Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung SeeBewachDV)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung SeeBewachDV) A. Problem und Ziel DieSeeschiffbewachungsdurchführungsverordnungwirdaufGrundlagevon 4Absatz2,5Absatz3und6Absatz1Satz2derRechtsverordnungüberdie ZulassungvonBewachungsunternehmenaufSeeschiffennach 31Absatz4 Satz1Nummer2und3BuchstabeaderGewerbeordnunginVerbindungmit 31Absatz4Satz2derGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachung vom22.februar1999 (BGBl.IS.202),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzesvom4.März2013 (BGBl.IS.362)erlassen.SiedientderPräzisierung underläuterungderinderseeschiffbewachungsverordnunggetroffenenregelungen. B. Lösung FürdieinhaltlichePrüfungderbetrieblichenOrganisation,derVerfahrensabläufe unddienstanweisungensowiederausrüstungsinddetaillierteregelungen technischernaturerforderlich.diesewerdendurchdiedurchführungsverordnungkonkretisiert.diesbietetdenbewachungsunternehmenmehrrechtssicherheitfürdieorganisationdesunternehmensimallgemeinenundbeider AufstellungundAusrüstungvonEinsatzteams.DieDurchführungsverordnung setztqualifikationsstandardsfürdieeingesetztenwachpersonen.insbesondere sinddieleitlinienderinternationalenseeschifffahrts-organisation (IMO) ÜberarbeiteteInterimsleitlinienfürReeder,SchiffsbetreiberundSchiffsführer überdeneinsatzvonprivatembewaffnetembewachungspersonalanbordvon SchiffenimHochrisikogebiet inderfassungderbekanntmachungdesbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklungvom (IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien;VkBl.2013S. ) [Einsetzen:DatumundFundstelleder Bekanntmachung]unddiedortinBezuggenommenen EmpfohlenenHandlungspraktikenzumSchutzgegensomalischePiraten (BestManagement PracticesforProtectionagainstSomaliaBasedPiracy)inderFassungderBekanntmachungdesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom (BMP;VkBl.2013S. ) [Einsetzen:DatumundFundstellederBekanntmachung],andenensichdieSeeschiffbewachungsverordnungorientiert, sehrdetailliertundunterliegenhäufigenänderungen.durchdievorliegende SeeschiffbewachungsdurchführungsverordnungkanndieSeeschiffbewachungsverordnungvonDetailfragenentlastetundlesbargestaltetwerden.FernerkannhierdurchdemUmstandkurzfristigerÄnderungeninternationaler EmpfehlungensowieAnpassungenansichänderndeAngriffsstrategienvonPiraten Rechnung getragen werden.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieEinführungeinerunternehmensbezogenenPrüfungunddamitdiezwingendeEtablierungvonStruktureninUnternehmen,diedieEinhaltungvonumfangreichenRegelnausdemnationalen,internationalenundausländischenRechtsgefügesicherzustellenhaben,orientiertsichaninternationalenStandards.Dabei handeltessichumdieentsprechendenmindeststandardsundempfehlungen nachinternationalencompliancestandardsdescoso (CommitteeofSponsoringOrganizationsoftheTreadwayCommission,InternalControl Integrated Framework)unddemvomInstitutderWirtschaftsprüferentwickeltenIDWPrüfungsstandard:GrundsätzeordnungsmäßigerPrüfungvonComplianceManagement Systemen (IDW PS 980 vom 11. März 2011). ImRahmenderErarbeitungderSeeschiffbewachungsdurchführungsverordnungwurdenSachkenntnisseundErfahrungenderBundespolizeiherangezogen. DieSeeschiffbewachungsdurchführungsverordnunggibtdemBewachungsunternehmensowiedeneingesetztenWachpersonenklareVorgabenüberdieAnforderungenfürdieZulassungvonBewachungsunternehmenaufSeeschiffen unddiejeweilszuerbringendennachweiseimantragsverfahren.dieregelungensollendazubeitragen,deneinsatzvongeeignetenwachpersonenzugewährleisten,sodassdiebewachungsunternehmeninihremeigeneninteresse sowiedemjenigenderwachpersonen,derreeder,deskapitänsundderschiffsbesatzungundderinternationalengemeinschaftihrgewerbemitdererforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit ausüben können. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand HaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwandfallendurchdieRechtsverordnung nicht an. E. Erfüllungsaufwand ZumErfüllungsaufwandwirdaufdiedetailliertenAusführungenimVorblattder VerordnungüberdieZulassungvonBewachungsunternehmenaufSeeschiffen unter Buchstabe E verwiesen. F. Gleichstellungspolitische Auswirkungen DurchdasRechtssetzungsvorhabenentstehenkeineAuswirkungen,dieden gleichstellungspolitischenzielenderbundesregierungzuwiderlaufen.das Rechtssetzungsvorhabenhatgleichstellungspolitischwederpositivenochnegative Auswirkungen. G. Nachhaltigkeit DasRechtssetzungsvorhabenstehtimEinklangmitdenLeitgedankenzueiner nachhaltigenentwicklungimsinnedernationalennachhaltigkeitsstrategieder Bundesregierung.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13309

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13309 Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung SeeBewachDV) Vom Anlage 1 Aufgrunddes 31Absatz4Satz2bis4derGewerbeordnunginVerbindungmit 4Absatz2, 5Absatz3und 6 Absatz1Satz2derSeeschiffbewachungsverordnungvom (BGBl.I ) [Einsetzen:DatumundFundstellederVerordnung],vondenen 31derGewerbeordnungdurchArtikel1Nummer4desGesetzesvom4.März2013 (BGBl.I S.362)eingefügtwordenist,verordnetdasBundesamtfür WirtschaftundAusfuhrkontrolleimEinvernehmenmitdem BundespolizeipräsidiumunddemBundesamtfürSeeschifffahrtundHydrographieunterWahrungderRechtedesBundestages: 1 Ernennung eines Verantwortlichen (1)WerleitenderAngestellterist,bestimmtsichnach 5 Absatz3BetriebsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom25.September2001 (BGBl.IS.2518), zuletztgeändertdurchartikel9desgesetzesvom29.juli 2009 (BGBl.I S.2424). (2)DieErnennungeinesleitendenAngestelltenzumVerantwortlichendurchdieGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmensunddieEinhaltungderAnforderungendes 11Absatz2Seeschiffbewachungsverordnungsindzudokumentieren.DieErnennungistallenMitarbeiterndesUnternehmensinTextformbekanntzugeben.Mitarbeiternach dieserverordnungsindallebeschäftigtendesbewachungsunternehmenseinschließlichdereingesetztenwachpersonen. 