Internationales und Europäisches Strafrecht

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1 NomosLehrbuch Internationales und Europäisches Strafrecht Strafanwendungsrecht - Europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht - Völkerstrafrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Helmut Satzger 7. Auflage Buch. 378 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 15,3 x 22,7 cm Recht > Strafrecht > Internationales Strafrecht schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 NomosLehrbuch Satzger Internationales und Europäisches Strafrecht Strafanwendungsrecht Europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht Völkerstrafrecht 7. Auflage Nomos

3 NomosLehrbuch Prof. Dr. Helmut Satzger, Ludwig-Maximilians-Universität München Internationales und Europäisches Strafrecht Strafanwendungsrecht Europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht Völkerstrafrecht 7. Auflage Nomos

4 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN (Print) ISBN (epdf) 7. Auflage 2016 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

5 Vorwort Der Umstand, dass das internationale und das europäische Strafrecht dynamische Rechtsgebiete darstellen, welche von aktuellen politischen Entwicklungen abhängen und dies auch widerspiegeln, ist einerseits ein klarer Vorteil für all diejenigen, die diese Fächer studieren: Denn es handelt sich um eine wirklich spannende Materie, bei der nicht nur der Strafrechtler, sondern auch der Jurist über den Tellerrand blicken kann und muss. Für denjenigen, der sich entschlossen hat, ein Lehrbuch hierzu zu verfassen, und der noch dazu den Anspruch erhebt, dieses in der jeweiligen Neuauflage auf einen aktuellen Stand zu bringen, ist die Freude gedämpft, denn allen Neuerungen gleichermaßen gerecht zu werden, ohne dass das Buch dabei aus den Fugen gerät, erweist sich als ein schwieriges, teilweise sogar unmögliches Unterfangen. Und dennoch habe ich auch in dieser Auflage versucht, die für den Studierenden bzw. für den an der Materie Interessierten bedeutsamsten Informationen und Entwicklungen übersichtlich und prägnant zusammenzustellen und zu erläutern. In allen Teilen des Lehrbuchs sind neben den selbstverständlichen Aktualisierungen wichtige Neuerungen eingearbeitet worden: So widmet sich die Darstellung des Strafanwendungsrechts nun aufgrund einer aktuellen BGH-Entscheidung noch ausführlicher den im Internet begangenen abstrakten Gefährdungsdelikten. Auch wurden die Reform des 5 StGB durch das 48. und das 49. StrÄndG sowie stärker als bisher der Einfluss des Unionsrechts auf das Strafanwendungsrecht berücksichtigt. Eine erhebliche Änderung erfuhr der Teil zum EU-Strafrecht. Hier spielt derzeit zum einen die Diskussion um die Grundrechte, die im europäischen und europäisierten Strafverfahren zur Anwendung gelangen (dürfen), eine zentrale Rolle. Insbesondere geht es dabei um den Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta und um die Relevanz weitergehender nationaler Garantien. Daher sind die für das Strafverfahren auf EU-Ebene relevanten grundrechtlichen Fragen nun in 7 vorab zusammengefasst, wodurch das Verständnis dieser vielschichtigen und komplexen Problematik erleichtert werden soll. Zum anderen galt es, einige neue Entwicklungen des EU-Gesetzgebers aufzugreifen: In Kraft getreten ist mittlerweile nämlich die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung, welche die Beweisrechtshilfe grundlegend neu regelt. Zudem bahnt sich nun konkreter denn je die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft an, welche eine Neuerung von noch unabsehbarer Tragweite für die weitere Entwicklung der Strafrechtspflege in der Union hätte. Erhebliche Erweiterungen haben abermals die Darstellungen der Europäischen Menschenrechtskonvention erfahren, wobei hier insbesondere die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK und zwar namentlich zum Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, zur Problematik des agent provocateur sowie erstmals zur Verständigung im Strafverfahren zu nennen ist. Der fortschreitenden Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag wurde u.a. durch eine Ergänzung des Teils zum Völkerstrafrecht Rechnung getragen. Um den Überblick über die mittlerweile stark angewachsenen Zahl von Situationen, mit denen der IStGH sich zu befassen hat, und über die Beschuldigten, gegen die Verfahren geführt werden, zu erleichtern, findet sich nun ein Anhang mit einer Übersicht über die einzelnen Situationen. Diese soll es ermöglichen, sich unaufwändig über die gegenwärtigen Verfahren und ihre juristischen wie politischen Hintergründe zu informieren. 5

6 Vorwort Eine effektive und erfolgreiche Arbeit mit dem Lehrbuch setzt den schnellen und unkomplizierten Zugang zu den jeweils aktuellsten Rechtsakten, zu Gerichtsentscheidungen und zu sonstigen wichtigen Dokumenten voraus. Deshalb steht auch begleitend zu dieser Auflage eine regelmäßig aktualisierte Internetseite zur Verfügung, über die sämtliche relevanten Informationen jederzeit und mühelos abgerufen werden können. Die Internetadresse lautet: Angesichts der großen und immer schneller wachsenden Menge an aktueller in- wie ausländischer Literatur zu den hier behandelten Materien ist die Versuchung groß, mit jeder neuen Auflage die Zitate und Literaturhinweise ganz erheblich zu vermehren. Dies würde das auch mit der Neuauflage verfolgte Ziel, dem Leser ein übersichtliches und leicht lesbares Lehrbuch zur Verfügung zu stellen, jedoch zunichtemachen, so dass ich dem vorrangigen didaktischen Anliegen den Anspruch auf auch nur annähernd vollständige Literaturauswertung unterordnen musste. Ich bitte deshalb um Verständnis, wenn nur eine sehr begrenzte Auswahl von Veröffentlichungen Eingang in die Fußnoten und in die spezielleren Literaturnachweise zu den einzelnen Paragrafen finden konnte. Dass es möglich war, bereits nach relativ kurzer Zeit abermals eine neue Auflage herauszubringen, die nicht nur umfassend aktualisiert, sondern erheblich überarbeitet, erweitert und in vielfacher Weise verbessert wurde, verdanke ich ganz maßgeblich meinem unglaublich engagierten und fleißigen Lehrstuhl- Dreamteam : Dank schulde ich dabei zunächst meinen in die Arbeiten an der Neuauflage maßgeblich eingebundenen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (in alphabetischer Reihenfolge): Herrn Nicolai von Maltitz, Frau Miriam Meyer, Frau Alexandra Zahn und Herrn Dr. Frank Zimmermann. Des Weiteren möchte ich mich bei meinen studentischen Hilfskräften bedanken, die mich nicht nur bei der Recherche, sondern auch bei der inhaltlichen Arbeit erheblich unterstützt haben. Zu nennen sind hier Herr Severin Berger, Frau Laura Funke, Herr Alexander Gorski, Herr Johannes Kleinhenz und Frau Anna- Lena Mlackar. Bedanken möchte ich mich darüber hinaus auch bei den früheren Lehrstuhlangehörigen Herrn Martin Eibach und Herrn Carl Robert Whittaker für ihre auch in diese Auflage fortwirkenden Beiträge. Für die vielfältigen unterstützenden und entlastenden Tätigkeiten gebührt aber natürlich auch dem restlichen Lehrstuhl Dank, namentlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern Herrn Marius Endler, Frau Julia Kayser, Herrn Benedikt Linder, Frau Sarah Pohlmann, Herrn Florian Ruhs, Herrn Maximilian Seuß und den studentischen Hilfskräften Herrn Julio Ramos Pires, Herrn Lorenz Seidl, Frau Claudia Stühler, Herrn Jan Wiebers sowie meiner Sekretärin Frau Beate Ulrich. Last but not least möchte ich mich bei denjenigen bedanken, die dieses Buch durch Übersetzung einem weiteren Leserkreis zugänglich gemacht (und mir durch Rück- und Verständnisfragen Anlass für so manche zusätzliche Überlegung gegeben) haben. Zu nennen ist Herr Prof. Dr. Shih-Fan Wang (National Cheng Kung University Tainan, Taiwan), der für die 2014 erschienene chinesische Übersetzung verantwortlich zeichnet, sowie die von Herrn Prof. Katsuyoshi Kato (Meijo University Nagoya, Japan) geleitete Forschergruppe, die jüngst eine japanische Übersetzung veröffentlicht hat. München, im August 2015 Prof. Dr. Helmut Satzger 6

7 Vorwort zur 1. Auflage Die Schlagworte der Internationalisierung und der Europäisierung stehen in fast allen Rechtsgebieten mittlerweile im Zentrum des Interesses. Sachverhalte weisen heute regelmäßig nicht nur innerstaatliche Bezüge auf, die entscheidenden Rechtsgrundlagen und Instanzen sind immer seltener rein national. Eine ganz besondere Dynamik hat diese Entwicklung in der jüngsten Zeit wenn auch nicht immer bemerkt im Strafrecht entfaltet. Das Recht der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union wirkt in erheblichem und stetig zunehmendem Maße auf die Anwendung des innerstaatlichen Strafrechts ein, die Kriminalitätsbekämpfung ist nicht erst seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 zu einem wichtigen Ziel der nunmehr bis zur russischen Westgrenze reichenden EU geworden. Das Völkerstrafrecht hat seit dem Ende des Kalten Krieges eine Entwicklung genommen, die als Quantensprung bezeichnet werden kann und die eine moderne und effektive internationale Strafgerichtsbarkeit, letztlich sogar die Gründung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ermöglicht hat. Das vorliegende Lehrbuch will diesen Neuerungen, die bislang nur wenig Eingang in die juristische Ausbildung und noch weniger in die gängige Ausbildungsliteratur gefunden haben, Rechnung tragen. Dabei erhebt es nicht den Anspruch, sämtliche damit angesprochenen Aspekte gleichermaßen vollständig und tiefgehend zu behandeln ein solches Ziel wäre für ein Werk dieses Umfangs auch nicht realistisch. Vielmehr geht es um eine vertiefte Einführung in die wichtigsten strafrechtlichen Teilgebiete, die von diesen Internationalisierungs- bzw. Europäisierungstendenzen betroffen sind. Der Inhalt umfasst deshalb sowohl das Europäische Strafrecht, das Völkerstrafrecht wie auch das oftmals als Internationales Strafrecht bezeichnete Strafanwendungsrecht. Ganz bewusst trägt die Darstellungsweise in den einzelnen Teilen der sehr unterschiedlichen Struktur der drei Rechtsbereiche Rechnung und versucht dabei, dem Leser die europa- bzw. völkerrechtlichen Hintergründe, soweit sie für das Verständnis der strafrechtlichen Zusammenhänge erforderlich sind, mit an die Hand zu geben. Das Fundstellen- und Linkverzeichnis im Anhang soll dem Leser dabei den schnellen Zugriff auf wichtige Rechtsgrundlagen und Dokumente ermöglichen. Damit steht erstmals ein Lehrbuch zur Verfügung, das nicht nur der Einbeziehung v.a. der europäischen Bezüge der Kernfächer in den Pflichtkanon des Ersten Juristischen Staatsexamens Rechnung trägt, sondern das vor allem im Rahmen der neuen Schwerpunktausbildung ein kompaktes Lehr- und Lernmittel sein will, soweit die Juristischen Fakultäten hier die europäischen und internationalen Bezüge des Strafrechts zu eigenständigen Inhalten erhoben haben. In gleichem Maße wendet sich das Buch aber an alle interessierten Juristen, die sich auf überschaubarem Raum über die auch für die tägliche Arbeit zunehmend an Bedeutung gewinnenden europäischen und internationalen Aspekte des Strafrechts informieren wollen. Bei der naturgemäß längerfristigen Vorbereitung des Buches konnte ich auf die tatkräftige Unterstützung meiner Lehrstuhlmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zählen. Besonders hervorzuheben ist dabei der herausragende Einsatz meines wiss. Mitarbeiters und Doktoranden im Bereich des Völkerstrafrechts, Herrn Laurent Lafleur, der mir auf seinem Spezialgebiet stets mit Rat und Tat zur Seite stand. Großen Dank schulde ich daneben aber auch meinen weiteren wissenschaftlichen Mitarbeitern, Herrn Christian Hanft, Herrn Dr. Kai Höltkemeier und Herrn Erwin Krapf, meinen studentischen 7

8 Vorwort zur 1. Auflage Hilfskräften, Frau Saskia Bauer, Frau Elke Lutz, Herrn Thomas Putschbach und Herrn Frank Zimmermann, meinem ehemaligen Mitarbeiter Herrn Florian Melloh, LLM, sowie last but not least meiner Sekretärin Frau Inge Rystau. Augsburg, im September 2004 Prof. Dr. Helmut Satzger 8

9 Inhalt Vorwort 5 Vorwort zur 1. Auflage 7 Abkürzungsverzeichnis 21 A. Einführung 1 Das Strafrecht im internationalen Kontext 29 2 Begriffsvielfalt im Hinblick auf das Internationale Strafrecht 30 I. Übersicht 30 II. Völkerstrafrecht 30 III. Supranationales, insbesondere Europäisches Strafrecht 30 IV. Strafanwendungsrecht 31 V. Rechtshilferecht 32 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 32 B. Internationales Strafrecht als Strafanwendungsrecht 3 Funktionen eines Strafanwendungsrechts 33 I. Strafberechtigung 33 II. Anwendbares Strafrecht 33 III. Gefahr mehrfacher Strafverfolgung 36 IV. Verhältnis des Strafanwendungsrechts zum Schutzbereich einzelner Tatbestände 37 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 38 4 Anknüpfungsmodelle 39 I. Kompetenz-Kompetenz der Staaten 39 II. Anerkannte Prinzipien Übersicht über die völkerrechtlich akzeptierten Anknüpfungspunkte Territorialitätsprinzip Aktives Personalitätsprinzip Schutzprinzip 43 a) Staatsschutzprinzip 43 b) Individualschutzprinzip (passives Personalitätsprinzip) Weltrechtsprinzip Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege Kompetenzverteilungsprinzip Unionsschutzprinzip (früher Gemeinschaftsschutzprinzip) 46 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 47 9

10 Inhalt 5 Das Strafanwendungsrecht des StGB 48 I. Entstehungsgeschichte 48 II. Leitende Grundprinzipien der 3 ff. StGB 48 III. Dogmatische Einordnung der 3 ff. StGB 50 IV. Tat und Täter i.s.d. 3 ff. StGB Tatbegriff Täterbegriff 51 V. Anwendung deutschen Strafrechts auf Inlandstaten StGB (Territorialitätsprinzip) 52 a) Tatortbegriff des 9 StGB 52 aa) Probleme bei der Bestimmung des Handlungsorts 56 (1) Handlungsort bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft 56 (2) Handlungsort bei Handlungseinheiten (mehraktige Delikte, Dauerdelikte, fortgesetzte Handlung) 58 (3) Handlungsort bei gewerbs-, geschäfts- oder gewohnheitsmäßig begangener Tat (Sammelstraftat) 59 bb) Probleme bei der Bestimmung des Erfolgsorts 59 (1) Zum Tatbestand gehörender Erfolg bei Gefährdungsdelikten 59 (2) Objektive Strafbarkeitsbedingung als zum Tatbestand gehörender Erfolg 62 (3) Transitdelikte 63 cc) Problem: Tatort bei der Teilnahme 64 dd) Problem: Tatort Internet 68 b) Inlandsbegriff 73 aa) Staats- und völkerrechtlicher Inlandsbegriff 73 bb) Faktischer Inlandsbegriff für das geteilte Deutschland 73 cc) Rückkehr zum staats- und völkerrechtlichen Inlandsbegriff 74 dd) Staats- und völkerrechtliche Begrenzung des Inlands 74 c) Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Exterritoriale? StGB (Flaggenprinzip) 75 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 76 VI. Anwendung deutschen Strafrechts auf Auslandstaten StGB 77 a) Grundgedanke 77 b) Realisierte Anknüpfungspunkte 77 c) Prozessuale Flankierung 78 d) Anwendungsbeispiele und Problemfälle 79 aa) Der Täterbegriff in 5 StGB 79 bb) Erfasste Delikte und Systematik des 5 Nr. 12 StGB StGB (Weltrechtsprinzip) StGB (aktives und passives Personalitätsprinzip, stellvertretende Strafrechtspflege) 83 a) Verwirklichte Prinzipien 84 b) Deutscher bzw. Ausländer als Täter und Opfer 84 aa) Staatsrechtlicher Inländerbegriff 84 bb) Deutscher als Opfer ( 7 I StGB) 85 cc) Deutscher als Täter ( 7 II Nr. 1 StGB) 86 10

11 Inhalt dd) Ausländer als Täter ( 7 II Nr. 2 StGB) 87 ee) Problem der stellvertretenden Strafrechtspflege bei Teilnehmern 87 c) Die Tatortstrafbarkeit 88 aa) Bedrohung der Tat mit Strafe am Tatort 88 bb) Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und sonstige materiellrechtliche Straffreistellungsgründe des Tatortrechts 89 cc) Verfahrenshindernisse des Tatortrechts 91 dd) Faktische Nichtverfolgung 92 d) Prozessuale Flankierung 93 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 93 6 Schutzbereichsbeschränkung deutscher Straftatbestände auf inländische Rechtsgüter Wiederholungs- und Vertiefungsfragen C. Europäisches Strafrecht 7 Grundlagen und Grundfragen eines Europäischen Strafrechts 98 I. Bedeutung des Begriffs Europäisches Strafrecht 98 II. Der Einfluss des Rechts der Europäischen Union auf das Strafrecht Die historische Entwicklung des Primärrechts Rechtssetzung vs. Rechtsangleichung 101 III. Europäisches Strafrecht und Grundrechtsschutz Der Bestand an Unionsgrundrechten Die Prüfung der Unionsgrundrechte durch den EuGH Der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte 106 a) Geltung der Unionsgrundrechte für die Organe der Union, insbesondere für den Unionsgesetzgeber 106 b) Geltung für die Organe der Mitgliedstaaten, die EU-Recht durchführen Kollision unionsrechtlicher und mitgliedstaatlicher Grundrechtsstandards 109 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Supranationales Europäisches Strafrecht 112 I. Bestehende Sanktionen auf Unionsebene Die verschiedenen Arten von unionsrechtlichen Sanktionen 112 a) Geldbußen 112 b) Sonstige finanzielle Sanktionen 112 c) Sonstige Rechtsverluste Zuordnung zum Strafrecht im weiteren Sinn 113 II. Europäisches Kriminalstrafrecht Terminologisches Ansätze eines Europäischen Kriminalstrafrechts im geltenden Recht? Strafrechtssetzungskompetenz der EU 117 III. Projekte für ein Europäisches Strafrecht Corpus Juris strafrechtlicher Regelungen zum Schutze der finanziellen Interessen der EU (Corpus Juris 2000)

