Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft
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- Siegfried Meyer
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1 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./1 Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenz und Sanierung IV. Auswirkungen der Verfahrenseröffnung Frühjahrssemester 2015 Diese Arbeitsunterlage ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen Vortrag. Vortrag und Arbeitsunterlage sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Streit, München
2 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./2 Rechtsposition des Schuldners nach Verfahrenseröffnung I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Der Schuldner verliert mit Insolvenzeröffnung die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, 80 Abs. 1 InsO. Ausnahme: Eigenverwaltung nach 270 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzbeschlag (Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) erfasst die Insolvenzmasse. Dies ist das gesamte Vermögen des Schuldners (Universalinsolvenz). Ausnahme: Insolvenzverfahren über Sondermassen (Nachlassinsolvenz, Insolvenzverfahren über Gesamtgut). Geringe Teile des schuldnerischen Vermögens gehören nicht zur Insolvenzmasse, der Schuldner bleibt insoweit verwaltungs- und verfügungsbefugt ( 36 Abs. 1 S. 1 InsO: Unpfändbare Gegenstände, 811 ff. ZPO, Unpfändbare Forderungen, 850 ff. ZPO).
3 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./3 II. Sonstige Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf den Schuldner Auskunftspflicht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse, 97 Abs. 1 InsO (flankiert durch Pflicht, ggf. eidesstattliche Versicherung abzugeben, 98 Abs. 1 InsO) Mitwirkungspflicht, Unterstützung des Insolvenzverwalters, 97 Abs. 2 und 3 InsO (z.b. Herausgabe von Schlüsseln, Informationen über Aktenführung und Geschäftsvorgänge) Bei Verweigerungshaltung: Vorführung und Haftanordnung, 98 Abs. 2 und 3 InsO Zu Überwachungszwecken (Aufdeckung von verheimlichtem Vermögen): Postsperre, 99 InsO Sind juristische Personen Schuldner, treffen die genannten Schuldnerpflichten Geschäftsführer (GmbH), Vorstände/Aufsichtsräte (AG) bzw. bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter, vgl. 101 Abs. 1 InsO. Keine Erstreckung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, Ausnahme: bei Führungslosigkeit Auskunftspflicht von Personen, die an dem Schuldner beteiligt sind, 101 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 InsO. Pflichten der Gesellschafter ggf. als faktische Geschäftsführer. Bei Verweigerungshaltung von Organpersonen/Gesellschaftern neben Vorführung und Haftanordnung auch Auferlegung von Verfahrenskosten möglich bei Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, vgl. 101 Abs. 3 InsO.
4 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./4 III. Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf Gesellschaften Insolvenzeröffnung ist Auflösungsgrund ( 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, 131 Abs. 1 Nr. 3, 161 Abs. 2 HGB, 728 Abs. 1 S. 1 BGB). Auflösung (Handelsregistereintragung, 31 InsO), Fortbestand der Gesellschaft, jedoch Liquidation. Str., ob neben dem Insolvenzverfahren noch ein gesondertes Liquidationsverfahren stattfindet. Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob ein Freigaberecht des Insolvenzverwalters in diesen Fällen angenommen wird (wird Vermögen vom Insolvenzverwalter freigegeben, ist dieses in einem gesonderten Verfahren zu liquidieren) Für Freigabemöglichkeit (BGH, ZInsO 2005, 594) werden von der h.m. 32 Abs. 3, 85 Abs. 2 InsO angeführt (verwalterfreundliche Auffassung, wichtig bei Altlastengrundstücken, Problem: Fortdauernde Polizeipflicht?). Gegen die Freigabemöglichkeit und ein sich nach dem Insolvenzverfahren anschließendes gesondertes Liquidationsverfahren sprechen Passagen der amtlichen Begründung der InsO: Insolvenzverwalter als obligatorischer Liquidator. Nach Verteilung sämtlichen Vermögens Amtslöschung gem. 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG aus dem Handelsregister (vgl. Kruck, ZIP 2011, 1550; zur Altfassung des 394 Abs. 1 S. 2 FamFG - 141a FGG a.f. - vgl. K. Schmidt, ZIP 2000, 1913 ff.).
