Inhaltsübersicht. Abmahnung - Allgemeines

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Abmahnung - Allgemeines"

Transkript

1 Abmahnung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Funktion 4. Form 5. Frist 6. Abmahnungsberechtigte 7. Rechtsprechungs-ABC 7.1 Arbeitsverweigerung 7.2 Eigengruppe 7.3 Eigenkündigung Eigenkündigung Verkehr 7.6 Entbehrlichkeit Entbehrlichkeit Entbehrlichkeit Entbehrlichkeit Kopftuch 7.11 Mobbing 7.12 Nebentätigkeit 7.13 Streitwert Streitwert Warnfunktion 7.16 Zeitablauf Information 1. Allgemeines Der Arbeitsvertrag ist sehr störungsanfällig. Die Kündigung dieses Arbeitsvertrags, erst recht die außerordentliche, ist aber nicht immer die richtige Reaktion auf eine Leistungsstörung. Das bekommen Arbeitgeber schnell zu spüren, wenn sie verhaltensbedingt gekündigt haben. Sie werden von den Arbeitsgerichten unmissverständlich darauf hingewiesen, dass in ihrem Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen ist. Das bedeutet im Ergebnis die Niederlage im Kündigungsrechtsstreit und/oder eine hohe Abfindungszahlung an den gekündigten Mitarbeiter. Eine Kündigung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten muss sorgfältig vorbereitet werden. Natürlich gibt es auch schwere Fälle, in denen vorher nicht abgemahnt werden muss. So darf ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber das erste Mal betrügt oder bestiehlt, nicht darauf vertrauen, dafür nur eine Abmahnung zu kassieren. Hier steht gleich der Weg zur Kündigung offen. In jedem Arbeitsverhältnis kommt es zu Spannungen. Einige dieser Spannungen beruhen darauf, dass Arbeitnehmer nicht so arbeiten, wie sie es eigentlich sollten. Sie machen bei der Arbeit Fehler, vernachlässigen ihre Pflichten oder stören durch ihr Verhalten den Betriebsfrieden. Für den Arbeitgeber aok-business.de - PRO Online,

2 stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie er auf die Vertragsverstöße seiner Mitarbeiter reagiert. Zuerst mag ein bloßes Kritikgespräch oder eine Ermahnung helfen. Nützt das alles nichts und möchte der Arbeitgeber eine erfolgreiche verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten, muss er irgendwann eine Abmahnung aussprechen (s. dazu auch das Stichwort Kündigung - verhaltensbedingt ). 2. Begriff Was eine Abmahnung ist, ist gesetzlich nicht definiert. Das Beschäftigtenschutzgesetz (BeschSG) hatte diesen Begriff früher in 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet und dem Arbeitgeber damit eine Reaktionsmöglichkeit gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz aufgezeigt. Das BeschSG ist am außer Kraft getreten. Es wurde durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgelöst. 12 Abs. 3 AGG hat den Begriff "Abmahnung" wieder aufgenommen, enthält aber auch keine Definition. 314 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht für die fristlose Beendigung schuldrechtlicher Dauerverhältnisse vor: "Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig." Im Allgemeinen bedeutet Abmahnung die mit einer Rechtsfolgenandrohung (üblicherweise eine Kündigung) verknüpfte Missbilligung eines Fehlverhaltens. Die Abmahnung ist rechtlich von der Ermahnung und der Betriebsbuße abzugrenzen. Die Betriebsbuße ist eine betriebliche Ordnungsstrafe, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung verhängt wird (z.b. bei einem Verstoß gegen ein Rauchverbot ). Die Ermahnung rügt zwar auch einen individuellen Pflichtverstoß, sie enthält aber keine Drohung für den Fall erneuter Vertragswidrigkeiten. Sie hat damit keine kündigungsrechtliche Bedeutung. Die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird auch von 1 Abs. 2 KSchG nicht vorausgesetzt - wohl aber von der Rechtsprechung zur verhaltensbedingten Kündigung verlangt. In 314 Abs. 1 Satz 2 BGB steht: "Besteht der wichtige Grund (für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, Anm. d. Verf.) in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig." Und in 12 Abs. 3 AGG heißt es: "Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen." Inhalt, Form und Funktion einer Abmahnung sind allerdings auch dort nicht geregelt (dazu mehr im Stichwort Abmahnung - Aufbau und Inhalt ). 3. Funktion Die Abmahnung hat drei Funktionen: 1. Sie dokumentiert und beweist die Pflichtverletzung für einen späteren Kündigungsschutzprozess oder andere streitige Auseinandersetzungen (Dokumentations- und Beweisfunktion), 2. Sie erinnert den Mitarbeiter an seine vertraglichen Pflichten und weist ihn darauf hin, dass er sie in Zukunft ordentlich zu erfüllen hat (Erinnerungs- und Hinweisfunktion), 3. Sie warnt den Arbeitnehmer vor weiterem vertragswidrigem Verhalten und droht ihm Konsequenzen für den Wiederholungsfall an (Ankündigungs- und Warnfunktion). Soll die Abmahnung alle drei Funktionen erfüllen, muss sie einen bestimmten Aufbau haben. 4. Form Ebenso wenig wie es für die Abmahnung eine gesetzliche Definition gibt, ist für sie durch Gesetz eine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann also mündlich oder schriftlich erklärt werden. Soll die Abmahnung ihre Dokumentations- und Beweisfunktion erfüllen, reicht Mündlichkeit nicht. Das gesprochene Wort gerät schnell in Vergessenheit. Außerdem lässt sich eine nur mündlich erteilte Abmahnung leicht bestreiten. Vor allem dann, wenn sie ohne Zeugen in einem Vier-Augen-Gespräch erklärt wurde. Es wird daher für jede Abmahnung die Schriftform empfohlen. Nur so kann eine aok-business.de - PRO Online,

