Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 5a

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 5a"

Transkript

1 Fall 5a Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2004 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus bebautes Mietwohngrundstück. Die Mieterträge beider Immobilien sollen die laufenden Einkünfte des A aufstocken. In beiden Teilen des auf dem Mietwohngrundstück stehenden Doppelhauses befinden sich je sechs Mietwohnungen. Das Doppelhaus weist eine einheitliche Fassadenfront auf und wird mit nur einer Heizungsanlage betrieben. Die beiden Haushälften befinden sich auf einem ungeteilten Grundstück und werden auf einem Grundbuchblatt geführt. Dennoch wurden sie jeweils selbständig bewertet. Die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses beliefen sich auf Hinzu kamen Aufwendungen für Makler, Notar und Grunderwerbsteuer in Höhe von Das Doppelhaus konnte A inklusive aller mit dem Erwerb anfallenden Kosten für 1 Mio. erwerben, wobei hiervon auf jede Doppelhaushälfte jeweils etwa entfielen. Ferner hat sich A im Jahre 2005 mit einem befreundeten Makler zu der (nicht gewerblich tätigen) X Grundstücks-GbR zusammengeschlossen, an der er zu 2/3 beteiligt ist. Im Gesellschaftsvermögen der X-GbR befinden sich zwei mit kleinen Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke, die von der X-GbR verwaltet und vermietet werden. A wurde in einem Gespräch von seinem Steuerberater darauf hingewiesen, dass das Finanzamt ihm eventuell die im Gesellschaftsvermögen der X-GbR befindlichen Grundstücke zurechnen könnte. A ignorierte jedoch diesen Hinweis mit der Bemerkung, dass Gesellschaft schließlich Gesellschaft sei und die Grundstücke der X-GbR als teilrechtsfähiger Personengesellschaft doch selbst gehörten. Wegen finanzieller Schwierigkeiten wurde A im November 2008 letztlich dazu gezwungen, seine Immobilien zu verkaufen. Er veräußerte daher seine Grundstücke (Veräußerungserlös Einfamilienhaus: , Veräußerungserlös Doppelhaus: 1,1 Mio. sowie die Beteiligung an der X-GbR [Erwerb: , Veräußerungserlös: ]) an verschiedene Interessenten. Wie ist die Transaktion des A im Jahre 2008 zu würdigen? Ausführungen zur Einkünftequantifikation sind zu vernachlässigen! 1

2 Fall 5b Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt, die jeweils für 2 Wochen ein Zimmer inkl. Halbpension buchen. B erzielt jährlich Gewinne i.h.v Die Gesamtverwaltung des Ferienkomplexes hat B einem renommierten Reiseveranstalter übertragen. Die vier Wohnungen im Dortmunder Mehrfamilienhaus hat B unbefristet gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete an verschiedene Familien vermietet. Die Ferienwohnung auf Norderney nutzt B schließlich zu ¼ des Jahres selbst, weil er aufgrund chronischer Bronchienbeschwerden häufig zu mehrwöchigen Kuraufenthalten auf der Nordseeinsel verweilt. Zu ¼ vermietet B sie an Fremde zu ortsüblichen Konditionen. Die Hälfte des Jahres steht das Objekt entweder leer oder wird von B Freunden und Verwandten zur kostenlosen Nutzung überlassen. Regelmäßig entstehen B insoweit jährliche Verluste von ca Euro. Beurteilen Sie die einkommensteuerrechtliche Relevanz des Sachverhalts! Befassen Sie sich dabei ausschließlich mit der Einkünftequalifikation! 2

3 Lösungsskizze Fall 5a: A. Subjektive Steuerpflicht des A Unproblematisch: Mangels entgegenstehender Angaben handelt es sich bei A um eine in Deutschland ansässige natürliche Person. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO! B. Objektive Steuerpflicht des A Grundsätzlich erzielt A als Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß 2 I 1 Nr. 3, 18 I Nr. 1 Satz 2 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit - Katalogberuf Arzt Die Erträge aus der Veräußerung der Immobilien könnten bei A zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 2 I 1 Nr. 2, 15 I 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen. Legaldefinition des 15 II 1 EStG! Selbständige und nachhaltige Betätigung: Selbständig ist eine Betätigung, wenn sie mit Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko ausgeübt wird. (+) Nachhaltig ist eine Betätigung, wenn sie mit Wiederholungsabsicht unternommen wird. (+) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Die Veräußerungsvorgänge müssen sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen = Entgeltliches Angebot von Gütern und Leistungen am Markt, das für Dritte erkennbar ist. Vor dem Hintergrund, dass A die Immobilien und seine Beteiligung gegen Entgelt an verschiedene Interessenten veräußert hat, ist von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auszugehen. Negative Voraussetzung: Keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, keine freiberufliche Tätigkeit und keine andere selbständige Arbeit (+) Schließlich: Keine private Vermögensverwaltung (dazu ausführlich im Folgenden!) 3

