Betriebliche Altersversorgung ein Buch mit fünf Siegeln? Teil 2

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1 Dipl.-Kaufm. (FH) Michael Oliver Skudlarek* Betriebliche Altersversorgung ein Buch mit fünf Siegeln? Teil 2, und als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Von den drei Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, die nachfolgend vorgestellt werden, ist die am häufigsten im Wirtschaftsleben vertreten. Knapp 90% aller GmbH-Geschäftsführer profitieren davon. Während n im Anschluss an das Altersvermögensgesetz aus dem Jahr 2001 an Attraktivität gewonnen haben, lässt die Akzeptanz der relativ jungen noch zu wünschen übrig. Überblick: 1. als Versorgungsträger 2. als Instrument der betrieblichen Altersversorgung 3. als Versorgungsträger 4. Wichtige Auswahl-Kriterien 5. Vergleichende Übersichten 1. als Versorgungsträger Die Versorgung der Arbeitnehmer über eine ist ein externer und versicherungsförmiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Eine ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Sie wird meistens als Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geführt. Die Zuwendungen, die der Arbeitgeber an die leistet, sind mit gewissen Einschränkungen nach 4c EStG als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Die wird, anders als die Unterstützungskasse (vgl. dazu GmbH-Stpr. 6/2012 S. 174 ff.), immer ausfinanziert. Der Arbeitgeber ist bei n in Form der Aktiengesellschaft Versicherungsnehmer und Prämienzahler. Bei n in Form des Versicherungsverein wird der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer. Dies ergibt sich zwingend aus dem Versicherungsaufsichtsrecht, wonach die Mitglieder auch die Versicherungsnehmerstellung haben müssen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung. n in Form des Versicherungsvereins sind nur ihren Mitgliedern verpflichtet; deshalb verbleiben alle Überschüsse im Unternehmen. Es fließen also keine Dividenden an die Mitglieder. * Der Autor ist als Leiter Produktmarketing bei der Kölner VVaG tätig und auf Fragen der betrieblichen Altersversorgung spezialisiert. Abb. 1: Rechtsbeziehungen bei einer Arbeitgeber Beiträge Rechtsanspruch Unwiderrufliches Bezugsrecht Arbeitsvertrag Leistungen Arbeitnehmer þ Sicherheit der Ansprüche gegen n Alle Lebensversicherer sowie alle n unterliegen der Kontrolle der Versicherungsaufsicht, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin. Durch diese Kontrolle wird gewährleistet, dass Lebensversicherer und n ihre Garantieversprechen an die Kunden jederzeit erfüllen können ( 53 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Um die dauernde Erfüllbarkeit der Zusagen sicherzustellen, führt die BaFin laufend Prüfungen bei den Versicherungsunternehmen durch und unterzieht diese so genannten Stresstests. Mit einem Stresstest macht die BaFin sichtbar, ob das Versicherungsunternehmen (die ) in einer konstruierten Krisensituation die Vertragsverpflichtungen erfüllen kann. Unterstützend wirken in diesem Zusammenhang die in den geschäftsplanmäßigen Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die nach dem VAG vorgeschriebenen strengen Anlagevorschriften. Das Entstehen bilanzieller Fehlbeträge sollte daher weder bei einem Lebensversicherungsunternehmen oder dessen, noch bei einer klassischen zu befürchten sein. Trotzdem kann in einer wirtschaftlichen Notlage niemals ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsunternehmen in Schieflage gerät. In einer solchen Situation zeigen sich die unterschiedlichen Konzepte der einzelnen Anbieter. Ein Versicherungsverein Seite 200 GmbH-Steuerpraxis 7/2012