3 ausreichende Dokumentation und Beweisbarkeit sichergestellt werden. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können die Schriftform sogar zwingend machen. 5. Frist Es gibt keine Regelfrist, innerhalb der abgemahnt werden muss ( BAG, AZR 70/84 ). Auf der anderen Seite kann die Abmahnung ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie möglichst zeitnah auf das festgestellte Fehlverhalten folgt. Kommt die Reaktion zu spät, mag der Mitarbeiter schon wieder denken, sein Verhalten werde geduldet und bliebe ohne Folgen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte mit seiner Abmahnung nicht länger als zwei Wochen warten. In diesem Zeitraum sind die Ereignisse für alle Beteiligten noch frisch und können umfassend aufbereitet werden. Wer als Arbeitgeber von einem abmahnungsfähigen Fehlverhalten Kenntnis bekommt, sollte den Sachverhalt so schnell wie möglich ermitteln und abklären. Die tatsächlichen Feststellungen sind dabei unbedingt in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dieser Vermerk muss so vollständig sein, dass er in einem späteren Arbeitsrechtsstreit als Gedankenstütze herangezogen werden kann. So gehören z.b. auch die Namen und Anschriften von Zeugen für eine nachfolgende Beweisaufnahme zu den Tatsachen, die eine effektive Dokumentation verlangt. Außerdem bietet eine genaue Sachverhaltsschilderung eine gute Formulierungshilfe für die anschließende Abmahnung. 6. Abmahnungsberechtigte Der Arbeitgeber muss die Abmahnung nicht selbst aussprechen. Sie ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern eine Tatsachenerklärung. Der Arbeitgeber kann sein Abmahnungsrecht daher auf die Geschäftsführung, seine Personal- oder Abteilungsleiter oder andere Vorgesetzte übertragen. Wichtig ist nur, dass der Abmahnende berechtigt ist, dem Abzumahnenden verbindliche Anweisungen über Ort, Zeit sowie Art und Weise seiner Arbeitsleistung zu geben ( BAG, AZR 75/78). Von einer richtigen Abmahnung hängt viel ab. Im Zweifel ist es daher immer besser, dass der Arbeitgeber selbst abmahnt. Kann oder will er das nicht, sollte er verbindlich für alle Arbeitnehmer festlegen, wer statt seiner abmahnungsberechtigt ist. Dazu gehört auch die betriebsübliche Bekanntmachung dieser Befugnis (z.b. durch Rundschreiben und/oder Aushang am Schwarzen Brett). 7. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle sind in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet einige der wichtigsten Entscheidungen zum Thema Abmahnung hinterlegt: 7.1 Arbeitsverweigerung Eine Abmahnung kann auch wegen einer Arbeitsverweigerung ausgesprochen werden. Begründet der Arbeitnehmer die Weigerung mit gesundheitlichen Gründen, trägt der Arbeitgeber im Prozess die Beweislast dafür, dass sein Mitarbeiter arbeitsfähig war ( LAG Berlin, Sa 970/02 - mit dem Hinweis, dass von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn der Arbeitgeber sich nach der Schweigepflichtsentbindung nicht auf den Arzt als Zeugen beruft). 7.2 Eigengruppe Wird bei einer aus zwei Personen bestehenden Eigengruppe die Arbeitsleistung zusammen erbracht, müssen vor einer verhaltensbedingten Kündigung beide Gruppenmitglieder abgemahnt werden und nicht nur das Mitglied, dem ein Vertragsverstoß zur Last gelegt wird ( LAG Sachsen-Anhalt, Sa aok-business.de - PRO Online,

