Vergleich zwischen SGB XII und SGB II (Stand: )

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1 Vergleich zwischen SGB XII und SGB II (Stand: ) SGB XII SGB II 1. Persönlicher Anwendungsbereich 2. Verhältnis der Leistungen zueinander 3. Rangverhältnis im Übrigen Personen, die nicht leistungsberechtigt Personen, die Hilfe über den Lebensunterhalt sind für hinaus brauchen ( 19 Abs. 3 - GSi ( 19 Abs. 2 S. 3 - SdL nach SGB II ( 5 Abs. 2 S. 1 Personen ab 65 J. oder ab 18 J. und dauerhaft voll erwerbsgemindert ( 41 Abs. 1 Bezüglich Alg. II ist Konkurrenz wg. unterschiedlicher Zugangsvoraussetzungen ausgeschlossen. Bezüglich Sozialgeld ist GSi vorrangig ( 28 Abs. 1 Bezüglich HzL ist GSi vorrangig ( 19 Abs. 2 S. 3 Aufstockung durch HzL nicht möglich; Ausnahme: Hilfe in Einrichtungen nach 35 1 Nachrang gegenüber - Selbsthilfe - Hilfe anderer, wobei Unterhaltspflichtige ersten Grades grundsätzlich nicht berücksichtigt werden - Trägern anderer Sozialleistungen ( 2 HzL ist ausgeschlossen neben SdL; Ausnahme: Übernahme von Miet- und Energieschulden nach 34 SGB XII ( 21 Vorrang der GSi ( 19 Abs. 2 S. 3 Nachrang gegenüber - Selbsthilfe - Hilfe anderer - Trägern anderer Sozialleistungen ( 2 Neben allen anderen Leistungen möglich. Nachrang gegenüber - Selbsthilfe - Hilfe anderer - Trägern anderer Sozialleistungen ( 2 Arbeitslosengeld II: Personen zwischen 15 und 65 J., die - erwerbsfähig und - hilfebedürftig sind ( 7 Abs. 1 Sozialgeld: nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit Alg. II-Bezieher in BG leben ( 7 Abs. 2 Alg. II schließt HzL aus; Ausnahme: Übernahme von Miet- und Energieschulden nach 34 2 SGB XII daneben möglich, soweit Mietschulden nicht nach 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden ( 5 Abs. 2 S. 1 und 2 Ausschluss der HzL auch bei Absenkung oder Wegfall von Alg. II oder Sozialgeld ( 31 Abs. 6 S. 3, 32 Sozialgeld ist nachrangig gegenüber GSi ( 5 Abs. 2 S. 3 Nachrang gegenüber - Selbsthilfe - Hilfe anderer - Trägern anderer Sozialleistungen ( 5 Abs. 1, 9 Abs Antragserfordernis Ja ( 41 Abs. 1 Nein ( 18 Abs. 1 Nein ( 18 Abs. 1 Ja ( 37 Abs Rechtsanspruch Ja ( 17 Abs. 1 i.v.m. 19 Abs. 2 Ja ( 17 Abs. 1 i.v.m. 19 Abs. 1 Ja ( 17 Abs. 1 i.v.m. 19 Abs. 3 Ja ( 7 6. Bezeichnung des Normadressaten Leistungsberechtigter Leistungsberechtigter Wie HzL Hilfebedürftiger 1 Nichterwähnung in 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB XII möglicherweise Redaktionsversehen. 2 Redaktionsversehen: 35 SGB XII. Kunkel 2004

2 7. Anspruchsausschluss bei verschuldeter Notlage 8. Leistungskürzung Ja ( 41 Abs. 3 Nein Nein Nein a. Voraussetzungen 26 Abs. 1 SGB XII: - böswillige Einkommensverminderung - unwirtschaftliches Verhalten nach Belehrung. Aber Anspruchsausschluss bei verschuldeter Bedürftigkeit ( 41 Abs. 3 b. Umfang Nach 26 Abs. 1 SGB XII bis zu absolutem Existenzminimum Abs. 1 SGB XII: - böswillige Einkommensverminderung - unwirtschaftliches Verhalten nach Belehrung SGB XII: Ablehnung einer Tätigkeit nach Belehrung. 1. Bei 26 Abs. 1 SGB XII: bis zu absolutem Existenzminimum; 2. bei 39 SGB XII: in Stufen um jeweils bis zu 25 % des Regelsatzes. 26 Abs. 1 SGB XII: - böswillige Einkommensverminderung - unwirtschaftliches Verhalten nach Belehrung. 39 SGB XII gilt nicht. Entsprechend 26 Abs. 1 SGB XII bis zur Grenze des unerlässlichen Bedarfs (arg. 26 Abs. 2 S SGB II: 1. Abs. 4: - böswillige Einkommensverminderung - unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung - Sperrzeit für Alg. I. 2. Abs. 1: Verweigerung der Eingliederung ohne wichtigen Grund trotz Belehrung. 3. Abs. 2: Verletzung von Meldepflichten ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher Belehrung. Die Kürzungsgründe nach Abs. 1 und 2 gelten auch für Sozialgeld ( Auf 1. Stufe um 30 % der Regelleistung; bei Verletzung der Meldepflicht um 10 % ( 31 Abs. 1 und 2 2. Bei wiederholter Verletzung der Pflicht nach Abs. 1 um weitere 30 %, bei der nach Abs. 2 um weitere 10 % 3 auf der 2. Stufe ( 31 Abs Malus für 15- bis 24-Jährige: nur noch Unterkunft und Heizung direkt an Vermieter ( 31 Abs. 5 SGB II) jeweils für 3 Monate. 3 Bezug in 31 Abs. 3 S. 1 lediglich auf die Kürzung nach Abs. 1 ist wohl Redaktionsversehen. Kunkel

3 c. Verpflichtungsgrad 9. Individualitätsprinzip/Wunschund Wahlrecht Gem. 26 SGB XII muss die Einschränkung i.d.r. erfolgen; Höhe der Kürzung steht aber im Ermessen. SGB XII SGB II Bei 26 SGB XII: Gem. 26 SGB XII muss die Pflicht zur Absenkung; auch kein Einschränkung muss i.d.r. erfolgen; Einschränkung i.d.r. erfolgen; Höhe Ermessen bezüglich der Höhe. Höhe im Ermessen. steht aber im Ermessen. Bei 39 SGB XII: Einschränkung muss erfolgen; Höhe nach Ermessen von 1-25 % auf der 1. Stufe, auf 2. und weiteren Stufen zusätzlich um 1-25 %. Individualitätsprinzip nach 9 Abs. 1 Wunsch- und Wahlrecht nach 9 Abs. 2 u Leistungsformen Dienstleistung, Geldleistung und Sachleistung ( 10 Abs. 1 Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung ( 10 Abs Aufenthalt als Leistungsvoraussetzung 12. Rechtsanspruch für Ausländer G.A. im Inland erforderlich ( 41 Abs. 1 Ja, soweit sie nicht unter AsylbLG fallen ( 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Individualitätsprinzip nach 9 Abs. 1 Wunsch- und Wahlrecht nach 9 Abs. 2 u. 3 Dienstleistung, Geldleistung und Sachleistung ( 10 Abs. 1 Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung ( 10 Abs. 3 Tatsächlicher Aufenthalt im Inland genügt ( 98 Abs. 1 S. 1 Ja, soweit sie nicht unter AsylbLG fallen ( 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Individualitätsprinzip nach 9 Abs. 1 Wunsch- und Wahlrecht nach 9 Abs. 2 u. 3 Dienstleistung, Geldleistung und Sachleistung ( 10 Abs. 1 Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung ( 10 Abs. 3 Tatsächlicher Aufenthalt im Inland genügt ( 98 Abs. 1 S. 1 Ja, soweit sie nicht unter AsylbLG fallen und Aufenthaltstitel haben; ohne Aufenthaltstitel Rechtsanspruch nur für die in 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannten Hilfen, für die sonstigen Hilfen besteht Ermessen ( 23 Abs. 1 S. 3 Für EU-Ausländer und im Geltungsbereich des EFA Hilfe ohne Einschränkung. Weder Individualitätsprinzip noch Wunsch- und Wahlrecht gelten für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind lediglich individuelle Faktoren zu berücksichtigen ( 3 Abs. 1 S. 2 Es gelten aber Individualitätsprinzip/ Wunsch- und Wahlrecht nach 33 SGB I (ohne Vorbehalt nach 37 S. 2 SGB I). Dienstleistung, Geldleistung und Sachleistung ( 4 Abs. 1 Kein Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung. G.A. im Inland erforderlich ( 7 Abs. 1 Ja, wenn sie nicht unter AsylbLG fallen und Beschäftigungserlaubnis haben ( 7 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 8 Abs. 2 Wenn ohne Möglichkeit einer Beschäftigungserlaubnis: HzL- Anspruch; ebenso wenn ohne g.a. Kunkel

4 13. Bedarf a. Regelbedarf Wie HzL ( 42 S. 1 Nr. 1 Mit Regelsatz 4 je nach Bundesland ( 28 Regelsätze für Angehörige nach (neuer) RSV. b. Unterkunft Unterkunftskosten nur in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen ( 42 S. 1 Nr. 2 Nach Ermessen: - Miet- und Energieschulden ( 42 S. 1 Nr. 5 i.v.m Wohnungsbeschaffungskosten (einschl. Umzugskosten, Renovierungskosten, Nebenkostenvorauszahlungen) und Mietkautionen ( 42 S. 1 Nr. 2 i.v.m. 29 Abs. 1 S. 7 Aufwendungen in tatsächlicher Höhe ( 29 Abs. 1 S. 1 ; bei unangemessener Höhe nur befristet (S. 3). Nach Ermessen: - Miet- und Energieschulden ( 34 - Wohnungsbeschaffungskosten (einschl. Umzugs- u. Renovierungskosten, Nebenkostenvorauszahlung) und Mietkaution ( 29 Abs. 1 S. 7 Volle Bedarfsdeckung minus Eigenanteil nach Einkommensgrenze ( 85 Der in einer Einrichtung gewährte Lebensunterhalt ist nun (anders als nach BSHG) gesondert im Rahmen der HzL zu decken ( 35 Bei stationärer Hilfe im Rahmen der HzL zu übernehmen ( 35 Höhe wohl analog 42 S. 1 Nr. 2 Mit gesetzesunmittelbar festgesetzter 5 Regelleistung bei Alg. II: - für Alleinstehende: 345 bzw. (neue Bundesländer)331 - für zwei volljährige 6 erwerbsfähige Angehörige der BG: je 310,50 bzw für minderjährige erwerbsfähige Angehörige der BG: 276 bzw. 264,80 ( 20 SGB II) bei Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige: - bis 14 J.: 207 bzw. 198,60 - ab 14 J.: 276 bzw. 264,80 ( 28 Abs. 1 Nr. 1 Mit befristetem Zuschlag nach Bezug von Alg. I ( 24 Wie HzL ( 22 Abs. 1 S. 1 und 2 4 Eck-Regelsatz zwischen 282 und 297 bis nach BSHG. Ab Neufestsetzung nach neuer RSV vom Ab Anders als bei der HzL entfällt die Bestimmung eines Haushaltsvorstandes. Kunkel

5 c. Heizung Kosten in Höhe der angemessenen tatsächl. Kosten in tatsächlicher angemessener Wie bei Unterkunft. Wie HzL ( 22 Abs. 1 S. 1 Aufwendungen ( 42 S. 1 Nr. 2 Höhe ( 29 Abs. 3 S. 1 d. Mehrbedarf Für Personen, die Für Personen, die Entfällt Für Personen, die - 65 J. sind und einen Ausweis G haben - 65 J. sind und einen Ausweis G - im 4. Monat schwanger sind oder haben oder - alleinerziehend sind - 18 J. und voll erwerbsgemindert sind und - jünger, aber voll erwerbsgemindert - behindert sind und Hilfe nach einen Ausweis G haben sind und einen Ausweis G haben 33 SGB IX erhalten - im 4. Monat schwanger oder alleinerziehend - im 4. Monat schwanger sind oder - kostenaufwändiger Ernährung sind - alleinerziehend sind oder bedürfen - behindert (ab 18 J.) sind und - behindert (ab 15 J.) sind und ( 21 Abs. 1 bis 5 Eingliederungshilfe erhalten Eingliederungshilfe erhalten oder Dies gilt auch für Bezieher von - wg. Krankheit oder Behinderung einer - wg. Krankheit oder Behinderung Sozialgeld ( 28 Abs. 1 S. 2 kostenaufwändigen Ernährung bedürfen einer kostenaufwändigen Ernährung SGB II), wobei der Mehrbedarf für ( 42 S. 1 Nr. 3 i.v.m. 30 bedürfen Behinderte auch dann gewährt wird, ( 30 Abs. 1 bis 5 wenn Eingliederungshilfe nach 54 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII e. Einmaliger Bedarf f. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung/Alterssicherung und Sterbegeld - Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung (Pauschalbeträge möglich) - Klassenfahrten auch für sog. Minderbemittelte ( 42 S. 1 Nr. 3 i.v.m. 31 Abs. 1 bis 3 Nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ( 42 S. 1 Nr. 4 - Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung (Pauschalbeträge möglich) - Klassenfahrten auch für sog. Minderbemittelte ( 31 Abs. 1 bis 3 - Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung müssen, für die freiwillige Versicherung können (bei kurzzeitiger HzL: müssen) übernommen werden ( 32 - Beiträge für Alterssicherung und Sterbegeld können übernommen werden ( 33 Entfällt geleistet wird. Wie HzL, aber Erstausstattung als Sachleistung gleichrangig mit Geldleistung ( 23 Abs. 3 Entfällt - Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung müssen übernommen werden - für freiwillig Versicherte müssen Zuschüsse für die Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen werden ( 26 7 Redaktionsversehen in 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB II: 49. Kunkel

6 14. Bedarfsgemeinschaft/Einsatzgemeinschaft 15. Haushaltsgemeinschaft Einsatz- und Bedarfsgemeinschaft Einsatzgemeinschaft zwischen zwischen - Ehegatten - Ehegatten - eheähnlich zusammenlebenden - eheähnlich zusammenlebenden Partnern Partnern ( 20 - (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnern - (gleichgeschlechtlichen) nach 1 LPartG Lebenspartnern nach 1 LPartG - Eltern und mj. Kindern (aber nicht - Eltern und mj. Kindern (aber nicht umgekehrt) umgekehrt) ( 19 Abs. 3 ( 19 Abs. 1 S. 2 Nur Einsatz-, aber keine Bedarfsgemeinschaft zwischen - Ehegatten - eheähnlich zusammenlebenden Partnern - (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnern nach 1 LPartG ( 43 Abs. 1 Keine vermutete Bedarfsdeckung in einer Haushaltsgemeinschaft ( 43 Abs. 1 Halbs. 2 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit jeder anderen Person 8. Folge: Vermutung der Bedarfsdeckung ( 36 Keine Vermutung der Bedarfsdeckung in einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Bedarfs- ( 7 Abs. 3 SGB II) und Einsatzgemeinschaft ( 9 Abs. 2 SGB II) bilden die erwerbsfähige hilfebedürftige Person und - Ehegatte - eheähnlich zusammenlebender Partner - (gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner nach 1 LPartG - mj. Kinder. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind leistungsberechtigt für Alg. II bzw. (wenn sie nicht erwerbsfähig sind) Sozialgeld. Haushaltsgemeinschaft beschränkt auf Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, aber nicht 9 mit Angehörigen des eheähnlich zusammenlebenden Partners ( 9 Abs S. 2 SGB XII daher wohl Redaktionsversehen. 9 Redaktionsversehen? Kunkel

7 16. Einkommenseinsatz Alle Einkünfte minus Absetzungsbeträge nach 82 Abs. 2 u. Abs. 3 Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes ( 82 Abs. 1 S Vermögen Wie bei HzL, allerdings ohne die zusätzliche Berücksichtigung einer zeitlichen Härte nach 91 SGB XII ( 41 Abs. 2 SGB XII SGB II Alle Einkünfte minus Absetzungsbeträge Einkommensbegriff und Ab- nach 82 Abs. 2 u. Abs. 3 setzungsbeträge wie bei HzL, wobei der Freibetrag für Erwerbstätigkeit Kindergeld zählt als Einkommen des in unterschiedlicher Höhe festzusetzen Kindes ( 82 Abs. 1 S. 2 ist ( 11 Abs. 2 Nr. 6 i.v.m. 30 Das gesamte verwertbare Vermögen ist einzusetzen, es sei denn, es ist geschont nach 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 oder sein Einsatz ist eine allg. ( 90 Abs. 3 oder zeitliche ( 91 Härte. Einkommenseinsatz über ( 87 und unter ( 88 einer einheitlichen Einkommensgrenze aus: - Grundbetrag (Eck-Regelsatz x 2) - Kosten der Unterkunft - Familienzuschlag (70 % des Eck- Regelsatzes) für Ehegatten, (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnern nach 1 LPartG (also nicht für Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft) und überwiegend unterhaltene Personen ( 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Grundbetrag kann für einzelne Hilfen erhöht werden ( 86 Wie bei HzL, aber Konkretisierung der allg. Härte ( 90 Abs. 3 S. 2 Zweckbestimmte Einnahmen bleiben (anders als bei der HzL) ohne weitere Voraussetzungen unberücksichtigt; Zuwendungen eines Dritten ohne rechtliche oder sittliche Pflicht werden (anders als bei der HzL) dagegen immer berücksichtigt. Auch Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben nur unter einschränkenden Voraussetzungen unberücksichtigt ( 11 Abs. 3 Vermögen ist einerseits weniger geschont als bei der HzL (z.b. nicht Familien- und Erbstücke; Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse; Beurteilung des angemessenen Hausrats ohne Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse; beruflich benötigte Gegenstände), andererseits ist es in höherem Maße geschont (z.b. KFZ für jedes erwerbsfähige hilfebedürftige Mitglied der BG; Altersvorsorge; Eigentumswohnung; Freibetrag für Anschaffungen; Grundfreibetrag - 12 Abs. 2 u. 3 Kunkel

8 18. Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen 19. Kostenersatz/Leistungsersatz 20. Bewilligungszeitraum Wird Unterhalt nicht geleistet, geht der Wie bei HzL. Unterhaltsanspruch auf den SHTr. über ( 2 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 94 Der Unterhaltsanspruch des Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern bleibt (sofern deren Einkommen unter liegt) unberücksichtigt ( 43 Abs. 2 S. 1 ; sein Übergang ist aber nicht nur insoweit, sondern generell ausgeschlossen ( 94 Abs. 1 S. 3 KE durch Erbe ist ausgeschlossen ( 102 Abs. 5 Schuldhafte Herbeiführung der GSi führt nicht zum KE, sondern schließt schon den Anspruch auf GSi aus ( 41 Abs. 3 Bewilligung zum Monatsersten und i.d.r. (als Dauerleistung) für 12 Monate ( 44 Abs. 1 KE findet statt: - durch Erben ( bei schuldhaftem Verhalten ( bei rechtswidriger Leistung infolge schuldhaften Verhaltens Dritter ( bei Doppelleistung ( 105 Abs. 1 Tagesgenaue Berechnung ( 18 Abs. 1 Wie bei HzL. Wie bei HzL. Unterhaltsansprüche werden berücksichtigt; ihr Übergang erfolgt aber nur bei Ansprüchen minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern oder bei volljährigen unter 25 J. ohne abgeschlossene Erstausbildung ( 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Außerdem erfolgt im Unterschied zur Sozialhilfe der Übergang nicht kraft Gesetzes, sondern nur aufgrund einer Überleitungsanzeige ( 33 Abs. 1 S. 1 SGB II), also durch VA. Leistungsersatz: - bei verschuldeter Herbeiführung der Bedarfslage oder - bei verschuldeter Veranlassung rw Leistung ( 34 SGB II) oder - durch Erben, aber mit höheren Leistungs- und Wertgrenzen als bei HzL ( 35 Tagesgenaue Berechnung und Bewilligung (als Dauerleistung) für 6 Monate ( 41 Abs Darlehensweise Leistungsgewährung Wie bei HzL, aber ergänzende Darlehen entsprechend 37 SGB XII für weitere Fälle und unter erleichterten Voraussetzungen, aber nur als Ermessensleistung ( 42 S. 2 Darlehen nach Ermessen, wenn: - besonderer Härtefall bei Auszubildenden ( 22 Abs. 1 S. 2 - Übernahme von Miet- oder Energieschulden ( 34 Abs. 1 S. 3 Darlehen als Soll-Leistung, wenn - unabweisbarer RS-Bedarf - nur auf Antrag ( 37 Abs. 1 - vorübergehende Notlage ( 38 - Vermögenseinsatz zeitlich hart wäre ( 91 Darlehen nach Ermessen - bei Hilfe in unbenannter anderer Lebenslage, wenn vergleichbare Lebenslage vorliegt ( 73 Darlehen als Soll-Leistung, wenn - Vermögenseinsatz zeitlich hart wäre ( 91 Darlehen als Muss-Leistung, wenn - Vermögenseinsatz zeitlich besondere Härte wäre ( 9 Abs. 4 SGB II) - unabweisbarer Regelbedarf ( 23 Darlehen als Kann-Leistung, wenn - Mietschulden ( 22 Abs. 5 Kunkel

9 22. Datenschutz Regeldatenschutz nach 35 SGB I i.v.m. 67 bis 85a SGB X. Zusätzlich: - Datenübermittlung zur Evaluationsforschung des Bundes ( Hilfeplan Leistungsabsprache nur im Einzelfall und nach Ermessen ( 44 Abs Zuständigkeit SGB XII SGB II Regeldatenschutz nach 35 SGB I Regeldatenschutz nach 35 SGB I i.v.m. 67 bis 85a SGB X. i.v.m. 67 bis 85a SGB X. Zusätzlich: Zusätzlich: - automatisierter Datenabgleich gegen - automatisierter Datenabgleich Leistungsmissbrauch ( 118 gegen Leistungsmissbrauch ( Datenübermittlung zur Evaluationsforschung - Datenübermittlung z. Evaluations- des Bundes ( 119 forschung des Bundes ( 119 Bei fortlaufenden Leistungen Leistungsabsprache einschl. Förderplan notwendig ( 12 Wie bei HzL. Bei Eingliederungshilfe aber stattdessen ( 12 S. 5 i.v.m. 58 Gesamtplan notwendig. Regeldatenschutz nach 35 SGB I i.v.m. 67 bis 85a SGB X. Zusätzlich: - Datenübermittlung an Dritte ( 50, 51b SGB II) - Datenverarbeitung im Auftrag unter erleichterten Voraussetzungen gegenüber 80 SGB X ( 51 SGB II) - automatisierter Datenabgleich gegen Leistungsmissbrauch eingeschränkt gegenüber 118 SGB XII ( 52 SGB II) - Datenerhebung schon ab möglich ( 65 Eingliederungsvereinbarung nur für Leistungen zur Eingliederung notwendig ( 15 a. sachliche Örtlicher Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist ( 97 Abs. 1 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden nach Landesrecht möglich ( 99 Abs. 1 Örtlicher Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist ( 97 Abs. 1 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden nach Landesrecht möglich ( 99 Abs. 1 b. örtliche G.A. ( 98 Abs. 1 S. 2 Tatsächlicher Aufenthalt ( 98 Abs. 1 S. 1, aber bei stationären Leistungen g.a. bei Aufnahme in die Einrichtung ( 98 Abs. 2 Örtlicher Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist ( 97 Abs. 1 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden nach Landesrecht möglich ( 99 Abs. 1 Wie bei HzL, aber abweichende Regelung für Bestattungskosten ( 98 Abs. 3 Kreisfreie Städte und Landkreise für - Betreuung und Beratung im Rahmen von Leistungen zur Eingliederung ( 16 SGB II) - Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) - einmalige Leistungen ( 23 Abs. 3 Bundesagentur für alle anderen Leistungen, soweit nicht die kommunalen Träger optiert haben ( 6a Einheitliche Aufgabenwahrnehmung durch ARGE in Job-Center ( 44b G.A. ( 36 Kunkel

10 25. Rechtsweg Sozialgericht ( 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) Sozialgericht ( 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) Sozialgericht ( 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgericht ( 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG) SGG). 26. Widerspruchsbescheid Ausgangsbehörde ( 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Ausgangsbehörde ( 85 Abs. 2 S. 1 Ausgangsbehörde ( 85 Abs. 2 S. 1 Wenn Ausgangsbescheid SGG). Nr. 4 SGG). Nr. 4 SGG). - von kommunalem Träger: Ausgangsbehörde ( 85 Abs. 2 S. 2 SGG); - von Bundesagentur: Ausgangsbehörde ( 85 Abs. 2 S. 2 SGG); - von ARGE: ARGE selbst ( 85 Abs. 2 S. 2 HS 2 SGG i.v.m. 27. Sofortige Vollziehbarkeit des VA Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid haben aufschiebende Wirkung ( 86a Abs. 1 SGG), aber nicht gegen Überleitungsanzeige ( 93 Abs. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid haben aufschiebende Wirkung ( 86a Abs. 1 SGG), aber nicht gegen Überleitungsanzeige ( 93 Abs. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid haben aufschiebende Wirkung ( 86a Abs. 1 SGG), aber nicht gegen Überleitungsanzeige ( 93 Abs. 3 44b Abs. 3 S. 3 SBG II). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid und gegen Überleitungsanzeige haben keine aufschiebende Wirkung ( 39 Kunkel

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