Die Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung des TVöD

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1 Die Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung des TVöD Die Ausgangslage Mit der Ablösung des BAT / BMT-G / MTArb durch den TVöD beim Bund und den tarifgebundenen Kommunen und kommunalen Betrieben (Bereich der VKA) wurde nicht zugleich auch das Eingruppierungssystem des BAT usw. abgelöst. Zwar hatten die Tarifvertragsparteien das ehrgeizige Ziel, mit dem TVöD eine insgesamt ablösende Regelung zu vereinbaren, eine schlanke, an der Spartenstruktur des TVöD orientierte Neuregelung der bis dato ca Eingruppierungsmerkmale bei Bund und Kommunen war innerhalb des gesteckten Zeitziels (2005) jedoch nicht erzielbar. Während der Tarifverhandlungen zum TVöD, die thematisch in mehreren Arbeitsgruppen geführt wurden, hat die Arbeitsgruppe A4, die sich mit der neuen Eingruppierung befasste, wesentliche Grundlagen geschaffen, war jedoch von einer Einigung noch weit entfernt. Zu den wichtigsten Grundlagen, über die während der TVöD-Verhandlungen Einvernehmen hinsichtlich der Entgeltordnung erzielt wurde, zählen neben Grundsätzen (z.b. Diskriminierungsfreiheit) Einvernehmen darüber, dass die neue Entgeltordnung keine Aufstiege (Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege sowie Fallgruppenzulagen) mehr enthalten soll. Weiterhin bestand Einvernehmen über die Anzahl der Entgeltgruppen (15), die Wertebenen (siehe Kasten) und deren Durchlässigkeit ( sonstige Beschäftigte ). Die Eingruppierungsmerkmale im Einzelnen wurden bis zum Abschluss des TVöD noch nicht näher betrachtet. Die Wertebenen (Einigungsstand September 2005) EG 1 bis 4 EG 5 bis 8 EG 9 bis 12 EG 13 bis 15 unter dreijährige Ausbildung mindestens dreijährige Ausbildung mindestens Fachhochschulabschluss (bzw. Bachelorabschluss) mindestens Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule (bzw. Masterabschluss Mit der Einigung zum TVöD am 13. September 2005 wurde in 17 bis 19 der Überleitungstarifverträge festgehalten, dass bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zunächst die Eingruppierungsvorschriften des BAT und BMT-G/MTArb weiter gelten. Zugleich haben sich die Tarifparteien auf die zügige Weiterverhandlung an der neuen Entgeltordnung mit dem Ziel einer Lösung bis Ende 2006 (korrigiert auf Ende 2007) verständigt. Bis dahin galten die Regelungen über Aufstiege für übergeleitete Beschäftigte (differenziert nach Entgeltgruppen) noch bis Ende 2007 ( 8 TVÜ), für neu Eingestellte gibt es eine Zuordnungstabelle auf Grundlage der BAT-Eingruppierung, die keine Aufstiege (s.o.) berücksichtigt. Zu der geplanten zügigen Einigung auf eine neue Entgeltordnung kam es jedoch nicht. Nach einer Auftaktveranstaltung im Januar 2006 lagen die Verhandlungen zunächst auf Eis, weil die Gewerkschaften in die Tarifverhandlungen mit der TdL eingebunden waren und sich die VKA auf Verhandlungen mit dem Marburger Bund (Ärztestreiks) konzentrieren musste. Seite 1 von 6

