REACh-Inspektion in meinem Unternehmen. U. König eupoc GmbH
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- Kora Böhme
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1 REACh-Inspektion in meinem Unternehmen U. König eupoc GmbH
2 Situation 1. Sie verwenden Chemikalien, die nicht zugelassen werden müssen: Information des Lieferanten über Registrierung und Verwendungsbedingungen Überprüfung des Anwenders, dass er die Chemikalien entsprechend der Registrierung verwendet Informationsübermittlung über das Sicherheitsdatenblatt 2. Sie verwenden Chemikalien, die zugelassen werden müssen: a. Sie habe selber zugelassen Die von Ihnen definierten Anwendungsbedingungen der Zulassung müssen eingehalten werden b. Sie beziehen sich auf eine Zulassung Sie müssen bei dem Träger der Zulassung Ihre Chemikalien beziehen Sie müssen den Bezug bei der ECHA anmelden Sie müssen die Zulassungsbedingungen kennen, kontrollieren und anwenden Dr. Uwe König Folie: 2
3 Was sagt die REACh Verordnung? Bedingungen der Registrierung: Artikel 14: Stoffsicherheitsbericht und Pflicht zur Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen Information in der Lieferkette: Artikel 31: Anforderungen von Sicherheitsdatenblättern Artikel 32-36: Informationsvermittlung Nachgeschaltete Anwender: Artikel 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen Artikel 38: Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender Artikel 39: Geltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender Zulassung: Artikel 60: Zulassungserteilung Artikel 61: Überprüfung von Zulassungen Artikel 65: Pflichten der Zulassungsinhaber Artikel 66: Nachgeschaltete Anwender Dr. Uwe König Folie: 3
4 Stellung in der Lieferkette: ECHA: Gewünschte Informationswege Realistische Informationen zu Verwendungen und betrieblichen Bedingungen Lieferkettenkommunikation Relevante Informationen zu Stoffen und Gemischen Dr. Uwe König Folie: 4
5 INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE (Titel IV REACH VO) Lieferant: stellt SD zur Verfügung (Art. 32) Aktualisiert umgehend bei neuen Infos (Art. 31) Lieferant / Hersteller: Information, wenn 0,1 M-% eines SVHC Stoffes im Erzeugnis vorhanden (Art. 33) Jeder: Kontrolliert die Angaben (Art. 31) Informiert bei Änderungen Lieferant / Kunde (Art. 34) Arbeitgeber: Informiert Arbeitnehmer (Art. 35) Dr. Uwe König Folie: 5
6 Aufgaben lt. Registrierung Art. 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen: (5) Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls zu empfehlen, die in einer der folgenden Unterlagen festgestellt sind: a) in dem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt/den ihm übermittelten Sicherheitsdatenblättern; b) in seiner eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung; c) in Informationen über Risikomanagementmaßnahmen, die ihm nach Artikel 32 zugegangen sind. (Artikel 32 Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist) Dr. Uwe König Folie: 6
7 Zentral: Sicherheitsdatenblatt Art. 31: Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter (7) Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder 37 zu erstellen hat, fügt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) dem die identifizierten Verwendungen behandelnden Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben. Jeder nachgeschaltete Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für identifizierte Verwendungen die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus diesem Sicherheitsdatenblatt. Anhangs XI Abschnitt 3: Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfung Dr. Uwe König Folie: 7
8 Pflichten der Empfänger eines esdb (unabhängig von Zulassung) Zur Nutzung der REACH Informationen ist die Verbindung mit anderen Disziplinen hilfreich: - Umweltbeauftragten - Arbeitschutzbeauftragten - Sicherheitsbeauftragten (siehe hier z.b. Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS Nr. 409): Nutzung der REACH Information für den Arbeitsschutz Und wie soll das alles funktionieren? VECCO hilft durch Zusammenarbeit aller Dr. Uwe König Folie: 8
9 Zulassung Art 60: Zulassungserteilung (9) In der Zulassung ist Folgendes anzugeben: a) die Person(en), der/denen die Zulassung erteilt wird; b) die Identität des Stoffes/der Stoffe; c) die Verwendung(en), für die die Zulassung erteilt wird; d) etwaige Auflagen, an die die Zulassung geknüpft wird; e) der befristete Überprüfungszeitraum; f) etwaige Überwachungsregelungen. (10) Ungeachtet der Auflagen, an die eine Zulassung geknüpft wird, stellt der Zulassungsinhaber sicher, dass die Exposition auf einem so niedrigen Niveau wie technisch und praktisch möglich gehalten wird Dr. Uwe König Folie: 9
10 Aufgaben der Anwender Artikel 66: (1) Nachgeschaltete Anwender, die einen Stoff nach Artikel 56 Absatz 2 verwenden, teilen dies der Agentur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes mit. (2) Die Agentur führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis der nachgeschalteten Anwender, die Mitteilungen nach Absatz 1 gemacht haben. Die Agentur gewährt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu diesem Verzeichnis. Wie: Kontrolle und Einforderung Sicherheitsdatenblattes und Expositionsszenarien (primär in Absprache mit von Lieferant) Durchführung eigener Gefährdungsbeurteilungen der Angaben des SD Dr. Uwe König Folie: 10
