Jurakompakt. Schuldrecht AT. von Prof. Dr. Knut Werner Lange. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2015

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1 Jurakompakt Schuldrecht AT von Prof. Dr. Knut Werner Lange 4. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 Kapitel 9. Schadenersatz und Aufwendungsersatz wäre (Einwand anderweitiger Zweckverfehlung). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass der Gläubiger Aufwendungen, insbesondere Investitionen, auf den Schuldner abwälzen kann, die ohnehin verfehlt waren. Die zweite Einschränkung liegt darin, dass der Gläubiger nur den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen kann, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Der Gläubiger darf also nicht voreilig Aufwendungen tätigen, wenn er diese genauso gut noch aufschieben könnte oder es gar schon Anzeichen für ein Scheitern des geschlossenen Vertrags gibt. Da der Anspruch aus 284 BGB an die Stelle eines Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung tritt, müssen neben den Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB auch die zusätzlichen Bedingungen der 281 bis 283 BGB gegeben sein, mit Ausnahme des Eintritts eines Schadens. 284 BGB regelt nur den Anspruchsinhalt und ist für sich genommen die Anspruchsgrundlage. Testfragen zum 9. Kapitel Frage 1: Erläutern Sie den Begriff der Differenzhypothese! Rn. 3 Frage 2: Was versteht man unter adäquater Kausalität? Rn. 4 Frage 3: Was besagt die Lehre vom Schutzzweck der Norm? Rn. 4 Frage 4: Erläutern Sie die Begriffe Naturalrestitution und Totalreparation! Rn. 8 9 Frage 5: Weshalb wird nach 253 Abs. 2 BGB ausnahmesweise ein Schmerzensgeldanspruch zugebilligt? Rn. 19 Frage 6: Was sind Aufwendungen? Rn. 34

3 Kapitel 10. Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen A. Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze bei Verbraucherverträgen Die 312 ff. BGB enthalten spezielle Vorgaben für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Durch umfassende Informationspflichten und das Widerrufsrecht soll der Verbraucher vor den spezifischen Risiken bestimmter Vertriebsarten geschützt werden. Die Verbraucherschutzvorschriften sind im besonderen Maße geprägt durch europarechtliche Vorgaben, da mithilfe einer weitgehenden Vollharmonisierung der verbraucherschützenden Regelungen der Mitgliedstaaten der innergemeinschaftliche Handel erleichtert und so der Binnenmarkt gestärkt werden soll. Die Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschriften hat daher regelmäßig europarechtskonform zu erfolgen. Die 312 und 312 a BGB definieren den Anwendungsbereich und die allgemeinen Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen. Sie bilden damit einen allgemeinen Teil des Verbrauchervertragsrechts. 312 Abs. 1 BGB setzt einen Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung voraus und verweist ansonsten bezüglich des Anwendungsbereichs auf die in 310 Abs. 3 BGB vorhandene Legaldefinition des Verbrauchervertrags. Demnach ist ein Verbrauchervertrag ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer ( 14 BGB) und einem Verbraucher ( 13 BGB) geschlossen wird. Auch der Existenzgründer ist Unternehmer (BGHZ 162, 253, 256 f.). Liegen die Voraussetzungen des Verbrauchervertrags vor, werden gleichwohl solche Verträge von der Anwendung der 312 b ff. BGB ausgeschlossen, die unter einen der Ausnahmetatbestände des 312 Abs. 2 BGB fallen. Hierbei handelt es sich um Verträge, bei denen zum einen ein Informationsdefizit des Verbrauchers nicht zu befürchten ist, da strenge Informationspflichten als lex specialis existieren oder die Information anderweitig sichergestellt ist (z.b. durch die Pflicht zur notariellen Beurkundung, vgl. 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zum anderen sind solche Verträge erfasst, die typischerweise nicht im elektronischen Geschäftsverkehr bzw. im Fernabsatz geschlossen werden (z.b. Verträge über den Bau neuer Gebäude, vgl. 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder 1 2 3