12 Inhalt 2. Grünbuch der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EG und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Das nationale materielle Strafrecht unter der Einwirkung des Europarechts 126 I. Allgemeines Strafrecht als nicht-unionsrechtsresistente Materie Besonderheiten des Kriminalstrafrechts 128 II. Primärrechtliche Vorgaben für das nationale Strafrecht Unionsrecht als Obergrenze für nationales Strafrecht 130 a) Unionsrechtswidrige Tatbestandsvoraussetzungen 130 b) Unionsrechtswidrige Rechtsfolge 132 aa) Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Sanktionshöhe 132 bb) Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Sanktionsart Allgemeine Untergrenze für Strafrecht im Dienst der Union (Art. 4 III EUV) 135 III. Sekundärrechtliche Vorgaben für das nationale Strafrecht insbesondere durch Richtlinien gem. Art. 83 AEUV Allgemeines und Systematik Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität (Art. 83 I AEUV) 137 a) Veränderungen gegenüber der ehemaligen dritten Säule 137 b) Bisherige Rechtsakte 138 c) Voraussetzungen des Art. 83 I AEUV Annexkompetenz (Art. 83 II AEUV) 141 a) Annexcharakter der Kompetenzvorschrift 141 b) Rechtsstand vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 142 c) Voraussetzungen des Art. 83 II AEUV Kompetenz zur Mindestharmonisierung Die Notbremsenregelung in Art. 83 III AEUV 146 a) Grundgedanke und Verfahren 146 b) Inhaltliche Anforderungen Harmonisierungskompetenzen außerhalb des Art. 83 AEUV 147 a) Kompetenzgrundlagen 147 b) Analoge Anwendung der Notbremse Exkurs: Ein Konzept für eine europäische Kriminalpolitik 150 a) Hintergrund 150 b) Die einzelnen Prinzipien für eine europäische Kriminalpolitik 151 IV. Einbeziehung europarechtlicher Normen durch Verweisungen in nationalen Strafvorschriften Einführung 152 a) Verhaltensvorschriften in Richtlinien 152 b) Verhaltensvorschriften in Verordnungen Problematik der Blankettstrafgesetzgebung mit EU-Bezug 153 a) Wirkung der Verweisung und Auslegungsproblematik 154 b) Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz 156 aa) Allgemeine Bestimmtheitsanforderungen 156 bb) Besonderheiten bei Verweisungen auf EU-Recht 157 cc) Rückverweisungsklauseln in nationalen Verordnungen 159 dd) Strafbarkeitslücken und lex mitior

13 Inhalt V. Beachtung des EU-Rechts bei der Anwendung nationalen Strafrechts Einführung Neutralisierungswirkung 163 a) Echte Kollisionen auf Tatbestandsseite 164 b) Echte Kollisionen auf Straffolgenseite 166 c) Nur scheinbare Kollisionen mit Unionsrecht Unionsrechtskonforme Auslegung 168 a) Allgemeines 169 b) Unionsrechtskonforme Auslegung und Strafrecht 170 c) Anwendungsbeispiele 171 aa) Schutz von EU-Rechtsgütern durch extensive unionsrechtskonforme Auslegung nationaler Straftatbestände 171 bb) Richtlinienkonforme Auslegung und begriffliche Akzessorietät einzelner Tatbestandsmerkmale 174 cc) Fahrlässigkeitsdelikte 176 dd) Strafzumessung Die Bedeutung von Rahmenbeschlüssen für die Strafrechtsanwendung 180 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Strafverfolgung in Europa 183 I. Strafverfolgungsinstitutionen auf EU-Ebene Europol Eurojust Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Das Projekt einer Europäischen Staatsanwaltschaft 190 a) Vorgeschichte und primärrechtliche Grundlage 190 b) Der Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft 190 II. Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Allgemeines: Das Prinzip Die Kodifizierung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung in Art. 82 AEUV 196 a) Anwendungsbereiche 196 b) Abgrenzung zur Rechtsangleichung gem. Art. 82 II AEUV Rechtsakte auf der Grundlage des Anerkennungsprinzips 197 a) Der Europäische Haftbefehl 197 aa) Der Rahmenbeschluss 197 bb) Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in Deutschland 199 cc) Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in anderen Mitgliedstaaten 201 b) Europäische Überwachungsanordnung 202 c) Rechtshilfe in Bezug auf Beweismittel, insbesondere die Europäische Ermittlungsanordnung 203 d) Vollstreckungshilfe in Bezug auf Sanktionsentscheidungen Das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) 206 a) Grundsätzlich rechtsordnungsinterne Bedeutung von ne bis in idem

14 Inhalt b) Sanktionen in mehreren Mitgliedstaaten wegen derselben Tat 208 aa) Notwendigkeit und Ausgestaltung eines europaweiten Ne-bisin-idem-Grundsatzes 208 bb) Das Verhältnis von Art. 54 SDÜ zu Art. 50 GRC 210 c) Voraussetzungen und einheitliche Handhabung des Art. 54 SDÜ 212 aa) Rechtskräftige Aburteilung 213 (1) Merkmal der Aburteilung 213 (2) Die strafrechtliche Natur der Sanktion bzw. des Verfahrens 214 (3) Anforderungen an die Rechtskraft der Erstentscheidung 215 bb) Dieselbe Tat 216 cc) Vollstreckungselement 217 dd) Das Verbot der Doppelbestrafung als Vollstreckungshindernis eines Europäischen Haftbefehls 219 III. Informationsaustausch, insbesondere der Grundsatz der Verfügbarkeit 222 IV. Rechtsangleichung im Bereich des Strafverfahrensrechts Anwendungsbereiche 223 a) Zulässigkeit von Beweismitteln (lit. a) 224 b) Rechte des Einzelnen (lit. b) 224 c) Rechte der Opfer (lit. c) 227 d) Sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens (lit. d) Notbremse 228 V. Exkurs: Manifest zum europäischen Strafverfahrensrecht 228 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die Europäische Menschenrechtskonvention 231 I. Der Europarat Der Europarat als internationale Organisation Die für das Strafrecht relevanten Tätigkeiten des Europarates 232 II. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Die EMRK in den verschiedenen Rechtsordnungen 233 a) Das Günstigkeitsprinzip als Ausgangspunkt 233 b) Die Bedeutung für das nationale, insbesondere deutsche Recht 233 c) Die Bedeutung der EMRK für das EU-Recht 235 aa) Der Beitritt der EU zur EMRK 235 bb) Die EU-Grundrechtecharta und Art. 6 III EUV 237 cc) Verhältnis EuGH und EGMR Die Auslegung der EMRK in den Mitgliedstaaten und durch den EGMR Straf(verfahrens)rechtliche Garantien 239 a) Allgemeines zu den Garantien der EMRK 239 aa) Subsidiärer Grundrechtsschutz 239 bb) Berechtigte und Verpflichtete 241 b) Die strafrechtlich relevanten Garantien der EMRK und ihre Prüfung 241 c) Recht auf Leben Art. 2 I EMRK 243 d) Folterverbot, Verbot erniedrigender Strafe Art. 3 EMRK 246 aa) Schutzbereichsbestimmung und absolutes Folterverbot 246 bb) Konstellation 1: Androhung von Folter 248 cc) Konstellation 2: Medizinische Eingriffe an Festgenommenen/ Häftlingen

