Die Sozialhilfe im SGB XII

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1 A. Baustelle Sozialgesetzbuch Die Sozialhilfe im SGB XII 1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch 6. Buch 7. Buch 8. Buch 9. Buch 10. Buch 11. Buch 12. Buch (SGB I): (SGB II): (SGB III): (SGB IV): (SGB V): (SGB VI): (SGB VII): (SGB VIII): (SGB IX): (SGB X): (SGB XI): (SGB XII): Allgem. Grund- Arbeits- Sozialvers. Krankenver- Rentenver- Unfallver- Kinder- u. Rehabili- Sozial- Soziale Sozialhilfe Teil (in sicherung förderung 1. Kapitel: sicherung sicherung sicherung Jugendhilfe tation und verwaltungs- Pflege- (in Kraft ab Kraft s. für (in Kraft Gemeinsame (in Kraft s. (in Kraft (in Kraft (in Kraft s. Teilhabe verfahren vers. (in ) Arbeit- s ) Vorschriften ) s ) s ) bzw. behinderter und Sozial- Kraft s. mit einzel- suchende (in Kraft s ) Menschen datenschutz ) nen Aus- (in Kraft ) (in Kraft (in Kraft s. nahmen) ab ) s ) mit 2 Kapiteln, s mit Kapitel 3) Die in 68 SGB I aufgeführten Sozialgesetze gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches. Kunkel 2004

2 B. Der Verschiebebahnhof für Leistungen zur Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit (ab ) 2 Im System des SGB Außerhalb des SGB SGB III BSHG GSiG AsylbLG bisher: Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe in besonderen Lebenslagen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für nicht Erwerbsfür Erwerbs- fähige fähige (und deren Angehörige) (wie bisher) neu: Arbeitslosengeld Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitslosengeld II Sozialgeld Einstiegsgeld Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfen zur - Gesundheit - Eingliederung - Pflege - Überwindung bes. soz. Schwierigk. - Bewältigung anderer Lebenslagen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB III SGB II SGB XII AsylbLG Kunkel 2004 (in Anlehnung an Spindler)

3 C. Das Skelett des SGB XII 3 1. und 2. Kapitel: Allgemeines und Grundsätze ( 1 bis 26) 3. Kap.: Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 40) 4. Kap.: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41-46) 5. Kap.: Hilfen zur Gesundheit ( 47-52) 6. Kap.: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53-60) 7. Kap.: Hilfe zur Pflege ( 61-66) 8. Kap.: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 67-69) 9. Kap.: Hilfe in anderen Lebenslagen ( 70-74) 10. Kap.: Vereinbarungen mit Einrichtungen ( 75-81) 11. Kap.: Einsatz von Einkommen und Vermögen ( 82-96) 12. Kap.: Zuständigkeit ( ) 13. Kap.: Kostenersatz/ Kostenerstattung ( ) 14. Kap.: Verfahren ( ) 15. Kap.: Statistik ( ) 16. Kap.: Übergangsregelungen ( ) Kunkel 2004

4 4 D. Duftmarken des SGB XII I. Strukturveränderungen 1. Die Gliederung des BSHG in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen wird aufgegeben. 2. Die Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG werden in das SGB XII eingearbeitet. 3. Die Leistungen zur Existenzsicherung werden auf zwei Gesetze aufgeteilt: für Erwerbsfähige (und ihre Angehörigen) auf das SGB II, für nicht Erwerbsfähige auf das SGB XII. 4. Als Folge dieser Aufteilung entfallen die bisherige Hilfe zur Arbeit und die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage. 5. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird weitgehend pauschaliert. Sie ist das Bezugssystem für die Unterhaltsleistungen nach dem SGB II. 6. Die einmaligen Leistungen werden dadurch weitgehend bedeutungslos. 7. Das trägerübergreifende Persönliche Budget wird eingeführt (für die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege). 8. Die eingetragene (homosexuelle) Lebenspartnerschaft wird der Ehe in jeder Beziehung gleichgestellt; die (heterosexuelle) eheähnliche Gemeinschaft nur hinsichtlich der Belastungen. 9. Bestattungskosten werden nicht mehr im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern als Hilfe in anderen Lebenslagen geregelt. 10. Es gilt nur noch eine Einkommensgrenze. 11. Marktsprache ersetzt Fürsorgesprache : aus dem Hilfesuchenden wird die nachfragende Person, aus dem Hilfeempfänger der Leistungsberechtigte. II. Grundsätze 1. Neu wie alt Es werden beibehalten: - Bezug auf die Menschenwürde ( 1) - Institutioneller Nachrang ( 5) - Individualitätsprinzip ( 9 I) - Wunsch- und Wahlrecht ( 9 II und III) - Fachkräfteprinzip ( 6). 2. Neu a. Aktivierung Der Leistungsberechtigte muss dabei beraten und unterstützt werden, aktiv am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements teilzunehmen ( 11 II 2 und III 1). Darauf besteht ein Rechtsanspruch. b. Leistungsabsprache ( case management ) Die Leistungsabsprache nach 12 ist kein Vertrag und kann auch nicht durch VA ersetzt werden (anders als die Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II). c. Persönliches Budget Die Einführung eines Persönlichen Budgets bei Eingliederungshilfe ( 57) und Hilfe zur Pflege ( 61 II 3) soll den Leistungsberechtigten aktivieren, aber auch den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung ( 10 III) betonen. Es besteht ein Anspruch auf Budgetberatung ( 11 II 4).