2 Aufbauorganisation (1)DieAufbauorganisationhatinsbesonderefolgende Aspekte zu umfassen: 1.dieFestlegungundDokumentationderVerantwortlichkeiteninnerhalbdesBewachungsunternehmenseinschließlichderEinzelheitenzuWeisungsbefugnissen, derenübertragbarkeitundregelungenzuabwesenheitsvertretungen;dieverantwortlichkeiteninnerhalbdesbewachungsunternehmenssowiederenbekanntgabein TextformgegenüberdenMitarbeitern,insbesondereim Fall von nachträglichen Änderungen, 2.dieSicherstellungdurchdieGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmens,dassdieBewachungsteamsan BordvonSeeschiffenpersonellausreichendausgestattet sind,wozumindestensvierwachpersonenerforderlich sind;dereinsatzeinerhöherenanzahlvonwachpersonenistvonderrisikobewertungimrahmendereinsatzplanungabhängig;diedokumentationderkriterienfür diefestlegungdernotwendigenpersonellenausstattung einschließlichderverteilungderfunktioneninnerhalb desbewachungsteams;diesicherstellungderbesetzung folgenderfunktionenindemeingesetztenbewachungsteam,wobeidiepositionenb,cunddunterwahrungdermindestanzahlvon4wachpersonenauchin Personalunion miteinander ausgeübt werden können: a)einsatzleiter, b)stellvertretender Einsatzleiter, c)schützen und d)ein geschulter Sanitätshelfer, 3.dieSicherstellungdurchdieGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmens,dassanLandeineausreichende ZahlvonMitarbeiternfürdieAufrechterhaltungdesoperativen Betriebs rund um die Uhr zur Verfügung steht. (2)AlleMitarbeitersindüberÄnderungeninderAufbauorganisation,diefürdieAusübungderBewachungsaufgabe relevantsind,unverzüglichzuunterrichten.dieunterrichtung muss in Textform erfolgen. 3 Ablauforganisation (1)ZurSicherstellungeinerordnungsgemäßenAblauforganisationimBewachungsunternehmenisteinProzesshandbuchzuerstellen.DarinsindunterBerücksichtigungdervon derbewachungsaufgabeausgehendenrisikendieverfahrensabläufenach 5Absatz1SeeschiffbewachungsverordnungunddiejeweiligenVerantwortlichkeitenzubeschreiben. (2)DasProzesshandbuchistdenMitarbeiternalsLeitfadenzurVerfügungzustellen.DerVerantwortlichehatdie FührungdesProzesshandbuchssicherzustellen.Änderungen derabläufe,insbesondereaufgrundvonveränderungender rechtlichenanforderungen,müssenunverzüglichindasprozesshandbucheingearbeitetwerden.dieänderungensind denmitarbeiternunverzüglichbekanntzugebenundesist sicherzustellen,dassdiesedieänderungentatsächlichzur Kenntnis nehmen. 4 Personalauswahlprozess GrundlagedesPersonalauswahlprozessesisteinvomBewachungsunternehmenzuerstellendesAnforderungsprofil. DieDokumentationderPersonalauswahlhatfolgendeUnterlagen zu umfassen: 1.einFührungszeugnis,welchesnichtälteralsdreiMonate ist,odereingleichwertigesamtlichesausländischesdokument einer Behörde des Wohnortes,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.Lebenslauf, 3.Nachweisezudengemäß 10SeeschiffbewachungsverordnunggefordertenKenntnissensowiezudenDienstzeiten in den Streitkräften und der Polizei, 4.gültigesSeediensttauglichkeitszeugnisnach 12Seearbeitsgesetz (BGBl.I ) [Einsetzen:DatumundFundstelle des Gesetzes] sowie 5.einamts-oderfachärztlichesoderfachpsychologisches Zeugnis,wennTatsachenbekanntsind,dieBedenkengegendiepersönlicheEignungnach 9Absatz1Seeschiffbewachungsverordnung begründen. 5 Personalüberprüfungsprozess DieZuverlässigkeitundpersönlicheEignungderWachpersonenistimAbstandvonhöchstenszwölfMonatengemäßden 8und9Seeschiffbewachungsverordnungzu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. 6 Personaleinarbeitung (1)FürdieEinarbeitungjedereinzelnenWachpersonist vombewachungsunternehmeneinschriftlicheskonzeptzu entwickeln, das zu umfassen hat: 1. Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere: a)schiffstypen, b)routen und c)örtliche Gegebenheiten, 2.KlärungderAufgabenverteilungundAnweisungsstrukturen gemäß 12 während eines Einsatzes, 3. Umgang mit der Ausrüstung, 4.ErläuterungundTrainingderVerfahrensabläufe,insbesonderedieKenntnisnahmedesProzesshandbuchssowie 5.Erläuterung,wiedieAnforderungenandieSachkunde gemäß 10Seeschiffbewachungsverordnungspätestens biszumeinsatzaufseeschiffenerfülltwerdenkönnen, soferndiesenichtbereitsgemäß 4Satz2Nummer3bei der Einstellung nachgewiesen wurden. (2)DieEinarbeitungistzudokumentierenunddieDokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben. 7 Personalweiterbildungsprozess (1)DieSachkundenach 10SeeschiffbewachungsverordnungistdurchjährlicheSchulungenaufeinemaktuellen Standzuhalten.Zeitpunkt,DauerundInhaltderSchulungen sowie die Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren. (2)JedemitderBewachungvonSeeschiffenbetraute WachpersonhatmindestensvierMalimJahraneinem Schießtrainingteilzunehmen.Zwischendeneinzelnen Schießtrainingseinheitendürfenjeweilsnichtmehralssechs Monate liegen. (3)DerVerantwortlichehatsicherzustellen,dasssämtlichedemBewachungsunternehmenzugänglichenInforma- tionenzuraktuellenbedrohungslageingefährdetensee- gebieteneingeholtundausgewertetwerden.relevante LageerkenntnissesindunverzüglichandieimEinsatzbefindlichenWachpersonenzuübermitteln.Währendeines EinsatzeskönnendieseInformationendurchdenEinsatzleiterergänztwerden.DabeisinddiezeitlichenAbständeder Informationsbeschaffung,dieInformationsquellensowiedie erfolgteauswertungzudokumentieren.darüberhinausist nachzuweisen,dassinformationsdiensteherangezogenwurden,dieeinenaktuellenüberblickübereinsatzrelevantegeschehnissezulassen.einzuholendeinformationennachsatz1 sind insbesondere solche zu: 1.denVorgehensweisenundderBewaffnungbestimmter Tätergruppierungen und 2. den Zielen von Überfällen. 8 Sicherstellung der Rechtsberatung DerZugangderWachpersonenzueinerRechtsberatung nach 4Absatz1Satz2Nummer4SeeschiffbewachungsverordnungistrundumdieUhrsicherzustellen.Mitder Rechtsberatungsindfachkundige,zurRechtsberatungbefähigtePersonenzubeauftragen.DieKontaktdatendieserPersonenoderMitarbeitersindallenWachpersonenzurVerfügungzustellen.ÜberÄnderungenderZuständigkeitsind alle Wachpersonen unverzüglich zu informieren. 9 Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse (1)DieinternenPrüfprozessegemäß 4Absatz1Satz2 Nummer5SeeschiffbewachungsverordnungmüssenKontrollmechanismenfürdietäglichenBetriebsabläufevorsehen. DieKontrollenhabenjedenfallsdieEinhaltungderrechtlichenVorgaben,insbesonderenachden 4bis6und13 bis14 Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken. (2)Aufbau-undAblauforganisationeinschließlichder VerfahrensabläufeaufSeesindregelmäßigaufKonzeption, AngemessenheitundWirksamkeitzuüberprüfen (Systemprüfung).HiermitsollteeinMitarbeiter,dernichtunmittelbarmitderRoutinearbeitderFachabteilungEinsatzplanung beschäftigtist,betrautsein.diesystemprüfungkannauch ausgelagertunddurchexternesachkundigedurchgeführt werden. (3)SofernimRahmenderinternenPrüfprozesseoderbei derplanungundausübungderbewachungsaufgabemängel imsystemfestgestelltwerden,mussdiegeschäftsleitung desbewachungsunternehmensprozessezumumgangmit diesenmängelngemäß 4Absatz1Satz2Nummer5Seeschiffbewachungsverordnungdefinieren.DabeiistderVerantwortlicheüberdenfestgestelltenMangelzuinformieren. ErmussdenProzesszumUmgangmitdemMangeleinleiten. Der Prozess muss folgende Schritte enthalten: 1.Beschreibung des Mangels, 2.Ursachenforschung, 3.Sammlung von Verbesserungsvorschlägen, 4.Vereinbarung von Maßnahmen, 5. Umsetzung der Maßnahmen und 6.Erfolgskontrolle.