15 Inhalt dd) Konstellation 3: Abschiebung und Auslieferung 251 ee) Prozessuale Auswirkungen einer Verletzung des Art. 3 EMRK 252 ff) Anforderungen an die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Prozess 253 e) Bedingungen eines Freiheitsentzugs Art. 5 EMRK 254 f) Recht auf ein faires Verfahren Art. 6 I, III EMRK 259 aa) Schutzbereich 259 bb) Anforderungen an das Gericht und das gerichtliche Verfahren 260 cc) Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 6 I, III) 263 dd) Problem: Faires Verfahren und polizeiliche Lockspitzel 269 ee) Problem: Verständigung im Strafverfahren und Fairness 270 g) Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK 271 h) Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege, Rückwirkungsverbot) Art. 7 EMRK 271 aa) Schutzbereich 272 bb) Bestimmtheitsgebot 272 cc) Analogieverbot 273 dd) Rückwirkungsverbot 273 i) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK 277 j) Rechtsmittel in Strafsachen Art. 2 I des 7. Zusatzprotokolls 278 k) Ne bis in idem Art. 4 I des 7. Zusatzprotokolls 278 l) Begrenzung der Rechtseinschränkungen / Verhinderung von Machtmissbrauch Art. 18 EMRK Verfahrensrecht und Organe 280 a) Der EGMR als Organ der Konvention 280 b) Individual- und Staatenbeschwerde 281 c) Urteilsart (Feststellungsurteil inter partes) 282 d) Wirkung der Urteile in den Mitgliedstaaten 282 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 284 D. Völkerstrafrecht 12 Grundlagen des Völkerstrafrechts 286 I. Der Begriff des Völkerstrafrechts 286 II. Durchsetzung des völkerrechtlichen Strafanspruchs 288 III. Völkerstrafrecht und völkerrechtliches Deliktsrecht 291 IV. Völkerrechtsbasiertes Strafrecht die sog. treaty crimes 291 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Historische Entwicklung des Völkerstrafrechts 294 I. Entwicklung bis II. Versailles und die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse Der Versailler Friedensvertrag Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse 295 III. Der Militärgerichtshof von Nürnberg Struktur des Internationalen Militärgerichtshofs (IMG) 297 a) Zuständigkeit

16 Inhalt b) Zusammensetzung und Aufbau des Tribunals Verfahrensrecht Urteil Kritik an den Nürnberger Prozessen Fazit 299 IV. Der Internationale Militärgerichtshof von Tokio (IMGFO) 299 V. Kalter Krieg und Wende 299 VI. Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) Struktur des Tribunals 302 a) Zuständigkeit 302 b) Zusammensetzung und Aufbau des Tribunals 302 c) Rechtsfolgen Überblick über die vom ICTY anzuwendenden Straftatbestände Rechtliche Zulässigkeit des Tribunals 303 VII. Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR) 304 VIII. Hybride Gerichte 305 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) 308 I. Struktur des Statuts 309 II. Funktion des Gerichts 309 III. Zuständigkeit Persönliche Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit bzw. Anknüpfungspunkt Zeitliche Zuständigkeit 312 IV. Auslösung des Tätigwerdens des Gerichts ( trigger mechanisms ) Staatenbeschwerde Eigenständige Ermittlungen des Chefanklägers Beschluss des UN-Sicherheitsrats 315 V. Grundsatz der Komplementarität 317 VI. Institutionelles Die Richter Die Kanzlei Der Ankläger Finanzierung 321 VII. Verfahren Ermittlungsverfahren Zwischenverfahren Hauptverfahren Rechtsmittel ( Appeal ) und Wiederaufnahme ( Revision ) Insbesondere: Opferrechte Fazit 325 VIII. Strafen und deren Vollstreckung 326 IX. Verjährung und Rechtskraft 326 X. Rechtspolitische Bewertung 327 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen

17 Inhalt 15 Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts 330 I. Anwendbares Recht Allgemeine Rechtsquellen des Völkerrechts Besondere Rechtsquellen des Völkerstrafrechts 331 II. Auslegungsregeln und der Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege Völkerrechtliche Auslegungsregeln Auslegung im Völkerstrafrecht 334 III. Individuelle Verantwortlichkeit 335 IV. Die Struktur der Völkerstraftat Allgemeine objektive Deliktsmerkmale Allgemeine subjektive Deliktsmerkmale Straffreistellungsgründe 342 a) Notwehr 343 b) Notstand 343 c) Handeln auf Befehl 345 d) Irrtümer 345 e) Unzurechnungsfähigkeit 347 f) Immunitäten 347 g) Verjährung 349 h) Ungeschriebene Straffreistellungsgründe 349 V. Täterschaft und Teilnahme Täterschaft 350 a) Unmittelbare Täterschaft 350 b) Mittäterschaft 350 c) Erweiterung der Mittäterschaft durch Joint Criminal Enterprise? 351 d) Mittelbare Täterschaft Teilnahme 354 a) Anstiftung 354 b) Unterstützung 355 c) Unterstützung eines Gruppenverbrechens 355 VI. Vorgesetztenverantwortlichkeit 356 VII. Versuch und Rücktritt 358 VIII. Unterlassen 359 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Der Besondere Teil des Völkerstrafrechts 361 I. Völkermord Entwicklung Geschütztes Rechtsgut Systematik des Tatbestandes Allgemeine objektive Voraussetzungen Allgemeine subjektive Voraussetzungen Die einzelnen Völkermordhandlungen 366 a) Tötung 367 b) Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden 367 c) Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung herbeizuführen 368 d) Geburtenverhinderung

