STADT LAMPERTHEIM. BEBAUUNGSPLAN NR Wohngebiet Eugen-Schreiber-Straße B E G R Ü N D U N G

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1 STADT LAMPERTHEIM Quelle: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation, März 2014 BEBAUUNGSPLAN NR Wohngebiet Eugen-Schreiber-Straße B E G R Ü N D U N G Fassung für die Offenlage (Entwurf) Stand:

2 VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs.1 BauGB) Öffentliche Bekanntmachung Billigungs-/Auslegungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 2 BauGB) (Planauslegung) Beteiligung der Behörden ( 4 Abs. 2 BauGB) Satzungsbeschluss ( 10 BauGB) Inkrafttreten

3 INHALTSVERZEICHNIS I EINLEITUNG 1 1 Anlass und Ziel der Planung 1 2 Lage und Abgrenzung des Plangebiets 3 3 Verfahren 4 II VORGABEN 5 1 Formelle Planungsvorgaben Regionalplan Südhessen Flächennutzungsplan Rechtskräftige Bebauungspläne Natura 2000-Gebiete Artenschutzrechtliche Anforderungen 7 III BESTAND 8 1 Erschließung 9 2 Belange des Umweltschutzes sowie Naturschutz und Landschaftspflege Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Boden Schutzgut Mensch Schutzgut Wasser Schutzgut Klima und Energienutzung 36 IV PLANUNGSVORHABEN 37 1 Grundzüge der Planung 37 2 Integrierter städtebaulicher Entwurf Schallschutzkonzept Baulich-räumliches Konzept Freiraumkonzept Entwässerungskonzept Energiekonzept Städtebauliche Kennzahlen 49 3 Darstellung der baulich-räumlichen Alternativen zum abgestimmten und integrierten städtebaulichen Konzept 50 4 Begründung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen A 1 Art der baulichen Nutzung A 2 Maß der baulichen Nutzung A 3 Überbaubare Grundstücksfläche A 4 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen A 5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen A 6 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 60

4 4.7 A 7 Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen A 8 Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 65 5 Begründung der örtlichen Bauvorschriften Dachgestaltung Befestigte Flächen Abfallsammelbehältnisse Einfriedungen 66 V DARSTELLUNG DER MÖGLICHEN AUSWIRKUNGEN 67 1 Boden, Altlasten und Wasser 67 2 Biotope sowie Arten- und Naturschutz 67 3 Stadtklima 68 4 Mensch 69 5 Ortsbild / Gestaltung 70 6 Verkehr / Erschließung 70 VI BERÜCKSICHTIGUNG DER BELANGE NACH 6 ABS. 1 BAUGB 71 1 Eingriffe in den Boden und den Lebensraum von Tieren und Pflanzen 71 2 Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 71 3 Abwägung der Beteiligung nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 72

5 TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1: Veränderungen am Geländezustand im Zuge vorbereitender Maßnahmen zur Baufeldfreimachung 8 Tab. 2: Kartierungstermine 11 Tab. 3: Tab. 4: Tab. 5: Zusammenfassung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG 18 Schalltechnische Orientierungswerte 'Verkehrslärm' für die städtebauliche Planung gemäß Beiblatt 1 zur DIN Teil 1l 1 24 Neubau von Straßen, Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 25 Tab. 6: Verteilung der Zugzahlen auf die einzelnen Gleise 27 Tab. 7: Straßenverkehrslärm im Plangebiet, Beurteilungspegel und ihre Bewertung 29 Tab. 8: Schienenverkehrslärm im Plangebiet, Beurteilungspegel und ihre Bewertung 30 Tab. 9: Gesamtverkehrslärm im Plangebiet, Beurteilungspegel und ihre Bewertung 31 Tab. 10: Gewerbelärm, Immissionsrichtwerte der TA Lärm 33 Tab. 11: Gewerbelärm im Plangebiet, Beurteilungspegel und ihre Bewertung 34 Tab. 12: Städtebauliche Kennzahlen 49

6 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1: Abgrenzung des Geltungsbereichs (ohne Maßstab) 3 Abb. 2: Darstellung der Teilflächen zur Anpassung der Grundstückszuschnitte (ohne Maßstab) 4 Abb. 3: Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 6 Abb. 4: Künstlich hergestellte Habitatstruktur für Zauneidechsen 13 Abb. 5: Darstellung Vergrämungsfläche für Variante A 14 Abb. 6: Nutzung- bzw. Biotoptypen im Untersuchungsgebiet Abb. 7: Nutzung- bzw. Biotoptypen im Untersuchungsgebiet Abb. 8: Fotodokumentation der Begehung im März Abb. 9: Städtebaulicher Entwurf Variante V Stand: Abb. 10: Auszug Hochwasserrisikomanagementpläne des Landes Hessen 35 Abb. 11: Städtebaulicher Entwurf Variante VIII 44 Abb. 12: Grundrisse des Reihenhaustyps mit Grundrissorientierung 44 Abb. 13: Tiefgarage für 60 Stellplätze mit getrennter Ein- und Ausfahrt 45 Abb. 14: Entwässerungskonzept 46 Abb. 15: Städtebaulicher Entwurf Variante I Stand: Abb. 16: Städtebaulicher Entwurf Variante II Stand: Abb. 17: Lärmschutzwand aus Glas zum Schutz der Gärten Variante III 51 Abb. 18: Städtebaulicher Entwurf Variante III Stand: Abb. 19: Städtebaulicher Entwurf Variante IV Stand: Abb. 20: Städtebaulicher Entwurf Variante V Stand: und aktualisiert durch Variante VI am Abb. 21: Städtebaulicher Entwurf Variante VII Stand: Abb. 22: Zeichnerische Festsetzung der Schallschutzmaßnahmen SM 1 SM 16 63

7 ANLAGEN ZUR BEGRÜNDUNG Arten- und Naturschutz 1) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Eugen-Schreiber-Straße am Bahnhof Lampertheim, Rausch & Partner, Neulußheim, Oktober ) ergänzende Berichte zum Thema Zauneidechse : - Bauvorhaben Eugen-Schreiber-Straße in Lampertheim, Kartierbericht Zauneidechsen, Baader Konzept, Mannheim, Oktober Bauvorhaben Eugen-Schreiber-Straße in Lampertheim, Gutachten zur Zauneidechsenpopulation, Variantendiskussion, Baader Konzept, Februar Bauvorhaben Eugen-Schreiber-Straße in Lampertheim, Abschlussbericht Zauneidechsen, Baader Konzept, Mannheim, Mai Immissionsschutz 3) Schalltechnischer Untersuchungsbericht: Berechnung des Verkehrslärms auf der öffentlichen Straße und des Schienenverkehrslärms auf der Trasse Mannheim Waldhof Lampertheim, Berücksichtigung des vorhandenen Gewerbelärms, Prognose der Geräuscheinwirkung auf das Plangebiet Wohngebiet Eugen-Schreiber-Straße in Lampertheim und Beurteilung nach den geltenden Regelwerken, Ingenieurbüro für Bauphysik Schall-, Wärme-, Feuchteschutz, Bad Dürkheim, Oktober ) Anlagen 1-12 zum schalltechnischen Untersuchungsbericht.

8 I EINLEITUNG Das Plangebiet Eugen-Schreiber-Straße befindet sich südlich des Lampertheimer Bahnhofs, angrenzend an den P+R-Parkplatz der Stadt und wird seit mehreren Jahren durch ungenutzte Freiflächen geprägt, die früher für den Warenumschlag (vorwiegend Getreide) der Deutschen Bahn genutzt wurden. Eine ehemalige Lagerhalle auf dem Gelände wurde im Frühjahr 2015 abgebrochen. Aufgrund der innerstädtischen Lage und der Nähe zum Bahnhof sowie der bereits vorhandenen Erschließung durch die Eugen-Schreiber-Straße, eignet sich das Gelände für eine bauliche Nachnutzung mit Wohngebäuden. Aufgrund der unmittelbaren Zuordnung zu Verkehrsund auch Gewerbeflächen, kommt den Belangen des Immissionsschutzes eine besondere Bedeutung zu. Die Lage an den Bahngleisen und die Struktur der Freiflächen führen zu erhöhten Anforderungen an den Artenschutz, insbesondere hinsichtlich der streng geschützten Zauneidechse. Die genannten Leitthemen (Wohnbauentwicklung, Immissions- und Artenschutz) werden neben den weiteren zu berücksichtigenden Belangen, die sich aus den Vorgaben des BauGB ergeben (bspw. Schutzgüter Pflanzen, Boden, Wasser, Mensch, etc.) nachfolgend inhaltlich aufgearbeitet und in die Abwägung eingestellt. 1 Anlass und Ziel der Planung Anlass des Planvorhabens ist die Realisierung von bezahlbarem Wohnraum für junge Familien in der Metropolregion Rhein-Neckar in guter Erreichbarkeit zum Arbeitsstandort Mannheim auf Initiative eines Projektentwicklers in Abstimmung mit der. Die Entwicklung von Wohnbauflächen trägt den allgemeinen Zielen der Stadtentwicklung Rechnung, die der Mobilisierung von innerstädtischen Brachflächen (insbesondere mit ungenutzter und nicht erhaltenswerter Bausubstanz) einen klaren Vorrang vor einer Entwicklung auf der grünen Wiese einräumt. Die Ertüchtigung solcher Flächen ermöglicht eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet. Die angestrebte bauliche Entwicklung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die städtebauliche Gestalt zu wahren. Die vorliegende städtebauliche Planung verfolgt mehrere Entwicklungsziele: 1. Im Vordergrund steht die Entwicklung von bezahlbarem Wohnraum für junge Familien in integrierter Lage. Die Metropolregion Rhein-Neckar erfährt seit mehreren Jahren eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, insbesondere durch einen positiven Wanderungssaldo. Dieser Trend spiegelt sich auch in den aktuellen Statistiken des statistischen Landesamtes Hessen wider. Danach stieg in Lampertheim zwischen 2013 und 2015 die Bevölkerung 1

9 um ca. 2,5% von auf Einwohner. [Statistisches Landesamt: Hessische Gemeindestatistik 2015 und 2016 S ] Die Bevölkerungsentwicklung im Jahr 2016 ist dabei noch nicht berücksichtigt. Die Bevölkerungsprognosen, die dem Regionalplan Südhessen und damit auch dem Einheitlichen Regional Rhein Neckar zugrunde gelegt wurden ( Einwohner im Jahr 2020 [Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2014 S. 174]), geben einen Ausblick auf den weiteren Wohnraumbedarf in der Region. Im Zuge des Ausbaus der S-Bahn Rhein-Neckar, wodurch die Erreichbarkeiten auch für den Standort Lampertheim verbessert werden, sind zusätzliche Nachfrageeffekte auf dem Wohnungsmarkt zu erwarten. Gerade in der Kernstadt Lampertheim sind derzeit nur noch wenige Möglichkeiten zur Schaffung von Wohnraum vorhanden. Dies gilt besonders für integrierte Standorte, mit direkter räumlicher Zuordnung zum qualifizierten ÖPNV, wie dem zu entwickelnden ehem. Bahngrundstück entlang der Eugen-Schreiber-Straße. Die aktuelle Niedrigzinspolitik und die damit verbundenen günstigen Finanzierungsbedingungen sowie erhöhte technische Anforderungen (bspw. EnEV) haben zu stark steigenden Immobilienpreisen geführt. Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum ist daher sehr hoch. Die Entwicklung von Wohnraum in integrierten Lagen, wie solchen entlang der Eugen- Schreiber-Straße, soll daher Vorrang vor anderen Nutzungen (bspw. Gewerbe) eingeräumt werden, die grundsätzlich am betroffenen Standort auch ein realisierbares städtebauliches Szenario darstellen könnten. 2. Das Wohngebiet soll hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung aus der angrenzenden Wohnbebauung entwickelt werden, um eine städtebauliche Vernetzung mit den gewachsenen Ortsteilen sicherzustellen. 3. Die Belange des Ortsbildes sollen auch in Anbetracht einer schallabschirmenden und damit auch von der angrenzenden Wohnbebauung abweichenden Bauweise und Bauform berücksichtigt werden. 4. Es sollen trotz der vorhandenen Vorbelastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. 5. Auch das Plangebiet selbst soll, aufgrund der vorhandenen Vorbelastung, möglichst geringe zusätzliche Lärmimmissionen erzeugen (bspw. durch Parksuchverkehr). Durch eine Umsetzung der Planung können darüber hinaus mehrere städtebauliche bzw. verkehrliche Missstände behoben werden: - An der Ecke Hospitalstraße / Eugen-Schreiben-Straße sollen durch einen Grundstückstausch [vgl. Abb. 2, Fläche T3 und T4] die Voraussetzungen für eine Entschärfung der dort vorhandenen Engstelle der Straßenverkehrsfläche geschaffen werden. - Mit einem weiteren Grundstückstausch [vgl. Abb. 2, Fläche T1 und T2] im Norden des Plangebietes kann der Grundstückszuschnitt der geplanten Wohnbaufläche und des P+R- Parkplatzes der optimiert werden. 2

10 - Durch den Abriss des nicht erhaltenswerten ehemaligen Lagergebäudes der Deutschen Bahn wird ein städtebaulicher Missstand beseitigt (Abbruch erfolgte im Frühjahr 2015). - Aufgrund einer zu errichtenden Schallschutzwand entlang des Bahngeländes und der angestrebten schallabschirmenden Bauweise, wird ein verbesserter Lärmschutz für die westlich angrenzenden Wohngebiete geschaffen. Mit einem qualifizierten Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB sollen die oben genannten Ziele in einer öffentlich-rechtlich gesicherten Grundlage festgehalten werden. Damit wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten und Betroffenen der Planung geschaffen. Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs ist ein städtebaulicher Entwurf eines möglichen Bauträgers, der in einem mehrjährigen iterativen Planungsprozess erarbeitet wurde. In Abschnitt IV Planungsvorhaben werden die einzelnen Entwicklungsstufen und die Rahmenbedingungen der jeweiligen Konzeptanpassungen detailliert dargestellt. 2 Lage und Abgrenzung des Plangebiets Der Planbereich befindet sich ca. 200 m südlich des Lampertheimer Bahnhofs, zwischen der Eugen-Schreiber-Straße und dem östlich gelegenen Bahngelände und erstreckt sich in Richtung Süden bis zur Neuschloßstraße. Der Geltungsbereich wird - im Norden durch den P+R-Parkplatz der, - im Osten durch das Bahngelände, - im Süden und im Westen durch die Straßenverkehrsfläche der Eugen-Schreiber-Straße begrenzt. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca m² und umgreift die Flurstücke Flur 1 Nr. 574/35 und Flur 10 Nr. 187/7 vollständig und die Flurstücke Flur 10 Nr. 187/4 und 187/6 teilweise. Abb. 1: Abgrenzung des Geltungsbereichs (ohne Maßstab) Quelle: Eigene Darstellung; Mannheim, Februar

11 Abb. 2: Darstellung der Teilflächen zur Anpassung der Grundstückszuschnitte (ohne Maßstab) Quelle: Eigene Darstellung; Mannheim, Februar Verfahren Zur Umsetzung der Innenentwicklung wird ein qualifizierter Bebauungsplan nach 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Die Anwendung des 13a BauGB erfasst Bebauungspläne, die Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile festsetzen. Erfasst werden auch die Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung von Flächen. Das Plangebiet erfüllt diese Voraussetzungen. Bei der vorliegenden Größenordnung des Plangebiets von rund m² werden zudem die Voraussetzungen nach 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt. Demnach ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens möglich. Von einer frühzeitigen Beteiligung sowie einer Umweltprüfung mit Umweltbericht kann demnach abgesehen werden. Die Belange der Umwelt nach 1 Abs. 7 BauGB werden in die Planung eingestellt und beachtet. Das beschleunigte Verfahren umfasst folgende Verfahrensschritte: 1. Aufstellungsbeschluss 2. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 3. Satzungsbeschluss Die Voraussetzungen für die Anwendung des 13a BauGB werden erfüllt. Insgesamt wird das in 13a (1) Nr. 1 BauGB festgehaltene Maß von m² weit unterschritten. Zudem werden mit dem Bebauungsplan keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000 Gebieten vor. 4

12 II VORGABEN 1 Formelle Planungsvorgaben 1.1 Regionalplan Südhessen Der Regionalplan Südhessen greift die Anforderungen des BauGB zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden auf und definiert für verschiedene Siedlungstypen unterschiedliche Dichtewerte, bezogen auf das Bruttowohnbauland. Es handelt sich dabei um Zielvorgaben, die im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind: - Im ländlichen Siedlungstyp sind Wohneinheiten je ha, - in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung sind Wohneinheiten je ha, - im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S- und U-Bahn-Haltepunkte Wohneinheiten je ha und - im Großstadtbereich mindestens 60 Wohneinheiten je ha nachzuweisen. Die unteren Werte dürfen nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Das Plangebiet wird durch einen verstädterten Siedlungsbereich umfasst. Die Planung überschreitet bei einer Größe von etwa 1 ha und geplanten 36 Wohneinheiten den Mindestwert von 35 Wohneinheiten je ha geringfügig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Obergrenzen der BauNVO für allgemeine Wohngebiete mit einer GRZ von 0,4 nahezu ausgeschöpft wurden und zur Abschirmung vor dem Gewerbelärm eine relativ dichte Bebauung realisiert werden soll. Eine Erhöhung des Dichtewerts ist im Rahmen dieser Planung ausgeschlossen. 1.2 Flächennutzungsplan Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der wurde am durch die Stadtverordnetenversammlung festgestellt und ist am in Rechtskraft getreten. Derzeit bereitet die eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vor. Ein Aufstellungsbeschluss wurde hierzu noch nicht gefasst. Grundlage für die vorliegende Planung bildet daher nach wie vor der rechtskräftige Flächennutzungsplan von Im Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Bahnanlage dargestellt. Damit ist die Fläche eindeutig Bahnbetriebszwecken vorbehalten. Eine Wohnbauentwicklung ist erst dann zulässig, wenn die Bahnanlage gem. 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurde. Die erforderliche Freistellung erfolgte durch Bescheid des Eisenbahn Bundesamtes zum

13 Abb. 3: Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) Plangebiet Quelle: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan 1994, April Im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens nach 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) kann die Darstellung des Flächennutzungsplans im Sinne einer Berichtigung angepasst werden. Diese Berichtigung kann im Zuge der geplanten Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans erfolgen. Das Bauvorhaben ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Öffentliche Belange stehen der Planung diesbezüglich nicht entgegen. 1.3 Rechtskräftige Bebauungspläne Im Plangebiet selbst sowie in der unmittelbaren Umgebung liegen keine rechtskräftigen Bebauungspläne vor. 1.4 Natura 2000-Gebiete Es handelt sich um eine innerstädtische Lage mit brachgefallenen Nutzungen. Natura 2000 Gebiete (Flora-Fauna-Habitat Gebiete und Landschaftsschutzgebiete) sind innerhalb des Plangebiet und im weiteren Umfeld nicht ausgewiesen. 6

14 1.5 Artenschutzrechtliche Anforderungen Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind, unabhängig von der Wahl des Aufstellungsverfahrens, die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und in die Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Einer Abwägung unzugänglich sind die artenschutzrechtlichen Anforderungen, die aus der Anwendung des 44 BNatSchG resultieren. Danach werden verschiedene Verbotstatbestände definiert, die für eine Auswahl bestimmter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans relevant sein können. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Bahnanlagen und wegen der im Plangebiet vorhandenen Habitatstrukturen ist die streng geschützte Zauneidechse für die vorliegende Planung besonders relevant. Wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgestellt, dass der Vollzug der Planung zu Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote führt und schließlich daran scheitern kann, ist eine planerische Bewältigung der artenschutzrechtlichen Konflikte zwingend erforderlich. In mehreren Stufen ist dann zu prüfen, ob ein Verbot durch die Sicherstellung der ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang verhindert (CEF-Maßnahmen), eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt werden kann. Die Anwendung von CEF-Maßnahmen (vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang) bedarf keiner Ausnahmegenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Hierzu zählen auch weiterführende Maßnahmen wie das Nachstellen, Fangen und unvermeidbare Stören der Arten bei der Umsetzung von angemessenen CEF-Maßnahmen. Nach 44 Abs. 5 BNatSchG muss der Eingriff, auch wenn die ökologische Funktionsfähigkeit der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sichergestellt werden kann, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sein. Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren muss daher zumindest die sog. Planreife nach 33 BauGB gegeben sein. Gemäß 33 BauGB sind Vorhaben unter bestimmten gesetzlich definierten Voraussetzungen während der Planaufstellung zulässig. 7