4 921/99 - hier: Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung eines als Herbergseltern angestellten Ehepaars). 7.3 Eigenkündigung - 1 Will ein Arbeitnehmer wegen des Zahlungsverzugs seines Arbeitgebers eine Eigenkündigung aussprechen, darf er das in der Regel erst nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers tun ( BAG, AZR 494/00 - mit dem Hinweis, dass der Zahlungsverzug schon erheblich sein muss, um damit eine fristlose Kündigung rechtfertigen zu können). 7.4 Eigenkündigung - 2 Der Arbeitnehmer braucht für seine außerordentliche Kündigung ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinn des 626 Abs. 1 BGB. So ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Rückstand ist und der Arbeitnehmer ihn deswegen abgemahnt hat. Spricht der Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, kann er sich später nicht auf deren Unwirksamkeit berufen ( BAG, AZR 894/07 - mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer seine Kündigung nicht mehr angreifen kann, wenn der Arbeitgeber sie hingenommen hat) Verkehr Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein betriebliches Verbot, private s zu empfangen, zu öffnen oder zu verschicken, ist seine Kündigung grundsätzlich erst nach einer vorausgehenden Abmahnung möglich ( Hessisches LAG, Sa 987/01 - hier: -Verbot in einer internationalen Anwaltsfirma mit weltweitem Kundenstamm zum Schutz vor Computerviren). 7.6 Entbehrlichkeit - 1 Bei Arbeitsverhältnissen, auf die das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar ist, hängt die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich nicht von einer vorausgehenden Abmahnung ab ( BAG, AZR 579/99 - Anmerkung: Das wird bei einer außerordentlichen Kündigung nach dem Ultima Ratio-Prinzip anders gesehen). 7.7 Entbehrlichkeit - 2 Der Arbeitgeber kann auf eine Abmahnung verzichten, wenn in Zukunft keine Verhaltensänderung erwartet werden kann oder es sich um eine derart schwere Pflichtverletzung handelt, bei der der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Tuns ohne Weiteres erkennen konnte und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann ( BAG, AZR 179/05 ). 7.8 Entbehrlichkeit - 3 Bei gewisser Intensität und Umfang kann eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung im Fall einer sexuellen Belästigung auch ohne vorherige Abmahnung erklärt werden. Das gilt auch bei nur verbalen Belästigungen, zum Beispiel dem ungewollten Zeigen pornografischer Bilder und dem ungewollten Anbieten des Geschlechtsverkehrs. Erschwerend kam in diesem Fall noch dazu, dass der gekündigte Mitarbeiter für seine sexualisierte Sprache gegenüber weiblichen Kollegen bekannt war ( LAG Schleswig-Holstein, Sa 410/08 ). 7.9 Entbehrlichkeit - 4 Liegt der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ein vom Arbeitnehmer steuerbares Verhalten zu Grunde, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitgeber das zukünftige Verhalten seines Mitarbeiters schon durch die Androhung von Folgen für sein Arbeitsverhältnis positiv beeinflussen kann. Trotz des in 314 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine Abmahnung überflüssig, wenn schon im Voraus erkennbar ist, dass eine Abmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung führt oder "es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist" aok-business.de - PRO Online,