18 Inhalt e) Gewaltsame Überführung von Kindern 369 II. Verbrechen gegen die Menschlichkeit Entwicklung Geschütztes Rechtsgut Systematik des Tatbestandes Objektive Voraussetzung der Gesamttat Subjektive Voraussetzung hinsichtlich der Gesamttat Voraussetzungen der Einzeltaten 376 a) Vorsätzliche Tötung 376 b) Ausrottung 376 c) Versklavung 377 d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung 377 e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts 377 f) Folter 378 g) Sexuelle Gewalt 378 h) Verfolgung 378 i) Verschwindenlassen von Personen 379 j) Apartheid 379 k) Andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art 380 III. Kriegsverbrechen Entwicklung Geschütztes Rechtsgut Systematik des Tatbestandes Objektive Voraussetzung eines bewaffneten Konflikts Subjektive Voraussetzung hinsichtlich des bewaffneten Konflikts Tathandlungen der Einzeltaten 385 a) Objektive und subjektive Elemente 385 b) Tathandlungsgruppe 1 bzgl. internationaler bewaffneter Konflikte: Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949 (Art. 8 II lit. a IStGH-Statut) 386 c) Tathandlungsgruppe 2 bzgl. internationaler bewaffneter Konflikte: Andere schwere Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche, die in bewaffneten internationalen Konflikten Anwendung finden (Art. 8 II lit. b IStGH-Statut) 386 d) Tathandlungsgruppe 1 bzgl. interner bewaffneter Konflikte: Schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949 (Art. 8 II lit. c IStGH-Statut) 388 e) Tathandlungsgruppe 2 bzgl. interner bewaffneter Konflikte: Andere schwere Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche, die in bewaffneten internen Konflikten Anwendung finden (Art. 8 II lit. e IStGH-Statut) 388 IV. Aggression Das Verbrechen der Aggression nach Völkergewohnheitsrecht Das Verbrechen der Aggression im IStGH-Statut 390 a) Tatbestand 391 b) Zuständigkeit / trigger mechanisms

19 Inhalt c) Inkrafttreten 393 d) Fazit 394 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Das Völkerstrafrecht und seine Umsetzung in das deutsche Recht 396 I. IStGH-Statutsgesetz 396 II. Änderung des Art. 16 II GG a.f. 396 III. Ausführungsgesetz zum IStGH-Statut (IStGHG) 397 IV. Völkerstrafgesetzbuch Gesetzgeberisches Motiv 397 a) Defizite des deutschen Strafrechts vor Inkrafttreten des VStGB 398 b) Keine unmittelbare Anwendbarkeit der völkergewohnheitsrechtlich begründeten Verbrechenstatbestände 399 c) Keine unmittelbare Anwendbarkeit der Verbrechenstatbestände des IStGH-Statuts durch Erlass des IStGH-Statutsgesetzes Inhalt des VStGB Das VStGB im Spannungsfeld zwischen Komplementaritätsprinzip und Grundgesetz 401 a) Zurückbleiben des VStGB hinter dem Rom-Statut 402 aa) Allgemeiner Teil des VStGB 402 bb) Besonderer Teil des VStGB 404 b) Konflikt mit Art. 103 II GG 405 aa) Ausfüllungsbedürftige Tatbestandsmerkmale 405 bb) Verweis auf Völkergewohnheitsrecht 406 cc) Verweis auf völkerrechtliche Verträge Uneingeschränktes Weltrechtsprinzip als Ausdehnung des Strafanwendungsrechts Fazit 409 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 410 Anhang 412 Literaturverzeichnis 421 Stichwortverzeichnis

20 2 2 Begriffsvielfalt im Hinblick auf das Internationale Strafrecht 1 I. Übersicht Wenn von Internationalem Strafrecht die Rede ist, so kann dieser Terminus eine Vielzahl von Bedeutungen haben. Es handelt sich insofern um einen unklaren, geradezu schillernden und insbesondere auch in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich gebrauchten Begriff. In einem äußerst weiten Sinn kann man zum Internationalen Strafrecht jedenfalls all diejenigen Teilgebiete des Strafrechts zählen, die einen wie auch immer gearteten rechtlichen oder tatsächlichen Auslandsbezug aufweisen. Im Einzelnen lassen sich folgende Bedeutungen unterscheiden: 2 3 II. Völkerstrafrecht Das Völkerstrafrecht umfasst alle Normen, die eine unmittelbare Strafbarkeit nach Völkerrecht begründen. 1 Es handelt sich insoweit um wirklich internationales Strafrecht, da es internationalen Rechtsquellen entspringt. Insbesondere das anglo-amerikanische Recht verwendet den Begriff International Criminal Law (Internationales Strafrecht) in diesem Sinn. 2 Beispiele: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord Die Normen des nationalen Strafrechts, die spezifisch der Umsetzung des Völkerstrafrechts in die innerstaatliche Rechtsordnung dienen, lassen sich als nationales Völkerstrafrecht bezeichnen und damit zum Völkerstrafrecht im weiteren Sinn zählen. Beispiele: In Deutschland trat mit Wirkung zum das Völkerstrafgesetzbuch 3 in Kraft, welches u.a. die materiellen Straftatbestände des Völkerstrafrechts enthält (z.b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und so eine Anpassung des deutschen Strafrechts an das Statut von Rom, die Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof, ermöglichen soll. Eine vertiefte Darstellung des Völkerstrafrechts findet sich in Teil D ( 12 ff.). III. Supranationales, insbesondere Europäisches Strafrecht Supranationales Strafrecht in seiner engsten und eigentlichen Bedeutung liegt vor, wenn eine supranationale Rechtsordnung selbst Straftatbestände enthält, die unmittelbar in den jeweiligen Staaten anwendbar sind. In diesem Fall können die Gerichte der jeweiligen Mitgliedstaaten wegen der Erfüllung eines solchen supranationalen Straftatbestands eine Verurteilung aussprechen. Die aus deutscher Sicht bedeutsamste supranationale Rechtsordnung ist die der Europäischen Union (früher: Europäischen Ge- 1 Werle, Völkerstrafrecht, Rn. 86; Triffterer, in: Gössel (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Heinz Zipf, 1999, S. 493, S. nur Oehler, Int. Strafrecht, Rn BGBl I, S

