Das gemeindliche Einvernehmen

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1 Das gemeindliche Einvernehmen Referent: Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1

2 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Rechtsnatur des gemeindlichen Einvernehmens Das Einvernehmenserfordernis des 36 Abs. 1 BauGB dient dem Schutz der kommunalen Planungshoheit. 36 BauGB begründet kein aus der Planungshoheit abgeleitetes materielles Recht, sondern setzt dieses Recht voraus. (BVerwG, Urteil vom C 5/99) 2

3 Rechtsnatur des gemeindlichen Einvernehmens Für Gemeinden, die zugleich Baugenehmigungsbehörden sind, findet 36 BauGB keine Anwendung. 36 BauGB ist auf das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten. Soweit die Gemeinde Aufgaben der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt, ist sie in den staatlichen Behördenaufbau eingegliedert. (BVerwG, Urteil vom C 16/03) Prüfungsumfang der Gemeinde 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. 3

4 Prüfungsumfang der Gemeinde Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen aus allen Gründen, die sich aus den in 36 Abs. 2 genannten Vorschriften 31, 33, 34 und 35 BauGB ergeben, versagen. Auf das Rechtsmittel einer Gemeinde hin ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften im vollen Umfange nachzuprüfen. (BVerwG, Urteil vom C 4/08) Prüfungsumfang der Gemeinde Das Recht der Gemeinde, das Einvernehmen zu einem Vorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, diese Entscheidung auch zu begründen. (BVerwG, Urteil vom C 7/09) 4

5 Prüfungsumfang der Gemeinde Hat die Gemeinde das Einvernehmen rechtmäßig versagt, ist sie in einem späteren Klageverfahren mit den Gründen, die sie bei ihrer Verweigerung nicht angeführt hat, nicht präkludiert. (BVerwG, Urteil vom C 4/08) Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. 5

6 Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens Ein Ersuchen i.s.d. 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB muss in Anbetracht der weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird. (OVG Münster, Urteil vom A 2357/08) 6

7 Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens Die Übersendung des Bauantrages an die Gemeinde durch die Genehmigungsbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens löst die Einvernehmensfrist nur aus, wenn die Antragsunterlagen vollständig, zumindest aber so vollständig übersandt werden, dass der Gemeinde eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens möglich ist. (BVerwG, Urteil vom C 7/03) Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens Das Recht der Gemeinde auf Beteiligung im Genehmigungsverfahren ist mit der Obliegenheit verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten auf Vervollständigung des Genehmigungsantrages hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Antragsunterlagen nach, gilt das Einvernehmen als erteilt. (BVerwG, Urteil vom C 7/03) 7

8 Erteilung des Einvernehmens Erteilt die Gemeinde das Einvernehmen mit einer Nebenbestimmung oder Bedingung und übernimmt die Baugenehmigungsbehörde die Nebenbestimmung in die Baugenehmigung oder ändert der Bauherr seinen Bauantrag entsprechend ab, ist das Einvernehmen erteilt. Erteilung des Einvernehmens Ist der Bauherr mit der Forderung der Gemeinde nicht einverstanden oder hält auch die Baugenehmigungsbehörde die Forderung für nicht berechtigt, so muss das Ja aber der Gemeinde als Nein gelesen werden; das Einvernehmen ist nicht erteilt. 8

9 Rücknahme eines erteilten Einvernehmens Das gemeindliches Einvernehmen kann nach Ablauf der Zweimonatsfrist des 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht widerrufen oder zurückgenommen werden kann. (BVerwG, Urteil vom C 24/95) Rücknahme eines erteilten Einvernehmens Die Gemeinde ist nicht gehindert, nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Erlass einer Veränderungssperre eine neue Rechtssituation herbeizuführen. (OVG Münster, Beschluss vom B 235/03) 9

10 Rücknahme eines erteilten Einvernehmens Der Antrag auf Zurückstellung eines Bauvorhabens beinhaltet nicht gleichzeitig die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, da er keine Aussage zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens enthält.. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom S 10/08) Versagung des Einvernehmens Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bindet die Baugenehmigungsbehörde und hindert sie, die Genehmigung zu erteilen. 10

11 Versagung des Einvernehmens Durch das Bürokratieabbaugesetz I vom ist in Nordrhein-Westfalen die zuständige Baugenehmigungsbehörde verpflichtet, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen. Versagung des Einvernehmens Verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ersetzung ist, dass die Gemeinde unter Beifügung aller zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Antragsunterlagen ordnungsgemäß zur Erteilung des Einvernehmens aufgefordert worden ist und dass die Frist des 36 Abs. 2 S. 2 BauGB abgelaufen ist. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, 36 Rn. 42) 11

12 Versagung des Einvernehmens Die Ersetzung des Einvernehmens ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Gemeinde klagen kann. Haftung Für ein rechtswidrig erteiltes Einvernehmen haftet die Gemeinde nicht. 12

13 Haftung Ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen kann eine Haftung der Gemeinde begründen. Ist nach Landesrecht die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet, ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen zu ersetzen und unterläßt sie die Ersetzung, haftet sie gegenüber dem Bauherrn allein. (BGH, Urteil. Vom III ZR 29/10) Steuerung von Werbeanlagen und Werbesatzungen Referent: Dr. Jörg Niggemeyer Fachanwalt für Verwaltungsrecht 13

14 Inhaltsübersicht I. Zahlen und Fakten zur Außenwerbung II. Rechtliche Anknüpfungspunkte III. Baurechtliche Anforderungen 1) Bauordnungsrecht 2) Bauplanungsrecht IV. Überblick über sonstige Rechtsvorschriften V. Steuerung von Werbeanlagen 1) Gestaltungssatzung 2) Bebauungsplan Dr. Jörg Niggemeyer I. Zahlen und Fakten zur Außenwerbung Dr. Jörg Niggemeyer 14

15 I. Zahlen und Fakten zur Außenwerbung Dr. Jörg Niggemeyer I. Zahlen und Fakten zur Außenwerbung Dr. Jörg Niggemeyer 15

16 I. Zahlen und Fakten zur Außenwerbung Dr. Jörg Niggemeyer I. Zahlen und Fakten zur Außenwerbung Dr. Jörg Niggemeyer 16

17 I. Zahlen und Fakten zur Außenwerbung Dr. Jö rg Niggemeyer II. Rechtliche Anknüpfungspunkte 1. Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde 75 Abs. 1 BauO NRW ö ffentlich-rechtliche Vorschriften grundsätzlich alles Prüfungsmaßstab 2. Gemeinde als Einvernehmensbehörde 36 Abs. 2 S. 1 BauGB grundsätzlich nur 31, 33, 34 und 35 BauGB 3. Dr. Jö rg Niggemeyer Gemeinde als Planungsbehörde 1 ff. BauGB, insbesondere 14, 15 BauGB 17

18 III. Baurechtliche Anforderungen 1) Bauordnungsrecht - 13 Abs. 1 BauO NRW - Werbung an der Stätte der Leistung Fremdwerbung 13 Abs. 2 S BauO NRW Verunstaltungsverbot Verbot der Verkehrsgefährdung (praxishäufig) 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW störende Häufung OVG NRW: in der Regel drei Anlagen gleichzeitige Wahrnehmbarkeit in einem begrenzten Wirkungskreis gemeinsame optische Wirkung Dr. Jö rg Niggemeyer III. Baurechtliche Anforderungen 1. Bauordnungsrecht (Fortsetzung) - 13 Abs. 3 BauO NRW Außenbereich - 13 Abs. 4 BauO NRW wichtige Vorschrift in der Praxis Fremdwerbungsverbot Gestaltungsmöglichkeiten durch Bebauungsplan Dr. Jö rg Niggemeyer - 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW - 65 Abs. 1 Nr. 33 ff. BauO NRW - 6 BauO NRW 18

19 III. Baurechtliche Anforderungen 2. Bauplanungsrecht - Vorhabenbegriff des 29 Abs. 1 BauGB - Werbung an der Stätte der Leistung 14 BauNVO - Fremdwerbung ist eigenständige Hauptnutzung - Prüfung der 2 ff. BauNVO z. B. großflächige Werbetafel: 2,70 m x 3,70 m z. B. Monofuß (2,5 m) + Mega-Light-Wechsler WR 3 BauNVO ( -) WA 4 BauNVO i. d. R. (-) MI 6 BauNVO (+) MK 7 BauNVO (+) GE 8 BauNVO (+) Dr. Jö rg Niggemeyer IV. Überblick über sonstige Rechtsvorschriften 1. Denkmalschutzrecht - 12 Abs. 2 S. 2 BauO NRW - 9 Abs. 1b DSchG NRW 2. Straßenrecht - 9 FStrG - 28 StrWG NRW 18 StrWG NRW Luftraum 3. Straßenverkehrsrecht Dr. Jö rg Niggemeyer 33 StVO 19

20 V. Steuerung von Werbeanlagen 1. Gestaltungssatzungen 2 Typen 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Gestaltungssatzung Schutzsatzung selbstständige Satzung oder Festsetzung im B-Plan 86 Abs. 4 BauO, 9 Abs. 4 BauGB großes Problem: Missachtung von Art. 14 GG genereller Ausschluss von Fremdwerbung Bewertung des Gebietstyps Was ist positive Gestaltungspflege? Dr. Jö rg Niggemeyer V. Steuerung von Werbeanlagen Dr. Jö rg Niggemeyer 20

21 V. Steuerung von Werbeanlagen Dr. Jö rg Niggemeyer V. Steuerung von Werbeanlagen 2. Bebauungsplan Einzelfall: Festsetzung WA Regel: 1 Abs. 9 BauNVO Knackpunkt: besondere städtebauliche Gründe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom ) Sanierung der Innenstadt Steigerung der Attraktivität Dr. Jö rg Niggemeyer 21

22 V. Steuerung von Werbeanlagen Dr. Jö rg Niggemeyer Rechtsfragen bei der Genehmigung von Biogasanlagen Referent: Fachanwalt für Verwaltungsrecht 22

23 Einleitung Genehmigungsansprüche der Antragsteller bzw. Betreiber Belange der Nachbarn Konflikte mit der klassischen Landwirtschaft Biogasanlagen im Kreis Minden-Lübbecke Quelle: 23

24 BiogasPark Könnern Quelle: -biopower.de Landwirtschaftliche Anlage Quelle: -biopower.de 24

25 Landwirtschaftliche Anlage Quelle: -biopower.de Industrielle Anlage Quelle: 25

26 Zuordnung zum richtigen Genehmigungsverfahren Zuständige Genehmigungsbehörde Baurecht Immissionsschutzrecht keine Störfallanlage Störfallanlage keine Störfallanlage Störfallanlage Untere Bauaufsichtsbehörde Kreise und kreisfreie Städte BezReg als Immissionsschutzbehörde Zuordnung zum richtigen Genehmigungsverfahren Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen 1 t/tag nicht gefährlichen Abfällen 10 t/tag Errichtung einer Biogasanlage mit einem Güllelager m3 Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen 1 t/tag Aufnahmekap. oder 30 t Gesamtlagerkap. nicht gef ährlichen Abfällen 100 t/tag Gesamtkap. Schlämmen mit Abfalleigenschaft 10 t/tag Aufnahmekap. oder 150 t Gesamtkap. Anlage zur Energieerzeugung aus Biogas bei Gasfeuerung FWL 10 MW bei Verbrennungsmotor oder Gasturbine FWL 1 MW 26

27 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Biogasanlage bis 0,5 MW mehr als 0,5 MW (auch) als privilegierte Anlage zulässig Baugebiet nach BauNVO 35 BauGB Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, 30 Abs. 1 BauGB Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, 34 BauGB Vorhaben im Außenbereich, 35 BauGB 27

28 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Biogasanlage in keinem der Gebietsarten nach BauNVO ausdrücklich vorgesehen im Gewerbe- und Industriegebiet zulässig Biogasanlage im Sondergebiet Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Problem: Zulässigkeit von Biogasanlage im Dorfgebiet Im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig? Auch als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig (vgl. 5 BauNVO)? 28

29 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit BGA Hofstelle MD Erteilung des Einvernehmens 35 Abs. 2 Satz 1 BauGB Das Einvernehmen der Gemeinde ( ) darf nur aus den sich aus den 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. 29

30 Anforderungen an die Erschließung Erschließung kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe auch über Wirtschaftswege ausreichend erhöhte Anforderungen, je stärker der zu bewältigende Ziel- und Quellverkehr anwächst Anforderungen an die Erschließung Gemeinde muss die Zerstörung der in ihrer Baulast stehenden Straßen und Wege nicht hinnehmen Zukünftig Straßenausbaubeiträge auch zu Lasten der anderen Anlieger? Ausbauangebot des Vorhabenträgers an die Gemeinde darf nicht ohne Weiteres abgelehnt werden 30

31 Immissionsschutzrechtliche Beurteilung Schädliche Umwelteinwirkungen einer Biogasanlage Lärm Beurteilung nach TA Lärm Luftverunreinigungen Beurteilung nach TA Luft Geruch Beurteilung nach GIRL Erheblichkeit der Immissionsbeiträge Irrelevanzregelung gem. Nr. 3.1 GIRL Irrelevanzschwelle: 0,02 in Niedersachsen: sog. kleine Irrelevanzschwelle 0,

32 Immissionsschutzrechtliche Beurteilung Problem: Prognosen und Gutachten unparteiische, unabhängige, weisungsfreie und gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung auch gegenüber privaten Auftraggebern nicht etwa: Wes Brot ich ess, des Lied ich sing. Rechtsprechungsbericht VG Stade, Urt. v A 1457/07: Privilegierungsvoraussetzung Mehrheitsgesellschafter Bindung der BGA an den landw. Betrieb 32

33 Rechtsprechungsbericht BayVGH, Beschl. v CS : Mittelwertbildung Gebot der Rücksichtnahme Rechtsprechungsbericht BVerwG, Beschl. v B 6/10: genehmigungsbedürftige Anlage BGA keine gemeinsame Anlage mit Tierhaltung 33

34 Rechtsprechungsbericht NdsOVG, Beschl. v MN 130/10: Bebauungsplan bauplanerische Abwägung Ausblick 34

35 Die Rechtsprechung des OVG Münster zu Photovoltaikanlagen und ihre Auswirkungen Referent: Andreas Wiemann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Wiemann Übersicht I. Die Entscheidung des OVG Münster vom Mit Errichtung der Photovoltaikanlage zugleich Nutzungsänderung der Reithalle 2. Freistellung von der Genehmigungspflicht gem. 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW? 3. Ermessensausübung bei Nutzungsuntersagung aufgrund von Illegalität II. Andreas Wiemann Stimmen danach oder: Eigentlich alles klar, oder? 35

36 Übersicht III. Einzelfragen 1. Maßstab für Abgrenzung zwischen Eigennutzung und gewerblicher Nutzung 2. Ausnahmsweise Zulassung gewerbliche Anlagen im WA 3. Zulässigkeit gewerblicher Anlagen im SO 4. Zulässigkeit gewerblicher Anlagen im WR 5. Zulässigkeit gewerblicher Anlagen im Außenbereich 6. Duldung/keine bauaufsichtsrechtliche Überprüfung von Amts wegen IV. Resümee Andreas Wiemann I. Die Entscheidung des OVG Münster vom B 985/10-1. Mit Errichtung der Photovoltaikanlage zugleich Nutzungsänderung der Reithalle 2. Freistellung von der Genehmigungspflicht gem. 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW? Andreas Wiemann 36

37 I. Die Entscheidung des OVG Münster vom B 985/10 - Gesetzeswortlaut: Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 S. 2 bedarf keiner Baugenehmigung: Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen - 1. Alt.: Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden - 2. Alt.: Solarenergieanlagen als untergeordnete Nebenanlagen Andreas Wiemann I. Die Entscheidung des OVG Münster vom B 985/10 Auslegung der 1. Alternative: Differenzierung zwischen der Frage der Genehmigungspflicht bezüglich - der Errichtung einer Photovoltaikanlage als solcher der damit verbundenen Nutzungsänderung der Reithalle Wortlaut, Gesetzessystematik, gesetzgeberische Motive, Sinn und Zweck der Vorschrift Andreas Wiemann 37

38 I. Die Entscheidung des OVG Münster vom B 985/10-3. Ermessensausübung bei Nutzungsuntersagung aufgrund formeller Illegalität Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG Andreas Wiemann II. Stimmen danach oder: Eigentlich alles klar, oder? Insbesondere die Erlasse des Landesbauministeriums NRW vom 13. und 27. Oktober 2010: kein Anlass für Neufassung des 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW Unerheblich, ob Anlage zunächst (gesamten) Strom ins Netz einspeist und sodann Eigenbedarfsdeckung aus Netz keine Nutzungsänderung, wenn Differenz zwischen erzeugter Strommenge und Eigenbedarf unter 50 % Andreas Wiemann 38

39 II. Stimmen danach - oder: Eigentlich alles klar, oder? Insbesondere die Erlasse des Landesbauministeriums NRW vom 13. und 27. Oktober 2010: keine Veranlassung zu bauaufsichtsrechtlicher Überprüfung (bestehender Anlagen) von Amts wegen unberührt bleiben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Brandschutz, Standsicherheit) Andreas Wiemann II. Stimmen danach oder Eigentlich alles klar, oder? Nicht zu- und untergeordnete Anlage wird von privilegierter Nutzung nicht mitgezogen Bei 35 Abs. 2 BauGB Einzelfallprüfung Anlagen auf Wohngebäuden überwiegend für Eigenbedarf als untergeordnete Nebenanlagen in allen Gebieten zulässig; wenn gewerbliche Nutzung als nicht störender Gewerbebetrieb ggf. Befreiung im WR oder Ausnahme im WA möglich Andreas Wiemann 39

40 III. Einzelfragen 1. Maßstab für Abgrenzung zwischen Eigennutzung und gewerblicher Nutzung 2. Ausnahmsweise Zulassung gewerblicher Anlagen im WA 3. Zulässigkeit gewerblicher Anlagen im SO - Festsetzung im B-Plan - Befreiung gem. 31 Abs. 2 BauGB Andreas Wiemann III. Einzelfragen 4. Zulässigkeit gewerblicher Anlagen im WR - Andreas Wiemann Festsetzung gem. 1 Abs. 10 BauNVO in der Regel (-) Ausnahmsweise Zulassung, 14 Abs. 2 S. 2 i.v.m. S. 1 BauNVO? Befreiung gem. 31 Abs. 2 BauGB? Beachte: Möglicher baunachbarrechtlicher Abwehranspruch! 40

41 III. Einzelfragen 5. Zulässigkeit gewerblicher Anlagen im Außenbereich - 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wohl (-) mangels "Ortsgebundenheit - 35 Abs. 2 i.v.m. Abs. 3 BauGB - Beeinträchtigung öffentlicher Belange: Nr. 1: Problem: FNP (Fläche für die Landwirtschaft) Andreas Wiemann III. Einzelfragen Nr. 2: Darstellungen eines Landschaftsplanes -> Einzelfallprüfung Nr. 5 -> Einzelfallprüfung: Andreas Wiemann Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege/natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert: fraglich Denkmalschutz: denkbar Verunstaltung Orts- und Landschaftsbild: wohl selten 41

42 III. Einzelfragen 6. Duldung/keine bauaufsichtsrechtliche Überprüfung von Amts wegen? Mögliches Problem: Art. 3 Abs. 1 GG Stillschweigende oder ausdrückliche Duldung "bloße" Nichtüberprüfung 65 Abs. 4 BauO NRW: Genehmigungsfreiheit versus Pflicht zur Einhaltung öffentlicher-rechtlicher Vorschriften Andreas Wiemann Resümee (Doch) wohl noch nicht "alles klar"! Warten allein auf den Gesetzgeber hilft nicht! Abhängig von der Verwaltungspraxis und dem Verhalten Dritter/Nachbarn bleibt die Folgerechtsprechung abzuwarten Etwaige Versuche, die Entscheidung des OVG "zu unterlaufen, müssen kritisch gesehen werden Andreas Wiemann 42

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