Die HOAI 2013 Änderungen bei der Planung von Ingenieurbauwerken

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die HOAI 2013 Änderungen bei der Planung von Ingenieurbauwerken"

Transkript

1 H F K R E C H T S A N W Ä L T E LLP WWW. H F K. DE Die HOAI 2013 Änderungen bei der Planung von Ingenieurbauwerken Rechtsanwältin Sigrid Roskosny Hamburg,

2 Übersicht Einleitung Leistungsbilder Formale Änderungen Inhaltliche Änderungen Vergütung Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Abnahme Leistungsänderungen Übergangsvorschrift / Anwendbarkeit 1

3 Einleitung Was ändert sich nach Inkrafttreten der HOAI am nicht? HOAI ist weiterhin reines Preisrecht, kein Leistungsrecht Bezugnahme auf die in der HOAI genannten Leistungen ist zwar üblich; was geschuldet ist, richtet sich aber nach dem Vertrag. Verbindlich geregelt sind vor allem die Vergütungen für Grundleistungen in den Planungsdisziplinen Objektplanung (Gebäude + Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen) Fachplanung (Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) Flächenplanung (Bauleitplanung, Landschaftsplanung) Besondere Leistungen: Vergütung kann frei vereinbart werden Beratungsleistungen: Vergütung kann frei vereinbart werden keine neuen Planungsdisziplinen 2

4 Einleitung Was ändert sich nach Inkrafttreten der HOAI am ? Umfassende Überarbeitung der Leistungsbilder Dies ist der Sinn und Zweck der Novelle Hintergrund: Leistungsbilder sind seit HOAI 1976 unverändert Planungsprozesse und Büroabläufe sind überholt, vor allem durch Fortschritt der Technik Anforderungen Planungsaufgaben haben sich gewandelt, daher jetzt Berücksichtigung von Nachhaltigkeit Umwelt- und Klimaschutz gestiegenen Ansprüchen an Kosten- und Terminsicherheit höheren Haftungsansprüchen 3

5 Einleitung Folge der Anpassung der Leistungsbilder ist eine Anpassung des Honorars. Wegen der veränderten Leistungsbilder wurde keine pauschale Honorarerhöhung wie bei der HOAI 2009 vorgenommen. Es soll ein angemessener Interessenausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gewährleistet werden, der sowohl die Interessen des Auftraggebers an der Erbringung weiterer Leistungen als auch die Interessen des Auftragnehmers an einer angemessenen Honorierung berücksichtigt. 4

6 Leistungsbilder 5

7 Leistungsbilder Die bisherige Struktur bleibt im Wesentlichen unverändert; es wird weiterhin zwischen Objektplanung und Fachplanung getrennt und die jeweiligen Leistungsbilder enthalten verschiedene Leistungsphasen. Gleichwohl sind neben den inhaltlichen auch formale Änderungen erfolgt. Neben der Nummerierung der Paragraphen sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten und die Vertragsmuster entsprechende anzupassen: Nummerierung der Anlagen ist geändert worden. Die Inhalte der Anlagen sind neu strukturiert worden. Dabei wurden auch der Begriff Grundleistungen wieder eingeführt; in den Anlagen der Leistungsbilder sind teilweise sowohl Grundleistungen als auch Besondere Leistungen genannt. 6

8 Leistungsbilder Formale Änderungen Inhalt und Nummerierung der Anlagen wurde geändert: Anl. 1: Anl. 2: Anl. 3: HOAI 2009 Beratungsleistungen Besondere Leistungen Objektlisten Anl. 4-10: Leistungen Flächenplanung Anl. 11: Anl. 12: Anl. 13: Anl. 14: Leistungen Objektplanung Gebäude, raumbildende Ausbauten und Freianlagen Leistungen Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Leistungen und besondere Leistungen Tragwerksplanung Leistungen Technische Ausrüstung Anl. 1: HOAI 2013 Beratungsleistungen Anl. 2-8: Grundleistungen Flächenplanung Anl. 9: Besondere Leistungen Flächenplanung Anl. 10: Grund- und Besondere Leistungen Objektplanung Gebäude und Innenräume, Objektlisten Anl. 11: Grund- und Besondere Leistungen Objektplanung Freianlagen, Objektlisten Anl. 12: Grund- und Besondere Leistungen Objektplanung Ingenieurbauwerke, Objektlisten Anl. 13: Grund- und Besondere Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagen, Objektlisten Anl. 14: Grund- und Besondere Leistungen Tragwerksplanung, Objektlisten Anl. 15: Grund- und Besondere Leistungen Technische Ausrüstung, Objektlisten 7

9 Leistungsbilder Formale Änderungen Praxishinweis: In Musterverträgen müssen alle Verweise auf Anlagen der HOAI außer Anlage 1 angepasst werden. Zu beachten sind Unterpunkte für Grundleistungen, Besondere Leistungen und Objektlisten. Die Leistungsbilder wurden bei der Objektplanung teilweise neu bezeichnet ( raumbildende Ausbauten ist jetzt Innenräume ) und neu gruppiert ( Freianlagen und Verkehrsanlagen sind eigene Anlagen zur HOAI). 8

10 Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Insgesamt wurden die Leistungsbilder deutlich verändert. Regelungen aus dem Allgemeinen Teil sind gestrichen und in den Anlagen jeweils konkret beschrieben. HOAI 2009: HOAI 2013: Nach 3 Abs. 8 ist das Ergebnis jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber zu erörtern. In den Leistungsphasen 1-3 der Objektplanung Gebäude ist als Grundleistung das Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse aufgenommen worden. Praxishinweis: Ist eine Erörterung der Ergebnisse am Ende aller Leistungsphasen oder eine Dokumentation der Ergebnisse auch am Ende anderer Leistungsphasen (z. B. 4 oder 5) gewollt, ist dies separat zu vereinbaren. 9

11 Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Neue Grundleistungen In den Leistungsbildern sind diverse neue Grundleistungen ergänzt worden. Der Fokus der Erweiterung liegt auf folgenden Punkten: Terminplanung Einbeziehung der Planer in die Kostenkontrolle Abstimmung der am Projekt Beteiligten Koordination 10

12 Beispiele aus dem Bereich Objektplanung Ingenieurbauwerke (im Wesentlichen deckungsgleich mit Objektplanung Verkehrsanlagen ) 11

13 Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Allgemeine Regelungen für Ingenieurbauwerke - Die in der HOAI 2009 enthaltene Definition eines Gebäudes wurde gestrichen ( selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen ). - Die Objektlisten sind für die Zuordnung zu den Honorarzonen zu berücksichtigen ( 44 Abs. 5 HOAI). Laut amtlicher Begründung sollten durch die Änderung Abgrenzungsschwierigkeiten beseitigt werden. Trotzdem ist nicht eindeutig geklärt, ob die Nennung in einer Objektliste automatisch zu einer Zuordnung als Ingenieurbauwerk oder Gebäude führt (z.b. Untergrundbahnhof). - Die bisherige Anlage für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen wurde getrennt; beide Planungsdisziplinen sind jetzt in eigenen Anlagen beschrieben. 12

14 Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Neue Grundleistungen Der generelle Fokus liegt bei der Objektplanung auf einer inhaltlichen Erweiterung der Grundleistungen in den Bereichen Terminplanung, Kostenkontrolle und Koordinierung. Terminplanung: Eine übergreifende terminliche Planung ist laut amtlicher Begründung ausdrücklich nicht als Grundleistung vorgesehen, da es mehrere eigenständige Objektplanungen geben kann. Das ist die objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung eine Besondere Leistung in LP 5 Anders als bei der Objektplanung für Gebäude enthielt die HOAI 2009 für die Objektplanung Ingenieurbauwerke in der LP 3 bereits die Grundleistung Bauzeitenplan Ergänzungen: - LP 3: - Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit (HOAI 2009: nur für Verkehrsanlagen) - LP 8: - Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) 13

15 Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Neue Grundleistungen Kostenkontrolle: LP 2: LP 6: - Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen (HOAI 2009: erst in LP 3 war ein Vergleich zwischen Kostenschätzung und Kostenberechnung genannt) - Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse - Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung LP 7: LP 8: - Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten LVs und der Kostenberechnung - Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme 14

16 Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder Neue Grundleistungen Koordination: LP 3: - Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen - Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter LP 4: - Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 15

17 Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder reduzierte Grundleistungen Im Rahmen der Objektplanung Ingenieurbauwerke sind die Grundleistungen teilweise eingeschränkt worden. Beispiele: LP 2: - Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen LP 3: - fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern (HOAI 2009: ausgenommen Berechnungen des Tragwerks) - Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und Anregungen LP 4: - Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien LP 5: - Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen (HOAI 2009: zeichnerische und rechnerische Darstellung) 16

18 Leistungsbilder Inhalte der Leistungsbilder reduzierte Grundleistungen (2) Bei einer Beauftragung allein unter Bezugnahme auf die Grundleistungen der HOAI reduziert sich damit der geschuldete Leistungsumfang. Nimmt der Entwurfsverfasser z. B. an mehreren Terminen teil, als in der HOAI genannt sind, führt dies zu Mehrkosten. Daher ist entweder abzuwägen, an welchen Terminen die Planer teilnehmen, oder eine abweichende Regelung im Vertrag zu treffen. Die Leistungen werden schärfer von denen der Fachplaner abgegrenzt. Soll der Objektplaner für die komplette Abstimmung aller am Projekt Beteiligten zuständig sein, ist dies vertraglich zu regeln. Technische Schnittstellen sind im Vorfeld zu klären und die Leistungspflichten den jeweiligen Planern zuzuweisen. z. B. vertragliche Festlegung, welche Berechnungen von der Objektplanung und welche von der Tragwerksplanung zu erbringen sind 17

19 Leistungsbilder Ingenieurbauwerke Besonderheit LP 8 - Als Grundleistung ist wie in der HOAI 2009 nur die Bauoberleitung beschrieben, also eine im Wesentlichen kontrollierende Tätigkeit. - Die örtliche Bauüberwachung selbst ist eine Besondere Leistung. - Neben der Örtlichen Bauüberwachung sieht die HOAI 2013 weitere Besondere Leistungen vor. - Beispiele: - Kostenkontrolle - Erstellen eines Bauwerksbuchs - Erstellen von Bestandsplänen - Prüfung von Nachträgen Praxishinweis: In den Verträgen kann zur Beauftragung der örtlichen Bauüberwachung nicht mehr pauschal auf alle Besonderen Leistungen der LP 8 Bezug genommen werden. 18

20 Leistungsbilder Ingenieurbauwerke Besonderheit LP 8 - Struktur innerhalb der Besonderen Leistung Örtliche Bauüberwachung wurde geändert: Es gibt mehrere Hauptleistungen wie z.b. Plausibilitätsprüfung der Absteckung, Mitwirken bei Abnahmen, Rechnungsprüfung und Überwachung der Ausführung der Bauleistungen. Überwachung der Ausführung der Bauleistungen enthält weitere Unterpunkte, z.b. o o o Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung) Prüfung und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen -> Prüfung von Nachträgen ist auch eine gesonderte Besondere Leistung Dokumentation des Bauablaufs Praxishinweis: Es ist zu prüfen, ob alle diese Leistungen wirklich beauftragt werden sollen. 19

21 Leistungsbilder Ingenieurbauwerke Besonderheit LP 8 - Einige Besondere Leistungen, die nach HOAI 2009 zur Örtlichen Bauüberwachung zählten, sind in der HOAI 2013 entfallen. - Beispiele: - Abstecken der Hauptachsen für das Objekt von Objektnahen Festpunkten - Örtliche Kennzeichnung des Baugeländes - Führen eines Bautagebuchs Praxishinweis: Wenn diese Leistungen bei einem Ingenieur beauftragt werden sollen, müssen sie ausdrücklich im Vertrag genannt werden. Eine Bezugnahme auf die Anlagen der HOAI hilft nicht. 20

22 Leistungsbilder Ingenieurbauwerke Besonderheit LP 8 - Geändert ist die Formulierung zur Überwachung der Ausführung des Objektes. - Vergleich der Formulierungen aus HOAI 2009 und HOAI 2013: Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den HOAI 2009 HOAI 2013 zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers Praxishinweis: Vorsorglich sollte auch eine Überprüfung darauf, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind, ausdrücklich beauftragt werden. 21

23 Vergütung 22

24 Vergütung HOAI regelt nur, aber auch zwingend, welche Vergütung mindestens zu zahlen ist, wenn Planer mit Leistungen wie in der HOAI beschrieben beauftragt wird! Folge: Wenn die Parteien nicht wirksam etwas anderes vereinbaren, sind die Mindestsätze der HOAI zu zahlen. 23

25 Vergütung Nur in begrenzten Ausnahmefällen können Honorare unterhalb der Mindestsätze wirksam vereinbart werden. Beispiele: - Schwerpunkt der Tätigkeit ist keine Architekten- bzw. Ingenieurleistung, z. B. GÜ - Schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung und Vorliegen eines Ausnahmefalls (z. B. wirtschaftliche Verflechtung von AG und AN, die Preiswettbewerb ausschließt) - Anrechenbare Kosten über- oder untersteigen Tafelwerte der HOAI ( 7 Abs. 2 HOAI) für Objektplanung Gebäude und Innenräume, Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen unter ,00 oder über ,00 für Objektplanung Freianlagen unter ,00 oder über ,00 für Tragwerksplanung unter ,00 oder über ,00 für Technische Ausrüstung unter 5.000,00 oder über ,00 - Wieder aufgenommene Sonderregelung für Objektplanung Verkehrsanlagen: Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen ( 46 Abs. 5 HOAI) 24

26 Vergütung Grundsätze zur Abrechnung nach HOAI Nach dem Grundprinzip der HOAI richtet sich die Vergütung nach folgenden Parametern: - Anrechenbare Kosten - Honorarzone - Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz - Erbrachte Leistungen und deren prozentualer Anteil 25

27 Vergütung Anrechenbare Kosten Nicht alle Kosten isd DIN 276 (Fassung: Dez. 2008) sind auch anrechenbare Kosten! Nur anrechenbar, wenn insoweit Leistungen erbracht werden, sind z. B.: für Objektplanung Ingenieurbauwerke : Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen -> nach amtlicher Begründung: Anlagen ohne jegliche Anschlusstechnik, die als Einheit vom Hersteller geliefert werden (z.b. Stahlbauteile von Schleusen) Analoge Regelung bei Objektplanung Verkehrsanlagen für Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flugverkehrs -> Beispiele laut amtlicher Begründung: Signalanlagen, Schutzplanken, Beschilderungen 26

28 Vergütung Bespiele zur Änderung der Honorare Objektplanung Gebäude (Honorarzone III, Mindestsatz) Vergabe + Bauüberwachung HOAI 2009 HOAI 2013 Erhöhung Leistungsphase 6 8 Baukosten 25 Mio. = Baukosten 1 Mio. = , , , ,50 13,55 % 35,74 % Objektplanung Ingenieurbauwerke (Honorarzone III, Mindestsatz) HOAI 2009 HOAI 2013 Erhöhung Leistungsphase 1 9 Baukosten 25 Mio. = Baukosten 1 Mio. = , , , ,00 15,06 % 19,42 % 27

29 Vergütung Erhöhung der Honorare nach HOAI 2013 Tragwerksplanung (Honorarzone III, Mindestsatz) HOAI 2009 HOAI 2013 Erhöhung Leistungsphase 1 6 Baukosten 15 Mio. = Baukosten = , , , ,00 11,60 % 15,79 % Technische Ausrüstung (Honorarzone II, Mindestsatz) HOAI 2009 HOAI 2013 Erhöhung Leistungsphase 1 9 Baukosten 3.5 Mio. = Baukosten = , , , ,00 9,45 % 29,07 % 28

30 Vergütung - Geänderte prozentuale Bewertung der Leistungsphasen Angesichts der geänderten Grundleistungen sind auch die prozentualen Bewertungen innerhalb der Leistungsphasen geändert worden. Beispiel: Objektplanung Ingenieurbauwerke 42 HOAI 2009 LP 1: 2 % LP 2: 15 % LP 3: 30 % LP 4: 5 % LP 5: 15 % LP 6: 10 % LP 7 : 5 % LP 8: 15 % LP 9: 3 % 43 HOAI 2013 LP 1: 2 % LP 2: 20 % LP 3: 25 % LP 4: 5 % LP 5: 15 % LP 6: 13 % LP 7 : 4 % LP 8: 15 % LP 9: 1 % 29

31 Vergütung - Geänderte prozentuale Bewertung der Leistungsphasen Beispiel: Tragwerksplanung HOAI 2009 LP 1: 3 % LP 2: 10 % LP 3: 12 % LP 4: 30 % LP 5: 42 % LP 6: 3 % HOAI 2013 LP 1: 3 % LP 2: 10 % LP 3: 15 % LP 4: 30 % LP 5: 40 % LP 6: 2 % 30

32 Vergütung - Besonderheiten bei der Honorierung für Objektplanung Ingenieurbauwerke Die HOAI 2013 lässt einige besondere Abweichungen bei der Bewertung der Leistungsphasen für die Objektplanung Ingenieurbauwerke zu: LP 2 wird mit 10 % (statt 20 %) bewertet, wenn Planung für konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen oder für sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste (s. 41 Nr HOAI) erstellt wird und hierfür eine Tragwerksplanung erforderlich ist ( 43 Abs. 2 HOAI) Beispiele: Brücken, Tunnelbauwerke, ggf. auch Türme, Untergrundbahnhöfe und Tiefgaragen Praxishinweis: keine gesonderte Vereinbarung erforderlich 31

33 Vergütung - Besonderheiten bei der Objektplanung Ingenieurbauwerke LP 4 kann mit 5-8 % (statt 5 %) bewertet werden, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist ( 43 Abs. 3 Nr. 1 HOAI). LP 5 kann mit % (statt 15 %) bewertet werden, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird ( 43 Abs. 3 Nr. 2 HOAI). Praxishinweis: Diese beiden höheren Bewertungen können von den Parteien vereinbart werden, müssen es aber nicht. Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung. 32

34 Vergütung - Besonderheiten bei der Objektplanung Ingenieurbauwerke Es wurde eine Rechtsgrundverweisung ergänzt, die eine Unterschreitung der Mindestsätze zulässt. 44 Abs. 7 HOAI legt fest, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, wenn der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar steht. Beispiele gem. amtlicher Begründung: Deiche, Kaimauern Praxishinweis: Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung. 33

35 Neuregelungen im Allgemeinen Teil - Bauen im Bestand - 34

36 Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Die HOAI hat die Honorarermittlung für das Bauen im Bestand deutlich geändert. Regelungen in HOAI 2009: 2 Nr. 6 (Begriffsbestimmungen): Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand 35 Abs. 1 (Leistungen im Bestand): Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 % vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an. 35

37 Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Regelungen in HOAI 2013: 2 Abs. 5 (Begriffsbestimmungen): Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 2 Abs. 7 (Begriffsbestimmungen): Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. 36

38 Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Nach 4 Abs. 3 der HOAI 2013 ist der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Zusätzlich gewährt 6 Abs. 2 der HOAI 2013 einen Zuschlag. Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt (z. B. kann für die Objektplanung Gebäude bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis zu 33 % vereinbart werden, 36 Abs. 1 HOAI) Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. 37

39 Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Folgen: - Wie vor Geltung der HOAI 2009 gibt es beim Bauen im Bestand zwei Parameter für die Ermittlung des Honorars, nämlich den Zuschlag und die Erhöhung der anrechenbaren Kosten. - Höhe des Zuschlags: letztlich offen, nur Höchstgrenze und unwiderlegliche Vermutung für durchschnittliche Anforderungen in Honorarzone II - Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie der Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz ermittelt wird. Hierzu hatten sich diverse Methoden entwickelt, z. B. - Kubikmetermethode (Ermittlung Bruttorauminhalt, Multiplikation mit aktuellen Preisen, Minderung wegen Abnutzung) - Grobelementmethode (Zuordnung zu Grobelementen wie Außenwände, Innenwände, Bodenflächen, Deckenflächen, dann wie Kubikmetermethode) - Vergleichsmethode (Bewertung über Baukostendatenbanken, die Kosten für Vergleichsobjekte nach DIN 276 enthalten) 38

40 Neuregelungen im Allgemeinen Teil Bauen im Bestand Praxishinweis: - Die Höhe des Zuschlags und die Berechnungsmethode für die Ermittlung des Wertes der mitverarbeiteten Bausubstanz im Vertrag festlegen. - Der genaue Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz wird in der Regel erst in der LP 3 vereinbart werden können. => Auswirkungen auf Baukostenvereinbarung nach 6 Abs. 3 HOAI (nur bei Beauftragung vor Vorliegen einer Planung als Grundlage einer Kostenschätzung oder -berechnung) regeln => Auswirkungen auf schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten mit Bonus-/Malus-Folgen nach 7 Abs. 6 HOAI 39

41 Neuregelungen im Allgemeinen Teil - Abnahme - 40

42 Neuregelungen im Allgemeinen Teil Abnahme Regelungen in HOAI 2009: 15 Abs. 1: Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. BGH (Urt. v , VII ZR 221/85): Anders als nach 641 BGB ist die Abnahme des Architektenwerkes nicht Voraussetzung für die Fälligkeit. Regelungen in HOAI 2013: 15 Abs. 1: Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. 41

43 Neuregelungen im Allgemeinen Teil Abnahme (2) Praxishinweis: - Auch bisher war die Abnahme rechtlich keinesfalls bedeutungslos (z.b. Beginn der Verjährung) - Allein für die exakte Festlegung dieses Termins empfiehlt sich für beide Seiten die Durchführung einer förmlichen Abnahme. => Zeitpunkt liegt nach Abnahme der Bauleistungen, wenn alle Grundleistungen der LP 8 beauftragt sind => Bei Beauftragung der Grundleistungen der LP 9: Teilabnahme prüfen 42

44 Neuregelungen im Allgemeinen Teil - Leistungsänderungen - 43

45 Nachträge Generelles Prinzip - Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Vertrag. - Das BGB enthält keine generelle Regelung, die es dem Auftraggeber gestattet, zusätzliche oder andere Leistungen zu verlangen, die vom vertraglichen Leistungsumfang abweichen. Ein einseitiges Anordnungsrecht ergibt sich bei Bauverträgen aus 1 Abs. 3, 4 VOB/B. Die VOB/B wird in Planerverträge nicht einbezogen. - Da der Leistungsumfang bei Vertragsschluss in aller Regel noch unklar ist, sollte dem Auftraggeber ein Anordnungsrecht vertraglich zugebilligt werden. Grenzen beachten, gerade bei Forderungen nach Leistungen, auf die der Betrieb des Planers u. U. nicht eingerichtet ist 44

46 Nachträge Regelungen der HOAI Bisherige Regelungen der HOAI Abs. 2 Satz 2: Freie Vergütung für gesonderte andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des AG erforderlich werden. 7 Abs. 5: Honoraranpassung bei Änderung der anrechenbaren Kosten durch Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs auf Veranlassung des AG. 10: Mehrvergütung in Höhe der vollen Prozentsätze der jeweiligen Leistungsphasen bei mehreren Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen zu vereinbaren. 45

47 Nachträge Regelungen der HOAI Bisherige Regelungen der HOAI 2009 Keine generelle gesetzliche Regelung für wiederholte Planungsleistungen über 10 HOAI hinaus Voraussetzungen für Mehrvergütung nach BGH, Urt. v (VII ZR 42/05): Abgeschlossene Planungsleistung, Änderung der Vertragsgrundlagen durch AG, Infolgedessen Änderung der bereits abgeschlossenen Planungsleistung erforderlich. Berechnung der Mehrvergütung? 46

48 Nachträge Regelungen der HOAI Änderung durch die HOAI 2013 Einheitliche Vergütungsregelung in 10 HOAI für alle Leistungsänderungen: 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Änderung von 7 Abs. 5 HOAI 2009 (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. Änderung von 10 HOAI Abs. 2 Satz 2 HOAI 2009: entfallen (?) 47

49 Nachträge Regelungen der HOAI Synopse HOAI 2009 HOAI Abs. 2 Satz 2: Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. In 10 aufgegangen / entfallen; amtliche Begründung ist insoweit nicht ganz eindeutig: Der Regelungsbedarf zu 3 Absatz 2 Satz 2 der HOAI 2009 ist infolge der neuen Struktur und Vereinfachung der Regelung über die vertraglichen Änderung des Leistungsumfangs entfallen. 48

50 Nachträge Regelungen der HOAI Synopse HOAI 2009 HOAI Abs. 5: Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. 10 Abs. 1: Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. 49

51 Nachträge Regelungen der HOAI Synopse HOAI 2009 HOAI : Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren. 10 Abs. 2: Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. 50

52 Nachträge Regelungen der HOAI Änderung durch die HOAI 2013 Die HOAI 2013 geht davon aus, dass sich die Parteien auf die Höhe der Zusatzvergütung einigen. Es ist nicht eindeutig geregelt, wie die Honorare anzupassen sind, wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt. In der Literatur werden zu den vorigen Fassungen der HOAI unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie die Honorare anzupassen sind; höchstgerichtliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor. 51

53 Nachträge Regelungen der HOAI Änderung durch die HOAI 2013 Ansatzpunkte für vertragliche Regelungen: Berechnung der Mehrvergütung bei Leistungsänderungen mit der Folge geänderter anrechenbarer Kosten? Fortschreibung der Vertragsparameter (Locher/Koeble/Frik, 7 Rn. 168) oder angemessenes Zusatzhonorar (Korbion/Mantscheff/Vygen, 7 Rn. 114)? Einschränkung auf gravierende Kostenänderungen? z.b. Geringfügigkeitsschwelle, str., auch Höhe (z. B. 1-2 %, Locher/Koeble/Frik, 7 Rn. 166) Mindernachträge bei Reduzierung der anrechenbaren Kosten? Dann wäre 10 Abs. 1 HOAI aber Sonderregelung zu 649 BGB. Vereinbarkeit mit Ermächtigungsgrundlage? Mehrvergütung von angeordneten Leistungsänderungen ohne (gravierende) Änderung der anrechenbaren Gesamtkosten? (z.b. bei änderungsbedingtem Entfall anderer Leistungsteile) Wie sind die anrechenbaren Kosten zu ermitteln, Fortschreibung der Kostenberechnung auch in zeitlich nachfolgenden Leistungsphasen? 52

54 Nachträge Zeitbezogen Nachtragsforderungen eines Bauüberwachers für den Fall einer verlängerten Ausführungszeit sind in der HOAI nach wie vor ungeregelt. Ist ein Planer als Bauüberwacher tätig, kann er nach der Rechtsprechung unter folgenden Voraussetzungen Ansprüche geltend machen: Die Parteien sind übereinstimmend von einer bestimmten Dauer der Bauzeit ausgegangen. Diese Bauzeit war realistisch bemessen und hat übliche Störungen berücksichtigt. Die unterstellte Bauzeit wird in der Realität wesentlich überschritten. Keine Partei hat das Risiko einer Bauzeitverlängerung vertraglich übernommen. Die tatsächliche Dauer der Bauzeit war bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. Folge: - Anpassung der Vergütung - Was hätten die Parteien vereinbart, wenn sie die Bauzeit bedacht hätten? 53

55 Anwendbarkeit 54

56 Anwendungszeitpunkt HOAI 2013 Übergangsregelung 57 HOAI (2013) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Stufenweise Beauftragungen Streitstand zur insoweit wortgleichen Übergangsregelung in der HOAI 2009: Zeitpunkt des Architektenvertragsschlusses ist maßgeblich; Leistungsabruf irrelevant (Korbion/Mantscheff/Vygen, 8. Aufl., 55 HOAI 2009, Absatz 4) Zeitpunkt des Abrufs der konkreten Planungsstufe ist maßgeblich (LG Koblenz, Urteil vom , bestätigt durch OLG Koblenz, Urteil vom U 344/13 (nicht rechtskräftig); Locher/Koeble/Frik, 11. Aufl., 55 HOAI 2009 Rn. 3) 55

57 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 56

HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013

HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung

Mehr

Die HOAI , 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014

Die HOAI , 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014 Die HOAI 2013 1 16, 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI 2009 Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung

Mehr

Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)

Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) Leistungsumfang Ingenieurbauwerke zu 3, Leistungen des Auftragnehmers Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) -- d) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung

Mehr

II. Text der HOAI 2013

II. Text der HOAI 2013 II. HOAI 2013 II. Text der HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) Auf Grund

Mehr

Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn

Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn 1 Die Grundstruktur des Architektenvertrages und seine Folgen für die Vertragsgestaltung 2 Die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder

Mehr

Grundzüge der HOAI 2009

Grundzüge der HOAI 2009 Grundzüge der HOAI 2009 Walter Oertel Rechtsanwalt Busse & Miessen Rechtsanwälte Leipzig Grundlagen Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen 04.11.1971

Mehr

HOAI2013. Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten. Heinz Simmendinger. -rnst&sohn A Wiley Brand. erordnungstext

HOAI2013. Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten. Heinz Simmendinger. -rnst&sohn A Wiley Brand. erordnungstext HOAI2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger erordnungstext -rnst&sohn A Wiley Brand Inhaltsverzeichnis Vorwort. V Synopse zur HOAI 2009 - HOAI 2013...............................................

Mehr

für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7

für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7 a) Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 Text HOAI 2009/HOAI 2013 2 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Entwurfsplanung)

Mehr

Ausblick auf die neue HOAI

Ausblick auf die neue HOAI Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt: Karsten Meurer Meurer Rechtsanwälte Stuttgart 1 HOAI 2009 29.04.2009: BRegierung beschließt 6. HOAI

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort. Literaturverzeichnis Rz. Seite Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII A. Grundsätzliches 1 1 I. Was die HOAI regelt 1 1 II. Der preisrechtliche Charakter der HOAI 9 2 III. Schuldrechtliche Vorschriften

Mehr

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3

Mehr

1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1. Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21

1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1. Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1 Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21 l 17 Anwendungsbereich 1 Zu 17, Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 17, Rdn. 2

Mehr

Ausblick auf die neue HOAI. Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg

Ausblick auf die neue HOAI. Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg 1 Architektenkammer Baden-Württemberg HOAI 2009

Mehr

Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am

Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 35 : 34??? Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 25.01.2013 Mit einer Zeit von 35:34 Minuten knackte Stabsbootsmann Armin Klein sogar beinahe den bestehenden Rekord, der bei 34:08 Minuten liegt. Die

Mehr

Errata. zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN )

Errata. zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN ) Errata zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN 978-3-410-24037-2) Im Anhang A befinden sich auf den Seiten 287 und 288 Fehler. Sie wurden wie folgt korrigiert (gelb hinterlegter Text): Anhang A Anhang A Vorschlag

Mehr

HOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung

HOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)

Mehr

Der Bezugserlass wird durch die folgenden Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarmehrforderungen angepasst.

Der Bezugserlass wird durch die folgenden Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarmehrforderungen angepasst. Seite 4 Anwendung der Übergangsvorschriften 55 HOAI 2009 und 57 HOAI 2013 bei Stufenverträgen nach den RBBau- Vertragsmustern für Planungsleistungen Bezug: Erlass BMUB vom 24.02.2015 - B I 1-81011.4/0

Mehr

HOAI 2009: Grafische Teilleistungstabellen und Kostenanrechnungstabellen

HOAI 2009: Grafische Teilleistungstabellen und Kostenanrechnungstabellen 1. Teilleistungstabellen Der Verordnungsgeber hat in der HOAI als kleinste Abrechnungseinheit die Leistungsphasen mit einer Bewertung versehen. Jedoch kommt in der Praxis immer wieder der Fall vor, dass

Mehr

Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009

Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009 Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009 Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist am 18. August 2009 in Kraft getreten. Hier nun eine Übersicht über die Paragrafen der alten HOAI im Vergleich

Mehr

Vorwort Einführung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155

Vorwort Einführung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155 Schnellübersicht Seite Vorwort 5 1. Einführung 13 2. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) 17 3. Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155 3.1 Amtliche Begründung allgemein

Mehr

Erste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010

Erste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010 Erste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010 Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Florian Krause-Allenstein

Mehr

ZVV Leistungsbild Ingenieurbauwerke ( 43 HOAI sowie Anlage 12 Nr. 12.1) (vorläufig)

ZVV Leistungsbild Ingenieurbauwerke ( 43 HOAI sowie Anlage 12 Nr. 12.1) (vorläufig) Staatsbetrieb SIB Anlage 5 Stand: 20.04.2015 PBI m. Änd. 10/2015 ZVV Leistungsbild Ingenieurbauwerke ( 43 sowie Anlage 12 12.1) (vorläufig) s-: Bezeichnung Ingenieurbauwerk: medientechnische Erschließung

Mehr

HOAI EINFÜHRUNG IN DIE PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

HOAI EINFÜHRUNG IN DIE PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht EINFÜHRUNG IN DIE HOAI PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Dr. Heiko Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter

Mehr

HOAI 2013 Was hat sich honorarrechtlich geändert? Dr. Hans-Egon Pause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

HOAI 2013 Was hat sich honorarrechtlich geändert? Dr. Hans-Egon Pause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht HOAI 2013 Was hat sich honorarrechtlich geändert? Dr. Hans-Egon Pause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht I. Vorbemerkung 1. HOAI 2009 Neue Struktur der HOAI Liberalisierung der Vergütung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8. 1 Anwendungsbereich 8. 2 Begriffsbestimmungen 14

Inhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8. 1 Anwendungsbereich 8. 2 Begriffsbestimmungen 14 VII Übersicht über die neue HOAI Inhaltsübersicht 1 Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen 3 i HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8 1 Anwendungsbereich 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI

Mehr

Honorarordnung. Ingenieure - HOAI

Honorarordnung. Ingenieure - HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen bearbeitet von Dr. Johann Peter Hebel Rechtsanwalt in Berlin 3., neu bearbeitete

Mehr

Ausblick auf die HOAI 2013

Ausblick auf die HOAI 2013 Ausblick auf die HOAI 2013 Worauf sich Architekten einstellen müssen RA Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg AKBW 2013 1 Ausblick auf die HOAI 2013 Worauf sich Architekten einstellen müssen

Mehr

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3

Mehr

HOAI EINFÜHRUNG IN DIE BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

HOAI EINFÜHRUNG IN DIE BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht EINFÜHRUNG IN DIE HOAI BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Dr. Heiko Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 2., neu

Mehr

Grün: Forderungen im Abschlussbericht positiv berücksichtigt Gelb: Noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte Rot: Ablehnung

Grün: Forderungen im Abschlussbericht positiv berücksichtigt Gelb: Noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte Rot: Ablehnung Novellierung HOAI 2009 Synopse: Wesentliche Forderungen des Berufsstandes der Ingenieure und Architekten sowie Zwischenergebnisse nach Vorlage des Abschlussberichts BMVBS Stand: 23.09.2011 Modernisierung,

Mehr

HOAI 2013 in der Praxis Planen und Bauen im Bestand

HOAI 2013 in der Praxis Planen und Bauen im Bestand Ausschuss der Verbände und Kammern HOAI 2013 in der Praxis Verband Beratender Ingenieure Hessen Seite 1 2722 Dr.- Ing. Erich Rippert 27. März 2014 HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 3 Objektplanung für Ingenieurbauwerke

Mehr

Ausschreibungsverfahren des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg. E. Preisblatt

Ausschreibungsverfahren des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg. E. Preisblatt Final Ausschreibungsverfahren des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg VgV-Verfahren Ingenieurleistungen zum Bauvorhaben Sturmflutschutzmaßnahme Stadthafen Rostock E. Preisblatt

Mehr

1.1 Gesetzliche Ermächtigung Entwicklung der HOAI Preisrecht 3. 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5

1.1 Gesetzliche Ermächtigung Entwicklung der HOAI Preisrecht 3. 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 1.1 Gesetzliche Ermächtigung 1 1.2 Entwicklung der HOAI 1 1.3 Preisrecht 3 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5 2.1 Rechtscharakter des

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich... 8

Inhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich... 8 IX Inhaltsverzeichnis Übersicht über die neue HOAI... 1 HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI... 8 Anwendung der HOAI bei anteiligen Leistungen

Mehr

HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2013

HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2013 Rechtswissenschaften und Verwaltung - Textausgabe HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2013 Textausgabe mit amtlicher Begründung 10. Auflage 2013. Buch. VI, 226 S. Kartoniert ISBN 978 3 17

Mehr

Hedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag

Hedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Hedwig Lipphardt Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Gestaltungstipps für den Architektenvertrag 1 I. Der Klassiker: Vom Architekten vorgelegte

Mehr

73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. Anlage Tabelle :58

73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. Anlage Tabelle :58 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. 1 2 3 4 5 1*2*3 1*4*5 1-(6+7) % % % % 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung

Mehr

A Einführung in die HOAI

A Einführung in die HOAI Inhaltsübersicht A Einführung in die HOAI 2009 11 1 Vorgänger der HOAI 11 2 HOAI 12 3 Rechtscharakter 13 4 Wesentliche Neuerungen der HOAI 2009 im Überblick 13 4.1 Begrenzung des Anwendungsbereichs der

Mehr

FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen

FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014 Die neue HOAI 2013 Änderungen und Auswirkungen Referent: Matthias Hilka Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht in Frankfurt am Main 1 Gliederung

Mehr

Wesentliche Aspekte des Abschlussberichts des BMVBS zur Novellierung der HOAI 2009

Wesentliche Aspekte des Abschlussberichts des BMVBS zur Novellierung der HOAI 2009 Teil 1 - Allgemeiner Teil, Koordinierungsgruppe und Unterarbeitsgruppen Vorschläge zur Überarbeitung von Allgemeinen Vorschriften (Hinweis: Es handelt sich in erster Linie um allgemeine Beschlüsse, insbesondere

Mehr

5 3 Leistungen und Leistungsbilder Begriffsbestimmungen... I4. Ubersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften...

5 3 Leistungen und Leistungsbilder Begriffsbestimmungen... I4. Ubersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften... Inhaltsverzeichnis.. Ubersicht über die neue HOAI... Inhaltsübersicht... 1 Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen... 3 I HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher

Mehr

VBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau

VBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau VBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau Arbeitsgruppe Honorarordnung VBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau Arbeitsgruppe Honorarordnung Teilnehmer: Werner K.H. Dittrich Wolfgang Eilzer Martin Grassl

Mehr

RA Prof. Dr. M. Preussner Mail to:

RA Prof. Dr. M. Preussner Mail to: RA Prof. Dr. M. Preussner Mail to: Preussner@kues-partner.de Verwalten, das heißt vorausschauen Emile de Girardin (1806-1881), Die HOAI auf der Zielgeraden: Der Zeitplan: Versand des Referentenentwurfs

Mehr

1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l. Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44

1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l. Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44 i 41 Anwendungsbereich 1 Zu 41,Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 41, Rdn. 2 Definition

Mehr

Bayerische Architektenkammer

Bayerische Architektenkammer Bayerische Architektenkammer ERWEITER TER GRUNDLEISTUNGSKATALOG Merkblatt 3 HOAI 2013 Einführung Mit der Novellierung der HOAI 2013 wurden neue Grundleistungen aufgenommen, die sich in erster Linie auf

Mehr

HOAI Ermittlung der anrechenbaren Kosten

HOAI Ermittlung der anrechenbaren Kosten HOAI 2013 - Ermittlung der anrechenbaren Kosten am 23. März 2017 beim VBI FG Infrastruktur Dr.-Ing. Dietmar Heinrich der ursprüngliche Vortrag wurde zusammen mit Prof. Dipl. Ing. Reinhold Johrendt erarbeitet

Mehr

A: Einführung in die HOAI B: HOAI

A: Einführung in die HOAI B: HOAI 5 Inhaltsübersicht A: Einführung in die HOAI 2013... 11 1 Vorgänger der HOAI... 11 2 HOAI... 12 3 Rechtscharakter... 13 4 Anwendungsbereich der HOAI... 14 4.1 Persönlicher Anwendungsbereich... 14 4.2 Sachlicher

Mehr

Einführung: Die Einrichtung

Einführung: Die Einrichtung Intensiv-Workshop BKI Honorarplaner Version 8 Referent: Arnold Nehm Dipl.Ing. Architekt BKI Stuttgart Stand: Januar 2015 Folie 1 von 20 Einführung: Die Einrichtung BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher

Mehr

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure 1/77 Grundlagen der Vergütung ob: geregelt im BGB wie viel: zum Teil verbindlich geregelt in der HOAI zum Teil frei vereinbar 2/77 Das Ob der Vergütung 632

Mehr

Die Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen

Die Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen Schliemann (Hrsg.) Die Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Christian Schliemann, LL.M./D.E.A. Rechtsanwalt in Hamburg Dr. Ralf Averhaus Rechtsanwalt in Berlin Dr. Birgit

Mehr

RABER & COLL. Rechtsanwälte

RABER & COLL. Rechtsanwälte INFO-Post 4/2013 HOAI 2013-Was ändert sich? RABER & COLL. Manfred Raber Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Inhaltsverzeichnis: A Honorarsätze steigen im Durchschnitt

Mehr

Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen

Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Manfred von Bentheim Loseblattwerk 2012. CD-ROM. Mit Handbuch. Kunststoffordner ISBN 978 3 86586 213 6 Format (B x L): 20,3

Mehr

Fachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

Fachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Fachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 2 Begriffsbestimmung

Mehr

HOAI Die neue HOAI. Überblick über die wesentlichen Änderungen. 1 Architektenkammer Baden-Württemberg

HOAI Die neue HOAI. Überblick über die wesentlichen Änderungen. 1 Architektenkammer Baden-Württemberg HOAI 2009 Die neue HOAI Überblick über die wesentlichen Änderungen 1 Architektenkammer Baden-Württemberg Architektenkammer Baden-Württemberg Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Rechtsanwalt Alfred Morlock

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) Inhaltsübersicht HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) Auf Grund der 1 und

Mehr

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen bearbeitet von Dr. Johann Peter Hebel Rechtsanwalt in Berlin 2., aktualisierte

Mehr

Autoren porträt Vorwort... 7

Autoren porträt Vorwort... 7 Inhalt Autoren porträt... 1 Vorwort... 7 1 Grundsätze des Ingenieurvertrags Technische Ausrüstung... 8 1.1 Zustandekommen des Ingenieurvertrags... 8 1.1.1 Vertragsschluss - Akquisition... 8 1.1.2 Stufenweise

Mehr

Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung zum Vertrag Nr.: 17 D

Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung zum Vertrag Nr.: 17 D Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Anlagengruppen : 1.1.4 und 1.1.5 Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung gesamt für TBM 2 bis 4 Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) a) Erarbeiten

Mehr

BIM und HOAI. Anforderungen an Honorarvereinbarungen

BIM und HOAI. Anforderungen an Honorarvereinbarungen BIM und HOAI Anforderungen an Honorarvereinbarungen Grundsätzliches Anwendungsbereich des zwingenden Preisrechts der HOAI Leistungsbilder der HOAI Grundleistungen Anrechenbare Kosten innerhalb der Tafelwerte

Mehr

Änderungswünsche oder Optimierung der Planung. Rechtsanwalt Eberhard Keunecke Köln, den

Änderungswünsche oder Optimierung der Planung. Rechtsanwalt Eberhard Keunecke Köln, den der Planung Rechtsanwalt Eberhard Keunecke Köln, den 20.11.2014 Änderungen im Bauablauf normal Nachträge aber in der Praxis teilweise zurückhaltend geltend gemacht und ansonsten oft strittig HOAI 2009

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Orientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG

Orientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG Orientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG (inkl. Widerrufsbelehrung für Vertragsschlüsse außerhalb der

Mehr

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 2 Leistungen 3 Leistungen und Leistungsbilder. 3 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 2 Leistungen 3 Leistungen und Leistungsbilder. 3 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen Wo steht was? Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Fassung 2002 - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) - Fassung 2009-1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich

Mehr

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Sachregister. Revision Sachregister. Die Zahlen bezeichnen die jeweilige Seitenzahl

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Sachregister. Revision Sachregister. Die Zahlen bezeichnen die jeweilige Seitenzahl Revision Die Zahlen bezeichnen die jeweilige Seitenzahl Abfallentsorgung Ingenieurbauwerke 115 f. Abkoppelung Honorarhöhe von den tatsächlichen Baukosten 34, 41 Abrufvertrag Übergangsvorschriften 156 f.

Mehr

Referat B 10 Berlin, B Hausruf: 7100 / 7101

Referat B 10 Berlin, B Hausruf: 7100 / 7101 Referat B 10 Berlin, 31.01.2014 B 10-8111.4.3 Hausruf: 7100 / 7101 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 - Gespräch bei Herrn AL B mit dem AHO und Vertretern der Referate StB14, WS01,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung

Mehr

Verhandlungsverfahren Neubau einer Oberschule

Verhandlungsverfahren Neubau einer Oberschule Teil E: Stand 19.04.2018 Verhandlungsverfahren Neubau einer Oberschule Planungsleistungen zum Neubau einer Oberschule mit Zweifeld-Sporthalle für die Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf E. Preisblatt 1 von

Mehr

Objekt- und Fachplaner müssen Hand in Hand arbeiten!

Objekt- und Fachplaner müssen Hand in Hand arbeiten! 1 von 3 Planung, bitte gleichzeitig Objekt- und Fachplaner müssen Hand in Hand arbeiten! Soll ein Projekt gelingen, müssen Objektplaner, Tragwerksplaner und Planer der Technischen Ausrüstung Hand in Hand

Mehr

HOAI-Kommentar. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing.

HOAI-Kommentar. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing. HOAI-Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold 6., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2016. Buch.

Mehr

HOAI 2009 Bundesratsdrucksache HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich. Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich

HOAI 2009 Bundesratsdrucksache HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich. Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich 1 Synopse HOAI 2009 -> HOAI 2013 HOAI 2009 Bundesratsdrucksache HOAI 2013 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der

Mehr

Honorierung der Leistungen der Bauphysik

Honorierung der Leistungen der Bauphysik Honorierung der Leistungen der Bauphysik Energieberatertag 2014 HOAI und Vertrag Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen des Energieplaners RA Karsten Meurer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

73 Leistungsbild Technische Ausrüstung

73 Leistungsbild Technische Ausrüstung 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung HOAI 2000 plus Honorarordnung in geltender Fassung HOAI 2000 plus 1.Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online. Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag. Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung

Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online. Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag. Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung MIT ARBEITS HILFEN ONLINE Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung Gesetze Synopse zur neuen HOAI 2013

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Bundesrat 1 zu Drucksache 334/13 03.06.13 Berichtigung Wi - Fz - Wo Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Das Bundeskanzleramt

Mehr

Knackpunkte der HOAI 2009 Schwerpunkte der neuen HOAI mit besonderer Berücksichtigung der Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung

Knackpunkte der HOAI 2009 Schwerpunkte der neuen HOAI mit besonderer Berücksichtigung der Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung Knackpunkte der HOAI 2009 Schwerpunkte der neuen HOAI mit besonderer Berücksichtigung der Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung Dipl.-Ing. Bernd Hölzgen Technischer Geschäftsführer Landesbetrieb

Mehr

Ausschreibungsverfahren der Gemeinde Uetze. E. Preisblatt. Vergabenummer: GBU 41/16 EU St-B

Ausschreibungsverfahren der Gemeinde Uetze. E. Preisblatt. Vergabenummer: GBU 41/16 EU St-B Ausschreibungsverfahren der Gemeinde Uetze Objektplanungsleistungen Schul- und Kindergartengebäude Ortschaft Dollbergen Alle Kinder unter einem Dach E. Preisblatt Vergabenummer: GBU 41/16 EU St-B 1 von

Mehr

Die Abrechnung des TGA-Planervertrags. Abrechnungssystematik Mindestsatzrisiko Nachtragsrisiko BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.v.

Die Abrechnung des TGA-Planervertrags. Abrechnungssystematik Mindestsatzrisiko Nachtragsrisiko BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.v. Die Abrechnung des TGA-Planervertrags Abrechnungssystematik Mindestsatzrisiko Nachtragsrisiko BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.v. Berlin, 19.01.2016 Rechtsanwalt Dr. Gerald Süchting, Berlin Fachanwalt

Mehr

Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Leistungen bei Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Seite 1 von 6 Vergabe-Nr.: Objekt: Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Bei

Mehr

HOAI-Kommentar. ~ Springer Vieweg. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Rudolf Jochern Wolfgang Kaufhold

HOAI-Kommentar. ~ Springer Vieweg. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Rudolf Jochern Wolfgang Kaufhold Rudolf Jochern Wolfgang Kaufhold HOAI-Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 5., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage Bearbeitet von Teil 1 1-16 Teil 2 17-21 Teil 2

Mehr

Der Architekt und sein Auftraggeber ziemlich beste Freunde

Der Architekt und sein Auftraggeber ziemlich beste Freunde Ist eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt ein Grund für eine Honorarvereinbarung abseits der HOAI? Kurzfassung Eine wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Anhang 12 / 1 - BMVBW

Anhang 12 / 1 - BMVBW Anhang 12 / 1 - BMVBW 2003 - Vertragsmuster - Prüfung der Tragwerksplanung Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch vertreten durch (Fachaufsicht führende Ebene) (Straße) (Ort) diese vertreten

Mehr

Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts

Mehr

Neue HOAI neue Fallstricke? Chancen und Risiken bei Honorarabrechnung und Vertragsgestaltung anhand ausgewählter Beispiele

Neue HOAI neue Fallstricke? Chancen und Risiken bei Honorarabrechnung und Vertragsgestaltung anhand ausgewählter Beispiele Neue HOAI neue Fallstricke? Chancen und Risiken bei Honorarabrechnung und Vertragsgestaltung anhand ausgewählter Beispiele Gliederung I. Einleitung II. Honorarabrechnung 1. Planen im Bestand a) ak samt

Mehr

HONORARE FÜR PLANUNGSLEISTUNGEN

HONORARE FÜR PLANUNGSLEISTUNGEN HONORARE FÜR PLANUNGSLEISTUNGEN Die Preisvereinbarung mit Architekten und Ingenieuren weisen beispielsweise gegenüber den Bauverträgen mit den ausführenden Unternehmern Besonderheiten auf. Können hier

Mehr

KfW BERLIN, 20. SEPTEMBER Ein kreativer Architekt sollte sich nicht von Sensationen, sondern von Reflektionen leiten lassen.

KfW BERLIN, 20. SEPTEMBER Ein kreativer Architekt sollte sich nicht von Sensationen, sondern von Reflektionen leiten lassen. KfW BERLIN, 20. SEPTEMBER 2019 Ein kreativer Architekt sollte sich nicht von Sensationen, sondern von Reflektionen leiten lassen (Hans Scharoun) Dr. Marcus Brößkamp, Münster BGH VII ZR 283/96, Urteil vom

Mehr

Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken

Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken Die vorliegende Standardleistungsbeschreibung ist urheberrechtlich geschützt. Der DB AG steht an dieser Unterlage das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung

Mehr

x = (a b) / d * c + b

x = (a b) / d * c + b HOAI 2013 Teil 1: 13 Das Honorar wird mit den o. g. Parametern in Honorartafeln abgeleitet/ interpoliert. x = (a b) / d * c + b x = zu bestimmendes Honorar in a = Honorar für die nächsthöheren anrechenbaren

Mehr

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab?

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0

Mehr

Fachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen. - Technische Ausrüstung -

Fachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen. - Technische Ausrüstung - Fachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen Zwischen dem Auftraggeber (AG) - Technische Ausrüstung - und dem Auftragnehmer (AN) G P C GmbH, Kleiststraße 1, D 67258 Hessheim wird auf der Grundlage der

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE HONORARE FÜR ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN (HOAI) zur Verfügung gestellt von MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

VERORDNUNG ÜBER DIE HONORARE FÜR ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN (HOAI) zur Verfügung gestellt von MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh VERORDNUNG ÜBER DIE HONORARE FÜR ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN (HOAI) zur Verfügung gestellt von MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Stand 10. Juli 2013 HOAI 1 Verordnung über die Honorare für Architekten-

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Vorwort... III Literaturverzeichnis... XIII A. Allgemeine Grundsätze zum Architekten- und Ingenieurvertrag (Morlock)... 1 I. Rechtsnatur... 1 II. Zustandekommen des Vertrages... 3 III. Hinweise für mündlichen

Mehr

AHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013. RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

AHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013. RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht AHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013 RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft Köln, Berlin, Leipzig, Düsseldorf,

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Planungsbetriebslehre: HOAI und BWL

Planungsbetriebslehre: HOAI und BWL Planungsbetriebslehre: HOAI und BWL Einführung Honorarermittlung Leistungsbild Objektplanung Rahmenbedingungen der Berufsausübung http://www.a.tu-berlin.de/hoai2000plus/schlussbericht.html, Stand: 24.04.2007.

Mehr