Universität zu Köln. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Daniela Winkler Klausur (Termin 1) Sachverhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Universität zu Köln. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Daniela Winkler Klausur (Termin 1) Sachverhalt"

Transkript

1 Sachverhalt Herr Müller (M.) wohnt im Kölner Stadtteil Porz und ist Halter eines etwa drei Jahre alten, ca. 12 kg schweren und rund 30 cm großen Foxterrier/Pudel-Mischlings, der seit geraumer Zeit für Unfrieden in der Nachbarschaft sorgt. Stein des Anstoßes ist zum einen die Angewohnheit des Hundes, das Haus wochentags zwischen 7:15 und 7:30 Uhr unbeaufsichtigt durch die Hundeklappe in der Hintertür zu verlassen und während der Dauer seiner Anwesenheit auf dem Hausgrundstück lautstark zu bellen. Insbesondere die in der Gastronomie tätige Frau Schulze (S.), deren beruflich bedingter Lebensrhythmus auf die ruhigen, ungestörten Morgenstunden (mindestens bis 8:00 Uhr) eingestellt ist, fühlt sich hiervon empfindlich gestört. Zum anderen ist den Nachbarn ein Dorn im Auge, dass M. seinen Hund oftmals ohne Leine ausführt. Dabei ist es schon mehrfach vorgekommen, dass der Hund an Fußgängern hochsprang, wodurch diese einen erheblichen Schreck erlitten. Darüber hinaus hat M. s Hund bereits drei Hunde aus der Nachbarschaft angegriffen, gebissen und zwei dadurch nicht unerheblich verletzt. Die verletzten Tiere mussten tierärztlich behandelt werden. Als sich die Beschwerden häufen erlässt die Kölner Oberbürgermeisterin, nachdem sie zuvor M. ordnungsgemäß angehört hat, eine Ordnungsverfügung folgenden Inhalts: 1. M. wird aufgegeben dafür zu sorgen, dass sein Hund nicht vor 8:00 Uhr morgens das Haus verlässt. Sollte dies trotzdem notwendig sein, so ist durch eine geeignete Aufsichtsperson darauf hinzuwirken, dass der Hund nicht vor Beginn dieser Uhrzeit zu bellen beginnt. 2. M. hat seinen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums also insbesondere auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen stets anzuleinen; die Leine muss reißfest und ausreichend kurz sein, um ein sicheres Führen des Hundes zu gewährleisten. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Ziffer 1 bzw. 2 wird M. ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro angedroht. M. hält die Ordnungsverfügung für grob rechtswidrig. Für ihren Erlass gebe es schon keine Rechtsgrundlage, da es sich um einen bloßen Nachbarstreit handele, der auf dem Zivilrechtsweg auszutragen sei. Das Ordnungsrecht stehe für die Klärung solcher Angelegenheiten jedenfalls nicht zur Verfügung. Dass sein Hund gelegentlich belle, wolle M. gar nicht in Abrede stellen. Er achte jedoch stets darauf, dass der Nachtruheschutz des Landesimmissionsschutzrechts eingehalten werde. Was außerhalb dieser Zeit liege, könne folglich nicht verboten sein. Daran ändere auch der ungewöhnliche berufliche Tagesrhythmus einer sich gestört fühlenden Nachbarin nichts. Für die Anlegung einer Leine bestehe nach Auffassung des M. ebenfalls keine Notwendigkeit. Schließlich sei sein Hund kein gefährlicher Hund i.s.d. 3 LHundeG NRW. Zwar habe sich zwecks näherer Prüfung der Amtstierarzt bei ihm gemeldet; ein Termin für die Vorführung des Hundes stehe aber noch aus. Vorher dürfe die Stadt Köln aber gar