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13309 (4)DiefürdieeinzelnenSchritterelevantenAnsprechpartnersindfestzulegen.FernersindEskalationsstufenund Notfallprozedureneinzurichten.DerProzessunddiejeweiligenAnsprechpartnersindzudokumentieren.AufdieerforderlichenÄnderungenderMaßnahmenzurEinhaltungder gesetzlichenbestimmungenfindet 3Absatz2Satz3Anwendung. 10 Dokumentationssystem DieGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmenshat durcherstellungeinesdokumentationssystemsdieerfüllungderdokumentationspflichtendesbewachungsunternehmensgemäßdieserverordnungzugewährleisten.hierfür sind in Textform festzulegen: 1.die Zuständigkeiten, 2. die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen, 3. die Form der Dokumentation, 4.dieMaßnahmenzurKennzeichnung,zumSchutzundzur Wiederauffindbarkeit der Dokumente, 5. die Art der Verwendung der Dokumente, 6. die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie 7.dieMaßnahmenzurEinhaltungderAufbewahrungsfristennach 13Absatz3Seeschiffbewachungsverordnung. 11 Kommunikationssystem (1)DieGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmens hatdurcheinrichtungundaufrechterhaltungeinesgeeigneten Kommunikationssystems sicherzustellen, dass 1.dieMitarbeiterübersiebetreffendeVerantwortlichkeiten unterrichtet werden und 2.drohendeoderfestgestellteVerstößegegenrechtliche oderbetrieblichevorgabenunverzüglichandiegeschäftsleitungundandenverantwortlichenberichtet werden. (2)DieGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmens hateineanlaufstelleeinzurichten,diezusätzlichzuden KommunikationswegennachAbsatz1fürdieEntgegennahmeundWeiterleitungvonHinweisenüberdrohendeoder festgestellteverstößesowievorschlägezuverbesserungen andiegeschäftsleitungundandenverantwortlichenzuständig ist. Diese Stelle ist intern bekannt zu geben. (3)HinweiseüberdrohendeoderfestgestellteVerstöße nachdenabsätzen1und2sowievorschlägezuverbesserungsmöglichkeitennachabsatz2undderenbearbeitung sind zu dokumentieren. (4)DerVerantwortlichehatderGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmensregelmäßigüberdiewesentlichen VorgängeindenBetriebsabläufeninTextformBerichtzuerstatten.DieseBerichtenachSatz1sindgemäß 13Absatz3 Seeschiffbewachungsverordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in den Betriebsabläufen sind: 1.ErgebnissederinternenKontroll-undPrüfprozessegemäß 9, 2.RückmeldungenvonMitarbeitern,Geschäftspartnern, Kunden, Behörden und anderen Beteiligten, 3.Änderungen,diesichaufdiebetrieblicheOrganisation nach 4Absatz1Seeschiffbewachungsverordnung,auf dieverfahrensabläufeoderdiedienstanweisungennach 5Absatz2Seeschiffbewachungsverordnungauswirken können sowie 4.EmpfehlungenfürVerbesserungenderbetrieblichenOrganisation oder der Verfahrensabläufe. 12 Verfahrensabläufe für den Einsatz (1)FürdiePlanungundDurchführungvonEinsätzenauf Seeistgemäß 5Absatz1Seeschiffbewachungsverordnung erforderlich,dassdasbewachungsunternehmenverfahrensabläufefürdieplanungunddurchführungdiesereinsätzefestlegt.dieverfahrensabläufesindzudokumentieren. (2)Dienach 5Absatz1Satz2Nummer1SeeschiffbewachungsverordnungerforderlicheEinsatzplanungdes BewachungsunternehmenshatunterBerücksichtigungder Gesamtumständezuerfolgen.GrundlagefürdieEinsatzplanungisteineRisikobewertungdurchdasBewachungsunternehmen.HierbeisindinsbesonderedietechnischenundbaulichenGegebenheitendesSchiffeseinschließlichderan BordvorhandenenAusrüstung,diegeplanteRoute,dieReisedauerunddieaktuelleLageentwicklungimSeegebietzu berücksichtigen.dasbewachungsunternehmenmussdiejeweilsgeltendenleitlinienderinternationalenseeschifffahrts-organisation (IMO) ÜberarbeiteteInterimsleitlinien fürreeder,schiffsbetreiberundschiffsführerüberdeneinsatzvonprivatembewaffnetembewachungspersonalan BordvonSchiffenimHochrisikogebiet inderfassungder BekanntmachungdesBundesministeriumsfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungvom (IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien;VkBl.2013S. ) [Einsetzen:DatumundFundstellederBekanntmachung]berücksichtigen.Diejeweils geltenden EmpfohlenenHandlungspraktikenzumSchutz gegensomalischepiraten (BMP)inderFassungderBekanntmachungdesBundesministeriumsfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungvom (VkBl.2013S. ) [Einsetzen:DatumundFundstellederBekanntmachung]sindinder Einsatzplanungzubeachtenundumzusetzen.DieGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmensstelltsicher,dassinnerhalbderBewachungsteamseineklareHierarchieundAnweisungsstrukturgegebenistundgibtdieseallenBeteiligten vordemeinsatzbekannt.beiübungenistdieanweisungsstrukturebenfallszubeachten.esmüsseneineinsatzleiter gemäß 2Absatz1Nummer2letzterTeilsatzBuchstabea sowiedessenstellvertretergemäß 2Absatz1Nummer2 letzterteilsatzbuchstabebbenanntsein.alleeingesetzten WachpersonenhabendenAnweisungendesEinsatzleiters Folgezuleisten.DieobersteAnordnungsbefugnisdesKapitänsbleibtunberührt.DieFestlegungderVerantwortlichkeiten einschließlich aller Änderungen ist zu dokumentieren. (3)DerEinsatzleiterhatnachbestemWissenundGewissenunterBerücksichtigungallerlagerelevantenUmstände denkapitänbeidessenbewertungzuunterstützen,obein Angriffvorliegt.DerEinsatzleiterhältsichimFalldesAngriffsgrundsätzlichbeimKapitänauf,uminseinerFunktion alsberaterdiekommunikationmitdemkapitän,derdie

