BEGRÜNDUNG ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 8 DER GEMEINDE BREKENDORF

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1 STAND: MÄRZ 2018 BEGRÜNDUNG ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 8 DER GEMEINDE BREKENDORF SOLARPARK GROẞ WAHRBERG für das Gebiet südwestlich der Autobahn A7 und südöstlich der Kreisstraße 42 'Mühlenweg' SCOPING VERFAHRENSSTAND: FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND TÖB'S ( 4 (1) BauGB) FRÜHZEITIGE BÜRGERBETEILIGUNG ( 3 (1) BauGB) BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN, TÖB S UND GEMEINDEN ( 4 (2) BauGB) ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG ( 3 (2) BauGB) ERNEUTE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG ( 4A (3) BauGB) BESCHLUSS UND GENEHMIGUNG ( 10 BauGB) AUFGESTELLT: P L A N U N G S B Ü R O S P R I N G E R TEL: / ALTE LANDSTRASSE 7, BUSDORF FAX: /

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 LAGE, PLANUNGSZIELE UND PLANUNGSANLASS PLANERISCHE VORGABEN Landes- und Regionalplanung Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN Art der Nutzung Maß der Nutzung Überbaubare Grundstücksfläche Verkehrserschließung Ver- und Entsorgung Umweltbericht Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft Örtliche Bauvorschriften... 5 B UMWELTBERICHT Einleitung Räumliche Ausgangssituation Ökologische Ausstattung Naturschutzrechtliche Einordnung... 7

3 B E G R Ü N D U N G zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Brekendorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde Solarpark Groß Wahrberg für das Gebiet südwestlich der Autobahn A7 und südöstlich der Kreisstraße 42 'Mühlenweg' 1 LAGE, PLANUNGSZIELE UND PLANUNGSANLASS Das Plangebiet liegt südöstlich der Kreisstraße 42 'Mühlenstraße' unmittelbar südlich der Autobahn A 7, ca. 900 m südwestlich der Ortslage Brekendorf. Begrenzt wird das ca. 6,55 ha große Plangebiet im Nordosten von der Autobahn A 7, im Nordwesten von einem Teich, im Südwesten von landwirtschaftlichen Flächen und daran anschließend Kiesabbauflächen und im Südosten von landwirtschaftlichen Flächen. Die überplanten Flächen werden derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt. Am nordwestlichen Rand des Plangebietes befindet sich ein Knick, der als nachrichtliche Übernahme in den Plänen berücksichtigt wird. Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung. In der Sitzung am beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Brekendorf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8. Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Einspeisung von elektrischer Energie in das überörtliche Versorgungsnetz. Die derzeitige Planung stimmt mit den in 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Grundsätzen überein und entspricht den von der Gemeinde formulierten energiepolitischen Planungsgrundsätzen, regenerative Energieformen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zu unterstützen. Weiterhin ist die Gemeinde bestrebt, bestehende und neue Unternehmen bei ihren Bemühungen standortsichernde Entwicklungsmaßnahmen voranzutreiben, zu fördern. Ziel der jetzt getroffenen Flächenausweisungen ist es, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Darüber hinaus hofft die Gemeinde auf eine weitere Stärkung wirtschaftlicher Aktivitäten und weitere Gewerbesteuereinnahmen, die dann der Allgemeinheit zu Gute kommen. Die Gemeinde folgt dem Antrag des Vorhabenträgers und wird die Fläche für die Realisierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen entwickeln. Die Photovoltaiksysteme sollen auf Freiflächen (Freiflächenphotovoltaikanlage) errichtet, also nicht auf Dächern oder an Gebäude untergebracht werden. Die nach Abschluss der Bauarbeiten extensiv genutzte Grünfläche soll zudem naturnah entwickelt werden. Die Inhalte und Zielsetzung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Brekendorf werden über diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 konkretisiert und verbindlich festgeschrieben. Diese 5. F-Plan-Änderung wird zeitgleich im sogenannten Parallelverfahren aufgestellt. Planungsbüro Springer Busdorf 1