15 III BESTAND Das Plangebiet ist durch ungenutzte Freiflächen geprägt. Seit Beginn der Planung im Frühjahr 2014 wurden mehrere Veränderungen am Gelände vorgenommen. Diese Veränderungen waren teilweise im Sinne des 44 BNatSchG (Verbotstatbestände) artenschutzrechtlich relevant und führten zu artenschutzfachlichen Folgemaßnahmen, die im Entwurf des Bebauungsplans zu berücksichtigen sind: Tab. 1: Winter 2014/ 2015 Ende Februar 2015 Ende März 2015 Mitte April 2015 Winter 2016/ 2017 Veränderungen am Geländezustand im Zuge vorbereitender Maßnahmen zur Baufeldfreimachung - Entfernen der alten Gleisanlagen - Teilabbruch Lagerhalle (Dach, Türen, Laderampe) - Flächenhafte Entfernung der Vegetation (ausgenommen Gehölze) zur Vergrämung von Zauneidechsen - Einschnitt der Hecke entlang der Eugen-Schreiber-Straße im Bereich der geplanten Zufahrten zum Plangebiet - Durchführung von Habitatmaßnahmen für Zauneidechsen und Abgrenzung des Habitats mit Reptilien- und Bauzäunen - Genehmigung und Durchführung des Abbruchs der Lagerhalle - Rückbau des im März 2015 aufgestellten Bauzauns Quelle: Eigene Darstellung, Mannheim, März Grundlage und Rahmenbedingungen der einzelnen Veränderungen am Geländezustand wurden jeweils detailliert dokumentiert und im Abschnitt III. 2 Belange des Umweltschutzes näher ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Entwurfserstellung (April 2017) befinden sich auf dem zu überplanenden Gelände keine baulichen Anlagen. Die vorhandene Schallschutzwand steht an der Grenze zum Plangebiet auf dem Betriebsgrundstück der Deutschen Bahn. Der im März 2015 aufgebaute Reptilienzaun soll fortlaufend instandgehalten werden, bis er im Rahmen einer Baufeldfreimachung ggf. entfernt werden kann. Die Hecke entlang der Eugen-Schreiber-Straße ist abschnittsweise erhalten. Westlich angrenzend befinden sich gemischte Nutzungen mit einem klaren Schwerpunkt im Bereich Wohnen und vereinzelt eingestreuten gewerblichen Nutzungen. Nördlich des Plangebiets liegt der Bahnhof Lampertheim. Im Süden grenzt das Gebiet an die Überführung der L3110 und im Osten an die Bahnanlage. Jenseits der Bahnanlage befinden sich überwiegend gewerbliche Nutzungen. 8

16 1 Erschließung Die Erschließung ist über die Eugen-Schreiber-Straße als öffentliche Straßenverkehrsfläche vollständig ausgebaut und gesichert. Das gesamte Baugrundstück kann über diese Erschließungsstraße, die in Richtung Norden den Bahnhof anbindet, an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen werden. Über die Neuschloßstraße (L 3110) im Süden wird ferner die Anbindung in Richtung B44 nach Mannheim oder Worms und in Richtung Bergstraße hergestellt. Der motorisierte Individualverkehr ist entlang der Eugen-Schreiber-Straße vor allem durch den Zu- und Abgangsverkehr zum bzw. vom Bahnhof geprägt. Im Zeitraum vom 01. Februar bis 19. Februar 2013 wurden von der Verkehrsmessungen durchgeführt. Die maximale Verkehrsbelastung lag bei ca Kfz pro Tag. Der ruhende motorisierte Individualverkehr wird entlang der Eugen-Schreiber-Straße in Form eines durchgehenden Parkstreifens für Längsparker organisiert. Auf Grundlage mehrerer Ortsbegehungen konnte im Bereich des Plangebiets kein erhöhter Parkplatzbedarf entlang der Eugen-Schreiber-Straße festgestellt werden. Direkt an der Eugen-Schreiber-Straße im Kreuzungsbereich Eugen-Schreiber-Straße / Parkstraße befindet sich die Haltestelle Friedhof. Diese wird aus beiden Fahrtrichtungen von den Buslinien 602, 603, 604 und 644 angedient. Zudem ist der Bahnhof mit einer Entfernung von ca. 200 m fußläufig erreichbar. Dort gibt es eine stündliche S-Bahn-Verbindungen nach Biblis und Mannheim sowie eine stündliche RE-Verbindung nach Frankfurt und Mannheim. Der Bahnhof Lampertheim wird derzeit, aufgeteilt in zwei Bauabschnitte, modernisiert und behindertengerecht ausgebaut. Im Zuge der 2. Ausbaustufe der S-Bahn Rhein-Neckar erfolgt eine weitere Aufwertung des Lampertheimer Bahnhofs. Die notwendigen technischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Trinkwasser, Schmutzwasser) sind vorhanden. Das Einleiten des Schmutzwassers in den Hauptkanal der Eugen- Schreiber-Straße ist möglich. Das anfallende Niederschlagswasser ist an Ort und Stelle ordnungsgemäß zu versickern. Die vorliegende Lösch- und Trinkwasserversorgung ist ausreichend. Das Löschwasser kann mindestens für einen Zeitraum von 2 h mit einer Menge von 96 m³/h bereitgestellt werden. Eine Wasserversorgung mit ca. 5 bar wurde vom Versorger bestätigt. 2 Belange des Umweltschutzes sowie Naturschutz und Landschaftspflege Im Zuge eines Aufstellungsverfahrens nach 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) wird von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach 2a BauGB abgesehen. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden dennoch berücksichtigt. Maßstab für einen möglichen Untersuchungsumfang bietet 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die darin aufgelisteten Schutzgüter, die von städtebaulichen Planungen betroffen sein können. Die legt dabei gem. 2 Abs. 4 BauGB fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. 9

17 Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens sind insbesondere die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Mensch, Wasser (einschließlich Hochwasser), Klima, sowie der sparsame und effiziente Umgang mit Energie näher zu betrachten. Die inhaltliche Würdigung der Belange des Umweltschutzes wird in der Begründung zum Bebauungsplan folgendermaßen aufgebaut: i) Die Bestandsbeschreibung gibt, für die einzelnen betroffenen Schutzgüter, den aktuellen Sachstand (April 2017) wieder. Davon ausgenommen sind die Biotoptypenkartierung sowie die artenschutzrechtliche Prüfung. Diese wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten fortgeschrieben und ergänzt. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung beinhaltet die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte, da diese einer Abwägung allgemein nicht zugänglich sind. ii) iii) iv) Beschreibung des geplanten Vorhabens anhand des beispielhaften städtebaulichen Entwurfs der Deutschen Reihenhaus AG. Darstellung der möglichen umweltbezogenen und abwägungsrelevanten Auswirkungen und Konflikte für die einzelnen betroffenen Schutzgüter. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und planerischen Bewältigung der umweltbezogenen und abwägungsrelevanten Auswirkungen und Konflikte. v) Begründung der daraus resultierenden verbindlichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie vertraglichen Regelungen (städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan). vi) Abwägung der verbleibenden nicht vermeidbaren oder kompensierbaren umweltbezogenen Auswirkungen und Konflikte. 2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen Untersuchungsgegenstände Die Bestandsbeschreibung bzgl. des Schutzgutes Tiere und Pflanzen umfasst: - die Darstellung der vorhandenen Biotoptypen zu Beginn der Planung im Frühjahr 2014 sowie nach Durchführung zur Vorbereitung der Baufeldfreimachung (Rückschnitt Vegetation, Abbruch Lagerhalle) im Frühjahr 2015, - eine Aktualisierung der Biotoptypenkartierung im April 2017, - eine artenschutzrechtliche Prüfung, die neben dem Zustand zu Beginn der Planung auch die zwischenzeitlichen Eingriffe und die damit verbundenen Auswirkungen auf die spätere Umsetzung der Planung erfasst. Untersuchungsumfang Nach Feststellung der Beschaffenheit des Geländes durch eine erste Begehung des Geländes am und vor dem Hintergrund von Erfahrungswerten mit vergleichbaren Biotopen 10

18 wurde in Abstimmung mit dem Fachdienst Stadtplanung und der Unteren Naturschutzbehörde folgender Untersuchungsrahmen festgelegt: - Amphibien / Reptilien: Zaun- und Mauereidechsen, Kreuzkröte, Schlingnatter - Fledermausarten: Zwergfledermaus - Europäische Vogelarten: Vögel (insbesondere in Hecke entlang der Eugen-Schreiber- Straße), Haubenlerche (insbesondere innerhalb der Ruderalflächen), Eulen (in der damals noch bestehenden ehem. Lagerhalle) - Heuschrecken: Blauflügelige Ödlandschrecke - Schmetterlinge: Nachtkerzenschwärmer Tab. 2: Datum Kartierungstermine Untersuchungsgegenstand Erste Begehung zur Einschätzung des Untersuchungsumfangs Hallenbegehung innen: Fledermäuse, Eulen, Biotoptypen, Eidechsen und Vögel Eidechsen, Kreuzkröte und Vögel Biotoptypen und Flora Hallenbegehung innen: Fledermäuse und Eulen, Vögel, Eidechsen und Kreuzkröte Biotoptypen, Flora, Fledermäuse und Eulen in der Halle (bei Tag) Heuschrecken, Vögel und Eidechsen Fledermäuse und Eulen im Gelände und in der Halle (bei Nacht) Heuschrecken und Schmetterlinge Biotoptypen, Flora, Vögel und Eidechsen (bei Tag) Biotoptypen, Flora, Vögel, Fledermäuse und Eidechsen (bei Tag) Biotoptypen, Flora, Vögel und Eidechsen (bei Tag) Vögel und Fledermäuse (bei Tag) Biotoptypen, Flora, Vögel und Eidechsen (bei Tag) Biotoptypen, Flora, Vögel und Eidechsen (bei Tag) Biotoptypen, Flora, Vögel und Eidechsen (bei Tag) Zauneidechsen Zauneidechsen Zauneidechsen Zauneidechsen Zauneidechsen Quelle: Eigene Darstellung, Mannheim, April

19 Hinzu kamen 16 Termine im Rahmen der ökol. Baubegleitung zur Durchführung unterschiedlicher Maßnahmen im Rahmen vorbereitender Baufeldmaßnahmen auf dem Gelände (Rückschnitt Vegetation, Abbruch Lagerhalle, Aufbau Ersatzhabitat) im Zeitraum vom Artenschutzrechtliche Prüfung Gegenstand einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung sind die besonders geschützten Arten und sind als Umweltbelang nach 1 Abs. 6 Nr. BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine Teilmenge der besonders geschützten Arten stellen die streng geschützten Arten dar. Diese unterliegen den artenschutzrechtlichen Verboten des 44 BNatSchG gegen die der Vollzug des Bebauungsplans nicht verstoßen darf. Die streng geschützten Arten umfassen die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, d.h. alle potenziell vorkommenden Vogelarten. Sind Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten betroffen, liegt nach 44 Abs. 5 BNatSchG ein Verstoß gegen die Verbote der Abs. 1 Nr. 1 und 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird Zaun- und Mauereidechsen sowie Schlingnattern Die Kartierungen ergaben hinsichtlich Mauereidechsen und Schlingnattern keine Befunde. Die Population der Zauneidechse wies 2014 vor allem im östlichen Bereich zwischen Halle und Schienen eine hohe Dichte auf. Es wurden entlang der Halle maximal 15 Einzeltiere bei einer Begehung beobachtet. Auch am Grünstreifenrand zur Eugen-Schreiber-Straße wurden Einzelexemplare gefunden. Bei einem Korrekturfaktor von 6 [vgl. Anlage 1] ist mit einer Population von ca. 90 Exemplaren zu rechnen. Der Bereich zwischen der ehem. Lagerhalle und den ehem. vorhandenen Schienen zeigte von den Biotopstrukturen her günstige Lebensbedingungen für Zauneidechsen, d.h. sandige Flächen als Wärmeinseln und zur Eiablage, blütenreiche Ruderalvegetation in unterschiedlicher Dichte als Nahrungsbiotop sowie Flucht- und Rückzugsmöglichkeiten. Die notwendigen Lebensbedingungen zum ganzjährigen Aufenthalt stellte das Gelände daher bereit. Durch vorbereitende Maßnahmen zur Baufeldfreimachung im Januar Februar 2015 wurde an mehreren Stellen in die für Zauneidechsen günstige Habitatstruktur eingegriffen: - Entfernen der alten Gleisanlagen - Teilabbruch Lagerhalle (Dach, Türen, Laderampe) - Flächenhafte Entfernung der Vegetation zur Vergrämung von Zauneidechsen Diese Maßnahmen wurden in Erwartung einer zügigen Baurechtschaffung und unter der Voraussetzung, dass angrenzende Flächen als Ersatzhabitat hergestellt werden, durchgeführt. Aufgrund weiterer Anpassungen des städtebaulichen Entwurfs konnte das Bebauungsplanverfahren nicht weitergeführt werden und durch Verzögerungen bei der Herstellung der Ersatzhabitate, konnte im Frühjahr 2015 das Eintreten von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. 12

20 Um das Eintreten einer solchen Situation sicher auszuschließen, wurde ein Kurzfristiges Maßnahmenkonzept zum Schutz der Zauneidechse erstellt und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Als fachliche Grundlage für das kurzfristige Maßnahmenkonzept, wurden alle Flächen die als Lebensraum für Zauneidechsen möglich erschienen vor Ort durch einen Fachgutachter bestimmt. Die festgelegten Potenzialflächen wurden mit einem Reptilienzaun und einem Bauzaun so abgeschirmt und umschlossen, dass Beeinträchtigungen verhindert wurden. Ferner wurden mit Steinhaufen, Holzhaufen und Sandflächen Habitatstrukturen geschaffen, welche die günstigen Lebensraumbedingungen wiederherstellten [vgl. Abb. 4]. Abb. 4: Künstlich hergestellte Habitatstruktur für Zauneidechsen Quelle: Fotodokumentation zum kurzfristigen Maßnahmenkonzept, Rausch & Partner, März Im Winter 2016 / 2017 wurde der im Rahmen des kurzfristigen Maßnahmenkonzeptes aufgestellte Bauzaun nach Rücksprache mit einem Fachgutachter entfernt. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Eine bauliche Nutzung der mit Habitatelemente aufgewerteten Flächen bedarf der Entfernung aller künstlich geschaffenen Habitatstrukturen. Zur Beurteilung der diesbezüglich anzusetzen artenschutzrechtlichen Anforderungen wurden im Herbst 2016 ergänzenden Kartierungen durchgeführt [vgl. Anlage 2]. Danach dürfte die Zauneidechsen-Population eine Größenordnung von adulten Tieren nicht überschreiten. Darauf aufbauend wurden zwei Varianten (Vergrämung in angrenzende Bereiche oder Umsiedlung in ein neues Habitat) erarbeitet, die einen ordnungsgemäßen artenschutzrechtlichen Umgang mit dem Thema Zauneidechsen sicherstellen. Durch weitere Kartierungen im Frühjahr 2017 wurde die Populationsgröße genauer bestimmt werden, um die zweckmäßigste Variante zu bestimmen. Variante A Vergrämung: Bestätigt sich die Annahme, dass in Plangebiet eine stabile, jedoch kleine Zauneidechsenpopulation vorhanden ist, wird die Vorzugsvariante der Vergrämung vorgeschlagen. 13

21 Eine Vergrämung beschreibt eine Entwertung eines Lebensraums von in diesem Fall Zauneidechsen, die dadurch veranlasst werden, den Vorhabenbereich zu verlassen. Es müssen sich direkt angrenzend zum Vorhabenbereich aufgewertete Lebensräume befinden, in die die Tiere ausweichen können. Die in Abb. 5 hervorgehobene Fläche eignet sich hierfür. Abb. 5: Darstellung Vergrämungsfläche für Variante A Quelle: Gutachten zur Zauneidechsenpopulation Variantendiskussion, Baader Konzept, Mannheim, Februar Zur Durchführung des Bauvorhabens sind gem. Variante A (Vergrämen) folgende Maßnahmen notwendig: 1) CEF 1 Aufwertungsfläche funktionsfähig herstellen: Die bereits bestehende Vergrämungsfläche direkt südlich angrenzend zum Vorhabenbereich muss vor der Vergrämungsmaßnahme funktionsfähig hergestellt werden. 2) V1 Vergrämung: Der Vorhabenbereich muss vor Beginn der Bautätigkeiten vergrämt werden. Hierzu wird der Vorhabenbereich von allen Materialien entfernt, die Zauneidechsen als Rückzugsort nutzen könnten. Die Vegetation wird dauerhaft kurzgehalten und der Vorhabenbereich durch einen Reptilienschutzzaun umzäunt. Zeitpunkte für die Vergrämung sind ca. zwischen Anfang April Mitte / Ende Mai und Mitte August Anfang / Mitte September. 3) V2 Ökologische Baubegleitung: Die ökologische Baubegleitung überwacht die Vergrämung und schreitet bei Bedarf ein, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden. Sie setzt sich noch im Vorhabenbereich aufhaltende Zauneidechsen in die Vergrämungsfläche um und überprüft die Funktionsfähigkeit der Vergrämungsfläche. 14

22 Variante B Umsiedlung: Wenn die Frühjahrskartierungen 2017 zeigen, dass die vorkommende Zauneidechsenpopulation sehr groß ist, so kann eine Vergrämung wie in Variante A beschrieben nicht mehr durchgeführt werden. Die Vergrämungsfläche wäre zu klein, um eine große Population der Zauneidechsen aufzunehmen. Da keine weitere angrenzende Vergrämungsfläche zur Verfügung steht, müssen die vorkommenden Zauneidechsen auf eine weiter entfernt liegende Fläche umgesiedelt werden. Für diese Variante B wird ein Ausnahmeantrag nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, da der Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgelöst wird. Dieser Antrag wird, falls die Variante B zur Vorzugsvariante gewählt wird, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht. Die zur Verfügung stehende Umsiedlungsfläche befindet sich im Nahbereich des Bahnhofs in Lampertheim-Hofheim. Entlang der Bahngleise wurden dort vor einigen Jahren sowohl Zaunals auch Mauereidechsen kartiert. Auf der Fläche selbst wird eine Besiedlung durch Eidechsen bisher nicht angenommen, da sie teilweise sehr verbuscht ist. Durch eine Freistellung der Gehölze in Richtung der Bahngleise entsteht eine Verbindung zu einer bestehenden Zauneidechsenpopulation, ohne jedoch direkt in diese einzugreifen. So ist auch mit einer Umsiedlung von nur wenigen Individuen ein höherer Etablierungserfolg der Zauneidechsen auf der Fläche gegeben. Gemäß Variante B (Umsiedlung) sind folgende Maßnahmen notwendig: 1) FCS 1 Umsiedlungsfläche herstellen: Die Umsiedlungsfläche in Hofheim muss vor der Umsiedlung von Gehölzen aufgelichtet und mit Habitatelementen angelegt werden. Sie muss vor der Umsiedlung funktionsfähig sein. 2) V1 Abfangen der Zauneidechsen: Das Abfangen von Zauneidechsen wird durch fachkundiges Personal vorgenommen. Die Umsiedlung erfolgt möglichst schonend für Zauneidechsen. Gefangene Tiere werden in Faunaboxen gehältert und noch am selben Tag auf die Umsiedlungsfläche verbracht. 3) V2 Ökologische Baubegleitung: Die ökologische Baubegleitung überwacht die Anlage der Umsiedlungsfläche, nimmt die Umsiedlung selbst vor und begleitet die Bautätigkeiten. Kartierungsergebnisse Frühjahr 2017 zur Variantenbestimmung Variantendiskussion Im Frühjahr 2017 wurden zwei Kartierungen durchgeführt. Bei beiden Begehungen wurde ca. 6 Einzeltiere (männlich, weiblich, subadult) vorgefunden. Die im Frühjahr 2015 angelegten Habitatelemente werden von den Tieren angenommen. Das Plangebiet ist mit einer kleinen Populationsgröße flächendeckend besiedelt. Damit werden die Kartierungsergebnisse aus dem Sommer 2016 bestätigt. 15