2 keine diesbezügliche Verfügung treffen. Im Übrigen könne die Anordnung des Leinenzwanges schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie unklar ist wie solle M. erkennen, welche Leinenlänge aus Behördensicht ausreichend sei? Schließlich erscheint M. die Androhung von Zwang deutlich überzogen. Es sei gänzlich unverhältnismäßig, bei jedem angeblichen Verstoß 200 Euro abzukassieren; das liefe auf eine uferlose finanzielle Belastung hinaus. Begutachten Sie die Erfolgsaussichten einer von M. erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Kölner Oberbürgermeisterin. Bearbeitungshinweise 1. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. 2. Auszug aus dem Landeshundesgesetz NRW (LHundeG NRW): 3 Gefährliche Hunde (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. [ ] (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind [ ] 4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, 5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

3 [ ] Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. 5 Pflichten [ ] (2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. [ ] 11 Große Hunde (1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen. [ ] (6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. [ ] 12 Anordnungsbefugnisse (1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. 13 Zuständige Behörden Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). [ ] 3. Auszug aus dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW): 9 Schutz der Nachtruhe (1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. 12 Halten von Tieren Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.

4 14 Behörden (1) Oberste Immissionsschutzbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), obere Immissionsschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Immissionsschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt. 15 Anordnungsbefugnis (1) Die zuständigen Behörden können anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. [ ] 4. Auszug aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU): 1 Umweltschutzbehörden (1) Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union und des 93b Absatz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden. (2) Umweltschutzbehörden sind 1. das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde, 2. die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden, 3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden, [ ] Für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein. (3) Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. [Hinweis: In Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU ist u.a. das LImSchG genannt.]

5 Lösung A. Zulässigkeit der Klage I. Verwaltungsrechtsweg Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die Streit entscheidenden Normen (LHundeG NRW, LImSchG NRW, OBG) öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art, da vorliegend keine Verfassungsorgane über Verfassungsrecht streiten. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit gemäß 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. II. Statthaftigkeit Die Klage ist gegen einen Verwaltungsakt gerichtet und damit als Anfechtungsklage statthaft ( 42 Abs. 1 Satz 1. Alt. VwGO). Dies gilt auch für die Androhung des Zwangsgeldes. Mit der Androhung legt sich die Behörde auf ein bestimmtes Zwangsmittel fest (hier: Zwangsgeld) und leitet damit das Vollstreckungsverfahren ein. Hinzu kommt, dass die Zwangsgeldandrohung auch die Höhe des später evtl. festzusetzenden Zwangsgeldes verbindlich fixiert. Der Androhung kommt deshalb Regelungscharakter i. S. des 35 Satz 1 VwVfG NRW zu. 1 III. Klagebefugnis Als Adressat der Ordnungsverfügung ist M. klagebefugt; er kann zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt sein ( 42 Abs. 2 VwGO). IV. Beteiligtenfähigkeit Die Beteiligtenfähigkeit des M. ergibt sich aus 61 Nr Alt. VwGO. Die Klage ist gemäß 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Stadt Köln zu richten. Diese ist nach 61 Nr Alt. VwGO beteiligtenfähig. V. Zwischenergebnis Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Die Klage des M. ist mithin zulässig. B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist und M dadurch in seinen Rechten verletzt wird ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) 1 Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh 42 Rn. 32.