5 ( BAG, AZR 156/11 ) Kopftuch Fachkräfte in Kindertagesstätten dürfen nach 7 Abs. 6 Satz 1 des baden-württembergischen KiTaG : "keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgegeben", die geeignet sind, die Neutralität des Trägers der Einrichtung zu gefährden oder zu stören. Das bewusste Tragen eines Kopftuchs durch eine Muslima ist so eine äußere Bekundung, die 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW verbietet. Religiöse Bekundung ist "die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung". Der Arbeitgeber hat daher das Recht, diesen Verstoß abzumahnen ( BAG, AZR 593/09 ) Mobbing Beim Mobbing kann je nach Schwere des Einzelfalls die Erteilung einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung entbehrlich sein ( LAG Thüringen, Sa 102/00 - hier: Mobbing eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen in dessen Folge der gemobbte Mitarbeiter sogar einen Selbstmordversuch unternahm) Nebentätigkeit Darf ein Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nach seinem Arbeitsvertrag nur mit Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen, berechtigt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zur Abmahnung ( BAG, AZR 464/00 ) Streitwert - 1 In der Regel nehmen die Arbeitsgerichte bei einer Streitigkeit über eine Abmahnung einen Gegenstandswert an, der dem Bruttogehalt des klagenden Arbeitnehmers entspricht. Es ist allerdings auch nicht zu beanstanden, wenn der Wert nicht in Anknüpfung an 42 Abs. IV GKG, sondern gemäß 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall geltend gemachten wirtschaftlichen oder persönlichen Ziele festgelegt wird. Insoweit blieb der nach 3 ZPO angesetzte Gegenstandswert von 200,00 EUR in einem Verfahren geringerer Bedeutung unbeanstandet ( BAG, AZB 53/06 - mit dem Hinweis, dass keine Rechtsauffassung - hier die des LAG Baden-Württemberg - nur deshalb offensichtlich unrichtig ist, weil sie offensichtlich nicht herrschend sei) Streitwert - 2 Der so genannte Streitwert ist die Größe, nach der sich Anwalts- und Gerichtsgebühren bestimmen. Der Antrag auf Widerruf - hilfsweise Rücknahme oder Entfernung aus der Personalakte - einer Abmahmnung ist streitwertmäßig nach 48 Abs. 1 GKG ivm. 3 ZPO zu bemessen. Der Wert ist dabei vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. "Bei der in diesem Rahmen... vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt und zu einer Bewertung mit einem Vielfachen oder einem Bruchteil eines Monatsbezugs gelangt" ( LAG Baden-Württemberg, Ta 94/13 - hier: ein Brutto-Monatsgehalt für die Abmahnung, die Streitgegenstand war und ein weiteres Brutto-Monatsgehalt für den Vergleichsmehrwert einer Abmahnung, die der Kläger noch nicht angegriffen hatte) Warnfunktion Eine Abmahnung kann ihre Warnfunktion nur dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen ernst nehmen muss. Das darf bezweifelt werden, wenn der Arbeitgeber immer nur abmahnt, ohne tatsächlich zu kündigen. Allein der Umstand, dass ein Arbeitgeber drei Mal abmahnt, entwertet die dritte Abmahnung aber nicht als "leere Drohung" ( BAG, AZR 406/03 - mit dem Hinweis, dass sonst gerade der "ruhig und verständig abwägende, im Zweifel eher zur Nachsicht neigende Arbeitgeber benachteiligt" wäre) aok-business.de - PRO Online,

6 7.16 Zeitablauf In der Praxis sagt man, dass eine Abmahnung in der Regel nach zwei Jahren ihre Gültigkeit verliert. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich der Arbeitnehmer in diesen zwei Jahren korrekt verhält. Das BAG meint, dass selbst aufgrund eines Zeitablaufs von dreieinhalb Jahren nicht in jedem Fall zwingend von einem Wirkungsverlust auszugehen sei ( BAG, AZR 418/01 ) aok-business.de - PRO Online,

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

Einmal und nicht wieder!