11 Welche Anforderungen folgen daraus?
12 Umsetzung der Bedingungen einer Zulassung Anforderung lt. ECHA (Conference on the Implementation of REACH Authorisation, November 2017) Minimierung des Risikos und Nachweis darüber Definition über den CSR Nachweis über Messungen Einhaltung der im Antrag definierten Szenarien Kommunikation grundsätzlich über das erweiterte Sicherheitsdatenblatt Bewertung von Substitutionen Für die Beschichtungsbetriebe sehr schwierig Welche Kriterien sind durch den Betrieb zusammenzutragen? ECHA: Bewerten kann nur der wirtschaftliche Kunde Informationsaustausch in der Lieferkette Nutzung von vorhandenen Strukturen (Verbände, Initiativen, Seminare, etc.) Dr. Uwe König Folie: 12
13 Informationsgewinnung und Weitergabe Anforderungen Betriebe 1. Anforderungen an die Betriebe selbst Bewertung von Organisationsstrukturen Erfassung Risikodaten: Arbeitsplatzmessungen, Biomonitoring, Abluft Arbeitsszenarien Beschreibung und Erfassung der technischen Bedingungen Erfassung Risikodaten durch Messung oder Berechnung 2. Anforderungen an die Mitarbeiter Zugang, Interpretation und Umsetzung des erweiterten Sicherheitsdatenblattes Anforderungen von Sicherheitsunterweisungen Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstung Dr. Uwe König Folie: 13
14 Was sagt Deutschland?
15 Beurteilungsmaßstäbe für krebserzeugende Metalle TRGS 561 v Erläuterungen: TK Toleranzkonzentration AK Akzeptanzkonzentration AGW Arbeitsplatzgrenzwert BM Beurteilungsmaßstab, risikobasiert (A) Alveolengängige Fraktion (E) Einatembare Fraktion * Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt. Dieser Wert stimmt in diesem Fall mit der Höhe der Akzeptanzkonzentration überein, der Bereich des mittleren Risikos entfällt damit. Überschreitungsfaktor: Der Überschreitungsfaktor gibt an, um welches Vielfache der Arbeitsplatzgrenzwert maximal 4-mal während einer Schicht in einem Zeitraum von 15 Minuten überschritten werden darf Dr. Uwe König Folie: 15
16 Maßnahmen nach TRGS Dr. Uwe König Folie: 16
17 Informationsübermittlung Baua FAQ 0183 Wann muss den Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mit angehängtem Expositionsszenarium bereitgestellt werden? Wenn ein Expositionsszenarium als Ergebnis einer nach Artikel 14 oder 37 Absatz 4 der REACH- Verordnung vorgeschriebenen Stoffsicherheitsbeurteilung erstellt wird, muss es an das Sicherheitsdatenblatt angehängt werden, sofern es für den Kunden relevant ist. Wenn die Informationen in einem Expositionsszenarium, das neu verfügbar wird, keine Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben und das Expositionsszenarium keine neuen Informationen zu Gefährdungen enthält, muss das Sicherheitsdatenblatt natürlich nicht aktualisiert werden. Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde. (ECHA ID 845) Artikel 14: Stoffsicherheitsbericht und Pflicht zur Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen (Titel Registrierung) Art. 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen (Titel Nachgeschaltete Anwender) Dr. Uwe König Folie: 17
