Informationsdienst. GVG-Diskussionspapier zur geplanten Anhebung der Altersgrenzen. Informationsdienst. Köln, November Hansaring Köln

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1 Informationsdienst -Diskussionspapier zur geplanten Anhebung der Altersgrenzen Informationsdienst Köln, November Hansaring Köln Telefon: ++49 (221) Telefax: ++49 (221) Homepage:

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3 Inhalt 1. Einleitung 7 2. Auswirkungen einer Anhebung der Altersgrenzen auf die einzelnen Zweige der deutschen Alterssicherung Auswirkung auf die obligatorischen Zweige (sog. erste Säule oder erste Schicht des Alterssicherungssystems) Gesetzliche Rentenversicherung Alterssicherung der Landwirte Berufsständische Versorgung Beamtenversorgung Auswirkungen auf die betriebliche und die durch Betriebe organisierte Alterssicherung (sog. zweite Säule) Auswirkungen auf die private Vorsorge (sog. dritte Säule) Übergreifende Fragen Zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Wechselwirkungen mit anderen Bereichen sozialer Sicherung Auswirkungen einer Anhebung der Altersgrenzen auf die 26 Gesamtversorgung von Rentnerinnen und Rentnern 3

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5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 1. November 2006 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anhebung der Altersgrenzen vorgelegt. Die vorgesehene Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat vielfältige Bezüge sowohl zu anderen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch zu anderen Bereichen der Alterssicherung in Deutschland, so der Beamtenversorgung, betrieblichen und privaten Alterssicherung. Dies hat den Ausschuss Alterssicherung der unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Winfried Schmähl dazu bewogen, sich mit den Auswirkungen der geplanten Anhebung der Altersgrenze zu befassen und das vorliegenden Diskussionspapier zu veröffentlichen. Die vereint in ihrem Ausschuss Vertreterinnen und Vertreter von gesetzlichen, betrieblichen und privaten Trägern der Alterssicherung sowie die Sozialpartner. Deshalb sind die Diskussionspapiere und Stellungnahmen der stets durch eine übergreifende und umfassende Sichtweise gekennzeichnet. Die geplante Anhebung der Altersgrenzen als solche wird von verschiedenen Akteuren zwar sehr unterschiedlich beurteilt, dennoch werden einzelne der jetzt vorgesehenen Maßnahmen übereinstimmend bewertet. Darüberhinaus wird in dem Diskussionspapier auf vielfältige Folgewirkungen und Anpassungsnotwendigkeiten hingewiesen. 5

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7 1. Einleitung In der Koalitionsvereinbarung vom November 2005 wurde die Anhebung der abschlagsfreien Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verankert (Regelaltersgrenze). Diese Entscheidung wurde von der Bundesregierung am 1. Februar 2006 mit dem Beschluss zu einer schrittweisen Erhöhung des Renteneintrittsalters aufgegriffen und inzwischen am 23. Oktober 2006 durch eine Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung sowie dem Anfang November veröffenlichten Referentenentwurf konkretisiert. Die Anhebung soll im Jahr 2012 beginnen. Die Regelaltersgrenze soll ab dem Jahrgang 1947 um jeweils einen Monat angehoben werden, so dass für die 1958 Geborenen die Regelaltersgrenze 66 gilt. Für die ab 1959 Geborenen erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten. Für alle nach 1963 Geborenen gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Es ist vorgesehen, dass der Rentenbezug ohne Abschläge mit 65 Jahren jedoch weiterhin dann möglich ist, wenn eine Versicherungsdauer von mindestens 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr sowie Kindberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes vorliegt. Auch sind Veränderungen bei anderen Rentenarten vorgesehen (siehe dazu weiter unten). Zur Begründung für die Anhebung der Altersgrenze wurden im Koalitionsvertrag die steigende Lebenserwartung und die daraus resultierenden längeren Rentenbezugszeiten sowie das Ziel der Beitragssatzstabilität mit einem Beitragssatz von nicht mehr als 22% bis 2030 angeführt: Die steigende Lebenserwartung und der damit verbundene demografische Wandel sind große Herausforderungen für unser Alterssicherungssystem. Die aktuelle Beschäftigungssituation auf dem Arbeitsmarkt führt zu erheblichen Beitragsausfällen in den sozialen Sicherungssystemen. Mit den bereits beschlossenen Rentenreformen sind für die nachhaltige Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rente die grundsätzlichen Antworten gegeben worden. Die mit dem längeren Rentenbezug verbundenen Mehrausgaben in der Rentenversicherung gilt es, in einem ausgewogenen Verhältnis von Jung und Alt, von den Rentnern und Rentnerinnen sowie von Beitrags- und Steuerzahlern und -zahlerinnen gemeinsam zu tragen. Diese Orientierung wird bei den notwendigen rentenpolitischen Entscheidungen ergänzt durch die Prinzipien der Demografiebeständigkeit, der Generationengerechtigkeit und der Chancen der Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt. (...) Die steigende Lebenserwartung geht mit einem längeren Rentenbezug einher. Dies führt zu einer Veränderung des Verhältnisses von aktiver Erwerbsphase und Rentenlaufzeit. Zur langfristigen Stabilisierung und Einhaltung der genannten Ziele ist daher neben den bisherigen, erfolgreichen und fortzusetzenden Maßnahmen zur Erhöhung des faktischen Renteneintrittsalters eine schrittweise, langfristige Anhebung des 7

8 gesetzlichen Renteneintrittsalters erforderlich. Dabei wird sichergestellt, dass Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Wir werden im Jahr 2007 die gesetzlichen Regelungen für eine 2012 beginnende Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre treffen. Sie soll in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang schrittweise erfolgen und vollständig für den ersten Jahrgang bis spätestens 2035 abgeschlossen sein. Dies gibt sowohl den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch den Unternehmen Planungssicherheit. Die Anhebung der Altersgrenze setzt eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraus. Wir werden daher den rechtlichen Rahmen für eine Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern und weitergehende Aktivitäten hierzu einleiten. Zu Beginn des nächsten Jahrzehnts wird der Gesetzgeber darüber zu befinden haben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar ist und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 1 Auch im für die Europäische Union ausgearbeiteten nationalen Strategiebericht Sozialschutz und soziale Eingliederung (in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 9. August 2006, S. 33f.) wird auf die geplante Anhebung der Altersgrenze eingegangen. Als Begründung werden hier eine Stabilisierung von Leistungs- und Beitragsniveau sowie die Abwendung eines zukünftig zu erwartenden Arbeitskräftemangels angeführt: Eine im Gesetz verankerte Niveausicherungsklausel zielt auf die langfristige Niveausicherung ab und sorgt damit für Verlässlichkeit und Transparenz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Sicherungsniveau vor Steuern soll mindestens 46% bis zum Jahr 2020 und 34 43% bis zum Jahr 2030 betragen. Das so bestimmte Sicherungsniveau vor Steuern hat den gleichen Stellenwert wie die ebenfalls im Gesetz genannten Beitragssatzziele von höchstens 20% bis 2020 und 22% bis (...)Damit das Leistungsniveau und die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung auch langfristig stabilisiert werden können, soll nach dem Kabinettbeschluss vom 1. Februar 2006 die Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente steigen. (...) Die Erhöhung der Altersgrenzen ist auch aus ökonomischen Gründen erforderlich. Deutschland als führende Industrienation muss seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch in Zukunft erhalten und ausbauen. Mit der Erhöhung der 1 Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD: Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit. S. 96f. 8

9 Altersgrenzen wird dem drohenden Fachkräftemangel entgegengewirkt und das Erfahrungswissen der Älteren genutzt. 2 Diese Argumente werden auch in der Koaltionsvereinbarung sowie dem Referentenentwurf angeführt. In der Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe wird die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente als die zentrale rentenpolitische Maßnahme in dieser Legislaturperiode bezeichnet. 3 Da wenngleich mit einigen Ausnahmen auch eine entsprechende Anhebung für alle anderen Rentenarten für erforderlich gehalten wird und sich Anpassungsbedarf in anderen Bereichen ergibt, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung, bei der auch die daraus resultierenden Wirkungen nicht zuletzt in ihrem Zusammenspiel mit bereits in jüngerer Zeit (2001 und 2004) getroffenen Maßnahmen zu beachten sind. 2 Nationaler Strategiebericht Sozialschutz und soziale Eingliederung in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 9. August 2006, S. 33f. 3 Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe vom , S. 1 9

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11 2. Auswirkungen einer Anhebung der Altersgrenze auf die einzelnen Zweige der deutschen Alterssicherung 2.1. Auswirkungen auf die obligatorischen Zweige (sog. erste Säule oder erste Schicht des Alterssicherungssystems) Gesetzliche Rentenversicherung In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es neben den Regelaltersrenten (Rentenbezug ab 65 Jahren) eine Reihe von weiteren Rentenarten. Dazu gehören die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie die Altersrente für Frauen, die Altersrente für langjährig Versicherte (Bezug ab dem 63. Lebensjahr; Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bezug ab dem 60. Lebensjahr, Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren), die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (Bezug ab dem 60. Lebensjahr; Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren). Neben den Altersrenten werden Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten und Rehabilitationsangebote aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Bei fast allen Rentenarten hat die Koalitionsarbeitsgruppe in ihrer Vereinbarung Veränderungen in Bezug auf die Altersgrenzen angekündigt. a) Altersrenten Die Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres (frühester möglicher Beginn mit Abschlägen) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können nach derzeitiger Rechtslage nur noch von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in Anspruch genommen werden. Letzte Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs ist damit für den Jahrgang 1951 der Dezember 2016 (im Alter von 64 Jahren und 11 Monaten). Nach dem Referentenentwurf soll es im Zuge der vorgesehenen Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr für diese beiden Formen der vorzeitigen Altersrenten keine Veränderungen gegenüber dem geltenden Recht geben. Der frühestmögliche Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte sollte nach gegenwärtiger Rechtslage im Jahr 2011 von der Vollendung des 63. auf die Vollendung des 62. Lebensjahres gesenkt werden. Dieser Rentenbeginn wäre nach geltendem Recht mit einem Abschlag von 10,8% verbunden; bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren hätte dies einen Abschlag von maximal 18 % zur Folge. Die Koalition beabsichtigt, den frühest möglichen Rentenbeginn auf die Vollendung des 63. Lebensjahres festzuschreiben, dieser Rentenbeginn ist mit einem Abschlag von 14,4% verbunden. Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird gleichfalls um 2 Jahre, von 60 auf 62 Jahre angehoben. Die Koalition will die Veränderung der Altersgrenzen für den Bezug von Altersrenten auch zum Anlass nehmen, um das Alter, ab dem die große Witwen- (Witwer-)rente 11

12 bezogen werden kann, gleichfalls um 2 Jahre von 45 auf 47 Jahre anzuheben. Allerdings fehlt eine systematische und inhaltliche Begründung dafür, in welcher Beziehung diese Maßnahme außer im Sinne der Verringerung von Rentenausgaben mit der Veränderung von Grenzen für den Bezug von Altersrenten steht. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die nach gegenwärtigen Recht ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei bezogen werden kann, soll der abschlagsfreie Bezug auf das 65. Lebensjahres angehoben werden. Die Altersgrenze für den vorzeitigen Rentenbezug mit Abschlägen soll von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 62. Lebensjahres steigen, so dass auch hier ein maximaler Abschlag von 10,8% bleibt, allerdings bei späterem Rentenbeginn. Im Hinblick auf die Schwerbehindertenrente werden in der unterschiedliche Positionen vertreten. Von den Arbeitgeberverbänden und der Rentenversicherung wird jedoch die Sinnhaftigkeit dieser speziellen Altersrente generell in Frage gestellt, da sie nicht an die Erwerbsfähigkeit anknüpft. Schwerbehinderung geht zudem nicht notwendigerweise mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit einher, und das Vorliegen einer Schwerbehinderung wird nicht von den Rentenversicherungsträgern, sondern von den Versorgungsämtern geprüft. Aus der Sicht der Gewerkschaften sollte die Rente für Schwerbehinderte jedoch weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben. Im Referentenentwurf ist die bereits im Koalitionsvertrag vorgeschlagene neue abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren verankert worden. Aus Sicht der ist dies ein besonders wichtiger Ansatzpunkt für eine kritische Stellungnahme, sowohl aus systematischen als auch sozial- und verteilungspolitischen Gründen. Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung 4 zeigen, dass die Auswirkungen einer solchen Regelung vor allem davon abhängen, welche Pflichtbeitrags- bzw. Versicherungszeiten konkret berücksichtigt werden. So hatten etwa 14,24 % der Versicherten, die im Jahr 2004 in Altersrente gegangen sind 45 Jahre der im Referentenentwurf in diesem Zusammenhang benannten Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ausser Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II) sowie für Berücksichtigungszeiten (siehe Variante 3.1, Auswertungsart 1 der Tabelle 1). Dabei weisen Männer deutlich höhere Versicherungszeiten als Frauen auf. Dieser Prozentsatz dürfte sich erhöhen, wenn wie in einer Simulationsrechnung (Auswertungsart 2, Tabelle 1) angenommen wird die Möglichkeit besteht, den erreichten Versichertenstatus vor dem Rentenzugang bis zum Erreichen der neuen Altersgrenze beizubehalten. Unter diesen Annahmen würden 20,85 % aller Versicherten 45 Versicherungsjahre erreichen. Diese Maßnahme ist unter sozialpolitischen Gesichtspunkten problematisch, da hierdurch gleiches versichertes Arbeitsentgelt (und damit Beitragsleistung) zu unterschiedlich hohen Rentenansprüchen führt. 4 Kaldybajewa, Kamkas; Kruse, Edgar: Eine vorgezogene, abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren? Statistische Fakten, Hintergründe und Bewertungen zu diesem Vorschlag -, RVaktuell, Heft 11/

13 Zudem variieren je nach der genauen Abgrenzung der rentenrechtlichen Zeiten die Anteile der Versicherten, die die Vorraussetzung für eine abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erfüllen. Eine solche Regelung würde eine Umverteilung zu Lasten derjenigen bedeuten, die keine entsprechende Anzahl an Versicherungsjahren erreichen konnten, z.b. wegen langjähriger akademischer Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung. Dies beträfe angesichts der Versichertenstruktur / den Versicherungsbiographien in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem Frauen und würde eine Umverteilung zu Gunsten hoher bzw. zu Lasten niedriger Renten bedeuten, da es sich um einen prozentualen Abschlag handelt. Die Beurteilung dieser von der Koalition vorgeschlagenen Regelung ist allerdings zwischen den Sozialpartnern unterschiedlich. Schwerpunkt der Argumentation der Arbeitgeberverbände sind systematische Gründe: Soweit ein vorzeitiger Rentenzugang mit 65 Jahren ohne Abschläge ermöglicht wird, wäre es für die Begünstigten mit Blick auf die eigenen Rentenansprüche nicht mehr lohnend, über 65 Jahre hinaus zu arbeiten. Damit würden Fehlanreize für einen vorzeitigen Rentenzugang gesetzt. Wenn ein(e) Arbeitnehmer(in) dennoch über den frühest möglichen abschlagsfreien Renteneintrittszeitpunkt hinaus arbeitet und damit höhere Beiträge in die Rentenversicherung entrichtet, wäre der voraussichtliche Rentenbarwert trotz geringfügig höherer Monatsrente infolge der kürzeren Rentenlaufzeit gleichwohl in der Regel geringer. Dies sei auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitssatz) verfassungsrechtlich bedenklich. Die mit der Altersgrenzenanhebung angestrebte beitragsentlastende Wirkung würde zudem durch die abschlagsfreie Rente bei 45 Versicherungsjahren deutlich reduziert (s. weiter unten). Auch von den Gewerkschaften wird die vorgeschlagene 45-er Regelung sehr kritisch beurteilt. Nach einhelliger Auffassung des DGB und seiner Gewerkschaften sei die vorgeschlagene 45-er-Regelung ein untauglicher Versuch, die Belastungen durch das höhere gesetzliche Rentenzugangsalter auszugleichen. Eine solche Regelung habe zum einen eine geschlechterpolitische Schlagseite: Im Jahr 2004 erreichten 33 % der Männer, aber nur 11 % der Frauen 45 Versicherungsjahre (siehe Tabelle 1, Variante 3.1., Auswertungart 2) Zum anderen seien insbesondere Personen mit Lücken in der Erwerbsbiografie benachteiligt, da Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht in die Definition der Versicherungsjahre einbezogen werden sollen. Insgesamt ist die beitragsreduzierende Wirkung einer Anhebung der Altersgrenzen begrenzt, sowohl in Folge einer Rückkoppelung durch die Rentenanpassungsformel 5 als auch durch die vorgesehene Sonderreglung (45 Versicherungsjahre). Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung 6 ergibt sich bis 2030 eine Verminderung des Beitragssatzes von etwa 0,5 Prozentpunkten. 5 Dies ist im Wesentlichen eine Folge der Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors, der mit der jüngsten Rentenreform in die Rentenanpassungsformel eingefügt wurde. Dieser Faktor bewirkt, dass die Höhe der Rentenanpassung auch von der Entwicklung des Verhältnisses zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern abhängt: Verbessert sich das Verhältnis, fällt die Rentenanpassung höher aus als nach der Lohnentwicklung eigentlich vorgesehen. Durch die Anhebung der Altersgrenzen wird die Zahl der Beitragszahler in folge der verlängerten Lebensarbeitszeit größer, die Zahl der Rentner durch den hinausgeschobenen Rentenzugang geringer. 6 Rische, Herbert (2006): Bewertung der Reformvorschläge in der Rentenversicherung. Pressekontaktseminar der Deutschen Rentenversicherung Bund am 26. und 27. Juli 2006 in Berlin, S. 6. ( DRVBund/ rische.html, Zugang am 3. Oktober 2006). 13

14 Tabelle 1: Anteil der Fälle mit 45 und mehr "Versicherungsjahren" am gesamten Altersrentenzugang des Jahres 2004 nach Varianten der Abgrenzung von rentenrechtlichen Zeiten und deren durchschnittliche Rentenanwartschaften - Alte und neue Bundesländer, VVL-Stichprobe Varianten Beschreibung der Varianten der Abgrenzung von rentenrechtlichen Zeiten Pflichtbeitragszeiten für Beschäftigung dito + Berücksichtigungszeiten Pflichtbeitragszeiten für Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege dito + Berücksichtigungszeiten Alle Pflichtbeitragszeiten ohne AFG-Leistungen dito + Berücksichtigungszeiten Auswertungsart 1 (ohne Simulation) Anteil der Fälle mit 45 Jahren in % Ø Entgeltpunkte Männer Frauen Männer und Frauen Auswertungsart 2 (mit Simulation) Anteil der Fälle mit 45 Jahren in % Ø Entgeltpunkte Auswertungsart 1 (ohne Simulation) Anteil der Fälle mit 45 Jahren in % Ø Entgeltpunkte Auswertungsart 2 (mit Simulation) Anteil der Fälle mit 45 Jahren in % Ø Entgeltpunkte Auswertungsart 1 (ohne Simulation) Anteil der Fälle mit 45 Jahren in % Ø Entgeltpunkte Auswertungsart 2 (mit Simulation) Anteil der Fälle mit 45 Jahren in % Ø Entgeltpunkte 21,50 57,19 29,70 59,95 1,93 45,63 5,86 47,14 10,41 55,97 16,19 57,32 21,52 57,18 29,72 59,94 4,10 40,57 10,41 42,36 11,65 53,86 18,78 54,42 21,53 57,18 29,78 59,93 2,35 44,79 7,00 46,26 10,66 55,63 16,87 56,72 21,54 57,17 29,79 59,92 4,17 40,17 10,72 42,21 11,69 53,79 18,98 54,25 27,11 56,68 33,12 59,33 2,48 44,70 7,19 46,24 13,15 55,40 18,42 56,44 27,12 56,67 33,13 59,32 4,39 40,38 10,99 42,19 14,24 53,82 20,58 54,14 4 Alle Pflichtbeitragszeiten 37,29 54,40 49,00 55,71 4,04 42,84 12,79 42,58 18,45 52,96 28,48 52, dito + Berücksichtigungszeiten 37,30 54,39 49,02 55,71 7,22 38,87 19,12 39,31 20,25 51,26 32,08 50,17 5 Alle Beitragszeiten 41,13 53,08 54,08 54,39 4,88 41,41 14,91 41,48 20,59 51,51 31,88 50, dito + Berücksichtigungszeiten 41,15 53,07 54,11 54,38 8,97 37,77 22,74 38,30 22,91 49,68 36,33 48,68

15 b) Renten wegen Erwerbsminderung Bei den Erwerbsminderungsrenten werden heute Abschläge bei Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres erhoben (maximal 10,8 %). Im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze soll auch das Referenzalter für abschlagsfreie Erwerbsminderungsrenten um 2 Jahre (auf 65) erhöht werden. Das bedeutet, dass bei Rentenbeginn vor dem 65. Lebensjahr Abschläge in Höhe von maximal 10,8 % erfolgen würden. Allerdings ist eine Ausnahme vorgesehen für Personen mit 35 (oder mehr) Beitragsjahren: Sie können bei Rentenzugang bis zum Jahr 2023 weiterhin ab Alter 63 eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab 2024 wird die Voraussetzung auf 40 Beitragsjahre erhöht. Bei der Rente für Bergleute wegen bergbaulicher Berufsunfähigkeit steigt das Referenzalter für den abschlagsfreien Bezug vom 62. auf das 64. Lebensjahr. Den heutigen Abschlägen ebenso wie den vorgesehenen Grenziehungen bei der Erwerbsminderungsrente fehlt allerdings eine systematische Begründung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat zudem mit einer Entscheidung vom festgestellt, dass Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig sind. Jedoch sind zu dieser Thematik noch weitere Verfahren anhängig. Eine ständige Rechtssprechung liegt hierzu noch nicht vor, so dass nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung das erwähnte Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus noch keine Wirkung entfaltet. Aus der Sicht der Gewerkschaften ist die Erwerbsminderung durch die Versicherten nicht steuer- bzw. beeinflussbar, insofern sei auch eine Anreizwirkung zur späteren Inanspruchnahme durch Abschläge nicht sinnvoll. Daher wird gefordert, die derzeitigen Abschlagsregelungen bei den Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich abzuschaffen und den Zugang zur Erwerbsminderungsrente zu erleichtern. Aus der Sicht der Arbeitgeberverbände sollte bei den Erwerbsminderungsrenten von der konkreten auf die abstrakte Betrachtungsweise übergegangen werden, die ausschließlich auf die medizinische Sichtweise abstellt und die Situation des Arbeitsmarktes nicht berücksichtigt. Die Arbeitsmarktrisiken sollten in einem gegliederten Sozialsystem von der Arbeitslosenversicherung übernommen bzw. finanziert werden Alterssicherung der Landwirte Nach Vorschlägen der Koalition sollen die Regelungen zur Anhebung von Altersgrenzen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden, also abschlagsfreier Rentenbezug im Prinzip erst ab dem 67. (und nicht mehr dem 65.) Lebensjahr. Die Alterssicherung der Landwirte (AdL) unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht deutlich von der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Unterschiede sind bei einer Bewertung der beabsichtigten Abhebung der Altersgrenzen zu berücksichtigen. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung können die Altersrenten in der AdL bisher erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, d.h. im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht keine Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezugs. Einzige Ausnahme bildet die vorzeitige Altersrente an verheiratete Versicherte, deren Ehegatten bereits eine Altersrente beziehen. Die Koalition will nun 15

16 eine weitere Ausnahmeregelung einführen durch eine neue vorzeitige Altersrente ab dem 65. Lebensjahr. Die soziale Zielsetzung der AdL ist begrenzt auf eine Teilsicherung, wobei sowohl Beiträge als auch Renten ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens festgesetzt werden. 7 Die AdL dient nicht nur der sozialen Sicherung der selbständigen Landwirte, ihrer Ehegatten und der mitarbeitenden Familienangehörigen, sondern sie wird auch zur Verfolgung agrarstrukturpolitischer Ziele eingesetzt. In agrarstruktureller Hinsicht bezweckt die AdL eine Verjüngung des Unternehmerbestandes, darüber hinaus soll sie Anreize zur Schaffung wirtschaftlich leistungsfähiger Unternehmen bieten. Die Verbindung des Absicherungsziels mit der agrarstrukturellen Zielsetzung wird dadurch geschaffen, dass ein Anspruch auf Rente auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (z.b. Vollendung des 65. Lebensjahres) erst dann entsteht, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wird (sog. Hofabgabe). Bei einer Übertragung der Anhebung der Altersgrenze auch in der AdL stellt sich die Frage, ob man der agrarpolitischen Zielsetzung noch gerecht werden kann. Weil eine Vielzahl der in der AdL rentenbegründenden Hofabgaben erst im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rente erfolgt, hätte eine Anhebung der Altersgrenze mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verzögerung der Hofabgaben zur Folge: Die gewünschte Veränderung der Agrarstruktur (Verjüngung des Unternehmerbestandes und Schaffung leistungsfähiger Unternehmensgrößen) bzw. die Sicherung der insoweit bereits erreichten Erfolge (Deutschland hat europaweit den jüngsten Bestand an landwirtschaftlichen Unternehmern) würde gehemmt bzw. gefährdet. Diesen Bedenken soll offenbar durch die neue vorzeitige Rente ab 65 Rechnung getragen werden, damit die beschriebenen nachteiligen Effekte kompensiert werden. Die Koalition weist im Zusammenhang mit dieser neuen Rentenart darauf hin, dass dann auch die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehene Ausnahmeregelung nach 45 Beitragsjahren problemloser übertragbar sei. Die für die gesetzliche Rentenversicherung formulierten Bedenken gegen eine abschlagsfreie Rente mit 65 für Versicherte mit 45 Beitragsjahren sind aus der Sicht des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen auf die AdL unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten nicht übertragbar. Allerdings werden in der AdL im Durchschnitt nur ca. 30 Beitragsjahre zurückgelegt. Die flankierende Einführung eines abschlagsfreien Rentenzugangs ab Vollendung des 65. Lebensjahres kann die agrarstrukturpolitisch unerwünschten Nebenwirkungen einer Anhebung der allgemeinen Altersgrenze deshalb nur dann merkbar verringern, wenn hierfür deutlich weniger als 45 Beitragsjahre vorausgesetzt oder wie im Referentenentwurf vorgesehen Zeiten aus anderen Alterssicherungssystemen angerechnet werden. Eine Anhebung des Referenzalters bei den Erwerbsminderungsrenten der AdL ist abzulehnen. In der AdL hatten die im Jahr 2001 eingeführten Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten von Anfang an keinen sachlichen Grund, weil die AdL keine flexiblen Altersgrenzen kennt, es somit auch nicht galt, ein Ausweichen auf Erwerbsminderungsrenten zu verhindern. Bei einem in der AdL zu beobachtenden durchschnittlichen Beginn der Erwerbsminderungsrenten im Alter von 16 7 Das Verhältnis zwischen Beitrag und Rente entspricht dem der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei den Unterschieden im Leistungsspektrum beider Systeme Rechnung getragen wird.

17 etwa 60 Jahren konnte auch die erweiterte Berücksichtigung von Zurechnungszeiten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr in den allermeisten Fällen keine Kompensation für die Abschläge bewirken Berufsständische Versorgung Eine Erhöhung der Regelaltersgrenze verändert das Verhältnis von Beitrags- und Rentenbezugsphase. In den Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke wird fast ausschließlich auf das 65. Lebensjahr als Regelaltersgrenze abgestellt. Abweichend hiervon ist ein Hinausschieben der Rente maximal bis zum 68. Lebensjahr mit entsprechender Leistungsverbesserung oder aber ein vorzeitiger Bezug der Altersrente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei versicherungsmathematischen Abschlägen möglich. Die Lebenserwartung der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke liegt über dem Durchschnitt. Die Rechenwerke der berufsständischen Versorgungswerke berücksichtigen nicht nur die aktuelle, sondern auch die Entwicklung der zukünftigen Lebenserwartung. Hierfür werden eigene berufsstandbezogene Sterbetafeln verwendet. Das heißt, Veränderungen der biometrischen Annahmen zur Lebenserwartung schlagen aktuell und unmittelbar auf den Finanzierungsbedarf der berufsständischen Versorgung durch. Da zur Finanzierung der aktuellen und zukünftigen längeren Rentenlaufzeiten ansonsten nur Maßnahmen, die auf das Leistungsniveau durchschlagen, zur Verfügung stehen, böte eine Erhöhung der Regelaltersgrenze eine mögliche Option. Diese wahrzunehmen liegt jedoch in der ausschließlichen Regelungskompetenz jedes einzelnen Satzungsgebers, dass heißt der Kammer- oder Mitgliederversammlung des jeweiligen Berufsstandes. In der Vergangenheit haben die berufsständischen Versorgungswerke den sich aus der Verlängerung der Lebenserwartung der Mitglieder ergebendem Aufwand durch Verzicht auf Dynamisierung (Nullrunde) oder deren Reduzierung finanziert. In Einzelfällen wurden auch schon Anpassungen des Leistungsniveaus vorgenommen. Das Verhältnis von Beitrags- und Rentenbezugsphase wird auch durch die Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen beeinflusst. In jüngster Zeit ist insbesondere durch die Zunahme staatlicher Reglementierungen und die Auswirkungen der Kostendämpfungspolitik im Gesundheitswesen festzustellen, dass die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zunimmt. Die Solidargemeinschaften der berufsständischen Versorgungswerke werden durch die Vorruhestandsregelungen aufgrund der nach versicherungsmathematischer Methodik erhobenen Abschläge nicht belastet. Diese Abschläge können je nach Versorgungswerk jedoch unterschiedlich hoch ausfallen, ohne dass hierdurch etwas anderes erreicht würde als der Ausgleich der sonst durch den vorzeitigen Rentenbezug entstehenden Mehrbelastung der Solidargemeinschaft (versicherungsmathematisch faire Abschläge). Dies liegt zum einen daran, dass die Vorschriften in den Satzungen, ab wann eine vorgezogene Rente bezogen werden kann, je nach den Intentionen des Satzungsgebers unterschiedlich ausfallen können. Zum anderen liegt dies daran, dass die berufsständischen Versorgungswerke unterschiedliche Finanzierungsverfahren verwenden. Am gebräuchlichsten sind das so genannte Offene Deckungsplanverfahren, bei dem der Zeitpunkt der Beitragszahlung für die Rentenwirksamkeit des Beitrages nicht berücksichtigt wird, und das so genannte modifizierte Anwartschafts- 17

18 deckungsverfahren, bei dem der früh gezahlte Beitrag eine höhere Rentenwirksamkeit entfaltet als der im rentennahen Alter gezahlte Beitrag. Entsprechend unterschiedlich ist die Wirkung der durch den vorzeitigen Rentenbezug entgangenen Beitragszahlung auf die Rentenanwartschaft und das Finanzierungsverfahren des Versorgungswerks. Würde die Regelaltersgrenze angehoben, hätte der Satzungsgeber zu entscheiden, ob die Grenze für das vorgezogene Altersruhegeld mitsteigen oder aber der größere Abstand zur Regelaltersgrenze durch zusätzliche Abschläge aufgefangen werden soll. Vorstellungen, die volle Altersrente auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze an eine bestimmte Mitgliedschaftsdauer zu binden, sind schon in der Gesetzlichen Rentenversicherung systemfremd (siehe oben); in der berufsständischen Versorgung, in der die Rentenanwartschaft nach den gezahlten Beiträgen und nicht nach den versicherten Einkommen berechnet wird, wären sie vollends fehl am Platze. Der Trend zu einer frühzeitigeren Inanspruchnahme der Altersrente wird begleitet von einem ebenfalls zu beobachtenden Trend einer Zunahme der Anträge auf Berufsunfähigkeitsrenten. Dabei spielen insbesondere psychische Krankheitsbilder eine Rolle. Der Begriff Berufsunfähigkeit der berufsständischen Versorgungswerke ist dabei abzugrenzen von dem rentenrechtlichen, durch das Erwerbsminderungs-Reformgesetz vom abgeschafften und durch den Begriff teilweise Erwerbsminderung ersetzten Begriff Berufsunfähigkeit des 43 SGB VI in der Fassung vom Während dieser den Schutz des beruflichen Status zum Inhalt hatte, beschreibt der berufsständische Berufsunfähigkeitsbegriff den Tatbestand einer auf den zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk berechtigenden und verpflichtenden Beruf bezogenen Erwerbsminderung. Die Mehrzahl der berufsständischen Versorgungswerke hat, um einem Ausweichen in die abschlagsfreie BU-Rente vorzubeugen, diese auf die Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes begrenzt. Mögliche Veränderungen der Regelaltersgrenze, abhängig von der Umsetzung beim vorgezogenen Altersruhegeld und den Zurechnungsvorschriften, könnten dann auch die Höhe der Berufsunfähigkeitsrenten beeinflussen Beamtenversorgung Nachdem Bundestag und Bundesrat im Juni und Juli 2006 umfangreiche Änderungen des Grundgesetzes beschlossen haben, werden auch im Bereich der Beamtenversorgung zahlreiche Änderungen eintreten. So wurde die Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Abs. 1 GG abgeschafft und die bislang dieser Kompetenzart zugeordneten Materien zwischen Bund und Ländern aufgeteilt: Die bisher im Rahmenrecht enthaltene Regelungsbefugnis für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten wurde einschließlich des Versorgungs- und Besoldungsrechts auf die Länder übertragen. Der Bund erhielt die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis hinsichtlich der Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten. In Umsetzung dieser umfangreichen Reformen hat die Bundesregierung am 25. Oktober 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statutsrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) beschlossen. In diesem Werk wird auf die Festlegung einer einheitlichen Regelaltersgrenze für das Erreichen des Ruhestandes wie sie 25 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) noch kannte verzichtet und diese Regelung explizit in die Befugnis der Länder gegeben. Dies ist im Hinblick auf die bundeseinheitlichen Altersgrenzen beim Renteneintritt nicht nachvollziehbar. Im 18

19 Interesse bundeseinheitlicher Regelungen sollte der Bund hier seine Regelungskompetenz wahrnehmen. Die Koalition kündigt an, dass es für die Beamten auch zu einer Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre kommt ( wirkungsgleiche Übertragung ). Dies ist nach ersten Pressemeldungen für Bundesbeamte und Bedienstete des Landes Baden-Württemberg vorgesehen. Ob andere Bundesländer dem folgen und vor allem wie diese Altersgrenzenanhebung im Detail vonstatten gehen soll, ist noch offen. Es liegen noch keine entsprechenden Gesetzesentwürfe vor. Allerdings haben bereits verschiedene Ministerpräsidenten angekündigt, in der kommenden Legislaturperiode auf dem Gebiet der Beamtenversorgung gesetzgeberisch tätig werden zu wollen. Während die Altersversorgung der Bundes- und Landesbeamten aus den laufenden Haushalten bestritten wird, sind im kommunalen Bereich überwiegend Versorgungskassen kraft Landesrecht damit betraut. Für das dort zumeist praktizierte Umlagesystem hätte eine Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre mit der gesetzlichen Rente zwar nicht direkt vergleichbare, aber durchaus ähnliche Folgen: Ein Beamter, der erst mit 67 anstatt bereits mit 65 Jahren in den Ruhestand geht, bleibt der Umlagegemeinschaft insofern länger erhalten, als sein Dienstherr für ihn 2 Jahre länger (Aktiven-)Umlage in das System einzahlen wird. Für einen Beamten, der erst mit 67 Jahren in den Ruhestand tritt, fallen dann aber insgesamt gesehen weniger Versorgungsleistungen an, da er durch die spätere Pensionierung 2 Jahre lang weniger Ruhegehalt beziehen wird. Sollten in einem Bundesland bereits Pensionsrücklagen gebildet werden, würde auch hier im Falle einer späteren Pensionierung mehr Geld zufließen. Auch in Bezug auf den vorgezogenen Ruhestand sind im Zuge der Schaffung eigenständiger Beamtenversorgungsgesetze der Länder Neuregelungen zu erwarten. Derzeit können Beamte mit Abschlägen ab 63 Jahren (in Bayern erst ab 64 Jahren) so genannte Antragsaltersgrenze die Versetzung in den Ruhestand beantragen (bei Schwerbehinderung bereits ab 60 Jahren). Die Berechnung der Abschläge erfolgt bisher bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Schwerbehinderung: des 63. Lebensjahres), höchstens beträgt der Abschlag jedoch 10,8%. Für besonders belastete Berufsgruppen (z.b. Feuerwehr- und Justizvollzugsbeamte) ist es möglich, ohne Versorgungsabschläge mit vorgezogener Altersgrenze in den Ruhestand zu gehen. Wenn es zu einer wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen aus dem Rentenrecht auf die Beamtenversorgung kommen sollte, so wären auch hierbei bundeseinheitliche Regelungen sinnvoll. Die im Verfassungsrecht verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht bleibt davon unberührt Auswirkungen auf die betriebliche und die durch Betriebe organisierte Alterssicherung (sog. zweite Säule) Die Regelaltersgrenze und die mit ihr verbundene vorgezogene Altersgrenze für Betriebsrenten spielt eine Rolle bei der Frage, ob eine zugesagte Leistung überhaupt als betriebliche Altersversorgung anzusehen ist. Unterhalb einer bestimmten Altersgrenze (heute: i.d.r. 60 Jahre) handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung, es sei denn, es geht um Invaliditäts- oder Todesfallleistungen. 19

20 Vorraussetzung für die Gewährung einer betrieblichen Altersleistung ist in der Regel das Erreichen einer in der jeweiligen Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze, verbunden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein sehr großer Teil der heute bestehenden Betriebsrentenzusagen nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Betriebsrente. Diese Versorgungszusagen bleiben damit zunächst von der Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung unberührt. Arbeitnehmer(innen) können in diesen Fällen weiterhin ab Alter 65 die ungekürzte Betriebsrente in Anspruch nehmen, sofern sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (die gesetzliche Rente würde dann allerdings gekürzt). Arbeitet ein(e) Arbeitnehmer(in) bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, so wird auch die Betriebsrente erst ab diesem Zeitpunkt gezahlt. Ob sich die beiden letzten Beschäftigungsjahre steigernd auf den Betriebsrentenanspruch auswirken, hängt von der jeweiligen Versorgungsordnung ab, dürfte aber nicht die Regel sein. Eine Anhebung der betriebsrentenrechtlichen Altersgrenze ist in all diesen Fall nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bzw. dem Betriebsrat möglich, ggf. müssen auch tarifvertragliche Änderungen erfolgen. Für erstmalige Betriebsrentenzusagen kann die Versorgungsordnung nach den allgemeinen Regeln an die neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. In einigen Versorgungsordnungen wird nicht auf das Alter 65 als Regel-Betriebsrenten- Alter verwiesen, sondern auf die korrespondierende Vorschrift zur gesetzlichen Rentenversicherung in der jeweils geltenden Fassung. In diesen Fällen würde eine Anhebung der Altersgrenze bei der gesetzlichen Rente auch für die Betriebsrenten zu einer Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre führen. Geht der Arbeitnehmer dann nicht in den Ruhestand, weil er die gesetzliche Rente im Alter 65 nur mit Abschlägen bekommen würde, sind keine betrieblichen Altersleistungen zu zahlen, weil üblicherweise auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruchsvoraussetzung ist. Dies bedeutet, dass die Unternehmen Rentenbeträge sparen. Ist ausnahmsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Anspruchsvoraussetzung, wird vielfach eine Zahlungspflicht dadurch vermieden, dass zu Zeiten, in denen die Bezüge fortgezahlt werden, eine Ruhensvorschrift vorgesehen ist. Ob zwischen der Vollendung des 65. und 67. Lebensjahrs eine Betriebsrentensteigerung erdient wird, hängt von der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Für den Fall, dass Arbeitnehmer(innen) vor Vollendung der Regelaltersgrenze (heute 65 Jahre) eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen, gibt das Betriebsrentengesetz ( 6 BetrAVG) die Möglichkeit, zum gleichen Zeitpunkt auch Betriebsrentenleistungen zu beanspruchen, selbst wenn die Versorgungsregelung einen späteren Zeitpunkt für die Gewährung der Altersleistung vorsieht. Der Arbeitgeber kann dann aber für den vorzeitigen Rentenbezug ggf. Abschläge vorsehen. Die Möglichkeiten einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente werden nicht generell aufgehoben. Auch wird es eine Übergangsregelung (stufenweise Anhebung auf das Alter 67) geben. Hinzu kommt, dass es heute zahlreiche vertragliche Altersgrenzenregelungen mit festem Alter 65 gibt, die sich allein durch die Anhebung des gesetzlichen Rentenalters nicht automatisch ändern. Vielmehr muss jeweils der übliche arbeitsrechtliche Weg beschritten werden, wenn und soweit die Arbeitgeber im Hinblick auf ihre Versorgungswerke Handlungsbedarf sehen. In jedem Falle ist es nicht ausreichend, wenn man einfach in 6 Satz 1 BetrAVG die Zahl 65 durch die Zahl 67 ersetzt. 20

21 Arbeitnehmer(innen), die in der Vergangenheit einen Teil der Versorgungsanwartschaft erdient haben, sollen diesen Teil auch bekommen, wenn sie vorzeitig, d.h. vor Eintritt des Versorgungsfalles, aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Die Höhe dieser sog. unverfallbaren Anwartschaft bemisst sich nach dem Verhältnis der zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zu der für den Erwerb des Vollrechts erforderlichen Betriebszugehörigkeit (d.h. regelmäßig bezogen auf das 65.Lebensjahr). Das Betriebsrentengesetz stellt für diese Fälle auf das 65. Lebensjahr als Höchstaltersgrenze ab. Vorrangig sind jedoch vertragliche Regelungen, die eine frühere feste Altersgrenze für den Bezug von Altersleistungen vorsehen. Diesem Gedanken müsste man wohl auch bei den Überlegungen Rechnung tragen, wie diese Vorschrift an die geplante Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf 67 Jahre anzupassen ist. Bei einer Anpassung auf 67 Jahre in den entsprechenden betriebsrentenrechtlichen Regelungen wären nach wie vor die bisherigen vertraglichen Regelungen zur Altersgrenze, die es in der Praxis vielfach gibt, maßgebend. Auch hier sind aber die Übergangsregelung für die Anpassung der gesetzlichen Regelaltersgrenze (im SGB) zu beachten, die voraussichtlich durch Übergangsvorschriften im BetrAVG ( 30 ff.) ergänzt werden müssten. Es wäre zu prüfen, ob man dies nicht verdeutlicht, indem man sagt: Für die Berechnung gilt in erster Line das in der Versorgungsregelung festgelegte Pensionsalter. Zum Schutze des Arbeitnehmers könnte die neue gesetzliche Regelaltersgrenze 67 (mit Übergangsregelung) als Höchstaltersgrenze vorgesehen werden. Was die Festlegung einer Altersgrenze im Betriebsrentengesetz angeht, sollte es unabhängig von der jeweiligen Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rente in erster Linie Sache der Vertragspartner sein, ab welchem Zeitpunkt sie eine Altersleistung (ggf. mit Abschlägen) gewähren wollen. Die gesetzliche Regelaltersgrenze sollte dabei aber zum Schutze des Arbeitnehmers eine Obergrenze bilden, d.h. es sollte vermieden werden, dass Betriebsrenten abschlagsfrei z.b. erst mit Alter 70 bezogen werden können. Grundsätzlich sollte betriebliche Alterssicherung oder über Betriebe organisierte Alterssicherung (so die Entgeltumwandlung bei alleiniger Finanzierung durch Arbeitnehmer(innen)) als Mittel genutzt werden können, um einen Zeitraum zwischen der Beendigung der Erwerbstätigkeit und der Inanspruchnahme einer (abschlagsfreien) Altersrente zu überbrücken. Hierauf ausgerichtete Maßnahmen könnten Bausteine in einem übergreifenden Konzept sozialer Sicherung sein, dass sich an unterschiedlichen Bedürfnissen und Bedingungen im Lebensablauf ausrichtet Auswirkungen auf die private Vorsorge (sog. dritte Säule) Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich auch Folgen für die staatlich geförderte private Vorsorge. Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester-Rentenverträge, Basis-Rentenverträge) die ab Januar 2012 geschlossen werden, sieht der Referentenentwurf die Verlängerung des Förderzeitraums durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, der bisher mit dem 65. Lebensjahr endete, um zwei Jahre auf das 67. Lebensjahr vor. Die Ausweitung des Förderzeitraums auf die künftige Regelaltersgrenze trägt somit der Vorstellung Rechnung, dass die Arbeitnehmer(innen) künftig bis zum 67. Lebensjahr erwerbstätig sind und bis dahin parallel zu ihren gesetzlichen Rentenansprüchen mit Hilfe des Staates eine private Altersvorsorge aufbauen, die enstehende Rentenlücken ersetzt. 21

22 In diesem Fall können Arbeitnehmer(innen) aus ihrer privaten Vorsoge grundsätzlich höhere Alterssicherungsleistungen erwarten. Dies hat drei Gründe: Der Zinseszinseffekt kann über einen längeren Zeitraum genutzt werden, sodass das für die Altersleistung zur Verfügung stehende Vorsorgekapital steigt. Steigt mit dem späteren Eintritt in den Ruhestand auch die Beitragsdauer, dann erhöht dies ebenfalls das Vorsorgekapital. Bei Rentenverträgen führt die kürzere Restlebenserwartung und demnach die kürzere Rentenbezugszeit dazu, dass aus einem gegebenen Vorsorgevermögen höhere Renten geleistet werden können. Allerdings sollen zugleich auch die Untergrenzen vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben werden. Dies bedeutet, dass die Riester- oder Basis-Renten frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahrs ausgezahlt werden dürften und sich erst ab diesem Zeitpunkt bei Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen die Steuerpflicht um die Hälfte reduziert. Mit der Anhebung der Untergrenzen in der kapitalgedeckten Altersvorsorge werden die Spielräume für individuelle Reaktionen auf die angehobenen Altersgrenzen begrenzt. Die kapitalgedeckte Altersvorsorge trägt bereits in ihren Kalkulationsgrundlagen der längeren Lebenserwartung Rechnung und kann dazu beitragen, die größer werdenden Abschläge in der gesetzlichen Rente bei gleitendem Übergang in den Ruhestand teilweise aufzufangen. Die Möglichkeit, bereits im Alter von 60 Jahren die private geförderte Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen, setzt keine Anreize zum frühzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben. Die Beibehaltung der derzeitigen Untergrenzen wäre eher im Gegenteil das notwendige Signal, dass einmal beschlossene Rechtsrahmen Bestand haben und der einzelne sich in seiner Lebensplanung auf staatliche Absichtserklärungen auf Dauer verlassen kann. Die Beibehaltung der geltenden Untergrenzen wäre für den Staat zudem kostenneutral. In dem Augenblick, in dem die Renten fließen, endet die staatliche Förderung. Zudem könnte die Aussicht auf eine größere Flexibilität der privaten Vorsorge Impulse für eine noch weitere Verbreitung geben. Dies ist vor allem auch wichtig für Haushalte mit geringem Einkommen bzw. mit häufig unterbrochenen Erwerbsbiographien, denn für diese wird auch der Arbeitsmarkt der Zukunft vergleichsweise geringe Chancen eröffnen. Diese Haushalte dürften dann auch häufig von den zusätzlichen Rentenabschlägen betroffen sein, die mit der Anhebung der Regelaltersgrenze verbunden sind. Weitere Ansatzpunkte für Verbesserungen liegen im Sozialrecht. Beispielsweise könnten Anreize zur Altersvorsorge für die Betroffenen dadurch gestärkt werden, indem die Altersrenten im Rahmen der bedarfsorientierten Grundsicherung nicht mehr vollständig angerechnet würden. Der DGB ist allerdings der Auffassung, dass der flexible Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand vorrangig über arbeits- und tarifrechtliche Regelungen gestaltet werden muss. Die geförderte Altersvorsorge reiche schon heute kaum aus, um das Sicherungsdefizit, das durch das sinkende Rentenniveau entstehe, zu schließen. Mit der Aufgabe, darüber hinaus Lücken zu füllen, die aufgrund eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit 60 Jahren entstehen, sei die zusätzliche private Altersvorsorge überfordert. 22

23 3. Übergreifende Fragen 3.1. Zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bei dem derzeitigen Szenario zur Anhebung der Altersgrenze wird davon ausgegangen, dass sich die Situation des Arbeitsmarktes ab 2012 immer stärker entspannen wird. Dies ist die wesentliche Begründung dafür, dass die Anhebung der Altersgrenze zunächst um einen Monat pro Jahrgang, dann für die ab 1959 Geborenen schneller, d.h. in einem Zwei-Monats-Rhythmus erfolgen soll. Nach dem Gesetzentwurf wird die Bundesregierung in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob sich die Beschäftigungssituation Älterer im nächsten Jahrzehnt auch tatsächlich verbessert. Es jedoch bisher nicht klar, wie die Entwicklung des Arbeitsmarktes vor Beginn der Maßnahmen und im Laufe der Altersgrenzenanhebung überprüft werden soll und ob dies ggf. auch zu Anpassungen im Anhebungsverfahren führen wird. Die Arbeitgeberverbände sind allerdings der Auffassung, dass eine Anhebung der Altersgrenzen unbeschadet der Entwicklung der Arbeitsmarktlage erfolgen sollte. Der DGB unbeschadet seiner generellen Ablehnung der Anhebung des gesetzlichen Rentenalters hingegen tritt dafür ein, konkrete Benchmarks festzulegen, wobei die Anhebung der Altersgrenze dann gestoppt werden müsste, wenn zum Überprüfungszeitpunkt diese Anforderungen nicht erreicht worden sind. Die Prognosen zur Entwicklung des Arbeitsmarktes sind unterschiedlich. Das Arbeitsangebot kann zwar im Prinzip aufgrund der demografischen Entwicklung für die nächsten Jahrzehnte recht genau abgeschätzt werden. Zumeist wird davon ausgegangen, dass in Deutschland in den nächsten Jahrzehnten ein deutlicher Rückgang des Erwerbspersonenpotentials zu erwarten ist. Die Entwicklung des Arbeitsangebotspotentials hängt vor allem auch von den Reaktionen der Personen im erwerbsfähigen Alters auf veränderte Rahmenbedingungen ab, so auch den sozialrechtlichen und sonstigen Regelungen zur Anhebung von Altersgrenzen. Simulationsberechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 8 machen deutlich, dass das Erwerbspersonenpotential (bestehend aus Erwerbstätigen, Erwerbslosen und der sog. Stillen Reserve ), das derzeit auf ca. 44,5 Mio. Arbeitskräfte geschätzt wird, durch eine verlängerte Lebensarbeitszeit erhöht wird. Es kommt nun darauf an, wie sich die altersspezifischen Potentialerwerbsquoten Älterer durch neue Rahmenbedingungen verändern. Bei einer unterstellten vorsichtigen Erhöhung dieser Erwerbsquoten der 60-66jährigen kommt es im Zusammenwirken mit der demographisch bedingten steigenden Bevölkerungszahl der 60-66jährigen zu einer Erhöhung des Erwerbspersonenpotentials bis 2030 um mindestens 1,2 Mio. Personen, bei einer stärkeren Erhöhung der Potentialerwerbsquote sogar um mehr als 2 Mio. Das IAB folgert daraus, dass das Erwerbspersonenpotential weit weniger stark sinken (würde) als bislang prognostiziert. Das zusätzliche Potential Älterer könnte sogar über einen längeren Zeitraum den demographisch bedingten Einbruch kompensieren. Um also auch Ältere zu beschäftigen, erwächst daraus eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. 9 8 Fuchs, Johann: Rente mit 67: Neue Herausforderungen für die Beschäftigungspolitik, IAB Kurzbericht 16/ ebd. S. 3 23

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