23 Mit dieser Ausgangssituation ist die zuvor beschriebene Variante A (Vergrämen) zu bevorzugen. Die Vergrämung der Zauneidechsen darf erst mit Rechtskraft des Bebauungsplans durchgeführt werden. Sollte sich der Baubeginn hinaus zögern, dann müssen ab Spätsommer/ Herbst 2020 neue Begehungen zur Bestandsabschätzung durchgeführt werden. Das Vorgehen ist eng mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen Kreuzkröte Bei einer Begehung konnte ein Exemplar der streng geschützten Art nachgewiesen werden. Im Jahr 2015 wurden keine Kreuzkröten auf dem Gelände festgestellt. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Da bzgl. Kreuzkröte im Jahr 2014 nur ein Einzelexemplar nachgewiesen wurde und im darauffolgenden Jahr gar keine Nachweise erbracht wurden, wird der ggf. erforderliche Schutz der Tierart im Rahmen der ohnehin erforderlichen ökologischen Baubegleitung sichergestellt Fledermäuse / Eulen Vor dem Abbruch der ehem. Lagerhalle wurde die Halle mehrmals auch noch während der Abbrucharbeiten nach Fledermäusen und Eulen abgesucht. Weder die genannten noch andere Tiere wurden gefunden. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Maßnahmen hinsichtlich möglicher Quartiere von Eulen und Zwergfledermäusen in der ehem. Lagerhalle wurden beim Abbruch der Halle umgesetzt und abgeschlossen. Weitere Maßnahmen sind bei der Durchführung des Bauvorhabens nicht erforderlich Vögel (allgemein) und Haubenlerche Bei den Begehungen im Jahr 2014 wurden die für Wohngebiete typischen Kulturvogelarten festgestellt. Im Zuge der Begehungen konnten 20 Vogelarten nachgewiesen werden [vgl. Anlage 1]. Dabei ist aufgrund der Beschaffenheit des Areals (dichte Verbuschung und Einzelbäume, keine intensive Pflege) davon auszugehen, dass im Jahr 2014 ein wesentlicher Teil der beobachteten Arten hier auch brütete. Die Haubenlerche wurde nicht nachgewiesen. Abbruch Lagerhalle Mit dem Abbruch der Lagerhalle war kein Abschneiden von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderer Gehölzen erforderlich. Die ökologische Baubegleitung trug während der Abbrucharbeiten Sorge für den Schutz der Hecke entlang der Eugen-Schreiber- Straße (Einweisung Bauarbeiter, ggf. Schutz mit Bauzaun). Die Kontrolle der Lagerhalle auf einen möglichen Nestbau von Vögeln am , und ergab diesbezüglich keine Funde. Es wurden bei jeder Kontrolle verschiedene Vogelarten (Kohlmeise, Haussperling, Stieglitz, Buchfink, Hausrotschwanz, Rotkehlchen, Amsel) beobachtet. Dabei handelte es sich überwiegend um Einzeltiere im Wechsel zwischen Gärten und Hecken. Ein Nestbau wurde im Baugebiet aber insbesondere in oder an der Lagerhalle nicht festgestellt. 16

24 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Mit dem Vorhaben wird nahezu das gesamte Areal überbaut und gärtnerisch gestaltet. Das Nahrungsangebot wird für Vögel zukünftig, im Vergleich zur Ausgangslage, eingeschränkt werden. Die Hecke entlang der Eugen-Schreiber-Straße ist grundsätzlich zu schützen, um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erhalten. Verbotstatbestände treten dann nicht ein, wenn weitere unvermeidbare Eingriffe (Rodung der Gehölze) in die Hecke außerhalb der Brutzeit, zwischen dem und dem , durchgeführt werden. Zur Durchführung des Bauvorhabens sind folgende Maßnahmen notwendig: 1) V3 Durchführung von unvermeidbaren Rodungen außerhalb der Brutzeit Gehölze dürfen nur außerhalb der Brutzeit entfernt oder abgeschnitten werden. Die Brutzeit beginnt am 01. März und endet am 30. September Nachtkerzenschwärmer Nachtkerzenschwärmer konnten bei Begehungen im Jahr 2014 und im Jahr 2015 nicht nachgewiesen werden Blauflügelige Ödlandschrecke Auf dem Gelände wurde im Zuge der Begehungen im Jahr 2014 blauflügelige Ödlandschrecken durch Sichtbeobachtung und Verhören festgestellt. Die örtliche Population weist im Ruderalbereich eine sehr hohe Bestandsdichte auf. Im Jahr 2015 wurden keine Heuschreckenarten bis Anfang Juni festgestellt. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Die Einschränkung des Lebensraums der blauflügeligen Ödlandschrecke mit Durchführung des Bauvorhabens stellt kein Verbotstatbestand nach 44 BNatSchG dar und unterliegt der bauleitplanerischen Abwägung. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs ergeben sich aus dem städtebaulichen Konzept und den damit verbundenen festgesetzten Maßnahmen Verbindliche Implementierung der erforderlichen Maßnahmen in den Bebauungsplan Die zuvor dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind verbindlich in den Bebauungsplan aufzunehmen. Zur Verfügung stehen zwei Regelungsbereich, die Festsetzungsmöglichkeiten nach 9 Abs. 1 Nr BauGB sowie vertragliche Regelungen über einen sog. städtebaulichen Vertrag. Nachfolgend werden in Tab. 3 alle verbindlichen Maßnahmen, die aus den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Prüfung abzuleiten sind, zusammengefasst und dem entsprechenden Regelungsbereich zugeordnet. 17

25 Tab. 3: Zusammenfassung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG Tierart Vögel Zauneidechse (und ggf. Kreuzkröte) bei Variante A Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Gehölze dürfen nur außerhalb der Brutzeit entfernt oder abgeschnitten werden. Die Brutzeit beginnt am 01. März und endet am 30. September. Ausnahme: Es wird nachgewiesen, dass Verbotstatbestände im Brutzeitraum ausgeschlossen werden können. (siehe Festsetzung A 6.2) Aufwertung der angrenzenden Ersatzfläche mit den für Zauneidechsen erforderlichen Habitatelementen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit. (siehe Festsetzung A 6.3) Vergrämung der Zauneidechsen durch Entfernen der für Zauneidechsen erforderlichen Habitatelemente sowie Umzäunung des Eingriffsgebietes zur Vermeidung einer Rückwanderung von Zauneidechsen. Festlegung der zulässigen Vergrämungszeiträume: Anfang April Mitte / Ende Mai und Mitte August Anfang / Mitte September (siehe Festsetzung A 6.4) Städtebaulicher Vertrag Eine ökologische Baubegleitung überwacht die Vergrämung und überprüft die Funktionsfähigkeit der Vergrämungsfläche. Quelle: Eigene Darstellung, Mannheim, März Biotoptypenkartierung Im Wesentlichen handelt es sich um eine schmale Hecke am westlichen Gebietsrand, als Abgrenzung zur Eugen-Schreiber-Straße, sowie unterschiedlich befestigte, ruderalisierte Flächen. Des Weiteren befinden sich hier Schotterflächen und nicht mehr genutzte Bahngleise sowie eine leerstehende Lagerhalle. Die Ruderalflächen sind ausdauernd und stellenweise mit beginnender Gehölzsukzession. Auf dem gesamten Gelände ist Müll unterschiedlicher Art und Größe abgelagert. Das Gelände ist außerdem durch Bahn- und Verkehrslärm belastet und wird durch Fußgänger (z.t. mit Hunden) frequentiert. Das Gebiet ist insgesamt stark durch Lärm (Schienen- und Straßenverkehr) und menschliche Eingriffe (Müll, Hundefläche, Siedlungsnähe allgemein) stark belastet. Dies wirkt sich negativ auf das Vorkommen lärmempfindlicher Tiere aus. Dennoch weist das Gelände Strukturelemente auf, die im dicht besiedelten Wohngebiet Tiere und Pflanzen Lebensraum bieten und das Mikroklima positiv beeinflussen. 18

26 Abb. 6: Nutzung- bzw. Biotoptypen im Untersuchungsgebiet 2014 Quelle: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Eugen-Schreiber-Straße am Bahnhof Lampertheim, Rausch & Partner, Juni 2015, S. 9. Im Zuge des Abbruchs der ehem. Lagerhalle der Deutschen Bahn und ersten Maßnahmen zur Baufeldfreimachung im Frühjahr 2015 wurden einzelne Biotoptypen in ihrer Wertigkeit verbessert, andere wiederrum verschlechtert. Die nahezu versiegelten Flächen, die wasserdurchlässigen Flächenbefestigungen (ehem. Gleisanlage) sowie die überbauten Flächen wurden fast vollständig entfernt und der natürlichen Sukzession überlassen. Dieser anzunehmenden Aufwertung der Flächen steht ein Eingriff in die Heckenstruktur entlang der Eugen-Schreiber- Straße gegenüber. Die Hecken- und Gebüschpflanzung wurde im Bereich der geplanten Einfahrten eingeschnitten, dabei wurde nicht nur die reine Zufahrtsbreite von etwa 6,0 m angesetzt, sondern auch die erforderlichen Sichtbeziehungen zur Eugen-Schreiber-Straße im Sinne der Verkehrssicherheit. Ferner wurde beim Einschnitt auch die Lage der Abfallsammelstellung in direkter Zuordnung zur Eugen-Schreiber-Straße berücksichtigt. Insgesamt wurde daher je Zufahrt eine Breite von etwa 20 m angesetzt. Mit dem Heckeneinschnitt an der Ecke Hospitalstraße wurde die Erweiterung der beengten Kurvensituation vorbereitet. 19

27 Abb. 7: Nutzung- bzw. Biotoptypen im Untersuchungsgebiet 2017 Quelle: Eigene Darstellung, Mannheim, März In den darauffolgenden ca. 2 Jahren wurden keine Maßnahmen auf dem Gelände durchgeführt. Abb. 8 stellt eine Aktualisierung der Biotoptypenkartierung dar (Begehung im März 2017). Abb. 8: Fotodokumentation der Begehung im März 2017 Wasserdurchlässige Befestigungen und Ruderalflur an der Nordseite Gehölzsukzession Ruderalflur auf dem ehem. Gleisbett Ruderalflur auf Gleisschotter Wasserdurchlässige Befestigung im Bereich ehem. versiegelter Flächen Vergrämungsfläche Quelle: Eigene Darstellung, Mannheim, März

28 2.2 Schutzgut Boden Im Rahmen der Bodenuntersuchung lag der Untersuchungsschwerpunkt auf der Ermittlung und Verortung möglicher Altlastenstandorte, die aufgrund der aufgegebenen Nutzungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Hierzu wurde im Jahr 1999 eine sogenannte Orientierende Untersuchung durchgeführt und dokumentiert. Im Plangebiet wurden insgesamt drei Bohrsondierungen durchgeführt. Dabei wurden ein ehemaliges Lager für feuergefährliche Stoffe sowie der Verladebereich der früheren Lagerhalle überprüft. In beiden Fällen kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Mensch und Grundwasser auszuschließen ist. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Beide Flächen wurden als Verdachtsflächen entlassen. Im Zusammenhang mit der nun vorliegenden städtebaulichen Planung wurde im Jahr 2013 eine Baugrunderkundung und eine altlasten- / abfalltechnische Untersuchung durchgeführt, welche die Ergebnisse der früheren Untersuchung nochmals bestätigte und zusätzliche Angaben zu bodenmechanischen Kennwerten lieferte. Grundlage für eine Beurteilung des Bodens waren 11 Bohrungen mit unterschiedlichen Aufschlusstiefen. Zu den Untersuchungsergebnissen im Einzelnen: - Der Untergrund besteht im Wesentlichen aus Mittel- und Feinsanden mit unterschiedlichen Kies-Anteilen. - Ferner wurde festgestellt, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb der vorliegenden Sand-Schichten möglich ist. - Bei den Untersuchungen wurden teils nicht nachweisbare und im Übrigen nur geringe Schadstoffgehalte festgestellt. Eine Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser besteht nicht. Auch hinsichtlich der Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden- Pflanzen ergibt sich keine Gefährdung. - Die Auffüllungen, der Ober- und Mutterboden sowie die obersten Schichten des gewachsenen Bodens bestehen aus Material der LAGA-Kategorie Z 0 und können uneingeschränkt verwertet werden. 2.3 Schutzgut Mensch Das Schutzgut Mensch ist aufgrund von Schallimmissionen durch Verkehrs- und Gewerbelärm besonders relevant. Die für das Plangebiet und dessen städtebauliche Struktur bestimmenden Geräuscharten sind der Schienenverkehrs- und der Gewerbelärm. Beide Lärmarten wirken von Osten auf das Plangebiet ein. Der Verkehrslärm durch die Eugen-Schreiber-Straße (westlich) ist schalltechnischer Einfluss deutlich weniger bestimmend. Zur Ermittlung und Bewertung der Geräuscheinwirkungen wurde folgendes schalltechnisches Gutachten erarbeitet: - Schalltechnischer Untersuchungsbericht Wohngebiet Eugen Schreiber Straße in Lampertheim, Untersuchungsbericht vom , Ingenieurbüro für Bauphysik, Bad Dürkheim [vgl. Anlage 3] 21

29 Folgende schalltechnische Aufgabenstellungen wurden untersucht: - Straßenverkehrslärm im Plangebiet aufgrund der Eugen-Schreiber-Straße - Schienenverkehrslärm im Plangebiet aufgrund der Bahnstrecke Mannheim Frankfurt - Gesamtverkehrslärm im Plangebiet (Überlagerung von Straßen- und Schienenverkehrslärm) und die Veränderung des Gesamtverkehrslärms an den vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen westlich der Eugen-Schreiber-Straße - Gewerbelärm im Plangebiet aufgrund der gewerblichen und industriellen Nutzungen im Osten der Bahnflächen Bei sämtlichen Berechnungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden das Bebauungskonzept (Variante V) der Deutschen Reihenhaus AG vom sowie die vorhandene und die im Entwurf des Bebauungsplans festgesetzte geplante jeweils ca. 3 m hohe Schallschutzwand im Westen des Plangebiets zugrunde gelegt. Abb. 9: Städtebaulicher Entwurf Variante V Stand: Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, Mai Auf Basis der Untersuchungsergebnisse wurde ein Schallschutzkonzept für die geplante Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans erarbeitet und durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt. Das Schallschutzkonzept wurde iterativ in einem mehrjährigen Planungsprozess entwickelt. Die schrittweise Entwicklung sowie die abschließend abgestimmten städtebaulichen und technischen Maßnahmen werden in Abschnitt IV erläutert. Das Bebauungskonzept nach Variante V wurde im Nachgang durch den Bauherrn mit weiteren Varianten geringfügig angepasst und optimiert. Die städtebauliche Grundstruktur blieb unverändert, wonach sich für die Ermittlung der immissionsschutzrechtlichen Belange keine Änderung ergibt Verkehrslärm Kurzfassung Der im Plangebiet anliegende Verkehrslärm wird im Wesentlichen durch den östlich angrenzenden Schienenverkehrslärm geprägt. Der Straßenverkehrslärm aus dem Westen (Eugen- Schreiber-Straße) wurde ebenso berücksichtigt. Dieser nimmt jedoch, energetisch betrachtet, nur eine untergeordnete Rolle ein. Die Berechnungen wurden für alle Geschosse durchgeführt. 22

30 Der schalltechnischen Beurteilung des städtebaulichen Konzepts liegen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte zugrunde. Zur Feststellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden hilfs- und vergleichsweise die Orientierungswerte der DIN (Schallschutz im Städtebau) und die Grenzwerte der 16. BImSchV (Neubau von Straßen) herangezogen. Für die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung sind folgende Ziele maßgeblich: 1) Vermeidung einer Gesundheitsgefahr Die Gesundheitsgefahr für Wohnnutzungen und vergleichbare schutzbedürftige Nutzungen wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend bei einem Wert von 70 db(a) am Tag und 60 db(a) in der Nacht festgemacht. 2) Tag Schutzziel ungestörte Kommunikation Einhaltung der Orientierungswerte für Mischgebiete (DIN db(a)) sowie der Grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete (16. BImSchV 59 db(a)) in den Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) 3) Nacht Schutzziel ungestörter Schlaf innerhalb von Gebäuden Schutz der Schlafräume durch schalldämmende Bauteile nach DIN 4109 zur Reduzierung des Innenpegels auf 35 db(a). An den Westfassaden der Gebäude (gartenseitig) werden im EG der Orientierungswert der DIN für Mischgebiete sowie der Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für Allgemeine Wohngebiete weitgehend eingehalten. Somit ist für jedes Gebäude ein relativ ruhiger Außenwohnbereich auf Höhe des Erdgeschosses in Zuordnung zum Garten möglich. An der Westfassade wird in der Nacht der aus Sicht des Gesundheitsschutzes kritische Wert von 60 db(a) an allen Fassaden nicht überschritten. An den Ostfassaden wird aufgrund des Schienenverkehrslärms am Tag oberhalb des Erdgeschosses der kritische Wert für eine Gesundheitsgefahr von 70 db(a) überschritten. In der Nacht wird an allen Fassaden der für die Nacht kritische Wert der Gesundheitsgefahr von 60 db(a) deutlich überschritten. An den Nord-und Südfassaden wird am Tag der Orientierungswert für Mischgebiete z. T. deutlich überschritten. An einzelnen Fassaden wird sogar der kritische Wert für die Gesundheitsgefahr am Tag von 70 db(a) überschritten. In der Nacht tritt an allen Fassaden eine z. T. deutliche Überschreitung des kritischen Werts der Gesundheitsgefahr von 60 db(a) auf. Wohnräume dürfen demnach nur in Richtung Westen zur Gartenseite ausgerichtet werden. Die vorgesehene Reihenhausbebauung mit Grundrissorientierung kann auf diese Anforderungen reagieren und gesundes Wohnen ermöglichen. Beurteilungsgrundlage und Schutzziele Die Ermittlung des Verkehrslärms erfolgt in einer 1. Stufe getrennt für den Straßen- und Schienenverkehrslärm. Anschließend erfolgt die energetische Überlagerung beider Geräuscharten 23

31 zum Gesamtverkehrslärm. Die Gesamtverkehrslärmbelastung ist die Grundlage zur abschließenden Beurteilung des Verkehrslärms sowie zur Erarbeitung des Schallschutzkonzepts für den Bebauungsplan. Für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen (Straßen-, Schienen- und Gesamtverkehrslärm) im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans wird die - DIN Teil 1 'Schallschutz im Städtebau' in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zu DIN 'Schallschutz im Städtebau' Teil 1 herangezogen. Das Beiblatt 1 nennt die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten schalltechnischen Orientierungswerte, die im Sinne der Lärmvorsorge soweit wie möglich eingehalten werden sollen. Tab. 4: Schalltechnische Orientierungswerte 'Verkehrslärm' für die städtebauliche Planung gemäß Beiblatt 1 zur DIN Teil 1l 1 Gebietsart Reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Campingplatzgebiete Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Parkanlagen Orientierungswert in db(a) Tag ( Uhr) 50 40/ / /55 Nacht 1) ( Uhr) Besondere Wohngebiete (WB) 60 45/40 Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) 60 50/45 Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) Sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 65 55/50 45 bis bis 65 1) Der erste Nachtwert gilt für den Verkehrslärm, der zweite Nachtwert gilt für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm. Die Orientierungswerte der DIN haben keine bindende Wirkung, sondern sind ein Maßstab des wünschenswerten Schallschutzes. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Belang neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Im 24

32 Beiblatt 1 zur DIN 'Schallschutz im Städtebau' Teil 1 wird ausgeführt, dass in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei bestehenden Verkehrswegen, die Orientierungswerte oft nicht eingehalten werden können. Im Zuge der städtebaulichen Abwägung wird häufig die - Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV), vom 12. Juni 1990, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 herangezogen. Die 16. BImSchV gilt nicht unmittelbar für die Bauleitplanung. Dennoch ist es rechtlich zulässig, Immissionsgrenzwerte auch für die Bewertung von Geräuscheinwirkungen im Zuge der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die 16. BImSchV nennt die folgenden Immissionsgrenzwerte für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen- und Schienenwegen. Tab. 5: Neubau von Straßen, Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Gebietsart Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime Reine und Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete Immissionsgrenzwert in db(a) Tag ( Uhr) Nacht ( Uhr) Gewerbegebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in einem städtischen Zusammenhang, in der Zuordnung zu stark frequentierten Verkehrswegen, insbesondere von Schienenwegen. Daher ist das Plangebiet durch die genannten Quellen in erheblichem Maße vorbelastet. Die Orientierungswerte der DIN und zum Teil auch die Immissionsgrenzwerte für Allgemeine Wohngebiete und für Mischgebiete werden durch den Verkehrslärm überschritten. Die Situation ist als Gemengelage einzustufen. Bei der Entwicklung des Plangebiets sind die folgenden schalltechnischen Schutzziele zu berücksichtigen: - Vermeidung einer Gesundheitsgefahr, insbesondere für Wohnnutzungen und vergleichbare schutzbedürftige Nutzungen, wie z. B. Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Schulen usw. Die Gesundheitsgefahr für Wohnnutzungen und vergleichbare schutzbedürftige Nutzungen wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend bei einem Wert von 70 db(a) am Tag und 60 db(a) in der Nacht festgemacht. Wird ein Plangebiet 25