Einmal und nicht wieder! Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Geschäftsbriefe in der Praxis

Geschäftsbriefe in der Praxis Abmahnungen: Voraussetzung zur Kündigung 109 Geschäftsbriefe in der Praxis In diesem Teil finden Sie wertvolle Informationen und Praxisbeispiele zu den wichtigsten Themen der modernen Geschäftskorrespondenz

Mehr

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Abmahnung im Arbeitsrecht. Nr. 137/10

Abmahnung im Arbeitsrecht. Nr. 137/10 Abmahnung im Arbeitsrecht Nr. 137/10 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911 13 35-428 Fax: 0911 13 35-463

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

AltenpflegeKongress 2013

AltenpflegeKongress 2013 AltenpflegeKongress 2013 Das arbeitsrechtliche 1x1 für die PDL Rechtsanwalt Alexander Wischnewski Fachanwalt für Arbeitsrecht A) Personalmanagement I. Personalgespräch Ziel: Besprechung eines Sachverhalts

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern Januar 2014 Enrico Briegert & Thomas Hochgeschurtz Wie können Sie als Führungskraft Verhalten beeinflussen? Nutzen Sie dazu die drei Dimensionen:

Mehr

Arbeitsrechtliche Situation

Arbeitsrechtliche Situation Arbeitsrechtliche Situation Rechtsanwalt Frank Dobers Fachanwalt für Arbeitsrecht Dresden Einführung: Erfordernis der Schaffung von arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der privaten

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely-

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely- Mai 2011 Seite: 19 LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011 6 Sa 2558/10 Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist unter Umständen entbehrlich EINLEITUNG: Schuldhafte Pflichtverletzungen

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Merkblatt für Arbeitnehmer zum Thema Personalgespräch

Merkblatt für Arbeitnehmer zum Thema Personalgespräch Merkblatt für Arbeitnehmer zum Thema Personalgespräch Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren sehr verändert. Es ist schwieriger geworden, den Anforderungen gerecht zu werden und es wird mit teilweise

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Alkohol am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz Alkohol am Arbeitsplatz I. Rechtliche Grundlagen a) kein generelles gesetzliches Alkoholverbot b) UVV: relatives Alkoholverbot man darf sich durch Alkoholkonsum nicht in einen Zustand versetzen, durch

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

2.5 Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

2.5 Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte Vorgehensweisen gegen eine Abmahnung 2.5 Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte 2.5.1 Während des Arbeitsverhältnisses Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Die verhaltensbedingte Kündigung. Dauerbrenner: Abmahnung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die verhaltensbedingte Kündigung. Dauerbrenner: Abmahnung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die verhaltensbedingte Kündigung Dauerbrenner: Abmahnung Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ultima ratio (letztes Mittel),

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention

- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention - MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention Präambel Diese Vereinbarung gilt als Handlungsanleitung für das Vorgehen bei auffälligen Mitarbeitern *im Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch*.

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Ausbildungs Forum 2013

Ausbildungs Forum 2013 Ausbildungs Forum 2013 Die Abmahnung Die Krankmeldung 8. Oktober 2013 Christoph Wild 1 Fallbeispiel 1 Ihr Auszubildender Malte (18) hat jeden Freitag während der Arbeitszeit 15 Minuten Zeit seinen Ausbildungsnachweis

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Abmahnungen. Version 1.0

Abmahnungen. Version 1.0 Abmahnungen Version 1.0 Inhaltsverzeichnis: Abmahnungen... 3 Liste der möglichen sgründe... 3 Aus dieser Liste lassen sich die wichtigsten Gründe extrahieren... 5 Die drei mit der häufigsten Wahrscheinlichkeit...

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr