Eltern- und Informationsabend Mittwoch 03. April 2019 WEK

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1 Eltern- und Informationsabend Mittwoch 03. April 2019 WEK

2 Agenda 1. Begrüßung 2. Ihre Ansprüche 2.1 Pflegegeld 2.2 Kindergeld 2.3 Grundsicherung 3. Bundesteilhabegesetz 3.1 Auswirkungen auf den Arbeitsbereich der WfbM 3.2 Auswirkungen auf die Eingliederungshilfe allgemein 3.3 Auswirkungen auf die Grundsicherung 4. Wohnen und Leben im Seniorenalter 5. Anfragen und Verschiedenes 6. Kontaktmöglichkeiten, Austausch

3 2. Ihre Ansprüche

4 2.1 Pflegegeld Voraussetzung für Pflegegeld: Versicherte haben einen anerkannten Pflegegrad Die häusliche Pflege wird allein durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen sichergestellt Der Anspruch auf Pflegegeld besteht erst, wenn Versicherte nachweislich als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten. Dazu müssen Versicherte bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen, um begutachtet zu werden.

5 2.1 Pflegegeld Pflegegrad bemisst sich anhand der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit Bislang waren bestimmte Zeitwerte für die Zuordnung zu einer Pflegestufe maßgeblich. Beispiel: Wer einen täglichen Hilfebedarf für die Pflege von drei Stunden hatte, wurde der Pflegestufe II zugeordnet. Mit dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird bei Personen, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen, der Grad ihrer Selbstständigkeit bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen erfasst. Das Begutachtungssystem berücksichtigt damit auch den besonderen Hilfeund Betreuungsbedarf von Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischen Einschränkungen, was bisher nicht möglich war.

6 2.1 Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

7 2.1 Pflegegeld Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Beeinträchtigung geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung erreichte gewichtete Bewertungspunkte 12,5 bis unter 27 Punkte 27 bis unter 47,5 Punkte 47,5 bis unter bis unter 90 Punkte 90 bis 100 Punkte oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation

8 2.1 Pflegegeld Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade Eingruppierungen in Pflegestufen, welche bis zum durchgeführt wurden automatisch durch die KK in Pflegegrade umgewandelt. es muss kein extra Antrag gestellt werden.

9 2.1 Pflegegeld Pflegegeld, Pflegesachleistung

10 2.2 Kindergeld Eltern erhalten Kindergeld für ihre volljährigen Kinder, wenn: Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten Einkommen des Kindes unter 9168,- (ab ,- ) jährlich zzgl. Behinderungsbedingter Mehrbedarf liegt Kindergeld wird auf Antrag bei der Familienkasse gezahlt Das Sozialamt kann eine Abzweigung des Kindergeldes bei Grundsicherungsbeziehern beantragen. Hier müssen die Eltern nachweisen, dass sie trotz des Grundsicherungsbezuges des Kindes Ausgaben haben um das Kindergeld weiterhin zu erhalten.

11 2.3 Grundsicherung Voraussetzungen Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn festgestellt wurde, dass sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Ein Grundsicherungsbezug setzt die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich dem Ende des Bewilligungszeitraums.

12 2.3 Grundsicherung Umfang den maßgebenden Regelbedarf des Leistungsberechtigten, die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Wohnung: Welcher Betrag angemessen ist, steht nicht im Gesetz, sondern muss vielmehr vor dem Hintergrund der lokalen Gegebenheiten festgelegt werden. Die laufenden Kosten für eine Wohnung sind angemessen, wenn sie dem unteren Preissegment des lokalen Mietniveaus entsprechen. evtl. Mehrbedarfe, wie z.b. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), für kostenaufwendige Ernährung. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.

13 2.3 Grundsicherung Regelbedarfsstufen Regelbedarfsstufe 1 : 424 Euro Erwachsene mit Behinderung die im Haushalt der Eltern wohnen oder in Wohngemeinschaften, Alleinstehende / Alleinerziehende Regelbedarfsstufe 2 : 382 Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften, Regelbedarfsstufe 3: 339 Erwachsene mit Behinderung in stationären Einrichtungen, nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt Weitere Regelbedarfsstufen für Kinder

14 2.3 Grundsicherung Einkommensanrechnung Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte berücksichtigt. Das Werkstatteinkommen wird teilweise angerechnet, z.b. Bei einem Werkstattlohn von 146 werden 15,30 angerechnet, 130,70 darf die Person zusätzlich zur Grundsicherung behalten. Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von Euro, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen. Wenn Menschen mit Behinderung bei den Eltern wohnen, ist das Einkommen der Eltern bis zu einem Nettoverdienst von im Jahr pro Elternteil irrelevant. Kindergeld, welches die Eltern beziehen, darf nicht angerechnet werden.

15 2.3 Grundsicherung Grundsicherungsbezieher, die bei den Eltern wohnen Ist der Grundsicherungsberechtigte Mitmieter der Wohnung, erhält er die Kosten in angemessener Höhe nach der sogenannten Kopfteilmethode. Bei einem Dreipersonenhaushalt bedeutet dies die Übernahme eines Drittels der Unterkunftskosten. Besteht dagegen ein gesonderter (Unter-)Mietvertrag mit den Eltern über die alleinige bzw. gemeinschaftliche Nutzung bestimmter Räumlichkeiten, ist die mietvertragliche Vereinbarung für die Anerkennung der Wohnkosten maßgebend, in der Höhe jedoch begrenzt auf die angemessenen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt.

16 2.3 Grundsicherung Grundsicherungsbezieher, die bei den Eltern wohnen Neu ist, dass das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung der Leistungsberechtigten auch dann übernimmt, wenn ein Miet- oder Untermietvertrag nicht besteht. Berechnet werden die Kosten in diesem Fall nach der sogenannten Differenzmethode. Danach ergibt sich die Höhe der zu leistenden Unterkunftskosten aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für einen Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen und der Miete für eine Wohnung mit einer um eins verringerten Personenzahl. Aufwendungen für die Heizung werden in diesem Fall entsprechend des prozentualen Anteils an den Unterkunftskosten anerkannt.

17 3. Bundesteilhabegesetz -Veränderungen beim Einsatz von Einkommen und Vermögen-

18 3.1 Auswirkungen auf die WfbM Einsatz von Einkommen und Vermögen im Arbeitsbereich der WfbM Grundsätzlich gilt weiterhin: Für die Leistungen in der WfbM muss kein Beitrag aus Einkommen und Vermögen aufgebracht werden

19 3.1 Auswirkungen auf die WfbM Finanzierung des Mittagessens in der WfbM Was ändert sich ab 01. Januar 2020? Die Mittagsverpflegung ist nicht mehr Bestandteil der Eingliederungshilfe Folgen: Die Materialkosten der Mittagsverpflegung gehören zum Bedarf des Lebensunterhaltes und sind vom Werkstattbeschäftigten zu tragen Umsetzung: Die WfbM stellt dem Werkstattbeschäftigten die Materialkosten der Mittagsverpflegung in Rechnung Bezieher von Grundsicherung erhalten diese Kosten als Mehrbedarf zum Regelbedarf erstattet (auf Antragstellung!) Rentenbezieher müssen die Kosten selber begleichen

20 3.2 Auswirkungen auf die Eingliederungshilfe allgemein Änderungen zum 01. Januar 2017: Seit 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 gilt ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von für Empfänger von Leistungen der Eingliederungshilfe Übergangsregelung im Vorgriff auf die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe ab Was ändert sich ab 01. Januar 2020? Ab 01. Januar 2020 gilt ein Freibetrag in Höhe von

21 3.2 Auswirkungen auf die Eingliederungshilfe allgemein Änderungen zum 01. Januar 2020: Trennung der Fachleistung (Eingliederungshilfe) und der existenzsichernden Maßnahmen (Grundsicherung) Leistungen in der Eingliederungshilfe Notwendigkeit einer Antragstellung auf Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung beim Sozialamt rechtzeitig vor dem

22 3.3 Auswirkungen auf die Grundsicherung Anrechnung des Werkstattlohns für Beschäftigte in einer WfbM Änderungen seit 01. Januar 2017: Bei Werkstattbeschäftigten, die Grundsicherung erhalten erhöhte sich der Freibetrag aus dem Werkstattlohn. Freibetragsberechnung: Ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zzgl. 50 Prozent des übersteigenden Werkstattlohns (statt bislang 25 Prozent) ( 82 (3) SGB XII)

23 3.3 Auswirkungen auf die Grundsicherung Vermögensfreigrenzen Änderungen seit 01. April 2017: Vermögensfreibetrag in der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) steigt ab 01. April 2017 von Euro auf Euro. Kürzung des Regelbedarfs Was ändert sich 2020? Die Kürzung des Regelbedarfs in Höhe der häuslichen Ersparnis entfällt, da die WfbM kein Mittagessen mehr kostenfrei zur Verfügung stellt

24 Ansprechpartner Heiko Hirth Michael Schöne Sozialdienst WfbM Bisingen Thanheimer Str Bisingen Tel oder 118 Fax: Marion Hofele, Heike Noll, Evelyn Weier, Tamara Haasis Sozialdienst WfbM Lautlingen Kohlplattenstr Albstadt-Lautlingen Tel oder 107 Fax:

25 4. Wohnen und Leben im Seniorenalter

26 4.1 Klausurtagung am Teilnehmer*innen: Vereinsvorstand, Wohnbereichsleitung, Sozialdienstleitung, Geschäftsführung Referentin und Moderation: Frau Professor Dr. Elisabeth Wacker von der technischen Universität Dortmund

27 4.1 Klausurtagung am Ausgangslage: Wir werden immer älter auch Menschen mit lebenslanger Behinderungserfahrung Wege ins Alter sind vorgezeichnet? Lebensqualität ist das Ziel Konzepte und Strategien guten Alterns

28 4.1 Klausurtagung am Ausgangslage: Im Jahr 2016 werden 48 Bewohner und 28 Beschäftigte der ZAW ggmbh über 60 Jahre alt sein Der Pflegebedarf von älteren Menschen mit Behinderungen wird zunehmen Die baulichen Gegebenheiten in den Wohnheimen der ZAW ggmbh entsprechen nicht den Anforderungen für ein adäquates Pflegeangebot

29 4.1 Klausurtagung am Ziele der Klausurtagung: fachlicher Input zum Thema Ältere Menschen mit geistiger Behinderung Festlegung von Zielen für die Entwicklung von Angeboten der Lebenshilfe Zollernalb Festlegung von Eckpunkten für eine Konzeption

30 4.2 Stiftungsratssitzungen am und am Anlass: Kaufangebot eines Seniorenheims Diversifikation unseres Angebotes. Kompetenz in der Behandlungspflege Ausbildungsplätze im Pflegebereich ausgelagerte Arbeitsplätze Inklusives Seniorenheim

31 4.3 Unser Weg Tagesstruktur: Dezentrale Seniorenangebote Wohnen: Heimat ermöglichen und individuelle Lösungen suchen Freizeit: Teilhabe fördern

32 4.3 Unser Weg Teilhabe zu erlangen, bedeutet als Individuum zugelassen zu sein. Nach Niklas Luhmann

33 5. Anfragen und Verschiedenes

34 6. Kontaktmöglichkeiten, Austausch

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