4 Kapitel 10. Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen bei denen der Verbraucher aufgrund eines nur geringen Entgelts weniger schutzwürdig erscheint (vgl. 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB). Prüfungsschema 21: Verbrauchervertrag i.s.d. 312 Abs. 1 BGB 1. Vertrag zwischen a) Unternehmer, 310 Abs. 3, 14 BGB b) und Verbraucher, 312 Abs. 1 i.v.m. 310 Abs. 3, 13 BGB 2. über eine entgeltliche Leistung des Unternehmers. 3. Kein Ausnahme nach 312 Abs. 2 bis 6 BGB Tipp: Beim Ausschlussgrund des 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Verbraucher durch das Geschäft nur ein geringfügiger Nachteil entstehen kann.versucht der Unternehmer aber, ein an sich zusammenhängendes Geschäft so aufzuspalten, dass jedes einzelne von ihnen unter die Geringfügigkeitsgrenze des 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB fällt, liegt eine Umgehung gemäß 312 k Abs. 1 S. 2 BGB vor. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften über Verbraucherverträge anwendbar sind. 312 a BGB begründet allgemeine Informationspflichten des Unternehmers. Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Vertragsschluss nach den Maßgaben des Art. 246 EGBGB unabhängig von der konkreten Vertriebsart zu informieren, sodass die Vorschriften auch für den stationären Handel einschlägig sind. Für Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträge existieren speziellere Vorschriften. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, kann dem Verbraucher ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zustehen (anders die Gesetzesbegründung, die einen Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB für einschlägig hält, vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 51). Zudem schützt 312 a BGB den Verbraucher vor entgeltlichen Nebenleistungen und zusätzlichen Entgelten, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen. Die Vorschriften über Verbraucherverträge sind zwingendes Recht. Sie können weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individualvertragliche Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers abbedungen oder durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden, vgl. 312 k Abs. 1 BGB.

5 B. Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge 141 B. Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge I. Außergeschäftsraumverträge Die Regelungen über die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge, sog. Außergeschäftsraumverträge, in 312 b BGB ersetzen und erweiteren die bis zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie geltenden Vorschriften über die Haustürgeschäfte. Sie sollen den Verbraucher vor den Gefahren des sog. Direktmarketings in Situationen schützen, in denen er typischerweise nicht mit einer Vertragsanbahnung rechnet und daher leicht überrumpelt werden kann. 312 b Abs. 1 BGB kennt folgende Voraussetzungen: Prüfungsschema 22: 312 b BGB 1. Vorliegen eines Verbrauchervertrags i.s.d. 312 Abs Bestimmte Erscheinungsform des Direktmarketings ( 312 b Abs. 1 BGB): a) Vertragsschluss oder Abgabe eines Angebots des Verbrauchers bei gleichzeitiger körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (Abs. 1 Nr. 1, 2). b) Vertragsschluss in den Geschäftsräumen, bei vorangegangener persönlicher und individueller Ansprache des Verbrauchers außerhalb der Geschäftsräume (Abs. 1 Nr. 3). c) Vertragsschluss auf einem vom Unternehmer zu Werbe- und Vertragsschlusszwecken organisierten Ausflug (Abs. 1 Nr. 4). Der Anwendungsbereich des 312 b BGB ist eröffnet, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung unter einem der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Umstände abgegeben hat. Nach deutschem Recht muss der Vertrag eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben (Miet-, Werk- oder Kaufvertrag). Die Verbraucherrechterichtlinie sieht das Erfordernis der Entgeltlichkeit allerdings nicht vor, sodass das Merkmal wie bisher schon bei den Haustürgeschäften richtlinienkonform weit auszulegen ist und somit namentlich Bürgschaften ebenfalls in den Anwendungsbereich des 312 b BGB fallen (vgl. BGH NJW 2006, 845 Tz. 13 f.). 312 b Abs. 2 BGB enthält eine Legaldefinition des Geschäftsraumbegriffs. Neben den Ladengeschäften sind hiervon unter anderem auch Markt- und Messestände sowie Verkaufswägen erfasst. Keine Geschäftsräume sind demnach neben Privatwohnungen und den