4 Schließlich: Keine private Vermögensverwaltung! Auch darf sich die Tätigkeit nicht als bloße Verwaltung privaten Vermögens darstellen. Dieses negative Tatbestandsmerkmal ist zwar gesetzlich nicht bestimmt (vgl. 15 II 1 EStG), es ist jedoch als Abgrenzungskriterium allgemein anerkannt. Es findet seinen Grund darin, dass die Umschichtung privater Vermögenssubstanz nach der Konzeption des EStG (jenseits der in 17, 23 EStG normierten Ausnahmen) nicht steuerbar ist, und dass gewerbliches Handeln grds. mehr als nur private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. hierzu 14 Satz 3 AO). Abgrenzung Gewerbebetrieb - Private Vermögensverwaltung Grundsätzlich ist bei der Veräußerung privaten Vermögens von nicht gewerblicher und somit privater Vermögensverwaltung auszugehen. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Beweislastregel entwickelt, die das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit indizieren soll, wenn der Bereich der Fruchtziehung aus privatem Vermögen durch Vermietung oder Selbstnutzung überschritten wird. Danach ist die Grenze privater Vermögensverwaltung überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Diese Aussage wird im Bereich des Grundstückshandels durch die sog. Drei-Objekt-Regel konkretisiert. Danach liegt regelmäßig kein gewerblicher Grundstückshandel vor, solange der Steuerpflichtige nicht mehr als drei Objekte in einem Zeitraum von fünf Jahren angeschafft und wieder veräußert hat. Objekt` im Sinne dieser Rechtsprechung meint Grundstücke jeglicher Art sowie jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum, das selbständig nutzbar und im Rahmen des Grundstücksgeschäfts veräußerbar ist. Faktoren wie Größe, Wert oder Nutzungsart des Objekts spielen hingegen keine Rolle. Allerdings ist bei Anwendung der Drei-Objekt-Regel stets zu berücksichtigen, dass der Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden 4

5 Vorgänge (Anschaffung, Bebauung und Verkauf der Grundstücke) für die Beurteilung der Drei-Objekt-Grenze und folglich für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückhandels von der privaten Vermögensverwaltung lediglich Indizwirkung zukommt! Somit besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein gewerblicher Grundstückshandel trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze nicht anzunehmen ist, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Umgekehrt können aber auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine bereits gewerbliche Betätigung schließen lassen. Zentrale Frage: Inwieweit handelt es sich bei den Veräußerungsgegenständen (Grundstücke/Immobilien sowie Beteiligung an der X-GbR) um Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Regel? Einfamilienhaus: Bei dem Grundstück, auf dem sich das Einfamilienhaus befindet, handelt es sich unproblematisch um ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Regel. Doppelhaus: Hier stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Doppelhaus um ein oder zwei Objekte im Sinne der Drei-Objekt- Regel handelt. Für die Annahme nur eines Objektes spricht Folgendes: Doppelhaus weist eine einheitliche Fassadenfront auf und wird mit nur einer Heizungsanlage betrieben; Die beiden Haushälften befinden sich auf einem ungeteilten Grundstück und werden auf einem Grundbuchblatt geführt; Es fand eine einheitliche Veräußerung des Doppelhauses statt; Als einheitliches Immobilienobjekt unterlag das Gebäude zuvor auch keiner Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), so dass insoweit auch keine nach 873 BGB selbständig veräußerbaren Wirtschaftsgüter vorliegen; Schließlich stellt die Anzahl der veräußerten Objekte unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Vereinfachung einen geeigneteren 5

6 Maßstab dar als beispielsweise die Frage der Größe und Nutzungsart, so dass auch nur auf die Anzahl der veräußerten Objekte abzustellen ist. Für die Annahme mehrerer Objekte spricht hingegen: Die beiden Haushälften des Doppelhauses wurden jeweils selbständig bewertet und unterliegen somit je einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit i.s.d. 2 BewG; Größe und Nutzungsart des Grundstücks: Hier befinden sich in beiden Teilen des auf dem Mietwohngrundstück stehenden Doppelhauses je sechs Mietwohnungen. Es sprechen aber mehr Argumente dafür, dass es sich bei dem Mietwohngrundstück mit dem darauf befindlichen Doppelhaus lediglich um ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Regel handelt (a.a. u.u. mit entsprechend überzeugender Argumentation vertretbar)! Anmerkung: Es wurde vertreten, dass bei der Veräußerung von Mehrfamilienhäusern (und wohl auch von Doppelhaushälften) auch weniger als vier Veräußerungsvorgänge einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können (vgl. BMF v , IV B 2 S /90, BStBl. I 1990, 884, 885 außer Kraft getreten seit dem ). Da jedoch die Drei-Objekt-Regel in erster Linie dem Zweck dient, als objektiver Maßstab für Rechtssicherheit und Vereinfachung zu sorgen, ist diese Auffassung abzulehnen. Solange ein Mehrfamilien- bzw. Doppelhaus nicht der Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterzogen wurde, bildet das Grundstück, auf dem es sich befindet, ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt- Regel (BFH v IX R 56/99, BStBl. II 2004, 227, 228). Beteiligung des A an der X-GbR: Fraglich ist des Weiteren, wie die Veräußerung der 2/3-Beteiligung des A an der grundstücksverwaltenden X-GbR im Hinblick auf die Drei-Objekt-Regel zu beurteilen ist. Durch die Anteilsveräußerung könnte A seinen Teil an den im Gesellschaftsvermögen der X-GbR befindlichen Grundstücken, also (anteilig) zwei Objekte i.s.d. Drei-Objekt-Regel, veräußert haben. 6

