29. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Schladen (Werlaburgdorf, Wohnbaufläche) mit Begründung - Entwurf -

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1 Ausgearbeitet Langenstein, im Januar Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Schladen (Werlaburgdorf, Wohnbaufläche) mit Begründung - Entwurf -

2 Inhaltsverzeichnis 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Schladen (Werlaburgdorf, Wohnbaufläche) - Entwurf - Planzeichnung mit Planzeichenerklärung Begründung zum Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplans I. Allgemeines Ziele und Zwecke der 29. Änderung Anpassung an die Ziele der Raumordnung...2 II. Rahmenbedingungen Lage, Abgrenzung und Größe des Änderungsbereichs Äußere Rahmenbedingungen Geländeverhältnisse und Entwässerung Bodenbeschaffenheit und Altlasten Freiflächen, Zustand von Natur und Landschaft...4 III. Erläuterung der Darstellungen Wohnbaufläche (W) Nachrichtliche Übernahme...5 IV. Abwägung: öffentliche Belange ohne Umweltbelange Wohnbedürfnisse der Bevölkerung Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile Ver- und Entsorgung...6 V. Abwägung: Belange des Umweltschutzes Erhaltungsziele und der Schutzzweck der FHH-Gebiete und der Europäischen Vogelschutzgebiete Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz ( 1a BauGB)...7

3 a) Bodenschutzgebot...7 b) Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz...7 c) Prüfung der Verträglichkeit mit EU-Schutzgebieten...8 VI. Abwägung: Private Belange...8 VII. Abwägung: Zusammenfassende Gewichtung...9 Verfahrensvermerke...9

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5 Begründung zum Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Schladen (Werlaburgdorf, Wohnbaufläche) I. Allgemeines Mit der 29. Änderung wird der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schladen für eine rd. 0,72 ha große Fläche am Südrand der Ortslage von Werlaburgdorf geändert. Die Lage der Fläche, deren Darstellung geändert wird (= Änderungsbereich), innerhalb der der Mitgliedsgemeinde Werlaburgdorf, ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt. Änderungsbereich Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung LGN 2009 Übersichtskarte Die Fläche auf der Südseite der Goslarschen Straße, die bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, wird künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Vgl. dazu den Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung vor der Änderung.

6 - 2 - Änderungsbereich Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Schladen, Fassung 1979, ohne Maßstab Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans wird im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB aufgestellt, weil die Grundzüge der Planung von der Änderung des Flächennutzungsplans nicht berührt werden, und weil kein Vorhaben vorbereitet wird, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB und von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. 4c BauGB, der die Überwachung der erheblichen Auswirkungen regelt, ist nicht anzuwenden. 1. Ziele und Zwecke der 29. Änderung Ziel der 29. Änderung des Flächennutzungsplans ist eine Erweiterung der Wohnbebauung auf der Südseite der Goslarschen Straße in westlicher Richtung. Auf der Erweiterungsfläche sollen zwei bis drei Einfamilienhäuser entstehen. Die neuen Wohnhäuser sollen sich harmonisch an die vorhandene Bebauung anfügen. Zweck der 29. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Schaffung von Wohngrundstücken zur Deckung eines kleinen Teils des Wohnbedarfs in der Gemeinde Werlaburgdorf. Die Änderung ist notwendig für eine Genehmigung der geplanten Wohnbebauung nach 35 BauGB oder, falls erforderlich, für die Aufstellung eines Bebauungsplans, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung schafft. 2. Anpassung an die Ziele der Raumordnung Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans muss mit den Zielen der Raumordnung in Einklang stehen. Für den Änderungsbereich bestehen keine Ziele der Raumordnung, an die die geplante Bebauung nicht angepasst ist.

7 - 3 - II. Rahmenbedingungen 1. Lage, Abgrenzung und Größe des Änderungsbereichs Die Flächen im Änderungsbereich liegen am Südrand der Ortslage von Werlaburgdorf auf der Südseite der Goslarschen Straße. Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung LGN 2009 Luftbildausschnitt (Befliegung 2006) Der Änderungsbereich muss so abgegrenzt werden, dass die Ziele und Zwecke der 29. Änderung erreicht werden. Dazu werden folgende Flächen in den Änderungsbereich einbezogen: Das bereits mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück im östlichen Teil des Änderungsbereichs, das im wirksamen Flächennutzungsplan noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Hier wird die Darstellung an die tatsächliche Nutzung angepasst. Die Freiflächen im westlichen Teil des Änderungsbereichs, auf denen die geplante Erweiterung stattfinden soll. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 0,72 ha. Die Flächen, auf denen die geplante Erweiterung stattfinden soll, umfassen rd. 0,25 ha.