4 Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Brekendorf wird eine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll zukünftig überwiegend als sonstiges Sondergebiet - Photovoltaik - dargestellt werden. Die Lage des Plangebietes ist auf das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) abgestimmt. Nach 48 Abs. 1 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetz wird die Einspeisung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in die Stromversorgungsnetze auf der Grundlage der Rahmenbedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet, wenn die Stromerzeugungsanlagen u.a. in einem Bebauungsplangebiet errichtet wurden und sich auf Flächen befinden, die längs von Autobahnen und Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn errichtet worden ist. Derzeit ist vorgesehen, alle zwei Jahre eine Anlage mit einer installierten Leistung von max. 750 kw zu errichten, um nicht unter die Pflicht zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie ( 22 Abs. 3 EEG 2017) zu fallen. Diese Rahmenbedingungen wird die Gemeinde Brekendorf bei der Aufstellung des angestrebten Bauleitplanes berücksichtigen. Die Gemeinde Brekendorf weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vorhabenträger im Rahmen seiner wirtschaftlichen Kalkulation abschließend zu klären hat, ob die rechtlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetz bei der Realisierung von Photovoltaikanlagen gegeben sind. Die Gemeinde Brekendorf wird die Realisierung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und deren Erhaltung auf Dauer mit dem Vorhabenträger der Photovoltaikanlage vertraglich sichern. Entsprechende Verträge wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geschlossen. Sie werden jedoch im Zuge des weiteren Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 geschlossen. 2. PLANERISCHE VORGABEN 2.1 Landes- und Regionalplanung Gemäß 1 Abs. 4 BauGB besteht für die Gemeinde eine so genannte 'Anpassungspflicht' an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, d.h. Bedenken aus Sicht der Landesplanung unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB. Das Plangebiet liegt gem. des Landesentwicklungsplanes (LEP 2010) in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung sowie im Naturpark 'Hüttener Berge'. Gemäß Abschnitt des LEP soll die Solarenergienutzung unter Berücksichtigung aller relevanten Belange mit Augenmaß ausgebeutet werden. Der Regionalplan für den Planungsraum III - Fortschreibung stellt das Plangebiet als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung sowie als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz dar. Weiterhin findet sich die Darstellung, dass Planungsbüro Springer Busdorf 2

5 das Plangebiet innerhalb des Naturparks 'Hüttener Berge' liegt. Zudem liegt das Plangebiet innerhalb eines Vorranggebietes für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Der Kiesabbau wird in diesem Bereich seit vielen Jahren durchgeführt. Das Plangebiet wurde im Trockenabbau ausgebeutet und anschließend rekultiviert. Aktuelle Bodenerkundungen haben ergeben, dass sich keine abbauwürdigen Kiesvorkommen mehr im Plangebiet befinden. Daher hat die Gemeinde Brekendorf diesen Bereich im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (2015) auch nicht in die Konzentrationsflächen zur Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen einbezogen. Durch die anderweitige Nutzung der Fläche werden keine Beeinträchtigungen der benachbarten Vorranggebiete erwartet. Diese sind bereits abgebaut bzw. befinden sich derzeit im Abbau. Auch die Erschließung dieser Flächen wird durch die Inhalte dieser Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Brekendorf sind die Flächen des Plangebietes als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. 2.2 Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan In den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den Planungsraum III (2000) befindet sich in der Karte 1 die Darstellung eines Wasserschongebietes. Laut Karte 2 des Landschaftsrahmenplanes liegt das Plangebiet innerhalb eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung, des Naturparks 'Hüttener Berge' und eines Gebietes mit oberflächennahen Rohstoffen. Im Landschaftsplan der Gemeinde Brekendorf (2001) ist das Plangebiet als geplante Fläche für den Kies- und Sandabbau (mit der Folgenutzung Wasser- und Sukzessionsfläche) dargestellt. Angrenzende Flächen sind als aktive Kiesabbauflächen gekennzeichnet. Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das ca. 2,2 km östlich gelegene Gebiet Wälder der Hüttener Berge. 3. PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN 3.1 Art der Nutzung Die Planungsabsicht zur Entwicklung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entspricht gemäß 9 Abs. 1 BauGB i.v.m. 11 Abs. 2 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung einem Sonstigen Sondergebiet (SO). Als Zweckbestimmung wird 'Photovoltaikanlagen' festgesetzt. Die Sondergebietsfläche dient der Einordnung der Photovoltaik-Freiflächenanlage, bestehend aus den auf Modultischen aufgelagerten Solarmodulen, den erforderlichen Nebenanlagen (Wechselrichterstationen, Trafostationen) sowie den notwendigen Zufahrts- und Wartungsflächen. Die Sondergebietsflächen sind nach der Errichtung der PV-Anlagen dauerhaft extensiv als Grünland zu nutzen (extensive Beweidung oder ein- bis zweimalige Mahd pro Jahr). Planungsbüro Springer Busdorf 3

