Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht

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1 Seite 1 von 12 Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Prüfungsort: Hilfsmittel: Freitag, 6. Juli 2007, 8:00-10:00 Uhr Hauptgebäude der Universität Bern, Hochschulstr. 4, 3012 Bern Kandidatinnen und Kandidaten mit Familiennamen A-K Hörsaal Nr. 110 AUDI MAX Kandidatinnen und Kandidaten mit Familiennamen L-Z Hörsaal Nr. 210 AULA -StHG, DBG, VStG, VStV, StG, MwStG, ZBG, OR, BV, gemäss Merkblatt vom Institut für Steuerrecht vom (siehe Beilage Seite 2) -Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 1 bis und 3 E-DBG zur Unternehmenssteuerreform II (siehe Beilage Seite 12) Vorbemerkungen: 1. Nur die Fragen sind zu beantworten. Die Antworten sind prägnant zu begründen. Keine allgemeinen Ausführungen. 2. Die gesetzlichen Grundlagen sind wann immer möglich anzugeben. 3. Die Zahl in der Klammer neben der Nummer des Falles entspricht der jeweils maximal erreichbaren Punktzahl. 4. Setzen Sie Ihre Matrikelnummer und das Prüfungsdatum auf jedes Blatt des Prüfungsbogens und auf die Antwortbögen (Mobilitätsstudierende und AbsolventInnen eines Nachdiplomstudiums geben bitte ihren Namen an). 5. Lesen Sie die Aufgabenstellung jeweils genau durch und schreiben Sie leserlich! 6. Der Prüfungsbogen umfasst 12 Seiten inkl. Deckblatt. 7. Die Aufgaben 1 und 2 müssen direkt auf dem Prüfungsbogen beantwortet werden. 8. Die Aufgaben 3 und 4 müssen auf den separaten Antwortbögen beantwortet werden. 9. Es müssen sowohl der Prüfungsbogen wie auch die Antwortbögen abgegeben werden. Viel Erfolg!

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3 Seite 3 von 12 Aufgabe 1 (20 Punkte) Nachfolgend finden Sie 10 Aussagen (1-10). Prüfen Sie diese 10 Aussagen auf ihren Richtigkeitsgehalt. Ist die jeweilige Aussage völlig richtig, schreiben Sie auf die darunterliegenden Linien richtig ohne Begründung. In den übrigen Fällen schreiben Sie falsch und erläutern Sie kurz in welchen Teilen die betreffende Aussage unrichtig oder ungenau ist und warum. Beschränken Sie sich bei Ihren Antworten auf maximal 30 Wörter. Das Überschreiten dieser Limite hat Punktabzüge zur Folge. Schreiben Sie Ihre Antworten direkt auf den Prüfungsbogen. 1. Sowohl bei der Quellenbesteuerung als auch bei der Steuersubstitution vertritt der Steuerschuldner ein anderes Steuersubjekt. 2. Bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens sind Ausbildungskosten nicht abziehbar, da diese erst ein zukünftiges Einkommen ermöglichen (sog. Anlagekosten). Weiterbildungskosten sind demgegenüber abziehbar. 3. Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer. Sie soll in erster Linie einen Sicherungszweck erfüllen. Die Verrechnungssteuer kann aber auch eine endgültige Kapitalertragssteuer sein, dies beispielsweise für ausländische Empfänger von Erträgen, die der Verrechnungssteuer unterliegen. Das Steuersubjekt hat in beiden Fällen die Möglichkeit, die Steuer auf den Empfänger zu überwälzen.

4 Seite 4 von Aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips gilt bei der Zuordnung eines Vermögensgegenstandes die Präponderanzmethode, welche besagt, dass ein Gegenstand entweder ganz ins Geschäftsvermögen oder ganz ins Privatvermögen gehört, je nach überwiegender Nutzung. 5. Da Kapitalgewinne im Privatvermögen gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG immer steuerfrei sind, ist der Verkauf von Obligationen, welche im Privatvermögen gehalten werden, immer steuerfrei. 6. Die gebundene Selbstvorsorge im Rahmen der Säule 3a wird steuerlich privilegiert, denn die Prämien sind bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer abziehbar und bei der späteren Auszahlung unterliegt eine allfällige Kapitalleistung einem Sondertarif. 7. Die schweizerische Versicherungsgesellschaft Alpha muss eine Abgabe von 5% auf den einbezahlten Prämien für die Privathaftpflichtversicherung, welche sie ihren Versicherungsnehmern anbietet, leisten.