33 mit Geräuscheinwirkungen dieser Größenordnung beaufschlagt, müssen gewichtige Gründe dafürsprechen, diese Flächen überhaupt für eine Wohnnutzung zu entwickeln. Darüber hinaus muss ein umfassendes und lückenloses Schallschutzkonzept entwickelt werden, um trotz dieser Geräuschbelastungen gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Auf Flächen der Innenentwicklung in Zuordnung zu stark frequentierten Straßen und Schienenwegen werden regelmäßig Beurteilungspegel in der Größenordnung von 70 db(a) am Tag oder 60 db(a) in der Nacht ermittelt. In der Praxis muss sich nahezu jedes Projekt der Innenentwicklung mit den Fragen der Gesundheitsgefahr planerisch auseinandersetzen. - Tag Schutzziel ungestörte Kommunikation Zur Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation am Tag hat die Bauleitplanung dafür Sorge zu tragen, dass sowohl innerhalb schutzbedürftiger Aufenthaltsräume, als auch auf Flächen im Freien außerhalb von Gebäuden eine Kommunikation zwischen Menschen möglich ist. Hieraus resultiert der besondere Schutz der Außenwohnbereiche von Wohnungen, wie z. B. Wohngärten, Terrassen und Balkone. Für die Planung auf lärmbelasteten Flächen der Innenentwicklung bedeutet dies, dass durch geeignete Planung sicherzustellen ist, dass den einzelnen Wohnungen auch lärmgeschützte, von den Schallquellen abgewandte Außenwohnbereiche bereitgestellt werden können. Für diese Außenwohnbereiche ist anzustreben, dass zumindest die Orientierungswerte der DIN für Mischgebiete eingehalten werden. Hierbei wird berücksichtigt, dass in einem Mischgebiet eine Wohnnutzung zulässig ist. Auch ist zu beachten, dass der Orientierungswert der DIN für Mischgebiete von 60 db(a) in etwa dem Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung für ein Allgemeines Wohngebiet von 59 db(a) entspricht. Für den Verkehrslärm ist es bei Vorliegen bedeutsamer städtebaulicher Gründe und Ausschöpfung aller möglichen Schallschutzmaßnahmen (aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen) zulässig, innerhalb des Gebäudes eine ungestörte Kommunikation in Aufenthaltsräumen auch durch den Einbau von zu öffnenden Schallschutzfenstern zu gewährleisten. - Nacht Schutzziel ungestörter Schlaf innerhalb von Gebäuden Im Hinblick auf das Schutzziel des ungestörten Schlafs besitzen Außenwohnbereiche in der Nacht keine besondere Schutzbedürftigkeit. Das Schutzziel zielt auf einen ungestörten Schlaf innerhalb von Gebäuden ab. Dieser Schutz kann bei der Geräuschart Verkehrslärm bei der nicht möglichen technischen Realisierbarkeit, der Unverhältnismäßigkeit oder bei der nicht ausreichenden Wirksamkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwände und Erdwälle) durch den Einbau von zu öffnenden Schallschutzfenstern und fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftern in den nachts zum Schlafen benutzten Aufenthaltsräumen der künftigen Gebäude gewährleistet werden. Eingangsdaten Straßenverkehrslärm Zur Ermittlung der Beurteilungspegel aufgrund des Straßenverkehrslärms im Plangebiet wird die für das Jahr 2025 prognostizierte Verkehrsmenge zugrunde gelegt. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) beträgt ca Kfz/24 Stunden. Der Lkw-Anteil am Tag wurde entsprechend den Vorgaben der RLS-90 für Gemeindestraßen mit 10 % am Tag und 3 % in der Nacht abgeschätzt. 26

34 Es wird angestrebt, für die Eugen-Schreiber-Straße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen. Da dies jedoch nicht sichergestellt ist, wurden im Zuge des schalltechnischen Gutachtens der Straßenverkehrslärm sowohl für Tempo 30 km/h als auch für Tempo 50 km/h berechnet. Das im Bebauungsplan festgesetzte Schallschutzkonzept berücksichtigt die höheren Geräuscheinwirkungen bei Tempo 50 km/h. Die festgesetzten Maßnahmen liegen somit auf der sicheren Seite. Die Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrslärms bei Tempo 30 km/h sind etwa 2 bis 3 db(a) geringer als bei Tempo 50 km/h. Die Berechnung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet erfolgt auf Basis der RLS-90. Eingangsdaten Schienenverkehrslärm Zur Ermittlung der Beurteilungspegel aufgrund des Schienenverkehrslärms im Plangebiet werden die für das Jahr 2025 prognostizierten Zugzahlen zugrunde gelegt. Nach Angaben der Deutschen Bahn ist von 70 Güterzügen am Tag und 77 Güterzügen in der Nacht auszugehen. Die Zahl der Nahverkehrszüge beträgt 104 Züge am Tag und 16 Züge in der Nacht. Pegelbestimmend sind ausschließlich die Güterzüge tags und vor allem nachts [vgl. Anlage 3, S. 13]. Im schalltechnischen Gutachten wurde eine sinnfällige Verteilung der Züge auf die unterschiedlichen Gleise im Bereich des Bahnhofs Lampertheim vorgenommen. Es wird angenommen, dass sich die Gesamtzahl aller Züge gleichmäßig in beide Richtungen verteilt: - 50% aller Züge auf den Gleisen 1, 2 und 3 (Richtung Mannheim) - 50% aller Züge auf den Gleisen 4 und 5 (Richtung Frankfurt) Diese Zugzahlen werden im Tagzeitraum gleichverteilt. Im Nachtzeitraum wird davon ausgegangen, dass nachts mehr Güterzüge auf Gleis 3 fahren, als tagsüber. Tab. 6: Verteilung der Zugzahlen auf die einzelnen Gleise Tag Nacht Gleis 1 1/3 von 50 % 1/4 von 50 % Gleis 2 1/3 von 50 % 1/4 von 50 % Gleis 3 1/3 von 50 % 1/2 von 50 % Gleis 4 1/2 von 50 % 1/2 von 50 % Gleis 5 1/2 von 50 % 1/2 von 50 % Quelle: Schalltechnischer Untersuchungsbericht, Oktober 2016, S Die schalltechnischen Berechnungen erfolgen auf Basis der neuen Schall 03 (2012) vom Außerdem wurde der Wegfall des Schienenbonus für Strecken der Deutschen Bahn ab dem berücksichtigt. Auch wurde keine Umrüstung der Bremsen der Güterwaggons von Graugussklotzbremsen auf Verbundstoffklotzbremsen berücksichtigt, da der Zeitpunkt eines schalltechnisch relevanten Anteils der Umrüstung nicht rechtlich gesichert ist. Den schalltechnischen Berechnungen liegen somit konservative Annahmen zugrunde. 27

35 Berechnungsergebnisse Straßenverkehrslärm Die nachfolgende Tabelle 7 fasst die Berechnungsergebnisse des Straßenverkehrslärms für Tempo 50 km/h zusammen und beurteilt diese. Die Berechnungsergebnisse für Tempo 30 km/h sind um 2 bis 3 db(a) geringer. Berechnungsergebnisse Schienenverkehrslärm Die nachfolgende Tabelle 8 fasst die Berechnungsergebnisse des Schienenverkehrslärms zusammen und beurteilt diese. Der Schienenverkehrslärm ist am Tag und in der Nacht nahezu gleich laut, da in der Nacht ein hoher Anteil an lauten Güterzügen verkehrt. Aufgrund der für die Nacht um 10 db(a) deutlich strengeren Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte ist die Nacht der deutlich kritischere Zeitbereich. Berechnungsergebnisse Gesamtverkehrslärm Die nachfolgende Tabelle 9 fasst die Berechnungsergebnisse des Gesamtverkehrslärms (Straßenverkehrs- und Schienenverkehrslärm) zusammen und beurteilt diese. Hierbei ist der Straßenverkehrslärm mit Tempo 50 km/h berücksichtigt. Bei Tempo 30 km/h wäre der Beurteilungspegel des Gesamtverkehrslärms am Tag um 1 bis 2 db(a) geringer. Aufgrund der Überlagerung des Schienenverkehrslärms hat die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entlang der Eugen-Schreiber-Straße von 50 km/h auf 30 km/h einen kleineren Effekt. In der Nacht würde Tempo 30 km/h aufgrund des für die Lärmbelastung pegelbestimmenden Schienenverkehrslärms quasi zu keiner Verminderung des Gesamtverkehrslärms führen. Hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen des Gesamtverkehrs an den Ostfassaden und den Nord- und Südfassaden ist der Schienenverkehrslärm alleine pegelbestimmend. An den Westfassaden (also straßenseitig) hat der Straßenverkehrslärm insbesondere im Beurteilungszeitraum Tag einen relevanten Anteil am Gesamtverkehrslärm. Auch in der Betrachtung des Gesamtverkehrslärms ist aufgrund der für die Nacht um 10 db(a) deutlich strengeren Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte die Nacht der deutlich kritischere Zeitbereich. 28

36 Tab. 7: Fassadenseite Straßenverkehrslärm im Plangebiet, Beurteilungspegel und ihre Bewertung Tag ( Uhr) Nacht ( Uhr) Beurteilungspegel Beurteilung Beurteilungspegel Beurteilung Osten (bahnseitig) Der Beurteilungspegel beträgt 34 bis 42 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 db(a) wird um mindestens 13 db(a) sehr deutlich unterschritten. Der Beurteilungspegel beträgt 24 bis 32 db(a). Der Orientierungswert der DIN für WA von 45 db(a) wird um mindestens 13 db(a) sehr deutlich unterschritten. Westen (straßenseitig) Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 55 bis 57 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 56 bis 58 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird in den oberen Geschossen um bis zu 3 db(a) überschritten. Der Orientierungswert für Mischgebiet (MI) von 60 db(a) wird eingehalten. Gleiches gilt für den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA von 59 db(a). Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 45 bis 47 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 46 bis 48 db(a). Der Orientierungswert der DIN für WA wird in den oberen Geschossen um bis zu 3 db(a) überschritten. Der Orientierungswert für MI von 50 db(a) wird eingehalten. Gleiches gilt für den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA von 49 db(a). Norden und Süden Der Beurteilungspegel beträgt 50 bis 56 db(a). Der Orientierungswert der DIN für WA wird im Allgemeinen eingehalten und nur an sehr wenigen Fassaden um maximal 1 db(a) überschritten. Der Beurteilungspegel beträgt 40 bis 46 db(a). Der Orientierungswert der DIN für WA wird im Allgemeinen eingehalten und nur an sehr wenigen Fassaden um maximal 1 db(a) überschritten. 29

37 Tab. 8: Fassadenseite Schienenverkehrslärm im Plangebiet, Beurteilungspegel und ihre Bewertung Tag ( Uhr) Nacht ( Uhr) Beurteilungspegel Beurteilung Beurteilungspegel Beurteilung Osten (bahnseitig) Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 66 bis 70 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 71 bis 77 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 db(a) wird in den oberen Geschossen um bis zu 22 db(a) überschritten. Der Wert für Mischgebiete (MI) von 60 db(a) wird in den oberen Geschossen um bis zu 17 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA von 59 db(a) wird um bis zu 18 db(a) überschritten. Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 66 bis 70 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 71 bis 77 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 45 db(a) wird in den oberen Geschossen um bis zu 32 db(a) überschritten. Der Wert für Mischgebiete (MI) von 50 db(a) wird in den oberen Geschossen um bis zu 27 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA von 49 db(a) wird um bis zu 28 db(a) überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr am Tag von 70 db(a) wird in den oberen Geschossen überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr in der Nacht von 60 db(a) wird in allen Geschossen deutlich überschritten. Westen (straßenseitig) Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 53 bis 57 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 53 bis 59 db(a). Der Orientierungswert der DIN für WA wird im Erdgeschoss weitgehend eingehalten bzw. an wenigen Gebäuden um bis zu 2 db(a) überschritten. In den oberen Geschossen wird der Orienterungswert z. T. eingehalten und z. T. um bis zu 4 db(a) überschritten. Der Orientierungswert für Mischgebiet (MI) von 60 db(a) wird eingehalten. Gleiches gilt für den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA von 59 db(a). Der Beurteilungspegel beträgt 53 bis 59 db(a). Lediglich an einem Gebäude beträgt der Beurteilungspegel im Dachgeschoss 60 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird um bis zu 15 db(a) und für Mischgebiete (MI) um bis zu 10 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV wird um bis zu 11 db(a) überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr von 60 db(a) wird in den oberen Geschossen noch gerade nicht überschritten. Norden und Süden Der Beurteilungspegel beträgt 60 bis 74 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird um bis zu 19 db(a) und für Mischgebiete (MI) wird in den oberen Geschossen um bis zu 14 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA wird um bis zu 15 db(a) überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr von 70 db(a) wird insbesondere in den oberen Geschossen überschritten. Der Beurteilungspegel beträgt 60 bis 74 db(a). Der Orientierungswerte der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird um bis zu 29 db(a) überschritten. Der Wert für Mischgebiete (MI) wird in den oberen Geschossen um bis zu 24 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA wird um bis zu 25 db(a) überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr von 60 db(a) wird insbesondere in den oberen Geschossen deutlich überschritten. 30

38 Tab. 9: Fassadenseite Gesamtverkehrslärm im Plangebiet, Beurteilungspegel und ihre Bewertung Tag ( Uhr) Nacht ( Uhr) Beurteilungspegel Beurteilung Beurteilungspegel Beurteilung Osten (bahnseitig) Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 66 bis 70 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 71 bis 77 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 db(a) wird in den oberen Geschossen um bis zu 22 db(a) überschritten. Der Wert für Mischgebiete (MI) von 60 db(a) wird in den oberen Geschossen um bis zu 17 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA von 59 db(a) wird um bis zu 18 db(a) überschritten. Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 66 bis 70 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 71 bis 77 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 45 db(a) wird in den oberen Geschossen um bis zu 32 db(a) überschritten. Der Wert für Mischgebiete (MI) von 50 db(a) wird in den oberen Geschossen um bis zu 27 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA von 49 db(a) wird um bis zu 28 db(a) überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr am Tag von 70 db(a) wird in den oberen Geschossen überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr in der Nacht von 60 db(a) wird in allen Geschossen deutlich überschritten. Westen (straßenseitig) Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 57 bis 60 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 58 bis 61 db(a). In der für die Außenwohnbereiche maßgeblichen Erdgeschosszone wird der Orientierungswert der DIN für WA um bis zu 5 db(a) überschritten. Der Orientierungswert für MI wird eingehalten. Gleiches gilt für den Immissionsgrenzwert für WA, der mit Ausnahme eines Gebäudes eingehalten wird. In den oberen Geschossen wird der Orientierungswert für MI und der Immissionsgrenzwert für WA um maximal 1 bis 2 db(a) geringfügig überschritten. Der Beurteilungspegel beträgt 54 bis 59 db(a). Lediglich an einem Gebäude beträgt der Pegel im Dachgeschoss 60 db(a). Der Orientierungswerte der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird um bis zu 15 db(a) und für Mischgebiete (MI) um bis zu 10 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV wird um bis zu 11 db(a) überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr von 60 db(a) wird in den oberen Geschossen noch gerade nicht überschritten. Norden und Süden Der Beurteilungspegel beträgt 60 bis 74 db(a). Der Orientierungswerte der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird um bis zu 19 db(a) und für Mischgebiete (MI) wird in den oberen Geschossen um bis zu 14 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA wird um bis zu 15 db(a) überschritten. Der Beurteilungspegel beträgt 60 bis 74 db(a). Der Orientierungswerte der DIN für Allgemeine Wohngebiete (WA) wird um bis zu 29 db(a) überschritten. Der Wert für Mischgebiete (MI) wird in den oberen Geschossen um bis zu 24 db(a) überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für WA wird um bis zu 25 db(a) überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr von 70 db(a) wird insbesondere in den oberen Geschossen überschritten. Der kritische Wert hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr von 60 db(a) wird insbesondere in den oberen Geschossen deutlich überschritten. 31

39 2.3.2 Gewerbelärm Kurzfassung Neben dem Verkehrslärm ist auch der Gewerbelärm bei der Planung zu berücksichtigen, auch wenn dieser östlich des schallbestimmenden Schienenverkehrslärms anliegt. Verkehrs- und Gewerbelärm werden getrennt voneinander betrachtet. Zur Beurteilung des Gewerbelärms wird die baurechtlich eingeführte TA Lärm angewendet. Diese definiert sog. Immissionsrichtwerte, deren Überschreitung nicht zulässig sind. Eine Überschreitung an einzelnen Fassaden führt zwingend zum Ausschluss von Aufenthaltsräumen oder zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen. Unter Berücksichtigung der beispielhaften Bebauung [Variante V] werden an den Westfassaden der Wohngebäude die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Wohngebiete sowohl am Tag als auch in der Nacht sicher eingehalten. An den übrigen Fassadenseiten werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten. Somit sind an diesen Fassaden keine zu öffnenden Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 zulässig. Die vorgesehene Reihenhausbebauung mit Grundrissorientierung kann auf diese Anforderungen reagieren und gesundes Wohnen, unter Ausschluss einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm, ermöglichen. Beurteilungsgrundlage und Schutzziele Für die Ermittlung und Beurteilung des Gewerbelärms im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans wird in Konkretisierung der - DIN Teil 1 'Schallschutz im Städtebau' in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zu DIN 'Schallschutz im Städtebau' Teil 1 und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend die - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm herangezogen. Nach TA Lärm werden alle tagsüber entstehenden Anlagengeräusche auf den Zeitraum von bis Uhr bezogen. In Allgemeinen und Reinen Wohngebieten sowie in Kurgebieten sind Ruhezeitzuschläge von 6 db(a) zu berücksichtigen, in Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbeund Industriegebieten dagegen nicht. Die Ruhezeiten lauten: - Werktags: bis Uhr, bis Uhr - Sonn-/feiertags: bis Uhr, bis Uhr, bis Uhr Zur Nachtzeit gilt nach TA Lärm ein Beurteilungszeitraum von 1 h, die sogenannte lauteste volle Nachtstunde. Die Immissionsrichtwerte gelten auch dann als überschritten, wenn sie durch kurzzeitige Geräuschspitzen zur Tageszeit um mehr als 30 db(a) oder zur Nachtzeit um mehr als20 db(a) überschritten werden. 32

40 Nach TA Lärm gelten die folgenden Immissionsrichtwerte: Tab. 10: Gewerbelärm, Immissionsrichtwerte der TA Lärm Gebietsart Immissionsrichtwert in db(a) Zulässige Maximalpegel in db(a) Tag ( Uhr) Nacht ( Uhr) Tag ( Uhr) Nacht ( Uhr) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Reine Wohngebiete (WR) Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK) Gewerbegebiete (GE) Industriegebiete (GI) Die TA Lärm fordert die Einhaltung der gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte vor den zu öffnenden Fenstern der jeweiligen Aufenthaltsräume nach DIN Daher muss es Schutzziel des Bebauungsplans sein, nur an denjenigen Fassadenseiten zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 von Wohnungen zuzulassen, an denen der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete eingehalten wird. Eingangsdaten Gewerbelärm Zur Ermittlung der Beurteilungspegel aufgrund des Gewerbelärms erfolgte die Rückrechnung der zulässigen Schallabstrahlung der gewerblich genutzten Bereiche östlich der Bahn unter der Annahme, dass die vorhandenen und auch künftigen gewerblichen Nutzungen an den vorhandenen Wohnnutzungen in Wohngebieten oder gemischt genutzten Gebieten in der Summe die Immissionsrichtwerte für eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm (Immissionsrichtwerte Mischgebiete) ausschöpfen dürfen. Ausgehend von den so ermittelten Geräuschemissionen der gewerblich genutzten Flächen wurde der Beurteilungspegel innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung des in Abschnitt IV 2.1 beschriebenen städtebaulichen Entwurfs im Plangebiet berechnet. [vgl. Anlage 03, S ] Berechnungsergebnisse Gewerbelärm Die nachfolgende Tabelle 11 fasst die Berechnungsergebnisse des Gewerbelärms zusammen und beurteilt diese anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete. 33