2 - 2 - Verschiedene Konzepte Bei einer Fortsetzung der Verhandlungen im September 2007 stellte ver.di ein völlig neues Eingruppierungsmodell ( Legostein-Modell ) vor und verlangte zugleich die uneingeschränkte Wiedereinführung der Aufstiege (s.o.). Dies führte zu einer erneuten Verhandlungspause. Die Gewerkschaften haben die unbefristete Wiedereinführung der Aufstiege dann in der Lohnrunde des öffentlichen Dienstes Anfang 2008 gefordert. Angesichts der Tatsache, dass eine alsbaldige Einigung zur neuen Eingruppierung nicht in Sicht war, wurde in der Tarifeinigung zur Lohnrunde 2008 die Verlängerung der Aufstiege nach den BAT-Regeln für übergeleitete Arbeitnehmer von Ende 2007 auf Ende 2009 vereinbart. Der Wegfall der Bewährungsaufstiege bei Neueinstellungen führte in einigen Berufsgruppen zu einer deutlichen Schieflage in der Bezahlung. Besonders deutlich wurde diese Schieflage bei Kita-Erzieher/innen. Dort lagen mehr als zwei Entgeltgruppen Bezahlungsdifferenz zwischen übergeleiteten Beschäftigten (EG 8 + Zulage) zu den ab Oktober 2005 eingestellten (EG 6), selbst wenn letztere Berufserfahrungen bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erworben hatten. Deshalb verständigten sich die Tarifparteien in der Lohnrunde 2008, für diese Berufsgruppe des Sozial- und Erziehungsdienstes darauf, übergangsweise und ohne Präjudizwirkung für die Verhandlung der Entgeltordnung Regelungen zu suchen, mit denen unangemessene und ungewollte Exspektanzverluste vermieden werden können. In den hieraus folgenden Verhandlungen stellten die Gewerkschaften jedoch Forderungen, mit denen die Verständigung über die Wertebenen (s.o.) in Frage gestellt worden wäre (Grundeingruppierung von Erzieher/innen in EG 9, die an sich Tätigkeiten vorbehalten ist, die einen FSH- bzw. Bachelorabschluss erfordern). In Fortsetzung der Verhandlungen vom September 2007 im Februar und April 2009 gab es weitere Tarifverhandlungen zur allgemeinen Entgeltordnung, die sich jeweils auf sehr abstraktem Niveau bewegten. Gewerkschaften und Arbeitgeber hielten jeweils an ihren verschiedenen Modellen für ein neues Eingruppierungssystem fest und führten einen Streit darüber, welches Modell dem Erfordernis der Diskriminierungsfreiheit besser entspräche, ohne tatsächlich bereit zu sein, sich auf das jeweils andere Modell einzulassen. Das Gewerkschaftsmodell: Das ver.di-modell der Eingruppierung definiert zwei Schritte: Schritt 1: Schritt 2: Grundeingruppierung Bestimmung von Zusatzmerkmalen Die Grundeingruppierung (Schritt 1) knüpft in Beibehaltung der Wertebenen an den aus dem BAT bekannten (jedoch veränderten) Begriff des Arbeitsvorgangs wie folgt an: Der Arbeitsvorgang bleibt erhalten - einschließlich der Möglichkeit, dass die gesamte Tätigkeit aus einem Arbeitsvorgang besteht Aufspaltungsverbot (ein Arbeitsvorgang darf bei der Frage der Erfüllung von Eingruppierungsmerkmalen zeitlich nicht mehr aufgespaltet werden, sondern ist mit seinem gesamten Zeitanteil zu bewerten) Zusammenhangtätigkeiten werden hinzu gerechnet Bei der Grundeingruppierung werden vorrangig die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und/oder Fähigkeiten berücksichtigt. Im Schritt 2 wird festgestellt, ob die auszuübende Tätigkeit eines der folgenden 5 Zusatzmerkmale (Soft Skills) erfüllt:

3 - 3 - Selbstständigkeit Verantwortung Schwierigkeit Soziale Kompetenz Psychische oder physische Anforderungen Die Erfüllung eines Zusatzmerkmals führt jeweils zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe. Beispiel: EG 9 kann erreicht werden, durch ausschließliche Erfüllung des Grundmerkmals der EG 9 oder durch Erfüllung des Grundmerkmals der EG 8 und eines Zusatzmerkmals oder durch Erfüllung des Grundmerkmals der EG 7 und von zwei Zusatzmerkmalen oder durch Erfüllung des Grundmerkmals der EG 6 und von drei Zusatzmerkmalen oder durch Erfüllung des Grundmerkmals der EG 5 und von vier Zusatzmerkmalen oder durch Erfüllung des Grundmerkmals der EG 4 und von fünf Zusatzmerkmalen Faktisch führt die Berücksichtigung der Zusatzmerkmale zu einer Aufgabe der Wertebenen, weil damit selbst Beschäftigte, die noch nicht einmal über eine dreijährige Berufsausbildung verfügen (unterhalb EG 5) damit wie FSH-Absolventen eingruppiert werden könnten. Das Arbeitgebermodell: Das Modell der Arbeitgeber basiert auf den 2005 geeinten Wertebenen und greift die Spartenphilosophie des TVöD auf. Es untergliedert sich in eine Zentrale Eingruppierungsvorschrift ( 12, 13 TVöD) und eine Entgeltordnung, die in einen Allgemeinen Teil und spartenspezifische Besondere Teile unterteilt ist. Der Allgemeine Teil der Entgeltordnung definiert die Wertigkeit der einzelnen Entgeltgruppen (Oberbegriffe) und regelt spartenübergreifend gültige Beispiele. In den Besonderen Teilen werden ergänzend spartentypische Beispiele zu den Oberbegriffen und in Ausnahmefällen spartentypische Funktionsmerkmale abgebildet. Ergänzend soll eine Öffnungsklausel ergänzende oder abweichende tarifvertragliche Regelungen auf der Landesebene ermöglichen. Die Zentrale Eingruppierungsvorschrift folgt den bisherigen Regelungen in 22 BAT. Maßgebend ist die auszuübende (nicht die ausgeübte) Tätigkeit, wobei Maßstab die auf Dauer mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit ist. Der aus dem BAT bekannte Begriff "Arbeitsvorgang" als Bewertungsgröße soll unverändert beibehalten werden. Durch eine neue Regelung zu Personalentwicklungsmaßnahmen soll ermöglicht werden, dass während einer Qualifizierungs- bzw. Erprobungsphase zunächst die bisherige Entgeltgruppe beibehalten werden kann. Ausgehend von den mit den Gewerkschaften schon während der TVöD-Verhandlungen geeinten Wertebenen (siehe Kasten oben) ergeben sich im Einzelnen die Heraushebungsmerkmale, die an gesteigerte fachliche Anforderungen anknüpfen. Die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe innerhalb der jeweiligen Wertebene setzt die Erfüllung auch der Anforderungen in den darunter liegenden Entgeltgruppen voraus. In den Entgeltgruppen 6 bis 9 knüpfen die Heraushebungsmerkmale insbesondere an die

4 - 4 - Schwierigkeit der Tätigkeit, in den Entgeltgruppen 10 bis 12 und 14, 15 zusätzlich an den Grad der mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Verantwortung an, die ggf. auch Leitungsverantwortung mit umfasst. In den Entgeltgruppen 5 bis 8 soll die in diesem Bereich ggf. vorkommende Führungsverantwortung für kleinere Gruppen (z.b. Vorarbeiter) durch eine Teamleiterzulage abgebildet werden, die bei Entzug der Führungsverantwortung wieder entfällt. Für den Bereich der VKA ist vorgesehen, dass die beschreibenden Beispiele nicht abschließend verbindlich ausgestaltet werden sollen, sondern am jeweiligen Oberbegriff zu messen sind, um die notwendige Flexibilität und die Zukunftssicherheit einer neuen Entgeltordnung zu sichern und die unterschiedlichen Organisationsformen bei den kommunalen Arbeitgebern abzubilden. Der Bund (als ein Arbeitgeber) strebt für seinen Bereich demgegenüber eine verbindliche Ausgestaltung der Beispiele an. Tarifvertragsparteien in den "Schützengräben" Angesichts der drohenden Gefahr, bei gegenseitiger Ablehnung des jeweils anderen Modells in den Schützengräben zu verharren, wurde in Verfahrensgesprächen im September und Oktober 2009 sondiert, ob jenseits der vorliegenden Konzepte ein Einigungskorridor besteht, um in annehmbarer Zeit zu einem Ergebnis zu gelangen. Dabei sollten zunächst die weiter geltenden Vorschriften des BAT von gegenstandslos gewordenen Regelungen bereinigt und danach die bestehenden Eingruppierungsmerkmalen zusammengefasst und weiterentwickelt werden. Ein ähnliches Verfahren wurde im Bereich des TV-L praktiziert. Die Vertreter der Gewerkschaften bestanden vorab auf der Feststellung, dass die materiellen Auswirkungen der bisherigen Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen auf das tatsächliche Entgeltniveau nicht als weggefallen gelten. Dies konnte zwar unstreitig gestellt werden, gleichwohl hat der Versuch, genauen Vorstellungen über den Begriff der Kostenneutralität zu erarbeiten, zu keinem Ziel geführt. Insbesondere gab es Meinungsverschiedenheiten bei der Bestimmung der tarifrechtlichen Ausgangslage (bisheriges Recht unter Einbeziehung der Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen), der Berücksichtigung der bisherigen Bruttolohnsumme und von übertariflichen Bezahlungen (übertariflichen Eingruppierungen). Der Versuch, die Fronten aufzubrechen ist gescheitert Die Arbeitgebervertreter übergaben im Oktober 2009 einen Vorschlag für ein pragmatisches Vorgehen zur Beschleunigung der allgemeinen TVöD-Entgeltordnungsverhandlung mit dem kurzfristig Klarheit über Erfolgsaussichten geschaffen und eine Beschleunigung der Verhandlungen erreicht werden sollte. Damit schien ein alternativer Weg eröffnet, auch wenn gewerkschaftsseitig an der Vorbedingung (s.o.) festgehalten wurde. In einem weiteren Gespräch am 26 November 2009 wurde aus Vorschlägen der Arbeitgeberseite und der Gewerkschaften ein Kompromisspapier erarbeitet. Kompromissvorschlag Bund/VKA vom Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, die Tarifverhandlungen zur einer Entgeltordnung zum TVöD unverzüglich nach Abschluss der Entgeltrunde 2010 pragmatisch mit dem Ziel zu führen, die Entgeltordnung spätestens 2011 in Kraft zu setzen. Über folgende Prämissen besteht Einigkeit:

5 - 5 - Grundlage der Verhandlungen sind die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze sowie die Eingruppierungsmerkmale nach dem bisherigen Tarifrecht. Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die redaktionell bereinigten Fallgruppen der Vergütungsordnung zum BAT und die aus den Strukturelementen (abstrakte Merkmale, Beispiele, Funktionsmerkmale und Ausbildungsbezug) entwickelten weiteren Merkmale sollen die Entgeltordnung des TVöD bilden. Die Entgeltordnung soll neue berufliche Entwicklungen nachvollziehen. Die Entgeltordnung beruht auf dem System des TVöD mit seinem Allgemeinen Teil und den Besonderen Teilen. Spartenbezogene Besonderheiten werden in den Besonderen Teilen geregelt. Dabei wird ein einheitliches Eingruppierungsrecht für die früheren Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter geschaffen. Grundlage der Verhandlungen ist weiter, dass Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen abgeschafft sind. Soweit ihre materiellen Wirkungen durch das Überleitungsrecht auf der Basis der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund bzw. der Anlagen 1 und 3 TVÜ-VKA bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen 2 bis 8 nicht berücksichtigt worden sind, werden die Parteien darüber verhandeln, welcher Entgeltgruppe die Beschäftigten zugeordnet werden. Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgendes Verfahren: 1. Durchsicht und Analyse aller vorhandenen Eingruppierungsmerkmale von - Anlage 1a BAT - Anlage 1b BAT - Besondere Tarifverträge des Vergütungs-/Lohngruppenverzeichnisses 2. Feststellung der Eingruppierungsmerkmale auf weitere Relevanz - Streichung - Beibehaltung - Modernisierung 3. Feststellung von weiterem Differenzierungsbedarf nach Tätigkeit 4. Verabredung des weiteren Verfahrens zu - allgemeinen Merkmalen - spartenbezogenen Merkmalen (auch hinsichtlich des Abweichungsbedarfs bei den allgemeinen Merkmalen) 5. Vereinbarung eines konkreten Zeit- und Ablaufplanes. Weitere Forderungen der Gewerkschaften waren: Die neue Entgeltordnung darf aus abstrakten Eingruppierungsmerkmalen und Funktionsmerkmalen bestehen (keine Beispiele) Ablehnung des TVöD-Spartenbezuges in der Entgeltordnung Aufgabe der Wertebenen (Ausbildungsbezug) für die Entgeltordnung Erprobungszusage für ein gesondert zu vereinbarendes Modell (Legostein-Modell?) Diese Forderungen haben die Arbeitgebervertreter nicht akzeptiert, worauf die Gewerkschaftsvertreter die Gespräche ohne Ergebnis für beendet erklärten. Somit ist auch der Versuch, mittels einer Verfahrensvereinbarung den Weg für pragmatische Tarifverhandlungen zu einer Entgeltordnung zum TVöD zu ebnen ohne Erfolg geblieben.

6 - 6 - Volle Kraft zurück Am 15. Dezember 2009 hat die ver.di-bundestarifkommission für die Lohnrunde 2010 mit Bund und VKA u.a. als Forderung beschlossen, die Bewährungsaufstiege wieder in Kraft zu setzen. Das Thema Entgeltordnung wird somit auch im Jahr 2010 wieder die Lohnrunde belasten eine Befriedung kann es dort jedoch schwerlich geben. wird fortgesetzt

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