2 (klassische ) löst die Probleme anders als die Lebensversicherer oder die n nach Art der Lebensversicherung. Während die Sanierungskeiten der Lebensversicherer und ihrer n außerhalb des Unternehmens liegen, helfen sich die klassischen n selbst, und zwar mit Hilfe der so genannten Sanierungsklausel. Sie ist ein Instrument zur Vermeidung der Insolvenz der und somit eine Schutzvorrichtung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Sie ermächtigt das oberste Organ der Kasse im Falle eines bilanziellen Fehlbetrags die Beiträge anzuheben, die Leistungen zu senken, die Beitragszahlungsdauer zu verlängern oder Änderungen der genannten Art gleichzeitig durchzuführen. Solche Beschlüsse sind selbstverständlich nur in enger Abstimmung mit der Versicherungsaufsichtsbehörde durchzusetzen. Sie können auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse entfalten, z.b. eine Herabsetzung der Leistung für Rentenbezieher. Die Sanierungsklausel ert es, bei wirtschaftlicher Notlage auf die Durchführung eines kostenintensiven Insolvenzverfahrens zu verzichten. Für die Versicherten besteht darüber hinaus die Chance, im Anschluss an eine wirtschaftliche Erholung ihre vollen Versicherungsansprüche wieder zu erlangen. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens schließt diese Option aus. Infolgedessen bedeutet die versicherte Leistung eines Unternehmens ohne Sanierungsklausel für den Vertragspartner keine höhere Sicherheit. Die Sanierungsklausel ist eine Besonderheit der betrieblichen : Sie vermeidet die Insolvenz und sichert so den Fortbestand der Kasse sowie der Leistungen. Bei einer Versicherungsgesellschaft, die eine derartige Sanierungsklausel nicht kennt, und das sind alle klassischen Lebensversicherer sowie die neugegründeten n nach Art der Lebensversicherung, liegen die Sanierungskeiten außerhalb des Unternehmens. Für diese hat ein Fehlbetrag in der Bilanz unter Umständen die Insolvenz zur Folge, d.h., die Versicherten verlieren ihren Geschäftspartner. In der Praxis wird die BaFin ein Versicherungsunternehmen aber nicht in die Insolvenz entlassen. Sie ist nämlich berechtigt, im Falle eines Bilanzdefizits die Leistungskürzung anzuordnen ( 89 VAG). Die ist der einzige Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ohne Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an den PSV. Der Grund ist die Beaufsichtigung durch die BaFin. þ Entgeltumwandlung Über den Durchführungsweg der können alle Arbeitnehmer abgesichert werden. Aufgrund der begrenzten Beitragshöhe eignet sich dieser Durchführungsweg in der Regel nicht allenfalls ergänzend für die Absicherung von Personen mit erhöhtem Versorgungsbedarf. þ Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer Die Beiträge an eine sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (in 2012: ) steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus ist ein Festbetrag von jährlich Euro steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Vertrag nach 40 b EStG (mit Pauschalbesteuerung) in dem Kalenderjahr bespart wird. Dies ist unabhängig davon, wer die Beiträge zahlt. Zu berücksichtigen ist aber, dass arbeitgeberfinanzierte Beiträge Vorrang haben. Sollten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge die Höchstgrenzen überschreiten, kann es sinnvoll sein, die Arbeitgeberbeiträge für den Durchführungsweg der Unterstützungskasse zu verwenden. Sonst wird der übersteigende Beitrag aus versteuertem Lohn finanziert. Um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, können im Rahmen der Entgeltumwandlung bzw. ÿ Arbeitgeberfinanzierung sowohl 4% der Beitragsbemessungsgrenze in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg als auch in eine Unterstützungskasse eingezahlt werden. Der Höchstbetrag gilt also zweimal. Da die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert werden, sind die Leistungen hieraus nach 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern (sog. nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase). Dies gilt nicht für die den Höchstbetrag übersteigenden Beiträge, da es in Deutschland ein Doppelbesteuerungsverbot gibt. Hier greift die Ertragsanteilsbesteuerung. Die Leistungen aus einer unterliegen immer voll der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. þ Anpassungsprüfungspflicht Auch bei einer Altersversorgung der Arbeitnehmer über eine ist der Arbeitgeber nach 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre die laufenden Rentenzahlungen zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung zu entscheiden. Der Arbeitgeber kann die Prüfungspflicht umgehen, wenn ý die betriebliche Altersversorgung über eine im Sinne des 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt und ý ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und ý zur Berechnung der garantierten Leistung der nach 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird ( 16 Abs. 3 BetrAVG). GmbH-Steuerpraxis 7/2012 Seite 201

3 þ Vor- und Nachteile auf einen Blick Vorteile der : geringer Verwaltungsaufwand Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung wird erfüllt Versorgung der Arbeitnehmer unabhängig vom Alter kein Bilanzausweis private Weiterführung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers 10a EStG-Förderung (Riesterrente) einziger Durchführungsweg ohne PSV-Pflicht versicherungsvertragliches Verfahren in der Regel keine Anpassungsprüfungspflicht keine zusätzlichen Verwaltungskosten Ersparnis der Lohnnebenkosten Direkter Anspruch der Arbeitnehmer gegen die Fortführung durch den neuen Arbeitgeber Nachteile der : Einschränkung der Beitragshöhe 2. als Instrument der betrieblichen Altersversorgung Die ist ein externer und versicherungsförmiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem auf das Leben des Arbeitnehmers eine Versicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen wird. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien sind nach 4 b EStG als Betriebsausgaben absetzbar. Die ist auch in der Anwartschaftsphase voll ausfinanzierbar. Wie bei der wird durch den Abschluss einer die Bilanz des Arbeitgebers nicht berührt. Abb. 2: Rechtsbeziehungen bei einer Arbeitgeber Beiträge Rechtsanspruch Bezugsrecht? Arbeitsvertrag Leistungen Arbeitnehmer þ Entgeltumwandlung Über den Durchführungsweg der können alle Arbeitnehmer abgesichert werden. Aufgrund der begrenzten Beitragshöhe eignet sich dieser Durchführungsweg in der Regel nicht allenfalls ergänzend für die Absicherung von Personen mit erhöhtem Versorgungsbedarf. þ Insolvenzversicherung Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss einer zugunsten eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber den PSV darüber zu informieren ( 11 Abs. 1 BetrAVG). Da jedoch nur laufende Leistungen und unverfallbare Versorgungsanwartschaften insolvenzgesichert sind, verlangt der PSV entgegen der gesetzlichen Regelung bei Anwartschaften erst dann eine Meldung, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind, wenn also der begünstigte Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat ( 1 b BetrAVG). Das Bezugsrecht aus einer kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Ist nichts ausdrücklich vereinbart, ist das Bezugsrecht immer widerruflich. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer vor Eintritt des Leistungsfalls die Rechte aus dem Vertrag beleihen, abtreten und den Bezugsberechtigten ändern. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erhält die bezugsberechtigte Person immer die Leistungen. Der Vertrag ist nicht beleihbar oder abtretbar. Wie die unterliegt auch die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. þ Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer Die Beiträge zu einer sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West steuer- und sozialversicherungsfrei (in 2012: ). Darüber hinaus ist ein Festbetrag von jährlich steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beiträge und der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer gelten die Ausführungen zur entsprechend (vgl. oben Seite 201). þ Anpassungsprüfungspflicht Wie bei allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeber nach 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre die laufenden Rentenzahlungen zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung zu entscheiden. Wie bei der kann der Arbeitgeber die Anpassungsprüfungspflicht umgehen, wenn alle Überschüsse ab Rentenbeginn zur Leistungserhöhung verwendet werden und der vom Versicherungsaufsichtsgesetz festgesetz- Seite 202 GmbH-Steuerpraxis 7/2012