41 Tab. 11: Fassadenseite Gewerbelärm im Plangebiet, Beurteilungspegel und ihre Bewertung Tag ( Uhr) Nacht ( Uhr) Beurteilungspegel Beurteilung Beurteilungspegel Beurteilung Osten (bahnseitig) Der Beurteilungspegel beträgt im Erdgeschoss 56 bis 57 db(a). In den oberen Geschossen oberhalb der Schallschutzwand entlang der Schienenwege beträgt der Beurteilungspegel 61 bis 62 db(a). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 db(a) wird im Erdgeschoss um bis zu 2 db(a) und in den oberen Geschossen um bis zu 7 db(a) überschritten. Der Beurteilungspegel beträgt im Erdgeschoss 41 bis 42 db(a). In den oberen Geschossen oberhalb der Schallschutzwand entlang der Schienenwege beträgt der Beurteilungspegel 46 bis 47 db(a). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für WA von 40 db(a) wird im Erdgeschoss um bis zu 2 db(a) und in den oberen Geschossen um bis zu 7 db(a) überschritten. Westen (straßenseitig) Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 42 bis 48 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 44 bis 52 db(a). In der Erdgeschosszone ist der Beurteilungspegel aufgrund des Gewerbelärms sehr gering. Er unterschreitet den Immissionsrichtwert der TA Lärm für WA sehr deutlich. Selbst in den oberen Geschossen wird der Immissionsrichtwert um mindestens 3 db(a) unterschritten. Der Beurteilungspegel im Erdgeschoss beträgt 27 bis 33 db(a). In den oberen Geschossen beträgt der Beurteilungspegel 29 bis 38 db(a). Auch in der Nacht ist der Beurteilungspegel in der Erdgeschosszone gering. Er unterschreitet den Immissionsrichtwert der TA Lärm für WA sehr deutlich. Selbst in den oberen Geschossen wird der Immissionsrichtwert um mindestens 3 db(a) unterschritten. Norden und Süden Der Beurteilungspegel beträgt im Erdgeschoss 51 bis 53 db(a). In den oberen Geschossen oberhalb der Schallschutzwand entlang der Schienenwege beträgt der Beurteilungspegel 56 bis 60 db(a). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 db(a) wird im Erdgeschoss um mindestens 2 db(a) unterschritten und in den oberen Geschossen um bis zu 5 db(a) überschritten. Der Beurteilungspegel beträgt im Erdgeschoss 36 bis 38 db(a). In den oberen Geschossen oberhalb der Schallschutzwand entlang der Schienenwege beträgt der Beurteilungspegel 41 bis 45 db(a). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 40 db(a) wird im Erdgeschoss um mindestens 2 db(a) unterschritten und in den oberen Geschossen um bis zu 5 db(a) überschritten. 34

42 2.4 Schutzgut Wasser Hochwassergefahren (HQ 100 extrem) Im Wasserhaushaltsgesetz 74 (WHG) ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden für die Risikogebiete Gefahren- und Risikokarten erstellen. Nach 74 Abs. 2 WHG erfassen Gefahrenkarten die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden: 1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen, 2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre), 3. soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit. Die Gefahrenkarten informieren über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung. Dabei wird dargestellt, wie das Ausmaß der Überflutung für ein häufiges, mittleres (statistisch 100-jährliches) und seltenes (extremes) Hochwasserereignis zu erwarten ist. In allen dargestellten Gebieten besteht die Gefahr eines Hochwasserereignisses, allerdings mit unterschiedlicher statistischer Wahrscheinlichkeit bzw. unterschiedlichen Wiederkehrintervallen. Auch in Gebieten mit HQextrem ist grundsätzlich eine Gefährdung durch Hochwasser gegeben. Entsprechende Vorsorgemaßnahmen können deswegen auch dort sinnvoll sein. Beim 100-jährlichen Hochwasserabfluss im Rhein bilden die vorhandenen Rheinhauptdeiche die Grenze des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes. Diese Deiche sind auf den Schutzgrad von ca. HQ100 bemessen, weshalb ein Überströmen der Deiche bei diesem Wiederkehrintervall ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für das Stadtgebiet Lampertheim. Ein Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem) entspricht etwa dem 1,3-fachen des HQ100-Abflusses. Dies führt zum Überströmen der Deiche. Das Plangebiet, welches im Risikogebiet des Oberrheins liegt, wäre dann laut Gefahrenkarte um 1-50 cm überflutet. Abb. 10: Auszug Hochwasserrisikomanagementpläne des Landes Hessen Plangebiet Quelle: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, abgerufen am:

43 2.4.2 Grundwasser Die Karte des Grundwasserflurabstandes im Oktober 2015 zeigt die Differenz zwischen Geländeoberfläche und Grundwasserspiegel des oberen Grundwasserleiters. Der Richtgrundwasserstand im Grundwasserbewirtschaftungsplan 1999 (Anpassung 2006) liegt im Bereich Lampertheim bei 88,5 m. Im Bereich des Plangebiets liegt nach dem hydrologischen Kartenwerk des Landesamtes für Umwelt und Geologie ein Grundwasserflurabstand von 4-5 m vor. Das Bodengutachten kommt hinsichtlich der Grundwassersituation zu dem Ergebnis, das bei den Rammkernsondierungen Grundwasser in Tiefen von ca. 5,0-5,5 m u. GOK angetroffen wurde. Die Bohrproben der Untersuchung bestätigen eine Versickerungsmöglichkeit. 2.5 Schutzgut Klima und Energienutzung Durch zunehmende Ereignisse wie Hitzewellen und Starkregen gewinnen Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung an Bedeutung. Die sich daraus ergebenden Folgen wie lokale Überflutungen oder die Entstehung von Hitzeinseln sind in die planerischen Konzepte des Städtebaus einzubeziehen. Durch die starke Aufwärmung tagsüber und die eingeschränkte Abkühlung nachts werden die Städte im Vergleich zum Umland deutlich wärmer. Im Gegensatz zu unbebauten Flächen wirken bebaute Flächen wie ein Wärmespeicher. Der Boden unbebauter Flächen heizt sich durch die Beschattung, die Vegetation und deren Verdunstungsleistung weniger stark auf. Mit Energieeinsparungen, effizienter Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien, können Treibhausgase reduziert werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Carta der 100 Kommunen für den Klimaschutz, die von der im Juni 2010 unterzeichnet wurde. Damit sollen die Klimaschutzziele des Landeshessen, die in einem Integrierten Klimaschutzplan 2025 festgehalten werden, auf lokaler Ebene umgesetzt werden. Bis 2050 soll Hessen klimaneutral sein, dazu bedarf es einer Treibhausgas-Reduktion um 90%. Für städtebauliche Planung im Innenbereich sind zur Erreichung der oben genannten Ziele aus Sicht des Klimaschutzes und der Energienutzung regelmäßig folgende Aspekte relevant: 1) Reduzierung der überbauten bzw. befestigen Fläche über eine kompakte Bauweise und eine konsequente Vermeidung nicht zwingend erforderlicher Verkehrsflächen, insbesondere Zufahrts- und Stellplatzflächen. 2) Erhalt und Entwicklung einer intensiven Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen des Plangebiets sowie der Be- bzw. Eingrünung baulicher Anlagen. 3) Wärme und Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, durch Solarthermie und/ oder Photovoltaik auf dem Dach. 4) Verwendung von Blockheizkraftwerken zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung, also zur gleichzeitigen Gewinnung von Strom und Wärme. 5) Berücksichtigung des Zuwachses an Elektromobilität durch Vorbereitung der dafür erforderlichen Infrastruktur sowie die Förderung des Radverkehrs durch zusätzliche Fahrradstellplätze. 36

44 IV PLANUNGSVORHABEN 1 Grundzüge der Planung Mit der städtebaulichen Planung soll eine aus der früheren Nutzung (Warenlagerung und Umschlag der Deutschen Bahn) entlassene Fläche reaktiviert werden, um das innerstädtische Wohnen in direkter Zuordnung zur vorhandenen städtischen Infrastruktur und zum überregionalen öffentlichen Personennahverkehr zu stärken. Aufgrund der im Bestand gegebenen artenschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Restriktionen stellen sich an die Ausarbeitung des städtebaulichen Entwurfs sehr hohe Anforderungen. Die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse leitet sich aus den Inhalten eines integrierten städtebaulichen Entwurfs ab. Ein integrierter städtebaulicher Entwurf beinhaltet im Rahmen der vorliegenden Planung: - ein Schallschutzkonzept, - ein baulich-räumliches Konzept, - ein Freiraumkonzept, - ein Entwässerungskonzept und - ein Energiekonzept. Das Schallschutzkonzept nimmt starken Einfluss auf das baulich-räumliche Konzept und die daran anschließenden Konzepte zur Freiraumgestaltung und Entwässerung. Aufgrund der städtebaulichen Komplexität ist die inhaltliche Rückkoppelung mit einem möglichen Bauträger, der bereits Projekte in vergleichbarer Umgebung umgesetzt hat, von hoher Bedeutung. Damit wird sichergestellt, dass die städtebaulichen Aussagen und die daraus abgeleiteten verbindlichen Festsetzungen technisch realisierbar sind und die Stadt einen vollzugsfähigen Bebauungsplan aufstellt. 2 Integrierter städtebaulicher Entwurf Das Plangebiet hat mit seiner Länge von ca. 300 m und einer Breite von ca. 35 m einen Zuschnitt, der viele Entwicklungsmöglichkeiten bereits im Vorfeld stark einschränkt. Durch die Nachbarschaft zur Bahnanlage und einem großen Gewerbegebiet im Osten ist die Entwicklung mit zusätzlichen hohen Anforderungen verbunden, um gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können. Ein besonderer Fokus liegt daher auf der Entwicklung eines relativ detaillierten städtebaulichen Entwurfs, der mit einem möglichen Bauherrn soweit abgestimmt ist, dass eine Realisierung des Vorhabens nach Rechtskraft des Bebauungsplans auch sicher möglich ist. Es wird betont, dass es sich hierbei nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Der bauplanungsrechtliche Rahmen soll auch dann weiterhin Bestand haben, wenn ein anderer Bauherr bzw. Vorhabenträger die Realisierung der Planung übernehmen sollte. 37

45 2.1 Schallschutzkonzept Die für das Plangebiet und dessen städtebauliche Struktur bestimmenden Geräuscharten sind der Schienenverkehrslärm sowie der Gewerbelärm. Beide Lärmarten wirken von Osten her auf das Plangebiet ein. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse im Plangebiet wurde im Zuge des schalltechnischen Gutachtens eine Vielzahl unterschiedlicher Schallschutzmaßnahmen untersucht und bewertet. Auf Basis dieser Erkenntnisse wird für den Entwurf des Bebauungsplans ein umfassendes Schallschutzkonzept hergeleitet und festgesetzt. Dieses Schallschutzkonzept muss sowohl gegen den Verkehrslärm der Straßen- und Schienenwege als auch gegen den Gewerbelärm der Betriebe im Osten der Bahnstrecke wirksam sein. In einem iterativen Planungsprozess wurde mit dem Bebauungskonzept Variante V der Deutschen Reihenhaus AG eine schalltechnisch-städtebaulich optimierte Baustruktur für das Plangebiet entwickelt [vgl. Abb. 20]. Die Varianten VI, VII und VIII dieses Konzeptes stellen bauliche Weiterentwicklungen dar, die das Schallschutzkonzept zu Variante V unverändert umsetzen. Eine Aktualisierung des Schallschutzkonzeptes ist nicht erforderlich Schalltechnisch-städtebaulich optimierte Baustruktur Variante V des Bebauungskonzeptes sieht 6 Reihenhausgruppen mit jeweils 5 bis 7 Reihenhäusern vor. Die Baustruktur ist Nord-Süd orientiert. Durch den Schallschatten des eigenen Gebäudes wird erreicht, dass die Westfassade (Gartenseite) des jeweiligen Reihenhauses gegen den Schienen- und Gewerbelärm abgeschirmt ist. Der Bebauungsentwurf sieht eine zweigeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss vor. In den Gebäuden sind somit 3 Wohnebenen (Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss) vorhanden. Um ruhige erdgeschossige Außenwohnbereiche in Form von Terrassen und Wohngärten im Westen der Gebäude zu gewährleisten, ist die Bebauung deutlich von der Eugen-Schreiber- Straße abgerückt und nach Osten verschoben. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen an den ruhigeren Westfassaden sind die Zu- und Abfahrtsrampen zur Tiefgarage an der Ostseite der geplanten Gebäude, in Zuordnung zur ohnehin lauten Schienenstrecke vorgesehen. Die Erschließung der Tiefgarage soll durch eine getrennte Zu- und Abfahrt zwischen den Hausgruppen erfolgen. Neben der Realisierung von Stellplätzen in der Tiefgarage sind ebenerdige Stellplätze im Bereich der Zu- und Abfahrtswege der Tiefgarage vorgesehen. Die Zugänge zu den geplanten Gebäuden sind an der Ostfassade der Gebäude vorgesehen. Zum Schutz der erdgeschossigen Erschließungszone der Gebäude gegen den Schienenverkehrslärm wird die vorhandene ca. 3 m hohe Schallschutzwand im südlichen Teil des Plangebiets durch eine ebenfalls ca. 3 m hohe Schallschutzwand bis zur nördlichen Gebietsgrenze ergänzt. Die optimierte Baustruktur führt dazu, dass im Beurteilungszeitraum Tag auf den von den Schienenwegen abgewandten (gartenseitigen) Fassaden in der Erdgeschosszone zumindest die Orientierungswerte der DIN für Mischgebiete eingehalten werden. In dieser Zone können relativ ruhige Außenwohnbereiche geschaffen werden. Hierdurch wird ein wichtiges Schutzziel hinsichtlich der gesunden Wohnverhältnisse im Plangebiet gewährleistet. Auf diesen Außenwohnbereichen ist eine weitgehend ungestörte Kommunikation im Freien möglich. 38

46 Durch die vorgeschlagene Baustruktur wird weiterhin gewährleistet, dass an den gartenseitigen Fassaden der künftigen Gebäude keine gesundheitsgefährdenden Geräuscheinwirkungen von 70 db(a) am Tag und 60 db(a) in der Nacht auftreten Schallschutzkonzept gegen den Gewerbelärm Die Anforderungen der TA Lärm sowie die einschlägige Rechtsprechung zum Gewerbelärm macht es erforderlich, dass an den von Überschreitungen der gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm betroffenen Fassadenseiten keine zu öffnenden Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 zulässig sind. Von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind die Ostfassaden sowie die Nord- und Südfassaden der jeweiligen Gebäude betroffen. Daher werden im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans die Schallschutzmaßnahmen SM 1 und SM 2 festgesetzt. Schallschutzmaßnahmen SM 1 und SM 2 An den mit der Schallschutzmaßnahme SM 1 festgesetzten Fassaden sind keine schutzbedürften Aufenthaltsräume zulässig. An den mit der Schallschutzmaßnahme SM 2 festgesetzten Fassaden sind keine Fenster von schutzbedürftigen Räumen zulässig. Die Differenzierung nach den Schallschutzmaßnahmen SM 1 und SM 2 resultiert aus dem Schallschutzkonzept gegen den Gesamtverkehrslärm. Dieses Schallschutzkonzept wird nachfolgend erläutert. Die vom Ausschluss von schutzbedürftigen Räumen bzw. die vom Ausschluss von Fenstern für schutzbedürftige Räume betroffenen Fassadenseiten sind gleichzeitig auch diejenigen Fassadenseiten, an denen aufgrund des Gesamtverkehrslärms die kritischen Werte der Gesundheitsgefahr von mehr als 70 db(a) am Tag und/oder 60 db(a) in der Nacht überschritten werden. Schallschutzmaßnahme SM 3 Zur Orientierung der Außenwohnbereiche auf die von den Gewerbebetrieben abgewandte Westfassade der künftigen Gebäude wird zudem die Festsetzung SM 3 in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen. Gemäß dieser Festsetzung sind Außenwohnbereiche von Wohnungen nur auf der Westseite der künftigen Gebäude zulässig. Schallschutzmaßnahme SM 17 Mit der Festsetzung SM 17 wird zum Schutz sämtlicher schutzbedürftiger Räume im Plangebiet die Realisierung einer fensterunabhängigen, schallgedämmten Belüftung festgesetzt. Diese gewährleistet für alle schutzbedürftigen Räume eine ausreichende Lüftung Schallschutzkonzept gegen den Gesamtverkehrslärm Die im Entwurf des Bebauungsplans festgesetzte Baustruktur ist hinsichtlich der Bewältigung des Gesamtverkehrslärms optimiert. Zum einen rückt sie von der Eugen-Schreiber-Straße ab. Zum anderen erreicht sie durch ihre Nord-Süd-Ausrichtung eine wirksame Abschirmung der Westfassaden (Gartenseite) der Reihenhausbebauung hinsichtlich des Schienenverkehrslärms der Deutschen Bahn. Dies führt an den Westfassaden gegenüber den Nord-, Ost- und Südfassaden zu einem deutlich niedrigeren Gesamtverkehrslärm. In der Erdgeschosszone an den Westfassaden 39

47 werden die Orientierungswerte der DIN für Mischgebiete unterschritten und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete eingehalten. Schallschutzmaßnahmen SM 18 Zum Schutz der Erdgeschosszone gegen den Schienenverkehrslärm empfiehlt das schalltechnische Gutachten die Fortführung der vorhandenen Schallschutzwand im Osten des Plangebiets. Die vorhandene Schallschutzwand der Deutschen Bahn und die geplante Ergänzung haben eine Höhe von ca. 2,8 m über vorhandenem Gelände. Die Oberkante der bestehenden Schallschutzwand wurde vermessen und wird als Bezugspunkt für die geplante Ergänzung der Schallschutzwand herangezogen. Unabhängig von der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete an den Nord-, Ost- und Südfassaden der geplanten Gebäude durch die vorhandenen Gewerbebetriebe wurde im schalltechnischen Gutachten die Wirksamkeit einer 6,0 m hohen Schallschutzwand anstelle der vorhandenen und der geplanten 2,8 m hohen Schallschutzwand am Ostrand des Plangebiets untersucht. Nach Aussage des Gutachtens können durch eine 6,0 m hohe Schallschutzwand in etwa folgende Pegelminderungen des Beurteilungspegels am Tag und in der Nacht erreicht werden: - an der Ostfassade (Bahnseite) im Erdgeschoss: 6 bis 10 db(a) - an der Ostfassade (Bahnseite) im Obergeschoss: 6 bis 13 db(a) - an der Ostfassade (Bahnseite) im Dachgeschoss: 3 bis 7 db(a) - an den Nord- und Südfassaden: etwas geringere Abschirmung als an der Ostfassade - an der Westfassade (Gartenseite): weniger als 3 db(a) Die geringe Geräuschminderung an der Westfassade (Gartenseite) führt nicht zu einer grundsätzlich anderen schalltechnischen Situation. Nach wie vor überschreitet der Beurteilungspegel den Orientierungswert der DIN für Allgemeine Wohngebiete am Tag. Auch wird in der Nacht der Orientierungswert für Mischgebiete nach wie vor nicht eingehalten. Die Realisierung einer 6,0 m hohen Schallschutzwand zwischen dem Baugrundstück und der östlich gelegenen Bahnanlage ginge mit einer teilweise deutlichen Minderung des Beurteilungspegels für den Gesamtverkehrslärm und dem Gewerbelärm einher. Trotz dieser Pegelminderungen wären, aufgrund der weiterhin vorhandenen Überschreitung - des kritischen Beurteilungspegels von 60 db(a) in der Nacht durch den Gesamtverkehrslärm sowie - der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm durch den Gewerbelärm. nach wie vor eine Orientierung von Aufenthaltsräumen in Richtung Osten sowie Fenster von Aufenthaltsräumen im Süden und Norden sehr kritisch zu beurteilen. Städtebaulich und immissionsschutzrechtlich stellt sich eine Verlängerung der vorhandenen Schallschutzwand in gleicher Höhe (ca. 2,8 m über Grund) als ausreichend dar. Damit können die Eingangsbereiche der Erdgeschosszone angemessen geschützt werden. 40