5 Seite 5 von Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Gewinn steuerlich relevant ist. Vom Saldo der Erfolgsrechnung kann nur abgewichen werden, wenn in den Steuergesetzen eine Korrekturnorm enthalten ist. 9. Stille Reserven entstehen entweder wenn der wirkliche Wert eines Aktivums über dem Buchwert liegt oder wenn der wirkliche Wert eines Passivums unter dem Buchwert liegt. In der Steuerbilanz werden diese Buchwerte am Ende jeder Steuerperiode gestützt auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit korrigiert und besteuert. 10. Das Legalitätsprinzip dient der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns. Es hat zur Folge, dass für staatliche Abgaben alle wesentlichen Elemente in einem formellen Gesetz geregelt sein müssen.

6 Seite 6 von 12 Aufgabe 2 (30 Punkte) Kreuzen Sie in den untenstehenden Multiple Choice Aufgaben (1-10) jeweils die richtigen Antworten an. Es können keine, eine oder mehrere Antworten pro Fall richtig sein. Machen Sie Ihre Kreuze direkt in die dafür vorgesehenen Kästchen auf dem Prüfungsbogen. 1. X ist zu 100% bei einer Baufirma angestellt und somit auch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Während einer Wanderung fiel er unglücklich auf den Rücken, daher leidet er seither unter starken Rückenschmerzen und ist nur noch zu 50% arbeitsfähig. Die SUVA hat im Zeitpunkt des Unfalles die Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt im Spital übernommen und richtet seither ein Taggeld für den Lohnausfall aus. d X kann alle Versicherungsleistungen steuerfrei entgegennehmen. X kann die Leistungen, die er zur Tilgung der Spitalkosten erhält, steuerfrei entgegennehmen. Da X seine Prämien an die Unfallversicherung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen kann, muss er im Falle eines Unfalles alle Leistungen der Versicherungsgesellschaft versteuern. X muss alle von der Versicherung erbrachten Leistungen versteuern. 2. A und B sind Inhaber der A&B Co., welche ihre Büroräumlichkeiten in Basel hat und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist. A ist französischer Staatsbürger und wohnt mit seiner Familie in Colmar. Er arbeitet zu 100% in der A&B Co., deshalb pendelt er jeden Tag von Colmar nach Basel. B wohnt in Basel und arbeitet auch in der A&B Co., er besitzt ein Grundstück in Italien, welches er zurzeit an eine dortige Bauunternehmung vermietet. d A und B sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig; A hat steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz und B hat Wohnsitz in der Schweiz. Während B in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, wird A gestützt auf Art. 91 DBG in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig. B, der unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtig ist, hat seine Einkünfte, die er im Ausland erzielt, trotz des Welteinkommensprinzips in der Schweiz nur zur Bestimmung des Steuermasses zu berücksichtigen. Gemäss Art. 562 ZGB ist die Kollektivgesellschaft rechtsfähig, das bedeutet, dass sie im Steuerrecht den juristischen Personen gleichgestellt wird und wie diese als eigenes Steuersubjekt behandelt wird. 3. Herr Egli betreibt als Einzelfirma einen kleinen Imbiss-Laden, dem ein Catering- Service angegliedert ist. Leider läuft der Catering-Service nicht besonders gut, so dass sich Herr Egli entscheidet, sich ganz auf den Imbiss-Laden zu konzentrieren und den Catering-Service aufzugeben. Seiner Frau schenkt er zum Geburtstag das Porzellan,