5 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./5 Beschlagnahme des Schuldnervermögens (I) Mit Ausnahme unpfändbarer und freigegebener Vermögensgegenstände umfasst der Insolvenzbeschlag das gesamte Schuldnervermögen: Dingliche Rechte Immaterialgüterrechte (bei Urheberrechten Besonderheiten, 31, 113 ff. UrhG) Forderungen (Ausnahmen im Umfang der Unpfändbarkeit) Das Unternehmen als Ganzes (Geschäftswert und Kundenstamm als denkbare eigene Vermögenswerte Positionen, vgl. 160 Abs. 2, 162 InsO, auch Firma / Handelsname, Str. bei Personenfirma, ja bei Sach- und Phantasiefirma; wenn die Firma Namen des Schuldners enthält: Zustimmung des Schuldners erforderlich) Gesellschaftsrechte (Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) Nicht: Die Gesellschaftsrechte an der insolventen Gesellschaft selbst. Aktien der insolventen AG gehören nicht in die Masse, aber seit ESUG: 225a Abs. 3 InsO: Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
6 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./6 Beschlagnahme des Schuldnervermögens (II) Auch nach Insolvenzeröffnung erworbenes Neuvermögen fällt in die Insolvenzmasse, vgl. 35 InsO (anders noch die KO, bei natürlichen Personen mit der Option auf Restschuldbefreiung ab zusätzlich 303a InsO). Hinsichtlich der Insolvenzmasse gilt das Prinzip der dinglichen Surrogation: Vermögenswerte, die an die Stelle aus der Insolvenzmasse ausscheidender Vermögenswerte treten, fallen in die Insolvenzmasse. Dies ergibt sich mittelbar aus 35 InsO (das Surrogationsprinzip ist z.b. geregelt in 2041 BGB für den Nachlass).
7 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./7 Wirkungen des Insolvenzbeschlags (I) Gemäß 80 Abs. 1 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Schuldner bleibt Eigentümer/Forderungsinhaber (ohne Verfügungsbefugnis) etc., er bleibt auch Eigenbesitzer, der Insolvenzverwalter ist Fremdbesitzer, 148 Abs. 1 InsO. Es handelt sich bei 81 InsO um ein absolutes Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner. Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung über Massegegenstände sind absolut unwirksam. Beispiel: Schuldner tritt nach Insolvenzeröffnung eine ihm im Eröffnungszeitpunkt zustehende Forderung gegen Drittschuldner D an Zessionar Z ab. Z fordert Zahlung von D. Obwohl D und Z nicht am Insolvenzverfahren beteiligt sind, kann sich D gegenüber Z wegen der absoluten Wirkung des Verfügungsverbots auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen. Zahlung von D kann nur der Insolvenzverwalter fordern, nur der Insolvenzverwalter kann die Forderung erlassen oder abtreten.
8 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./8 Wirkungen des Insolvenzbeschlags (II) 82 InsO regelt, dass Zahlungen auf Forderungen des Schuldners an diesen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur dann befreiend wirken, wenn der Leistende bei Vornahme der Leistung die Verfahrenseröffnung nicht kannte. Soweit die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung erfolgt, trägt der Insolvenzverwalter die Beweislast für Bösgläubigkeit, danach muss der Leistende Gutgläubigkeit darlegen und ggf. beweisen (vgl. 82 S. 2 InsO). Dem Schuldner fehlt die Empfangszuständigkeit, Forderungseinzug ist auch eine Art von Verfügung über Massegegenstände und vom Verfügungsverbot erfasst.