4 te Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. þ Vor- und Nachteile auf einen Blick Vorteile der : geringer Verwaltungsaufwand Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung wird erfüllt Versorgung der Arbeitnehmer unabhängig vom Alter kein Bilanzausweis private Weiterführung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers 10a EStG-Förderung (Riesterrente) versicherungsvertragliches Verfahren Beleihung durch den Arbeitgeber in der Regel keine Anpassungsprüfungspflicht Fortführung für den neuen Arbeitgeber keine zusätzlichen Verwaltungskosten Ersparnis der Lohnnebenkosten Direkter Anspruch der Arbeitnehmer gegen die Nachteile der : Einschränkung der Beitragshöhe unter Umständen PSV-Beiträge 3. als Versorgungsträger Ein ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Arbeitgeber erbringt. Der räumt den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf seine Leistungen ein. Dabei muss es sich um einen lebenslangen Versorgungsanspruch handeln; die Zusage einmaliger Leistungen ist ausgeschlossen. Der ist somit ein externer und versicherungsförmiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er ist erst 2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich verankert worden, und zwar im Versicherungsaufsichtsgesetz ( 112 VAG). Ein ist freier in der Kapitalanlage als eine und ein Direktversicherer. Damit hat er die Möglichkeit, höhere Erträge zu erzielen, was freilich auch mit höheren Risiken verbunden ist. Deshalb unterliegt er auch der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und muss Beiträge zum PSV entrichten. Eine wesentliche Funktion eines ist es, Unternehmen von bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften (z.b. aus Pensionszusagen) ganz oder teilweise zu entlasten. Die dafür erforderlichen Zahlungen des Arbeitgebers an den können auf Antrag in jeweils gleichen Beiträgen in den auf die Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren als Betriebsausgaben abgezogen werden ( 4 e Abs. 3 EStG). Alternativ kann die Leistung an den im Jahr der Übertragung in einer Summe als Aufwand verrechnet werden und so den Ertrag aus der Auflösung der Pensionsrückstellung neutralisieren. Reichen die eingezahlten Beiträge nicht aus, um die Leistungen des zu finanzieren, trifft den Arbeitgeber eine Nachschusspflicht. Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien sind nach 4 e Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen beim Fonds dienen. Der ist auch in der Anwartschaftsphase voll ausfinanzierbar. Abb. 3: Rechtsbeziehungen bei einem Arbeitgeber Beiträge Rechtsanspruch Arbeitsvertrag Leistungen Arbeitnehmer Wie bei der wird die Bilanz des Arbeitgebers durch seine Rechtsbeziehungen zum nicht berührt. þ Entgeltumwandlung Über den Durchführungsweg des können alle Arbeitnehmer abgesichert werden. Aufgrund der begrenzten Beitragshöhe eignet sich dieser Durchführungsweg in der Regel nicht allenfalls ergänzend für die Absicherung von Personen mit erhöhtem Versorgungsbedarf. þ Anpassungsprüfungspflicht Wie bei allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeber nach 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre die laufenden Rentenzahlungen zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung zu entscheiden. Bei Erteilung einer Beitragszusage mit Mindestleistung entfällt die Anpassungsprüfungspflicht. þ Insolvenzsicherung Für den Durchführungsweg sind Beiträge an den PSV zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage liegt bei 20% der Rückstellung einer vergleichbaren Pensionszusage. GmbH-Steuerpraxis 7/2012 Seite 203

5 þ Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer Die Beiträge an einen sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus ist ein Festbetrag von jährlich steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Vertrag nach 40 b EStG im selben Kalenderjahr bespart wird. Im Übrigen gelten die gleichen Ausführungen wie oben zur (Seite 201). Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einem entspricht jener von Leistungen aus einer (vgl. oben). þ Vor- und Nachteile auf einen Blick Vorteile des : geringer Verwaltungsaufwand Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung besteht Versorgung der Arbeitnehmer unabhängig vom Alter kein Bilanzausweis private Weiterführung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers 10a EStG-Förderung (Riesterrente) teilweise Kapitalzahlungen (30%) keine zusätzlichen Verwaltungskosten Fortführung durch den neuen Arbeitgeber Ersparnis der Lohnnebenkosten Nachteile des : Einschränkung der Beitragshöhe kein versicherungsvertragliches Verfahren Beitragspflicht zum PSV 4. Wichtige Auswahl-Kriterien Grundsätzlich ist es sehr schwierig eine allgemein verbindliche Empfehlung zu erteilen, welchen Durchführungsweg der Arbeitgeber wählen sollte. Anhand folgender Auswahl-Kriterien kann man sich aber dem persönlich sinnvollsten Durchführungsweg annähern: Bilanzberührung erwünscht? Innenfinanzierung gewollt? Absicherung von hohem Versorgungsbedarf nötig? Absicherungen im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG? PSV-Kosten? Freiere Kapitalanlagevorschriften? 