Zunächst ist zu klären, ob ein Gewerbe oder ein freier Beruf ausgeübt wird.
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- Vincent Linden
- vor 8 Jahren
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1 D. Existenzgründung / Gesellschaftsrecht I. Grundsätzliches Das Handels- und Gesellschaftsrecht, dort die einschlägigen Gesetze (BGB, HGB, GmbHG, AktG) geben den Unternehmern die zur Verfügung stehenden Rechtsformen gesetzlich vor. Es ist nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden. Es ist aber möglich, auf Gesellschaftsformen anderer EU-Länder zurückzugreifen. In letzter Zeit hat sich hier die englische Limited als beliebte Rechtsform herauskristallisiert. Auf die Ltd. wird deshalb noch näher eingegangen. Die gesetzlich vorgegebenen Regelungen können je nach Gesellschaftsform mehr oder weniger abgeändert und dadurch den individuellen Bedürfnissen angepasst werden. II. Gewerbe Zunächst ist zu klären, ob ein Gewerbe oder ein freier Beruf ausgeübt wird. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört ganz allgemein die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Dazu zählen z.b. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten, Dolmetscher, Musiker, Fotografen und ähnliche Berufe. Kein Freiberufler ist aber der Manager oder Agent eines Künstlers; dieser übt also ein Gewerbe aus. Wird ein Gewerbe ausgeübt gilt folgendes: Der Beginn, jede Änderung und die Beendigung jeder sog. stehenden gewerblichen Tätigkeit ist dem für den Betrieb zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Dies gilt für jedes Unternehmen unabhängig von der Personenanzahl und der Rechtsform. Ein stehendes Gewerbe liegt (im Gegensatz zum Reisegewerbe) vor, wenn ein Gewerbetreibender für den Betrieb des Gewerbes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr nutzt. Nicht notwendig ist, dass die Räume ausschließlich gewerblich genutzt werden. Anzuzeigen ist also auch ein Büro, dass in der Privatwohnung betrieben wird.
2 Die Gewerbeanmeldung bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde einzureichen. Vordrucke einer Gewerbeanmeldung sind dort erhältlich. Das Amt prüft, ob für die Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis erforderlich ist.in Stuttgart ist dies: Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung Eberhardtstr Stuttgart Tel.: (Auskunft) Mail: Für bestimmte Gewerbe ist es erforderlich, vor Tätigkeitsaufnahme eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen (Handwerker, Kreditvermittlung). Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen: Person des Antragsstellers: - Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass; - evtl. Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (unabhängig ob natürliche oder juristische Personen), bei Geschäftsführer oder Prokurist: Handelsregisterauszug; - falls erlaubnispflichtiges Gewerbe: Erlaubnisse (z.b. Handwerkskarte, Maklererlaubnis etc.); - ausländische Staatsangehörige (Nicht-EU) haben eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. Nachweise für das Unternehmen: - Handelsregistereintragung durch Vorlage des Handelsregisterauszugs. - Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, eine Beglaubigung ist i.d.r. nicht erforderlich. 2
3 - Bei einem ausländischen Unternehmen ist ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift notendig. Der Inlandsbevollmächtigte muss eine auf ihn lautende Vollmacht vorlegen. Das Gewerbeamt übermittelt Daten aus der Gewerbeanzeige zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben an folgende Behörden: Finanzamt, Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Arbeitsamt, Berufsgenossenschaften, allgemeine Ortskrankenkassen sowie Handelsregister. Finanzamt: Das Finanzamt wird vom Gewerbeamt informiert. Daneben ist anzuraten, dem zuständigen Finanzamt ebenfalls die Betriebsaufnahme anzuzeigen. Das Finanzamt übersendet dem Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und informiert über das Umsatzsteuerverfahren und weitere wichtige steuerrechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Bei Arbeitnehmern ist noch zu bachten: Das Unternehmen ist verpflichtet, von den Löhnen und Gehältern die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Lohnsteuerabführung verantwortlich. Er hafte auch für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Neben der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Gleiches gilt für evtl. abzuführende Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Lohnsteuer). IHK: Alle Gewerbetreibenden sind kraft Gesetzes Mitglieder der örtlich zuständigen IHK, wenn die Tätigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer (z.b. Handwerkskammer) fällt. Achtung: Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (Bußgeld). 3