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode obersteanordnungsbefugnishat,sicherzustellen.kommtes zumwaffengebrauch,sinddiein 5Absatz1Satz2Nummer3SeeschiffbewachungsverordnunggenanntenVerfahrensregelungendesBewachungsunternehmenszurAnwendungvonGewaltundzumGebrauchvonWaffensowieder Absatz 4 zu beachten. (4)DasBewachungsunternehmenhatgrundsätzlichdie AnwendungkörperlicherGewaltunddenGebrauchvon Waffenzuvermeiden.Ausnahmenhiervonkönnennurim EinklangmitdenmaßgeblichendeutschenRechtsvorschriften,insbesondereden 32bis35Strafgesetzbuch,unter besondererbeachtungdergeeignetheit,erforderlichkeit undangemessenheiterfolgen.ingebieten,indenenangriffeaufdasseeschiffdrohen,habendieeingesetztenwachpersonenihrewaffeneinsatzbereitmitsichzuführen.liegt einangriffvorundsindanderemildereabwehrmaßnahmen nichterfolgreichoderistdereneinsatznichterfolgversprechend,sogibtdereinsatzleiter nachdemderkapitändies ausdrücklichangeordnethat dieanweisung,dieabwehrpositionenzubesetzenundlässtfeuerbereitschaftherstellen.unterberücksichtigungdergesamtumständeimeinzelfallsindfolgendeeskalationsstufengrundsätzlich vorgesehen: 1. Warnschüsse in die Luft, 2. Warnschüsse in das Wasser in der Nähe der Angreifer, 3.gezielteSchüssegegenSachen,insbesonderedenMotor des Bootes oder den Bootskörper, 4.alsletztesMittel,wennallemilderenAbwehrmaßnahmenwirkungslossind,istderGebrauchderSchusswaffen direkt gegen die Angreifer möglich. (5)BeiderFestlegungderKommunikationswegezwischendenWachpersonenunddemKapitängemäß 5Absatz1Satz2Nummer4Seeschiffbewachungsverordnungist dereinsatzleiteralsverantwortlichepersongegenüberdem Kapitänzubestimmen.EristwährenddesgesamtenEinsatzesfürdieWachpersonenseinesBewachungsteamsverantwortlichundhatihnengegenüberdieAufsichtspflicht,insbesondereimHinblickaufdieanBordvonSeeschiffen einzuhaltendenregelnundbestimmungen.dereinsatzleiterhatwährenddeseinsatzeskontaktzumkapitänundzu seinembewachungsunternehmenzuhalten.weiterhinhater sichfürrückfragendeutscherbehördenzurverfügungzu halten.fälltdereinsatzleiteraus,übernimmtdessenstellvertreter die Funktion. (6)DasBewachungsunternehmenhatauchanBordeines Seeschiffessicherzustellen,dassseineeingesetztenWachpersonendiegesetzlichenundbetrieblichenBestimmungen beachtenunddieverfahrensabläufeeinhalten.dembundesamtfürwirtschaftundausfuhrkontrolleistdarzulegen, welchemaßnahmenzurüberwachungderwachpersonen gemäß 5Absatz1Satz2Nummer5Seeschiffbewachungsverordnung getroffen wurden. (7)DasVerhaltenderWachpersonenbeiderAbwehreines Angriffesistgemäß 5Absatz1Satz2Nummer6Seeschiffbewachungsverordnungzudokumentieren.Ineinem Konzept,dasdemAntragaufZulassungbeizufügenist,stellt dasbewachungsunternehmendar,welchemaßnahmenes hierfürergreift.diesumfasstauchdiemaßnahmen,dieim HinblickaufdieSicherungderDokumentationgegenFälschung, Löschung oder Entwendung getroffen werden. (8)ImRahmenderDarstellungdesVerfahrensablaufsgemäß 5Absatz1Satz2Nummer7SeeschiffbewachungsverordnunghinsichtlichderBeschaffung,desTransports, desan-undvon-bord-bringens,deraufbewahrungund SicherungderAusrüstunghatdasBewachungsunternehmen diegesamtelieferkettezubeschreiben.eingeholteausfuhr-, Einfuhr-oderDurchfuhrgenehmigungensowieHandelsundVermittlungsgenehmigungensindvorzulegen.DieinternenRegelungenundMaßnahmenzurAufbewahrungvon Waffen und Munition sind ebenfalls vorzulegen. 13 Dienstanweisungen (1)IndieallgemeineDienstanweisungsindgrundsätzlicheAngabenmindestenszudernachstehendenAufzählung aufzunehmenundihristeineanlagemitdenfürdieangabennachsatz1maßgeblichenrechtlichenbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland beizufügen: 1.allgemeine Aufgabenbeschreibung, 2.Rechtsstellung der Wachpersonen, 3.Weisungsrechte, 4.Regelungen zu Dienstzeiten, 5. allgemeines Verhalten während des Einsatzes, 6.RegelungenzumUmgangmitderDienstkleidungund der Ausrüstung, 7. Berichte und Meldungen sowie 8.Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten. (2)MitdereinsatzspezifischenDienstanweisungistdie ErfüllungdeskonkretenEinzelauftragesnachdemzugrunde liegendenvertrag,denbetroffenenrechtsordnungen,den VorgabenderallgemeinenDienstanweisungunddesProzesshandbuchssowiedenGegebenheitendesSchiffessicherzustellen.IndieeinsatzspezifischeDienstanweisungsind mindestensangabenzudernachstehendenaufzählungaufzunehmenundihristeineanlagemitdenrelevantenrechtlichenbestimmungenderbefahrenenküsten-undhafenstaaten beizufügen: 1.GegebenheitendesSchiffeswieRäumlichkeiten,LagermöglichkeitfürWaffenundMunition,vorhandeneSicherheitseinrichtungen, Rettungseinrichtungen, Ladung, 2.Schiffsroute, 3. Ansprechpartner und konkrete Weisungsbefugnisse, 4. Beschreibung der konkreten Aufgabe, 5. Verhalten in Notfällen sowie 6. Verzeichnis mit wichtigen Telefonnummern. 14 Ausrüstung (1)DasBewachungsunternehmenhatdarzustellen,welcheWaffenundsonstigeAusrüstungverwendetwerden.Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaften zu nennen.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13309 (2) Die Ausrüstung muss umfassen: 1.Nachtsichtgerät, 2.Entfernungsmesser, 3.Fernglas, 4.Langwaffe, 5.Kurzwaffe, 6.ausreichend Munition, 7.ballistischer Schutzhelm, 8.Kamera, 9.ballistische Schutzweste, 10. Funkgeräte mit Kopfsprechhörer, Satellitentelefon, 11.medizinische Ausrüstung, 12.Dienstkleidung sowie 13.automatische Rettungsweste. (3)BeiderAuswahlderjeweiligenModellehatdasBewachungsunternehmendaraufzuachten,dassdiefürdie BundesrepublikDeutschlandsowiedieHafen-undKüstenstaatengeltendenEinfuhr-,Ausfuhr-undDurchfuhrbestimmungensowiedieBestimmungenfürHandels-undVermittlungsgeschäfteimAußenwirtschaftsverkehreingehalten werden können. (4)DieAusrüstungistvorjedemEinsatzvomBewachungsunternehmenaufihreFunktionsfähigkeitzuüberprüfen.NichtfunktionsfähigeAusrüstungsteilesinddurch gleichwertigeausrüstungsteilezuersetzen.änderungen sinddembundesamtfürwirtschaftundausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen. 15 Inkrafttreten DieseVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil: Ermächtigungsgrundlage und Zielsetzung 1. Zielsetzung und Notwendigkeit DieSeeschiffbewachungsdurchführungsverordnungwird aufgrundlagevon 4Absatz2,5Absatz3und6Absatz1 Satz2derRechtsverordnungüberdieZulassungvonBewachungsunternehmenaufSeeschiffennach 31Absatz4 Satz1Nummer2und3BuchstabeaderGewerbeordnungin Verbindungmit 31Absatz4Satz2derGewerbeordnungin derfassungderbekanntmachungvom22.februar1999 (BGBl.IS.202),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzesvom4.März2013 (BGBl.IS.362)erlassen.Siedient derpräzisierungunderläuterungderinderseeschiffbewachungsverordnung getroffenen Regelungen. FürdieinhaltlichePrüfungderbetrieblichenOrganisation, derverfahrensabläufeunddienstanweisungensowieder AusrüstungsinddetaillierteRegelungentechnischerNatur erforderlich.diesewerdendurchdiedurchführungsverordnungkonkretisiert.diesbietetdenbewachungsunternehmenmehrrechtssicherheitfürdieorganisationdesunternehmensimallgemeinenundbeideraufstellungund AusrüstungvonEinsatzteams.DieDurchführungsverordnungsetztQualifikationsstandardsfürdieeingesetzten Wachpersonen.InsbesonderesinddieLeitlinienderInternationalenSeeschifffahrts-Organisation (IMO) Überarbeitete