18 Was ist bei einer Prüfung zu erwarten?
19 Kontrolle der Betriebe National und EU Chemikaliensicherheit Chemikaliensicherheit Umweltschutz Umweltschutz Umweltschutz Chemikaliensicherheit Arbeitssicherheit Zulassungsantrag Zulassungsbedingungen Arbeitssicherheit Arbeitssicherheit Betriebe Dr. Uwe König Folie: 19
20 Was schon da sein müsste Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung) Dokumentation einer beruflich verursachten Exposition Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Sicherheitsbeauftragte Qualifikation für den Arbeitsschutz Arbeitsmedizinische Maßnahmen Regelmäßige Unterweisungen Angepasste Persönliche Schutzausrüstungen (PSE) Beispiel Hartverchromung, DGUV Regel Galvanik, Oktober Dr. Uwe König Folie: 20
21 Was zwingend da sein muss: Gefährdungsbeurteilung Der Unternehmer ist verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Die Gefahrstoffexposition der Mitarbeiter in den Arbeitsbereichen ist im Wesentlichen abhängig von: den als Elektrolyt eingesetzten Stoffen/Zubereitungen und dem Einsatz von Netzmitteln der Konzentration der Einsatzstoffe im Elektrolyten der eingesetzten Anlagentechnik den Verfahrensparametern wie Temperatur, Lufteinblasung, Stromdichte und -ausbeute den lüftungstechnischen Verhältnissen, z. B. Randabsaugung, Raumlüftung der Aufenthaltsdauer/Expositionszeit. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. In der Dokumentation sind insbesondere anzugeben die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen die Prüfung der Möglichkeiten der Substitution deren Ergebnis mit Begründung die nach dem Dritten und Vierten Abschnitt der GefStoffV durchzuführenden Maßnahmen. Dabei ist auch anzugeben, wie die Wirksamkeitskontrolle erfolgt Dokumentation einer beruflich verursachten Exposition, Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung, BG ETEM 2011 Dr. Uwe König Folie: 21
22 Was ist jetzt notwendig? 1. Anforderungen nach REACH Was wann Wie Sicherheitsdatenblatt prüfen Zulassung: a. Lieferung des Chrom(VI) durch den die Zulassung beantragenden Lieferanten b. Zulassungsbedingungen / Anwendungsszenarien kennen c. Der ECHA den Bezug auf das Dossier im Internet anzeigen sofort möglichst bereits bei Einreichung möglichst bereits bei Einreichung Erst nach Erteilung der Zulassung innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes 1. Angaben des Lieferanten mit der eigenen betrieblichen Situation (Gefährdungsbeurteilung) abgleichen. 2. Kritische Punkte mit Lieferanten abklären Ohne Lieferung keine Zulassung! 1. Die im Zulassungsdossier geschilderten Bedingungen und das erweiterte Sicherheitsdatenblatt mit den eigenen Betriebsbedingungen abgleichen. (offen: Wer ist Informationspflichtig?) 2. Kritische Punkte mit dem Lieferanten abklären Ohne Bezug auf ein Dossier keine weitere Belieferung Dr. Uwe König Folie: 22
23 Was ist jetzt notwendig? 2. Überprüfung der eigenen Situation 1. Eigene Gefährdungsbeurteilung: Überprüfung der Einhaltung der bestehenden nationalen Regelungen Konkretisieren Abgleich mit den Bedingungen der Zulassung nutzen (z.b. auf Grundlagen Empfehlungen BG ETEM oder DGUV) 2. Prozessdaten: kontrollieren, sammeln und beschreiben Vorhandene Audits zu Rate ziehen (Umwelt, Qualität, etc.) 3. Risikomanagementmaßnahmen kontrollieren und ggf. optimieren technische Maßnahmen persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeiter 4. Technologische Weiterentwicklungen dokumentieren und bei Nachfrage nachweisen Dr. Uwe König Folie: 23
24 Was ist jetzt notwendig? 3. Selbstkontrolle einleiten 4. Erfassung / Dokumentation von Risikodaten Was? Wann? Wie? Exposition (Mitarbeiter) Emission (Umwelt) Wasser (Umwelt) Boden (Umwelt) Frequenz mit Aufsichtsbehörde und Lieferanten absprechen Exposition und Emission mindestens jährlich, Wasser evtl. öfter Selbstinitiativ Nicht auf BG warten Was noch? Persönliche Schutzausrüstung: Eigenschaften wie Durchbruch von Handschuhe dokumentieren Atemschutz: regelmäßig kontrollieren Technische Anlagen wie Abluftfilter: kontrollieren und Wirksamkeit dokumentieren Dr. Uwe König Folie: 24
25 Information des Lieferanten hapoc Dr. Uwe König Folie: 25
26 Dr. Uwe König Folie: 26
27 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit
Ein Empfänger eines erweiterten SDS hat folgende Pflichten:
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