48 Durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden und Erdwällen entlang der Eugen-Schreiber-Straße könnten die Geräuscheinwirkungen des Verkehrslärms am Tag weiter vermindert werden. Aufgrund der beabsichtigten Einbindung des neuen Plangebiets in die vorgefundene städtebauliche Situation und dem Erhalt der Hecke entlang der genannten Straße würden insbesondere Schallschutzwände diesem städtebaulichen Ziel entgegenwirken. Die Verschiebung von Schallschutzwänden hinter die Hecke würde die Wirksamkeit deutlich vermindern, da der Abstand zur Eugen-Schreiber-Straße im schalltechnischen Sinne groß wäre. Die Errichtung von Erdwällen stellt keine städtebaulich vertretbare Maßnahme im innerstädtischen Bereich dar. Daher sieht der Verfasser des Schallgutachtens die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse auf den Außenwohnbereichen auch ohne die Errichtung zusätzlicher aktiver Schallschutzmaßnahme entlang der Eugen-Schreiber-Straße als gegeben an, da der Orientierungswert für Mischgebiete am Tag eingehalten wird. Die Stadt Lampertheim macht sich diese Einschätzung zu eigen und zieht in die Abwägung mit ein, dass durch die Randeingrünung der künftigen Baugrundstücke ein zusätzlicher subjektiver Schallschutz erreicht wird, da die Eugen-Schreiber-Straße nicht mehr in dem Maße eingesehen wird. Eine Schallquelle, die nicht mehr gesehen wird, wird in der subjektiven Wahrnehmung als deutlich weniger störend empfunden. Schallschutzmaßnahme SM 1 und SM 2 Da weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen als die Verlängerung der vorhandenen Schallschutzwand entlang der Schienenwege unverhältnismäßig bzw. städtebaulich nicht vertretbar sind, werden für die künftige Bebauung Festsetzungen hinsichtlich der Lage der schutzbedürftigen Räume bzw. der Fenster von schutzbedürftigen Räumen getroffen. Mit der Schallschutzmaßnahme SM 1 werden schutzbedürftiger Räume an der sehr kritisch belasteten Ostfassade (Bahnseite) der künftigen Gebäude grundsätzlich ausgeschlossen. An den Nord- und Südfassaden können hingegen die schutzbedürftigen Räume nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, da ansonsten die Realisierung von Wohnungen sehr schwierig wäre. Zur Bewältigung der Geräuscheinwirkung des Schienenverkehrslärms werden daher stattdessen mit der Festsetzung der Schallschutzmaßnahme SM 2 Fenster von schutzbedürftigen Räumen ausgeschlossen. Schallschutzmaßnahme SM 17 Mit der Festsetzung der Schallschutzmaßnahme SM 17 wird zum Schutz sämtlicher schutzbedürftiger Räume im Plangebiet die Realisierung einer fensterunabhängigen, schallgedämmten Belüftung festgesetzt. Diese gewährleistet eine ausreichende Lüftung für schutzbedürftige Räume, ohne ein Fenster öffnen zu müssen Schallschutzkonzept gegen den Gesamtlärm (Überlagerung von Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm) Zur Bewältigung der auf die künftige Bebauung einwirkenden Geräusche des Gesamtlärms, bestehend aus Verkehrs- und Gewerbelärm, schlägt der Gutachter zum Schutz gegen Außenlärm für die schutzbedürftigen Räume die entsprechend schalltechnisch wirksame Ausbildung der Außenbauteile auf Basis der DIN : vor. 41

49 Schutzbedürftige Räume sind z. B.: - Wohnräume, einschließlich Wohndielen, Wohnküche - Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten - Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien; Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen - Büroräume - Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume Außenbauteile der oben genannten schutzbedürftigen Räume sind z. B.: - Fenster - Türen - Wände - Decken - Dächer - Rollladenkästen - Lüftungsanlagen In der vorliegenden Aufgabenstellung werden an allen Fassadenseiten besondere Schallschutzmaßnahmen für die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen erforderlich. Durch die entsprechende Ausbildung der Außenbauteile werden im Inneren des Gebäudes am Tag eine ungestörte Kommunikation und in der Nacht ein ungestörter Schlaf gewährleistet. Im Entwurf des Bebauungsplans wird festgesetzt, dass die Außenbauteile der schutzbedürftigen Räume entsprechend den Anforderungen der Tabelle 7 der DIN : für die unterschiedlichen Lärmpegelbereiche durchzuführen sind. Schallschutzmaßnahmen SM 4 SM 16 (Schalldämmmaße) Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile ergeben sich im Wesentlichen durch die hohen nächtlichen Geräuscheinwirkungen des Schienenverkehrslärms. Daher sind sehr hohe Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Aufenthaltsräume an den Nord-, Ost- und Südfassaden der künftigen Gebäude zu stellen. Für die unterschiedlichen Geschosse an den Westfassaden der künftigen Gebäude werden die Lärmpegelbereiche IV (SM 4) und V (SM 5) ermittelt. An den übrigen Fassadenseiten werden der Lärmpegelbereich VI (SM 6) und überwiegend der Lärmpegelbereich VII (SM 7 bis SM 16) berechnet. Die Tabelle 7 der DIN : definiert für den Lärmpegelbereich VII keine Anforderungen für die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliche. Nach Vorgabe der DIN 4109 sind die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Daher erfolgt die Definition der Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile an den unterschiedlichen Fassaden ab dem Lärmpegelbereich VII (SM 7 bis SM 16) in 1 db(a) Stufen. 42

50 Die Festsetzungen zur Schalldämmung der Außenbauteile erfolgen geschossweise. Für die Festsetzung der Anforderungen an den Nord- und Südfassaden der künftigen Gebäude werden die jeweils höchsten im schalltechnischen Gutachten ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel an den nach Norden bzw. Süden orientierten Fassaden zugrunde gelegt. Außerdem wird festgesetzt, dass wenn im Baugenehmigungsverfahren zum Zeitpunkt des Bauantrags oder im Freistellungsverfahren zum Zeitpunkt der Bauvorlage unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse der Nachweis erbracht wird, dass an den Außenbauteilen der schutzbedürftigen Räume geringere maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN : als die den schalltechnischen Festsetzungen SM 3 bis SM 16 zugrunde liegenden Lärmpegelbereiche anliegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN : , Tabelle 7 reduziert werden. Hierdurch wird eine gewisse Flexibilität ermöglicht, um auf die jeweils spezielle Baustruktur sowie ggf. auf Veränderungen des Schienenverkehrslärms oder des Straßenverkehrslärms reagieren zu können. Auch wird per Festsetzung die Möglichkeit geschaffen, eine zum Zeitpunkt der Baugenehmigung geänderte DIN 4109 zugrunde legen zu können. Derzeit wird darüber diskutiert, die DIN 4109 zu überarbeiten. Es liegt ein Entwurf der DIN /A1: und der DIN /A2: vor. Die beabsichtigten Veränderungen der DIN 4109 sind auch für das Schallschutzkonzept innerhalb des Plangebiets relevant. Es wird diskutiert, die baulichen Anforderungen zum Schutz gegen den Schienenverkehrslärm zu vermindern. Außerdem ist beabsichtigt, eine Differenzierung nach schutzbedürftigen Räumen und nach in der Nacht zum Schlafen genutzten schutzbedürftigen Räume vorzunehmen. Für die in der Nacht zum Schlafen genutzten schutzbedürftigen Räume ist der maßgebliche Außenlärmpegel und der daraus resultierende Lärmpegelbereich auf Basis des nächtlichen Beurteilungspegels zu ermitteln. Für die übrigen schutzbedürftigen Räume wäre der maßgebliche Außenlärmpegel auf Basis des Beurteilungspegels am Tag zu berechnen. Setzt sich diese Vorgehensweise durch, werden die Anforderungen an die nicht zum Schlafen genutzten schutzbedürftigen Räume im Vergleich zur Fassung der DIN 4109: deutlich abgesenkt. 2.2 Baulich-räumliches Konzept Das baulich-räumliche Konzept folgt den Anforderungen des Schallschutzkonzeptes und bildet eine schallabschirmende zweigeschossige Bauzeile aus insgesamt 6 Reihenhauszeilen mit jeweils 5 bis 7 Wohneinheiten. Das schalltechnisch betrachtete Optimum würde eine durchgehende Bauzeile darstellen, die den Schienenverkehrslärm vollständig abschirmt. Der städtebauliche Einfluss einer solchen Bauzeile wäre jedoch aufgrund einer Länge von schätzungsweise 250 m gegenüber der vorhandenen Bebauung völlig unverhältnismäßig. Die gewählte Unterteilung in ca m lange Reihenhauszeilen stellt einen städtebaulich gangbaren Kompromiss dar, der zwischen der vorhandenen Bebauung entlang der Eugen- Schreiber-Straße und den baulichen Anforderungen der östlich angrenzenden Bahnanlage vermittelt. Die räumliche Wirkung der 6 Reihenhauszeilen wird durch leichte Versatze in der Tiefe aufgelockert. Der Bebauungsplan greift in seinen Festsetzungen diese Anforderungen auf und setzt zwingend zwei Vollgeschosse sowie eine Mindestbreite von 27 m und eine Maximalbreite von 43 m je Wohngebäude fest. 43

51 Abb. 11: Städtebaulicher Entwurf Variante VIII Quelle: Bebauungskonzept Deutsche Reihenhaus AG Variante VIII, Köln, August Die Reihenhauszeilen weisen eine vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss durchgehende Grundrissorientierung auf. Das bedeutet, dass alle zum dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räume (insbesondere Wohn- und Schlafräume) zur vom Schienenverkehrslärm abgeschirmten Seite (zur Eugen-Schreiber-Straße) orientiert sind. Orientiert bedeutet, dass diese Räume nicht bis zur gegenüberliegenden lärmorientierten Außenwand durchbinden und von dieser durch Nebenräume (bspw. Bad, Küche, WC, Hauswirtschaftsraum) abschließbar abgetrennt sind. In der nachfolgenden Abb. 12 sind die Nebenräume rot hervorgehoben. Jede Wohnebene besteht aus einem Aufenthaltsraum im Westen und verschiedenen Nebenräumen im Osten. Im Erdgeschoss sind dies Küche, Eingang/ Diele und das Gäste-WC, im Obergeschoss ein großes Bad sowie ein Hauswirtschafts- / Abstellraum und im Dachgeschoss ein zweites kleines Bad sowie ein zweiter kleiner Abstellraum. Der Umfang der Abstellräumlichkeiten ist relativ großzügig bemessen, ist jedoch dem fehlenden Keller geschuldet. Für eine Zweckentfremdung als Aufenthaltsraum sind diese Räume zudem mit etwa 5-6 m² zu klein. Die Belichtung der Aufenthaltsräume erfolgt ausschließlich über die Gartenseite (Westseite). Balkone oder Dachterrassen sind nicht vorgesehen. Abb. 12: Grundrisse des Reihenhaustyps mit Grundrissorientierung Erdgeschoss Obergeschoss Dachgeschoss Orientierung nach Osten zur Bahnanlage Orientierung nach Westen zur Eugen-Schreiber-Straße Quelle: Deutsche Reihenhaus AG, Köln. 44

52 Der ruhende Verkehr wird weit überwiegend in einer Tiefgarage unterhalb zweier Reihenhauszeilen untergebracht. Die Zu- und Abfahrt erfolgt getrennt von der Eugen-Schreiber-Straße über jeweils einen eigenen Stellplatzhof, in dem zusätzlich oberirdische Stellplätze und Besucherstellplätze angeboten werden. Die städtebaulich weniger attraktiven Tiefgaragenrampen befinden sich zwischen der Eingangsseite der Reihenhäuser und der Lärmschutzwand zur angrenzenden Bahnanlage. Mit diesem Konzept wird der Parkverkehr geschickt unter die Oberfläche geführt und damit die Wohnqualität des geplanten Quartiers positiv beeinflusst. Aufgrund statischer Anforderungen und der sehr schmalen Zuschnitt des Grundstücks, wurde die Tiefgarage wie in Abb. 13 dargestellt aufgebaut. Die Nähe zum Bahngrundstück macht für die Herstellung der Tiefgarage eine etwa 100 m lange Pfahlbohrwand erforderlich. Entlang der Eugen-Schreiber-Straße werden die Lasten durch eine Böschung abgefangen, die nach Herstellung der Tiefgarage wieder aufgefüllt wird. Es muss davon ausgegangen werden, dass die im Böschungsbereich vorhandene Hecke entfernt werden muss. Nach Herstellung der Tiefgarage wird die Hecke durch Neupflanzung vollständig widerhergestellt. Insgesamt sind gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung bei 36 Reihenhäusern mind. 72 Stellplätze nachzuweisen. Hiervon werden in der Tiefgarage 60 und oberirdisch 12 Stellplätze nachgewiesen. Die Einstellplätze sind zwischen 2,8 und 2,9 m breit sowie 5,2-5,8 m lang. Abb. 13: Tiefgarage für 60 Stellplätze mit getrennter Ein- und Ausfahrt Quelle: Bebauungskonzept Deutsche Reihenhaus AG Variante VIII, Köln, August Freiraumkonzept Das Freiraumkonzept setzt sich mit folgenden grünordnerischen Aspekten auseinander: - Erhalt / Neupflanzung der Hecke entlang der Eugen-Schreiber-Straße - Entwicklung eines Grünstreifens entlang der Lärmschutzwand zur Bahnanlage sowie einer nördlichen Randeingrünung gegenüber dem P+R-Parkplatz der Stadt - Einbindung des Ersatzhabitats für Zauneidechsen in das Gesamtkonzept - Begrünung / Eingrünung der privaten Gartenflächen - Eingrünung der Abfallsammeleinrichtungen Die Hecke entlang der Eugen-Schreiber-Straße ist gemäß Biotopkartierung als Gebüschsukzession nach ökologischen Gesichtspunkten von geringer Wertigkeit, auch wenn sie einen wichtigen Lebensraum für Vögel darstellt. In einer städtebaulichen Bewertung ist die Hecke hoch einzustufen, da sie ein wesentliches strukturbildendes Element im innerstädtischen 45

53 Raum bildet und darüber hinaus kleinklimatisch durch Schattenwurf und Verdunstungsleistung wirksam ist. Der weitestgehend durchgehende Erhalt der Hecke ist daher von hoher Bedeutung. Das baulich-räumliche Konzept reagiert darauf, indem es durch eine Bündelung der erforderlichen Stellplätze die Anzahl der notwendigen Zufahrten, in Relation zu Größe (ca. 1 ha) und Länge (ca. 300 m) des Gebietes, reduziert. Zu den dauerhaft unvermeidbaren Einschränkungen durch die beiden geplanten Ein- /Ausfahrten zusätzliche temporäre Einschränkungen im Zuge der Herstellung der Tiefgarage zu erwarten. Diese lassen sich mit einer Neupflanzung der Hecke vollständig auf gleicher Fläche kompensieren. Das im Süden vorgesehene Ersatzhabitat für Zauneidechsen ist, soweit es artenschutzrechtliche Anforderungen ermöglichen, gestalterisch in die Umgebung einzubinden, bspw. mit einer niedrigen 1-reihigen Hecke entlang der Eugen-Schreiber-Straße. Aufgrund der hohen Standortanforderungen von Zauneidechsen an sonnige Habitate sind Pflanzmaßnahmen an dieser Stelle nur im geringfügigen Umfang sinnvoll. Die Begrünung der privaten Gartenflächen orientiert sich an den Vorgaben, die auch in anderen Wohnbaugebieten in Lampertheim durchgesetzt wurden. Die Abfallsammeleinrichtungen sind einzuhausen und einzugrünen. Die Eingrünung ist aufgrund der Lage innerhalb des Heckenstreifens entlang der Eugen-Schreiber-Straße besonders wichtig. 2.4 Entwässerungskonzept Auf Grundlage des Bebauungskonzeptes Variante VII wurde eine Entwässerungsplanung durchgeführt. Die Leitungsführung und die möglichen Positionen der Versickerungsanlagen wurde im Plan verortet [vgl. Abb. 14]. Eine detaillierte Planung mit Dimensionierungen und genauen Gefälleangaben liegt noch nicht vor. Diese wird im Zuge des Entwässerungsantrags vorgenommen. Abb. 14: Entwässerungskonzept Kanalanschlüsse A B C D E F Rigolensysteme Quelle: Entwässerungskonzept zum Bebauungskonzept Variante VII, Deutsche Reihenhaus AG, Köln, April

54 2.4.1 Schmutzwasser Das Schmutzwasser kann über zwei Übergabeschächte in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden [vgl. Abb. 14]. Die Tiefbauarbeiten in den öffentlichen Flächen dürfen nur durch zertifizierte Tiefbau-Unternehmen durchgeführt werden und bedürfen der Zustimmung der Stadt. Die enge Bebauung und die entstehende Tiefgarage erfordert eine Ableitung des Schmutzwassers über mind. 2 Übergabeschächte. Für das gesamte Bauvorhaben mit 36 Reihenhäusern liegt nach DIN EN ein maximal zu erwartenden Schmutzwasserabfluss Qww von 11,02 l/s vor. Der anfallende Schmutzwasserabfluss Qww pro Übergabeschacht beträgt: - Hausgruppe A, B und C = 8,01 l/s - Hausgruppe D, E und F = 7,57 l/s Die Schmutzwasserleitungen der Hausgruppen C und D werden als Sammelleitung an der Decke der Tiefgarage vorgesehen Regenwasser Das anfallende Regenwasser kann, nach vorliegendem, auf dem Grundstück innerhalb der Sand-Schichten versickert werden. Unterirdische Versickerungsanlagen sind von der Unteren Wasserbehörde beim Kreis Bergstraße zu genehmigen. Auf dem Grundstück sind mehrere Rigolen vorgesehen, in denen das anfallende Regenwasser gesammelt und versickert wird. Die Rigolenkörper sind in privaten Gärten eingeplant. Es darf kein Notüberlauf an das Schmutzwasser angeschlossen werden. Je nach Vorgaben müssen ggf. Filter in Bereichen der Zufahrten eingesetzt werden. Die Dimensionierungen der Rigolen wurden nach dem Arbeitsblatt DWA-138 vorgenommen. Für die Versickerung wurde ein Kf-Wert von 1*10-6 m/s angenommen. Vor Baubeginn werden zusätzlich Versickerungsversuche durchgeführt, um exakte Bodenwerte zu erhalten. Die anfallende Regenwassermenge wurde nach DIN EN ermittelt und ergibt eine Gesamtregenwassermenge Qr von 66,19 l/s (KOSTRA-DWD 2010 mit r5,2 von 242,0 l/(s*ha)). Die abflusswirksame Fläche AE beträgt m². Die undurchlässige Fläche AE,red beträgt m². Das anfallende Regenwasser der Rampe zur Tiefgarage kann über eine Hebeanlage in die Schmutzwasserleitung gepumpt werden. 2.5 Energiekonzept Eine hohe Energieeffizienz kann bereits frühzeitig im städtebaulichen Entwurf durch eine aktive Verminderung des Heizwärmebedarfs begünstigt werden. Mit einer kompakten Bauweise können Wärmeverluste minimiert werden. Die Anordnung der Gebäude beeinflusst die Höhe der möglichen solaren Gewinne. 47

55 Kompaktheit der Baustruktur Die Kompaktheit der Gebäude spiegelt sich im sog. A/V-Verhältnis (Oberfläche / Volumen Verhältnis) wider. Je kleiner die wärmeübertragende Hüllfläche (A) im Verhältnis zum eingeschlossenen Gebäudevolumen (V), desto niedriger ist der nach EnEV maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf Q. Längen-, Tiefen- und Höhenverhältnisse sind daher von besonderer Bedeutung und werden durch den vorliegenden städtebaulichen Entwurf angemessen berücksichtigt. Eine Gebäudelänge ab 20 m bis 40 m stellt sich bei einer 2-geschossigen Bauweise als günstig dar. Unterhalb von 20 m Gebäudelänge steigt das A/V-Verhältnis stark an, ab 40 m sind weitere Erhöhungen der Länge energetisch kaum noch wirksam. Geringe Gebäudetiefen beeinflussen das A/V-Verhältnis ungünstig. Die Gebäudetiefe sollte deshalb 10 m nicht unterschreiten. Das A/V-Verhältnis wird mit steigender Anzahl der Vollgeschosse günstiger. Insbesondere der Übergang von einem auf zwei Vollgeschosse ist mit einem sehr starken Rückgang des A/V- Verhältnisses und damit des Heizwärmebedarfs verbunden. Eingeschossige Bauformen sollten daher vermieden werden. Die ideale Dachform ist schwer zu definieren und hängt von mehreren Faktoren ab. Mit wachsendem Kniestock werden bspw. flachere Dachneigungen günstiger. Grundsätzlich weisen Flachdächer ab 2-geschossiger Bauweise die geringsten Wärmeverluste auf. Danach folgenden Sattel- und Pultdächer. Staffeldächer sind die ungünstigste Dachform. Die geplanten Reihenhauszeilen sind zwischen m lang, etwa 9,0 m tief und werden 2- geschossig mit einem ca. 35 Satteldach ausgebaut. Das damit einhergehende A/V-Verhältnis ist als günstig einzustufen, auch wenn die Gebäudetiefe nicht optimal erscheint. Diese ist jedoch der zwingend notwendigen schalltechnischen Grundrissorientierung geschuldet, die dazu führt, dass auf einer Gebäudeseite lediglich (3-4 m) tiefe Nebenräume belichtet werden. Wärmegewinne durch passive Sonnenenergienutzung Der maximal mögliche solare Gewinn wird durch mehrere Faktoren beeinflusst. Die wesentlichsten städtebaulichen Rahmenbedingungen sind: - die Ausrichtung der Gebäude, - die Verschattung durch Nachbargebäude und - die Verschattung durch Vegetation. Durch ungünstige Rahmenbedingungen kann der maximal mögliche Solargewinn jeweils um etwa 30 % reduziert werden. Eine zwingende Ausrichtung nach Süden ist für einen maximalen solaren Gewinn nicht erforderlich. Die Orientierung bei der Mehrzahl der Gebäude im Planungsbereich sollte um nicht mehr als etwa +/- 30 aus der Südrichtung abweichen. Die geplanten Reihenhauszeilen unterliegen einer weitestgehenden Ost-West-Ausrichtung und weichen von der Südausrichtung etwa 80 ab. Die Ausrichtung der Gebäude ist daher nicht optimal, jedoch dem Schallschutzkonzept geschuldet, das keine andere Ausrichtung der Gebäude zum Zwecke der Abschirmung des Schienenverkehrslärms zulässt. Verschattungseffekte durch Nachbargebäude und durch Vegetation können ausgeschlossen werden. Die 48

