HERZLICH WILLKOMMEN! BSO-Sportverein-Management Basislizenzkurs: Modul Recht/Finanzen Trumau

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1 HERZLICH WILLKOMMEN! Trumau BSO-Sportverein-Management Basislizenzkurs: Modul Recht/Finanzen Trumau

2 Prof. Mag. Rudolf Siart Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Geschäftsführender Gesellschafter der SIART+TEAM Treuhand GmbH Sachverständiger zu den Themen: Kalkulation und Kostenrechnung Buchführung, Bilanzierung und Rechnungsabschluss Buch- und Rechnungsprüfung Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensbewertung und Ertragsberechnung Überschuldung und Liquiditätsplanung Anfechtungsgutachten Finanzstrafsachen Nationaltrainer Leichtathletik Hammerwurf Enenkelstraße 26, 1160 Wien, Österreich Tel , Fax siart@siart.at SIART+TEAM TREUHAND Buchhaltung Bilanzierung Lohnverrechnung Steuerberatung Firmengründung Umgründung Betriebswirtschaftliche Beratung Strategische Verhandlungshilfe Wirtschaftsprüfung Gutachten 25 MitarbeiterInnen 30jährige Erfahrung von Klein- und Mittelbetrieben bis zu internationalen Konzernen Branchenübergreifende Vertretung: Ärzte, Bau- und Gastgewerbe, Handwerker

3 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN Was ist ein Verein? Was ist Gemeinnützigkeit? Was darf ein Verein? Vereinsfinanzen Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN 5 von 122 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN Was ist ein Verein? Was ist Gemeinnützigkeit? Was darf ein Verein? Vereinsfinanzen Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN 6 von 122

4 Definition Verein 1 VereinsG Was ist ein Verein? 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit ( 2 Abs. 1). (2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.*... (5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden. *Hinweis: Sparkassenvereine sind keine Vereine isd Vereinsgesetzes. Wirtschaftliche Vereine gibt es seit dem VereinsG 2002 nicht mehr. 7 von 122 Definition Verein Wesentlich (1): Was ist ein Verein? Der Verein ist kein Unternehmen, er verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke - keine wirtschaftlichen Zwecke - und hat keine Gewinnerzielungsabsicht, jedenfalls nicht was den Hauptzweck bzw. die Haupttätigkeit des Vereins betrifft. Der Verein wird auf Basis seiner Statuten tätig. Der Verein ist eine eigenständige Rechtsperson, d.h. der Verein selbst ist Träger von Rechten und Pflichten. Bsp: Der Verein selbst mietet einen Sportplatz, nicht der Vereinsobmann. Der Vereinsobmann Franz Müller vertritt lediglich den Verein nach außen Der Posten des Vereinsobmanns ist das Organ, Franz Müller ist der Organwalter. Der Vereinsobmann wird dabei zumindest alle 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. 8 von 122

5 Was ist ein Verein? Definition Verein Wesentlich (2): Wahl Wahl berichtet!"# "!"#$ %#! &"!"# '() *+'', -./.0!! - 0! #.'. 9 von 122 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN Was ist ein Verein? Was ist Gemeinnützigkeit? Was darf ein Verein? Vereinsfinanzen Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN 10 von 122

6 Definition Gemeinnützigkeit Was ist Gemeinnützigkeit? 35 (1) Bundesabgabenordnung (kurz BAO): BAO 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. (2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, [...], des Körpersports, [...]. Ein Verein der den Körpersport in seinen Statuten als Zweck hat und auch tatsächlich unmittelbar fördert, ist gemeinnützig. (Erfüllung weiterer Detailbestimmungen wie Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, etc. - siehe BAO vorausgesetzt) 11 von 122 Was ist Gemeinnützigkeit? Was bringt die Gemeinnützigkeit? Zahlreiche steuerliche Begünstigungen, insbesondere: Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht Befreiung von der Körperschaftsteuerpflicht Einkommensteuerfreiheit bei pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen etc. Achtung: Damit sind aber nicht alle Tätigkeiten eines Vereins begünstigt, sondern nur jene, die mit dem begünstigten Zweck z.b. Körpersport in engem Zusammenhang stehen von 122

7 Was ist Gemeinnützigkeit? Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit 34 (1) Bundesabgabenordnung: BAO 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke [...] gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, [...] nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Es muss also der gemeinnützige Zweck sowohl in den Statuten genannt sein, als auch die Wege ( Mittel ) zur Erreichung dieses. Außerdem muss die der Verein auch und zwar ausschließlich entsprechende Aktivitäten ( Mittel ) setzen, um den Zweck zu verwirklichen! 13 von 122 Was ist Gemeinnützigkeit? Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit (2) Bundesabgabenordnung regelt weitere Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit: Verein muss an Allgemeinheit gerichtet und für diese offen sein. 2 Mitglieder sind in der Praxis meist noch kein Verein! Abgesehen von untergeordneten Nebenzwecken darf nur der gemeinnützige Vereinszweck verfolgt werden. Kein Gewinnstreben, keine Gewinnanteile für Mitglieder. Keine Vermögensverteilung bei Auflösung, Aufhebung oder Austritt über das Maß der Einlage der jeweiligen Person. Keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen Satzung muss Zweck und Betätigung genau umschreiben 1!!2 03 ( # von 122

8 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN Was ist ein Verein? Was ist Gemeinnützigkeit? Was darf ein Verein? Vereinsfinanzen Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN 15 von 122 Vereinstätigkeiten Was darf ein Verein? Wichtig: nicht alles was nach VereinsG zulässig ist, ist auch steuerlich begünstigt. Bsp: nicht auf Gewinn berechnete Kleingartenvereine, Geselligkeitsvereine sind nicht gemeinnützig. Auch Fanklubs nicht, da keine unmittelbare gemeinnützige Tätigkeit betrieben wird. 34ff BAO nennt gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke nur diese sind begünstigt! Daher hier Fokus auf gemeinnützige Tätigkeiten. Der Körpersport ist als gemeinnützig eingestuft. ( 35 BAO) Wichtig: Aber nicht alle Tätigkeiten eines Sportvereins sind gemeinnützig. Manche gefährden diese sogar! 16 von 122

9 Was darf ein Verein? Vereinstätigkeiten (2) Grundsätzliche Unterscheidung: -./. (0! ) (. -./. ( 5 #" ! " )# 7 0! 0! 0#'()"- ) 0!# )$# #"$"-) 17 von 122 Vereinstätigkeiten (3) Was darf ein Verein? Tätigkeiten mit Leistung und Gegenleistung bezeichnet man als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder wirtschaftliche Tätigkeiten; bzw. allenfalls als Gewinnbetriebe. Eine Tätigkeit ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 31 BAO) wenn sie selbständig, nachhaltig sowie ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, jedoch durch die Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Nachhaltig= länger als 24 Stunden oder mit Wiederholungsabsicht oder zumindest ein Mal jedes Jahr. Gewinnbetrieb: land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewerbebetrieb oder Betrieb sonstiger selbständiger Tätigkeit. z.b. Gastgewerbebetrieb Gewinnbetriebe führen zu Verlust der Gemeinnützigkeit ( 44 (1) BAO)! 18 von 122

10 Vereinstätigkeiten (4) Was darf ein Verein? Innerhalb der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wird wiederum unterschieden in 1. unentbehrliche Hilfsbetriebe (Zweckverwirklichungsbetrieb) Bsp: Sportbetrieb (Training, Turniere, etc.) - dazu gehören auch Einnahmen aus Startgeldern, Sportsponsoring, Buffeteinnahmen beim Turnier; Vereinszeitungen (mit Auflagen), etc. 2. entbehrliche Hilfsbetriebe Bsp: kleine Vereinsfeste, Basare, Sportausrüstungsverkauf für Mitglieder zu Einkaufspreisen, Tombola, etc. 3. begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe Bsp: Generell Gewinnbetriebe; Gastgewerbebetriebe, Buffets ohne Veranstaltung, Lotterien, große (Vereins)feste, Handelsbetriebe, Urlaubsreisenveranstaltung 19 von 122 Hilfsbetriebe eines Vereins Was darf ein Verein? Gefahr für Gemeinnützigkeit Umsatzsteuerpflicht Körperschafts -steuerpflicht Allgemeine Kategorisierung 1. Gemeinnützige/Ideelle Tätigkeiten Nein Nein Nein 2. Wirtschaftliche Tätigkeiten: - UHB Unentbehrliche Hilfsbetriebe Nein Nein Nein - EHB Entbehrliche Hilfsbetriebe Nein Nein Ja 3. - BSGB Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe Ja Ja Ja Vermögensverwaltung (sofern nicht Selbstzweck) Nein Nein Nein 20 von 122

11 Was darf ein Verein? Hilfsbetriebe eines Vereins (2) Unentbehrliche Hilfsbetriebe keine Umsatzsteuerpflicht, keine Körperschaftsteuerpflicht. Entbehrliche Hilfsbetriebe Liebhabereivermutung; dazu Umsatzsteuerfrei bis Euro Jahresumsatz (ivm Umsätzen aus begünstigungsschädlichem Hilfsbetrieb) (Freigrenze) Sportvereine aber generell von der USt in diesem Bereich befreit! Volle Körperschaftsteuerpflicht, aber Freibetrag von maximal Euro von der KöSt abziehbar Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe Umsatzsteuerfrei bis Euro Jahresumsatz (ivm Umsätzen aus entbehrlichem Hilfsbetrieb) (Freigrenze) (keine Befreiung für Sportvereine) Volle Körperschaftsteuerpflicht, Freibetrag ivm entbehrlichen Hilfsbetrieben abziehbar Macht Gemeinnützigkeit verlustig, aber bis Euro Jahresumsatz Ausnahmegenehmigung automatisch, darüber auf Antrag ( 45 BAO) 21 von 122 Fall Sportveranstaltungen Was darf ein Verein? gehören zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb (ohne die Veranstaltung gäbe es den Vereinszweck nicht) Keine Umsatzsteuerpflicht, etwaige Zufallsgewinne sind nicht Körperschaftsteuerpflichtig Startgelder können eingehoben werden, genauso Eintrittsgelder Buffeteinnahmen (temporäres Buffet) gehören mit der Veranstaltung zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sofern insgesamt 75% der Einnahmen dieser Veranstaltung aus dem Sportbetrieb stammt. Wenn mehr als 50% dann noch entbehrlicher Hilfsbetrieb. Kantinenumsätze gehören nicht zur Veranstaltung, sondern zum Gastronomiebetrieb (event. begünstigungsschädlich)! Sponsoring-Einnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung gehören auch zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb von 122

12 Fall Vereinsfeste Was darf ein Verein? Im Frühjahr wird im Fußballverein ein Faschingsball, zu Saisonschluss ein Sommerfest und im Herbst eine Saisonstartparty veranstaltet. Der Verein organisiert die Feste allesamt selbst, die Planung übernimmt der Vereinskassier, die Spieler und Funktionäre helfen mit. Von einem betriebsartigen Organisationsaufwand ist nicht die Rede. Typischerweise kommen Vereinsmitglieder und deren Freunde und Bekannte sowie ein paar Fans zu den Veranstaltungen. kleines Vereinsfest entbehrlicher Hilfsbetrieb daher keine Umsatzsteuerpflicht Gewinn ist KöSt-pflichtig, aber erst nach Abzug von Freibetrag ihv Euro pro Jahr. Lt. Vereinsrichtlinien zusätzlich 20% der Einnahmen als Ausgabe ansetzbar als Ersatz für unentgeltlichen Arbeitsaufwand der Mitglieder von 122 Was darf ein Verein? Fall Zeltfeste, Vereinskantine und Gastronomiebetriebe große Zeltfeste, bei denen quasi der halbe Ort kommt. Fixe Gastronomiebetriebe, nicht nur während der Spiele geöffnet. Typisches Merkmal: betriebsmäßiger Organisationsaufwand großes Vereinsfest begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb Umsatzsteuerpflicht! Auch für Sportvereine! Aber Kleinunternehmerregelung bis Euro netto Umsatz p.a. gilt automatisch Gewinn ist KöSt-pflichtig, aber erst nach Abzug von Freibetrag ihv Euro pro Jahr. Bis Euro Umsatz p.a. kein Verlust der Gemeinnützigkeit (automatische Ausnahmegenehmigung nach 45 BAO), darüber muss ein Antrag an das Finanzamt gestellt werden. Bei Kantinen auch gegf. Gewerbeschein notwendig! 24 von 122

13 Was darf ein Verein? Überblick Umsatzsteuer bei Sportvereinen Gilt für gemeinnützige Vereine, die den Körpersport qua Satzung fördern; (kein Anspruch auf Vollständigkeit) Allgemeine Kategorisierung Unentbehrliche z.bsp. Sportbetrieb, Hilfsbetriebe / Turniere / kleine entbehrliche Hilfsb. Vereinsfeste / Vermietung & Verpachtung für andere Zwecke als Wohnen, Parken, Camping Nein, unecht befreit nach 6 (1) Z14 Nein, unecht befreit nach 6 (1) Z16 / Vermietung & Verpachtung Ja (Kleinunternehmer regelung) Optionsmöglichkeit Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe Gastronomiebetrieb ( 45 Abs3 BAO) Ja (Kleinunternehmer regelung) Umsatzsteuerpflicht Nein / Steuersatz 25 von 122 Ja Nein Bei Option 10% 10% 10-20% je nach Art Inhalt TEIL 1 DER VEREIN Was ist ein Verein? Was ist Gemeinnützigkeit? Was darf ein Verein? Vereinsfinanzen Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN 26 von 122

14 Aufzeichnungspflichten Vereinsfinanzen Der Verein muss aus mehreren Gründen Aufzeichnungen führen: 1. Informationsfunktion wie sieht die finanzielle Lage des Vereins aus? Was kann sich der Verein leisten? Woher kommen die finanziellen Mittel des Vereins? Benötigt der Verein zusätzliche Gelder? 2. Erhaltungsfunktion Durch den Überblick über die Lage wird es erst möglich, so zu wirtschaften dass das Vereinsvermögen erhalten bleibt. 3. Steuerbemessungsfunktion Nur auf Basis von Aufzeichnungen kann festgestellt werden ob, und wenn ja in welcher Höhe eine etwaige Steuerpflicht des Vereins besteht von 122 Vereinsfinanzen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Der Verein muss gem. 21 VereinsG eine Einnahmen-Ausgaben- Rechnung samt Vermögensübersicht machen. Das Leitungsorgan hat diese innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten. idr aber 1 volles Kalenderjahr! Außerdem hat gem. 21 VereinsG das Leitungsorgan dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen von 122

15 Vereinsfinanzen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (2) Somit muss die Form der Aufzeichnung auch an die Struktur und Größe des Vereins angepasst sein! Entscheidend ist, dass ein zeitgerechter Überblick über die finanzielle Lage möglich ist auch unterjährig! Stichwort: Finanzplanung! Das Leitungsorgan muss gem. 20 VereinsG die Mitgliederversammlung über die finanzielle Lage informieren. $" ) 29 von 122 Vereinsfinanzen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (3) Die Rechnungsprüfer (mind. 2 Personen) müssen gem. 21 VereinsG die Finanzgebarung binnen 4 Monaten ab Aufstellung der E-A-R in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel prüfen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Bei schwerwiegenden Mängeln oder drohender Gefahr und Resistenz des Leitungsorgans haben die Rechnungsprüfer eine Mitgliederversammlung einzuberufen! 30 von 122

16 Vereinsfinanzen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (4) Die E-A-R bei Vereinen ist eine vollständige Einnahmen- Ausgaben-Rechnung. Das heißt, es werden alle innerhalb eines Jahres zu- bzw. abgeflossenen Geld- und Sachmittel erfasst. Einnahmen gelten in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie zugeflossen sind Ausgaben gelten in jenem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem sie geleistet worden sind 31 von 122 Grundsystem der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Die E/A-Rechnung funktioniert genauso wie ein normales Haushaltsbuch! 32 von 122

17 Grundsystem der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Einnahmen Gehalt Familienbeihilfe Summe Ausgaben Miete Essen Auto Einrichtung neuer Fernseher Sportgeräte Summe Ich stelle die Einnahmen den Ausgaben gegenüber. Was am Jahresende übrig bleibt, ist meine Ersparnis. Beim Verein funktioniert es genauso! Defizit bzw. Überschuss! Einnahmen Ausgaben = 33 von 122 Vereinsfinanzen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (5) Die Vermögensübersicht hat die wichtigsten Positionen des Vereinsvermögens anzuführen. Sie besteht gemäß erläuternden Bemerkunten zum VereinsG 2003 in aller Regel auch aus einem Anlagenverzeichnis betreffend die körperlich vorhandenen Vermögensgegenstände sowie aus einer Aufstellung des Eigenkapitals (zb Bankguthaben) und der offenen Forderungen. Allerdings sollten eigentlich auch die Schulden (Kredite, Bankdarlehen, Leasingverträge, Lieferantenverbindlichkeiten) ausgewiesen werden! 34 von 122

18 Bilanzierungspflicht Vereinsfinanzen Grundsätzlich Pflicht zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben- Rechnung mitsamt einer Vermögensübersicht. Aber bei großen Vereinen Bilanzierungspflicht: Große Vereine Mittelgroße Vereine Kleine Vereine Voraussetzungen Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren > 3 Mio Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren > 1 Mio und < 3 Mio Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben < 1 Mio Doppelte Buchführung, erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, G+V, Anhang) Doppelte Buchführung, Jahresabschluss (Bilanz, G+V) Gewinnermittlung Einnahmen-Ausgaben- Rechnung samt Vermögensübersicht Prüfungspflicht 1 Abschlussprüfer 2 Rechnungsprüfer 2 Rechnungsprüfer Abbildungsquelle: Berger (Hrsg.) (2008): Der Verein im Steuerrecht. Wien: LexisNexis von 122 Aufzeichnungen Vereinsfinanzen Auf für Vereine gelten grds. auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (nach 190 UGB bzw. 131 BAO)! Die Aufzeichnungen müssen vollständig (lückenlos), richtig (der Wirklichkeit entsprechend) und zeitgerecht sein. Einmal gemachte Eintragungen dürfen nicht unkenntlich gemacht werden (es darf nicht radiert werden!) Jede Buchung muss aufgrund der vorliegenden Belege nachvollziehbar sein! Die fortlaufende Nummerierung und Ordnung der Belege ist Grundlage der leichten Auffindbarkeit und Basis für die Ordnungsmäßigkeit! 36 von 122

19 Vereinsfinanzen Aufzeichnungen (2)!" )) 7 ) "/))3) $#-,1 1)$#-) %# von 122 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN Was ist ein Verein? Was ist Gemeinnützigkeit? Was darf ein Verein? Vereinsfinanzen Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN 38 von 122

20 Haftung Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane Zu unterscheiden zwischen der Haftung des Vereins und der Haftung der Vereinsorgane bzw. der Haftung von für den Verein tätigen Personen. Haftung des Vereins Generell haftet der Verein als juristische Person mit seinem Vereinsvermögen für Schäden und sonstige Zahlungsverpflichtungen Der Verein selbst ist aber nicht deliktfähig, Delikte können nur Vertreter (natürliche Personen) des Vereins begehen. Daher haftet der Verein für seine Vertreter! Aber keine generelle Haftung für Vereinsmitglieder, außer diese sind im jeweiligen Fall für den Verein tätig (Erfüllungs-/Besorgungsgehilfe) Weiters auch Haftung für Organisationsmängel (z.b. wenn der Verein nicht entsprechend qualifizierte Trainer einsetzt!) sowie als Arbeitgeber Dazu grds. Haftung des Vereins nach Verbandsverantwortlichkeitsgesetz von 122 Haftung (2) Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane Haftung der Vereinsorgane bzw. der tätigen Personen Vereinsorgane bzw. Vertreter können mit ihrem Privatvermögen persönlich dem Verein haften. Dies gilt insb. bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Vereinsorgane bzw. Vertreter. Maßstab ist hier die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters ( 24 Abs1 VereinsG) Bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins gilt die (strengere) Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns als Maßstab. Sind Organwalter oder Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, haften Sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit! +)8 # $ 8 () von 122

21 Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane Haftung (3) Haftung der Vereinsorgane bzw. der tätigen Personen Typische Beispiele lt. 24 Abs2 VereinsG (2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft # Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, 2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen, 3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet, 4. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt, 5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder 6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben von 122 Haftung (4) Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane Haftung der Vereinsorgane bzw. der tätigen Personen Haftung der Vereinsorgane bzw. Mitglieder gegenüber Dritten besteht insbesondere bei kridaträchtigem Handeln ( 159 StGB) Haftung für Steuer- und Abgabenschulden ( 9 BAO bzw. 67 ASVG) Haftung für Verwaltungsübertretungen Deliktischer Haftung: Vereinsorgane bzw. Mitglieder haften Dritten für von ihnen begangene Verletzungen von allgemeinen Verhaltenspflichten, insbesondere für Körperverletzungen und Sachbeschädigungen 42 von 122

22 Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane Haftung - Beispiel Zunächst haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Danach haften aber je nach Grad des Verschuldens auch die in den Statuten vorgesehenen Vertreter nach außen (Organwalter) persönlich mit ihrem Privatvermögen. Bsp: Kassier und Obmann bzw. Kassaprüfung können bei Schwarzgeldzahlungen zur finanzstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden und haften auch für ausstehende Abgaben und Beiträge. - Siehe dazu 9-11 BAO sowie VereinsG 67 Abs10 ASVG Die zur Vertretung juristischer Personen [...] berufenen Personen [...] haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. 9 Abs 1 BAO Die in den 80 ff. bezeichneten Vertreter [Leitungsorgan; Anmk.] haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können von 122 Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane Haftung - Beispiel 153c Abs1 Strafgesetzbuch: Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Da juristische Personen wie Vereine selbst nicht strafrechtlich bestraft werden können, gilt diese Strafdrohung für alle zur Vertretung befugten Organwalter!!! 44 von 122

23 Haftung des Vereins, Haftung der Vereinsorgane Haftung - Fazit Der Umstand, dass ein Verein eine gemeinnützige Sache ist, hat letztlich keine bzw. kaum Auswirkungen auf Haftungsfragen. Wer für einen Verein tätig ist, gleich ob als Trainer oder Funktionär, o.ä. ist gut beraten die gleiche Sorgfalt an den Tag zu legen wie im Beruf bzw. Privatleben! Trainer sollten tunlichst über eine entsprechende Ausbildung verfügen (Übungsleiter, Lehrwart, Instruktor, etc.) Andernfalls kann es passieren, dass dem Verein im Schadensfalls die Auswahl mangelhaft qualifizierter Personen vorgeworfen wird.!"##,0! :#!# - ) von 122 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung allgemein Allgemeine steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung im Sport Sportspezifische steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Praxisbeispiele 46 von 122

24 Beschäftigungs-Vertragstypen allgemein Überblick Vertragstypen Drei Typen Echter Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag Hauptkritierien für die Unterscheidung: Wirtschaftliche Abhängigkeit Verwendung eigener bzw. fremder Arbeitsmittel WAS WIRD GESCHULDET? ERFOLG oder WIRKEN? 47 von 122 Prüfschritte Beschäftigungs-Vertragstypen allgemein Zusammengefasst: Der Leistungsaustausch wird dort beginnen, wo die Tätigkeit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Sinn ergibt. Das ist typischerweise der Fall, wenn für die Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mehr als ein bloßer Aufwandsersatz ist. Fahrt- und Verpflegungsspesen stellen dabei einen Aufwandsersatz dar und noch kein Entgelt. Quelle: Siart/Stegmayer (2011): Steuer und Sozialversicherung im Sportverein 48 von 122

25 Unterscheidung Beschäftigungs-Vertragstypen allgemein Was wird geschuldet? - Ein Werk mitsamt Gelingen (=Erfolg)? - oder ein Wirken, nur mit der Verpflichtung des Bemühens? Wer trägt das Risiko? - Trägt der Werkvertragnehmer ein Risiko? Aber wie wird unterschieden, wenn die Sache nicht so glasklar ist? von 122 Beschäftigungs-Vertragstypen allgemein Unterscheidung (2) Stufe 1(EStG) Stufe 1 (ASVG) Eingliederung in betriebliche Organisation persönliche Abhängigkeit (weisungsgebunden +Eingliederung) echter Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag Ja / Nein Ja / Nein Ja eher Ja Nein Weisungsgebundenheit wirtschaftliche Abhängigkeit (keine eigenen Ja eher Ja Nein Betriebsmittel) WENN JETZT NOCH KEINE KLARHEIT DANN WEITER AUF BASIS U.A. DER NACHFOLGENDEN KRITERIEN wirtschaftliches Risiko Nein eher Nein Ja Gewerbeberechtigung Nein nicht eindeutig Ja automatisches Vertragsende nach Erfüllung Nein eher Nein Ja Stufe 2 uneingeschränktes Vertretungsrecht Unbeschränkter Kundenkreis Kann Arbeiten/Aufträge ablehnen Feste Arbeitszeit Freie Zeiteinteilung Nein Nein fallweise Vertretung möglich nicht eindeutig/ eher Ja Ja Ja Nein nicht eindeutig Ja Ja Nein nicht eindeutig/ eher Ja nicht eindeutig/ eher Ja Nein Kontrollmöglichkeit Ja eher Ja Nein Ja 50 von 122

26 Beschäftigungs-Vertragstypen allgemein Vergleich echter DV vs. freier DV aus betrieblicher Perspektive! " # $ % &!! %'!! (! ( & % ))))!! %!! *%' #!! Fazit: Abgabenbelastung fast ident, aber keine Sonderzahlungen und kein Arbeitsrecht beim freien Dienstvertrag Achtung auf die USt! 51 von 122 Beschäftigungs-Vertragstypen allgemein Vergleich echter/freier DV vs. Werkvertrag aus betrieblicher Perspektive Fazit: Wer trägt SV-Beiträge? echter/freier DV z.t. Dienstgeber, z.t. Dienstnehmer Lohnnebenkosten Ja keine Umsatzsteuer ab Euro/Jahr (Lohn)steuerabzug echter DV: nein, freier DV: Ja echter DV: ja, freier DV: nein Werkvertrag 100% Dienstnehmer Ja Nein Anmeldung erforderlich Ja Nein Werkvertrag kommt idr Betrieb günstiger (abhängig von Verhandlungsposition) aber erhöhte Gefahr der Umdeutung wenn dürftiges Vertragswerk und nicht entsprechend gelebte Praxis! 52 von 122

27 Beschäftigungs-Vertragstypen allgemein Fazit: Entscheidend ist letztlich immer die gelebte Praxis, werkvertragliche Formulierungen im Vertrag helfen bei de facto Dienstnehmereigenschaft nichts. Unqualifizierte Hilfstätigkeiten wie Flyer verteilen und ähnlichem werden mittlerweile fast schon automatisch als echter Dienstvertrag qualifiziert von 122 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung allgemein Allgemeine steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung im Sport Sportspezifische steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Praxisbeispiele 54 von 122

28 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Echter Dienstvertrag Sozialversicherung Echte Dienstnehmer sind in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, - geringfügig angestellte echte Dienstnehmer (< EUR 30,35 pro Tag, < EUR 395,31 pro Monat, Werte 2014) sind hingegen nur unfallversichert Der Arbeitgeber muss die Dienstnehmerbeiträge monatlich einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abführen 10,25% Pensionsversicherung, 3,82% Krankenversicherung, 0-3% Arbeitslosenversicherung Der Arbeitgeber muss außerdem die Arbeitgeberbeiträge zahlen und an die zuständige Krankenkasse abführen 12,55% Pensionsversicherung, 3,70% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung, 1,40% Unfallversicherung, Wenn mehr als (rechnerisch) 1,5 geringfügig Beschäftigte, dann 16,4% pauschale Dienstgeberabgabe 55 von 122 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Echter Dienstvertrag Lohnsteuer/Einkommensteuer Verein muss die Lohnsteuer (=Einkommensteuer bei unselbständig Beschäftigten) berechnen, einbehalten und ans Finanzamt abführen. Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt) sind begünstigt besteuert (Freibetrag EUR 620,-, darüber hinaus nur 6% Einkommensteuer). Die Lohnsteuer berechnet sich (im wesentlichen) nach diesem Schema: Bruttogehalt - Sozialversicherungsbeiträge = Steuerbemessungsgrundlage 56 von 122

29 Exkurs - Einkommensteuer Steuersatz Die Steuertarifgruppen seit Steuerreform 2009 Die ersten ,-- Einkommen werden mit 0% besteuert Die nächsten ,-- Einkommen werden mit 36,50% besteuert Die nächsten ,-- Einkommen werden mit 43,21% besteuert Das Einkommen über ,-- wird mit 50,00% besteuert 57 von 122 Exkurs - Einkommensteuer Einkommensteuer Beispiel / FC <.>;D '#;;D ;<<.;;; B?;.;;; ;=0 >?@=0 $%&%'$(&))%$ *- C <.>;D 2<E??= /.$ 2C <.>;D * +,-./012,, % 33 +4/.56/2,, 58 von 122

30 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Echter Dienstvertrag Lohnnebenkosten Neben den Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (ca 20%) muss der Arbeitgeber noch weitere Lohnnebenkosten zahlen 1,53% Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse 0,50% Wohnbau-Förderungsbeitrag 0,55% Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 4,50% Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 0,04% Zuschlag zum DG zum Familienlastenausgleichsfonds 3,00% Kommunalsteuer U-Bahnsteuer (nur in Wien) 2 Euro pro Woche max. ca. 10% SUMME Dazu kommen noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern im Kollektivvertrag oder Dienstvertrag vorgesehen. Im Sportbereich gibt es bis auf Ausnahmen (Profifußball, Schischulen) zumeist keine KV! 59 von 122 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Echter Dienstvertrag Administration Meldepflicht: Der echte Dienstnehmer ist vor Arbeitsbeginn (Aviso-Meldung) bei der Sozialversicherung anzumelden, Die Meldepflichten gelten auch für geringfügig beschäftigte Personen Wenn nicht gemeldet wird, resultiert Nachzahlung zzgl. Zuschläge. Wird verspätet gemeldet resultieren Beitragszuschläge bei der Gebietskrankenkasse (idr 25 bzw. 36 ), sowie Verwaltungsstrafen mit bis zu Lohnkonto: Der Arbeitgeber muss ein Lohnkonto führen und die Daten an Finanzamt und Sozialversicherung weiterleiten. Dem DN ist ein Lohnzettel auszuhändigen Arbeitszeitaufzeichnungen: Es müssen laufend Arbeitszeitaufzeichnungen gemacht werden von 122

31 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Freier Dienstvertrag Sozialversicherung Bei der Sozialversicherung gelten i.w. die gleichen Regeln wie beim echten Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Lohnnebenkosten i.w. die gleichen Kosten wie beim echten Dienstvertrag, aber kein kollektivvertraglicher Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld Freier Dienstvertrag Administration Anmeldung vor Dienstbeginn genauso wie beim echten Dienstvertrag Lohnkonto (für die Sozialversicherungsrechtlichen Daten) Wenn Jahresentgelt über 900 liegt, muss eine 109a-Meldung an das Finanzamt gemacht werden 61 von 122 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Freier Dienstvertrag Einkommensteuer u. Umsatzsteuer Freie Dienstnehmer sind steuerlich gesehen selbständig, d.h. der freie DN muss selbst eine Steuererklärung abgeben und die Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Basis für die Steuererklärung bildet eine Einnahmen-Ausgaben- Rechnung Der Verein muss sich nicht um den Steuerabzug kümmern! Der freie Dienstnehmer ist außerdem umsatzsteuerpflichtig Bis Euro netto ( Euro brutto) Jahresumsatz gilt er aber als Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen Aber auch kein Vorsteuerabzug von 122

32 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Werkvertrag Sozialversicherung Der Werkvertragnehmer muss sich selber um seine Sozialversicherung kümmern. Er unterliegt den Regeln des GSVG (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft). Die Beträge betragen etwa 25% des Jahresgewinns. Bis zu einem Jahresgewinn bis bzw EUR (Werte 2014) besteht keine Beitragspflicht (nur ca 104 EUR/Jahr Unfallversicherung) sog. Neue Selbständigkeit, bzw. die Möglichkeit sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Der Arbeitgeber hat keine Verpflichtungen von 122 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Werkvertrag Einkommensteuer und Umsatzsteuer Der Werkvertragnehmer muss sich selbst um seine Steuererklärung (spätestens am des Folgejahres, mit Steuerberater zum Teil deutlich später) und die fristgerechte Abfuhr der Steuer (4 mal im Jahr) kümmern. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtungen. Steuerbemessungsgrundlage ist im Wesentlichen der Gewinn. Es besteht außerdem Umsatzsteuerpflicht. Bis Euro netto ( Euro brutto) Jahresumsatz gilt die Kleinunternehmerregelung und muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden Aber auch kein Vorsteuerabzug von 122

33 Steuer- und Sozialversicherung Allgemein Werkvertrag Administration Aus einem Werkvertrag ergeben sich keine Meldepflichten für den Auftraggeber. (ev. Ausnahme: für Leistungen von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden muss eine 109a - Mitteilung an das Finanzamt gemacht werden). Und grundsätzlich auch keine Aufzeichnungspflichten für den Auftraggeber. Sicherheitshalber sollte aber dokumentiert werden! Werkvertrag Lohnnebenkosten keine 65 von 122 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung allgemein Allgemeine steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung im Sport Sportspezifische steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Praxisbeispiele 66 von 122

34 Generelles Beschäftigungs-Vertragstypen im Sport Die Regelungen des allgemeinen Wirtschaftslebens gelten auch im Sport und bei (Sport)vereinen Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung von Tätigkeitsformen Allgemeine Mitarbeiter (z.bsp. Sekretariat, Buchhaltung,etc.) oder Auftragnehmer eines Vereins, unterliegen keinerlei steuerlichen Begünstigungen Sonderregelungen gibt es nur bei unmittelbarer Anknüpfung an den Körpersport selbst! (im Detail im nächsten Abschnitt) 67 von 122 Beschäftigungs-Vertragstypen im Sport Beurteilung in der Praxis Zusammengefasst: Der Leistungsaustausch wird dort beginnen, wo die Tätigkeit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Sinn ergibt. Das ist typischerweise der Fall, wenn für die Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mehr als ein bloßer Aufwandsersatz ist. Fahrt- und Verpflegungsspesen stellen dabei einen Aufwandsersatz dar und noch kein Entgelt. Quelle: Siart/Stegmayer (2011): Steuer und Sozialversicherung im Sportverein 68 von 122

35 Leistungsaustausch Beschäftigungs-Vertragstypen im Sport aus steuerlicher Sicht gegeben, wenn ein über den mit der Tätigkeit verbunden Kosten liegendes Entgelt bzw. Honorar gezahlt wird, und im Falle eines Dienstverhältnisses eine Eingliederung in eine betriebliche Organisationsstruktur und ein Weisungsrecht vorliegt. aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegeben, wenn persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit und ein Entgelt vorhanden sind. Achtung: Die Gebietskrankenkassen argumentieren gerne obige Kriterien aus der Vereinszugehörigkeit herbei und sehen auch geringe Taggelder als Entgelt an. Mehr dazu: Siart, Rudolf / Eckert, Helge (2011): Wirtschaftliche Grundlagen der Sportlerbesteuerung. In: Steuer- und Wirtschaftskartei, 2011, 19, S (online auf unter downloads) 69 von 122 Leistungsaustausch Beschäftigungs-Vertragstypen im Sport nach Siart/Eckert (2011) erzeugen bloße Aufwandsentschädigungen in Höhe der allgemeinen Regelungen des 26 EStG (Kilometergelder und Diäten), die für - aus z.b. der Vereinsmitgliedschaft resultierenden Tätigkeiten - geleistet werden, keinen Leistungsaustausch. Decken eventuelle Aufwandsentschädigungen lediglich die entstandenen Kosten und handelt es sich explizit um eine dem nichtberuflichen Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeit, so bleibt nur der Schluss offen, dass es sich weder um eine Einkunftsquelle noch um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt. [...] Typische Fälle sind Volontäre, freiwillige Mitarbeiter und Helfer, Funktionäre und Kampfrichter von 122

36 Beschäftigungs-Vertragstypen im Sport Beurteilung des Vertragstyps Ist ein Leistungsaustausch anzunehmen, muss die Form der Tätigkeit beurteilt werden. Es gelten wieder die allgemeinen Kriterien. In der Praxis sieht die Einordnung meist so aus: Vertragstyp Echter Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag Beispiele v.a.: Mannschaftssportler, Trainer Selten! event.: Trainer, Schiedsrichter, Sportmanager v.a.: Einzelsportler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionäre 71 von 122 Beschäftigungs-Vertragstypen im Sport Beurteilung des Vertragstyps Die Sozialversicherung tendiert in der Praxis bei Sportlern und Trainern aber immer mehr in die Richtung echtes Dienstverhältnis. Häufig wird mit dem Fehlen eigener Betriebsmittel Einem Weisungsrecht des Vorstands keiner freien Zeiteinteilung keinem wirtschaftlichen Risiko, etc. argumentiert Daher ist speziell bei Werkverträgen Sorgfalt auf sowohl auf die Vertragsgestaltung als auch auf die gelebte Praxis zu legen. Achtung: Letztlich entscheidet die gelebte Praxis! 72 von 122

37 Beschäftigungs-Vertragstypen im Sport Beurteilung des Vertragstyps Für Funktionäre nimmt die Finanz laut Lohnsteuerrichtlinien derzeit eine selbständige Tätigkeit an, die Sozialversicherung sieht das ähnlich Achtung: eher nur bei gewählten Funktionären! Schiedsrichter sind nach Ansicht von Finanz und Sozialversicherung selbständig tätig von 122 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung allgemein Allgemeine steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung im Sport Sportspezifische steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Praxisbeispiele 74 von 122

38 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen PRAE Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ( 3 Abs1 Z16c EStG und 29 Abs3 Z 28 ASVG) Vereinsrichtlinien, auch als TOTO-Richtlinien bekannt (VereinsR RZ 774) Sportlerpauschalierung (VO, BGBL II 2000/418). Wahlrecht im Steuerrecht. Voraussetzung: Mehr Tage bei Wettkämpfen im Ausland als in Ö Doku! Nur 33% aller Sporteinkünfte in Ö und Ausland müssen in Ö versteuert werden; aber mit dem Steuersatz der sich bei 100% ergeben würde von 122 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - PRAE ESTG 3 (1) Z 16c. 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: [...] 16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zb Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, steht die Steuerfreiheit nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden von 122

39 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - PRAE ASVG 49 (3) Z 28 (3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: Z 28. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht., 2* G)!#! #/! von 122 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - PRAE Das bedeutet: Gemeinnützige Sportvereine können je nach Stückelung 9 mal (oder bei kleinerem Betrag öfter) im Monat pro Einsatztag 60 Euro an pauschaler Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung an Sportler/Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei auszahlen, sofern daneben keine weiteren Fahrt- und Reisegelder ausbezahlt werden. Ist der Sportler/Schiedsrichter/Sportbetreuer im Sport nicht hauptberuflich tätig, ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei. (vorausgesetzt es wird ein echtes oder freies DV unterstellt) Alle Auszahlungen über 60 pro Einsatztag und über 540 pro Monat sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, egal wie sie genannt werden! $33 *# '() :/#()7H#3B0! 78 von 122

40 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - PRAE Für wen gilt diese Reisekostenpauschale? +),)-. /0.$1 2+3) :3 8;3 6 % ' : ()%& ( $ %& * &%+ ' 8 06 ; ' :/3 < =9!" %' > / #$ %& '1 8?0 9 / = 5( 3 2,2))@ )! #": #)(# 2?A;C, I!# "J 79 von 122 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - PRAE Aufzeichnungspflichten Damit die PRAE-Auszahlungen steuerlich anerkannt werden, müssen gemäß LStR Randziffer 92k tageweise Aufzeichnungen geführt werden. Idealerweise mit dem PRAE-Formular. Formular öffnen (siehe Beilage) Wenn nur ein Verein/Verband an den Empfänger mittels PRAE auszahlt, muss bei Nichtüberschreiten der Grenzen kein Lohnkonto geführt werden. Ansonsten schon! 80 von 122

41 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Stichwort Lohnverrechnung Lohnverrechnung heißt in der Praxis insbesondere: - An- und Abmeldung der Dienstnehmer - Berechnung der Beitrags- und Steuerbeträge - Rechtzeitige Abfuhr aller Lohnabgaben - Auszahlung der Gehälter - Führung des Lohnkontos - Aufzeichnung der Arbeitszeiten - Aufzeichnung der Urlaube und Krankenstände Was muss ein Lohnkonto beinhalten? (siehe Beilage) 81 von 122 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - PRAE Überblick Echter Dienstvertrag Einkommensteuer 60/540 - Pauschale JA - steuerfrei Km-Geld bis 0,42 /km wenn keine Pauschale Freier Dienstvertrag Werkvertrag teilweise steuerfrei - nur bei "Dienstreisen" 60/540 - Pauschale JA - steuerfrei Km-Geld bis 0,42 /km wenn keine Pauschale JA - steuerfrei Sozialversicherung JA - beitragsfrei, sofern nebenberuflich teilweise beitragsfrei - nur bei "Dienstreisen" JA - beitragsfrei, sofern nebenberuflich teilweise beitragsfrei - nur bei "Dienstreisen" 60/540 - Pauschale JA - steuerfrei Nein - nicht beitragsfrei Km-Geld bis 0,42 /km wenn keine Pauschale JA - steuerfrei JA - beitragsfrei In Frage kommende Personengruppen v.a. Mannschaftssportler, Trainer v.a. Einzelsportler, Trainer, Schiedsrichter v.a. Einzelsportler, Trainer, Schiedsrichter, Rennleiter Stichwort Dienstreise: Eine Dienstreise liegt [in diesem Zusammenhang] vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt von 122

42 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Meldeverpflichtungen Echer DN Freier DN Werkvertrag Ja, wenn mehr als 900 Euro jährlich oder im Einzelfall 109a-Meldung / mehr als 450 Euro / Ja, wenn PRAE Ja, wenn PRAE An-/Abmeldung bei GKK überschritten überschritten / Lohnkonto+ Lohnzettel Übermittlung Ja, wenn PRAE überschritten, oder wenn 2 Vereine Ja, wenn PRAE überschritten, oder wenn 2 Vereine / Kommunalsteuererklärung U-bahnsteuererklärung* *= nur in Wien Ja, wenn PRAE überschritten, und Profibetrieb Ja, wenn PRAE überschritten Ja, wenn PRAE überschritten, und Profibetrieb / Ja, wenn PRAE überschritten / 83 von 122 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Wann ist man auf der sicheren Seite? 1) Tätigkeit fällt unter die Pauschale ReiseAufwandsEntschädigung 2) Nebenberuf [Student, Angestellter, Hausmann, Pensionist (Pension>Sporteinnahmen), aber nicht Arbeitslosigkeit] 3) Auszahlung unter 60/540 4) Nur ein Verein zahlt aus, mit entsprechender schriftlicher Erklärung. 5) Aufzeichnungen werden vom Verein geführt 6) Verein/Athlet organisiert Reisen im Namen und auf Rechnung des Vereins 84 von 122

43 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Stichwort direkte Kostenübernahmen immer Est- und SV-frei! Der Verein/Verband kann immer Kosten direkt übernehmen, und zwar z.b. - Ausrüstungsgegenstände - Busfahrten/Zugfahrten/Flugtickets, aber kein Kilometergeld (lt. LStR Rz 92k)! - Kosten für Trainingslager, Lehrgänge, etc. - Physiotherapiekosten, etc. Wichtig ist, dass die Rechnungen auf den Verein lautend ausgestellt werden von 122 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - Vereinsrichtlinien Anwendung in erster Linie für Funktionäre Laut Lohnsteuerrichtlinien sind Funktionäre Selbständige, sofern kein erhebliches Entgelt für regelmäßige Tätigkeit bezahlt wird (z.bsp. Sekretärin). Die 60/540-Regelung gilt für Funktionäre nicht!!! Für Funktionäre sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anzuwenden. = 26,40 Taggeld wenn länger als 4 Stunden plus Bahnfahrt 2. Klasse! Allerdings besteht hierbei keine Rechtssicherheit hinsichtlich Fahrtgeldern bei Fahrt Wohnort-Vereinsort. (siehe UFS-Innsbruck) 86 von 122

44 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - Vereinsrichtlinien Stichwort Taggeld 2 Verschiedene Regelungen - Für Funktionäre sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anzuwenden. = 26,40 wenn länger als 4 Stunden plus Bahnfahrt 2. Klasse! Wenn kürzer, nur 13,20 plus Bahnfahrt 2. Klasse. Allgemeine Regelung (ESTG+ASVG) Wenn länger als 3 Stunden, dann 2,20 pro angefangener Stunde, sofern Dienstreise. Höchstens 26,40 pro Tag/24 Stunden. Kürzer als 3 Stunden kein Taggeld von 122 Sportspezifische Steuer und SV-Sonderregelungen Sonderregelungen - Vereinsrichtlinien Ausgabenpauschale für Funktioänre bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von 75 Euro [liegen] keine Einkünfte vor, da unterstellt werden kann, dass bis zur Höhe dieser Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zb für Arbeitsmittel) anfallen. Bei höheren Einnahmen ist ohne Nachweis ein Betrag von 75 Euro monatlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Übersteigen die Einkünfte der genannten Personen zusätzlich der gewährten Kostenersätze 75 Euro im Monat nicht, besteht auch keine Mitteilungspflicht gemäß 109a EStG 1988 (VereinsR 774 und EStR 83111a) Praxis: Die tatsächlichen Ausgaben sind aber bei entsprechender Dokumentation meist günstiger von 122

45 Inhalt TEIL 1 DER VEREIN TEIL 2 FÜR DEN VEREIN TÄTIGE PERSONEN Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung allgemein Allgemeine steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Beschäftigungs-Vertragstypen und Beurteilung im Sport Sportspezifische steuerliche und SV-rechtliche Regelungen Praxisbeispiele 89 von 122 Vereinstrainer Praxisbeispiele - Trainer Beispiel: Fußballverein, 1. Landesliga, bisher Euro monatlich, 4 mal Training pro Woche Anwesenheitspflicht, am WE Matches 90 von 122

46 Praxisbeispiele - Trainer Vereinstrainer Im diesem Fall: Euro brutto pro Monat: - ziemlich sicher echter Dienstvertrag - Anmeldung bei GKK, Lohnkonto - Verein muss Soz.Vers.-Beiträge abziehen und abführen, je nach Höhe auch Lohnsteuer - Soz.Vers.-Dienstgeberbeiträge und Lohnnebenkosten fallen an! - Trainer muss Arbeitnehmerveranlagung am Jahresende machen, wenn sonst noch eine Tätigkeit vorhanden ist 91 von 122 Praxisbeispiele - Trainer Vereinstrainer Im diesem Fall: Euro brutto pro Monat: mögliche Vergütungsteile!:% 1.?;M'@A;,!,--4 L# # G0!():!# )0# 4 %,%#-8 4 Höhere Beträge begründen ein (hier geringf.) Dienstverhältnis 1.>D@,! K# - % # <?A=0/( % $ ) 'L. <@=*( - 33 '() von 122

47 Verbandstrainer Praxisbeispiele - Trainer Beispiel: Leichtathletik, Euro jährlich, entscheidet selbst was er wie macht, mit welchen Athleten er arbeitet, etc. Kein Weisungsrecht 93 von 122 Verbandstrainer Praxisbeispiele - Trainer Im diesem Fall Euro jährlich inkl. Spesen - nach unserer Diktion ein Werkvertrag, da - keine Eingliederung in betriebliche Organisation, - kein Weisungsrecht - Trainer verwendet eigene Betriebsmittel - Trainer schuldet hier ein konkretes Werk, kein Wirken! - Trainer trägt wirtschaftliches Risiko. - Trainer muss Steuererklärung am Jahresende machen, der Verband benötigt keine Aufzeichnungen 94 von 122

48 Praxisbeispiele - Trainer Verbandstrainer Im diesem Fall Euro jährlich inkl. Spesen - Werkvertrag schriftlich! Gut absichern und in der Praxis leben (ansonsten Umdeutungsgefahr!), - Grundhonorar plus Leistungshonorar bei Zielerreichung plus PRAE pro Einsatztag - Trainer muss E-A-Rechnung erstellen und Steuererklärung am Jahresende machen, der Verband dokumentiert auf PRAE- Formular zwecks Steuerfreiheit. - Achtung bei Werkverträgen gibt es keine Soz.Vers.-Freiheit, aber bis Euro Gewinn: Neuer Selbständiger -keine Beitragspflicht! 95 von 122 Verbandstrainer Praxisbeispiele - Trainer Im diesem Fall Euro jährlich inkl. Spesen Sozialversicherung Einnahmen Grundhonorar 500 PRAE (steuerfrei) Summe Ausgaben 12% Betriebsausgabenpauschale -360 Laufender Gewinn %iger Gewinnfreibetrag -343 GSVG-Beitragspflichtiger Gewinn SV- Beitragspflicht besteht aber erst ab Euro Gewinn! Einnahmen Grundhonorar Einkommensteuer 500 PRAE (steuerfrei) Summe (steuerpflichtige Teile) 500 Ausgaben 12% Betriebsausgabenpauschale -60 (von den 500 Euro) Laufender Gewinn %iger Gewinnfreibetrag -57 Steuerpflichtiger Gewinn 383 Steuerfrei sind die PRAE-Beträge (sofern die Grenzwerte beachtet werden), weitere darüber hinausgehende Betriebsausgaben reduzieren wieder den st.pfl. Gewinn!! Meist bleibt dann so sogar ein Verlust! Nur bei SV: Wenn die Ausgaben nicht pauschaliert werden, kann gegf. durch höhere Ausgaben wie Fahrtkosten (0,42 /km), Arbeitsmittel, Büromaterial, etc. der Gewinn weiter reduziert werden von 122

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