7 Die X-GbR als Personengesellschaft ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht transparent. Grundstücke, die sich im Gesellschaftsvermögen befinden, werden somit für Zwecke der Einkommensteuer nicht der Gesellschaft, sondern gemäß 39 II Nr. 2 AO den einzelnen Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Fraglich ist, ob und inwieweit diese Grundsätze der Zurechung auch für die Veräußerung der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft im Hinblick auf die Drei-Objekt-Regel Geltung erlangen. Insoweit werden im Wesentlichen drei Ansichten vertreten: Ausgehend vom Wortlaut des 39 II Nr. 2 AO: Zurechung (+) Die Veräußerung einer Beteiligung ist danach gleichzusetzen mit der anteiligen Veräußerung der im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft befindlichen Grundstücke. Die Veräußerung eines Personengesellschaftsanteils ist steuerrechtlich also als - anteilige Übertragung so vieler Objekte i.s.d. Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel zu werten, wie sich im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befinden. (So die wohl h.m.: BFH v III R 61/97, BStBl. II 1999, 390, 395 m.w.n.; BFH v III R 1/01, BStBl. II 2003, 250, 254 m.w.n.) Vgl. auch BMF v IV A 6 S /04, BStBl. I 2004, 434 Tz. 18: Die Finanzverwaltung vertritt danach allerdings die einschränkende Auffassung, dass Beteiligungen unter 10% nicht zu berücksichtigen seien, es sei denn, ihr Wert beträgt mehr als ; dagegen nun BFH v , X R 4/04, BStBl. II 2007, 885, 889 jedenfalls für den Fall, dass der Gesellschafter über eine Generalvollmacht oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt.) Andere fordern eine quotale Zurechnung entsprechend der Gesellschaftsbeteiligung (Nachweise bei Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach 15 Anm [Lfg. 235 März 2009]). Schließlich wird vertreten, dass es sich bei der Veräußerung des Gesellschaftsanteils einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft stets nur um ein Zählobjekt i.s.d. Drei-Objekt-Regel handelt (vgl. Hofer, DStR 2000, 1635, 1637 m.w.n.). 7

8 Argumentationsstruktur: Für die letztgenannte Ansicht spricht: Hält der Stpfl. nur eine geringe Beteiligung an einer Personengesellschaft, ist die Gesellschaft im Gesellschaftsvermögen aber mit zahlreichen Grundstücken ausgestattet, hätte dies bei konsequenter Anwendung des 39 II Nr. 2 AO zur Folge, dass im Falle der Anteilsveräußerung eine anteilige Zurechung aller im Gesellschaftsvermögen befindlichen Grundstücke stattfinden würde. Beim Stpfl. würden dann trotz der Veräußerung einer nur geringen Beteiligung bereits entsprechende gewerbliche Einkünfte entstehen Unangemessenheit! Aber: Würde man die Veräußerung des Gesellschaftsanteils mit der Veräußerung nur eines Objekts gleichsetzen, ließe sich eine mögliche Gewerblichkeit beim Gesellschafter durch Gründung entsprechender Grundstücksgesellschaften leicht missbräuchlich umgehen. Außerdem würde die Annahme nur eines Zählobjekts die Frage aufwerfen, ob der Veräußerer nur eines Gesellschaftsanteils (= nur eines Zählobjekts) überhaupt noch nachhaltig i.s.d. 15 II 1 EStG tätig wird. Eine quotale Berücksichtigung würde zu ungleichmäßigen, nur schwer handhabbaren Beteiligungsquoten von Grundstücken führen. Somit kann letztlich nur eine Zurechnung über 39 II Nr. 2 AO überzeugen. In Anbetracht der einkommensteuerrechtlichen Transparenz der Personengesellschaft ist eine Zurechnung von Grundstücken an ihre Gesellschafter über 39 II Nr. 2 AO auch hinsichtlich der Drei-Objekt-Regel daher der sachgerechte Weg. Der Verkauf der Anteile an der X-GbR, in deren Gesellschaftsvermögen sich zwei Grundstücke befinden, ist demzufolge einem anteiligen Verkauf zweier Grundstücke gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der Drei-Objekt- Regel sind also zwei Objekte zu berücksichtigen! Insgesamt hat A daher 4 Objekte innerhalb von 4 Jahren angeschafft und wieder veräußert. Er hat somit die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten! 8

9 Gewinnerzielungsabsicht (als weiteres Tatbestandsmerkmal der Legaldefinition des Gewerbebetriebes gemäß 15 II 1 EStG) Voraussetzung: Streben nach Totalgewinn Totalgewinnprognose A hat mit der Veräußerung der Immobilien und seiner Beteiligung an der X-GbR einen Gewinn erzielt. Dieser lässt als äußeres Merkmal den Schluss auf das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht als innerer Tatsache zu. Die Transaktion des A im Jahre 2008 erfüllt somit den Tatbestand des 15 I 1 Nr. 1 Satz 1, II EStG: A erzielt mit der Veräußerung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 1 Satz 1 EStG? Die von A durch die Veräußerung der Immobilien erzielten Einkünfte stellen tatbestandlich zudem Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar (Spekulationsfrist = 10 Jahre). Aufgrund der Subsidiarität des 23 II 1 EStG sind sie jedoch den Einkünften aus Gewerbebetrieb (s.o.) zuzurechnen. 9

10 Lösungsskizze Fall 5b: A. Die Hotelanlage auf Ibiza Die bloße Vermietung von mehreren (möblierten) Zimmern ist grds. noch private Vermögensverwaltung ( 14 S. 3 AO, 21 I 1 Nr. 1 EStG). Kommen aber wesentliche Sonderleistungen hinzu, die das Ganze gewerblich prägen, so liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor (so z.b. Angebot von Mahlzeiten, Transfers zu sonstigen Touristikleistungen, Verwaltung durch Touristikunternehmen). Der Betrieb eines Gasthofes, eines Hotels und einer Pension ist demnach Gewerbebetrieb, weil hier die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer einheitlich zu beurteilenden, typisch gewerblichen Gesamtleistung in den Hintergrund tritt. Hier: Buchung eines Zimmers inklusive Halbpension; die Gesamtverwaltung des Ferienkomplexes erfolgt durch einen renommierten Reiseveranstalter. B erzielt somit durch den Betrieb der Hotelanlage auf Ibiza gewerbliche Einkünfte gemäß 2 I 1 Nr. 2, 15 I 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. B. Das Mehrfamilienhaus in Dortmund Die längerfristige Vermietung einzelner Wohnungen ist private Vermögensverwaltung. Im Vordergrund steht der quellentheoretische Ansatz der Fruchtziehung bzw. Nutzung einer Vermögensquelle. Anhaltspunkte für eine Gewerblichkeit bestehen nicht. Vielmehr hat B die vier Wohnungen im Dortmunder Mehrfamilienhaus unbefristet gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete an verschiedene Familien vermietet. B erzielt insofern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 2 I 1 Nr. 6, 21 I 1 Nr. 1 EStG. C. Die Ferienwohnung auf Norderney Grundsätzlich ist das Halten und Vermieten der Ferienwohnung als private Vermögensverwaltung ( 14 S. 3 AO, 21 I 1 Nr. 1 EStG) und nicht als 10

11 Gewerbebetrieb ( 15 EStG) einzuordnen. Die Verluste wären also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Fraglich ist jedoch, ob B insoweit auch die Absicht besitzt, mit dem Objekt überhaupt Einkünfte zu erzielen. (Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht als unabdingbare Voraussetzung einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit Abgrenzung zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Tätigkeiten, insbesondere zur Liebhaberei). Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus (Beweis des ersten Anscheins). Im vorliegenden Fall sprechen jedoch einzelne Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht: Andauernde regelmäßige Verluste; Eigennutzung; Halbjähriger Leerstand bzw. Überlassung an Freunde und Verwandte zur kostenlosen Nutzung. Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Erforderlichkeit einer Totalgewinnprognose, in deren Rahmen festzustellen ist, ob das Objekt nach seiner Wesensart und Bewirtschaftung objektiv dazu geeignet ist, innerhalb der Totalperiode (Anschaffung bis Ende der Nutzung) Vermögensvorteile abzuwerfen. Längere Verluste in der Anlaufphase stehen einer positiven Totalgewinnprognose nicht entgegen. Die Prognose fällt im vorliegenden Fall negativ aus: B erzielt regelmäßig jährliche Verluste von ca , bei denen es sich folglich nicht mehr nur um bloße Anlaufverluste handelt. Die Art der Bewirtschaftung (Selbstnutzung und Überlassung an Freunde und Verwandte zu kostenlosen Nutzung bzw. teilweiser Leerstand, hingegen Vermietung an Fremde zu ortsüblichen Konditionen nur zu ¼ des Jahres) ist nicht dazu geeignet, in Zukunft nachhaltige Erträge abzuwerfen! Auch wenn die Ergebnisprognose (Totalgewinnprognose) negativ ist, kommt Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich irrelevanten Motiven beruht. Bei einer allgemein ertragbringend oder hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit sind langjährige Verluste allein somit i.d.r. noch nicht schädlich. 11

12 Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass B die Ferienwohnung auf Norderney größtenteils aus privaten Motiven hält ( Liebhaberei ): Die Eigennutzung erfolgt seit längerem mehrmals jährlich aus gesundheitlichen Gründen (= typisch privaten Motiven). Die Vermietung an Freunde und Verwandte birgt ebenfalls Anknüpfungspunkte zur privaten Lebensführung. B macht ferner keine Anstalten, die Ertragslage seiner Einkunftsquelle zu verbessern, sondern findet sich mit den Leerzeiten und den daraus resultierenden Verlusten ab. Die Verluste sind damit einkommensteuerrechtlich irrelevant. 12

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 8 Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 6 Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2011 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus

Mehr

Wintersemester 2014/2015

Wintersemester 2014/2015 Fall 4a Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2010 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus

Mehr

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO.

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. Lösungsskizze Fall 2: A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0328-G/11, miterledigt RV/0329-G/11, RV/0136-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch N&N SteuerberatungsGmbH,

Mehr

Fraglich ist zunächst, welcher Einkunftsart die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung zuzuordnen sind.

Fraglich ist zunächst, welcher Einkunftsart die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung zuzuordnen sind. Lösung: Frage 1 I. Subjektive Steuerpflicht Die Lebenspartner A und B sind als natürliche Personen mit Wohnsitz gem. 8 AO im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Da A und B

Mehr

Repetitorium zur Besteuerung von Personengesellschaften: Betriebsaufgabe - Betriebsverpachtung. Lösungsskizzen zu den Fällen 18-21:

Repetitorium zur Besteuerung von Personengesellschaften: Betriebsaufgabe - Betriebsverpachtung. Lösungsskizzen zu den Fällen 18-21: Repetitorium zur Besteuerung von Personengesellschaften: Betriebsaufgabe - Betriebsverpachtung Lösungsskizzen zu den Fällen 18-21: Fall 18: Einkünftequalifikation der Pachtzinsen I. Allgemeines zur Betriebsaufgabe

Mehr

Lehrveranstaltungsübersicht

Lehrveranstaltungsübersicht 030231 PFLICHTÜBUNG AUS FINANZRECHT/STEUERRECHT MAG. ISABELLA MAIR SOMMERSEMESTER 2015 Mag. Isabella Mair Lehrveranstaltungsübersicht 1. Klausur: 4. 5. 2015 (ESt) 2. Klausur: 1. 6. 2015 (ESt, KSt, USt)

Mehr

Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Immobilie

Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Immobilie 9 Nr. 1/2013 Jg. 2013 EStG Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Immobilie 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2, 21 Abs.

Mehr

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung !!!

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung !!! Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen.

Mehr

OFD Frankfurt am Main 23. ESt-Kartei Karte 5. Rdvfg. vom 08.06.2005 - S 2256 A 1 St II 2.08

OFD Frankfurt am Main 23. ESt-Kartei Karte 5. Rdvfg. vom 08.06.2005 - S 2256 A 1 St II 2.08 OFD Frankfurt am Main 23 ESt-Kartei Karte 5 Rdvfg. vom 08.06.2005 - S 2256 A 1 St II 2.08 Bezug: Rdvfg. vom 02.05.2005 - S 2256 A 1 St II 2.08 (ESt-Kartei 23 Karte 5) Verteiler FÄ: II/1600 II/1600a II/1600b

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom 27.11.2013 Vorab: Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Abgrenzung von Einkünften auf der Ebene der Einkünftequalifizierung. Sie knüpft in Ansehung

Mehr

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 2/2014

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 2/2014 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 8. Juli 2014 Hotline-Info 2/2014 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Frau

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 35/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 35/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.02.2005, Az.: XI R 35/02 Gewerbesteuer: Die 3-Objekt-Grenze kann auch schon bei 2Häusern überschritten sein Teilt ein privater Immobilienbesitzer seine (hier: 2) Mehrfamilienhäuser

Mehr

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO.

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. Lösungsskizze Fall 2: A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation

Mehr

Berechnung des Zinslaufs bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Berechnung des Zinslaufs bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft HLBS-Dokumenten Nr. 3.2.54 Betrifft: Berechnung des Zinslaufs bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Quelle: BFH v. 13.07.2006 IV R 5/05 Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die

Mehr

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Das Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge geäußert.

Das Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge geäußert. 1 Anlage 5 Vorweggenommene Erbfolge: Das Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge geäußert. BMF 13.1.1993, IV B 3 - S 2190-37/92,

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Ansprechpartner bei : Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Ingo Heuel Rechtsanwältin, Steuerberaterin Roswitha Prowatke, LL.M. 02204/9508-100 Wir vertreten überwiegend Mandanten im Raum

Mehr

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Kapitel I: Der Tatbestand der GoA Fall 1: Nachbarn am Chiemsee (Einführungsfall)

Kapitel I: Der Tatbestand der GoA Fall 1: Nachbarn am Chiemsee (Einführungsfall) 1 Fall 1: Nachbarn am Chiemsee (Einführungsfall) Sachverhalt: A und B sind Eigentümer zweier benachbarter Ferienhäuser am Chiemsee. Die beiden haben die Hausschlüssel untereinander ausgetauscht, damit

Mehr

Alexander Wacker Dmitrij Balliet Fabian Friz Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler. Fall 6

Alexander Wacker Dmitrij Balliet Fabian Friz Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler. Fall 6 Fall 6 V betreibt ein Bauunternehmen, zu dem ein in der Bilanz ausgewiesenes Grundstück, Fahrzeuge, Baumaschinen und Baustoffe gehören. Den Gewinn ermittelt V durch Betriebsvermögensvergleich. V bewirtschaftet

Mehr

Steuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften

Steuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften Vereine und Steuern Steuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften Jennifer Hubertz Finanzamt Trier, 26.03.2012 Folie 1 Inhalt Besonderheiten bei Spiel-, Sportund Festgemeinschaften

Mehr

Alexander Wacker Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler. Fall 2

Alexander Wacker Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler. Fall 2 Fall 2 A und B sind eingetragene Lebenspartner und leben gemeinsam in einem Einfamilienhaus im beschaulichen Städtchen Tübingen. Anfang Januar 2010 kaufte B eine kleine Ferienwohnung auf der schönen Ostseeinsel

Mehr

Gestaltungsalternativen bei der Schenkung und Vererbung von Betriebsvermögen

Gestaltungsalternativen bei der Schenkung und Vererbung von Betriebsvermögen Gestaltungsalternativen bei der Schenkung und Vererbung von Betriebsvermögen Liebe Leser meiner Editorialreihe, aus gegebenem Beratungsanlass beschäftige ich mich im aktuellen Editorial April 2012 mit

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken NWB Ratgeber Steuerrecht Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Von Professor Dr. Günter Söffing Rechtsanwalt, Steuerberater, Richter am Bundesfinanzhof a. D

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in

Mehr

Leitsatz. Gründe. BFH v. 08.04.2014 - IX R 45/13. 1 von 5 21.05.2014 13:07

Leitsatz. Gründe. BFH v. 08.04.2014 - IX R 45/13. 1 von 5 21.05.2014 13:07 1 von 5 21.05.2014 13:07 BFH v. 08.04.2014 - IX R 45/13 Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie; Zurechnung

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. eines Erwerbsbetriebs. 24. bis 26. April 2018 (TOP 18 ESt II/18)

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. eines Erwerbsbetriebs. 24. bis 26. April 2018 (TOP 18 ESt II/18) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT

HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Eigennutzung ist nicht gleich Eigennutzung - unterschiedliche Betrachtungsweisen des Bundesfinanzhofs zur eigengenutzten Wohnimmobilie in der Einkommensteuer und in der

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

8.5.1 R I C H T L I N I E N

8.5.1 R I C H T L I N I E N 8.5.1 R I C H T L I N I E N über den Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke in der Ortschaft Altenrath gemäß Beschluß des des Rates vom 07.07.1992 *Die Regelungen in 1 und 8 Abs. 1 sind am 31.12.2001

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+)

Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+) Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) (1) Architekt ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 S. 2 EStG. Die Veräußerung der Mietwohnhäuser ist jedoch nicht der Architektentätigkeit zuzurechnen. (2) Die Veräußerungseinkünfte

Mehr

Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis

Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis Dresden/Erfurt, den 4./.5. März 2013 Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer A. Eigentümerwechsel

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

Gemeinnützigkeit Vorteile für den Verein

Gemeinnützigkeit Vorteile für den Verein Vorteile für den Verein! Steuerbefreiung (Ausnahme: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)! Körperschaftsteuer! Gewerbesteuer! Erbschaft-/Schenkungsteuer! Kapitalertragsteuer! Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2011/21

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2011/21 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 7127 24171 Kiel Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein Bildungszentrum Groß- und Konzernbetriebsprüfung beim Finanzamt Kiel-Nord

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2121-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, Adr., vom 12. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 4. Juni

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen. interna Ihr persönlicher Experte

Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen. interna Ihr persönlicher Experte Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung......................................

Mehr

Welche Ansprüche hat V gegen D und K? Welche Ansprüche hat D?

Welche Ansprüche hat V gegen D und K? Welche Ansprüche hat D? 14. Fall Grundstückskauf? Die Gemeinde K kauft von dem Landwirt V ein ca. 40.000 m² großes Grundstück für EUR 400.000,00 zur Anlage eines Parks. Nur aus diesem Grund veräußerte V das Grundstück weit unter

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte

Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte 1 Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen (Art. 6 OECD MA) Steuern erheben. Deutschland wird durch die Anwendung der

Mehr

Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft

Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen 51 52 53 O 1000-2015/002-52

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen 51 52 53 O 1000-2015/002-52 8/2015 Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen 51 52 53 O 1000-2015/002-52 29.10.2015 Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer 1*. Anwendungsfragen zu 3 Nr. 26 EStG: Pflegetätigkeit

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

Grunderwerbsteuer: Anwendung des 6a GrEStG

Grunderwerbsteuer: Anwendung des 6a GrEStG Grunderwerbsteuer: Anwendung des 6a GrEStG 1 Allgemeines Unter der Überschrift Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem

Mehr

Die Besteuerung von Personengesellschaften

Die Besteuerung von Personengesellschaften Die Besteuerung von Personengesellschaften Bei einer Personengesellschaft vereinigen sich mehrere Personen, um gemeinsam selbstständig unternehmerisch tätig zu werden. Die einzelnen Gesellschafter übertragen

Mehr

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe 31. Fachgespräch - Mietrechtstage Rosenheim 26. April 2012 Richter am AG Dr. Ulf Börstinghaus Folie 2 Ausgangslage 1. Angabe einer Wohnfläche in einem

Mehr

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen 56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Mietverträge unter nahen Angehörigen

Mietverträge unter nahen Angehörigen Mietverträge unter nahen Angehörigen Häufig werden Verträge mit nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Enkelkinder) geschlossen. Bei Verträgen mit nahen Angehörigen sind besondere Bedingungen zu erfüllen,

Mehr

Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung

Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung Seite 2 Themen: - Realer oder nominaler Kapitalerhalt in Zeiten sinkender Erträge? - Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach

Mehr

Steuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München

Steuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München Steuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München Büro Nürnberg Bernhardstraße 10 90431 Nürnberg Büro Würzburg Karmelitenstraße 5-7 97070

Mehr

NACHTRAG NR. 2 ZUM VERKAUFSPROSPEKT VOM INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN

NACHTRAG NR. 2 ZUM VERKAUFSPROSPEKT VOM INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN ZBI PROFESSIONAL 11 NACHTRAG NR. 2 ZUM VERKAUFSPROSPEKT VOM 30. 08. 2017 INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN ZBI ZENTRAL BODEN IMMOBILIEN GMBH & CO. ELFTE PROFESSIONAL IMMOBILIEN HOLDING GESCHLOSSENE

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Aufgabe der Trennungstheorie neue Gestaltungschancen!

Aufgabe der Trennungstheorie neue Gestaltungschancen! Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder aber steuerverstricktes Privatvermögen gegen ein Teilentgelt übertragen, welches keine begünstigte Gegenleistung darstellt (wie die Gewährung von Gesellschaftsrechten

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 2

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 2 Fall 2 Peter (P) ist 45 Jahre alt, vermögend und lebt in Freiburg. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau verließ er das gemeinsame Familienwohnheim und erwarb im Jahre 2001 ein kleines Einfamilienhaus

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Arnsberg 20. November 2018 Gelsenkirchen, 26. November 2018 Meschede, 27. November 2018 Dortmund, 28. November 2018 Hagen, 29. November 2018 Soest, 11. Dezember 2018 ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft

Mehr

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises? Laubsauger G ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-GmbH, einem Fachgeschäft für Gartenartikel. Er hat eine geschäftstüchtige Telefonistin T, die sich angewöhnt hat, eingehende Bestellungen

Mehr

Ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken; Ergänzung der Verfügung vom 01.10.2015

Ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken; Ergänzung der Verfügung vom 01.10.2015 Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 11.01.2016 - S 2240.1.1-6/7 St 32 Ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken; Ergänzung der Verfügung vom 01.10.2015 1. Inhalt Mit Verfügung

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Informationen für Vermieter

Informationen für Vermieter Informationen für Vermieter September 2016 Disagio: Sofortabzug bei Marktüblichkeit Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt

Mehr

Neues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft

Neues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft BFH-Urt. v. 12.10.2011 VIII R 12/08, BStBl II 2012, 381 Sachverhalt und Beurteilung Zum 15.12.1998 brachte ein Arzt seine Einzelpraxis

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Unternehmensteuerrecht. Besteuerung von Personengesellschaften

Arbeitsgemeinschaft im Unternehmensteuerrecht. Besteuerung von Personengesellschaften Besteuerung von Personengesellschaften Lösungsskizzen zu den Fällen 1-13: Fall 1: Die Behandlung des U als Alleinunternehmer erfolgte zu Unrecht, wenn Gesellschafter einer KG immer und ohne Einschränkung

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 - - E-Mail-Verteiler U2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 - - E-Mail-Verteiler U2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken von Susanne Thonemann, Dr. Matthias Söffing 3. völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage Gewerblicher Grundstückshandel

Mehr

Claus Herzberg / Michael Koch / Ingo A. Hofmann. Wie Sie ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umwandeln. interna. Ihr persönlicher Experte

Claus Herzberg / Michael Koch / Ingo A. Hofmann. Wie Sie ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umwandeln. interna. Ihr persönlicher Experte Claus Herzberg / Michael Koch / Ingo A. Hofmann Wie Sie ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umwandeln interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Wie Sie ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umwandeln...

Mehr

Kieferngarten - Freimann Zwei Doppelhaushälften in beliebter Lage

Kieferngarten - Freimann Zwei Doppelhaushälften in beliebter Lage Weichselgartner Immobilien GmbH, Daglfinger Straße 2, 81929 München Kieferngarten - Freimann Zwei Doppelhaushälften in beliebter Lage AN 1723 Exklusivangebot - Alleinauftrag Im Alleinauftrag können wir

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

- GRUNDKONZEPT PRIVATE. Konzept: Grundtatbestand - 30 EStG neu

- GRUNDKONZEPT PRIVATE. Konzept: Grundtatbestand - 30 EStG neu PRIVATE GRUNDSTÜCKSVERÄUßERUNGEN - GRUNDKONZEPT Mag. Christoph Schlager, BMF Konzept: - Spekulationstatbestand entfällt - alle Grundstückveräußerungen erfassen - Gewinn mit 25% besteuert - ähnlich wie

Mehr

2. Bestimmung des erbschaft- und schenkungsteuerlichen Übertragungsgegenstands 105 II. Vereinbarungstreuhand und Erwerbstreuhand 106 D.

2. Bestimmung des erbschaft- und schenkungsteuerlichen Übertragungsgegenstands 105 II. Vereinbarungstreuhand und Erwerbstreuhand 106 D. Inhaltsverzeichnis Einleitung 31 Kapitel 1: Grundlagen 33 1 Zivilrechtliche Grundlagen 33 A. Begriffsdefinitionen 33 B. Arten von Treuhandverhältnissen 34 I. Merkmale der Vollrechtstreuhand 35 1. Der Treuhänder

Mehr

Verlustausgleich oder Liebhaberei bei der Vermietung von Grundstücken

Verlustausgleich oder Liebhaberei bei der Vermietung von Grundstücken Verlustausgleich oder Liebhaberei bei der Vermietung von Grundstücken Totalüberschussprognose Verbilligte Überlassung Kurzzeitige Vermietung Ferienimmobilien Von Michael Stein ERICH SCHMIDT VERLAG Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vergabekriterien Einheimischenbauland Eglharting, Bucher Straße Stand: 01.10.2013

Vergabekriterien Einheimischenbauland Eglharting, Bucher Straße Stand: 01.10.2013 Vergabekriterien Einheimischenbauland Eglharting, Bucher Straße Stand: 01.10.2013 Fassung vom 28.01.2013 Zuletzt geändert: 30.09.2013 2 Vergabekriterien zum 01. Oktober 2013 1 Antragsberechtigter Personenkreis

Mehr

Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. vom 15. August 2003 (BStBl I S. 427) und vom 20. November 2003 (BStBl I S.

Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. vom 15. August 2003 (BStBl I S. 427) und vom 20. November 2003 (BStBl I S. POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn +49 (0) 18 88 6 82-0 E-MAIL

Mehr

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst. Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht

Mehr

ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN Was ist beim Steuerrecht und beim Erbrecht zu beachten?

ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN Was ist beim Steuerrecht und beim Erbrecht zu beachten? ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN Was ist beim Steuerrecht und beim Erbrecht zu beachten? Nicht erst die zum 1. April 2008 bevorstehende Erbschaftssteuerreform hat in vielen Familien zu der Überlegung geführt,

Mehr

Brennpunkt Spanien 2015: Steuerliche Risiken für Eigentümer von Immobilien und Yachten

Brennpunkt Spanien 2015: Steuerliche Risiken für Eigentümer von Immobilien und Yachten Brennpunkt Spanien 2015: Steuerliche Risiken für Eigentümer von Immobilien und Yachten Düsseldorf, 2 Gliederung 1. Erweiterter InformaHonsaustausch ab 2015 2. Besteuerung spanischer Mieteinnahmen in Deutschland

Mehr

IMMOBILIENSTEUERRECHT

IMMOBILIENSTEUERRECHT ING. MAG. STEFAN GRUBER WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER 1040 WIEN, BRUCKNERSTRAßE 4/4 TEL.: 504 64 92 IMMOBILIENSTEUERRECHT GESETZESTEXTE Immobiliensteuerrecht - 1 - Ing. Mag. Stefan Gruber Einkommensteuergesetz

Mehr

Arge Hessen: Keine Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes auf

Arge Hessen: Keine Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes auf Arge Hessen: Keine Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 380 Prozent I. Sachverhalt Die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern (Arge Hessen) lehnt die Vorschläge des hessischen

Mehr

Der Eigenverbrauch von Grundstücken

Der Eigenverbrauch von Grundstücken Abschnitt Der Eigenverbrauch von Grundstücken 14.1 Allgemeines 14.2 Die steuerbefreite Grundstücksentnahme (Gebäudeeigenverbrauch) 14.3 Die Grundstücksentnahme mit Option zur Steuerpflicht 14.4 Der Nutzungseigenverbrauch

Mehr

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an (gewerblichen) Immobilien

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an (gewerblichen) Immobilien Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an (gewerblichen) Immobilien 18.05.2011 Erbschaftsteuerreform 29 ermöglicht interessante Gestaltungen Die Übertragung von Vermögen unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs

Mehr

Leseprobe Text. Die Erbfolge nach Ordnungen

Leseprobe Text. Die Erbfolge nach Ordnungen Leseprobe Text Die Erbfolge nach Ordnungen Einer der Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge ist das Ordnungs- oder auch Parentelsystem (von lat. parens = Elternteil). Dieses knüpft an einem gemeinsamen Vorfahren

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0230-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F und der E Bw, Landwirte in Adresse, vertreten durch Holzinger & Partner Steuer- und

Mehr

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise Studienarbeit GewSt - 20 - Lösungshinweise Aufgabe 1 - Teil 1: Gewerbesteuerpflicht der KG - Grundfall a) Prüfung einer... originären gewerblichen Tätigkeit gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG Steuergegenstand

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 2a Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen.

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen Frage 1: Erbfolge nach E 1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen 2. Ausschlagung der Erbschaft die Erbschaft könnte

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 26.10.2017 Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall

Mehr

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK 37073

Mehr

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses

Steuerliche Berücksichtigung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses Steuerliche Berücksichtigung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses Der Erwerb eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung kann aus vielerlei Gründen von Interesse sein. Dies reicht von der privaten

Mehr