InterimsleitlinienfürReeder,SchiffsbetreiberundSchiffsführerüberdenEinsatzvonprivatembewaffnetemBewachungspersonalanBordvonSchiffenimHochrisikogebiet inderfassungderbekanntmachungdesbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklungvom (IMO- Seeschiffbewachungsleitlinien;VkBl.2013S. ) [Einsetzen:DatumundFundstellederindeutscherSpracheerfolgendenBekanntmachung]unddiedortinBezuggenommenen EmpfohlenenHandlungspraktikenzumSchutzgegen somalischepiraten (BestManagementPracticesforProtectionagainstSomaliaBasedPiracy)inderFassungderBekanntmachungdesBundesministeriumsfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungvom (BMP;VkBl.2013S. ) [Einsetzen:DatumundFundstellederindeutscherSprache erfolgendenbekanntmachung],andenensichdieseeschiffbewachungsverordnungorientiert,sehrdetailliertundunterliegenhäufigenänderungen.durchdievorliegendeseeschiffbewachungsdurchführungsverordnungkanndieseeschiffbewachungsverordnungvondetailfragenentlastetund lesbargestaltetwerden.fernerkannhierdurchdemumstand kurzfristigeränderungeninternationalerempfehlungensowieanpassungenansichänderndeangriffsstrategienvon Piraten Rechnung getragen werden. DieEinführungeinerunternehmensbezogenenPrüfungund damitdiezwingendeetablierungvonstruktureninunternehmen,diedieeinhaltungvonumfangreichenregelnaus demnationalen,internationalenundausländischenrechtsgefügesicherzustellenhaben,orientiertsichaninternationalenstandards.dabeihandeltessichumdieentsprechenden MindeststandardsundEmpfehlungennachinternationalen ComplianceStandardsdesCOSO (CommitteeofSponsoring OrganizationsoftheTreadwayCommission,InternalControl IntegratedFramework)unddemvomInstitutderWirtschaftsprüferentwickeltenIDWPrüfungsstandard:GrundsätzeordnungsmäßigerPrüfungvonCompliance ManagementSystemen (IDWPS980vom11.März2011) (Quelle:WPgSupplement2/2011,S.78ff.,FN-IDW4/ 2011, S.203 ff.). ImRahmenderErarbeitungderSeeschiffbewachungsdurchführungsverordnungwurdenSachkenntnisseundErfahrungenderBundespolizeiherangezogen.DieSeeschiffbewachungsdurchführungsverordnunggibtdemBewachungsunternehmensowiedeneingesetztenWachpersonenklare VorgabenüberdieAnforderungenfürdieZulassungvonBewachungsunternehmenaufSeeschiffenunddiejeweilszu erbringendennachweiseimantragsverfahren.dieregelungensollendazubeitragen,deneinsatzvongeeignetenwachpersonenzugewährleisten,sodassdiebewachungsunternehmeninihremeigeneninteressesowiedemjenigender Wachpersonen,derReeder,desKapitänsundderSchiffsbesatzungundderinternationalenGemeinschaftihrGewerbe mitdererforderlichensachkundeundzuverlässigkeitausüben können. 2. Andere Lösungsmöglichkeiten Keine B. Besonderer Teil Zu 1 (Ernennung eines Verantwortlichen) DieDefinitiondesleitendenAngestelltenergibtsichaus 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz. Absatz2konkretisiertdieErnennungdesleitendenAngestelltenzumVerantwortlichengemäß 4Absatz1Satz2 Nummer1derSeeschiffbewachungsverordnungdurchdas Bewachungsunternehmen,d.h.durchdieGeschäftsleitung. FernerbegründetereineDokumentationspflichtdazu,wer alsverantwortlicherernanntwurdeundinwiefernerdieanforderungenandiezuverlässigkeit,diepersönlicheeignung unddiesachkundeerfüllt ( 7bis11Seeschiffbewachungsverordnung).DieBekanntgabederPersondesleitendenAngestelltengegenüberdenMitarbeiternsollsicherstellen,dass derverantwortlicheallerelevanteninformationenerhält,die erfürdieerfüllungseinerpflichtenaus 4Ab-satz1Satz2 Nummer1BuchstabenabisederSeeschiffbewachungsverordnung benötigt. DerinderSeeschiffbewachungsdurchführungsverordnung genannteverantwortlicheiststetsderverantwortlichenach 4Absatz1Satz2Nummer1derSeeschiffbewachungsverordnung. Zu 2 (Aufbauorganisation) Absatz1konkretisiertdiewesentlichenBestandteileder Aufbauorganisation,überdiedasBewachungsunternehmen

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13309 DabeiregeltNummer1,dassdieVerantwortlichkeitenfür eineordnungsgemäßeaufgabenerfüllungfestzulegenund zudokumentierensind.hierzuzählenunteranderemdiedort näher genannten Einzelheiten. verfügenmuss.erregeltdieinternearbeitsverteilungsowie dasbeziehungsgerüstzwischendeneinzelnenarbeitseinheiten.hiermitwerdendieentsprechendenmindeststandardsundempfehlungennachdeninternationalencompliancestandardsdescoso (CommitteeofSponsoring OrganizationsoftheTreadwayCommission,InternalControl IntegratedFramework)unddenvomInstitutder WirtschaftsprüferentwickeltenIDWPrüfungsstandard: GrundsätzeordnungsmäßigerPrüfungvonComplianceManagementSystemen (IDWPS980vom11.März2011)umgesetzt. Nummer2regelt,dassBewachungsteamsanBordderSeeschiffemindestensausvierWachleutenzubestehenhaben undlegtdiemindestenszubesetzendenpositioneneinschließlicheineseinsatzleitersundseinesvertretersfest. Dies entspricht dem internationalen Standard nach Nummer Fußnote 3 des ISO PAS und Sec. 2 Number3ofPartIIGUARDCON MustervertragfürReederfür deneinsatzvonsicherheitsteamsaufseeschiffen (Contract fortheemploymentofsecurityguardsonvessels).imeinzelfallkönnenallerdingsmehralsvierwachleuteerforderlichsein,umeinbewachungsteampersonellausreichend auszustatten.welcheanzahlvonwachleutenimeinzelfall erforderlichist,hängtvonderrisikobewertungdesbewachungsunternehmens im Rahmen der Einsatzplanung ab. Nummer3regelt,dassdieBewachungsunternehmenan LandrundumdieUhreinenfunktionierendenoperativen Betriebsicherzustellenhaben.SiehabenihrenBetriebsozu organisieren,dassbetriebsabläufeanland,diederausführungderbewachungsaufgabeunddamitdeneingesetzten WachpersonenanBordderSchiffedienen,jederzeitzurVerfügungstehen.SolcheBetriebsabläufesindbeispielsweise dierechtsberatungoderdiegewinnungvonundauskünfte zu Lageerkenntnissen. Absatz2stelltsicher,dassdieorganisatorischenStrukturen undpersonellenstellenbesetzungenzujederzeitklarersichtlichsind,umeinenoptimaleninformationsflussinnerhalb des Bewachungsunternehmens zu gewährleisten. Zu 3 (Ablauforganisation) 3Absatz1regeltdieSicherstellungderordnungsgemäßen AblauforganisationdurchdieErstellungeinesProzesshandbuchs.HiermitsolldieAbstimmungderArbeitsprozesse unddadurcheinesensibilisierungfürunddieaufklärung überallerechtlichenanforderungengewährleistetwerden. ZurGewährleistungeinerreibungslosenAblauforganisation isteinechecklistefürgegebenenfallseinzuholendegenehmigungen,eineplanungzumeinsatzvonsachmittelnund ArbeitskräftenfürderenoptimaleAuslastungsowieeine Terminplanungzweckmäßig.DasProzesshandbuchsoll auchdenfürdasbewachungsunternehmenunddiewachleute jeweilsrelevantenrechtsrahmenenthaltenundzwarauch