6 3.2 Maß der Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 auf max. 50 % der anrechenbaren Grundstücksfläche begrenzt. Dieser Wert entspricht der Fläche, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Modulreihenabstände von der senkrechten Projektion der Solarmodule auf den Boden und den Nebenanlagen überdeckt wird. Durch die besondere Aufstellungsart der Solarmodule findet Bodenversiegelung in wesentlich geringerem Umfang als durch die GRZ zulässig statt, nämlich nur im Bereich erforderlichen Nebenanlagen. Zum Schutz des Landschaftsbildes wird die Höhe der Solarmodule auf 3,00 m über der anstehenden Geländeoberfläche begrenzt. Gleiches gilt für die zulässigen Nebenanlagen, deren Höhe max. 3,0 m betragen darf. 3.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die Lage und Größe der für die Solaranlage nutzbaren Grundstücksfläche wird mit der Festsetzung einer Baugrenze gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 23 BauNVO definiert. Im Sondergebiet wird die Baugrenze im Interesse einer höchstmöglichen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche bis auf ca. 5 m an die Grenze des Sondergebietes herangeführt. Das Baufeld hat eine Breite von 70 m, die sich zum einen aus dem freizuhaltenden Abstand zur Autobahn (mind. 40 m) und zum anderen aus den Vorgaben des EEG (max. Abstand zur Autobahn 110 m) ergibt. 3.4 Verkehrserschließung Die verkehrliche Erschließung des Sondergebietes erfolgt von der Kreisstraße 42 (Mühlenstraße) über einen vorhandenen Gemeindeweg. 3.5 Ver- und Entsorgung Durch die E.ON Hanse AG wird die Stromversorgung in der Gemeinde Brekendorf sichergestellt. Sofern im Zusammenhang mit der Realisierung der Planung Schmutzwasser anfällt, ist dies dezentral innerhalb des geplanten Sondergebietes nach den entsprechenden technischen Vorschriften abschließend zu behandeln. Das innerhalb der geplanten großflächigen Photovoltaikanlage anfallenden Niederschlagswasser wird innerhalb des Sondergebietes versickert. Die Müllbeseitigung erfolgt über die zentrale Müllabfuhr und ist durch Satzung über die Abfallbeseitigung im Kreis Rendsburg-Eckernförde geregelt. Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Brekendorf durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Planungsbüro Springer Busdorf 4

7 3.6 Umweltbericht Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Brekendorf wird eine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. 3.7 Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Brekendorf werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Mit der Realisierung der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. In diesem Zusammenhang wird die Durchführung besonderer Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Im Zuge der Realisierung der Planung werden innerhalb des Plangebietes Maßnahmen zum Natur- und Artenschutz sowie auf externen Flächen Maßnahmen zum Ausgleich für die über die Planung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft durchgeführt. Die Gemeinde Brekendorf wird die Realisierung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und deren Erhaltung auf Dauer mit dem Vorhabenträger der Photovoltaikanlage vertraglich sichern. Entsprechende Verträge werden zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geschlossen. Sie werden jedoch im Zuge des weiteren Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorliegen. Auf die Aufstellung einer Bebauungsplansatzung für die Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, wurde in Verbindung mit 1a Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch verzichtet. 3.8 Örtliche Bauvorschriften Um die Photovoltaikanlage gegen Vandalismus und Diebstahl zu sichern ist eine Einfriedung aus Versicherungsgründen nötig. Um die Auswirkungen der Einfriedung auf das Landschaftsbild und die Tierwelt möglichst gering zu halten, werden eine Höhe von max. 2,5 m und ein Freihalteabstand vom Boden von 10 cm bis 15 cm festgesetzt. Blickdichte Materialien sind zum Schutz des Landschaftsbildes unzulässig. Planungsbüro Springer Busdorf 5

8 B UMWELTBERICHT 1 Einleitung Für das Scopingverfahren gem. 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen dieses Planverfahrens eine Beschreibung der räumlichen Ausgangssituation und eine Beschreibung der ökologischen Ausstattung sowie der Umgebung des Planbereichs vorgelegt. 2 Räumliche Ausgangssituation Das Plangebiet liegt südwestlich der Ortschaft Brekendorf, südwestlich der Autobahn 7 und wird wie folgt umgrenzt: im Norden durch die A 7 und daran nördlich angrenzend landwirtschaftliche Flächen, im Osten durch landwirtschaftliche Flächen, im Süden durch weitere landwirtschaftliche Flächen und durch Kiesabbauflächen (Südwest) im Westen durch einen durch Kiesabbau entstandenen See. Quelle: google earth 2016 Die Gesamtgröße des Plangeltungsbereiches beträgt ca. 6,55 ha. Das Plangebiet erstreckt sich über die Flurstücke 15 und 20 der Flur 14 entlang der A 7 und wird derzeit als Acker landwirtschaftlich genutzt. Entlang der A 7 ist ein zur Autobahn abfallender Böschungsbewuchs vorhanden. Nach Westen wird die landwirtschaftliche Fläche zum angrenzenden Kiesabbau ebenfalls durch eine mit Gehölzen bestockte Böschung begrenzt. Im Osten wird die landwirtschaftliche Fläche durch einen Knick abgegrenzt. Dieser ist mit Schlehe und Haselnuss bestockt. Die Geländehöhe der Flurstücke steigt entsprechend der Darstellung der Deutschen Grundkarte von Südwesten nach Nordosten von ca. 18 m ünn auf ca. 23 m ünn an. Nach Südosten fällt das Gelände wieder bis auf ca. 17 m ünn ab. Die A 7 liegt nordöstlich in das Gelände eingeschnitten bei ca. 19 m ünn. 3 Ökologische Ausstattung Im Folgenden werden die im Planbereich vorhandenen Lebensraumtypen kurz zusammengefasst dargestellt. Planungsbüro Springer Busdorf 6

9 Acker Das Plangebiet wird als Acker intensiv landwirtschaftlich genutzt. Auf der Ackerfläche wurden in früheren Jahren Sand und Kies im Trockenabbau gewonnen. Anschließend wurde die Fläche durch die Andeckung von Oberboden rekultiviert. Gehölzstreifen Im Nordosten wird der Acker zur A 7 von einem auf einer Böschung stockenden Gehölzstreifen abgegrenzt. Nach Nordwesten ist auf der Böschung zum angrenzenden Kiessee ebenfalls Gehölzbewuchs vorhanden. Knick Im Osten ist die Planbereichsfläche durch einen Knick (Bewuchs aus Schlehe und Haselnuss) begrenzt. Dieser wurde gleichförmig ohne die Erhaltung von Überhältern auf den Stock gesetzt. 4 Naturschutzrechtliche Einordnung Die für diese Bauleitplanung vorgesehenen Planbereichsflächen sind als Acker in landwirtschaftlicher Nutzung. Im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes wird eine Bestandsaufnahme (Biotoptypenkartierung) innerhalb des Planbereiches durchgeführt. Als geschütztes Biotop gilt der östlich gelegene Knick. Der nordwestlich gelegene See ist im Zuge eines Kiesabbaus entstanden. Die Gehölzstrukturen werden im Zuge der Bestandsaufnahme (Biotoptypenkartierung) bewertet. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch die Einrichtung von Freiflächen Photovoltaikmodulen und damit mit der Veränderung des Landschaftsbildes zu erwarten. Schutzgebiete Quelle: sh.de/atlas/script/index.php Das Plangebiet liegt im Naturpark Hüttener Berge. Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet) sind nicht betroffen. Das Vorhaben liegt nicht innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein. Waldflächen sind ebenfalls nicht betroffen. Planungsbüro Springer Busdorf 7

10 Die nächstgelegenen Natura 2000 Gebiete liegen mit dem Gebiet Wälder der Hüttener Berge in einer Entfernung von ca. 2,2 km nordöstlich und dem Gebiet Owschlager See ca. 2,4 km südwestlich des Planbereichs. Es ist vorgesehen, innerhalb des Umweltberichtes zur Bauleitplanung neben der Bestandsaufnahme und der Bewertung zu den einzelnen Schutzgütern folgende Schutzgutbetrachtungen durchzuführen: Schutzgut Mensch (einschl. menschlicher Gesundheit): Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung von Sondergebietsflächen für Freiflächen- Photovoltaikanlagen vor. Es sind von dieser Nutzung keine Emissionen zu erwarten, sodass für dieses Schutzgut keine Untersuchungen vorgesehen werden. vor. Schutzgut Tiere und Pflanzen: Innerhalb des Umweltberichtes wird eine Potenzialabschätzung zu möglichen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Planbereich im Zusammenhang mit der vorhandenen und der geplanten Nutzung erarbeitet. Neben den Regelungen des BNatSchG ist hierbei der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH) Stand 2013) maßgeblich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch die geplante Nutzung eintreten, die ggf. eine Befreiung nach 67 BNatSchG zur Umsetzung des Vorhabens erfordern. Schutzgut Boden: Die Auswirkungen auf den Boden durch das Vorhaben werden innerhalb des Planbereichs ermittelt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Hierbei gelten der Runderlass des Innenministers und der Ministerin für Natur und Umwelt vom Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes ( 13 bis 16 BNatSchG) als Grundlagen. Schutzgut Fläche: Bezüglich dieses Schutzgutes werden die Neuinanspruchnahme von Flächen, die Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Flächen sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs dargestellt. Schutzgut Wasser: Anfallendes Niederschlagswasser soll innerhalb des Planbereichs versickert werden. Dies wird im Umweltbericht vertiefend dargestellt. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Schutzgut Klima/Luft: Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch das Vorhaben aufgrund der in Schleswig- Holstein häufig vorkommenden Winde nicht zu erwarten. Planungsbüro Springer Busdorf 8

11 Schutzgut Landschaft: Die möglichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden beschrieben und bewertet. Maßnahmen zur Einbindung des Planbereiches in die Landschaft werden dargestellt. Mögliche zusätzliche Begrünungsmaßnahmen zur Einbindung des Planbereichs werden entwickelt. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Kulturgüter sind aufgrund der früheren Nutzung der Fläche für die Rohstoffgewinnung nicht zu erwarten. Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind ebenfalls nicht vorhanden. Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom gebilligt. Brekendorf,.. Bürgermeister Planungsbüro Springer Busdorf 9

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