56 Reihenhäuser stehen nahezu in einer Reihe mit marginaler Staffelung und die höheren Gehölzstrukturen entlang der Eugen-Schreiber-Straße weisen mit ca. 15 m einen ausreichenden Abstand zu den Gebäuden auf. Aktive Sonnenenergienutzung Die aktive Sonnenenergienutzung erfolgt entweder mittels thermischer Solar-Kollektoren oder über photovoltaische Stromerzeugung. Beides bedarf grundsätzlich einer Südausrichtung der Dachflächen. Eine vollständige Ost-West-Ausrichtung reduziert den Ertrag um rund 35 %. Dies schließt Solaranlagen (thermisch wie photovoltaisch) nicht aus, erschwert deren Wirtschaftlichkeit jedoch deutlich. Die stringente Ost-West-Ausrichtung der geplanten Reihenhauszeilen ist dem Schallschutzkonzept geschuldet und erschwert den Einsatz von Solaranlagen auf dem Dach der Wohngebäude. Ferner würden thermische und photovoltaische Solaranlagen mit dem vorgesehenen zentralen Blockheizkraftwerk und der damit verbundenen Kraft-Wärme-Kopplung konkurrieren. 2.6 Städtebauliche Kennzahlen Tab. 12: Städtebauliche Kennzahlen Städtebaulicher Entwurf Flächenbedarf 1 Wohngebäude ca m² 25 % 2 Nebenanlagen und Nebengebäude ca m² 32 % 3 Nicht über- oder unterbaute Flächen ca m² 43 % 4 Maßgebliches Baugrundstück ca m² 100 % 5 Öffentliche Straßenverkehrsfläche ca. 80 m² Maßnahmenfläche M1 (Zauneidechse) ca. 290 m² Summe Plangebiet ca m² --- Quelle: Eigene Darstellung, Mannheim, April Auf Basis der oben dargestellten städtebaulichen Kennzahlen liegt die GRZ I (Hauptgebäude und Terrasse) bei etwa 0,25. Mit den Stellplätzen, Garagen, Zufahrten, Fußwegen und der durch die Tiefgarage unterbauten Fläche wird eine GRZ II von ca. 0,57 erreicht. Dies entspricht einer für allgemeine Wohngebiete üblichen und nach BauNVO zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Nach 17 BauNVO liegt die Obergrenze der GRZ für allgemeine Wohngebiete bei 0,4 inklusive der allgemein zulässigen Überschreitung durch Nebenanlagen von 50 % - bei 0,6. In dieser Darstellung ist zu berücksichtigen, dass der durch die Tiefgarage unterbaute Bereich intensiv begrünt wird. Bliebe dieser Bereich bei der Ermittlung der GRZ unberücksichtigt, läge die GRZ II bei ca. 0,48. 49

57 3 Darstellung der baulich-räumlichen Alternativen zum abgestimmten und integrierten städtebaulichen Konzept Die Entwicklung des städtebaulichen Entwurfs hin zu einem abgestimmten und integrierten städtebaulichen Konzept erfolgte über mehrere Schritte, die teilweise umfangreiche Untersuchungen erforderten. Durch Änderungen in der Gesetzesgrundlage, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, aber auch in Folge von Prüfungen hinsichtlich der konkreten baulichen Umsetzbarkeit, waren immer wieder Anpassungen am Entwurf erforderlich. Nachfolgend sollen der Entwicklungsprozess und die städtebaulichen Hintergründe zu den einzelnen Entwicklungsschritten zusammenfassend dargestellt werden. Damit wird auch dargelegt, dass das abschließende Konzept die einzig verbleibende städtebauliche Alternative zur Revitalisierung der ehemaligen Bahnbrache darstellt. Ausgangspunkt der städtebaulichen Überlegungen war die Schaffung einer abschirmenden Wohnbebauung mit unterschiedlichen Reihenhaustypen (81 m² bzw. 116 m² Wohnfläche) in einer zugleich gegliederten Bauweise, die ein angemessenes Einfügen in den Bestand ermöglicht [vgl. Abb. 15]. Dies hat sich in einer dreiteiligen L-Struktur ausgedrückt, die entlang der Bahnlinie durch eine ca. 3,0 m hohe Lärmschutzwand ergänzt wird. Mit der L-Struktur konnten die Hausgärten gegenüber dem Bahnlärm teilweise abgeschirmt werden. Die Abgrenzung zur Eugen-Schreiber-Straße wurde mit dem weitestgehenden Erhalt der Hecke entlang der Eugen-Schreiber-Straße sichergestellt. Über drei Stellplatzhöfe wurde die Erschließung gesichert. Insgesamt waren 40 Reihenhäuser vorgesehen. Der damals anzusetzende Stellplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen je Wohnung wurde erfüllt. Das Pflanzgebot von 1 Laubbaum je 5 Stellplätze wurde zunächst nicht berücksichtigt und sollte durch Baumpflanzungen entlang der Lärmschutzwand kompensiert werden. Die Variante I war Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses am Abb. 15: Städtebaulicher Entwurf Variante I Stand: Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, Januar Mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses wurde Variante I, vorbehaltlich ergänzender Untersuchungen (bspw. Artenschutzgutachten) und den noch durchzuführenden Beteiligungsschritten, durch die Stadtverordneten bestätigt. In einem ersten Weiterentwicklungsschritt wurden die durch die Stellplatzsatzung geforderten Bäume in den Stellplatzreihen ergänzt. Die entfallenden Stellplätz wurden durch eine Garagenreihe im Norden kompensiert. Der Eingriff in die Hecke entlang der Eugen-Schreiber- Straße wurde bei den Querriegeln minimiert. 50

58 Abb. 16: Städtebaulicher Entwurf Variante II Stand: Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, Mai Nach einer Konkretisierung der erforderlichen Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie stellte sich heraus, dass die Hausgärten der Reihenhauszeilen quer zur Bahnlinie, trotz einer in Abschnitten 6,0 m hohen Lärmschutzwand, überdurchschnittlich stark belastet sind. Eine Abwägung erschien diesbezüglich planungsrechtlich grundsätzlich darstellbar, wäre jedoch den Ansprüchen der an die notwendige Wohnqualität nicht gerecht geworden. Bis zum wurde von Seiten des Gesetzgebers in der Verkehrslärmschutzverordnung die Ansicht vertreten, dass Schienenverkehrslärm weniger belastend sei als Straßenverkehrslärm. Der sogenannte Schienenbonus ( 3 Verkehrslärmschutzverordnung, vor dem ) besagte, dass rechnerisch 5 db(a) von der Lärmbelastung der Schiene abgezogen werden. Aufgrund der starken Zunahme beim Schienengüterverkehr wurde diese Auffassung vom Gesetzgeber aufgegeben. Den vorliegenden Schallbetrachtungen waren demnach pauschal 5 db(a) hinzuzurechnen. Die Anforderungen an den städtebaulichen Entwurf erhöhten sich hierdurch wesentlich. Dies hatte zu Folge, dass der bislang vorgesehene aktive Schallschutz verbessert werden musste. In Variante III sollte in der Folge mit bis zu 6,0 m hohen Glaswänden direkt entlang der Hausgärten der Schallpegel soweit minimiert werden, dass gesunde Wohnverhältnisse erreicht werden. In weiterer Konsequenz mussten der für die Querriegel vorgesehen Haustyp (81 m²) durch den Haustyp mit Grundrissorientierung (116 m²) ersetzt werden. Die Anzahl der geplanten Reihenhäuser reduzierte sich damit von 40 auf 37 mit jeweils 116 m² Wohnfläche und Grundrissorientierung. Abb. 17: Lärmschutzwand aus Glas zum Schutz der Gärten Variante III Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, November

59 Abb. 18: Städtebaulicher Entwurf Variante III Stand: Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, November Während die geplanten Glaswände entlang der Gartenfläche für die Hausgärten (Erdgeschosse) einen guten abschirmenden Effekt erzielten, blieben die gartenseitigen Dachgeschosse aufgrund der max. Höhe der Glaswände von 6,0 m ungeschützt. Die dort, aufgrund der Grundrissorientierung, befindlichen Aufenthaltsräume wären zu hohen Lärmbelastungen ausgesetzt gewesen. In Anbetracht der damit unausweichlichen Umplanung hin zu einer durchgehend abschirmenden Bebauung in Form einer Zeile ohne Querriegel, wurde zunächst überprüft, ob eine Einfamilienhausbebauung denkbar wäre, wenn eine durchgehend 6,0 m hohe Schallschutzwand errichtet würde. Die Realisierung einer solchen Wand zwischen dem Baugrundstück und der östlich gelegenen Bahnanlage ginge mit einer teilweise deutlichen Minderung des Beurteilungspegels für den Gesamtverkehrslärm und dem Gewerbelärm einher. Trotz dieser Pegelminderungen wären, aufgrund der weiterhin vorhandenen Überschreitung - des kritischen Beurteilungspegels von 60 db(a) in der Nacht durch den Gesamtverkehrslärm sowie - der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm durch den Gewerbelärm. nach wie vor eine Orientierung von Aufenthaltsräumen in Richtung Osten sowie Fenster von Aufenthaltsräumen im Süden und Norden sehr kritisch zu beurteilen. Mit einer klassischen Einfamilienhausbebauung können die trotz der hohen Lärmschutzwände verbleibenden schalltechnischen Anforderungen nicht bewältigt werden. Konstatierend lässt sich festhalten, dass nur mit einer maximalen baulichen Eigenabschirmung der Gartenbereich in Verbindung mit einer durchgehenden Grundrissorientierung sowie durch Ausschluss von Fenstern an Süd- und Nordfassaden, der dringend benötigte Wohnraum im innerstädtischen Bereich realisiert werden kann. Die nachfolgende Variante IV greift diese Aspekte auf und stellt eine Bauzeile aus fünf Reihenhauszeilen mit jeweils 6-8 Reihenhäusern dar. Die Anzahl der geplanten Reihenhäuser blieb unverändert. Eine bauliche Gliederung wird mit einer Tiefenstaffelung zwischen den einzelnen Reihenhauszeilen angedeutet. Am nördlichen Ende des Plangebiets bleibt ein oberirdischer Stellplatzhof erhalten. Die beiden anderen Stellplatzhöfe werden mit einer Tiefgarage ersetzt, um eine geschlossenere bauliche und damit schalltechnische optimierte Wirkung zu erzeugen. Die Tiefgaragenrampen müssen 52

60 aufgrund des schmalen Grundstückszuschnitts parallel zur Straßenverkehrsfläche geführt werden. Damit ist ein größerer, nicht widerherstellbarer, Eingriff in die Heckenstruktur entlang der Eugen-Schreiber-Straße verbunden. Abb. 19: Städtebaulicher Entwurf Variante IV Stand: Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, Februar In einem weiteren Optimierungsschritt wurden die Außenbauteile (Außenwände, Fenster, Dachkonstruktionen, etc.) an die erforderlichen Schalldämmmaße angepasst. Dabei musste die zum Juli 2016 geänderte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) berücksichtigt werden. Mit dieser Änderung sind um 5 db(a) höhere Schalldämmmaße der Außenbauteile nachzuweisen. Derzeit wird von Seiten des Gesetzgebers über eine erneute Änderung der DIN 4109 diskutiert. Die beabsichtigten Veränderungen der DIN 4109 sind auch für das Schallschutzkonzept innerhalb des Plangebiets relevant. Setzt sich diese Änderung durch, werden die Anforderungen an die nicht zum Schlafen genutzten schutzbedürftigen Räume im Vergleich zur Fassung der DIN 4109: deutlich abgesenkt. Damit werden die bautechnischen Anforderungen für bestimmte Räume reduziert. Einen Einfluss auf den städtebaulichen Entwurf wird dies nicht haben. Die damit reduzierten Anforderungen an das Schalldämmmaß erleichtern die technische Realisierung des Bauvorhabens deutlich. Neben der Bestimmung der Anforderungen an die Außenbauteile, wurden auch die Tiefgaragenrampen an die Schallschutzwand verlegt, um die städtebaulich wertvolleren Bereiche attraktiver zu gestalten. Der Eingriff in die Hecke entlang der Eugen-Schreiber-Straße kann damit nicht vermieden werden. Eine vollständige Wiederherstellung durch eine Neupflanzung ist aber möglich und vorgesehen. Die zuvor vorgesehene stringente Struktur mit fünf Reihenhauszeilen wurde aufgelockert und in sechs Reihenhauszeilen überführt, womit der Kompromiss zwischen kleinteiliger Baustruktur und optimaler Schallabschirmung noch gewährleistet wird. Die daraus resultierende Variante V wurde durch Variante VI nochmals in wenigen Punkten (Tausch Ein- und Ausfahrt, Kenntlichmachung des Heckenbereichs der zur Herstellung der Tiefgarage neu hergestellt werden muss), ohne Auswirkungen auf den städtebaulichen Entwurf, geringfügig aktualisiert. 53

61 Abb. 20: Städtebaulicher Entwurf Variante V Stand: und aktualisiert durch Variante VI am Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, Mai 2016 und März In Variante VI werden abzüglich der 8 Besucherstellplätze für 34 Reihenhäuser 80 Stellplätze nachgewiesen. Nach einer erneuten Überprüfung des zu erwartenden Bedarfs an Stellplätzen wurde festgestellt, dass aufgrund der Wohnflächengröße und der Anzahl der Wohnräume, die Anzahl der benötigten Stellplätze von 2 je Wohnung sicher nicht überschritten wird. Der Bauherr hat daher die Anzahl der Stellplätze auf den in der neuen Stellplatzsatzung geforderten Nachweis von 2 Stellplätzen je Wohnung reduziert. Der dritte Stellplatzhof im Norden des Plangebiets kann damit entfallen. Dies verringert den Erschließungsaufwand für den Bauherrn, aber auch den städtebaulichen Eingriff in die Eugen-Schreiber-Straße. Die Hecke kann geschlossener ausgeführt werden und weniger öffentliche Stellplätze entlang der Eugen- Schreiber-Straße müssen durch die Einrichtung von Zufahrten entfallen. Die Anzahl der Besucherstellplätze wurde deswegen auf 4 reduziert. Um die Wege vom Haus zum privaten Stellplatz nach Entfall des dritten Stellplatzhofes für alle Bewohner möglichst zu reduzieren, wurde die Tiefgarage in die Mitte des Baugebiets verlagert. Die durch Entfall des dritten Stellplatzhofes freiwerdenden Flächen werden zur Realisierung zwei zusätzlicher Reihenhäuser genutzt. Der Stellplatznachweis für diese zusätzlichen Reihenhäuser wird erbracht. Insgesamt sind nach dieser Variante 36 Reihenhäuser geplant, für die 72 Stellplätze nachgewiesen werden. Darüber hinaus wurden die Hausgärten der beiden nördlichen Reihenhauszeilen von 10 m auf 12 m verlängert. Der Grünstreifen entlang der Lärmschutzwand wurde entsprechend um ca. 2 m verschmälert. In der Gesamtbilanz ändert sich für die angebotenen Grünflächen nur deren Zuordnung zwischen Gemeinschaftsgrün und privaten Grünflächen. Diese Anpassungen wurden in Variante VII [vgl. Abb. 21] festgehalten. 54

62 Abb. 21: Städtebaulicher Entwurf Variante VII Stand: Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, März Nach abschließender stadtinterner Überprüfung des Planentwurfs wurden weitere marginale Anpassungen vorgenommen. Die Baumreihe zwischen der Reihenhausbebauung und der geplanten Schallschutzwand im Norden wird südlich des Tiefgaragenbereichs bis zum Ersatzhabitat fortgeführt. Dazu müssen die beiden südlichen Reihenhauszeilen ca. 1-2 m in Richtung Eugen-Schreiber-Straße versetzt werden. Darüber hinaus wurden die Einstellplätze verbreitert. Diese sind nun zwischen 2,8 m und 2,9 m breit und zwischen 5,2 m und 5,8 lang. Besucherstellplätze können auf Grundlage verbreiterter Stellplätze keine mehr angeboten werden. Abb. 22: Städtebaulicher Entwurf Variante VIII Stand: Quelle: Deutsche Reihenhaus AG; Köln, März Begründung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 4.1 A 1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet grenzt im Osten an gewerblich genutzte Gebiete und stellt somit eine Gemengelage gemäß TA Lärm dar. Hinzu kommen die stark frequentierten Anlagen der Deutschen Bahn im Osten und die Eugen-Schreiber-Straße im Westen. Dem Trennungsgrundsatz nach 50 BImSchG folgend, sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes und die Vermeidung von Gemengelagen ist im Rahmen der nach 1 Abs. 5 S. 3 BauGB geforderte Innentwicklung selten uneingeschränkt durchsetzbar. Der vorhandenen Gemengelage wird zunächst ein Mischgebiet nach 6 BauNVO, das durch eine Mischung von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbe geprägt wird, am ehesten gerecht. 55

63 Eine gemischte Nutzung aus Wohnen und Gewerbe greift jedoch die aktuelle Bedarfssituation nach bezahlbaren Wohnraum nicht entscheidend auf und würde durch ein breiteres und teilweise nicht vorhersehbares Nutzungsspektrum dem städtebaulichen Ziel der Stadt entgegenstehen, das Wohnen in diesem Bereich zu stärken. Die baugebietstypische Offenheit eines Mischgebietes würde ferner auch einem stringenten und soliden Schallschutzkonzept teilweise entgegenstehen. Darüber hinaus würden damit gewerbliche, wenn auch nur nicht wesentlich störende, Nutzungen an die bestehende Wohnbebauung entlang der Eugen- Schreiber-Straße heranrücken und damit u.u. zusätzliche Lärmkonflikte auslösen. Umgekehrt rückt mit einem Wohngebiet (reine oder allgemeine Wohngebiete) die Wohnnutzung näher an die vorhandenen gewerblichen Nutzungen östlich der Bahngleise heran. Das in Abschnitt IV dargestellte Schallschutzkonzept zeigt, dass die damit prinzipiell verbundenen Einschränkungen der betroffenen Gewerbebetriebe sicher ausgeschlossen werden können. Reine Wohngebiete haben gegenüber allgemeinen Wohngebieten einen noch höheren Schutzstatus und den Anspruch darauf, von allen Störungen und Nutzungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges und gesundes Wohnen stören, beeinträchtigen und erheblich belästigen können. In dem gegebenen stark vorbelasteten Umfeld ist dies nicht umsetzbar. Die schalltechnischen Untersuchungen [vgl. Anlage 3] bestätigen diese Einschätzung. Das städtebauliche Konzept sieht daher eine Wohnbauentwicklung im Sinne der 4 und 17 BauNVO vor. Für den Baugebietstyp Allgemeines Wohngebiet nach 4 BauNVO kennzeichnend ist das Vorherrschen der Wohnnutzung. Obwohl andere Nutzungen in 4 Abs. 1 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt sind, ist das allgemeine Wohngebiet im Unterschied zum reinen Wohngebiet auch für das Wohnen ergänzende Nutzungen (Handwerksbetriebe, kleine Läden und Wirtschaften, etc.) offen. Anders als beim Mischgebiet, in dem Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gleichwertig und gleichrangig gegenüberstehen, sind im allgemeinen Wohngebiet solche Nutzungen ihm nur ergänzend (dienend) zu- und untergeordnet. Städtebaulich spricht im Rahmen der vorliegenden Planung nichts gegen eine Ansiedlung nicht störender Handwerksbetriebe (bspw. Friseur, Zahntechniker, Optiker oder vergleichbar nicht störend ). Ferner sind auch Räume zur Berufsausübung freiberuflich Tätiger zulässig. Ausgeschlossen werden nur Nutzungen, die ein erhöhtes Störpotenzial aufweisen könnten und dem Charakter eines ausgeprägten Wohngebietes auch hinsichtlich des Ortsbildes nicht gerecht werden. Hierzu zählen vor allem Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Gerade mit Blick auf die im Bestand vorhandene erhebliche Lärmvorbelastung, lassen solche Nutzungen zusätzliche Konflikte erwarten. Dem Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Entwurf eines möglichen Wohnungsbauunternehmens zugrunde gelegt. Dieser Entwurf ist, aufgrund der hohen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sehr detailliert ausgearbeitet. Durch den konkreten Vorhabensbezug mit der Entwicklung von 36 Reihenhäusern, ist eine Nutzung der Wohngebäude in Art und Umfang zu erwarten, die auch mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines reinen Wohngebietes nach 3 BauNVO vereinbar wäre. Durch die Anforderungen, die sich aus dem oben dargestellten Trennungsgrundsatz nach 50 BImSchG ergeben, schließt sich jedoch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes aus. Der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet ist nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen an 56