5 5 3. Teilweise neu a. Hervorhebung der Mitwirkungspflichten In 1 werden die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (früher: Empfänger der Hilfe ) hervorgehoben. In 11 III 4 wird der Leistungsberechtigte verpflichtet, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Gleichzeitig besteht ein Anspruch auf das Angebot einer Tätigkeit ( 11 III 2). Bei Ablehnung einer Tätigkeit wird die HLU eingeschränkt ( 39). b. Geldleistung vor Sachleistung 10 III 1 regelt den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung, vorbehaltlich eines anderen Wunsches des Leistungsberechtigten. c. Vorrang von Prävention und Rehabilitation 14 regelt den Vorrang von Leistungen für behinderte Menschen nach dem SGB IX vor Leistungen nach dem SGB XII. d. Vorrang ambulanter vor stationären Leistungen 9 II 2 und 13 I 3 stellen eine Rangfolge: ambulant teilstationär stationär auf. Dem gegenüber verzichtet das SGB IX auf eine solche Rangfolge, um eine übermäßige Belastung von Familienangehörigen, i.d.r. sind das die Frauen, zu verhindern. Wie bisher gilt der Vorrang der ambulanten Leistung aber dann nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und die stationäre Leistung zumutbar ist ( 13 I 4). III. Hilfe zum Lebensunterhalt 1. Laufende Leistungen a. Regelsätze aa. Inhalt Wie bisher auch umfassen die Regelsätze den gesamten laufenden Bedarf ( 28 I 1) mit Ausnahme von - Unterkunft und Heizung ( 29) - Mehrbedarf ( 30) - Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ( 32) und Altersvorsorge ( 33). Für diesen laufenden Sonderbedarf sind zusätzlich zum Regelsatz laufende Leistungen zu gewähren. Im Einzelfall ist der Regelsatz zu erhöhen ( 29 I 2), wenn der Bedarf erheblich über dem Durchschnitt liegt und unabweisbar ist (z.b. bei Kosten einer Umgangsregelung). bb. Aufbau Der Aufbau der Regelsätze wird durch Verordnung des Bundes ( 40) geregelt. Im vorliegenden Entwurf gibt es nur noch zwei Altersklassen für Haushaltsangehörige. Außerdem ist ein gemischter Eckregelsatz für zwei Haushaltsvorstände vorgesehen (je 90 %). cc. Höhe Die Höhe des Regelsatzes wird von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung jährlich zum 1.7. festgelegt ( 28 II 1). Vorgesehen ist ein Betrag von 340,-.

6 6 b. Kosten der Unterkunft aa. I.d.R. werden Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, nur noch für längstens sechs Monate gezahlt ( 29 I 3). bb. Umzugskosten sind im Regelsatz enthalten, während Wohnungsbeschaffungskosten und Kautionen bei vorheriger Zustimmung zusätzlich übernommen werden können. Zustimmungspflichtig ist der Träger, der den Umzug veranlasst hat. Die Zustimmung wird dem Träger nicht schwer fallen, da die bisherige Kostenerstattung bei Umzug ( 107 BSHG) entfallen ist. cc. Die Kosten der Unterkunft können pauschaliert werden, wenn der Wohnungsmarkt entspannt ist ( 29 II). Übersteigende Aufwendungen sind im Einzelfall ohne die zeitliche Begrenzung nach 29 I 3 anzuerkennen ( 29 II 3 i.v.m. I 2). dd. Die Übernahme von Mietschulden erfolgt wie bisher ( 34). 2. Einmalige Leistungen Die einmaligen Leistungen werden stark zurückgeschnitten, in dem sie auf drei Bedarfslagen beschränkt werden, nämlich - Erstausstattungen für die Wohnung - Erstausstattungen für Bekleidung - mehrtägige Klassenfahrten. Eine Pauschalierung für die Erstausstattungen ist möglich ( 31 III). 3. Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen a. In Einrichtungen wird der notwendige Lebensunterhalt übernommen; in stationären Einrichtungen zusätzlich der weitere notwendige Lebensunterhalt ( 35 I). b. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst auch einen angemessenen Barbetrag ( Taschengeld ). Der zusätzliche Barbetrag für Teilkosten-Selbstzahler, wie er in 21 III 4 BSHG geregelt war, ist entfallen. 4. Vermutung der Bedarfsdeckung a. Ausweitung der Vermutung Während bislang 16 BSHG die Vermutung der Bedarfsdeckung an eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten angeknüpft hat, erweitert nunmehr 36 den Anknüpfungspunkt auf ein Zusammenleben mit jeder anderen Person. b. Widerlegbarkeit der Vermutung Die Vermutung kann gem widerlegt werden, wenn - nicht gemeinsam gewirtschaftet wird (also keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt) oder - die nachfragende Person keine bedarfsdeckenden Leistungen von der mit ihr zusammenlebenden Person erhält. c. Ausschluss der Vermutung Die Vermutung nach 36 1 ist gesetzlich ( 36 3) ausgeschlossen bei