6 I. Rechtswidrigkeit der Verfügung 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit aa) Ein behördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn es lediglich um den Schutz privater Rechte geht, zu deren Sicherung bzw. Durchsetzung die Zivilgerichte eingeschaltet werden können. Dieser in 1 Abs. 2 PolG NRW für die Vollzugspolizei die insoweit eine Notfallkompetenz hat normierte Gedanke gilt auch für die Tätigkeit der Ordnungsbehörden. Bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen besteht eine vorrangige Kompetenz der Gerichte ( 13 GVG). In concreto könnte überlegt werden, ob die sich von dem Hund des M. bedroht fühlenden Nachbarn darauf verwiesen sind, eine einstweilige Anordnung gemäß 1004 BGB zu erwirken, mit der M. z.b. aufgegeben werden könnte, seinen Hund anzuleinen. Der Grundsatz der Subsidiarität behördlicher Gefahrenabwehr gilt allerdings dann nicht, wenn die Individualgüter einer unbestimmten Vielzahl von Personen bedroht werden, wenn der Einzelne unabhängig von seiner Individualität gleichsam als Repräsentant der Allgemeinheit gefährdet ist. Das ist hier der Fall, weil der Hund des M. nicht nur die Hunde der Nachbarn angegriffen hat und erneut angreifen kann, sondern auch diejenigen anderer Hundehalter bzw. Hunde ausführender Personen. Zudem begründet das öffentliche Recht andere Möglichkeiten, den Rechtsschutz eines Bürgers zu verwirklichen, als der Weg über das zivilgerichtliche Verfahren. Vor allem kann ein ordnungsbehördliches Vorgehen einen generalpräventiven Zweck erfüllen, der bei einer einstweiligen Anordnung im zweipoligen Verhältnis von Antragsteller und Antragsgegner nicht erreichbar ist. Das Subsidiaritätsprinzip steht daher einem ordnungsbehördlichen Eingreifen nicht entgegen. bb) Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln bestehen ansonsten keine durchgreifenden Bedenken, und zwar unabhängig davon, auf welche materiell-rechtliche Vorschrift die Regelungen gestützt werden. Ist die Oberbürgermeisterin als allgemeine Ordnungsbehörde eingeschritten, so folgt ihre sachliche und instanzielle Zuständigkeit aus 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 OBG. Soweit ein Handeln aufgrund des LImSchG in Betracht kommt, ist die Stadt Köln als untere Immissionsschutzbehörde bzw. untere Umweltschutzbehörde zuständig ( 14 Abs. 1 u. 4 LImSchG i.v.m. 1 Abs. 2 Nr. 3 ZustVU). Für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Hunde ist die örtliche Ordnungsbehörde, also ebenfalls die Stadt Köln, zuständig ( 13 LHundG NRW). Anmerkung: An dieser Stelle muss die passende Ermächtigungsgrundlage für die jeweilige Eingriffsmaßnahme somit (noch) nicht bestimmt werden; es ist freilich nicht zu beanstanden, wenn man sich hier bereits festlegt und damit die Zuständigkeitsfrage unter einem konkreten Gesichtspunkt

7 entscheidet. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus 4 Abs. 1 OBG. Damit ist die Oberbürgermeisterin auch zuständig für die Androhung von Zwangsmitteln ( 56 Abs. 1 VwVG NRW). b) Form und Verfahren aa) Das gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 OBG für Ordnungsverfügungen geltende Schriftformerfordernis wurde beachtet. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls schriftlich und damit formgerecht erlassen worden ( 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). bb) M. ist vor Erlass der Verfügung ordnungsgemäß angehört worden ( 28 Abs. 1 VwVfG NRW). c) Zwischenergebnis Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Verfügung Ziffer 1 Beschränkung des Bellens aa) Ermächtigungsgrundlage Als (gegenüber der Generalklausel des 14 Abs.1 OBG vorrangig anzuwendende) Spezialermächtigung kommt 15 Abs. 1 LImSchG in Betracht, wonach die zuständige Behörde Anordnungen d.h. auch Verwaltungsakte erlassen darf, um Zustände zu beseitigen, die diesem Gesetz zuwiderlaufen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist 15 LImSchG als hinreichende Eingriffsgrundlage zu werten, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gesetz durch Verfügung durchzusetzen. Andererseits hat der Gesetzgeber mit 12 LHundeG NRW eine partielle Generalklausel zur Verfügung gestellt, die für den Bereich der Gefahren durch Hunde gilt. Das Verhältnis des 12 LHundeG NRW zu 15 LImSchG ist unklar: Stellt man darauf ab, dass im Bereich des Immissionsschutzrechts die Gefährdung des Schutzgutes (Lärmfreiheit, Nachruhe) weniger die Ursache als Anknüpfungspunkt dient, so liegt es nahe, in 15 LImSchG eine spezielle Ermächtigung auch im Verhältnis zu 12 LHundeG NRW zu sehen. 2 Danach ist 15 Abs. 1 LImSchG die zutreffende Ermächtigung. bb) Voraussetzungen Es müsste ein Verstoß gegen die Bestimmungen des LImSchG vorliegen. In Betracht kommt eine Verletzung des 12 LImSchG, wonach nicht nur geringfügige Belästigungen durch Tiere verboten 2 Nicht eindeutig Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2014, 12 Erl. 1, S. 155.