8 Äußere Rahmenbedingungen Die Flächen im Änderungsbereich grenzen im Süden an die Bahnlinie der Warnetalbahn. Durch die Bahntrasse besteht eine deutliche Abgrenzung des Änderungsbereichs zur freien Landschaft. Immissionskonflikte sind hier nicht zu erwarten: Der Personenverkehr wurde 1975, der Güterverkehr in den 80er Jahren eingestellt. Inzwischen fährt nur noch an wenigen Tagen im Jahr eine Museumseisenbahn. Im Norden grenzen Grünlandflächen an den Änderungsbereich. Über diese Flächen verläuft das gesetzlich festgelegte Überschwemmungsgebiet der Warne (vgl. den Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan auf Seite 2). Im Westen grenzen aufgelassene Kleingärten und im Osten Wohngrundstücke an den Änderungsbereich. Nachteilige Auswirkungen entstehen durch die geplante Änderung für die vorhandenen Nutzungen nicht. 3. Geländeverhältnisse und Entwässerung Die Flächen im Änderungsbereich sind praktisch eben. Sie liegen auf einer Höhe von rd. 90 m ünn. Insgesamt hat das Gelände in diesem Bereich geringes Gefälle in nördlicher Richtung zur Warne hin. Vgl. die Höhenlinien auf der Übersichtskarte (S. 1). Das Oberflächenwasser aus dem Änderungsbereich, das nicht vor Ort versickert, fließt zunächst in den Straßenseitengraben auf der Nordseite der Goslarschen Straße und dann zur Warne hin ab. 4. Bodenbeschaffenheit und Altlasten Bei der Fläche geht es um die Eignung für die geplante bauliche Nutzung und um die Möglichkeiten der Versickerung von Oberflächenwasser. Nach den Erfahrungen mit der vorhandenen Bebauung auf der angrenzenden Fläche geht die Samtgemeinde davon aus, dass auch der Untergrund der Freiflächen für die geplante Wohnbebauung eine ausreichende Tragfähigkeit besitzt. Auf dem bereits bebauten Grundstück im Änderungsbereich wird das Oberflächenwasser flächig versickert. Die Samtgemeinde geht davon aus, dass dies auf der geplanten Erweiterungsfläche ebenfalls möglich ist. Nach den Informationen, die die Samtgemeinde besitzt, gibt es im Änderungsbereich keine Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht (Verdachtsflächen gem. 2 Abs. 4 Bundes-Bodenschutzgesetz). 5. Freiflächen, Zustand von Natur und Landschaft Der östliche Teil des Änderungsbereichs wird bereits als Wohngrundstück genutzt. Hier steht ein Wohnhaus. Der westliche Teil wird als Kleingärten genutzt. Hier stehen in geringem Umfang Gehölze. Dabei handelt es sich um junge Obstbäume. Vgl. dazu das Luftbild auf Seite 3 und das folgende Foto! Auf den Gartenparzellen befinden sich außerdem Gerätehäuser und Schuppen.

9 - 5 - Blick vom Westrand des Änderungsbereichs in östlicher Richtung III. Erläuterung der Darstellungen 1. Wohnbaufläche (W) Im Änderungsbereich sollen Wohngrundstücke für Einfamilienhäuser entstehen. Für diese Nutzung wird der Änderungsbereich als Wohnbaufläche (W) dargestellt. In die Darstellung wird die Goslarsche Straße einbezogen, die den Änderungsbereich erschließt. 2. Nachrichtliche Übernahme Die Flächen im Änderungsbereich liegen in der Schutzzone IIIa des Wasserschutzgebiets Börßum-Heiningen. Diese ist nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. IV. Abwägung: öffentliche Belange ohne Umweltbelange 1. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung Mit der 29. Änderung wird der öffentliche Belang der Deckung der Wohnbedarfs gefördert (vgl. 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB). Mit der Schaffung von 2 bis 3 Wohnbaugrundstücken leistet die Änderung des Flächennutzungsplans einen kleinen Beitrag zur Deckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung. Das ist das wesentliche Ziel der 29. Änderung des Flächennutzungsplans. 2. Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile Durch Wohngrundstücke für Einfamilienhäuser zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde Werlaburgdorf werden Einwohner in der Gemeinde gehalten, die sonst in andere Orte fortziehen müssten. Das fördert die Erhaltung und Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteiles ( 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB).

10 Ver- und Entsorgung Die Belange des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung werden bei der geplanten Nutzung des Änderungsbereichs berücksichtigt: Eine geordnete Verkehrserschließung des Änderungsbereichs ist gewährleistet. Die Goslarsche Straße ist vorhanden. Inwieweit ein Ausbau für die wenigen zusätzlichen Einfamilienhäuser erforderlich wird, ist im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung zu klären. Der Änderungsbereich ist an das Fernmeldenetz der Deutschen Telekom AG, an das Elektrizitätsversorgungsnetz und das Wasserversorgungsnetz der LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co.KG, an das Gasversorgungsnetz der E.ON Avacon AG und an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der AWS Abwasserentsorgung Schladen GmbH angeschlossen. Für die geplante Bebauung muss das Leitungs- und Kanalnetz geringfügig erweitert werden. Eine geordnete Oberflächenentwässerung ist gewährleistet. Die Samtgemeinde geht davon aus, dass im Änderungsbereich eine flächenhafte Versickerung möglich ist. Im Notfall kann das Oberflächenwasser in den Straßenseitengraben auf der Nordseite der Goslarschen Straße abfließen. V. Abwägung: Belange des Umweltschutzes In 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeführt, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. 1. Erhaltungsziele und der Schutzzweck der FHH-Gebiete und der Europäischen Vogelschutzgebiete Die 29. Änderung liegt weder innerhalb noch in der Nähe eines europäischen Schutzgebiets. Sie hat daher keine Auswirkungen auf deren Erhaltungsziele und Schutzzwecke. 2. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die aufgeführten Schutzgüter hat auch die Funktion der Prüfung des Vorliegens eines Eingriffs nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zum Ausgleich vgl. unten Abschnitt V.6.b)! Mit der 29. Änderung soll die Erweiterung der Wohnbebauung an der Goslarschen Straße auf einer Kleingartenfläche ermöglicht werden. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sind als gering einzustufen. Der östliche Teil des Änderungsbereichs wird bereits als Wohngrundstück genutzt. Durch die Inanspruchnahme einer Kleingartenfläche entsteht eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Belange des Artenschutzes werden nicht berührt. Nach den Informationen der Samtgemeinde gibt es im Änderungsbereich keine Pflanzen und Tiere der besonders oder streng geschützten Arten. Das Schutzgut Boden wird durch die mit der geplanten Wohnbebauung verbundene Versiegelung des Bodens erheblich beeinträchtigt. Bei dem in Werlaburgdorf üblichen, relativ

11 - 7 - niedrigen Maß der baulichen Nutzung für eine Wohnbebauung ist diese Beeinträchtigung jedoch vergleichsweise gering. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind gering. Oberflächengewässer gibt es im Änderungsbereich nicht. Die Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereichs und der zu erwartenden niedrigen Bebauungsdichte als nicht erheblich einzustufen. Die Schutzgüter Klima, Lufthygiene werden bei der geplanten Nutzung nicht beeinträchtigt. Die Flächen im Änderungsbereich haben aufgrund der vorhanden Nutzung nur geringe Bedeutung für das Landschaftsbild. Beeinträchtigungen können durch eine Eingrünung auf den Baugrundstücken vermieden werden. 3. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit entstehen durch die geplante Wohnbebauung nicht. 4. Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter entstehen bei der 29. Änderung nicht. 5. Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Einen Landschaftsplan hat die Samtgemeinde Schladen nicht. Die Darstellungen im Landschaftsrahmenplan Wolfenbüttel (1997) stehen der geplanten Nutzung des Änderungsbereichs nicht entgegen. Sonstige Pläne gibt es für den Änderungsbereich nicht. 6. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz ( 1a BauGB) In 1a BauGB sind die Vorschriften zum Umweltschutz aufgeführt, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne anzuwenden sind: das Bodenschutzgebot gem. 1a Abs. 2 BauGB, Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz gem. 1a Abs. 3 und Prüfung der Verträglichkeit mit EU-Schutzgebieten gem. 1a Abs. 4 BauGB in Verb. mit 34 ff. BNatSchG. a) Bodenschutzgebot Gem. 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Um das Ziel der 29. Änderung, eine Wohnbebauung im Änderungsbereich, zu erreichen, lässt sich eine zusätzliche Bodenversiegelung nicht vermeiden. Sie wird im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung auf das notwendige Maß begrenzt. b) Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz In der Abwägung sind nach 1a Abs. 3 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen nach 5 als Flächen zum Ausgleich.

12 - 8 - Bei den folgenden Ausführungen orientiert sich die Samtgemeinde Schladen an den Naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/94), die das Niedersächsische Landesamt für Ökologie (NLÖ) herausgegeben hat (Bearbeiter: Wilhelm Breuer). Sie werden im Folgenden kurz als Hinweise bezeichnet. Sie sollen nach den Vorstellungen des NLÖ landesweit zu einer einheitlichen praxisorientierten Vorgehensweise beitragen (Vorwort, S. 2). Die Auswirkungen der geplanten Nutzung des Änderungsbereichs auf die in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteile des Naturhaushalts wurden bereits oben in Abschnitt V.2 (S. 6) beschrieben. Erhebliche Beeinträchtigungen, für die Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, sind beim Schutzgut Boden zu erwarten. Durch die geplante Wohnbebauung entsteht eine Bodenversiegelung. Der dafür erforderliche Ausgleich errechnet sich folgendermaßen: Von der Wohnbaufläche, die im Änderungsbereich dargestellt wird, sind bisher ca. 0,25 ha Kleingärten, die einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Bei der zu erwartenden GRZ von 0,2 dürfen 30 % der Fläche versiegelt werden. Das ergibt rd. 0,075 ha versiegelte Fläche innerhalb der dargestellten neuen Wohnbaufläche. Nach den Hinweisen sind bei einer Versiegelung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz Kompensationsmaßnahmen im Verhältnis 1 : 0,5 durchzuführen. Das ergibt 0,038 ha. Bei einer Versiegelung ist zur Kompensation vorrangig die Entsiegelung von Flächen erforderlich. Das ist jedoch in diesem Fall nicht möglich, weil keine Flächen dafür zur Verfügung stehen. Soweit keine entsprechenden Flächen zur Verfügung stehen, sind Flächen aus der Nutzung zu nehmen und z.b. zu Siedlungsgehölzen aus standortheimischen Arten zu entwickeln. Das soll im Änderungsbereich durch die Anlage einer Strauchhecke auf den Baugrundstücken geschehen. Gesonderte Darstellungen sind dazu aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereichs aus der Sicht der Samtgemeinde nicht erforderlich. Sie können im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung festgelegt werden. Insgesamt wird deutlich, wie ein Ausgleich für die Eingriffe durch Maßnahmen innerhalb des Änderungsbereichs geschaffen werden kann. c) Prüfung der Verträglichkeit mit EU-Schutzgebieten Von der Planung sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete nicht betroffen. VI. Abwägung: Private Belange Private Belange, die von der 29. Änderung des Flächennutzungsplans betroffen werden, sind im Wesentlichen die aus dem Grundeigentum resultierenden Interessen der Nutzungsberechtigten. Ihre Interessen werden durch die Umwandlung der Kleingärten in Wohngrundstücke gefördert. Die Umwandlung führt zu einer Wertsteigerung und damit zu einem Vermögenszuwachs. Das Interesse, dass Vorteile nicht geschmälert werden, die sich aus einer bestimmten Lage ergeben, betrifft die Grundstückseigentümer innerhalb und außerhalb des Änderungsbereichs nicht.

13 - 9 - VII. Abwägung: Zusammenfassende Gewichtung Bei der 29. Änderung des Flächennutzungsplans steht die Deckung der Wohnbedürfnisse in der Gemeinde Werlaburgdorf im Vordergrund. Das ist das wesentliche Ziel der Änderung. Sie fördert aber auch die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung der Gemeinde Werlaburgdorf. Ein geordnete Erschließung des Änderungsbereichs ist gewährleistet. Die davon berührten Belange werden beachtet. Die Umweltbelange werden durch die Inanspruchnahme der Kleingartenfläche für eine bauliche Nutzung notwendigerweise beeinträchtigt. Immissionen, die das Ausmaß schädlicher Umwelteinwirkungen erreichen, entstehen nicht. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplanten Einfamilienhäuser kann durch Anpflanzungen vermieden werden. Durch die Versiegelung von Flächen bei der Bebauung der Wohngrundstücke wird aber die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt. Durch Anpflanzungen kann der Eingriff ausgeglichen werden. Die privaten Belange die von der Darstellung des Änderungsbereichs als Wohnbaufläche betroffen sind, werden gefördert. Insgesamt fördert die 29. Änderung des Flächennutzungsplans wichtige öffentliche Belange. Sie beeinträchtigt aber auch öffentliche Belange. Aus der Sicht der Samtgemeinde Schladen haben die geförderten Belange ein erheblich größeres Gewicht als die beeinträchtigten Belange. Sie rechtfertigen die Planung. Verfahrensvermerke Planverfasser Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Schladen (Werlaburgdorf, Wohnbaufläche) mit Begründung wurde ausgearbeitet von Diplom-Ingenieur HOLGER WERKMEISTER, Büro für Bauleitplanung, Langenstein. Langenstein, im Januar 2009 Öffentliche Auslegung Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Schladen hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplans und der Begründung dazu zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung dazu haben von bis einschließlich gem. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Schladen, den Der Samtgemeindebürgermeister

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