7 7 - Müttern, die noch mit ihren Eltern zusammenleben - behinderten oder pflegebedürftigen Menschen, die von einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft betreut werden. d. Auskunftspflicht Soweit die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft trotz Aufforderung die Vermutung nicht widerlegt haben, dass sie bedarfsdeckende Leistungen erbringen, sind sie verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben ( 117 I 3). Die Anordnung der Auskunftspflicht geschieht durch VA, der nach dem jeweiligen LVwVG vollstreckt werden kann. Dagegen scheidet eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit bei Nichterfüllung dieser Auskunftspflicht aus ( 117 VI). Auch die Finanzbehörden sind verpflichtet, über die Einkommensverhältnisse der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft Auskunft zu geben ( 117 I 4). 5. Bedarfsgemeinschaft Aus 19 I 2 ergibt sich, dass Einkommen und Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner zu summieren sind. Daher bilden sie nicht nur eine Einsatz-, sondern auch eine Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der beiden Partner sich aus seinem Einkommen und Vermögen allein unterhalten könnte. Auch dann wird er zum Leistungsberechtigten. IV. Verhältnis der HLU zur Grundsicherung 1. Rangordnung Die Leistungen der HLU und der Grundsicherung sind in der Höhe identisch. Sie bestehen nebeneinander. Allerdings hat der Leistungsberechtigte kein Wahlrecht zwischen beiden, da 19 II 3 den Vorrang der Grundsicherung bestimmt. Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, weil die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde ( 41 III), ist HLU zu leisten (mit der Möglichkeit des Kostenersatzes nach 103). 2. Antragserfordernis Während die Grundsicherung eines Antrages bedarf ( 41 I), ist die HLU antragsunabhängig ( 18 I). 3. Vermutung der Bedarfsdeckung Die Vermutung nach 36 gilt nur für die HLU, also nicht für die Grundsicherung ( 43 I HS. 2) (ebenso wenig für die Hilfe nach Kap. 5 bis 9). 4. Einsatzgemeinschaft Im Unterschied zu HLU (siehe oben III. 5.) liegt nur eine Einsatz-, aber keine Bedarfsgemeinschaft vor, wenn einer der Partner den eigenen Lebensbedarf übersteigende Mittel zur Verfügung hat ( 19 II 2). 5. Leistungsabsprache Während für die HLU die Leistungsabsprache verpflichtend ist ( 12), steht sie für die Grundsicherung im Ermessen ( 44 II).

8 8 6. Aufenthalt Während für die HLU der tatsächliche Aufenthalt genügt ( 98 I 1), ist für die Grundsicherung ein gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich ( 98 I 2 und 41 I). 7. Kosten der Unterkunft Während bei der HLU die Kosten grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind ( 29 I 1), werden bei der Grundsicherung nur die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen übernommen ( 42 1 Nr. 2). 8. Dauer der Leistung Während die HLU gleichsam von Tag zu Tag gewährt wird ( 18 I), ist die Grundsicherung als befristete Dauerleistung zu gewähren ( 44 I). Bei der HLU erfolgt eine tagesgenaue Berechnung der Hilfe, bei der Grundsicherung beginnt die Leistung mit dem Ersten des Antragsmonats ( 44 I). 9. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern Während bei der HLU Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern zu berücksichtigen sind (entweder als sog. bereite Mittel nach 2 I oder durch gesetzlichen Anspruchsübergang gem. 94 I), sind bei der Grundsicherung diese Unterhaltsansprüche nicht zu berücksichtigen ( 43 II 1 und 94 I 3 HS. 2), wenn Kinder oder Eltern nicht reich ( Grenze) sind. 10. Datenschutz Ein automatisierter Datenabgleich ist in der Grundsicherung nicht möglich ( 118 I). V. Verhältnis der Leistungen nach dem SGB XII zu solchen nach dem SGB II 1. Leistungen für Erwerbsfähige a. Vorrang des SGB II Wer erwerbsfähig ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach 7 SGB II erfüllt (erwerbsfähige Hilfebedürftige), erhält keine Leistungen für den Lebensunterhalt ( 21), also weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Grundsicherung (wobei sich die Voraussetzungen für die Grundsicherung nach SGB XII und die nach SGB II ohnehin ausschließen). Ausnahme: Mietschulden werden nach 34 SGB XII übernommen, soweit sie nicht nach 22 V SGB II zu übernehmen sind. b. Begriff der Erwerbsfähigkeit Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist nach 8 SGB II zu bestimmen. Danach ist erwerbsfähig, wer täglich 3 Stunden arbeiten kann. Kann er dies wegen Krankheit oder vorübergehender Behinderung nicht, ändert dies nichts an seiner Erwerbsfähigkeit. Zeitliche Beschränkungen, z.b. wegen Kindererziehung lassen die Erwerbsfähigkeit unberührt, da auch in diesem Fall die Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