9 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./9 Verfügungen nach Eröffnung/Verkehrsschutz (I) Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung sind unwirksam, 81 Abs. 1 S. 1 InsO. Unwirksam sind also: Belastungen, Übertragungen, Aufhebungen und inhaltliche Änderungen des Schuldners über Schuldnerrechte (Vermögen). Folge: Verfügt der Schuldner über einen zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstand nach Verfahrenseröffnung, so kann der Insolvenzverwalter eine weggegebene bewegliche Sache gem. 985 BGB herausverlangen bzw. eine vom Schuldner (unwirksam) abgetretene Forderung weiterhin gegen den Drittschuldner geltend machen. Schutz des Vertragspartners des nichtberechtigten Schuldners: 81 Abs. 1 S. 3 InsO, Herausgabeanspruch soweit die Masse bereichert ist. Verfügungen am Tag der Insolvenzeröffnung: Beachte 81 Abs. 3 InsO (Vermutung der Unwirksamkeit).
10 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./10 Verfügungen nach Eröffnung/Verkehrsschutz (II) Kein Gutglaubensschutz bei beweglichen Sachen (Verweis in 81 Abs. 1 S. 2 InsO nur auf 892 f. BGB, nicht auf 932 BGB). Anwendbarkeit von 932 BGB jedoch evtl. bei Weiterveräußerung (evtl. kein Abhandenkommen). Kein gutgläubiger Erwerb von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen (schon nach allgemeinen Grundsätzen des BGB). Der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs wird geschützt, vgl. 81 Abs. 1 S. 2 InsO, 892, 893 BGB. Ausschluss des Gutglaubensschutzes: Insolvenzvermerk im Grundbuch, vgl. dazu 32 InsO (vorl. Verwaltung: 23 Abs. 3 InsO).
11 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./11 Fallbeispiele zum Verkehrsschutz: 1. Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen des S am , anschließend verkauft und übergibt S noch sein Geschäftsfahrzeug mit Kfz-Brief an den gutgläubigen D am Folgetag gegen Barzahlung von EUR 5.000,00 (Wert des Fahrzeuges EUR 7.000,00). Dieser veräußert das bereits auf ihn umgeschriebene Fahrzeug im Rahmen seines Gebrauchtwagenhandels noch am gleichen Tag an E. Der Insolvenzverwalter nimmt die Masse am in Besitz. 2. Schuldner S tritt kurz nach Insolvenzeröffnung eine Briefhypothek formgültig an D ab, der von der Insolvenzeröffnung noch nichts weiß.
12 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./12 Lösungen zu den Beispielsfällen: 1. S verfügte an D zwar als Eigentümer, jedoch ohne Verfügungsberechtigung, da gem. 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen war. Die Verfügung des S an D ist gem. 81 Abs. 1 S. 1 InsO absolut unwirksam. Ein Gutglaubensschutz des D kommt nicht in Betracht (bewegliche Sache, 81 Abs. 1 S. 2 InsO). Somit blieben Eigentum und Verfügungsberechtigung bei S bzw. dem Insolvenzverwalter. Die Verfügung von D an E könnte dagegen gem. 929, 932 BGB wirksam sein, da 80, 81 Abs. 1 S. 1 InsO insoweit nicht eingreifen (keine Verfügung des Schuldners). Da die Verfügung S-D noch vor Besitzergreifung des Insolvenzverwalters (vgl. 148 Abs. 1 InsO) erfolgte, liegt kein Abhandenkommen gem. 935 BGB vor. Dann wirksamer Eigentumserwerb des E und kein Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters gem. 985 BGB. 2. Der Erwerb des D hängt davon ab, ob im Zeitpunkt des Rechtserwerbs ein Insolvenzvermerk im Grundbuch bereits eingetragen war (vgl. 32, 23 Abs. 3 InsO). Soweit dies nicht der Fall ist, erwirbt er die Briefhypothek gutgläubig gem. 81 Abs. 1 S. 2 InsO i.v.m. 892 BGB.
13 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./13 Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs gem. 91 InsO 80, 81 InsO (Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners) werden durch 91 InsO ergänzt, der einen Rechtserwerb an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung auch für die durch 81 InsO nicht erfassten Fälle ausschließt, in denen keine Verfügung des Schuldners (nach Verfahrenseröffnung) und keine Zwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger ( 89 InsO) vorliegt. Beispiele für 91 InsO: Mehraktige Erwerbstatbestände mit Verfügung des Schuldners vor Verfahrenseröffnung kommen nach Verfahrenseröffnung zum Abschluss. Rechtserwerb kraft Gesetzes; Rechtserwerb von Neugläubigern durch Vollstreckung in die Insolvenzmasse. Wichtige Ausnahmen vom Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs regelt 91 Abs. 2 InsO: 878, 892, 893 BGB bleiben unberührt. Beispiel: Schuldner S lässt vor Insolvenzeröffnung ein Betriebsgrundstück an D auf ( 925 BGB) und bewilligt die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ( 19 GBO). D stellt den Eintragungsantrag ( 13 GBO) noch vor der am erfolgenden Insolvenzeröffnung. Am erfährt D anschließend von der Insolvenzeröffnung, die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch erfolgt am Rechtslage?
14 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./14 Lösung des Beispielfalles: 1. Eigentumserwerb des D? 873, 925 BGB (Auflassung und Eintragung) (+) 2. Unwirksamkeit gem. 81 InsO? Nein, S verfügte (Auflassung, Bewilligung) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3. Unwirksamkeit gem. 91 InsO? Rechtserwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt vor (Eigentumsumschreibung und damit Rechtserwerb erst nach Insolvenzeröffnung). 4. Gutglaubensschutz gem. 91 Abs. 2 InsO? Ja: Gem. 892 Abs. 2 BGB kommt es für die Gutgläubigkeit auf den Zeitpunkt des Eintragungsantrages an. Bösgläubigkeit des D im Zeitpunkt der Eintragung selbst schadet nicht, zudem Schutz über 878 BGB, da Eintragungsantrag vor Wegfall der Verfügungsbefugnis gestellt war (Schutzzweck: Verzögerungen, etwa durch Überlastung des Grundbuchamtes, sollen nicht zu Lasten des Erwerbers gehen). 5. Ergebnis: Wirksamer Erwerb des D, Gegenleistung (Geld/Forderung) = Masse
15 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./15 Sonderproblem: Grundbuchumschreibung nach Kenntnis des Grundbuchamts von Verfahrenseröffnung Es ist zu unterscheiden: 1. Fallgruppe: 81 Abs. 1 S. 2 InsO i.v.m. 892 BGB a) Veräußerung (Eintragungsantrag) nach Insolvenzeröffnung b) an gutgläubigen (C), noch kein Insolvenzvermerk eingetragen aber c) Kenntnis des Grundbuchamtes von der Insolvenzeröffnung Folge: h.m.: Keine Grundbucheintragung, dem Erwerber darf nicht zu einem materiell unberechtigten Erwerb verholfen werden ( Grundbuchsperre mit Insolvenzeröffnung); a.a.: Reihenfolgeprinzip gem. 17 GBO, Eintragungen zu Gunsten Dritter müssen erfolgen, wenn entsprechende Eintragungsanträge vor dem Antrag auf Eintragung des Insolvenzvermerks erfolgen (Haftung gem. Art. 34 GG, 839 BGB bei Durchbrechung des Reihenfolgeprinzips). Zur Problematik vgl. Ott, in: MK-InsO 81 Rz. 23.
16 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./16 2. Fallgruppe: 91 Abs. 2 InsO i.v.m. 878 BGB, Voraussetzung: a) Eintragungsantrag vor Insolvenzeröffnung b) Bindung an die Einigung ( 873 Abs. 2, 875 Abs. 2, 877 BGB) Folge: Unstreitig ist der vor Insolvenzeröffnung gestellte Eintragungsantrag vom Grundbuchamt abzuarbeiten ( 81 InsO greift nicht ein, da der Schuldner vor Eröffnung noch als Berechtigter verfügt).
17 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./17 Übersicht zum Rechtserwerb Dritter: 81 InsO 89 InsO 91 InsO Rechtserwerb Dritter nach Eröffnung durch Verfügung des Schuldners Rechtserwerb Dritter nach Eröffnung durch Zwangsvoll-streckung Rechtserwerb Dritter auf sonstige Weise. 91 InsO ist nicht anwendbar, wenn der Erwerbstatbestand zur Gänze vor Insolvenzeröffnung vollendet ist (nach Zimmermann)
18 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./18 Übersicht zum Gutglaubenserwerb bei Grundstücken: 81 I 2 InsO mit 892 BGB Erwerb von Rechten durch gutgläubige Dritte durch Verfügung des S nach Eröffnung 91 II InsO mit 892 BGB Eintragungsantrag und nicht bindende Einigung oder bindende Einigung ohne Eintragungs-antrag liegen vor Eröffnung 91 II InsO mit 878 BGB Bindende Einigung und Eingang des Eintragungsantrags vor Eröffnung (nach Zimmermann)
19 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./19 Vollstreckungsverbot (I) Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) können während des Insolvenzverfahrens keine Einzelzwangsvollstreckung betreiben, 89 Abs. 1 InsO. 89 Abs. 1 InsO erfasst alle Maßnahmen nach 803 ff. ZPO sowie Arrest und Einstweilige Verfügung, 916 ff., 935 ff. ZPO. Auch Neugläubiger (anders Massegläubiger!) können nicht (wirksam) in die Insolvenzmasse vollstrecken, vgl. 91 Abs. 1 InsO. Für künftige Lohnforderungen vgl. 89 Abs. 2 S. 1 InsO (Sperre für Insolvenzgläubiger und Neugläubiger, da künftiges Arbeitseinkommen für die Restschuldbefreiung im Rahmen der Wohlverhaltensperiode zur Verfügung stehen soll), siehe auch 81 Abs. 2 InsO.
20 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./20 Vollstreckungsverbot (II) Zwangsvollstreckungen in Auslandsvermögen sind nach Sinn und Zweck des 89 Abs. 1 InsO nach Insolvenzeröffnung unzulässig (BGHZ 88,147; a.a.: OLG Hamm, ZIP 1982, 1343, beide Entscheidungen noch zur KO). Faktische Vollstreckungsmöglichkeit im Ausland eventuell gegeben (IPR-Frage), solchermaßen erlangtes Vermögen ist jedenfalls gem. 812 BGB (Eingriffskondiktion) an den inländischen Insolvenzverwalter herauszugeben ( 826 BGB bei ungekürzter Tabellenanmeldung?) Beachte hierzu insbes. Art. 4 Abs. 2 S. 2 lit. f) EuInsVO und Art. 16 EuInsVO: Anerkennung der Wirkungen des eröffneten Insolvenzverfahrens im EU-Ausland und Erstreckung der Wirkung der lex fori concursus auf das ausländische Vollstreckungsverfahren (näher dazu Teil XII).
21 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./21 Vollstreckungsverbot (III) Vollstreckungsanträge sind abzulehnen, soweit die Vollstreckungsverbote aus 89, 91 InsO reichen. Dennoch eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen kann der Insolvenzverwalter mit der Erinnerung ( 766 ZPO) vor dem Insolvenzgericht (vgl. 89 Abs. 3 InsO) anfechten. Für Aussonderungsberechtigte gilt 89 InsO in Bezug auf die Aussonderung nicht, Ansprüche aus 985, 546 BGB können gegen die Masse geltend gemacht und erforderlichenfalls im Vollstreckungswege durchgesetzt werden. Unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründen kein Pfändungspfandrecht, können aber zur Verstrickung und zum wirksamen Erwerb des Ersteigerers führen (gemischt privatrechtlich öffentlich-rechtliche Pfändungspfandrechtstheorie). Daher sollte der Insolvenzverwalter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anfechten. Soweit ein Pfändungspfandrecht vor Insolvenzverfahrenseröffnung entstanden ist, bleibt es wirksam und berechtigt den entsprechenden Gläubiger zur abgesonderten Befriedigung gem. 50 Abs. 1 InsO (Ausn.: 88 InsO bzw. 129 ff. InsO greifen ein).
22 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./22 Rückschlagsperre, 88 InsO 88 InsO sperrt Zwangsvollstreckungen mit Rückwirkung ( 88 InsO schlägt zurück ). Zeitliche Reichweite: Ein Monat vor Eröffnungsantrag (oder später). Sachliche Reichweite: Alle Sicherungen aufgrund von Vollstreckungen in Massegegenstände (z.b. Pfändungspfandrechte, Zwangshypotheken, Beschlagnahmen nach 20 ff. ZVG). Auswirkung: Automatische Unwirksamkeit kraft Gesetzes. Die Rückschlagsperre ist im Ergebnis eine gesetzliche und automatische Insolvenzanfechtung. Ziel: Materielle Gerechtigkeit, zeitliche Vorverlagerung der par conditio creditorum, besondere Bedeutung in Verfahren ohne Insolvenzverwalter (Eigenverwaltung, Verbraucherinsolvenz, dort auf Antrag des Schuldners gem. 88 Abs. 2 InsO n.f. ab zeitliche Reichweite von sogar 3 Monaten).
23 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./23 Vollstreckungsbeschränkungen nach Verfahrenseröffnung Vollstreckungsgegenstände Masse sonstiges Vermögen Lohn- und Gehaltsansprüche ab Verfahrensbeendigung Insolvenzgläubiger unzulässig ( 89 I); vorinsolvenzlich auch Rückschlagsperre ( 88) und Anfechtung ( 129 ff.) unzulässig ( 811 ff., 850 ff. ZPO; i.ü. 89 I) unzulässig ( 89 II 1) Neugläubiger unzulässig ( 91 I) weithin unzulässig ( 811ff., 850 ff. ZPO; s. aber 850d ZPO) unzulässig ( 89 II 1) (nach Foerste)
24 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./24 Unterbrechung laufender Rechtsstreitigkeiten Gemäß 240 ZPO werden anhängige Prozesse unterbrochen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Prozessführungsbefugt ist mit Verfahrenseröffnung gem. 80 Abs. 1 InsO nicht mehr der Schuldner sondern der Insolvenzverwalter. Die Unterbrechung endet mit Wiederaufnahme des Prozesses (bzw. Beendigung des Insolvenzverfahrens). Im Einzelnen: Bei vorläufiger Insolvenzverwaltung erfolgt eine Prozessunterbrechung nur, wenn ein starker Insolvenzverwalter bestellt wird ( 240 S. 2 ZPO). Im selbständigen Beweisverfahren erfolgt keine Unterbrechung (str.), Grund: Zweck der schnellen Beweissicherung, BGH ZIP 2004, 186 f. Prozesse ohne Beziehung zur Insolvenzmasse laufen auch nach Verfahrenseröffnung weiter (Bsp.: Scheidungsverfahren des Schuldners, Strafverfahren gegen den Schuldner).
25 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./25 Wiederaufnahme unterbrochener Prozesse (I) Aktivprozesse (Schuldner ist Kläger): Aufnahmemöglichkeit des Insolvenzverwalters, 85 Abs. 1 S. 1 InsO, 250 ZPO (Erträge fließen der Masse zu, Kostenerstattungsanspruch des Gegners bei Unterliegen des Insolvenzverwalters ist Masseschuld gem. 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) Rechtskraftwirkung auch über das Insolvenzverfahren hinaus. Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des unterbrochenen Aktivprozesses ab (z.b. wegen geringer Erfolgsaussichten), wirkt dies als Freigabe. Schuldner und Gegner können dann das Verfahren aufnehmen, 85 Abs. 2 InsO.
26 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./26 Wiederaufnahme unterbrochener Prozesse (II) Passivprozesse (Schuldner ist Beklagter): Aufnahmemöglichkeit ausnahmsweise (Grundsatz: Unterbrechung dauert an, da Feststellung/ Durchsetzung von Insolvenzforderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren, vgl. sogleich) für beide Seiten gem. 86 Abs. 1 InsO bei Aussonderungsberechtigten, Absonderungsbe-rechtigten wegen der abgesonderten Befriedigung (soweit diese nicht Insolvenzgläubiger sind) und Massegläubigern. Möglichkeit sofortigen Anerkenntnisses durch Insolvenzverwalter gem. 86 Abs. 2 InsO mit ähnlichen Folgen wie 93 ZPO (Kostenerstattungsanspruch = Insolvenzforderung). Erkennt der Verwalter nicht an, ist der Kostenerstattungsanspruch des Gegners nach dessen Obsiegen Masseschuld, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
27 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./27 Wiederaufnahme unterbrochener Prozesse (III) Passivprozesse (Forts.): Prozesse von Insolvenzgläubigern bleiben gem. 87 InsO unterbrochen. Zu den Insolvenzgläubigern zählen auch solche Gläubiger, die eine Insolvenzforderung haben, die durch Sicherungsgut abgesichert ist, dessen Gewährung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Der oben genannte Ausnahmefall ( 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO) betrifft nur zur abgesonderten Befriedigung Berechtigte, die nicht Insolvenzgläubiger sind (Sicherungsgut aus der Masse zur Absicherung der Schuld eines Dritten, der nicht der Insolvenzschuldner ist). Die Insolvenzgläubiger, deren Prozesse unterbrochen bleiben, müssen ihre eingeklagten Forderungen/Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen, 87, 174 ff. InsO. Zur Aufnahme des Prozesses kann es nur dann kommen, wenn die Forderung im Prüfungstermin bestritten wird (vgl. 180 Abs. 2, 184 S. 2 InsO).
28 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./28 Übungsfragen (I): Schuldner S und Gläubiger G einigen sich vor Insolvenzeröffnung über folgende Abtretungen: 1. Eine künftige Forderung, die erst nach Insolvenzeröffnung entsteht. 2. Eine aufschiebend bedingte Forderung, wobei Bedingungseintritt nach Insolvenzeröffnung erfolgt. 3. Lohnforderungen des Schuldners, die erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fällig werden. Frage: Sind diese Abtretungen gegen den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung wirksam?
29 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./29 Übungsfragen (II): 4. D kauft von S vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt. Bei Verfahrenseröffnung steht die Zahlung der letzten Rate durch D an S noch aus. Wie ist die Rechtslage nach Verfahrenseröffnung?
30 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./30 Lösungen zu den Übungsfragen: 1. Rechtshandlung ist die Vorausabtretung, diese erfolgt vor Verfahrenseröffnung. Daher keine Verfügung gem. 81 Abs. 1 S. 1 InsO. Es greift aber 91 Abs. 1 InsO ein, da der Rechtserwerb erst mit Entstehung der Forderung und somit nach Insolvenzverfahrenseröffnung eintritt. 2. Keine Verfügung nach Insolvenzeröffnung gem. 81 Abs. 1 S. 1 InsO, da Vorausabtretung. Anders als bei 1. wegen der Rückwirkung des Bedingungseintritts bzw. aufgrund des entsprechend anwendbaren 161 Abs. 1 BGB auch kein Fall des 91 Abs. 1 InsO. Ergebnis: Wirksamer Rechtserwerb.
31 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2015 IV./31 Lösungen zu den Übungsfragen: 3. Mangels Verfügung nach Verfahrenseröffnung greift 81 Abs. 2 InsO nicht ein. Aus 287 Abs. 3 InsO geht auch hervor, dass die Vorausabtretung vor Verfahrenseröffnung trotz der Bedeutung künftiger Bezüge für die Restschuldbefreiung möglich ist. 114 InsO beschränkt die Vorausabtretung aber auf einen Zeitraum von rund 2 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Abs. 1 S. 1 InsO steht einem Rechtserwerb des D nicht entgegen, die Verfügung des S erfolgte vor Verfahrenseröffnung. 91 Abs. 1 InsO greift wegen der Verfügung unter aufschiebender Bedingung nicht ein (vgl. Frage 2.). Problematisch wäre grundsätzlich das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. 103 InsO. 107 Abs. 1 InsO steht der Nichterfüllungswahl jedoch als lex specialis entgegen und schützt das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers D.
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