64 einzelnen Gebäuden bedarf, um aus dem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen. Einer Festsetzung des geplanten Wohngebietes als allgemeines Wohngebiet wird nicht funktionslos, auch wenn sich zeitweise ein faktisch reines Wohngebiet entwickeln würde. Die offenere allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebietes schließt städtebaulich wünschenswerte ergänzende Nutzungen nicht aus und stellt in der Gesamtbewertung gegenüber dem reinen Wohngebiet und dem Mischgebiet die zweckmäßigste Entwicklungsgrundlage dar. Das Schallschutzkonzept erfordert u.a. eine Verlängerung der vorhandenen Schallschutzwand, um die Eingangsbereiche und das Erdgeschossniveau ausreichend zu schützen. Die bauliche Entwicklung des Gebietes als allgemeines Wohngebiet ist daher unmittelbar an die Realisierung der Schallschutzwand vor Aufnahme der Wohnnutzung gebunden. Der Bebauungsplan greift dies durch die Festsetzung eines bedingten Baurechts auf. Die Nutzungsaufnahme ist erst nach Errichtung und Abnahme der Schallschutzwand gemäß Festsetzung A 7.6 zulässig. 4.2 A 2 Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung setzt sich aus der Grund- und Geschossflächenzahl sowie der Höhe baulicher Anlagen und den anzusetzenden Bezugspunkten zusammen. Die zulässige Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) liegt in allgemeinen Wohngebieten bei 0,4. Hinzu kommt eine allgemein zulässige Überschreitung von 50 % durch Stellplätze, Garagen, Zufahrten und sonstige Nebenanlagen. Die kompakte Bauweise führt zu einer für die Gebäude benötigten Grundflächenzahl von ca. 0,25. Der unterbaute Raum (Tiefgarage) wird mit einer mind. 40 cm hohen Substratschicht überdeckt und bepflanzt, Filter- und Drainageschichten kommen noch hinzu. Dennoch wird diese Fläche baulich genutzt und ist bei der Ermittlung der GRZ zu berücksichtigen. Mit dem durch die Tiefgarage unterbauten Raum und den oberirdischen Stellplätzen, Garagen, Zufahrten und sonstige Nebenanlagen liegt die GRZ deutlich höher im Bereich der Obergrenzen bei ca. 0,57. Um diesen Aspekt aufzugreifen, wird die GRZ auf 0,4 festgesetzt, womit die geplanten Reihenhauszeilen umgesetzt werden können. Eine Überschreitung dieser GRZ durch Stellplätze, Garagen, Zufahrten und sonstige Nebenanlagen ist bis zu einer GRZ von 0,6 zulässig. Dies entspricht dem gesetzlichen Rahmen der BauNVO. Die intensive Begrünung der Tiefgaragendecke stellt einen verminderten Eingriff in Grund und Boden sicher. Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist bei 2-geschossiger Bauweise und einer GRZ von 0,4 grundsätzlich bei höchstens 0,8 anzusetzen. Die Erforderlichkeit einer GRZ von 0,4 ergibt sich im Wesentlichen aus dem durch die Tiefgarage unterbauten Raum. Die GRZ I (Hauptgebäude und Terrasse) liegt lediglich bei etwa 0,25. Daher stellt sich bei 2-geschossiger Bauweise einer GFZ von 0,6 als ausreichend dar. Damit bleibt die festgesetzte GFZ deutlich hinter der Obergrenze von 1,2 nach BauNVO zurück. Die Höhenfestsetzungen beruhen auf einer Geländevermessung und werden als Höhen in Metern über NHN festgesetzt. Ausgangspunkt für die Höhenentwicklung ist die Oberkante der Verkehrsfläche der Eugen-Schreiber-Straße. Die Eugen-Schreiber-Straße fällt im Bereich des 57

65 Plangebiets auf einer Länge von etwa 300 m um ca. 20 cm in Richtung Neuschloßstraße ab. Städtebaulich betrachtet ist die Straße eben. Als unterer Bezugspunkt wird der Kanaldeckel Ecke Eugen-Schreiber-Straße / Humboldstraße herangezogen mit einer Höhe von 92,93 m ü. NHN. Dieser befindet sich etwa in der Mitte des Plangebiets. Die im städtebaulichen Entwurf gemäß den zur Verfügung gestellten Gebäudeschnitten vorgesehene Wandhöhe beträgt 6,37 m über OKFFB (Oberkante Fertigfußboden). Die Firsthöhe liegt bei 9,46 m über OKFFB. Um unvermeidbare Höhenangleichungen im niedrigen Dezimeterbereich am Gelände und den minimalen Höhenverlauf der Straßenverkehrsfläche zu berücksichtigen, wird ein noch angemessener Spielraum von ca. 0,5 m ergänzt. Die zulässige max. Wandhöhe wird daher mit 99,8 m ü. NHN und die zulässige max. Firsthöhe mit 102,9 m ü. NHN festgesetzt. Die Oberkante der bestehenden Schallschutzwand liegt zwischen 95,42 und 95,44 m ü. NHN und ist damit nahezu eben. In Relation zum o.g. Bezugspunkt (Kanaldeckel mit 92,93 m ü. NHN) weist die Schallschutzwand eine Höhe von etwa 2,50 m. Die Oberkante der geplanten Verlängerung der Schallschutzwand soll an die Oberkante der bestehenden Schallschutzwand anschließen. Die erforderliche min. Wandhöhe der geplanten Schallschutzwand wird mit 95,5 m ü. NHN festgesetzt. 4.3 A 3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche wird mit zeichnerischer Festsetzung der Baugrenzen bestimmt. Die Baugrenzen werden so eng gefasst, dass neben der abschließenden Variante VIII des Bebauungskonzeptes keine wesentlich abweichenden Entwürfe möglich sind. Die Baufenster umfassen jedoch noch so viel Spielraum, dass minimale Verschiebungen im Zuge der Umsetzung der Planung möglich bleiben. Die Baufenstertiefe beträgt 13,0 m, womit der Hauptbaukörper von etwa 9,0 m Tiefe, die Terrassentrennwand (ca. 2,0 m) und die Fahrradbox an der Eingangsseite (ca. 2,0 m) abgedeckt sind. Zur Sicherstellung geringfügiger Verschiebungen des Baukörpers in Ost-West-Richtung wurde festgesetzt, dass Terrassen und deren Sichtschutzwände sowie Balkone das Baufenster um bis zu 3,0 m überschreiten dürfen. Das Baufenster ist durchgehend dargestellt, um leichte Verschiebungen zwischen den einzelnen Reihenhauszeilen in Nord-Süd-Richtung zu ermöglichen. Eine Gliederung des Baufensters in mehrere Abschnitte und die festgesetzte Gebäudelänge von max. 43 m sichert die im städtebaulichen Entwurf bestimmte Einteilung in sechs Reihenhauszeilen mit jeweils 5-7 Reihenhäusern. Der max. Gebäudelänge (Gl max.) wird auch ein Mindestmaß (GL min.) von 27 m gegenübergestellt, um die beabsichtigte schallabschirmende Wirkung des Bahnlärms gegenüber der Bestandsbebauung zu gewährleisten. Das Mindestmaß ist darüber aus deswegen schalltechnisch geboten, da nur so Außenwohnbereiche (Terrassen, Gärten) entstehen, in denen gesundes Wohnen möglich ist. Mit 5 Reihenhäusern wird etwa eine Länge von 29 m erreicht. Auch die Abgrenzungen der Tiefgarage sowie der notwendigen Abfallsammelstellen werden räumlich festgehalten. Die Zufahrt zur Tiefgarage führt über einen vorgelagerten Stellplatzhof. Die Tiefgaragenrampe soll jedoch zwischen der Lärmschutzwand und der schallunempfindli- 58

66 chen (östlichen) Gebäudeseite (Grundrisorientierung) hergestellt werden und wird entsprechend zeichnerisch an dieser Stelle verortet. Dies schütz die städtebaulich wertvolleren abgeschirmten Bereiche im Westen des Plangebiets. 4.4 A 4 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen Bauordnungsrechtliche Abstandsflächen sind bei Gebäuden und bei baulichen Anlagen erforderlich, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgehen kann. Die bestehende sowie geplante Schallschutzwand weisen je nach Gelände eine Höhe von 2,5-2,8 m auf bei einer durchgehenden Länge von ca. 300 m. Es wird unterstellt, dass diese Bauwerke Wirkungen wie ein Gebäude erzeugen. Der minimale Abstand zwischen dem Baufenster und der Schallschutzwand beträgt ca. 3,0 m, wobei dies die Fahrrad- bzw. Vorgartenbox mit einschließt, von der keine Abstandsflächen ausgehen. Nichtsdestotrotz kann es zu Konflikten führen, wenn von den Reihenhauszeilen und der Schallschutzwand der bauordnungsrechtliche Mindestabstand gefordert wird. Der notwendige Mindestabstand zwischen der Schallschutzwand und den Reihenhauszeilen läge dann bei 6,0 m. Daher wird festgesetzt, dass die bestehenden und geplanten Schallschutzwände keine Abstandsflächen auslösen. Der Zweck der Abstandsflächen, die Sicherstellung von Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes wird damit nicht infrage gestellt. Ferner befinden sich an den betroffenen Fassadenseiten ausschließlich untergeordnete Nebenräume, wie Bad, WC, Küche, Hauswirtschaftsraum. 4.5 A 5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen Stellplätze und Garagen, Tiefgaragen sowie Abfallbehältnisse und deren Zufahrten sind nur in den hierfür jeweils zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig. Die zeichnerische Festsetzung dieser Flächen sichert die über den städtebaulichen Entwurf nachgewiesene Funktionsfähigkeit in Größe, Anordnung und Zuordnung der jeweiligen Fläche und schließt abweichende Lösungen aus. Jedes Reihenhaus wird durch drei Nebenanlagen ergänzt. Neben dem Hauseingang ist eine Fahrradbox, im Garten eine Gerätebox und an einer Terrassenseite eine Trennwand mit Stauraum geplant. Um deren Flächeneingriff einzuschränken und weitere Ergänzungen und Anbauten durch die Bewohner zu unterbinden, erfolgt eine Einschränkung auf 15 m² je Wohneinheit für max. drei Nebenanlagen (z.b. Geräteschuppen, Fahrradabstellmöglichkeit, Terrassentrennwände). Die geplante Technikzentrale bündelt alle technischen Einrichtungen und versorgt das gesamte Wohngebiet mit Wasser, Strom, Wärme und Telekommunikation auf einer Fläche von ca. 36 m². Es handelt sich dabei um gebietsbezogene Nebenanlagen, die gem. 14 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Der Bebauungsplan konkretisiert dies und lässt eine solche Anlage im Gebiet bis zu einer Größe von 50 m² explizit zu. Dies entspricht in etwa der Größenordnung von 2-3 Garagen und stellt, bezogen auf die Größe des Plangebiets, eine sehr effiziente Lösung dar. 59

67 4.6 A 6 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Beseitigung des Niederschlagswassers Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu sammeln und vor Ort (auf den jeweiligen Grundstücken) zur Versickerung zu bringen. Die Verwendung für die Gartenbewässerung oder als Brauchwasser wird empfohlen. Die Bodenuntersuchungen haben gezeigt, dass eine Versickerung grundsätzlich möglich ist. Eine oberflächige Versickerung über Mulden ist aufgrund der geringen Größe des Plangebiets und dem sehr ungünstigen schmalen Zuschnitt nicht möglich. Die Niederschlagswasserbeseitigung soll daher über ein Rigolensystem erfolgen. Wenn das Niederschlagswasser nicht oberflächlich, sondern über Sickeranlagen (Rigolen- o- der Rohrversickerung) unterirdisch versickert werden soll, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis ist mit der Einreichung der Baumitteilung / des Bauantrages vorzulegen ist. Dabei sind für den Bau und die Bemessung der Versickerungsanlagen der qualitative und quantitative Nachweis nach den DWA- Regelwerken Arbeitsblatt DWA-A 138 und dem Merkblatt DWA-M 153 zu erbringen. Es ist von einem maximalen Grundwasserstand von 88,5 m ü NN auszugehen. Die erforderlichen Grundwasserabstände sind einzuhalten. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Plangebiet etwa 5 m Rodung von Gehölzen Im Zuge der Herstellung der Tiefgarage ist ein Eingriff in die Hecke und die Gehölze entlang der Eugen-Schreiber-Straße erforderlich. Darüber hinaus sind eventuell Einzelgehölze auf dem Gelände im Zuge der Baufeldfreimachung zu roden. Idealerweise erfolgen diese Maßnahmen im allg. zulässigen Winterzeitraum. Daher wird das Entfernen von Gehölzen im Brutzeitraum vom bis einschließlich verbindlich ausgeschlossen. Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen kann nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass solche Maßnahmen auch innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden müssen. Dies ist nur dann möglich, wenn eine fachkundige Person den Nachweis erbringt, dass in den zu entfernenden Gehölzen keine Vögel brüten und Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden können Maßnahmenfläche Habitat Zauneidechse (M1) Auf Grundlage der Kartierergebnisse aus dem Frühjahr 2017 kann eine Vergrämung der Zauneidechsen-Population erfolgen. Hierzu muss vorher ein Ersatzhabitat in räumlicher Nähe zur Verfügung gestellt werden. Die Beschaffenheit des Ersatzhabitats muss als dauernder Lebensraum für Zauneidechsen gegeben sein. Hierzu sind folgende Maßnahmen erforderlich: - Erhalt der Ruderalflächen mit Pioniervegetation durch kontinuierliches Zurückhalten aufkommender Vegetation durch Mähen und Abräumen. Pflanzmaßnahmen sind nicht zulässig. 60

68 - Das Habitat ist durch Anlage von Totholz- und Sandelementen sowie Steinhaufen aufzuwerten. Diese Habitatelemente sind dauerhaft zu erhalten. Die Habitatelemente sind in folgenden Qualitäten herzustellen: Steinhaufen Steinhaufen bzw. Steinschüttungen sind aus Natursteinen in unterschiedlichen Korngrößen und in folgenden Abmessungen herzustellen: Länge: Breite: Höhe: ca. 6,0 m ca. 3,0 m ca. 1,0 m Zur Schaffung von frostfreien Überwinterungshabitaten sollten diese bis ca. 1 m in den Boden eingebunden werden. Totholzelemente Als Material soll Totholz (kein Bauholz, Grünschnitt, Laub oder feines Reisig) verwendet werden. Die einzelnen Holzelemente sollen ca. armdick (d = mind. 5 cm) sein. Es gelten für den jeweiligen Holzhaufen die gleichen Abmessungen wie bei den zuvor beschriebenen Steinhaufen. Sandelemente Sandelemente (Sandlinsen) sind in den Boden mit einer Tiefe von ca. 50 cm und einem Umfang von rund m² herzustellen. Ergänzend wird mit Festsetzung A (Schallschutzmaßnahme 18 Schallschutzwand) bestimmt, dass diese erst errichtet werden kann, wenn das Ersatzhabitat hergestellt wurde. Damit wird sichergestellt, dass während der Herstellungsphase der Schallschutzwand sicher keine Zauneidechsen gefährdet werden Vergrämung von Zauneidechsen Der Vorhabenbereich muss vor Beginn der Bautätigkeiten und nach Herstellung der Maßnahmenfläche Habitat Zauneidechse (M1) vergrämt werden. Hierzu wird der Vorhabenbereich von allen Materialien entfernt, die Zauneidechsen als Rückzugsort nutzen könnten. Die Vegetation wird dauerhaft kurzgehalten und der Vorhabenbereich durch einen Reptilienschutzzaun umzäunt. Zeitpunkte für die Vergrämung sind ca. zwischen Anfang April Mitte / Ende Mai und Mitte August Anfang / Mitte September. [vgl. S , Artenschutzrechtliche Prüfung] Umweltfreundliche Beleuchtung Zum Schutz von Insekten sind ausschließlich Leuchtmittel zu verwenden, die wenig oder nicht anziehend auf diese wirken. Dies kann mit umweltfreundlichen Natriumniederdrucklampen o- der mit LED-Lampen erreicht werden. 61

69 4.7 A 7 Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen Die schalltechnischen Festsetzungen setzen das Schallschutzkonzept konsequent und vollständig um. Das Maßnahmenpaket, das gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellt, setzt sich aus folgenden Einzelmaßnahmen zusammen: SM 1 Grundrissorientierung An bahnseitig orientierten Fassaden sind keine schutzbedürftigen Räume (Wohn- und Schlafräume) zulässig. Die Grundrisse der Reihenhäuser sind so organisiert, dass an diesen Fassaden ausschließlich Nebenräume (Diele, Küche, WC, Bad und Abstellräume) liegen. SM 2 Ausschluss von Fenstern Der Ausschluss von Fenstern betrifft die seitlichen Fassaden (Norden und Süden) der Reihenendhäuser. Dort liegt die Schallbelastung vergleichbar hoch wie an den bahnseitigen Fassaden. Der Ausschluss gilt nur für schutzbedürftige Räume. Diese werden über die gartenseitige Fassade belichtet. SM 3 SM 4-16 SM 17 Orientierung von Außenwohnbereichen von Wohnungen Schallschutz der Außenbauteile Fensterunabhängige Lüftung Balkone und Terrassen sind aufgrund der schallabschirmenden Wirkung der Reihenhauszeilen nur an der gartenseitigen Fassade zulässig. SM 4 SM 16 definieren das jeweils anzusetzende Schalldämmmaß der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen. Das erforderliche Schalldämmmaß beginnt bei 40 db im gartenseitigen Erdgeschoss und endet bei 60 db im bahnseitigen Dachgeschoss. Maßgeblich sind die Vorgaben der DIN 4109, die im Juli 2016 geändert wurde und den nächsten Monaten nochmals geändert werden soll. Eine Öffnungsklausel trägt dafür Sorge, dass immer der aktuellste Stand der DIN 4109 zur Anwendung kommt. Die Schalldämmung der Außenbauteile funktioniert nur dann durchgehend, wenn auch eine fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftung der schutzbedürftigen Räume vorhanden ist. Die Innenwohnbereiche unterliegen maximalen Schutzanforderungen, die über das Schutzziel der Außenwohnbereiche (ungestörte Kommunikation) hinausgehen. SM 18 Schallschutzwand Die Schallschutzwand schirmt die Eingangsbereiche der Reihenhäuser effektiv ab, auch wenn dies keine primären Außenwohnbereiche darstellen. 62

70 Die Schallschutzmaßnahme SM 18 ist mit der vorherigen Herstellung des Ersatzhabitates verknüpft [vgl. Abschnitt IV der Begründung]. Abgesehen von Festsetzung SM 17 haben alle Schallschutzmaßnahmen einen räumlichen Bezug durch eine Verknüpfung an bestimmte Fassadenseiten. Um die Lesbarkeit der Planzeichnung zu gewährleisten, wird dies auf separaten Inselkarten in der Planzeichnung dargestellt. Abb. 23: Zeichnerische Festsetzung der Schallschutzmaßnahmen SM 1 SM 16 Karte 1 Schallschutzmaßnahme SM 1 und SM 2 (Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss) Karte 2 Schallschutzmaßnahme SM 3 (Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss) Karte 3 Schallschutzmaßnahme SM 4 SM 16 (Erdgeschoss) 63

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