4 III. Kaufmannseigenschaft Das HGB unterscheidet zwischen Kleingewerbe und kaufmännischem Betrieb. Dieser Unterschied ist nur bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften relevant, nicht dagegen Kapitalgesellschaften. Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das HGB Anwendung. Nicht kaufmännische Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Dann werden sie wie Kaufleute behandelt. Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert ( 1 HGB). Kriterien für eine kaufmännische Einrichtung sind - der Umsatz, - die Anzahl der Arbeitnehmer, - die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Richtwert für Umsatz: Bei mehr als EUR ,-- Umsatz kann man in der Regel von einem kaufmännischen Betrieb ausgehen. Ein kleingewerbliches Unternehmen kann von einer Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) betrieben werden. Kaufmännische Personenunternehmen sind der - Einzelkaufmann (e.k. = e.kfm.) - die offene Handelsgesellschaft (ohg), - die Kommanditgesellschaft (KG) und - die beschränkt haftende Personengesellschaft (Bsp.: GmbH & Co. KG). Eintragungen in das Handelsregister bedürfen stets der notariell beglaubigten Form. Kleingewerbe: Neben der Anzeige beim Amt ist folgendes zu beachten: 4
5 Auf Geschäftsbriefen muss der Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Zusätze, wie etwa die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Fantasienahmen, Logos o.ä., können mit aufgenommen werden. Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern immer mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Einzelkaufmann / Einzelkauffrau (e.k.): Liegt eine kaufmännische Einrichtung vor, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen (notarielle Beglaubigung, s.o.). Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, er haftet also auch immer mit seinem Privatvermögen. Auf die Geschäfte des Einzelkaufmanns findet das HGB vollumfänglich Anwendung. Einzelkaufleute führen eine Firma, die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Unter ihrer Firma können sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Name des Geschäftsinhabers muss in der Firma nicht enthalten sein. IV. Personengesellschaften 1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eine GbR liegt vor, wenn sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Die GbR ist (nur) im BGB geregelt. In 705 BGB heißt es: Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Gemeinsamer Zweck kann jede Tätigkeit sein. Eine GbR kann also auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen. 5
6 Jede Band ist daher eine GbR. Bsp. nach BGH: Tippgemeinschaft beim Lotto. Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, gelten die gesetzlichen Regelungen. Es ist deshalb zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses in einem Vertrag festzuhalten, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen. Auch sind die gesetzlichen Regeln der GbR häufig nicht gewollt. So sieht das BGB vor, dass bei Ausscheidens auch nur eines Gesellschafters die GbR aufgelöst wird. Die GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der offizielle Unternehmensname besteht in der Regel aus den Vor- und Zunamen der Gesellschafter. Aber: Eine GbR kann auch eine Fantasienamen tragen, der dann für die GbR geschützt ist, Bsp.: Bandname. Für eine gewerbliche GbR ist eine gemeinsame Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Auf Geschäftsbriefen müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Gesellschafter angegeben werden. Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle, und zwar sowohl mit ihrem Gesellschafts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und/oder gegen beide gleichzeitig gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle führen in aller Regel nicht zum Erfolg. Ein (möglicher) Zusatz GbR mbh genügt nach der Rechtsprechung des BGH nicht, um auf eine beschränkte Haftung hinzuweisen. Erforderlich ist eine individuell getroffene Haftungsbeschränkung der Vertragsparteien. Das BGB sieht vor, dass die GbR durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten wird. Dies kann unpraktisch sein, so dass sich andere Regelungen im Gesellschaftsvertrag anbieten. 2. Offene Handelsgesellschaft (ohg) Die ohg ist im HGB geregelt. 6
7 Dort heißt es: Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Abgrenzung zur GbR: Die ohg betreibt ein Handelsgewerbe. Ein Unternehmen, als GbR betrieben wurde, muss, wenn es eine kaufmännische Betriebsgröße erreicht hat, die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Sie wird dadurch zur ohg. Weitere Besonderheiten der ohg: - Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und - die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgefasst sein, was aber zweckmäßig ist. Die Gesellschaft tritt nach außen als eigenständige Rechtspersönlichkeit auf und führt einen selbständigen Firmennamen. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte und Forderungen erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen. Ein Ausgleich erfolgt nur intern. Das HGB enthält für die Gesellschafter der ohg ein Wettbewerbsverbot: Soll dem nicht so sein, muss dies im Vertrag anderes geregelt werden. Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten. Das 7