unterberücksichtigungdeseinsatzgebietes.fernerhaben sowohldiegeschäftsleitungdesbewachungsunternehmens alsauchdiewachpersonendieallgemeinenrisikenderbewachungsaufgabezukennenundsichaufmöglicheszenarien vorzubereiten. VordiesemHintergrundwerdendieInhaltedesProzesshandbuchesdahingehendkonkretisiert,dassdievondem BewachungsunternehmenfestgelegtenAbläufeimZusammenhangmitderErfüllungderBewachungsaufgabeauf SeeschiffenunddiejeweiligenVerantwortlichkeitenzubeschreibensind,beispielsweisedieAbläufefürdieEinholung vonbenötigtengenehmigungenimbereichdesaußenwirtschaftsrechts oder des Waffenrechts. DieEinhaltungfolgendergesetzlicherBestimmungenistbei dererstellungdesprozesshandbuchssicherzustellen: 5 Seeschiffbewachungsverordnung (Verfahrensabläufeund Dienstanweisungen),Außenwirtschaftsrecht (insbesondere BeschränkungendesAußenwirtschaftsverkehrsnachden VerordnungenderEuropäischenUnionüberrestriktiveMaßnahmen Embargo-Verordnungen,desAußenwirtschaftsgesetzes,derAußenwirtschaftsverordnungsowiedesRechts derküsten-undhafenstaaten)undwaffenrecht (insbesonderedieeinhaltungderdeutschenwaffenrechtlichenbestimmungenhinsichtlichderaufbewahrungvonwaffen, MunitionundsonstigerSchutzausrüstungundhinsichtlich desumgangsmitwaffenvordemeinsatz,währendund nachbeendigungdeseinsatzessowiezurbeachtungder waffenrechtlichenregelungenderküsten-undhafenstaaten bezüglich Ein- und Ausreise des Schiffes). Absatz2konkretisiertdenZwecksowiedieArtundWeise derführungdesprozesshandbuchs.essolldiewesentlichen VorschriftenundVerfahrensabläufefürdieMitarbeiterbündeln und als Nachschlagewerk dienen. Zu 4 (Personalauswahlprozess) 4konkretisiertdiezurSicherstellungderGeeignetheit,ZuverlässigkeitundSachkundederWachpersonenvorzulegendenUnterlagenundderenDokumentationspflicht.DokumentefürdieSachkundekönnenetwaNachweisezu DienstzeitenbeimMilitär,beiderPolizeioderinderStrafverfolgung,AusbildungsnachweiseimBewachungsgewerbe,SchulungsnachweisebeiexternenSchulungsanbietern, etc.sein.einseediensttauglichkeitszeugnisgemäß 12Seearbeitsgesetzvom (BGBl.I ) [Einsetzen:Datumund FundstelledesGesetzes]istnach 3Absatz4Satz4inVerbindungmit 3Absatz3Satz1Nummer12Seearbeitsgesetz auch für Wachpersonen auf Seeschiffen erforderlich. Zu 5 (Personalüberprüfungsprozess) DadieZuverlässigkeitundpersönlicheGeeignetheitdereingesetztenWachpersonenstetsgewährleistetseinmüssen, legt 5fest,dassdiesemindestensallezwölfMonatezu überprüfen sind.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu 6 (Personaleinarbeitung) Absatz1konkretisiertdenInhaltderEinarbeitungdereinzelnenWachpersonen.DiesehabenihreAufgabenunddie deranderenmitarbeiterdesunternehmenspräzisezukennen,umeinerseitsdieordnungsgemäßeerfüllungderbewachungsaufgabezugewährleisten.andererseitssolldiesim ErnstfalldemeigenenSchutzunddemderanderenBesatzungsmitgliederdienen.FernerdientdieEinarbeitungszeit alsweitereüberprüfungdereingesetztenwachpersonen, ähnlich einer Probezeit. Absatz2regelt,dassdieEinarbeitungdurchdasBewachungsunternehmenzudokumentierenunddieDokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben ist. Zu 7 (Personalweiterbildungsprozess) DadieSachkundevonWachpersonenundMitarbeiterndauerhaftaufgleichbleibendemNiveaugewährleistetseinmuss, regelt 7Absatz1dieDurchführungvonjährlichenSchulungenunddiePflichtzurDokumentationderDurchführung dieser Schulungen. Absatz2legtdieHäufigkeitdesSchießtrainingsfest.Die FähigkeitzumUmgangmitSchusswaffenistfürdieWachpersonenaufSeeschiffeneineelementareFertigkeit,dietrainiert werden muss. Absatz 3 Absatz3konkretisiertdieDetailsbezüglichderKenntnisse überdieaktuellebedrohungslage,dieelementarfürdiebewachungsaufgabesindunddaherständigaktualisiertwerden müssen.ihreauswertungenbildendieentscheidungsgrundlagefüreinsätzebeziehungsweisedievorgehensweise.dahersinddiezeitlichenabständederinformationsbeschaffung,dieinformationsquellensowiedieerfolgteauswertungzudokumentieren.esistdarüberhinausdernachweis zuerbringen,dassdasbewachungsunternehmenzugriffauf Informationsdienstehat,dieeinenaktuellenÜberblicküber einsatzrelevante Geschehnisse zulassen. Zu 8 (Sicherstellung der Rechtsberatung) DiekomplexerisikoreicheTätigkeitderBewachungauf Seeschiffen,dieKenntnisseindenunterschiedlichsten Rechtsordnungenvoraussetzt,erforderteinefachkundige RechtsberatungrundumdieUhr.DamitwirdNummer4.3.8 derimo-seeschiffbewachungsleitlinienrechnunggetragen. DiesespraktischeErfordernisergibtsicheinmalausder DurchführungderBewachungsaufgaberundumdieUhr selbstundandererseitsausdemerfordernisdererreichbarkeitaufgrunddiverserzeitverschiebungenindeneinsatzgebietenunddemsitzdesbewachungsunternehmensbeziehungsweise der Rechtsberatung. MitderRechtsberatungkönnensowohlexternefachkundige,zurRechtsberatungbefähigtePersonenalsaucheigene MitarbeiterdesBewachungsunternehmensmitentsprechender Befähigung beauftragt werden. 8legtfernerfest,dassdieKontaktdatenderzuständigen RechtsberatungjedemMitarbeiterzurVerfügunggestellt werden. Zu 9 (Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse) EinfunktionierendesInternesComplianceSystemeinesUnternehmenssetztnachinternationalenStandardsdokumentierteKontroll-undPrüfprozessevoraus.Hierdurchistdie EinhaltungderrechtlichenVorgaben,insbesonderenachden 4bis6und13bis14Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken.dazubietensichbeispielsweisefreigabenim VieraugenprinzipoderStichprobenprüfungendertäglichen Betriebsabläufean.EswerdeninsbesonderejährlicheinterneSystemprüfungenempfohlen.DieSystemprüfungwird definiert. legt die Inhalte der Prüfungen fest. Absatz2konkretisiertdiePrüfbereicheundlegtfest,wermit deninternenprüfprozessenbetrautwerdensoll.jenachgrößedesunternehmenssolltehiermiteinmitarbeiterinhöhererpositionbetrautsein.dieskönntenbeispielsweiseein höherrangigerangestellterinderzuständigkeitshierarchie fürinnenrevision,derqualitätsmanager,derfinanzmanager oder der Buchhalter sein. FernerkanndiePrüfungsowohldurchinternealsauchexterneSachkundigeerfolgen,wiezumBeispielRechtsanwälte, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer. Absatz 3 Absatz3konkretisiertdenProzesszumUmgangmitMängelnalsKonsequenzderPrüfprozesse,umdamiteineständigeAnpassungundVerbesserungderBetriebsabläufesowie eine Risikominimierung zu gewährleisten. Absatz 4 Absatz4regeltdieFestlegungvonAnsprechpartnern,Eskalations-undNotfallprozedurenundderenDokumentationspflicht,inklusiveeinersichausderPrüfungergebendenAnpassung des Prozesshandbuchs. Zu 10 (Dokumentationssystem) DieumfassendenDokumentationspflichtendesBewachungsunternehmensdienendemNachweisderErfüllung seinerverpflichtungenimrahmenderausübungderbewachungsaufgabe.diesystematischedokumentationvon Unterlagen,diefürdiesenNachweisrelevantsind,isterforderlich,umdemBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrollediegemäß 29Gewerbeordnungangeforderten UnterlagenschnellstmöglichundvollständigzurVerfügung stellenzukönnen.fernerdientsieauchdembewachungsunternehmen,damitdiesesunternehmensinternabläufeund Entscheidungen nachvollziehen kann.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13309 Zu 11 (Kommunikationssystem) Absatz1regeltdieEinrichtungundAufrechterhaltungeines betriebsinternenkommunikationssystemsalseinederwichtigstenvoraussetzungfürdasfunktionierenderabläufeim Bewachungsunternehmen.EinsolchesKommunikationssystementsprichtinternationalenStandardsfürInternal ComplianceSysteme,dasheißtnachdeninternationalen ComplianceStandardsdesCOSO (CommitteeofSponsoringOrganizationsoftheTreadwayCommission,Internal Control IntegratedFramework)unddemvomInstitutder WirtschaftsprüferentwickeltenIDWPrüfungsstandard: GrundsätzeordnungsmäßigerPrüfungvonComplianceManagement Systemen (IDW PS 980 vom 11. März 2011). DieEinrichtungeinerunternehmensinternenAnlaufstelle für die Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen auchdurchanonymehinweisgeber überdrohendeoder festgestellteverstößesowievorschlägezuverbesserungsmöglichkeitensolldiemöglichkeitzurbeseitigungvon MängelnoderSicherheitslückenjederArtfürdasBewachungsunternehmenbieten.Mitarbeiter,dieaufMissstände inihrenunternehmenhinweisen,werdendurchdasbestehendedeutschearbeitsrechtunddieallgemeinenkündigungsrechtlichenvorschriftengeschützt,soweitdieseanwendbar sind. Absatz 3 DurchdieFestlegungeinerDokumentationspflichtsolldie tatsächlichebearbeitungderhinweiseundvorschlägenach den Absätzen 1 und 2 sichergestellt werden. Absatz 4 DieinAbsatz4eingeführteBerichtspflichtdesVerantwortlichengegenüberderGeschäftsleitungdesBewachungsunternehmenssichertdieKenntnisnahmederGeschäftsleitung überwesentlichevorgängeindenbetriebsabläufenundderen Planungs- und Entscheidungsfähigkeit. Zu 12 (Verfahrensabläufe) Durchdiein 5Absatz1Seeschiffbewachungsverordnung aufgestelltepflichtzurfestlegunggeeigneterverfahrensabläufevorbeginndeseinsatzessolldieordnungsgemäße AbwicklungderEinsätzeaufSeeunterBeachtungallermaßgeblichen gesetzlichen Regelungen gewährleistet werden. BeimehrtägigenEinsätzenvonBewachungsteamsineiner räumlichendistanzzumunternehmenssitzsindunmittelbareeinwirkungs-undunterstützungsmöglichkeitendergeschäftsleitungdesbewachungsunternehmensunddesverantwortlichenkaumgegeben.dahersindfestgelegte VerfahrensabläufeundeineumfangreicheEinsatzplanung unabdingbar.dieeinsatzplanungdesbewachungsunternehmenshatnachbestemwissenunterberücksichtigungder Gesamtumständezuerfolgen.GrundlagefürdiePlanungist dierisikobewertungdurchdasbewachungsunternehmen. DasBewachungsunternehmenmusssichüberdiejeweilsim VerkehrsblattveröffentlichteninternationalenEmpfehlungenzumSchutzgegenPiraterieaufHoherSeeundzudem VerhaltenimFallevonAngriffeninformierenunddieseberücksichtigen. FernerwerdendieHierarchieundAnweisungsstrukturinnerhalbeineseingesetztenBewachungsteamsanBorddes SchiffessowiedieRollenundVerantwortlichkeitender WachpersonenalswesentlicheVoraussetzungenfüreinen Einsatzgeregelt.GesetzlicheRegelungenzuroberstenAnordnungsbefugnis des Kapitäns bleiben davon unberührt. Absatz 3 Gemäß 121Absatz1SeearbeitsgesetzistderKapitänder VorgesetzteallerBesatzungsmitglieder ( 3Absatz1des Seearbeitsgesetzes)unddersonstigenanBordtätigenPersonen,diekeineBesatzungsmitgliedersind ( 3Absatz3 Satz1SeearbeitsgesetzinVerbindungmit 3Absatz4Satz1 Seearbeitsgesetz),auchderWachpersonengemäß 3Absatz3Satz1Nummer12Seearbeitsgesetz.Erhatgemäß 121Absatz2SeearbeitsgesetzdiePflichtzurAufrechterhaltungderSicherheitundOrdnunganBord,welcheer nach 121Absatz3Seearbeitsgesetznotfallsauchmitden erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen kann. DerKapitänträgtmithindieVerantwortungüberPiraterie abwehrendemaßnahmen;eristderletztverantwortlichean Bord.HierzuwirdderKapitänvondemEinsatzleiterberaten,umdiesemeineEntscheidungsgrundlagezugeben.VoraussetzungfürdenEinsatzderBewachungsteamsundder AnwendungderWaffenistdiezweifelsfreieBestimmungeinesAngriffs.Essollausgeschlossensein,dassunbeteiligte Dritte (z.b.fischer)imrahmenihrertäglichenarbeitals Angreifereingestuftwerden.ZurBestimmungüberdasVorliegeneinesAngriffsisteinedirekteundvertrauensvolle ZusammenarbeitdesEinsatzleitersmitdemKapitänerforderlich.DerEinsatzleiterhatwährenddesgesamtenBewachungsauftragesfürdieübrigenMitarbeitereineAufsichtspflicht.Eristfürdieseverantwortlich.DerEinsatzleiter mussinnerhalbseinesbewachungsteamsübereineklarebefehlsstrukturverfügen,umwährendeinespiratenangriffs undbiszurherstellungdersicherheitanborddenüberblick zu behalten. Absatz 4 DiebeimWaffeneinsatzvorgesehenenEskalationsstufenberücksichtigendenVerhältnismäßigkeitsgrundsatz.GrundsätzlichistderEinsatzvonWaffenundkörperlicherGewalt zuvermeiden.nurwennandereabwehrmaßnahmennicht erfolgversprechendsind,kannunterberücksichtigungder GesamtumständeundinsbesonderederGrenzendesNotwehr-,Nothilfe-undNotstandsrechts ( 32bis35desStrafgesetzbuchs)abgestufteinWaffeneinsatzerfolgen.DievorgesehenenEskalationsstufendieneninsbesonderedazu,dem AngreiferzunächstdieAbsichtzurGegenwehrdarzustellen. ErstbeiderFortführungdesAngriffsmussderAngreifermit WarnschüssenundweiterhinmitgezieltenSchüssengegen seinbootbzw.gegenseinepersonrechnen.erfahrungen habengezeigt,dassdieangreifer bisaufwenigeausnahmen ihrenangriffabbrechen,wennsieaufbewaffnetegegenwehr stoßen.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Absatz 5 Absatz5konkretisiertdieKommunikationswegemitdem Kapitän. Absatz 6 Absatz6regeltdieDarlegungspflichtdesBewachungsunternehmensgegenüberdemBundesamtfürWirtschaftund Ausfuhrkontrollebezüglichdergemäß 5Absatz1Satz2 Nummer5Seeschiffbewachungsverordnungzutreffenden Überwachungsmaßnahmen an Bord eines Seeschiffes. Absatz 7 DieDokumentationspflichtenzudenAbwehrmaßnahmen dieneneinerabsicherungdesbewachungsteams.eine lückenlosedokumentationdesangriffsunddereingeleitetenabwehrmaßnahmen,insbesonderezeugenaussagenund Videomitschnitte,ermöglichenimRahmeneventuellerErmittlungsverfahreneinenachvollziehbareBeweisführung übereinenotwehr-/nothilfesituationunddieverhältnismäßigkeit des Vorgehens. Absatz 8 DurchdieDarstellungderVorgehensweisehinsichtlichder Beschaffung,desTransportes,desAn-undVon-Bord-Bringens,derAufbewahrungundSicherunggegendasAbhandenkommen,denGebrauchunddieEntsorgungderAusrüstung (gesamtelieferkette)sollsichergestelltwerden,dass dasbewachungsunternehmendienötigenmaßnahmenzur BeachtungderjeweilsgeltendenrechtlichenVorschriften getroffenhat.indiesemzusammenhangsinddieausfuhr-, Einfuhr-oderDurchfuhrgenehmigungensowieHandelsundVermittlungsgenehmigungeneinzuholenundRegelungenundMaßnahmenzurAufbewahrungvonWaffenund Munitionschriftlichfestzulegen.BeiBedarffordertdas BundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolledieseUnterlagen zur Einsichtnahme an, gemäß 29 Gewerbeordnung. Zu 13 (Dienstanweisungen) MitdemErlassvonDienstanweisungensolldasVerhalten dermitarbeitersowohlunternehmensinternalsauchimrahmenderbewachungsaufgabegeregeltwerden.diesdient dersicherstellungdesregelkonformenverhaltensdermitarbeiter. Absatz1legtdieInhaltederinderallgemeinenDienstanweisungzutreffendenRegelungenfest.Eshandeltsichum grundsätzlicheregelungen,diefürallebewachungseinsätze gelten. Absatz2regeltdenInhaltunddenZweckdereinsatzspezifischenDienstanweisung.IndieserwerdennurdieRegelungengetroffen,diefürdenjeweiligenEinsatzzusätzlichzu der allgemeinen Dienstanweisung erforderlich sind. Zu 14 (Ausrüstung) DieVorschriftdientdazu,dieAnforderungenandieAusrüstungnäherzubeschreiben,damitbeiEinhaltungderzubeachtendenRechtsordnungendieBewachungsaufträgein ausreichendemmaßewahrgenommenwerdenkönnen.die AusrüstungmussdenspeziellenAnforderungenaneinen EinsatzimSeebereichgenügen.DieeinsatztaktischenAnforderungenandieAusrüstungimSeebereichunterscheiden sichwesentlichvondenenfüreineneinsatziminland.dabei sindnichtnurderschutzgegendiewitterungseinflüsseim Seebereichausschlaggebend,sondernauchdieWirksamkeit überverhältnismäßiggroßedistanzen,wieerkennungsreichweite und Waffenwirkungsreichweite. Absatz1regeltdiebeimAntragaufZulassungeinzureichendenInformationenüberdieverwendetenWaffenunddie sonstige Ausrüstung. Absatz2enthälteineAufzählungderbeimEinsatzaufSeeschiffen mitzuführenden Ausrüstung. Absatz 3 Absatz3weistaufdiegegebenenfallseinzuhaltendenEinfuhr-,Ausfuhr-undDurchfuhrbestimmungensowiedieBestimmungenfürHandels-undVermittlungsgeschäfteder BundesrepublikDeutschlandsowiederHafen-undKüstenstaaten hin und hat damit deklaratorischen Charakter. Absatz 4 DasBewachungsunternehmenhatdieGarantenpflichtfür diefunktionsfähigkeitderausrüstung.entsprechendeanerkannteverfahren (desherstellers)müssenbeachtetwerden. VerantwortlichistgrundsätzlichderVerantwortliche,sofern dasbewachungsunternehmenhierzukeineandereperson bestimmt.inderregelwirddiebewachungsmannschaftihre AusrüstungaufihreFunktionsfähigkeithinunterAnleitung und Beobachtung des Einsatzleiters überprüfen. BeschädigteAusrüstungsteilekönnenwährenddesEinsatzeszurGefährdungderBewachungspersonoderzurWirkungslosigkeitderAbwehrmaßnahmenführen.Diesstellt erhöhteanforderungenandiebelastungsfähigkeitundzuverlässigkeitderverwendetenausrüstung.erschwerend kommthinzu,dassimeinsatzgebietinderregelnichtauf Werkstättenzurückgegriffenwerdenkann,umAusrüstungsteileinstandzusetzen.Einefunktionsfähigeundgeeignete AusrüstungermöglichtzudemdieAuswahldesjeweilsverhältnismäßigen Mittels zur Abwehr des Angriffs. Zu 15 (Inkrafttreten) DieseVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13309 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdasobengenannteRegelungsvorhaben geprüft. I. Zusammenfassung Erfüllungsaufwand WirtschaftDieRegelungsvorhabendienenderKonkretisierungdesGesetzeszurEinführungeines ZulassungsverfahrensfürBewachungsunternehmenaufSeeschiffen.ImGesetzentwurf wurdedererfüllungsaufwandderwirtschaft aufeinmalig1,1mio.euroundjährlich Eurogeschätzt.DurchdiejetztvorliegendenkonkretisierendenVerordnungen erhöhtsichdiesererfüllungsaufwandmarginal. BürgerKeine Auswirkungen VerwaltungKeine Auswirkungen DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenprüfauftragskeinebedenkengegendasregelungsvorhaben. II. Im Einzelnen DievorliegendenRegelungsvorhabendienenderKonkretisierungdesGesetzeszurEinführungeinesZulassungsverfahrensfürBewachungsunternehmenaufSeeschiffen.Mit demgesetzwurdeindergewerbeordnungeinzulassungsverfahrenfürbewachungsunternehmeneingeführt,diezur AbwehrvonPiraterieBewachungsaufgabenaufSeeschiffen durchführen.darüberhinauswurdederrechtlicherahmen imblickaufdiegrundsätzlichenanforderungenundpflichtendieserbewachungsunternehmensinformvonverordnungsermächtigungen vorgegeben. DasRessorthatteindenAusführungenzumGesetzentwurf bereitseineumfassendeabschätzungdeserfüllungsaufwandsdurchgeführt.dabeiwurdendereinmaligeerfüllungsaufwandderwirtschaftaufrund1,1mio.euroundder jährlicheerfüllungsaufwandaufrund103000eurogeschätzt.vordiesemhintergrundhatdasressortindenvorliegendenregelungsvorhabendargestellt,obundinwieweit diekonkretisierungauswirkungenaufdieimgesetzentwurf vorgenommene Kostenschätzung hat. DereinmaligeErfüllungsaufwandistimWesentlichenauf denfinanziellenaufwandzurerstellungeinesprozesshandbucheszurückzuführen.dieserwurdeimgesetzentwurfim Einzelfallaufrund90000beziffert.AuchnachVorlageder konkretisierendenverordnungenkannandieserkostenschätzung festgehalten werden. ÄnderungenbeimeinmaligenErfüllungsaufwandergeben sichjedochmitblickaufdenaufwandfürdieantragstellungzurzulassungeinesbewachungsunternehmens,derim Gesetzentwurfauf20Stundengeschätztwurde.DemgegenübergehtdasRessortnachVorliegenderVerordnungenvon einemzeitaufwandvon40stundenaus.dadurcherhöhtsich dereinmaligeerfüllungsaufwandgegenüberdemgesetzentwurfumrund10000euro.derschätzungwurdeneinefallzahlvonzehnanträgensowiearbeitkostenvon45,90euro pro Stunde zugrunde gelegt. DerjährlicheErfüllungsaufwandentstehtimWesentlichen durchkostenfürdieausbildungdeswachpersonals.diese werdenprounternehmenaufrund10000eurogeschätzt. VordemHintergrunddernunvorliegendenVerordnungen ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen. VoneinemerhöhtenjährlichenAufwandgehtdasRessort jedochbeidererfüllungvondokumentationspflichtenund der Anpassung einsatzspezifischer Dienstanweisungen aus. DerZeitaufwandwirdimEinzelfallgegenüberdenAnnahmenimGesetzentwurfumeineStundehöhereingeschätzt. MitBlickaufdengesamtenjährlichenErfüllungsaufwand hat diese Erhöhung jedoch nur marginale Auswirkungen.

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