21 2 Begriffsvielfalt im Hinblick auf das Internationale Strafrecht 2 meinschaft). Wie noch zu zeigen sein wird, ist ein Europäisches Strafrecht i.s. eines Unionsstrafrechts allerdings erst im Entstehen begriffen. Zum Begriff des Europäischen Strafrechts in einem weiteren Sinn kann aber jede rechtliche Regelung europäischer Herkunft gezählt werden, die einen strafrechtlichen Inhalt hat. Darunter fallen dann z.b. Maßnahmen der EU, die darauf gerichtet sind, das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Ebenso können hierzu internationale Verträge im Rahmen des Europarates gezählt werden, die Auswirkungen auf das nationale Straf(prozess)recht haben, allen voran die Europäische Menschenrechtskonvention. Schließlich lassen sich dem Begriff des Europäischen Strafrechts im weitesten Sinn auch all diejenigen Strafrechtsnormen des nationalen Rechts zuordnen, die durch EU- Recht inhaltlich berührt, modifiziert oder ergänzt werden. Man kann hier von europäisiertem nationalen Strafrecht sprechen. Eine vertiefte Darstellung des Europäischen Strafrechts findet sich in Teil C ( 7 ff.). IV. Strafanwendungsrecht Insbesondere die kontinentaleuropäische Rechtsterminologie versteht unter dem Begriff Internationales Strafrecht in erster Linie die Gesamtheit derjenigen Normen, die den Anwendungsbereich des innerstaatlichen Strafrechts festlegen. 4 Ein solches Strafanwendungsrecht ist im Wesentlichen 5 Bestandteil des nationalen Rechts. So legt das deutsche Recht in 3 ff. StGB die Grenzen der deutschen Strafgewalt fest, indem dort Regeln aufgestellt werden, die bestimmen, ob auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug das deutsche Strafrecht angewendet werden kann. Davon zu unterscheiden ist das sog. interlokale Strafrecht. Dieses kommt zum Zuge, wenn für mehrere inländische Teilgebiete unterschiedliche partikuläre Strafrechtsordnungen existieren. 6 Dies setzt aber voraus, dass aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung für Strafrecht nicht nur der Zentralstaat, sondern auch die Teilstaaten für den Erlass von Strafrecht zuständig sind. Eine derartige Kompetenzverteilung findet sich insbesondere in einigen ausgeprägten Bundesstaaten, wo neben dem Bundesstrafrecht mehrere unterschiedliche Länderstrafrechte bestehen. Beispiele: USA, Mexiko, Australien, Vereinigtes Königreich In Deutschland war dies ebenfalls bedeutsam für Taten auf dem Gebiet der früheren DDR, welches in strafrechtlicher Hinsicht als Inland betrachtet wurde ( strafrechtlicher Inlandsbegriff ). 7 Auch für nach der Wiedervereinigung begangene Taten existierten bis 1994/95 vergleichbare Probleme, da wichtige DDR-Strafnormen zunächst für das Gebiet der neuen Bundesländer Geltung behielten. 8 Die 3 ff. StGB sind für diese Situationen keine Hilfe, da sie nur bestimmen, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt, in diesen Fällen aber geklärt werden muss, welches Teilgebiet innerhalb der deutschen Strafrechtsordnung anzuwenden ist. Hier kommt das interlokale Strafrecht, 4 4 Oehler, Int. Strafrecht, Rn. 1; krit. zu dieser Terminologie MK-Ambos, Vor 3 7 StGB Rn Außerhalb des nationalen Rechts müssen allerdings auch die Vorgaben durch völkerrechtliche Verträge, die die Rahmenbedingungen für das nationale Strafanwendungsrecht schaffen, zum Strafanwendungsrecht gezählt werden; so auch Oehler, Int. Strafrecht, Rn S. nur SK-Hoyer, Vor 3 StGB Rn. 53 ff. 7 Näher dazu unten 5 Rn. 54 ff. 8 Dies waren insb. das Recht des Schwangerschaftsabbruchs, des Bodenschutzes sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen. 31

22 2 A. Einführung ein innerstaatliches Kollisionsrecht, zur Anwendung, welches allein auf Gewohnheitsrecht beruht. 9 Eine vertiefte Darstellung des Strafanwendungsrechts findet sich in Teil B ( 3 ff.). V. Rechtshilferecht 5 6 Der Begriff des Rechtshilferechts bezeichnet als Oberbegriff all diejenigen Regelungen, die der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung dienen, insbesondere die Auslieferung von Straftätern, aber auch die Vollstreckungshilfe sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Beweisbeschaffung. 10 Die Notwendigkeit eines solchen Rechtshilferechts ergibt sich unmittelbar aus der Ausgestaltung der Strafanwendungsrechte der einzelnen Staaten. Danach ist es insbesondere möglich, dass eine im Ausland begangene Tat dem eigenen Strafrecht unterstellt wird in diesem Fall werden sich jedoch meist der Täter oder wichtige Beweismittel im Hoheitsgebiet des fremden Staates befinden. Ebenso kann es sein, dass ein Täter in einen Staat flieht, wo die von ihm begangene Tat aufgrund der Ausgestaltung des dortigen Strafanwendungsrechts der Strafgewalt nicht unterliegt. Der Staat, der die Strafgewalt ausüben kann und möchte, hat die Souveränität des Aufenthaltsstaates zu respektieren und darf sich deshalb des Beschuldigten oder eines Beweismittels nicht einseitig bemächtigen. 11 Aus diesem Grund werden durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 12 sowie eine Vielzahl von bi- und multilateralen Verträgen detailliert die Voraussetzungen für eine Auslieferung wie auch für die sonstige Rechtshilfe festgelegt. Gewisse Überschneidungen mit dem Europäischen Strafrecht ergeben sich insoweit, als im Rahmen des EU-Rechts die dort geregelte Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zunehmend an die Stelle des klassischen Rechtshilferechts tritt. Diese europäische Entwicklung wird in Teil C (v.a. 10 Rn. 24 ff.) näher beleuchtet. Im Übrigen kann eine vertiefte Darstellung dieses komplexen Teilgebiets des Internationalen Strafrechts im Rahmen dieses Lehrbuchs nicht geleistet werden. Es muss auf Spezialliteratur verwiesen werden. 13 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen > Was versteht man unter Internationalem Strafrecht im weiteren Sinne? ( 2 Rn. 1) > In welchen Konstellationen ist das interlokale Strafrecht von Bedeutung? ( 2 Rn. 4) > Was versteht man unter Rechtshilferecht? Wo ist es geregelt? ( 2 Rn. 5) 9 Zu dessen Prinzipien vgl. SK-Hoyer, Vor 3 StGB Rn. 56 ff.; LK-Werle/Jeßberger, Vor 3 7 StGB Rn. 420 ff. 10 Werle/Jeßberger, JuS 2001, 36; Hackner, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch, Kap. 24, Rn. 6 ff.; ausf. zu Grundbegriffen und -prinzipien Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, Einl. Rn. 1 ff.; s. auch v. Heintschel-Heinegg, in: F.-C. Schroeder (Hrsg.), Justizreform in Osteuropa, 2004, S. 107 ff. 11 Maurach/Zipf, AT, Teilband 1, 11 Rn BGBl I, S S. etwa Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Loseblattsammlung; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012; Vogler/Wilkitzki, IRG, Kommentar, Loseblattsammlung; Hackner, in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch, Kap. 24; vgl. auch Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,

23 3 B. Internationales Strafrecht als Strafanwendungsrecht * 3 Funktionen eines Strafanwendungsrechts Als Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung 1 regelt das als Internationales Strafrecht oder besser gesagt 2 als Strafanwendungsrecht bezeichnete Recht zwei Punkte: Die Strafberechtigung eines Staates und das anwendbare Strafrecht. 3 I. Strafberechtigung Zunächst beantwortet das Strafanwendungsrecht die Frage, ob ein konkreter Sachverhalt mit Auslandsbezug überhaupt der eigenen nationalen Strafgewalt unterliegt. Nur dann hat der Staat gegenüber dem Täter wie auch gegenüber allen anderen Staaten die Befugnis, bzgl. einer Handlung strafrechtlich vorzugehen. 4 Fehlt diese Strafberechtigung, so ist die Durchführung eines Strafverfahrens unzulässig. In deutschen Verfahrenskategorien besteht ein Prozesshindernis. 5 II. Anwendbares Strafrecht Wenn die Strafberechtigung jedoch feststeht, so bestimmt das Strafanwendungsrecht darüber hinaus, ob das eigene materielle Strafrecht anzuwenden ist oder ob Strafrechtssätze eines anderen Staates heranzuziehen sind. Geht das Strafanwendungsrecht eines Staates ausnahmsweise so weit, dass es festlegt, welche von mehreren möglichen Strafrechtsordnungen für einen Sachverhalt maßgeblich sein soll, so kann man auch insoweit ähnlich wie beim Internationalen Privatrecht 6 von einem echten Kollisionsrecht sprechen. Eine derartige Anwendung einer ausländischen Strafnorm sah bis vor wenigen Jahren Art. 5 I des schweizerischen StGB vor: Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die 3 ff. StGB beruhen demgegenüber auf dem Grundprinzip, dass deutsche Strafgerichte immer nur deutsches Strafrecht anwenden. Dementsprechend bezwecken diese Regelungen nicht die Lösung des Konfliktes mehrerer auf einen Sachverhalt anwend * Über die Internetseite können alle wichtigen Gerichtsentscheidungen, Rechtsakte und sonstigen Dokumente, die im Lehrbuch zitiert sind, aufgerufen werden. 1 S. nur S/S-Eser, Vor 3 7 StGB Rn S. unten 3 Rn Jescheck, in: F.-C. Schroeder u.a. (Hrsg.), Festschrift für Reinhart Maurach, 1972, S. 579, 580; LK-Werle/Jeßberger, Vor 3 StGB Rn Jescheck/Weigend, 18 I 1. 5 BGHSt 34, 3 f.; BGH NJW 1995, 1845; LK-Werle/Jeßberger, Vor 3 StGB Rn. 10. Konsequenz hiervon ist die Einstellung des Verfahrens, ggf. wegen 260 III StPO auch in der Hauptverhandlung durch Urteil. 6 Vgl. hierzu Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 2004, S

24 3 B. Internationales Strafrecht als Strafanwendungsrecht barer Strafnormen, um zu bestimmen, welche Rechtsordnung für die Lösung des Falles einschlägig sein soll. Die 3 ff. StGB sind nach h.m. kein echtes Kollisionsrecht, sondern lediglich Strafanwendungsrecht, indem sie i.s. einer Entweder-oder-Lösung bestimmen, ob deutsches Strafrecht anzuwenden ist oder nicht. 7 Die Funktion des deutschen Strafanwendungsrechts liegt somit darin, den Anwendungsbereich des deutschen materiellen Strafrechts einseitig festzulegen. 8 Ist nach 3 ff. StGB deutsches Strafrecht anwendbar, steht damit gleichzeitig auch die deutsche Strafberechtigung fest. Die Bezeichnung des Strafanwendungsrechts als Internationales Strafrecht weckt aber nicht nur fehlgehende Assoziationen zum Internationalen Privatrecht. Sie suggeriert auch, dass es sich bei den fraglichen Vorschriften um internationales Recht handelt, obwohl wir es wie gesehen mit nationalem Recht zu tun haben, durch das jeder Staat einseitig die Ausdehnung des Geltungsbereichs seines Strafrechts auf transnational geprägte Sachverhalte festlegt. Vorzugswürdig erscheint es daher, allein auf den Terminus des Strafanwendungsrechts zurückzugreifen 9 und den Begriff Internationales Strafrecht nur in dem auch hier verwandten 10 weiteren Sinne zu nutzen. 5 Das Beispiel aus der Schweiz zeigt, dass eine Ausgestaltung des Strafanwendungsrechts als echtes Kollisionsrecht keine grundlegende Neuerung darstellen würde. Im Gegenteil: In einem immer enger zusammenwachsenden Europa mutet die eiserne Grundregel, dass deutsche Gerichte nur deutsches Strafrecht anwenden, geradezu archaisch an. Eine europaweit harmonisierte Lösung, die unabhängig vom Ort der Aburteilung jeweils das sachnächste Strafrecht zur Anwendung brächte, könnte hier zumindest auf längere Sicht eine Alternative darstellen. 11 Allerdings darf nicht verschwiegen werden, dass mit der Anwendung ausländischen Strafrechts ganz erhebliche praktische 7 Vgl. statt vieler MK-Ambos, Vor 3 7 StGB Rn S. auch Satzger, NStZ 1998, 112; S/S-Eser, Vor 3 7 StGB Rn. 5; NK-Böse, Vor 3 StGB Rn So auch Satzger, Jura 2010, 108, 109; Schramm, Int. Strafrecht, 1/3; Miller/Rackow, ZStW 117 (2005), 379, 380 m. Fn. 5; LK-Werle/Jeßberger, Vor 3 StGB Rn. 2; S/S-Eser, Vor 3 7 StGB Rn. 6 ( territoriales und transnationales Strafanwendungsrecht ). Da es nicht nur um die Anwendung von Strafe geht, wird teils auch vom Strafrechtsanwendungsrecht gesprochen (z.b. BGH NJW 1975, 271); wiederum anders MK-Ambos, Vor 3 7 StGB Rn. 1; NK-Böse, Vor 3 StGB Rn. 9 ( transnationales Strafrecht ). 10 S. oben S. LK-Gribbohm, 11. Aufl., Vor 3 StGB Rn. 3; Jescheck/Weigend, 18 I; Magnus, in: Mankowski/Wurmnest (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Magnus, 2014, S. 693,

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