8 Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im einzelnen geregelt werden, also Kündigungsfristen, Abfindungs- und Nachfolgeregelungen. Vertreten wird die ohg durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen anders zu regeln. Üblich sind interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in der Form, dass z.b. bei wichtigen Geschäften alle Gesellschafter zustimmen müssen etc. Diese Beschränkung hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen. 3. Kommanditgesellschaft (KG) Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer ohg dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen Geldbetrag nämlich die Kommanditeinlage der auch in das Handelsregister eingetragen wird beschränkt ist. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auch auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Kommanditisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen dafür keinem Wettbewerbsverbot. 4. GmbH & Co. KG Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der KG. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was damit zu einer Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz GmbH & Co. KG. Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (und damit vom Geschäftsführer der GmbH). 8
9 Das Modell der GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will. V. Kapitalgesellschaften 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Der Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform GmbH ergibt sich schon aus der Bezeichnung mit beschränkter Haftung. Bei der GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der/die Gesellschafter haften also nur mit ihrer Gesellschaftereinlage. Ausnahmen: - für Geschäfte, die vor Eintragung in das Handelsregister abgeschlossen werden, können sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden belangt werden; erst mit der Eintragung erlischt die persönliche Haftung. - Gewährt ein Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ein ordentlicher Gesellschafter Eigenkapital zugeführt hätte, stattdessen ein Darlehen, so kann er den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzfall nicht geltend machen. Das Darlehen des Gesellschafters an die GmbH wird dann wie Eigenkapital gewertet. Die Gründung einer GmbH ist aber aufwendiger als bei den Personengesellschaften. Erforderlich ist immer ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Durch die Eintragung in das Handelsregister entsteht die Gesellschaft. Sie führt eine Firma, also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt EUR ,00. Das Eigenkapital kann sowohl im Wege der Bar- als auch Sachgründung in die GmbH einbezahlt werden. Die Mindeststammeinlage eines Gesellschafters beträgt EUR 100,00. Die Gründungskosten belaufen sich üblicherweise auf mindestens EUR 1.000,00 bis EUR 1.200,00. 9
10 Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Amtsgericht zur öffentlichen Einsicht hinterlegt werden muss. Die GmbH wird vertreten durch den oder die Geschäftsführer. Anders als bei einer Personengesellschaft kann der Geschäftsführer auch Fremdgeschäftsführer sein, er muss also nicht zwingend Gesellschafter sein. Unter gewissen Umständen kann der Geschäftsführer persönlich haften. So ist er z.b. verpflichtet, bei Überschuldung innerhalb einer bestimmten Frist selbst Insolvenz anzumelden. Unterlässt er dies, so ist dies zum einen strafbar, zum anderen führt dies zu einer persönlichen Haftung, wenn dadurch einem Gläubiger Schaden entstanden ist. 2. Aktiengesellschaft (AG) Die AG ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymen Aktionärskreis. Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz strengen Regeln unterworfen. Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Sie ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt EUR ,00. Neben den auf einen Nennbetrag lautenden Aktien sind auch nennwertlose Aktien (Stückaktien) zulässig. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss einheitlich in eine dieser beiden Aktienformen zerlegt werden. Entscheidet sich das Unternehmen für Nennbetragsaktien, hat deren Nominalwert auf mindestens EUR 1,00 zu lauten. Die sich aus den Aktien ergebenden Rechte können wiederum unterschiedlich ausgestaltet werden. Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. 10
11 Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz geregelt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Sichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen. Unter dem Stichwort Kleine AG sind 1994 verschiedene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten. Die Vorteile der Kleinen AG liegen z.b. in der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlungen. 11
12 Schriftform f. Gesellschaftsvertrag Handelsregistereintrag (notarielle Begl.) Geschäftsführung. Haftungshöhe Haftung bis wann? GbR OHG KG GmbH AG nein nein nein ja ja nein ja ja ja ja Mindestens ein Gesellschafter muss GF sein. Alle Gesellschafter auch mit Privatvermögen Mindestens ein Gesellschafter muss GF sein. Alle Gesellschafter auch mit Privatvermögen Nur Komplementär, Kommanditist ist ausgeschlossen. Komplementär: Mit Privatvermögen. Kommanditist: Mit Kommanditeinlage immer immer Komplementär: immer. Kommanditist: bis zur Einzahlung. Auch Fremdgeschäftsführer möglich. Nur Gesellschaftsvermögen Bis zur Einzahlung der Einlage. Auch Fremdgeschäftsführung möglich. Nur Gesellschaftsvermögen Bis zur Einzahlung der Einlage. Mindestkapital Keines Keines Keines Mindesteinlage je Gesellschafter Gesellschafter scheidet aus Sonstiges Keine Vorschriften Liquidation, wenn nichts anderes geregelt. Bei Betrieb eines Handelsgeschäfts wird GbR zur OHG. Keine Vorschriften Gesellschafter scheidet aus, keine Auswirkung. Bei Ausscheiden eines Gesellschafter aus 2-Mann OHG Umwandlung in kaufmännisches Einzelunternehmen. Keine Vorschriften Gesellschafter scheidet aus, keine Auswirkung GmbH & Co. KG: GmbH als Komplementär Gesellschafter scheidet aus. Ein-Mann GmbH möglich. Gesellschafter scheidet aus. Ein-Mann AG möglich. 12
13 Lediglich am Rande sei noch auf zwei weitere Rechtsformen hingewiesen: VI. Sonstige Gesellschaftsformen: 1. Genossenschaft Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Förderung des Erwerbs der Mitglieder. Mindestens sieben Gründungsmitglieder sind erforderlich, wobei kein festes Stammkapital vorgeschrieben ist. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, deren Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Vermögen der Genossenschaft. Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen. 2. Verein Die Rechtsform des Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche/wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintragung in das Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten (sog. Nebenzweckprivileg). 3. Partnerschaft/Partnerschaftsgesellschaft Die Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform der Partnerschaft ist seit 1995 möglich. Die Regelungen der Partnerschaft sind denen der ohg stark angenähert. Eine Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft kann allerdings nur von Freiberuflern gewählt werden. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften neben dem Vermögen der Partnerschaft auch die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für 13
14 Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den Partner beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Dies muss allerdings dem betreffenden Vertragspartner auch hinreichend deutlich gemacht werden. Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht einzutragen. 4. Stille Gesellschaft Stille Gesellschaften sind wie der Name schon vermuten lässt nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor. Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Durch abgeschlossene Geschäfte wird nur der Geschäftsinhaber und nicht der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen nur eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Geschäftsbücher einsehen. Der Stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Er ist aber grundsätzlich nicht zur Nachzahlung verpflichtet. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor (z.b. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.). 5. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 14
15 Die EWIV ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern. Damit ist die EWIV eine in der Praxis nur selten vorkommende Gesellschaftsform. 6. Die englische Limited Die korrekte Gesellschaftsbezeichnung einer Ltd. ist Private Company Limited by Shares. Die Geschäftsführung der Limited erfolgt durch den Direktor ( director ), der die Gesellschaft auch nach außen vertritt. Direktor kann auch eine ausländische und/oder eine juristische Person sein. Ein weiteres Organ der Limited ist der secretary, der dem deutschen Recht unbekannt ist. Zu seinen Aufgaben gehört z.b. die Protokollführung bei Gesellschafterversammlungen oder die Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber dem englischen Handelsregister. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, er muss aber das Wort limited enthalten. Gründung: Großbritannien verfügt nur über ein zentrales Gesellschaftsregister für England und Wales, das Companies House in Cardiff, bei dem jede Limited registriert werden muss. Bei der Gründung sind keine notariellen Tätigkeiten notwendig. Die vom Gesellschaftsregister zur Verfügung gestellte Mustersatzung muss ausgefüllt und an das Register übermittelt werden, damit die Limited Rechtsfähigkeit erlangt. Die Gründungsdauer beläuft sich auf ca. ein bis zwei Wochen, wobei Gebühren in Höhe von ca. EUR 30,00 anfallen. In einer solchen Mustersatzung werden individuelle Belange der Gründer nicht berücksichtigt. 15