7 Seite 7 von 12 welches er vorher seinen Kunden vermietete. Den Minibus braucht er zwar immer noch, um Besorgungen für seinen Imbiss-Laden zu erledigen, meistens nutzt er ihn jedoch als Familienauto. d Beim Porzellan und beim Minibus handelt es sich um Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung, bei welchen eine steuersystematische Realisierung der stillen Reserven angenommen wird. Das Porzellan und der Minibus gehen vom Geschäfts- ins Privatvermögen des Herrn Egli über. Er muss den Unterschied zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert versteuern. Es liegt eine steuersystematische Realisierung stiller Reserven vor, da eine bisherige potentielle Besteuerungsmöglichkeit in Zukunft nicht mehr gewährleistet ist. Nur beim Porzellan kommt eine Besteuerung in Frage, da der Minibus immer noch zu einem kleinen Teil für das Geschäft genutzt wird. 4. X, Y und Z gründen zusammen eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 750'000.-, eingeteilt in 750 Aktien à CHF nominal. Jeder der Gesellschafter zeichnet einen Drittel der Aktien und liberiert sie durch Bareinlage. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall die Umsatzabgabe geschuldet, hier wurde jedoch die Freigrenze nicht erreicht. Würde die Freigrenze erreicht, wäre die Emissionsabgabe auf den gesamten Betrag geschuldet. X, Y und Z müssten bei Erreichen der Freigrenze je auf ihren Anteil am Aktienkapital die Emissionsabgabe entrichten. 5. Die X AG Bern, mit einem vollständig liberierten Aktienkapital von CHF 500'000.- und mit von den Aktionären geleisteten Zuschüssen im Umfang von CHF 200'000.-, hat ihren 20 Aktionären im März 2007 zu Lasten der aus Gewinnen gebildeten Reserven hundert Gratisaktien im Nominalwert von je CHF abgegeben. d Auf diese Leistung wäre grundsätzlich die Stempelabgabe geschuldet, es kommt jedoch Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG zur Anwendung, weil die Freigrenze noch nicht ausgeschöpft wurde und es sich bei den Aktien um entgeltlich ausgegebene Beteiligungsrechte handelt. Auch bei der Ausgabe von Gratisaktien ist die Verrechnungssteuer geschuldet. Die Verrechnungssteuerpflicht kann in diesem Fall durch Meldung an die ESTV erfüllt werden, dies allerdings nur, wenn keine Aktionäre mit Wohnsitz im Ausland an der X AG beteiligt sind. Für die Aktionäre hat dieser Vorgang keine steuerlichen Auswirkungen, da sie kein zusätzliches Einkommen realisiert haben. Falls das Meldeverfahren nicht zum Zuge kommt und es der X AG nicht möglich ist, die Verrechnungssteuer von den Aktionären einzufordern, findet eine Aufrechnung ins Hundert statt; das bedeutet, dass die X AG CHF 100'000.- als Nettoleistung bezeichnet

8 Seite 8 von 12 und brutto eine steuerbare Leistung von CHF 135'000.- (Formel: deklariert. 100' ) Die inländische Bank X hat von der Firma Müller & Söhne einen Betrag von CHF 900'000.- entgegengenommen. Zwischen den Beteiligten ist vereinbart worden, dass die Bank X der Firma Müller & Söhne nach Ablauf von drei Jahren den Betrag von CHF 1'000'000.- vergüten wird. Die Differenz von CHF 100'000.- stellt für Müller & Söhne einen steuerfreien Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG dar. Die Differenz von CHF 100'000.- stellt für Müller & Söhne Erträge aus Zinsen dar und ist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG steuerbar. Die Differenz von CHF 100'000.- unterliegt nur der Einkommensteuer. 7. Unter den Aktiven der X AG findet sich unter anderem eine Liegenschaft in Italien (Buchwert: CHF 1.5 Mio. / Verkehrswert: CHF 2.5 Mio.). Da diese Liegenschaft in der Vergangenheit fast ausschliesslich von der Ehefrau des Hauptaktionärs Y genutzt wurde, entscheidet sich die X AG im April 2007 die Liegenschaft an Y zum Preis von CHF 1.5 Mio. zu verkaufen. d Bei Liegenschaften gilt das Prinzip der Besteuerung am Ort der gelegenen Sache. Da im vorliegenden Sachverhalt die Liegenschaft in Italien ist, ergeben sich in der Schweiz keine Steuerfolgen. Die Liegenschaft wurde zu einem zu tiefen Preis an Y verkauft. Der Grund hierfür ist im Beteiligungsverhältnis begründet, daher wird die Differenz wie eine Dividendenausschüttung behandelt, was bedeutet, dass auf der Differenz von CHF 1 Mio. die Verrechnungssteuer geschuldet ist und Y diese Differenz von CHF 1 Mio. als Einkommen versteuern muss. Die Differenz von CHF 1 Mio. wird bei der X AG zum Gewinn dazugerechnet und zu 8.5% besteuert, da die X AG die Möglichkeit gehabt hätte, diese Liegenschaft an einen Dritten zum Verkehrswert zu verkaufen und im Umfang von CHF 1 Mio. einen Gewinn zu erzielen. Es ergeben sich keine Steuerfolgen, da gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip die Angaben in der Handelsbilanz für die Steuerbehörde verbindlich sind. 8. Die Bendi AG stellt Fahrzeuge her. Im Zuge der Modernisierung des Unternehmens soll eine Maschine ausgewechselt werden. Die alte Maschine wird von einem Unternehmen im Osten gekauft, dieses Entgelt nutzt die Bendi AG um den Kaufpreis der neuen Maschine teilweise zu tilgen. Buchwert der alten Maschine: CHF 5 Mio. Verkaufspreis an Unternehmen im Osten: CHF 7 Mio. Kaufpreis der neuen Maschine: CHF 10 Mio.

9 Seite 9 von 12 d Die Bendi AG erzielt einen Gewinn im Umfang von CHF 2 Mio. und muss diesen versteuern. Die CHF 10 Mio. stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können daher vom Reingewinn abgezogen werden. Obwohl die Bendi AG die alte Maschine über dem Buchwert verkaufen konnte, muss sie die Differenz nicht versteuern, da sie das Geld nutzt um ebendiese Maschine durch eine neue zu ersetzen. Die CHF 10 Mio. sind aktivierungspflichtig. Sie können jedoch im Umfang der stillen Reserven, welche auf der alten Maschine gebildet wurden, sofort abgeschrieben werden. Die Anschaffung einer neuen Maschine stellt keinen Aufwand dar. Muss die Maschine jedoch einmal repariert werden, kann der Preis für diese Reparatur als abzugsfähiger Aufwand geltend gemacht werden. 9. Die X AG machte im Jahr 2000 enorme Verluste. In den folgenden 7 Jahren war die X AG darum bemüht, das Ausmass der später nicht mehr verrechenbaren Verluste möglichst tief zu halten. Zu diesem Zweck versuchte sie die Abschreibungen auf ihrem Maschinenpark möglichst gering zu halten. Während sie vor dem Jahr 2000 die Maschinen jeweils um 10% linear abschrieb (erwartete Nutzungszeit der Maschinen: 10 Jahre), schrieb sie in den Jahren diese Maschinen nur noch um 3% linear ab. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips ist die Handelsbilanz für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns verbindlich: Gemäss OR bestehen keine Schranken bezüglich der Abschreibungen, daher ist dieses Verhalten zulässig. Dieses Vorgehen verstösst gegen das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip und ist daher unzulässig. Dieses Vorgehen verstösst gegen die handelsrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften, daher ist die Handelsbilanz zu berichtigen. 10. X besitzt ein Einfamilienhaus in Zollikofen (BE) und eine Yacht am Lago Maggiore (TI). Während der Woche arbeitet er in Bern und wohnt in seinem Einfamilienhaus. An den Wochenenden reist er jedoch regelmässig ins Tessin und übernachtet dort auf seiner Yacht. Der Eigenmietwert wird grundsätzlich besteuert, um dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entsprechen: Der Mieter soll gegenüber dem Eigentümer nicht schlechter gestellt sein. Im obigen Beispiel muss X sowohl den Eigenmietwert des Einfamilienhauses, wie auch den Eigenmietwert der Yacht versteuern. Hätte X auf dem Einfamilienhaus noch Schulden, müsste er den Eigenmietwert nicht als Einkommen deklarieren.

10 Seite 10 von 12 Aufgabe 3 (20 Punkte) Die Imperia-Gruppe ist ein schweizerischer Konzern, sie hat jedoch ihr Schwergewicht heute im Ausland. Sie wird überdacht von der Imperia-Holding AG mit Sitz in Zürich, wo sich auch die Konzernzentrale befindet. Die Imperia-Gruppe betreibt auf den Cayman Islands die Imperia Finance Ltd., eine 100%- Tochter der Imperia-Holding AG. Gemäss ihren Statuten hat die Imperia-Finance Ltd. folgende Aufgaben: -Finanzierung der Konzerngesellschaft mit Mitteln, die sie auf den internationalen Finanzmärkten mittels Anleihensobligationen, die von der Imperia-Holding AG garantiert werden, aufgenommen hat einerseits und mit Mitteln, die von der Imperia-Gruppe erwirtschaftet worden sind und ihr als Kapitaleinlagen von der Imperia-Holding AG zur Verfügung gestellt werden andererseits. -Börsenmässige Anlage von nicht betriebsnotwendigen Mitteln der Gruppe in Aktien, Obligationen und in alle wichtigen Währungen. Der Konzern wird straff von Zürich aus geleitet. Für die Imperia-Finance Ltd. bedeutet dies, dass die grundlegenden Entscheide bezüglich des Anlegens der liquiden Mittel des Konzerns, bezüglich der internen Konzernfinanzierung und bezüglich der Emission von Anleihen regelmässig vom Verwaltungsrat der Imperia-Holding AG in Zürich gefasst werden. Der Verwaltungsrat der Imperia-Finance Ltd. besteht aus einem Verwaltungsratsmitglied der Imperia-Holding AG und zwei weiteren Personen X und Y. X ist Finanzchef der Imperia- Holding AG und wohnt in Zürich. Y arbeitet als einziger Angestellter für die Imperia-Finance Ltd. und ist wohnhaft auf den Cayman Islands. Die jährliche Verwaltungsrats- und Generalversammlungssitzung der Imperia-Finace Ltd. findet auf den Cayman Islands statt. Die Funktionen von Y bei der Imperia Finance Ltd. beschränken sich auf administrative Aufgaben: Auf Weisung der Konzernspitze hin, führt er die Korrespondenz mit den verschiedenen Banken und anderen Geldgebern, er ist für die Buchhaltung der Imperia-Finance Ltd. zuständig und bereitet die jährlichen Verwaltungsratssitzungen der Imperia-Finance Ltd. vor. Er arbeitet zu 20% für die Imperia-Finance Ltd. und übt seine Tätigkeit in gemieteten Büroräumlichkeiten aus. Fragen 1. Wo ist die Imperia-Finance Ltd. steuerpflichtig? 2. Welche Steuerfolgen im Bezug auf die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer ergeben sich daraus für die Imperia-Finance Ltd. in der Schweiz für: 2.1 die erwirtschafteten Gewinne? 2.2 die Dividendenzahlungen? 2.3 die Zinszahlungen auf den Anleihensobligationen? 3. Welche Steuerfolgen im Bezug auf die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer ergeben sich für die Imperia-Holding AG in der Schweiz bezüglich der Dividendenzahlungen der Imperia-Finance Ltd.?

11 Seite 11 von 12 Aufgabe 4 (20 Punkte) Herr Schlau-Meier ist Eigentümer sämtlicher Aktien der Schlau AG (S AG; Aktienkapital: CHF 500'000.-, Agio: CHF 200'000.-). Die S AG verfügt über offene Reserven (inkl. Agio von CHF 200'000.-) im Umfang von CHF 1 Mio. in liquider Form, stille Reserven sind demgegenüber keine vorhanden. Im Juli 2006 verkauft Herr Schlau-Meier die Aktien der S AG zum Verkehrswert von CHF 2.5 Mio. an die Z AG. Er ist Verwaltungsrat dieser Gesellschaft und zu 25% an ihr beteiligt. Der Z AG wird eine Frist von einem Jahr zur Bezahlung des Kaufpreises eingeräumt. Zur Tilgung des Kaufpreises greift die Z AG anfangs Juli 2007 im Umfang von CHF 1 Mio. auf die Reserven der S AG zurück, indem sie eine Dividendenausschüttung vornimmt, CHF 250'000.- stammen aus erwirtschafteten Gewinnen der S AG während des vergangenen Jahres und CHF 1.25 Mio. stammen aus Mitteln der Z AG. Fragen 1. Welches steuerrechtliche Problem wird hier angesprochen? Schildern Sie den Hintergrund dieses Problems. 2. Hat das Vorgehen gewinnsteuerrechtliche Folgen für die M AG/S AG, wenn ja, in welchem Umfang? 3. Hat das Vorgehen einkommensteuerrechtliche Folgen für Herrn Schlau-Meier, wenn ja, in welchem Umfang? 4. Hat das Vorgehen verrechnungssteuerrechtliche Folgen, wenn ja, in welchem Umfang? 5. Welche Auswirkungen hätte die Unternehmenssteuerreform II auf diesen Sachverhalt im Bezug auf die direkte Bundessteuer? (siehe Beilage Seite 12)

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