9 9 c. Begriff der Hilfebedürftigkeit Die Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Person ist nach 9 SGB II zu beurteilen. Danach ist darauf abzustellen, ob jemand seinen Lebensunterhalt nicht decken kann. Die Bestimmung des Lebensunterhalts ist nach 20 bis 22 SGB II vorzunehmen. Dabei liegt der Regelsatz (345,- ) höher als der nach dem SGB XII. Bedürftigkeit liegt vor, wenn dieser Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Hilfe Dritter gedeckt werden kann. Dazu gehört in erster Linie die Einsatzgemeinschaft ( 9 SGB II: Bedarfsgemeinschaft ), die mit der nach 19 SGB XII identisch ist. Die vermutete Bedarfsdeckung in einer Haushaltsgemeinschaft ist dagegen in 9 V SGB II enger gefasst als die nach 36 SGB XII. 2. Angehörige Auch nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach dem SGB II, nämlich das Sozialgeld ( 28 SGB II). Auch diese Angehörigen erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII ( 21 SGB XII). Dies gilt aber nicht, wenn sie anspruchsberechtigt für Leistungen der Grundsicherung nach 41 SGB XII sind. Dann sind diese Leistungen gegenüber dem Sozialgeld vorrangig ( 28 I und 5 II 3 SGB II). VI. Hilfe bei Krankheiten nach SGB XII und SGB V Die Krankenbehandlung von Leistungsempfängern nach dem SGB XII, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen ( 264 II SGB V, in Kraft ab ). Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach 41 SGB XII sind krankenversichert ( 42 Nr. 4 SGB XII). Die Leistungen nach 264 SGB V haben Vorrang vor den Leistungen nach 48 S. 1 SGB XII ( 48 S. 2 SGB XII). Die Praxisgebühr ist auch von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zu entrichten, da 1 RSVO nach seiner Änderung durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom mit dem Regelsatz auch die Kosten der Krankheit abgilt. Die Praxisgebühr beträgt für die Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht mehr als durchschnittlich 6,- im Monat, da dies 2 % des durchschnittlichen Einkommens (Eckregelsatz) entspricht. Für Leistungsberechtigte in Pflegeheimen zeichnet sich eine reduzierte Zuzahlungsobergrenze von 3,- monatlich ab. VII. Einsatz des Einkommens 1. Begriff des Einkommens a. Kindergeld aa. 82 I 2 regelt nunmehr ausdrücklich, dass Kindergeld als Einkommen des minderjährigen Kindes gilt, soweit es für den Lebensunterhalt benötigt wird. Dies hat Auswirkungen für Eltern, die keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen (z.b. allein erziehende Studentinnen).

10 10 bb. Der bisherige Absetzungsbetrag vom Kindergeld nach 76 II Nr. 5 BSHG entfällt. b. Arbeitsförderungsgeld Das Arbeitsförderungsgeld nach 43 SGB IX ist vom Einkommen abzusetzen ( 82 II Nr. 5). c. Absetzungsbetrag bei Einkommen aus einer Tätigkeit Bei der HLU werden 30 % des Einkommens abgesetzt. Für Beschäftigte in einer Werkstatt wird die Regelung aus 85 II BSHG für alle Leistungsempfänger übernommen (1/8 des Eckregelsatzes + 25 % des übersteigenden Betrages). 2. Einkommensgrenzen Nur für die Hilfen nach Kap. 5 bis 9 ist der Einkommenseinsatz durch Einkommensgrenzen beschränkt. a. Einkommensgrenze Statt der bisherigen 3 Einkommensgrenzen ( 79, 81 I und II BSHG) gibt es nur noch 1 Einkommensgrenze ( 85). b. Grundbetrag Der Grundbetrag wird in Höhe des 2-fachen Eckregelsatzes festgelegt ( 85 I Nr. 1), ist also höher als bisher. Die Länder können einen höheren Grundbetrag für einzelne Arten der Hilfe festlegen ( 86). c. Familienzuschlag Der Familienzuschlag wird aber auf 70 % des Eckregelsatzes abgesenkt ( 85 I Nr. 3). d. Einsatz über der Einkommensgrenze Unabhängig von der Art der Leistung wird bei schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze beschränkt auf höchstens 40 % des übersteigenden Betrages ( 67 I 3). VIII. Einsatz des Vermögens 1. Schonvermögen Das Schonvermögen ist in 90 Abs. II wie bisher geregelt. 2. Kleinerer Barbetrag Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch erhöht den geschonten Barbetrag: ,- bei HLU ,- bei Hilfen nach Kap. 5 bis 9.

11 11 Die zusätzlichen Beträge für Ehe- und Lebenspartner (614,- ) sowie für unterhaltsberechtigte Personen (256,- ) sind unverändert. 3. Grundsicherungsberechtigte Auch für die Grundsicherungsberechtigten gilt ( 41 II) der Einsatz des Vermögens nach 90. Sie sind in der Barbetragsverordnung aber (wohl versehentlich) nicht berücksichtigt. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend gilt für sie aber wohl der Betrag von 2.600,-. IX. Übergang von Unterhaltsansprüchen 94 enthält Änderungen gegenüber dem bisher geltenden 91 BSHG. 1. Keine Vergleichsberechnung Die Unterhaltspflicht wird nur noch nach BGB berechnet; die fiktive Vergleichsberechnung nach 91 II 1 BSHG unterbleibt. Der Übergang ist aber ausgeschlossen, soweit der Unterhaltspflichtige bei Erfüllung des Unterhaltsanspruchs HLU-bedürftig würde ( 94 III 1 Nr. 1). 2. Begrenzter Übergang von Ansprüchen behinderter oder pflegebedürftiger Kinder Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindes gegen seine Eltern geht bei Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel (Redaktionsversehen: Fünftes und Sechstes Kapitel ) höchstens bis 26,-, bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel höchstens bis 20,- über. Dies gilt anders als bisher nicht nur bei vollstationärer Unterbringung. Bei Hilfe nach dem Vierten Kapitel ist der Übergang ohnehin ausgeschlossen ( 94 I 3 HS. 2). X. Neuer Rechtsweg Mit Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wurde 51 SGG geändert. Gemäß 51 I Nr. 6a SGG ist nunmehr in Angelegenheiten der Sozialhilfe der Weg zum Sozialgericht eröffnet und damit der Weg zum Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Für den Leistungsberechtigten hat dies folgende Vorteile: - kürzere Verfahrensdauer - Berufungsmöglichkeit - kein Anwaltszwang vor dem Landessozialgericht - Einbeziehung aller weiteren VAe in das laufende Gerichtsverfahren - Anspruch auf medizinischen Gutachter eigener Wahl - Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten. Das Widerspruchsverfahren richtet sich in Zukunft nach 77 bis 86b SGG, da Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch den Rechtsweg zum Sozialgericht (also nicht mehr zum Verwaltungsgericht) begründet hat. Nicht geändert wurde aber 85 II SGG. Dies würde bedeuten, dass die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids (bei nicht zur Durchführung übertragenen Aufgaben) nach 85 II Nr. 1 SGG bei der nächst höheren Behörde läge. Da im Widerspruchsverfahren aber auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen ist

12 12 ( 78 I SGG), wäre dies mit dem Charakter der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit nicht zu vereinbaren. In 85 II SGG fehlt eine dem 73 I 2 Nr. 3 VwGO entsprechende Regelung. Da die Veränderung des Rechtswegs erst durch den Beschluss des Bundestags am vorgenommen wurde, wurde diese Konsequenz wohl übersehen. Kunkel 2004 (in Anlehnung an Frings)

13 E. Synopse: BSHG - SGB XII mit Erläuterungen 1 1 Abs. 2 Aufgabe der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken. Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen 1 Abs. 2 BSHG. Mit der Ergänzung von Satz 2 wird im Sinne des Grundsatzes Fördern und Fordern stärker als bisher die eigenständige Verpflichtung der Leistungsberechtigten betont, ihre gesamten Kräfte dafür einzusetzen, um wieder unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Durch Satz 3 soll das Zusammenwirken zwischen den Leistungsberechtigten und den Trägern der Sozialhilfe gestärkt werden. 2 Nachrang der Sozialhilfe (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind. 2 Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen 2 BSHG, ergänzt um die Benennung typischer, nicht abschließend aufgezählter Selbsthilfemöglichkeiten. 3 Träger der Sozialhilfe (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist. 9, 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 In der Vorschrift werden die bisher auf verschiedene Stellen im Bundessozialhilfegesetz verteilten Regelungen zur Frage, wer die Sozialhilfe gewährt, zusammengefasst. Die Regelung des Absatzes 1 überträgt dabei inhaltsgleich den bisherigen 9 BSHG, Absatz 2 den bisherigen 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG, (3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Absatz 3 den bisherigen 96 Abs. 2 Satz 1 BSHG.

14 14 4 Zusammenarbeit (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem Neunten Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger und mit Verbänden. (2) Sind die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. (3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln. 95 i.v.m. 81 SGB VIII Die Regelung verpflichtet die Träger der Sozialhilfe in Anlehnung an den bisherigen 95 BSHG in Verbindung mit 81 SGB VIII allgemein zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung geboten ist. Insbesondere soll die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den anderen Rehabilitationsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erreicht werden. Das bisherige Instrument der Arbeitsgemeinschaften bleibt bestehen. Sprachlich ist die Formulierung mangelhaft. Durch Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Zusammenarbeit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, den datenschutzrechtlichen Erfordernissen durch eine Vereinbarung entsprochen wird. Unklar ist, welchen Inhalt diese Vereinbarung haben soll, der über die schon bestehenden Regelungen in 67a, 67c, 69 SGB X hinausreicht. 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt. (2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie achten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben. (3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. 10 Die Regelung überträgt in den Absätzen 1 bis 5 inhaltsgleich den bisherigen 10 BSHG.

15 15 (4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Dies gilt nicht für die Erbringung von Geldleistungen. (5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich. (6) 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Der neue Absatz 6 stellt durch den Verweis auf 4 Abs. 3 sicher, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, das Nähere in einer Vereinbarung geregelt wird. Mit dieser Regelung wird der Bestimmung des 78 Abs. 1 S. 2 SGB X Rechnung getragen. Sie entspricht Vorgängerregelungen in 61 Abs. 4 SGB VIII und in 21 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX. 6 Fachkräfte (1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. (2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung. 7 Aufgabe der Länder Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern. 102, 17 neu Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen 102 BSHG. Bei der Ergänzung im Absatz 2 handelt es sich um eine Konkretisierung der Verweisung im bisherigen 102 Abs. 2 BSHG auf den bisherigen 17 BSHG. Als Inhalt der Fortbildung wird ausdrücklich Beratung und Unterstützung genannt. Die obersten Landessozialbehörden unterstützen bereits jetzt die Träger der Sozialhilfe in vielfältiger Weise. Mit der neuen Regelung, die die Bedeutung dieser Unterstützung herausstellt und die Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe stärken soll, wird diese Praxis gesetzlich wiederum sprachlich unzulänglich verankert.

16 16 8 Leistungen Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 bis 46) 3. Hilfen zur Gesundheit ( 47 bis 52), 4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53 bis 60), 5. Hilfe zur Pflege ( 61 bis 66), 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 67 bis 69), 7. Hilfe in anderen Lebenslagen ( 70 bis 74) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. 1 Abs Abs. 1, 2 Die Regelung überträgt unter Berücksichtigung der neuen Gesetzessystematik inhaltsgleich den bisherigen 1 Abs. 1 i.v.m. 27 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG. Es fehlt 30 BSHG (Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage). Betonung, dass Teil der Leistung die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung ist. Daraus ergibt sich, dass Rechtsberatung und Rechtsbetreuung im Rahmen der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ausgeübt wird, also nach Art. 1 3 Nr. 1 RBerG zulässig ist. Zu der Hilfe in anderen Lebenslagen gehören: - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70) - Altenhilfe ( 66) - Blindenhilfe ( 72) - Hilfe in sonstigen Lebenslagen ( 73) - Übernahme der Bestattungskosten ( 74). 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls (1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Neunten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. (3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können. 3 Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 3 BSHG. Der ergänzende Hinweis in Abs. 1, dass sich die Leistung auch nach den eigenen Kräften und Mitteln richtet, füllt eine bislang bestehende Lücke. Die Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Personen entspricht deren Berücksichtigung beim Einsatz von Einkommen und Vermögen nach 19 und 36. Dies ist für die Leistungsberechnung nach 19 von Bedeutung. Entfallen ist die bislang in 3 Abs. 1 S. 2 BSHG geregelte Pflicht, den Individualitätsgrundsatz auch bei Leistungsvereinbarungen mit der Einrichtung zu berücksichtigen. Die Ablehnung eines Wunsches bei unverhältnismäßigen Mehrkosten stand bisher im Ermessen ( 3 Abs. 2 S. 3 BSHG), jetzt ( 9 Abs. 2 S. 3) muss eine Ablehnung i.d.r. erfolgen. Die Formulierung soll in der Regel ist pleonastisch.

17 17 10 Leistungserbringung (1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten. (3) Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen. 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung. (3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit nachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung der Leistungsberechtigten. Auf die Wahrnehmung von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken. Können Leistungsberechtigte durch Annahme zumutbarer Unterstützungsangebote Einkommen erzielen, 8 8, 17 Die Vorschrift überträgt in Absatz 1 den bisherigen 8 Abs. 1 BSHG, ersetzt dabei in Angleichung an die Begrifflichkeit des 11 S. 1 des Ersten Buches den Begriff der persönlichen Hilfe durch den Begriff Dienstleistung. Absatz 2 überträgt im Wesentlichen den bisherigen 8 Abs. 2 BSHG, soweit dieser nicht in 11 Abs. 5 S. 1 eingegangen ist. Die Erweiterung der Dienstleistungen auf die Unterstützung schließt eine Lücke, die durch die frühere Einfügung des bisherigen 17 BSHG entstanden war. Auch hier wird damit eine Zuständigkeit nach Art. 1 3 RBerG und damit die Zulässigkeit dieser Rechtsbetreuung begründet. Absatz 3 enthält Klarstellungen zum Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistungen, die im Wesentlichen der Praxis entsprechen. Die Vorschrift ersetzt den bisherigen 17 Abs. 1 BSHG. In Absatz 2 wird die Beratung nach Inhalt und Umfang konkretisiert. Doppeldeutig ist Satz 3, der seinem Wortlaut nach den Appetit auf Sozialhilfe wecken soll, was aber sicher nicht beabsichtigt ist. Satz 4 bezieht sich nicht nur auf das Persönliche Budget in 57, 61 Abs. 2, sondern auch auf das Haushaltsbudget bei Hilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere wenn sie pauschaliert ( 29 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 3) geleistet wird. In Absatz 3 wird Inhalt und Umfang der Unterstützung konkretisiert, die insbesondere auch die Aktivierung umfasst. Im Hinblick darauf, dass die erwerbsfähigen Personen Arbeitslosengeld II nach dem SGB II und daher keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr erhalten, sind die bisherigen Vorschriften über die Hilfe zur Arbeit nach 18 bis 20 BSHG entfallen. Da aber auch nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglicherweise in geringem Umfang noch einer Tätigkeit nachgehen und Einkommen erzielen können, treten an ihre Stelle die neuen Sätze 2 bis 4, die eine entsprechende Aktivierung dieser Personen vorsehen.

18 18 sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung verpflichtet. (4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn 1. sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder 2. sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ( 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder 3. der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. 18 Abs. 3 Die personenbezogenen Zumutbarkeitskriterien des bisherigen 18 Abs. 3 BSHG werden übernommen. Im Gegenschluss aus 11 Abs. 4 S. 3 folgt, dass die geordnete Erziehung eines noch nicht 3 Jahre alten Kindes durch eine Tätigkeit als gefährdet gilt. Ein Wertungswiderspruch ist es daher, wenn durch Art. 8 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 24 SGB VIII dahin ergänzt wird, dass Plätze in Tageseinrichtungen vorrangig für Kinder Erwerbstätiger zur Verfügung zu stellen sind. Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist i.d.r. nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege i.s.d. Vorschriften des Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen entstehen. (5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen ist zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen. 12 Leistungsabsprache Vor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leistungsabsprache die Situation der 8 Abs. 2, 17 Abs. 1 neu ähnl. 17 Abs. 2, 46, 72 Abs. 2 Absatz 5 entspricht den bisherigen Regelungen im BSHG. Mit der Leistungsabsprache soll die kooperative Vorgehensweise verstärkt werden, da die erfolgreiche Überwindung der Notlage wie auch die Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in vielfältiger Weise von der aktiven Mitwirkung

19 19 leistungsberechtigten Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und unterzeichnet werden. Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist, ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsabsprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen in diesem Buch gehen vor. S. 2 der Leistungsberechtigten abhängig ist. Die Regelung konkretisiert insoweit 1 Satz 3. Um eine einfache und flexible Handhabung zu erreichen, soll der Begriff der Leistungsabsprache klarstellen, dass es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. 53 SGB X handelt. Insbesondere bei komplexen Bedarfssituationen, die ein mehrstufiges Handeln erfordern, sind die verschiedenen Stufen und das voneinander abhängige Handeln der leistungsberechtigten Person und des Trägers der Sozialhilfe in einem untereinander abgestimmten Förderplan niederzulegen und in die allgemeine Leistungsabsprache einzubeziehen. Auch hier wirkt die Formulierung sprachlich unbeholfen (... die Situation... festgelegt ). Abweichende Regelungen z. B. über einen Gesamtplan nach 58 bleiben unberührt. 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen (1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. 3 Abs. 1, 2 3a In der Vorschrift werden die bisher auf verschiedene Stellen im Bundessozialhilfegesetz verteilten Regelungen zum Verhältnis der ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen zusammengefasst und präzisiert. Anknüpfend an die Regelung des bisherigen 3a BSHG wird mit der Regelung des Absatzes 1 verdeutlicht, dass die Flexibilisierung der Leistungen immer stärker an Bedeutung gewinnt. Die Neufassung erfolgt, weil die Anwendung der Vorschrift in der Sozialhilfepraxis zum Teil zu Auslegungsproblemen führte. Die Vorrangregelung des Satzes 3 soll soweit möglich strikt durchgehalten werden, erfordert jedoch in Ausnahmefällen eine Abweichung, die in den folgenden Sätzen geregelt wird. Wenn der Träger der Sozialhilfe auf eine stationäre Leistung anstelle einer ambulanten Leistung verweisen möchte, setzt dies zunächst voraus, dass dem Hilfebedarf der Leistungsberechtigten im Hinblick auf ihre persönliche und familiäre Situation und auf ihr Alter Rechnung getragen wird. Es verbietet sich also je nach den bestehenden Umständen des Einzelfalls die Verweisung eines jungen pflegebedürftigen Menschen in ein Altenheim, in dem er dauerhaft mit alten Menschen zusammenleben müsste. Erweist sich eine stationäre Hilfe unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte bereits als unzumutbar, bleibt für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten für den Träger der Sozialhilfe kein Raum. Eine geordnete Tatbestandsprüfung traut der Gesetzgeber dem Gesetzesanwender anscheinend nicht zu, weshalb er ihm Nachhilfe erteilt. Auch in 13 Abs. 1 ist fehlende sprachliche Präzision bemerkenswert. Mit Leistungen für Einrichtungen sind wohl Leistungen in Form der Übernahme der Kosten in einer Einrichtung gemeint. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. 97 Abs. 4 Absatz 2 enthält eine Legaldefinition von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die dem bisherigen 97 Abs. 4 BSHG entnommen ist.

20 20 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation (1) Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen. (2) Die Träger der Sozialhilfe unterrichten die zuständigen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter, wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen. 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 47 ist vorrangig anzuwenden. (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. 54 ist vorrangig anzuwenden. 16 Familiengerechte Leistungen Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen. 17 Anspruch (1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern. neu In Absatz 1 wird der Vorrang von Prävention oder Rehabilitation vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen als ein wesentliches Ziel der Gesundheitspolitik festgeschrieben. Die Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation zielen darauf ab, den Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit und der Behinderung hinauszuschieben, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu mindern oder sogar ganz zu vermeiden. Diese Leistungen sind nicht zuletzt auch wegen ihrer positiven wirtschaftlichen Auswirkungen von hoher Bedeutung. Nach Absatz 2 sollen die zuständigen Träger der Sozialhilfe die zuständigen Leistungsträger informieren, damit die zur Verfügung stehenden Leistungen der Prävention oder Rehabilitation uneingeschränkt und unverzüglich erfolgen können. Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen 6 BSHG. Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen 7 BSHG. Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen 4 BSHG, passt aber die Formulierung der neuen Terminologie an ( Leistung statt Gewährung von Hilfe ). Die Arten der Sozialhilfe sind 8 abschließend genannt; über sie ist nicht nach Ermessen zu entscheiden, sondern nur über die Art der Leistungserbringung in diesen Hilfefällen. Dafür hat der bisherige 4 Abs. 2 BSHG den Begriff Form verwandt. Satz 2 regelt eine Art von Wiederaufgreifen des Verfahrens, das es zwar im Allgemeinen Verwaltungsrecht, aber nicht nach SGB X gibt. 48 SGB X regelt einen vergleichbaren

21 21 Sachverhalt, ist aber nur auf VAe mit Dauerwirkung anwendbar, wozu die Sozialhilfe (mit Ausnahme der Grundsicherung) nicht gehört. 18 Einsetzen der Sozialhilfe (1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. (2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein. 19 Leistungsberechtigte (1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt 5 11 Abs.1 Inhaltlich entspricht die Regelung dem bisherigen 5 BSHG, die Formulierung entspricht der neuen Terminologie ( Leistung statt Gewährung ). Die Regelung in Absatz 2 bleibt hinter der des 16 Abs. 2 SGB I zurück, der gem. 37 S. 2 SGB I Vorrang vor dem SGB XII hat. In 19 werden die im BSHG an verschiedenen Stellen ( 11, 28) und im GSiG geregelten Vorschriften über den Leistungsberechtigten und die Einsatzgemeinschaft zusammengefasst. In Absatz 1 wird in inhaltsgleich der bisherige 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BSHG übernommen. Der geänderte Wortlaut ermöglicht eine gemeinsame Berechnung für Bedarfsgemeinschaften auch dann, wenn ein Mitglied der Einsatzgemeinschaft seinen eigenen Bedarf aus Einkommen und Vermögen decken kann. Eine getrennte Berechnung für einzelne Familienmitglieder kommt aber dann in Betracht, wenn Kinder nicht mehr minderjährig oder unverheiratet sind oder ihren Bedarf aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen decken können. Neu aufgenommen wurde die Berücksichtigung der Lebenspartner, worunter nur eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu verstehen sind. Die eheähnliche Gemeinschaft wird in 20 der Ehe gleichgestellt. Hier wurde die entsprechende Regelung aus dem GSiG ( 2 Abs. 1) übernommen. Außerdem wird der Vorrang der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgesprochen (Satz 3).

22 22 lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor. (3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, so weit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. 28 Abs. 1 S. 1 Absatz 3 entspricht dem bisherigen 28 Abs. 1 S. 1 BSHG. (4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt. (5) Ist den in Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 11 Abs. 1 S Abs. 1 S Abs. 2, 29 Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung in den 11 Abs. 1 S. 3 und 28 Abs. 1 S. 2 BSHG. Absatz 5 entspricht der bisherigen Regelung der sog. erweiterten Hilfe in den 11 Abs. 2 und 29 BSHG, ohne allerdings einen begründeten Fall für die erweiterte Hilfe vorauszusetzen. (6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. 28 Abs. 2 Absatz 6 entspricht dem bisherigen 28 Abs. 2 BSHG. 19 Abs. 6 geht als speziellere Regelung dem 56 SGB I vor ( 37 S. 1 SGB I). 20 Eheähnliche Gemeinschaft Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 36 gilt entsprechend. 122 Die Regelung entspricht in Satz 1 wörtlich dem bisherigen 122 S. 1 BSHG. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen 122 S. 2 BSHG, indem er auf die vermutete Bedarfsdeckung in einer Haushaltsgemeinschaft verweist. Dieser Verweis entspricht aber nicht mehr der Neuformulierung der Haushaltsgemeinschaft in 36, da 36 nicht mehr an ein Zusammenleben mit Verwandten oder Verschwägerten anknüpft, sondern jede andere Person genügen lässt.

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