5. Vergleichende Übersichten þ Sozialversicherung in der Beitragsphase (für Versorgungszusagen ab ) Durchführungsweg Pensionszusage Unterstützungskasse BBG = Beitragsbemessungsgrenze 1. Arbeitgeberfinanziert 2. Entgeltumwandlung 1. unbegrenzt beitragsfrei 2. bis zu 4% der BBG beitragsfrei 1. unbegrenzt beitragsfrei 2. bis zu 4% der BBG beitragsfrei 1. und 2. bis zu 4% der BBG beitragsfrei wie bei wie bei þ Einkommensteuer in der Beitragsphase (für Versorgungszusagen ab ) Durchführungsweg Pensionszusage Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanziert oder Entgeltumwandlung unbegrenzt steuerfrei unbegrenzt steuerfrei, aber Beachtung von 3 KStDV bis zu 4% der BBG steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der BBG steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der BBG steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG Seite 204 GmbH-Steuerpraxis 7/2012

6 GmbH-Telegramm þ Einkommensteuer in der Leistungsphase (für Versorgungszusagen ab ) Durchführungsweg Pensionszusage Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanziert oder Entgeltumwandlung volle Besteuerung nach 19 EStG Versorgungsfreibetrag (in 2012: 28,8% der Versorgungsbezüge, max ) Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (in 2012: 648 ) Werbungskosten (in 2012: ) volle Besteuerung nach 19 EStG Versorgungsfreibetrag (in 2012: 28,8% der Versorgungsbezüge, max ) Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (in 2012: 648 ) Werbungskosten (in 2012: ) volle Besteuerung nach 22 Nr. 5 EStG Werbungskosten (in 2012: 102 ) volle Besteuerung nach 22 Nr. 5 EStG Werbungskosten (in 2012: 102 ) volle Besteuerung nach 22 Nr. 5 EStG Werbungskosten (in 2012: 102 ) þ Bemessungsgrundlagen für die Beiträge an den PSVaG Pensionszusage Höhe der Pensionsrückstellungen (1,9 in 2012) Pauschaldotierte Unterstützungskassenzusage Rückgedeckte Unterstützungskassenzusage nzusage szusage zusage 20-fache der Zuwendungen für Anwärter Deckungskapital für Rentner Fünffache Jahresrente für Anwärter Deckungskapital für Rentner Grundsätzlich keine Beitragspflicht Höhe des Beleihungswerts 20% der Deckungsrückstellungen Weiterführende Quellen: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl Doetsch/Oecking/Rath u.a., Betriebliche Altersversorgung, 2. Auflage 2009 Skudlarek, Die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Teil I: Pensionszusage und Unterstützungskasse, GmbH-Stpr. 6/2012, S. 170 ff. Gebauer, Steuerliche Besonderheiten bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbH-Stpr. 2/2012, S. 37 GmbH-Telegramm Steuerrecht ý Fahrtenbuch eines Geschäftsführers: Das vom Geschäftsführer einer GmbH zur Abwendung der 1%-Methode geführte Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn es Datum und konkretes Ziel jeder einzelnen Fahrt ausweist. Nach dem Urteil des BFH vom (Az. VI R 33/10) genügt es nicht, im Fahrtenbuch als Fahrtziele nur Straßennamen anzugeben und diese Angaben durch nachträgliche zusätzliche Aufzeichnungen zu präzisieren. Vielmehr muss das Fahrtenbuch die konkrete Zielanschrift und gegebenenfalls den Namen des Kunden bzw. den Reisegrund enthalten. Die Angabe von Ort und Kunde genügt nur dann, wenn das Fahrtziel dadurch eindeutig identifizierbar ist. Zudem hatte der Geschäftsführer nur den Kilometerstand sowie die zurückgelegte Fahrtstrecke nach Abschluss der Fahrten, nicht aber den Kilometerstand zu Beginn jeder Fahrt festgehalten. Best.-Nr. G7/12-1 ý Überversorgung bei reduzierten Bezügen: Der BFH hält im Urteil vom (Az. I R 56/11) daran fest, dass der Geschäftsführer eine Überversorgung erhält, wenn seine Versorgungsanwartschaften aus Pensionszusagen der GmbH sowie aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge betragen. Das gilt auch dann, wenn die Bezüge des Geschäftsführers aus wirtschaftlichen Gründen dauerhaft GmbH-Steuerpraxis 7/2012 Seite 205

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