6 Kapitel 10. Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen Arbeitsplätzen der Verbraucher auch öffentlich zugängliche Flächen wie Straßen, Sportanlagen und Verkehrsmittel. II. Fernabsatzverträge Die Methoden des modernen Fernabsatzes über Online- und Teleshopping, Telefon und Internet etc. bergen vielfältige Gefahren für den Verbraucher, vor denen ihn die Regelungen der 312 c ff. BGB schützen sollen. Der Fernabsatzvertrag ist dabei in 312 c Abs. 1 BGB definiert und durch folgende Kriterien gekennzeichnet: Prüfungsschema 23: 312 c BGB 1. Vorliegen eines Verbrauchervertrags i.s.d. 312 Abs. 1 BGB. 2. Anbahnung und Abschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. 3. Ausnahme: Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems (Achtung: Beweislast für das Fehlen liegt beim Unternehmer!) Die Fernkommunikationsmittel sind in 312 c Abs. 2 BGB legaldefiniert. Die auf Fernkommunikationsmittel gestützten Vertriebsarten sind dadurch gekennzeichnet, dass sich Anbieter und Kunde nicht physisch begegnen und der Verbraucher die ihm angebotene Ware vor dem Vertragsschluss nicht überprüfen kann. Fernkommunikationsmittel sind durch das Fehlen der gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer gekennzeichnet, werden zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt und sind in 312 c Abs. 2 Halbs. 2 BGB beispielhaft aufgezählt. Nach BGHZ 160, 393, 398 f. fehlt es an einer gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit, wenn die Willenserklärung zwar von einem körperlich anwesenden Boten abgegeben oder entgegengenommen wird, dieser aber zum Vertragsinhalt keinerlei Auskünfte geben kann. Unter den Fernabsatzvertrag fallen auch solche Situationen, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume zum Zwecke der Information aufsucht, den Vertrag aber später im Wege des Fernabsatzes schließt. Nicht umfasst werden hingegen Verträge, deren Anbahnung über ein Fernkommunikationsmittel erfolgt, die aber danach in einem Geschäftsraum geschlossen werden (z.b. telefonische Reservierung eines Frisörtermins).

7 1. Allgemeines B. Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge 143 III. Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge sind einheitlich in den 312d 312 h BGB geregelt. Über seine Rechte ist der Verbraucher zu belehren ( 312 d Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 246 a EGBGB). Die Informationen werden gemäß 312 d Abs. 1 S. 2 BGB Vertragsbestandteil und können somit nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung geändert werden. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, kann dem Verbraucher ein Schadenersatzanspruch nach den allgemeinen Regeln der 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zustehen. Verletzt der Unternehmer seine Informationspflichten über Fracht-, Liefer-, Versandkosten und sonstige Kosten, besteht insoweit gemäß 312 e BGB kein Anspruch gegenüber dem Verbraucher. Als primären Rechtsbehelf zugunsten des Verbrauchers sieht 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach 355 BGB vor. Danach hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Vertragsschluss zu widerrufen, ohne hierfür Gründe angeben oder mit Strafzahlungen rechnen zu müssen. Das Widerrufsrecht hat die Funktion, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu gewährleisten. Es besteht nicht, wenn eine der Ausnahmen des 312 g Abs. 2 BGB vorliegt. Diese umfassen hauptsächlich Situationen, in denen eine Pflicht zur Rücknahme der erbrachten Leistung den Unternehmer unangemessen benachteiligen würde, etwa weil er sie typischerweise nicht zum Weiterverkauf anbieten kann (vgl. Nr. 1: individuelle Anfertigung; Nr. 2: verderbliche Ware). Für die Prüfung ist die Subsidiarität des Widerrufsrechts bedeutsam: Steht dem Verbraucher zugleich ein Widerrufsrecht nach den in 312 g Abs. 3 BGB genannten Vorschriften zu, ist das allgemeine Verbraucherwiderrufsrecht ausgeschlossen ( 312 g Abs. 3 BGB) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ist ein Unterfall 19 des Fernabsatzvertrags. Bei Vorliegen eines solchen Vertrags ist der Unternehmer verpflichtet, Kunden bestimmte Informationen (u.a. Gesamtpreis der Ware; Mindestlaufzeit des Vertrags) unmittelbar bevor der Kunder seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen ( 312 j Abs. 2 BGB), sowie dem Kunden die Möglichkeit zu eröffnen, die AGB in wiedergabefähiger Form zu speichern ( 312 i Abs. 1 Nr. 4). Verletzt der Unternehmer seine Informationspflichten, liegt keine bloße Obliegenheitsver-