8 sind. Indessen enthält 9 LImSchG eine spezifische Lärmschutznorm zur Sicherung der Nachtruhe und geht für seinen Anwendungsbereich der generalklauselartig gefassten Vorschrift des 12 LImSchG vor. 3 Das beanstandete Bellen hat aber nach 6 Uhr morgens und damit außerhalb der Nachtruhezeiten stattgefunden. Fraglich ist im Übrigen, ob außerhalb der durch 9 LImSchG gezogenen Grenzen eine rechtlich relevante Störung vorliegt. Nicht jedes Hundegebell erfüllt den Tatbestand der Norm. Vielmehr hängt die Frage der Erheblichkeit der Belästigung von verschiedenen Umständen ab, insbesondere von der Ortsüblichkeit, der Art und Dauer des Lärms und ggf. auch von der Zahl der belästigten Personen. 4 Es dürfte vor allem darauf abzustellen sein, ob das Hundegebell eine solche Intensität erreicht, dass eine Gesundheitsgefährdung droht bzw. schon eingetreten ist, also z.b. bei ständigem lautem Gebell. 5 Von einem Dauerkläffen ist hier indessen nicht die Rede. An diesem Ergebnis ändert auch die besondere Situation der G. nichts. Abzustellen ist vielmehr auf den Maßstab eines Durchschnittsbürgers. Eine außergewöhnliche Lärmempfindlichkeit ist ebenso wenig erheblich wie eine gesteigerte Unempfindlichkeit. Ebenso wenig kann G. beanspruchen, dass der Nachtruheschutz aufgrund ihrer Nachtarbeit um mehrere Stunden verlängert wird. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Gesundheit der G. beeinträchtigt wird, liegen zudem nicht vor. Ein Verstoß gegen 12 LImSchG lässt sich hiernach nicht feststellen. Anmerkung: Ergänzende Ausführungen zu 14 Abs. 1 OBG öffentliche Ordnung sind hiernach nicht geboten. Der Lärmschutz ist abschließend im LImSchG geregelt, so dass insoweit kein Raum mehr für die öffentliche Ordnung (= ungeschriebene Sozialnormen) bleibt. cc) Zwischenergebnis Die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. b) Verfügung Ziffer 2 Leinenzwang Als Ermächtigungsgrundlage kommt 12 Abs. 1 LHundeG NRW in Betracht. aa) Voraussetzungen Es muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen; das ist insbesondere der Fall bei Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes OLG Düsseldorf, NVwZ 1984, S OLG Düsseldorf, NVwZ 1989, S. 94. So im Fall des OLG Düsseldorf, NVwZ 1989, S. 94 (bis zu zwei Stunden Dauergebell).

