Personalreglement. Inhaltsverzeichnis

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1 reglement Inhltsverzeichnis Geltungsereich / vertretung / Allgemeines / Rechtspflege... Rechte und Pflichten / Weiterildung... 5 Areitszeit / Ferien und Feiertge / Militär, Zivildienst, Zivilschutz / Neeneschäftigungen... 6 Gehlt, Prämien und Entschädigungen... 5 Sozilleistungen... 6 Üergngsestimmungen... Anhng I, Grfik Areitszeit / Üerzeit )... 5 Anhng II, Grfik Unezhlter Urlu... 6 Geltungsereich / vertretung / Allgemeines / Rechtspflege. Geltungsereich Geltungsereich Art. Die in diesem reglement ufgestellten Vorschriften gelten für ds gesmte der. Der Gemeindert knn für privtrechtlich Angestellte weitere Vorschriften erlssen. Für privtrechtlich Angestellte gilt ergänzend ds Schweizerische Oligtionenrecht. Rechtliche Grundlgen, Hilfsmittel Art. - gesetz (PG) des Kntons Bern BSG verordnung (PV) des Kntons Bern BSG Orgnistionsreglement SRGL 0. - Orgnistionsverordnung SRGL 0. Es gelten weiter die ufgeführten Verordnungen.. vertretung ) vertretungskommission Zusmmensetzung, Konstituierung, Protokollpflicht Art. Dmit sich ds orgnisieren knn und für den Areitgeer ein Ansprechprtner esteht, setzt der Gemeindert eine vertretungskommission ein. Art. Die vertretungskommission setzt sich us drei Areitnehmervertreterinnen oder vertretern zusmmen. Diese werden durch den Gemeindert uf die gleiche Amtsduer wie die ständigen Kommissionen der Gemeinde gewählt. ) GR-Beschluss vom 6. März 05 Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite von reglement / / Gr

2 Die Whl der Kommissionsmitglieder erfolgt uf Vorschlg des s. Die vertretungskommission konstituiert sich seler und regelt ds Sekretrit. Üer die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Kdermitglieder (Ateilungsleitungen) sind nicht ls vertreterin oder vertreter wählr. Aufgen Art. c Die vertretungskommission prüft oder egutchtet llgemeine ngelegenheiten der Gemeinde, die ihr vom Gemeindert oder von der kommission unterreitet werden. Alle Mitreitenden können die Behndlung von Geschäften us dem Zuständigkeitsereich der vertretungskommission entrgen. Die vertretungskommission estimmt Personen, die ds gegen ussen vertreten. Die vertretungskommission ist zusmmen mit den Gemeindertsmitgliedern der kommission die pritätisch zusmmengesetzte Orgnistion für die Belnge der eruflichen Vorsorge. Ds Protokoll führt der Gemeindeschreier, dieser ht kein Stimmrecht. Entschädigung Art. d Die Entschädigung für die Teilnhme n Sitzungen erfolgt gemäss Spesen-, Sitzungsgeld- und Entschädigungsreglement der Gemeinde.. Allgemeines Öffentlichrechtlich ngestelltes Art. Ds der wird öffentlichrechtlich ngestellt. Die Ausnhmen sind in Artikel definiert. Ergänzend gelten die Bestimmungen des kntonlen Rechts. Privtrechtlich ngestelltes Art. Nchstehend ufgeführtes wird privtrechtlich ngestellt: - Angestellte mit einem Beschäftigungsgrd unter 0 Stellenprozent. - Befristet Angestellte. Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite von reglement / / Gr

3 Areitsvertrg Art. 5 Der Areitsvertrg edrf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Der Vertrg regelt mindestens die folgenden Punkte: c d e f g h i j k l Anstellungsehörde, Areitnehmer, Art des Areitsverhältnisses (öffentlichrechtlich/privtrechtlich, efristet/unefristet, Anstellungsprozente Art der Entschädigung, (Mont/Std./Puschl), Funktionsezeichnung, Hinweis uf die personlrechtlichen Grundlgen, gehltsmässige Einreihung, Beginn und ggf. Ende des Areitsverhältnisses, Kündigungsfrist, Beschäftigungsgrd, Areitsort, llfällige Wohnsitzpflicht m integrierende Bestndteile Vertrgsduer Art. 6 Ds Areitsverhältnis ist in der Regel unefristet. Es knn im Areitsvertrg eine Befristung vorgesehen werden. Ds efristete Areitsverhältnis drf für eine Vertrgsduer von mximl fünf Jhren geschlossen werden. Ohne Unterruch neinndergereihte efristete Areitsverhältnisse, die zusmmen üer fünf Jhre duern, gelten ls ein unefristetes Areitsverhältnis. Kündigung Kündigungsfristen Einvernehmliche Auflösung des Areitsverhältnisses Stellenett / Verntwortung Art. 7 Die Kündigung durch die des öffentlichrechtlich ngestellten s erfolgt mittels einer egründeten Verfügung. Ds etroffene ist vorher nzuhören. Art. 8 Die Kündigungsfrist eträgt eidseitig drei Monte, für die Kderstufe eträgt sie sechs Monte. Art. 9 Ds Areitsverhältnis knn im gegenseitigen Einvernehmen ufgelöst werden. Art. 0 Der Gemeindert genehmigt die Unterlgen zur Führung und Förderung sowie den Stellenett (Anzhl Stellenprozente und zeitliche plnung) der Mitreiterinnen und Mitreiter. Die Vorgesetzten uf llen Eenen sind für einen zweckmässigen, wirtschftlichen und sozil (Effizienz, Kosten-Nutzen, Sicherheitsspekte, etc.) verntwortren einstz verntwortlich. Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite von reglement / / Gr

4 nstellung / Kündigung Art. Der Gemeindert ist uf Antrg der kommission für die Anstellung und die Kündigung des s der Kderstufe zuständig. Die kommission ist uf Antrg der Kderstufe für die Besetzung und Kündigung von unefristet ngestelltem verntwortlich. Die Leitung der Verwltung zusmmen mit dem Ateilungsleiter ist für efristete Anstellungen verntwortlich (im Rhmen des Budgets). Stellenesetzung Art. Vor jeder Neuesetzung ist zu prüfen, o die frei gewordene Stelle ufgehoen oder durch die Inherin oder den Inher einer nderen Stelle esetzt werden knn. Für neu zu esetzende Stellen ht ein Bedrfsnchweis vorzuliegen. Die Stellenesetzung erfolgt gemäss der Areitsnweisung Stellenesetzung. Stellenusschreiung Mndtsträger Nturlezüge Niederlssungsfreiheit Wohnsitzpflicht Art. Die schreit die freien Stellen der Kderstufe öffentlich us. Alle nderen Stellen können in Asprche mit der kommission und ei Bedrf öffentlich usgeschrieen werden. Art. Ein Mndt ls Gemeindevertreter in Behörden, Kommissionen, etc. endet mit dem Austritt us dem Gemeindedienst. Aus wichtigen Gründen knn der Gemeindert die Weiterführung des Mndtes eschliessen. Art. 5 Die Nturlezüge sind in der Verordnung Nturlezüge festgelegt. Art. 6 Für die Mitreiterinnen und Mitreiter gilt die Niederlssungsfreiheit. Es ist wünschenswert, dss die Mitreiterinnen und Mitreiter der in der Gemeinde Wohnsitz nehmen. Art. 7 Für estimmte Funktionen ist die Wohnsitzpflicht vorgegeen. Dies ist im jeweiligen Stellenprofil festgelegt.. Rechtspflege Hftung ei Ansprüchen gegen die Art. 8 Die Begehren uf Schdenerstz oder Genugtuung sind der kommission zu Hnden des Gemeindertes schriftlich und egründet einzureichen. Üer streitige Ansprüche gegen die uf Schdenerstz oder Genugtuung erlässt der Gemeindert eine Verfügung. Im Ürigen richten sich ds Verfhren und die Rechtspflege nch den Bestimmungen des VRPG. Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite von reglement / / Gr

5 Rechtspflege Grundstz Art. 9 Bei Streitigkeiten us öffentlichrechtlichen Areitsverhältnissen erlässt der Areitgeer eine eschwerdefähige Verfügung. Üer umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt resp. entscheidet der Gemeindert. Als vermögensrechtliche Ansprüche gelten c d e f g ds Gehlt, die Betreuungszulgen, die Anrechnung von Dienstjhren, die Rückforderungen, die Reversverpflichtungen, der Erstz von Personen- oder Schschden individueller Gehltsufstieg Ist der Anspruch uf Fmilienzulgen streitig, verfügt die Fmilienusgleichsksse. Schlichtungsverfhren nch Gleichstellungsgesetz Art. 0 Die kommission vertritt die ls Areitgeer im Schlichtungsverfhren nch dem Einführungsgesetz vom 6. Novemer 998 zum Bundesgesetz üer die Gleichstellung von Fru und Mnn. Rechte und Pflichten / Weiterildung. Rechte und Pflichten Leistungs- und Verhltenseurteilung Art. Die direkten Vorgesetzten führen periodisch, er mindestens jährlich mit dem ein Gespräch im Sinne einer zukunftsgerichteten Stndortestimmung durch. Kernpunkte dieses Gesprächs sind die Leistungs- und Verhltenseurteilung, die Zielvereinrung, Areitsedingungen und Areitsklim, erufliche Entwicklung und Perspektiven. Die Kdermitreiter werden wie folgt eurteilt: Der Gemeindepräsident und llenflls dessen Stellvertreter führen ds Gespräch mit dem Gemeindeschreier. Der Gemeindeschreier führt die Gespräche mit dem Finnzverwlter und dem Buverwlter. Er knn den jeweiligen Ressortvorsteher oder die kommission ertend eiziehen. Die Angestellten können jederzeit ein Gespräch verlngen. Der Gemeindert knn für estimmte Funktionen weichende Regelungen treffen. Leistungs- und Verhltenseurteilung (MAG) Art. Der Aluf der Leistungs- und Verhltenseurteilung ist in der Areitsnweisung MAG für Vorgesetzte detilliert eschrieen. Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 5 von reglement / / Gr

6 Ausnhmen von der Leistungs- und Verhltenseurteilung Art. Folgende Funktionen unterliegen nicht der Leistungs- und Verhltenseurteilung: - Aushilfspersonl mit weniger ls 0 Stellenprozent pro Jhr - Feuerungskontrolleur - RumpflegerInnen - Brunnenmeister - Prkwrt - Prkwrt Helfer - Friedhofwrt - Fleischkontrolleur - Projektleiter Weiter sind Angestellte, mit einem efristeten unterjährigen Areitsverhältnis, von der Leistungs- und Verhltenseurteilung usgenommen. ). Weiterildung Weiterildung Art. Die knn die Kosten für Aus- und Weiterildung der Mitreiterinnen und Mitreiter gnz oder teilweise üernehmen, soweit die drn ein Interesse ht. Die Beitrgsgestltung ist in der Verordnung Aus- und Weiterildung festgelegt. Areitszeit / Ferien und Feiertge / Militär, Zivildienst, Zivilschutz / Neeneschäftigungen. Areitszeit Areitszeiten Üerzeit Art. 5 Die Areitszeiten sind in der Verordnung Areitszeiten geregelt. Art. 6 ) Als Üerzeit gilt die ngeordnete oder nchträglich ewilligte Areitszeit, welche die tägliche Höchstreitszeit von zwölf Stunden üersteigt. Nicht ls Üerzeit gilt c die im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle freiwillig geleistete Smstgsreit, die im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle freiwillig geleistete Sonntgsreit inklusive den öffentlichen Feiertge, sofern die Areit ufgrund ihrer Eigenschften nicht n einem Wochentg geleistet werden knn, die im Rhmen von Dienstplänen geleistete Areit n reitsfreien ) GR-Beschluss vom 6. März 05 ) GR-Beschluss vom 8. April 0 Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 6 von reglement / / Gr

7 Tgen sowie Nchtreit. Ds Einverständnis zu den Buchsten is c wird mit der Unterzeichnung des Areitsvertrgs, welcher diese Punkte wiedergit, gegeen. Vorussetzungen und Duer der Üerzeitreit Art. 7 Die wöchentliche Höchstreitszeit drf usnhmsweise üerschritten werden wegen Dringlichkeit der Areit oder usserordentlichen Areitsndrnges; für Inventrufnhmen, Rechnungsschlüsse und Liquidtionsreiten; c zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriesstörungen, soweit dem Areitgeer nicht ndere Vorkehrungen zugemutet werden können. Die Üerzeit drf für den einzelnen Areitnehmer zwei Stunden im Tg nicht üerschreiten, usser n reitsfreien Werktgen oder in Notfällen, und im Klenderjhr insgesmt nicht mehr ls 70 Stunden etrgen. Zuständigkeit zur Anordnung von Üerzeit Vergütung von Üerzeitreit Art. 8 Zuständig zur Anordnung von Üerzeit ist die Ateilungsleitung. Art. 9 Den Areitnehmern ist für die Üerzeitreit gemäss Art. c OR einen Lohnzuschlg von 5 Prozent uszurichten. Wird Üerzeitreit im Einverständnis mit dem einzelnen Areitnehmer innert eines ngemessenen Zeitrums durch Freizeit von gleicher Duer usgeglichen, so ist kein Zuschlg uszurichten. Der Üertrg in ds Lngzeitkonto Üerzeitsldo gemäss Verordnung Lngzeitkonto leit vorehlten. ) Der Üertrg in ds Lngzeitkonto erfolgt ohne Zuschlg. Pikettdienst Art. 0 Pikettdienst leisten Mitreiterinnen und Mitreiter, die sich uf dienstliche Anordnung hin usserhl der ordentlichen Areitszeit ereithlten, um nötigenflls sofort einen Areitseinstz leisten zu können. Pikettdienst wird geleistet ls Präsenzdienst oder ls Bereitschftsdienst. In den Gehltsklssen 9 is 0 eingereihte Mitreiterinnen und Mitreiter leisten keinen Pikettdienst. Einzelheiten werden in der Verordnung Pikettdienst geregelt. ) GR-Beschluss vom. Septemer 0 Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 7 von reglement / / Gr

8 . Ferien und Feiertge Ferien Art. Die Mitreiterinnen und Mitreiter hen Anspruch uf Ferien wie folgt. Der Feriennspruch pro Klenderjhr eträgt für Mitreiterinnen und Mitreiter in den Gehltsklssen is 9: c Areitstge is und mit dem Klenderjhr, in dem ds 9. Altersjhr vollendet wird, 7 Areitstge vom Beginn des Klenderjhrs n, in dem ds 50. Altersjhr vollendet wird, sowie is und mit dem Klenderjhr, in dem ds 0. Altersjhr vollendet wird, Areitstge vom Beginn des Klenderjhrs n, in dem ds 60. Altersjhr vollendet wird. Der Feriennspruch pro Klenderjhr eträgt für Mitreiterinnen und Mitreiter in den Gehltsklssen 0 is 0: c Areitstge is und mit dem Klenderjhr, in dem ds. Altersjhr vollendet wird, 7 Areitstge vom Beginn des Klenderjhrs n, in dem ds 5. Altersjhr vollendet wird, sowie is und mit dem Klenderjhr, in dem ds 0. Altersjhr vollendet wird, Areitstge vom Beginn des Klenderjhrs n, in dem ds 55. Altersjhr vollendet wird. Auszuildende hen einen Feriennspruch von Areitstgen. Mitreiterinnen und Mitreiter, die nicht während des gnzen Klenderjhrs im Gemeindedienst stehen, hen einen nteilsmässigen Feriennspruch. 5 Der Feriennspruch der teilzeitlich tätigen Mitreiterinnen und Mitreiter esteht im gleichen Umfng wie für ds ürige, jedoch dem Beschäftigungsgrd entsprechend. Kürzung der Ferien Art. Sofern die Areit in einem Klenderjhr während mehr ls zwei Monten durch Krnkheit, Unfll oder unezhlten Urlu, etc. usgesetzt wird, ist der Feriennspruch im Verhältnis der Anwesenheit zum Klenderjhr festzusetzen. Der Feriennspruch leit in jedem Fll mindestens zur Hälfte erhlten. Bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst wird für die Ermittlung des Umfngs der Ferienkürzung nch Astz nur uf die Areitswesenheit gestellt, deren Duer einen Mont üersteigt. Bezhlter Mutterschftsurlu ist für die Kürzung nicht nzurechnen. Während der Duer von unezhlten Urluen esteht kein Feriennspruch (siehe Anhng II). Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 8 von reglement / / Gr

9 5 Werden während einer Teilreitsunfähigkeit Ferien ezogen, so sind sie voll nzurechnen. Krnkheit vor Ferienntritt Krnkheit während der Ferien Üertrgre Ferientge Urlu ) Bezhlter Kurzurlu Art. Können die Ferien infolge Krnkheit oder Unflls uf den festgesetzten Zeitpunkt hin nicht ngetreten werden, esteht ein Anspruch uf Ferienverschieung. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis eizuringen. Art. Bei Krnkheit oder Unfll während der Ferien gilt die Awesenheit ls Krnkheitsurlu. Die Ferien können im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten um die Duer dieses Urlus verlängert oder zu einem späteren Zeitpunkt nchezogen werden. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis eizuringen. Art. 5 Ein m Ende des Klenderjhrs verleiendes Ferienguthen wird uf ds Ferienlngzeitkonto üertrgen. Die kommission ht diesen Üertrg zu ewilligen. Siehe dzu die Verordnung Lngzeitkonten. Art. 6 Als Urlu gilt jede ezhlte oder unezhlte ewilligte Areitswesenheit, ei der es sich nicht um Ferien oder reitsfreie Tge hndelt. Art. 7 5) Für estimmte Vorkommnisse werden ezhlte Kurzurlue gewährt. Die konkrete Regelung ist us der Verordnung ezhlter Kurzurlu zu entnehmen Der Gemeindert knn uf Antrg der kommission in esonderen Fällen, insesondere ei Nturereignissen, einem estimmten Personenkreis einen ezhlten Kurzurlu im Rhmen der enötigten Zeit generell ewilligen. Bezhlte Kurzurlue dürfen pro Klenderjhr für gesmthft nicht mehr ls sechs Areitstge nch Mssgen des Beschäftigungsgrds ewilligt werden. Ohne Anrechnung n die Höchstzhl knn die kommission pro Klenderjhr ezhlten Urlu wie folgt gewähren: c d is zu zehn Areitstgen für Leiterusildungs- und Fortildungskurse sowie für die Tätigkeit ls huptverntwortliche Leiterin oder Leiter von Kursen und Lgern im Rhmen von Jugend und Sport, is zu fünf Areitstgen für den sozilen Einstz zur Ferienetreuung von Menschen mit Behinderung und Betgten, is zu fünf Areitstgen für Mitreiterinnen und Mitreiter is zum vollendeten 0. Altersjhr ls Gruppenleiter/In oder von Kursen und Lgern im Rhmen von usserschulischer Jugendreit, zum Bezug von Lngzeitguthen. 5) GR-Beschluss vom 08. April 0 Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 9 von reglement / / Gr

10 ) Unezhlter Urlu Art. 8 Zur Bewilligung von unezhltem Urlu ist die kommission zuständig. Bevor unezhlter Urlu gewährt wird, sind vorhndene Zeitguthen zuuen. Siehe Anhng I. Duert der Urlu länger ls einen Mont sind Beiträge n die Versicherungen durch den Areitnehmer zu üernehmen. Krnkheit oder Unfll während des unezhlten Urlus unter einem Mont egründet nicht den Aruch des Urlus und die Ausrichtung von Krnkentggeld. Feiertge Mutterschftsurlu Art. 9 Die gesetzlichen Feiertge sind in der Verordnung Feiertge festgelegt. Art. 0 Es gilt die Regelung gemäss Kntonlem gesetz.. Militär, Zivildienst, Zivilschutz Rekrutierungstge Rekrutenschule Art. Während der Rekrutierungstge wird ds Gehlt uneingeschränkt usgerichtet. Die Vorgen gemäss Art. 5 sind einzuhlten. Art. Während der Dienstleistung ls Rekrutin oder Rekrut werden 50 Prozent des ordentlichen Gehlts usgerichtet. Ist die Rekrutin oder der Rekrut während der Dienstleistung unterhltsverpflichtet, werden 75 Prozent des ordentlichen Gehlts usgerichtet. Weitere Dienste der militärischen Grundusildung Durchdienende Art. Während der Leistung weiterer militärischer Grundusildungsdienste sowie gesetzlich vorgeschrieener Zivilschutzdienste wird ds Gehlt uneingeschränkt usgerichtet. Art. Während der Dienstleistung ls Durchdienende werden in den ersten 0 Tgen 50 Prozent zw. ei Unterhltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent des ordentlichen Gehlts usgerichtet. Nch Asolvierung der ersten 0 Tge hen die Durchdienenden Anspruch uf volle Gehltsusrichtung. Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 0 von reglement / / Gr

11 Ausildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere Art. 5 Während der Ausildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere wird ds Gehlt wie folgt usgerichtet: Während der ersten 70 Tge der Ausildungsdienste 50 Prozent des ordentlichen Gehlts zw. ei Unterhltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent. Während der verleienden Zeit des Ausildungsdienstes wird ds Gehlt uneingeschränkt weiter usgerichtet. Wird ds Areitsverhältnis seitens der Mitreiterin oder des Mitreiters vor Vollendung des zweiten Dienstjhrs ei der ufgelöst, ist dieses Gehlt wie folgt zurückzuersttten: Bei Austritt vor Vollendung des ersten Dienstjhrs 50 Prozent des während der Ausildungsdienste usgerichteten Nettogehlts; Bei Austritt während des zweiten Dienstjhrs 5 Prozent des während der Ausildungsdienste usgerichteten Nettogehlts Der Rückerstttungsetrg wird mit dem Gehlt verrechnet. Als mssgeendes Nettogehlt gilt ds Gehlt einschliesslich llfälliger Kinder- und Betreuungszulgen, züglich AHV/IV/EO/ALV und Prämien der Nichterufsunfllversicherung. Alle nderen Azüge, insesondere Pensionskssenzüge, sind nicht zu erücksichtigen. 5 Liegt der Austritt us dem Areitsverhältnis der im öffentlichen Interesse, knn der Gemeindert gnz oder teilweise uf die Rückforderung verzichten. Zivildienst Art. 6 Wenn die oder der Pflichtige die Rekrutenschule nicht solviert ht, wird ds Gehlt wie folgt usgerichtet: Während der ersten 0 Tge der gesmten Duer des Zivildienstes 50 Prozent des ordentlichen Gehlts zw. ei Unterhlsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent. Während der verleienden Zeit des Zivildienstes wird ds Gehlt uneschränkt weiter usgerichtet. Ht die oder der Pflichtige die Rekrutenschule solviert, wird ds Gehlt während des Zivildienstes uneingeschränkt usgerichtet. Freiwillige Dienstleistung Art. 7 Während der Leistung von freiwilligen Diensten knn ds Gehlt vom Gemeindert gekürzt werden. Die kommission knn die Leistung von freiwilligen Diensten untersgen, wenn dies us gemeindeeignen Interessen notwendig ist. Aktiv- und Assistenzdienst Art. 8 Der Gemeindert regelt die Gehltsusrichtung ei Leistung von Aktivoder Assistenzdienst im Einzelfll. Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite von reglement / / Gr

12 Befristete Anstellungen Dienstverweigerer Krnkheit oder Unfll im Dienst Age der Soldmeldekrte Art. 9 Für weniger ls drei Monte efristet ngestellte Mitreiterinnen und Mitreiter hen während der Dienstleistungen keinen Anspruch uf Gehlt. Art. 50 Verurteilten Militärdienst-, Zivilschutzdienst- oder Zivildienstverweigerern wird unezhlter Urlu für die Duer der Areitsleistung zw. der Strfverüssung gewährt. Art. 5 Bei Krnkheit oder Unfll im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst wird ds Gehlt wie folgt usgerichtet: Solnge die Dienstpflichtigen den Sold erhlten, wird ds Gehlt nch Artikel 7 in Verindung mit Artikel 5 der Kntonlen verordnung usgerichtet. Wird kein Sold mehr usgerichtet, wird ds Gehlt um die Leistung der Militärversicherung n die Dienstpflichtigen gekürzt. Art. 5 Im Anschluss n jede esoldete Dienstleistung ist die Soldmeldekrte jeweils sofort und unterschrieen vi direkten Vorgesetzen zugeen. Diese Pflicht esteht uch dnn, wenn der Dienst n vereinzelten Tgen oder usserhl der ordentlichen Areitszeit geleistet wurde. Wird die Soldmeldekrte trotz Mhnung nicht gegeen, wird ds Gehlt um die der entgehende EO-Entschädigung gekürzt. Die Asätze und gelten uch für Teilzeiteschäftigte. Bezug der EO- Entschädigung Art. 5 Die gesetzliche Erwersusfllentschädigung fällt, soweit sie durch ds Gehlt kompensiert wird, n die. Der während der Dienstleistung zu viel ezhlte Unfllversicherungseitrg wird nicht zurückerstttet.. Neeneschäftigung Ausüung eines öffentlichen Amtes Art. 5 Die Ausüung eines öffentlichen Amtes ist in der Verordnung Neeneschäftigung festgelegt. Gehlt, Prämien und Entschädigungen. Gehlt Gehltsklssen Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Art. 55 Jede Stelle ist einer Gehltsklsse der Stellenzuordnungstelle der Gemeinde zugeordnet. Diese efindet sich im Anhng der Verordnung Gehlt, Gehltsufstieg, Leistungs- und Treueprämien. Seite von reglement / / Gr

13 Aweichende Gehälter Art. 56 Der Gemeindert knn von den Gehltsklssen weichende Gehälter festlegen für c Prktikntinnen und Prktiknten, is zum 8. Leensjhr und Aushilfen. Die Besoldung von Personen in Ausildung (Auszuildende) richtet sich nch den Kntonlen Vorgen. Aufstieg Entschädigung ei Üernhme zusätzlicher Aufgen Art. 57 Der Aufstieg ist in der Verordnung Gehlt, Gehltsufstieg, Leistungsund Treueprämien festgelegt. Art. 58 Den Mitreiterinnen und Mitreitern knn für die vorüergehende Üernhme von zusätzlichen Aufgen oder für die länger duernde Vertretung eine funktionsezogene Zulge gewährt werden. Die kommission regelt die Höhe und die Vorussetzungen zur Gewährung der Zulgen durch Beschluss im Einzelfll.. Prämien Leistungs- und Treueprämien Art. 59 Die Leistungs- und Treueprämien werden in der Verordnung Gehlt, Gehltsufstieg, Leistungs- und Treueprämien geregelt.. Entschädigungen Sitzungsgeld Art. 60 Ds ht Anspruch uf Sitzungsgeld für die Teilnhme n Sitzungen, wenn die Sitzung nicht ls Areitszeit ngerechnet wird. Die Sitzungsgelder sind im Spesen, Sitzungsgeld- und Entschädigungsreglement, SRGL 5. geregelt. Anlässe, welche ls Areitszeit gelten Art. 6 Folgende Anlässe, die von Angestellten der Gemeinde esucht werden müssen (Sitzungen, Begehungen, Verhndlungen, etc.), werden ls Areitszeit ngerechnet: - Gemeindeversmmlung, sofern delegiert. - Areiten im Astimmungsusschuss. (Aufgeot nur dnn, wenn Infrstruktur der Verwltung (PC) oder qulifiziertes enötigt wird.) - Sitzungen usserhl der Areitszeit, n welchen von Amtes wegen (Bsp. Sekretritsführung) teilgenommen werden muss. - Delegierte Repräsenttionsverpflichtungen. Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite von reglement / / Gr

14 Jhresentschädigungen, Spesen Art. 6 Die Jhresentschädigungen und Spesen sind im Spesen, Sitzungsgeldund Entschädigungsreglement, SRGL 5. geregelt. 5 Sozilleistungen Sozilleistungen Art. 6 Die Sozilleistungen sind in der Verordnung Sozilleistungen festgelegt. 6 Üergngsestimmungen Bestehende Anstellungsverhältnisse Art. 6 Die estehenden Anstellungsverhältnisse werden gemäss Art. ff neu geregelt. Der Besitzstnd ist gewhrt. Der Gemeindert üerführt ds in die neu definierten Gehltsklssentelle. Inkrfttreten Art. 65 Dieses Reglement tritt rückwirkend per. Jnur 0 in Krft. Es het lle ihm widersprechenden Vorschriften, insesondere ds reglement vom. Juni 999 und dessen Verordnung uf. Genehmigungsvermerk Der Gemeindert ht dieses Reglement n der Gemeindertssitzung vom 5. Juni 0 genehmigt., 5. Juni 0 Der Präsident sig. P. Wälchli Der Sekretär sig. T. Grf Der Gemeindeschreier estätigt: Der Einsetzungseschluss wurde im Anzeiger vom 5. Juli 0 unter Hinweis uf ds fkulttive Referendum puliziert. Dieses wurde nicht ergriffen., 06. August 0 Der Gemeindeschreier: sig. T. Grf Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite von reglement / / Gr

15 Anhng I, Grfik Areitszeit / Üerzeit 6) 6) GR-Beschluss vom 08. April 0 Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 5 von reglement / / Gr

16 Anhng II, Grfik Unezhlter Urlu Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 6 von reglement / / Gr

17 Änderungen R Gemeindertseschluss vom , Änderung von Art. 6 As. und ; Löschen von Art. 7 As. 5; Änderung der Grfik im Anhng I; Puliktion der Änderung unter Hinweis uf ds fkulttive Referendum im Anzeiger vom R Gemeindertseschluss vom.09.0, Ergänzung von Art. 9 As. ; Puliktion der Änderung unter Hinweis uf ds fkulttive Referendum im Anzeiger vom R Gemeindertseschluss vom , Ergänzung von Art. is d und Artikel ; Umenennung der Verweise von Weisung uf neu Verordnung ; Puliktion der Änderung unter Hinweis uf ds fkulttive Referendum im Anzeiger vom Gemeindehus Adler 8 Tel Fx Seite 7 von reglement / / Gr

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