8 Kapitel 10. Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen letzung vor. Vielmehr haftet er aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (siehe Kap. 8 Rn. 101 ff.). Ferner muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit einer die Entgeltlichkeit eindeutig ausdrückenden Formulierung (z.b. zahlungspflichtig bestellen ) beschriftet ist ( 312 j Abs. 3 BGB; sog. Button-Lösung). Andernfalls kommt nach dem Gesetzeswortlaut kein Vertrag zustande ( 312 j Abs. 4 BGB). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch technische Ausgestaltungen eine nicht oder nicht so gewollte Bestellung abgibt und seine Beweissituation bezüglich der Vereinbarung bestimmter AGB verbessert werden. Die dogmatische Einordnung des 312 j Abs. 3 und 4 BGB wirft Probleme auf (weiterführend dazu Kirschbaum MMR 2012, 8) Überblick zu den Instrumentarien des Verbraucherrechts Den Schutz des Verbrauchers realisiert der Gesetzgeber durch Informations- und Gestaltungspflichten sowie das Instrument des Widerrufs. Einen Überblick über klausurrelevante Instrumentarien des Verbraucherrechts gibt folgendes Schaubild: Klausurrelevante Instrumentarien des Verbraucherrechts Voraussetzung: Verbrauchervertrag gem. 312 BGB Außergeschäftsraum- o. Fernabsatzvertrag Allgemeine Informationspflichten nach 312 a Abs. 2 BGB Besondere Informations- und Gestaltungspflichten Widerrufsrecht gem. 312 g Abs. 1 BGB wenn Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr? Informationspflichten nach 312 d BGB Informations- und Gestaltungspflichten nach 312 i, j BGB Schaubild 23: Klausurrelevante Instrumentarien des Verbraucherrechts

9 C. Insbesondere Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs 145 C. Insbesondere Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs I. Ausübung des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist hinsichtlich der Art und 23 Weise seiner Ausübung und seiner Rechtsfolgen einheitlich in den 355 bis 360 BGB geregelt. Zu beachten ist, dass 355 BGB nicht selbst ein Widerrufsrecht gibt, sondern ein solches voraussetzt. Der Widerruf hat als Gestaltungsrecht durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen ( 355 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine kommentarlose Rücksendung der Sache reicht entgegen der früheren Regelung in 355 Abs. 1 BGB a.f. nicht mehr zur Erklärung des Widerrufs, da sie nicht eindeutig ist, sondern etwa auch die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit der Ware bedeuten kann, vgl. 355 Abs 1 S. 3 BGB. Der Widerruf muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen 24 ausgeübt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, 355 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist. Besondere Bestimmungen zur Widerrufsfrist finden sich in den 356 ff. BGB. Das Gesetz koppelt den Fristbeginn in der Regel an die ausreichende Belehrung des Verbrauchers (vgl. etwa 356 Abs. 3, 356 a Abs. 2, 356 c Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zur alten Rechtslage hindert allerdings nicht jedwede Informationspflichtverletzung den Beginn der Widerrufsfrist, sondern nur eine solche, die gerade das Widerrufsrecht selbst betrifft (Wendehorst, NJW 2014, 577, 582). Bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen erlischt das Widerrufsrecht zudem trotz unterbliebener oder mangelhafter Belehrung spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen, solange die Voraussetzungen des 355 Abs. 2 S. 2 bzw. 365 Abs. 2 BGB vorliegen, 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Tipp: Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung ( 355 Abs. 1 S. 5 BGB). Daraus folgt, dass der Verbraucher nicht das Verzögerungsrisiko seiner Erklärung trägt, wohl aber das Verlustrisiko. Zudem muss er die rechtzeitige Absendung nachweisen. Trotz Formfreiheit des Widerrufs sollte dieser daher nach wie vor in Textform erfolgen.

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