9 M könnte eine gesetzlich vorgeschriebene Anleinpflicht verletzt haben. Die Leinenpflicht des 11 Abs. 6 LHundeG NRW gilt (nur) für sog. große Hunde. Um einen solchen 40/20 -Hund (vgl. 11 Abs. 1 LHundeG NRW: Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder Gewicht von mindestens 20 kg) handelt es sich bei dem Hund des M. nicht. M. ist allerdings nach 5 Abs. 2 Satz 1 LHundeG NRW verpflichtet, seinen Hund anzuleinen, wenn dieser als gefährlicher Hund i.s.d. 3 LHundeG NRW einzustufen ist. Als solche gelten zum einen Hunde bestimmter Rassen ( 3 Abs. 2 LHundeG NRW); dazu zählen Foxterrier/Pudel-Mischlinge nicht. Des Weiteren können Hunde unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer Rasse im Einzelfall gefährlich sein ( 3 Abs. 3 Satz 1 LHundeG NRW). Insoweit muss die Gefährlichkeit nach bestimmten Kriterien durch die zuständige Behörde festgestellt worden sein ( 3 Abs. 3 Satz 2 LHundeG NRW). Diese Feststellung setzt eine Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt voraus, die vorliegend noch aussteht. Es ist jedoch fraglich, ob die (noch) fehlende Feststellung nach 3 Abs. 3 Satz 2 LHundeG NRW vorläufige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefahren ausschließt, die auch einen Anleinzwang beinhalten können. Der Gesetzgeber hat für gefährliche Hunde lediglich allgemeine (Mindest-) Standards und Pflichten festgelegt. Es kann auch schwerlich unterstellt werden, dass in der Zeit bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit sichernde Anordnungen ausgeschlossen werden. 6 Andernfalls entstünde eine empfindliche Sicherheitslücke. Für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens sind deshalb vorläufige Regelungen erlaubt. Anmerkung: Vertretbar ist es auch, hier auf 12 Abs. 1 Halbsatz 1 LHundeG zurückzugreifen und das Verhalten von M. s Hund losgelöst von den Voraussetzungen des 3 Abs. 3 LHundeG NRW als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu prüfen. Die in 3 Abs. 3 Satz 1 LHundeG NRW normierten Tatbestände können dann allerdings nicht als Beleg für einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit herangezogen werden. Abzustellen wäre vielmehr allgemein auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und Tieren. Zumindest für andere Hunde stellt der (freilaufende) Hund des M. eine konkrete Gefahr dar, wie die bisherigen Beißvorfälle bzw. Angriffe gegen andere Hunde gezeigt haben. Es spricht eine hinreichende, wenn nicht gar hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass M. s Hund die Alternative des 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundeG NRW erfüllt. Darüber hinaus könnte auch das Anspringen (siehe 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundeG NRW) eine Gefahr im Einzelfall begründen. Unerheblich ist insoweit, dass ein Hund die Passanten nicht verletzen will, die Betroffenen sich aber objektiv nachvollziehbar durch 6 Siehe Nr VV zum LHundeG NRW; so auch Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2014, 3 Erl. 4, S. 68; s. ferner BayVGH, DÖV 2004, S. 579.

10 das Anspringen in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sehen. 7 Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Verhalten von M. s Hund geht über ein bloßes Zulaufen, um Menschen zu begrüßen oder zu beschnuppern, deutlich hinaus. Es können zumindest bei einem mittelgroßen Tier wie diesem Panikreaktionen, vor allem von Kindern, ausgelöst werden, die ihrerseits zu unkontrollierten Reaktionen der Hunde führen können. 8 Die Voraussetzungen des 12 Abs. 1 LHundeG NRW sind damit erfüllt. bb) Verantwortlichkeit des M. Die allgemeinen Vorschriften über die Verantwortlichkeit ( 17 bis 19 OBG) werden durch das LHundeG NRW nicht verdrängt ( 15 Abs. 1 LHundeG). Als Halter des Tieres ist M. sowohl als Verhaltens- als auch als Zustandsstörer für die von seinem Tier ausgehenden Gefahren verantwortlich ( 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 OBG). cc) Verhältnismäßigkeit Die Regelung muss des Weiteren dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ( 15 OBG i.v.m. 15 Abs. 1 LHundeG NRW) entsprechen. Der Leinenzwang ist geeignet, die Gefahren abzuwehren. Da M. offenbar nicht hinreichend auf seinen Hund einwirken will, scheidet die Anordnung, das Tier nicht mehr unbeaufsichtigt auf öffentlichen Flächen laufen zu lassen, als wenig effektiv aus. Der Leinenzwang ist daher auch erforderlich. Die darin liegende Einschränkung der Handlungsfreiheit des M. ist gemessen an seinem Zweck Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und Tieren zumutbar und beeinträchtigt die Rechte des Adressaten nicht in unverhältnismäßiger Weise. Den Anforderungen des 15 Abs. 1 und 2 OBG wird damit Rechnung getragen. dd) Hinreichende Bestimmtheit Fraglich ist aber, ob die Verfügung hinreichend bestimmt ist ( 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Adressat eines Verwaltungsaktes muss erkennen können, was die Behörde konkret von ihm verlangt. Daran könnte es hier fehlen, weil die Behörde keine exakte Leinenlänge vorgeschrieben hat. Für eine hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsverfügung spricht jedoch, dass ein verständiger Hundehalter im Allgemeinen einschätzen kann, bis zu welcher Leinenlänge er seinen Hund noch sicher beherrschen kann. Das dürfte auch für M. hinreichend klar sein. ee) Zwischenergebnis Die Leinenzwang-Verfügung ist rechtmäßig. 7 VGH Kassel, NJW 1997, S Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2014, 3 Erl. 3.4, S. 66.

11 c) Zwangsandrohung Die Zwangsgeldandrohung kann sich auf 55 Abs. 1 und 63 VwVG NRW stützen. aa) In der Anordnung unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung Nr. 1 ist aufzuheben liegt eine (vollstreckbare) Grundverfügung i.s.d. 55 Abs. 1 VwVG NRW, die auf ein Unterlassen (Nichtausführen ohne Anlegung einer Leine) gerichtet ist. Anmerkung: Die genaue Bestimmung, worauf sich die Verfügung richtet, ist im Hinblick auf die Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung (s. u. cc) bedeutsam. Maßgeblich für die Einordnung ist der Schwerpunkt des gewünschten Verhaltens. M. soll den Hund nicht ausführen, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hat. Ihm wird schwerpunktmäßig ein Unterlassen (Nichtanlegung einer Leine) zur Last gelegt. bb) Bedenken könnten sich daraus ergeben, dass sich das Zwangsgeld jedenfalls in der Fassung der angefochtenen Ordnungsverfügung auf mehrere Anordnungen bezieht. Ist nicht eindeutig, welche Folgen sich aus der Nichterfüllung eines einzelnen Gebots für den Adressaten der Androhung ergeben, kommt eine Verletzung des Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebots ( 37 Abs. 1 VwVfG NRW, 58 VwVG NRW) in Betracht. 9 Aus der Verwendung des Wortes bzw. in der Androhung könnte abzuleiten sein, dass das Zwangsgeld sowohl bei einem kumulativen als auch bei einem alternativen Verstoß verwirkt wird. Diese Bedenken sind dann allerdings nicht nahe liegend, wenn das Zwangsgeld so bemessen ist, dass es auch für den geringstmöglichen Verstoß gerechtfertigt ist. 10 Das gegenüber M. angedrohte Zwangsgeld liegt im untersten Bereich des Zwangsgeldrahmens ( 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) und wäre damit auch bei einem Verstoß gegen nur eine der Anordnungen verhältnismäßig ( 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Letztlich ist der eventuelle Fehler dadurch gegenstandslos geworden, dass die Anordnung unter Ziffer 1 aufzuheben ist. Die Zwangsgeldandrohung kann sich daher nur noch auf Ziffer 2 beziehen. cc) Unbedenklich ist schließlich, dass das Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht worden ist. Bei Unterlassungsverfügungen dürfen Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden ( 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW). Eine entsprechende Androhung ist damit zumindest deklaratorisch zulässig. 11 Anmerkung: Das BVerwG hält eine solche Androhung allerdings wegen mangelnder Bestimmtheit für rechtswidrig, macht aber eine Ausnahme, wenn das Landesrecht sie ausdrücklich gestattet Siehe VG Gießen, NVwZ-RR 1993, S OVG Münster, NWVBl. 2004, S. 73. So auch Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2011, 13 VwVG Rn. 4.

12 (NVwZ 1998, S. 393). Das ist wie vorstehend ausgeführt in NRW der Fall. dd) Zwischenergebnis Die Zwangsandrohung ist bezogen auf die verbleibende Anordnung unter Ziffer 2 rechtmäßig. II. Rechtsverletzung M wird durch die Ordnungsverfügung (Ziffer 1) und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. C. Ergebnis Die Klage gegen die Ordnungsverfügung ist zulässig und hinsichtlich der Ziffer 1 auch begründet. In Bezug auf Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist die Klage hingegen unbegründet. Die Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes (Ziffer 3) ist unbegründet, soweit sich die Androhung auf Ziffer 2 bezieht.

Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom

Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom 18.12.2002 Kleine Hunde Auch für kleine Hunde gilt das Landeshundegesetz. Demnach sind alle Hunde innerhalb bebauten Geländes an einer Leine zu führen, die zur Vermeidung

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizei- und Ordnungsrecht Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Preisaufstellung (inkl. MWSt.)

Preisaufstellung (inkl. MWSt.) aufstellung (inkl. MWSt.) Alle e gelten werktags und gelten grundsätzlich pro Hund. Ausführzeiten von 09:00-20:00 Uhr sommers (entspricht der Periode der MESZ), bis 18:00 Uhr winters (entspricht der Periode

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig. A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

BESCHLUSS. Bußgeldsache

BESCHLUSS. Bußgeldsache OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen. Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil

Mehr

Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter

Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Rechtsanwendung im Ordnungsamt praktisch dargestellt 1. Auflage 2015. Buch. ISBN 978 3 8111 7533 4 Recht > Öffentliches Recht > Polizeirecht,

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Informationen zum Freilaufen von Hunden in Bielefeld

Informationen zum Freilaufen von Hunden in Bielefeld Hundefreilauf Informationen zum Freilaufen von Hunden in Bielefeld Auf den folgenden Seiten finden Sie Erläuterungen zu den Freilaufmöglichkeiten für die rd. 12.000 in Bielefeld steuerlich registrierten

Mehr

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)*)

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)*) 54 Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 7. Februar 2003 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)*) Vom 22. Januar 2003 Aufgrund des 89 Abs. 1 des

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4440 07.10.2015 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Besprechung Klausur v

Besprechung Klausur v Besprechung Klausur v. 8.6.2017 Universität Trier Probeexamen Öffentliches Recht Sommersemester 2017 7.7.2017 2» Notenspiegel 39 33 Durchschnitt: 4,0 Pkt. Durchfallquote: 50 % 13 0 1 0 0 ungenügend mangelhaft

Mehr

Besprechung 1. Klausur ÖR

Besprechung 1. Klausur ÖR Besprechung 1. Klausur ÖR Universität Trier Klausurenkurs Wintersemester 2015/16 30.10.2015 2» Notenspiegel 12 Durchschnitt: 5,97 Pkt. Durchfallquote: 40 % 5 6 4 3 0 0 3» Vorüberlegung Zwei Fragen: 1.

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren

Mehr

Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich

Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich 416 Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom 03.02.2012 Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Artikel 18. Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab

Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab ... DU URG am Rhein Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Qualitätsmanagementhandbuch Arbeitsanweisung Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten

Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Von Dr. Dagmar Felix Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Geleitwort Vorwort V VII Einleitung 1 I. Problemstellung

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

III. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren müsste die Ordnungsbehörde materiell rechtmäßig gehandelt haben.

III. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren müsste die Ordnungsbehörde materiell rechtmäßig gehandelt haben. Lösungsskizze Teil 1: A. Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.12.2016 gegen P Fraglich ist, ob der Bescheid der Ordnungsbehörde gegen P rechtmäßig ist. I. Ermächtigungsgrundlage Die Anordnung der Ordnungsbehörde

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/284 Fünfte Wahlperiode Gesetzentwurf

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/284 Fünfte Wahlperiode Gesetzentwurf Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/284 Fünfte Wahlperiode 11.10.2006 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren Sehr geehrter Herr

Mehr

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht

Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Skripten - Öffentliches Recht Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr