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1 Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern zum Entwurf "Großflächige Einzelhandelsvorhaben im Bau- und Landesplanungsrecht - A Allgemeine Vorbemerkungen Das Thema "Großflächiger Einzelhandel" ist auch aktuell von großer Brisanz. Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der grünen Wiese steht im starken Spannungsverhältnis zwischen dem Erhalt urbaner Handelsstrukturen in den Innenstädten und den dynamischen Entwicklungen bei den neuen Handelsformen (Einkaufs- und Erlebniszentren, FOC etc.). Insgesamt hat sich gezeigt, dass die gesetzliche Vorgabe in Form des 11 Abs. 3 BauNVO ein wirksames Instrument zur Steuerung der Handelsentwicklung ist. Dies wurde auch vor kurzem von der Arbeitsgruppe "Strukturprobleme im Lebensmitteleinzelhandel" beim BMVBW festgestellt. Die hessischen IHKs setzen sich für den Erhalt und die Entwicklung der urbanen Funktionen der Städte ein. Deshalb ist aus unserer Sicht die Zielrichtung des vorliegenden Entwurfs zu begrüßen. Wir nehmen gerne die Gelegenheit wahr, zum Entwurf im Einzelnen Stellung zu nehmen. Gerne sind wir auch bereit, unsere Position in die weitere Diskussion einzubringen. Zunächst einige allgemeine Anmerkungen: Das erklärte Ziel der Landesregierung mit dem vorgelegten Entwurf für Erläuterungen und Verfahrenshinweise für Großflächige Einzelhandelsvorhaben - im Folgenden kurz Entwurf Einzelhandelserlass -, mehr Rechtssicherheit und Transparenz für alle Verfahrensbeteiligten zu schaffen, ist aus unserer Sicht im Grundsatz positiv zu bewerten. Es hat sich uns allerdings zunächst

2 die Frage gestellt, ob es angesichts der Anstrengungen der Landesregierung in Sachen Deregulierung und der Entrümpelung von Erlassen, Verordnungen und Gesetzen eines überarbeiteten Einzelhandelserlasses überhaupt bedarf. Wir möchten mit dieser Anmerkung nicht die Intentionen der Landesregierung in Frage stellen, sondern nur eine kritische Diskussion über Ziele und Leistungsfähigkeit eines solchen Erlasses anregen. Ansatzpunkte hierfür böten auch die Erfahrungen aus den letzten knapp zwei Jahren, in denen der alte Erlass bereits außer Kraft war. Gerade angesichts der derzeitigen Probleme im Einzelhandel ist mit einer weiteren dynamischen Entwicklung z. B. bei den Handelsformen zu rechnen. Aus Sicht der hessischen IHKs ist zu fordern, dass auf solche Entwicklungen flexibel reagiert wird. Dies könnte durch die Festsetzung einer Pflicht zur Anpassung des Erlasses innerhalb eines ebenfalls festzusetzenden, relativ kurzen Zeitraumes bei relevanten neuen Erkenntnissen bzw. relevanter neu ergangener Rechtsprechung sichergestellt werden. Ein Überarbeitungsintervall von zuletzt über 10 Jahren halten wir für eindeutig zu lang. B Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen Einkaufszentren In diesem Abschnitt wird dargestellt, das Einkaufszentren keinesfalls weniger als m_ Geschossfläche haben. Es wird jedoch auch ein direkter Zusammenhang der Geschossfläche mit der Verkaufsfläche (700 m_) hergestellt. Diese Verknüpfung ist an dieser Stelle aus unserer Sicht nicht zulässig. Im Sinne einer möglichst flexiblen Handhabung der rechtlichen Vorgaben sollte der Hinweis auf die 700 m_ Verkaufsfläche gestrichen werden Großflächige Einzelhandelsbetriebe Der Gesetzgeber hat mit den Formulierungen des 11 Abs. 3 BauNVO eine flexible und auf den Einzelfall abzielende Handhabung beabsichtigt. Der Wert von m_ Geschossfläche bildet keine starre Grenze, unter der (z.b. bei m_) keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten und darüber (z.b m_) immer zu erwarten wären. Auch das erwähnte BverwG-Urteil zielt nicht auf eine starre Grenze ab. Leider hat sich in der Praxis gezeigt, dass diese Werte für Geschoss- bzw. Verkaufsfläche allzu oft als starre Grenzwerte gesehen und angewandt werden. Dadurch geht die ursprünglich beabsichtigte Flexibilität für den Einzelfall verloren. So ist z.b. denkbar dass Seite 2

3 durch eine bestimmte Handelskonzeption bei m_ Geschossfläche eine Verkaufsfläche von deutlich mehr als 700 m_ realisierbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in seiner Entscheidung vom naturgemäß nicht die derzeit aktuellen Entwicklungen im Einzelhandel vorhersehen, so z.b. die Tatsache, dass Lebensmittelmärkte mit weniger als 700 m_ Verkaufsfläche aufgrund des vorzuhaltenden breiten Warenangebotes kaum noch wirtschaftlich betrieben werden können. Daher sollte das Urteil nur unter einem gewissen Vorbehalt zitiert werden. Im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Strukturprobleme im Lebensmitteleinzelhandel" wird betont, dass auch oberhalb des Regelvermutungswertes nicht zwangsläufig wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind. Bezogen auf Lebensmittelsupermärkte können sich Anhaltspunkte für eine solche Bewertung aus der Größe der Gemeinde, aus der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und aus dem Warenangebot des Betriebes ergeben. Weiterhin wird klargestellt, "dass dem Lebensmitteleinzelhandel eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zukommt, so dass von großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in größeren Gemeinden und Ortsteilen auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von m_ aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr ausgehen können, wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 Prozent der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist" (AG beim BMVBW, Seite 3). Die Ergebnisse der AG beim BMVBW sollten in den hessischen Einzelhandelserlass eingearbeitet werden. An verschiedenen Stellen wird im vorliegenden Entwurf bereits die Flexibilität und notwendige Einzelfallprüfung erwähnt. Gerade angesichts der Erfahrungen aus der Praxis könnte jedoch die Flexibilität noch etwas stärker betont werden Sonstige großflächige Handelsbetriebe Gerade auch die Entwicklung hin zu Fabrikverkäufen und FOC machen eine Einbeziehung von bestimmten Handelsbetrieben mit überwiegend Großhandelsfunktion in die Betrachtung der Auswirkungen auf den innerstädtischen Handel notwendig. Die 10 Prozent-Schwelle bietet dabei sicher einen Anhaltspunkt für die Bewertung eines bestimmten Projekts. Seite 3

4 2.2.4 Verkaufsfläche Für die Bewertung eines Projektes bezüglich der Verkaufsfläche kann die Definition, was zur Verkaufsfläche zählt, erheblich sein. In der Fachliteratur gibt es jedoch verschiedene Definitionen. Die hier gewählte Definition weicht z.b. in Teilen von der Formulierung im Katalog E des Instituts für Handelsforschung der Uni Köln ab. Im vorliegenden Entwurf des Einzelhandelserlasses zählen z.b. Treppen innerhalb der Verkaufsräume, abweichend vom Katalog E, zur Verkaufsfläche. Aus unserer Sicht bestimmt sich der Begriff "Verkaufsfläche" inhaltlich aus den wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgängen, die sich speziell auf dieser Fläche abspielen. Originäres Ziel der Betreiber und Besucher eines Ladengeschäftes ist es, Kauf- und Übereignungsverträge über die angebotene Ware abzuschließen. Im Ergebnis geht es demnach um die Bewertung von Vorgängen, die mit der Anbahnung und dem Abschluss dieser Verträge verbunden sind. Dies (und nur dies) muss bei der Zuordnung einzelner Bereiche zur Verkaufsfläche Beachtung finden. Nur diejenigen Flächen, auf denen die Präsentation der Ware im direkten Zusammenhang mit der Zugriffs- und Aussonderungsmöglichkeit durch den Kunden stattfindet, können insofern als Verkaufsfläche angesehen werden. Die Verkaufsfläche fängt mithin dort an, wo der Kunde erstmals Ware aus dem Regal nehmen und in seinen Einkaufswagen legen kann. Damit sind Gänge zwischen dem Warenangebot einschließlich der eventuell vorhandenen Leerflächen im Laden hinzuzurechnen. Auch die eigentliche Kassenzone wird man als Ort, an dem die Kaufverträge geschlossen und die Vertragsverhältnisse geschlossen werden, noch zur Verkaufsfläche zählen können; aber nur, soweit sie vom Kunden betreten werden. Alle weiteren Flächen inner- oder außerhalb eines Ladens können (im Sinne dieser Begriffsdefinition) nicht als Verkaufsfläche bezeichnet werden. Nicht hinzuzurechnen sind also etwa Flächen jenseits der Kassenzonen, die in Richtung Ausgang liegen. Ebenso sind unseres Ermessens Stellflächen für Einkaufswagen, Schaufenster oder Ein- und Ausgänge keine Verkaufsflächen. Die Formulierungen im Entwurf sind somit sowohl auf der Basis dieser funktionalen Zusammenhänge als auch von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu bewerten. Auf die funktionalen Zusammenhänge könnte noch etwas ausführlicher eingegangen werden Seite 4

5 2.2.5 Warenangebot / Sortimente Stellungnahme der Die Arbeitsgemeinschaft hessischer IHKs hat bereits in ihrer Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 1999 dargestellt, dass Sortimentsfestlegungen nur eine zweifelhaften Wert haben. Einerseits überschneiden sich Innenstadt- und Außenbereichssortimente oft in weiten Bereichen. Andererseits kann jede Festlegung durch Fortentwicklung des Produktangebots, der Nachfrage und der Vertriebswege nach wenigen Jahren überholt sein. Zudem ist die Kontrolle der Einhaltung solcher Sortimentsbeschränkungen sehr problematisch. Trotz dieser Vorbehalte ist die Aufnahme dieses Katalogs als Anhaltspunkt für eine Bewertung grundsätzlich zu begrüßen. Zudem wird der Fokus auf das im Einzelfall zu bewertende Sortiment gerichtet und Projekte nicht nur grundsätzlich nach der Betriebsform (z.b. Möbelhaus) bewertet. Wie schwierig die Abgrenzung der Zentrenrelevanz letztlich ist, zeigt sich an den Formulierungen im Entwurf. Zentrenrelevant sind demnach Sortimente, die typischerweise prägend für das Einzelhandelsangebot in den Städten ist. Hinzu kommt ein Hinweis auf die Güter des täglichen Bedarfs und des periodischen und aperiodischen Haushaltsbedarfs. Demgegenüber werden sperrige Güter und Güter mit großem Platzbedarf gestellt, die in der Regel nicht zentrenrelevant seien. Hier werden verschiedene Sachverhalte vermischt, wodurch eher Unklarheit entsteht. Güter des täglichen Bedarfs können durchaus sperrig sein (z.b. Getränkekisten). Zudem zeigt sich z.b. bei Familien ein Trend hin zum großen Versorgungseinkauf, der den Transport mit dem PKW zwingend erfordert. Auch beim Blick in die Sortimentsliste (Anlage 1) zeigen sich mögliche Interpretationsprobleme. Was zählt z.b. noch zu Wohnaccessoires, was schon zum eigentlichen Möbelsortiment? Auch die Sperrigkeit als Anzeichen für fehlende Zentrenrelevanz führt bei einzelnen Punkten in der Sortimentsliste zu Problemen (z.b. Elektrohaushaltswaren weiße Ware, Sportartikel Fahrräder, Tiernahrung Hundefutter in 25 kg Säcken, Katzenstreu). Ebenfalls nicht berücksichtigt bei diesem Ansatz ist, dass es für einzelne Sortimente unterschiedliche Vertriebsformen gibt. So finden sich bestimmte Anbieter von niedrigpreisigen Schuh- und Bekleidungssortimenten vornehmlich im großflächigen Einzelhandel. Die Auswirkungen dieses Handelssegments auf den innerstädtischen, in der Regel qualitätsorientierten Handel sind sicher differenziert zu bewerten. Seite 5

6 Mit der Darstellung der Probleme bei der Bewertung von Sortimenten möchten wir nicht dieses Instrument grundsätzlich in Frage stellen. Wir möchten vielmehr auch an dieser Stelle die Bedeutung einer Einzelfallbewertung betonen. Aus unserer Sicht sollten die Definitionsansätze für die Bewertung der Innenstadtrelevanz noch etwas klarer formuliert werden. Zudem sollte in Anlage 1 noch deutlicher gemacht werden, dass es sich um eine beispielhafte und nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Positiv hervorzuheben ist die ausdrückliche Erwähnung im Entwurf, dass die Zentrenrelevanz in Einzelfällen in Abhängigkeit vom Angebotsbestand in den jeweiligen Zentren und von der städtebaulichen Situation differieren kann 3 b) Siedlungsstrukturelles und städtebauliches Integrationsgebot Großflächige Einzelhandelsprojekte sind gemäß dem Entwurf möglichst unter Erreichbarkeit im ÖPNV in bestehende Siedlungsbereiche zu integrieren. Aus unserer Sicht geht diese Forderung jedoch weitgehend an der Realität vorbei. Zum einen zeigt das Mobilitätsverhalten der Kunden von solchen großflächigen Einzelhandelsbetrieben, dass die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV nur eine untergeordnete Rolle spielt. Der große Vorteil dieser Betriebe ist ja gerade der große Parkplatz vor der Tür. Zum anderen finden sich hier vielfach Sortimente, wie in dargestellt, die den Transport mit dem Auto erfordern (sperrige Güter, großer Versorgungseinkauf etc.). Auch in diesem Abschnitt findet sich eine neue Kategorie von nicht zentrenrelevanten Sortimenten, nämlich die, die für die Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind. Zu der beispielhaften Aufzählung ließen sich weitere Handelsformen hinzufügen, z.b. Möbelmärkte und Getränkemärkte. Solche Aufzählungen bergen das Problem, dass andere vergessen werden. Der letzte Absatz mit dem Versuch der Definition, welche Standorte städtebaulich integriert sind, geht an der Realität vorbei. Hier werden Maximal-Anforderungen für einen Idealfall formuliert. Aus unserer Sicht obliegt es allein der kommunalen Planungshoheit, bestimmte Standorte in ihr städtebauliches Gesamtkonzept zu integrieren. Die Vorgaben bezüglich der Lage im verdichteten Siedlungszusammenhang mit überwiegenden Wohnanteil und fußläufiger Erreichbarkeit ist realitätsfremd. Sicher sind solche Standorte denkbar, aber Aspekte der Verkehrserschließung und damit verbunden der Minimierung der Verkehrsbelastung von Wohngebieten sprechen auch für integrierte Seite 6

7 Standorte z.b. in einem gewerblichen Umfeld. Da dieser Abschnitt nicht auf gesetzliche Vorgaben oder Aussagen des LEP basiert, sollte er ersatzlos gestrichen werden. 3. c) Beeinträchtigungsverbot Das Beeinträchtigungsverbot hat unseres Ermessens die Aufgabe, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Es darf den Gemeinden daher allenfalls aufgegeben werden, eine Mindestausstattung der Bevölkerung ihres Verflechtungsraums mit den Einrichtungen, Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten, die die Bürger von dieser Gemeinde nach ihrem zentralörtlichen Status erwarten dürften. Solange der geplante Einzelhandelsbetrieb nicht durch übermäßigen Kaufkraftabzug aus den betroffenen Gemeinden deren Fähigkeit beeinträchtigt, die Bevölkerung ihres Verflechtungsraums ihrem zentralörtlichen Status gemäß zu versorgen, gibt es auch keinen sachlich gerechtfertigten Grund, weshalb die Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes bei ca. 10% Umsatzverlagerung unzulässig sein sollte. Und ohne sachgerechten Grund darf die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der ansiedlungswilligen Gemeinde nicht eingeschränkt werden. Anerkanntermaßen hat Planungsrecht wettbewerbsneutral zu sein; es darf nicht dazu zweckentfremdet werden, betroffene Einzelhändler oder Nachbargemeinden Schutz vor unerwünschter Konkurrenz zu verschaffen Weiterer Aspekt ist die Problematik der Prognose solcher Umsatzverlagerungen. Die Berechnung einer solchen Zahl ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Zudem ist der 10-Prozent-Wert nicht empirisch belegt und es bleibt völlig unklar, ob er sich auf den gesamten Einzelhandelsumsatz einer Gemeinde (einschließlich aller Ortsteile?) oder nur auf den Umsatz in bestimmten (welchen?) Sortimenten bezieht, sodass aus unserer Sicht auf einen solchen Grenzwert gänzlich verzichtet werden sollte. Vielmehr sollten neben dem Aspekt der Umsatzverlagerung folgende Aspekte mit in den Vordergrund der Beurteilung des Beeinträchtigungsverbotes rücken: Größe des Einzelhandelsvorhabens, Relevanz des geplanten Sortiments für die Attraktivität der Innenstadt / der benachbarten Orte, Entfernung des Einzelhandelsvorhabens von der Innenstadt / Nachbargemeinden, Erreichbarkeit des Einzelhandelsvorhabens vom Gebiet der Innstadt / Nachbargemeinden, Seite 7

8 Erforderlichkeit des Einzelhandelsvorhabens für die angemessene Versorgung der eigenen Bevölkerung der planenden Gemeinde, Abhängigkeit der wirtschaftlichen Existenz des Einzelhandelsvorhabens von der Kaufkraft der Einwohner in der Gemeinde und deren Einzugsbereich. Der Kaufkraftabfluss sollte nur im Zuge dieser Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. 3. d) Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente Grundsätzlich innenstadtrelevante Sortimente außerhalb der städtebaulich integrierten Standorte auszuschließen ist nicht nachvollziehbar. In der Praxis ist gemäß Abschnitt 3. c) die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Demnach könnte die Formulierung folgendermaßen erweitert werden: "... sollen innenstadtrelevante Sortimente ausgeschlossen werden, wenn schädliche Auswirkungen nach Abschnitt 3.c) zu erwarten sind. " 4.2 Mitteilungspflicht Grundsätzlich sehen wir die Mitteilungspflicht für bestimmte Projekte im Sinne einer regionalen Abstimmung positiv. Sie sollte allerdings nicht zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und zeitlichen Verzögerung des einzelnen Projekts führen. Aus unserer Sicht scheint die Grenze von 700 m_ Verkaufsfläche relativ niedrig. Wir verweisen bezüglich dieser Grenze auf unsere Ausführungen zu Raumordnungsverfahren Die Erstellung eines Gutachtens gemäß der Checkliste zwingend vorzuschreiben, halten wir für zu restriktiv. Wir schlagen stattdessen vor: "Im Falle eines Raumordnungsverfahrens ist vor Eröffnung des Verfahrens mit den Beteiligten zu klären, welche Punkte aus der Checkliste (Anlage 2) in einem Gutachten behandelt werden müssen." 5.1 Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Die Formulierung im dritten Abschnitt "Es reicht aus, wenn ihr Eintreten möglich ist" geht erheblich über die Aussagen der BauNVO hinaus. Auch die Möglichkeit des Eintretens ist nicht nur anzunehmen sondern auch nachzuweisen. Wir schlagen deshalb folgende Formulierung vor: "Es reicht aus, wenn die Möglichkeit des Eintretens nachgewiesen ist. Seite 8

9 5.1.c) Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich In diesem Abschnitt wird die mögliche Unterversorgung der nicht motorisierten Bevölkerung als wichtiges Beurteilungskriterium dargestellt. Hier sollte allerdings auch berücksichtigt werden, dass nicht allein die fußläufige Erreichbarkeit, sondern auch die ÖPNV-Erschließung ein Kriterium für die Beurteilung der Versorgung der Bevölkerung sein kann (vgl. Abschnitt 3.b). Im Einzelfall kann ein gut mit dem ÖPNV erschlossener großflächiger Einzelhandelsbetrieb schneller und einfacher erreicht werden als das einzige Ladengeschäft in einen relativ großflächigen Gemeinde mit schlechterer ÖPNV-Infrastruktur. Vorgaben zur wohnortnahen Versorgung sollten sich zudem nicht an der Fiktion, die Innenstadt sei ganz generell noch Zentrum des Siedlungsgeschehens, orientieren. Hier ist zu beachten, dass es wesentliche Verschiebungen zu Gunsten des Umlandes gegeben hat. Die innerstädtischen Einkaufsbereiche sind gerade auch in ländlichen Regionen für einen erheblichen Teil der Konsumenten verkehrlich deutlich schlechter zu erreichen als peripher gelegene Standorte. Insoweit hat die Realität den Erlass bzw. das Planungsrecht in seiner Zielsetzung zumindest teilweise überholt. Positiv sehen wir, dass die Beurteilung der Gefährdung der Versorgung auf der Basis der Betrachtung des konkreten Einzelfalls (Gegenüberstellung Kaufkraft, Verkaufsfläche...) erfolgen soll und nicht mittels eines bestimmten Grenzwertes. 5.2 / 5.3 Anwendung der Regelvermutung Hier wird klar die von uns bereits erwähnte Flexibilität dargestellt. Auch hier sollten die Ergebnisse der Arbeitsgruppe beim BMVBW zum Lebensmitteleinzelhandel einfließen. Bei der ersten Aufzählung, dritter Spiegelstrich ("Fachmärkte, die nur großflächig betrieben werden können..") erscheinen im Vergleich zu der Aufzählung in Abschnitt 3.b) nun auch die Möbelmärkte. Die Beispiele sollten, sofern sie den gleichen Sachverhalt beschreiben, auch möglichst gleich gewählt werden. 5.4 Erstellung von Gutachten Wir sehen die Erstellung von Gutachten als Beurteilungsgrundlage für Projekte grundsätzlich positiv. Wichtig ist hierbei, dass die Gutachten möglichst unabhängig vom Projektträger erstellt werden. Hier könnte noch klarer dargestellt werden, was unter Seite 9

10 unabhängig zu verstehen ist. Nicht bei jedem Projekt ist ein solch umfangreiches Gutachten erforderlich. Gerade bei Projekten im Lebensmitteleinzelhandel können durchaus auch die im jeweiligen Planungsverfahren einzureichenden Unterlagen für eine Beurteilung ausreichen. Dementsprechend sollte die Formulierung im Entwurf eher einen empfehlenden Charakter haben, z.b. " kann ein Gutachten wichtige Anhaltspunkte zur Beurteilung liefern". Die Checkliste / Arbeitshilfe für Gutachten (Anlage 2) bietet einen guten Überblick über die möglichen Inhalte eines solchen Gutachtens. Es ist allerdings aus fachlichen und aus Kostengründen nicht notwendig bei jedem Abweichungsverfahren die gesamte Checkliste abzuarbeiten. Deshalb schlagen wir eine erweiterte Formulierung vor: "... und mit der oberen Landesplanungsbehörde vorher abzustimmen welche Inhalte das Gutachten enthalten sollte ". 6.1 Einzelhandelskonzepte Einzelhandelskonzepte sind sicherlich gerade für Kommunen mit erheblichen Problemen im Einzelhandelsbereich ein sinnvolles Instrument. Die Formulierung im Erlass, dass sie bei allen Kommunen bereits Grundlage der Flächennutzungsplanung sein sollten, geht allerdings zu weit. Die Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes erzeugt erhebliche Kosten und ist auch angesichts der kommunalen Finanzprobleme nur dann sinnvoll, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass großflächiger Einzelhandel in absehbarer Zeit spürbare Auswirkungen auf den bestehenden Einzelhandel haben könnte. Zudem dürfte die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts für das Gebiet des Planungsverbandes Frankfurt RheinMain als Grundlage für den regionalen Flächennutzungsplan erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Gerade bei der sicherlich sinnvollen interkommunalen Abstimmung von solchen Konzepten sehen wir erhebliches Konfliktpotenzial. Zudem stellt sich die Frage, wie verbindlich die Aussagen eines solchen Konzeptes sind. Gerade interkommunale Konzepte haben in der Regel nur einen empfehlenden Charakter. Die Möglichkeit, ein zwischen Nachbargemeinden abgestimmtes Konzept durch einen Vertrag abzusichern, wird von uns begrüßt. Auch die Aussage, dass diese Konzepte im Zusammenhang mit Abweichungs- und Raumordnungsverfahren schon vorher vorliegen sollen, geht an der Realität vorbei. Seite 10

11 Die Erstellung eines solchen Konzeptes bei bestimmten Projekten (Einkaufszentren...) zwingend vorzuschreiben ist nicht sinnvoll. Hier sind die konkreten Verhältnisse vor Ort und der Rahmen des einzelnen Projekts bei der Entscheidung, ob und wann ein Konzept notwendig ist, zu berücksichtigen. Insgesamt betrachtet erfordert die Erstellung eines solchen Konzepts neben den finanziellen Mitteln auch erheblich Zeit. Dementsprechend muss die Kommune die Möglichkeit haben, im Einzelfall abzuwägen, ob und wann ein Einzelhandelskonzept zu erstellen ist. 6.2 Bauleitplanung Die Formulierung im ersten Satz wurde im Vergleich zum Einzelhandelserlass von 1991 strikter gefasst (von "kann es erforderlich sein" zu "ist sicherzustellen"). Diese Pflicht der Gemeinde zur Aufstellung eine B-Plans ist unseres Ermessens rechtlich bedenklich. Gem. 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden B-Pläne aufzustellen, sobald... erforderlich ist. Die Erforderlichkeit bestimmt sich wesentlich aus der planerischen Konzeption der Gemeinde. Es ist also Sache der Gemeinde, wie sie ihre Planungshoheit handhabt und welche Konzeption sie hierbei zu Grunde legt. Ebenso ist die Entscheidung über planerische Zielsetzungen eine Frage der Gemeindepolitik und nicht bloße Rechtsanwendung. Schließlich bestimmt sich die geordnete städtebauliche Entwicklung im Einzelfall nach der vorhandenen, hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigung der Gemeinde (und nicht des Landesgesetzgebers). Die Gemeinden besitzen nach dem Willen des Gesetzgebers ein sehr weites planerisches Ermessen und hierzu gehört auch, die Bauleitplanung unterlassen zu können. Im ersten Abschnitt, letzter Satz wird eine neue Formulierung eingeführt, nämlich "peripher gelegene Standorte". Sollte hiermit "nicht integriert" gemeint sein, so ist eine einheitliche Bezeichnung im gesamten Erlass zu wählen. Die beispielhafte Aufzählung sollte an die Formulierungen in den Abschnitten 3.b) und 5.3 angepasst werden. 6.3 Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Seite 11

12 Im ersten Abschnitt, zweiter Satz werden beispielhaft die sozialen Bedürfnisse genannt. Aus unserer Sicht bedarf es an dieser Stelle nicht einer Hervorhebung einzelner Belange ( 1 Abs. 5 BauGB erwähnt u.a. auch die Belange der Wirtschaft) Darstellung im Flächennutzungsplan Im letzten Absatz wird gefordert, dass bereits auf Flächennutzungsplanebene Sortimentsvorgaben für einzelne Flächen gemacht werden sollen. Wir halten dies angesichts der bereits erörterten Probleme von Sortimentsvorgaben für nicht sinnvoll. Zudem kann eine Kommune mit einer solch langfristigen Festlegung über den Flächennutzungsplan schlechter auf Veränderungen der Rahmenbedingungen und auf die Dynamik im Handelsbereich reagieren. IV-FAC Seite 12

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