16 Vor allem im Internet sind diverse Anbieter zu finden, die die Gründung einer Limited gegen Bezahlung durchführen. Die Preise reichen von EUR 200,00 bis 700,00. Häufig fehlen nicht unerhebliche Folgekosten. Noch zu beachten: Die Limited muss in Deutschland auch ins Handelsregister eingetragen werden. Kapital Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, eine Limited kann damit mit einem Kapital von 1,00 gegründet werden. Die Limited unterliegt den englischen Vorschriften zur Kapitalerhaltung, die teilweise strenger als die deutschen Regelungen sind. So dürfen z.b. Zahlungen an die Gesellschafter nur aus bereits erwirtschafteten Gewinnen nach Verrechnung mit Verlustvorträgen geleistet werden, Gewinne aus schwebenden Geschäften dürfen dabei nicht mitgerechnet werden. Bei unzulässigen Ausschüttungen bestehen evtl. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Direktor/den/die Gesellschafter. Gesellschaftsanteilen können anders als bei einer GmbH ohne Notar übertragen werden. Haftung Für Verbindlichkeiten der Limited haftet nur das Gesellschaftsvermögen der Ltd.; die Haftung der Gesellschafter ist, auch im Falle der Liquidation, auf die (noch nicht erbrachten) Einlagen beschränkt. Für die Haftung der Gesellschafter kommt es also nur auf die Höhe der jeweils erbrachten Einlage an. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Die Frage der Durchgriffshaftung auf Gesellschafter kann derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Es ist keinesfalls sicher, dass deutsche Gerichte eine Haftungsbeschränkung des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers anerkennen, wenn z.b. eine Unterkapitalisierung vorliegt. Den Limited-Geschäftsführer kann eine Haftung bei Verstoß gegen die im englischen Recht sehr ausgeprägten Treuepflichten ( fiduciary duties ) gegenüber der Gesellschaft treffen. Das englische Gesellschaftsrecht kennt die sog. Disqualifizierung von 16
17 Direktoren, insbesondere bei Verstößen gegen insolvenzrechtliche Vorschriften vor. Auch der Direktor kann aus weiteren Gründen persönlich haften. So sieht das englische Gesellschaftsrecht eine Haftung für das wrongful trading vor, ähnlich der Insolvenzverschleppung. Das englische Recht hat aber strengere Maßstäbe als das deutsche Recht. Die persönliche Haftung des Direktors kann sich dann auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Umsatzsteuer erstrecken. Buchführung und steuerliche Behandlung: Als englische Gesellschaft unterliegt die Limited immer den englischen Vorschriften zur Buchführung, auch wenn sie nur in Deutschland tätig ist. Sie muss damit einen Jahresabschluss ( annual account ) nach englischem Recht anfertigen, der neben der Bilanz ( balance sheet ), einer Gewinn- und Verlust-Rechnung ( profit and loss account ), einem Geschäftsbericht der Direktoren ( directors report ) auch einen Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers ( auditors report ) beinhalten muss. Für kleine Gesellschaften sind aber Erleichterungen vorgesehen. Das englische Recht ist hier sehr streng: Wenn z.b. Jahresabschlüsse nicht fristgerecht eingereicht werden, können Bußgelder bis zu 1.000,00 verhängt werden. Wird auf Mahnungen des Registers nicht bzw. nicht fristgerecht reagiert, kann die Limited aus dem Register gelöscht werden. Das Vermögen geht in dem Fall an die britische Krone über. Die Limited hat auch Buchführungsverpflichtungen nach deutschem Recht, 238 bis 243 a HGB, die auch für Auslandsgesellschaften gelten. Bei der Steuerpflichtigkeit kommt es darauf an, wo die Ltd. tätig ist. Ist sie nur in Deutschland tätig, zahlt sie auch in Deutschland Körperschaftssteuer. Gewerbesteuer fällt dann ebenfalls an. Image: Weil gerade Mindestkapitalvorschriften fehlen, wird die Ltd. häufig missbraucht von nicht kapitalkräftigen Unternehmern. Nicht zu unterschätzen ist deshalb auch im Vergleich zur GmbH das mittlerweile eher negativere Image der Limited bei potentiellen Geschäftspartnern. Der Geschäftspartner der Limited wird sich im Zweifel genau über deren Kreditwürdigkeit informieren. Gegenüber Kreditgebern wie Banken bringt 17
18 diese Rechtsform ohnehin nichts, weil dort (zum Teil auch persönliche) Sicherheiten gestellt werden müssen. Fazit: Eine Gründung der Ltd. bringt also nicht nur Vorteile mit sich. Im Gegenteil: Ob der Vorteil der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung auch von deutschen Gerichte anerkannt wird bzw. welche Ausnahmen hiervon gemacht werden, ist noch nicht absehbar. Wer also das Kapital für eine GmbH-Gründung aufbringen kann, sollte eine GmbH der Ltd. vorziehen. Wessen Haftungsrisiko überschaubar ist oder wer dies durch Versicherungen abdecken kann, muss ebenfalls nicht auf die Limited zurückgreifen. 18
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