Stadt Kempten (Allgäu) Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan Berliner Platz einschließlich seiner Änderungen

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1 Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen im Bereich zwischen Ahornhöhe, Kaufbeurer Straße, Adenauerring, Hinter m Siechenbach, Stephanstraße, Bahnlinie Kempten - Neu-Ulm und Schumacherring Planzeichenerklärung Verfahrensvermerke Bebauungsplansatzung Begründung mit Umweltbericht Entwurf

2 Inhaltsverzeichnis 1 Planzeichnung Planzeichenerklärung Verfahrensvermerke Aufhebungssatzung Rechtsgrundlagen Planungsrechtliche Festsetzungen Hinweise... 2 Denkmalschutz... 2 Wasserversorgung... 2 Abwasserentsorgung / Niederschlagswasser Begründung Planungsrechtliche Voraussetzungen... 3 FNP / LP..3 Rechtskräftiger Bebauungsplan... 4 Rechtskräftige Erste Änderung des Bebauungsplans... 4 Rechtskräftige Zweite Änderung des Bebauungsplans.. 5 Rechtskräftige Dritte Änderung des Bebauungsplans Plangebiet... 6 Lage / Größe... 6 Topographische und hydrologische Verhältnisse Städtebauliche Ziele sowie Zweck und Auswirkungen... 6 Grundlage... 6 Ziel und Zweck der Bebauungsplanaufhebung... 7 Auswirkungen der Bebauungsplanaufhebung Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Umweltbericht Einleitung Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Allgemein verständliche Zusammenfassung... 11

3 1 Planzeichnung siehe Plan 2 Planzeichenerklärung siehe Plan 3 Verfahrensvermerke siehe Plan 4 Aufhebungssatzung Die Stadt Kempten (Allgäu) erlässt aufgrund des 2 Abs. 1 Satz 1 und des 10 des Baugesetzbuches für den Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen die Aufhebungssatzung. 4.1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom (BGBI. I S. 1474). Baunutzungsverordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBI.I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom , m. W. v (BGBI.I S. 1551). Planzeichenverordnung Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 PlanZV 90) vom (geändert durch Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom (BGBI. I S. 1509). Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und Art. 84 geänd. ( 3 G v , 296). 1

4 4.2 Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen mit einer Fläche von insgesamt ca. 11,86 ha ergibt sich aus der Planzeichnung. 2 Bestandteile Die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen besteht aus der Planzeichnung mit Planzeichenerklärung, den Verfahrensvermerken sowie den textlichen Festsetzungen mit Begründung und Umweltbericht vom Außerkrafttreten eines Bebauungsplans Mit Inkrafttreten der Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan Berliner Platz einschließlich seiner Änderungen tritt der seit rechtskräftige Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen außer Kraft. 4 Inkrafttreten der Aufhebungssatzung Die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen tritt gemäß 10 BauGB mit dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufhebungssatzungsbeschlusses in Kraft. 4.3 Hinweise Denkmalschutz Innerhalb des Geltungsbereiches der Aufhebungssatzung liegen folgende Bodendenkmäler: - Gräber der römischen Kaiserzeit (Inv.Nr. D ) - Siedlung und Gräber der römischen Kaiserzeit (Inv.Nr. D ) Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Wasserversorgung Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung befindet sich in keinem bestehenden oder geplanten öffentlichen Trinkwasserschutzgebiet und in keinem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet Wasserversorgung. Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung liegt in der Mittelzone der Wasserversorgung des Kemptener Kommunalunternehmens (KKU), welche mit Fernwasser vom Zweckverband Fernwasserversorgung Oberes Allgäu über den bestehenden Hochbehälter Lenzfried versorgt wird. 2

5 Abwasserentsorgung / Niederschlagswasser Derzeit wird im Geltungsbereich der Aufhebungssatzung das Niederschlagswasser aus befestigten Flächen grundsätzlich vor Ort versickert, wo dies auf Grund der Sickerfähigkeit, Altlastenfreiheit und Grundstückssituation möglich ist. Ist das Sammeln von Regenwasser unvermeidlich, hat dies oberirdisch in bewachsenen Rinnen, Milden oder Gräben zu geschehen. Nicht versickertes Regenwasser wird in Mulden, Gräben, Teichen oder Zisternen gespeichert und gedrosselt in den Mischwasserkanal eingeleitet, das heißt die Regenwasserrückhaltung erfolgt in diesen Fällen auf den jeweiligen Grundstücken. Langfristig wäre hier die Errichtung einer getrennten Regenwasserkanalisation mit Einleitung in die Iller wünschenswert. Telekommunikationsleitungen Bei Baumaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs müssen evtl. betroffene Telekommunikationsanlagen gesichert werden. Es ist frühzeitig mit der Deutschen Telekom Technik GmbH, Gersthofen, Kontakt aufzunehmen. 5 Begründung 5.1 Planungsrechtliche Voraussetzungen FNP / LP Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan vom sind die Straßenverkehrsflächen des Berliner Platzes, der Kaufbeurer Straße, des Schumacher- und Adenauerrings sowie der Stephanstraße als überörtliche oder örtliche Hauptverkehrsstraßen dargestellt. Die südlichen Bereiche zwischen Schumacherring und Kaufbeurer Straße sind als Wohnbauflächen, die Bereiche nordwestlich des Berliner Platzes Hinter m Siechenbach als gemischte Bauflächen dargestellt. Die Inselbebauung zwischen Kaufbeurer Straße und Schumacherring südlich des Berliner Platzes sind als gemischte Bauflächen dargestellt. Grünflächen oder sonstige Gehölzstrukturen kennzeichnen die Randbereiche Richtung Westen. Darüber hinaus sind im Planausschnitt Biotopflächen, Sichtachsen, Bodendenkmalbereiche, Aussichtspunkte an der Kaufbeurer Straße und Stephanstraße sowie aktive Lärmschutzmaßnahmen dargestellt. Durch die einschließlich seiner Änderungen ist eine Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan nicht erforderlich. Gegebenenfalls sind Teiländerungen im Rahmen nachfolgender Bebauungsplanverfahren in Parallelverfahren planungsrechtlich erforderlich. 3

6 Ausschnitt aus FNP mit LP im Bereich des Berliner Platzes: Rechtskräftiger Bebauungsplan Der Bebauungsplan mit Rechtskraftdatum war mit den dort festgesetzten Straßenverkehrsflächen Grundlage für den Ausbau und die heutige Verkehrssituation am Berliner Platz. Der Berliner Platz übernimmt dabei eine zentrale Verteilerrolle als wichtigster Verkehrsknotenpunkt Kemptens zwischen dem sog. Ring und der Stephanstraße und Kaufbeurer Straße, die zu den beiden BAB-Anschlussstellen Kempten und Kempten-Leubas sowie in die Innenstadt führen. Im Bereich Hinter m Siechenbach sind die Flächen als Allgemeines Wohngebiet WA mit Zweckbestimmung Standortverwaltung festgesetzt. Die Bereiche zwischen den Fahrbahnen südlich des Berliner Platzes sind als Allgemeine Wohngebiete mit überbaubaren Flächen unmittelbar an den Fahrbahnrändern festgesetzt. Der südlichste Bereich Richtung Ahornhöhe ist als Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet, im Südwesten mit Zweckbestimmung Offiziersheim, festgesetzt. Entlang der Stephanstraße und südlich davon wurden Teile des Bebauungsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Ulmer Straße am außerkraftgesetzt. Rechtskräftige Erste Änderung des Bebauungsplans Die erste Änderung des Bebauungsplans mit Rechtskraft sieht im südlichen Bereich Beim Keck 15 und 17 eine 5-geschossige Bebauung anstelle einer ursprünglich 1-geschossigen Bebauung vor. 4

7 Rechtskräftige Zweite Änderung des Bebauungsplans Die zweite Änderung des Bebauungsplans wurde durch die vierte Änderung des Bebauungsplans mit Rechtskraft ersetzt. Diese sieht ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus an der Einmündung der Knussertstraße in den Schumacherring (Schumacherring 101), anstelle eines ursprünglich kleineren Gewerbebetriebes, vor. Rechtskräftige Dritte Änderung des Bebauungsplans Die dritte Änderung des Bebauungsplans mit Rechtskraft erweitert die überbaubaren Flächen an der Südostecke des Berliner Platzes (Schumacherring 112). Geltungsbereich der Aufhebungssatzung mit Darstellung des rechtskräftigen BP einschließlich seiner Änderungen 5

8 5.2 Plangebiet Lage / Größe Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan Berliner Platz wird auf der Südseite von der Ahornhöhe bzw. der Knussertstraße, auf der Westseite von der Kaufbeurer Straße bzw. der Bebauung Hinter m Siechenbach 1 und 3, auf der Nordseite von der Straße Hinter m Siechenbach bzw. der Hauptein- und Ausfahrt zur Artelleriekaserne, auf der Ostseite entlang der Stephanstraße von der Bahnlinie Kempten Neu-Ulm und dem Schumacherring begrenzt. Der gesamte Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 11,86 ha. Topographische und hydrologische Verhältnisse Der Hauptbereich entlang der Kaufbeurer Straße und des Schumacherrings liegt auf einem Höhenniveau von ca. 685müNN bis ca. 690müNN. Richtung Bahnlinie Kempten Neu-Ulm steigt die Stephanstraße auf ein Niveau von ca. 705müNN an. Über hydrologische Besonderheiten im Plangebiet liegen keine Erkenntnisse vor. 5.3 Städtebauliche Ziele sowie Zweck und Auswirkungen Grundlage Ende Oktober 2011 fielen aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen der Bundeswehr Standortentscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen für die Stadt Kempten (Allgäu). Die Bundeswehr wird den Standort Kempten faktisch aufgeben. Dies bedeutet, dass mittelfristig großflächige Areale im Stadtgebiet ihre derzeitige Bestimmung verlieren werden und als Konversionsflächen für die gesamtstädtische Entwicklung zur Verfügung stehen werden. Nördlich des Berliner Platzes und östlich der Kaufbeurer Straße sind dies die zwischen Stephanstraße, Bleicher Straße und Kaufbeurer Straße ca. 16,5 ha umfassenden Flächen der Artilleriekaserne. Nördlich des Berliner Platzes und westlich der Kaufbeurer Straße sind dies die ca. 1 ha großen Flächen des Kreiswehrersatzamts. Südöstlich des Berliner Platzes liegen die ca. 3,5 ha großen Flächen des Bundeswehrdepots an der Ulmer Straße. Zurzeit werden Vorbereitende Untersuchungen durchgeführt, um zu überprüfen, ob und welche (Sanierungs-) Maßnahmen nach 165 bis 171 BauGB im Bereich des Berliner Platzes durchgeführt werden sollen. 6

9 Untersuchungsraum Berliner Platz Ziel und Zweck der Bebauungsplanaufhebung Noch vor Abschluss der oben genannten Vorbereitenden Untersuchungen ist bereits anhand des Entwurfberichts von Dragomir Stadtplanung vom Februar 2014 erkennbar, dass sich im Rahmen einer Neuordnung des Gesamtareals auch die Verkehrsführungen am Berliner Platz wesentlich ändern werden, so dass die im Bebauungsplan dargestellten Straßenverkehrsflächen nicht mehr Gegenstand einer zukünftigen Entwicklung sein werden. Des Weiteren entsprechen grundlegende planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans weder der bestehenden noch der zukünftigen Nutzung, wie im Bereich WA Standortverwaltung, WA Offiziersheim oder der Wohngebietsbereiche zwischen den Fahrbahnen des Schumacherrings bzw. Kaufbeurer Straße. Aus diesem Grund wird vorbereitend für folgende Planungs- und Entwicklungsschritte der Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen aufgehoben. 7

10 Auswirkungen der Bebauungsplanaufhebung Das Gebiet ist nach der Aufhebung des Bebauungsplanes einschließlich seiner Änderungen im Bereich zwischen Kaufbeurer Straße und Schumacherring sowie nordwestlich des Berliner Platzes (Hinter m Siechenbach) nach 34 BauGB als im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu beurteilen. Auf Grund der Eigenart der näheren Umgebung wird der Bereich nordwestlich des Berliner Platzes als Mischgebiet MI ( 6 BauNVO) und der südliche Bereich zwischen Kaufbeurer Straße und Schumacherring als Allgemeines Wohngebiet WA ( 4 BauNVO) eingestuft. Künftige Bauvorhaben und Nutzungsänderungen müssen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und andere geltende Gesetzesgrundlagen einhalten (BayBO, Lärmschutz etc). Die planungsrechtliche Einstufung WA nach ermöglicht im Gegensatz zum rechtskräftigen Bebauungsplan keine Anlagen für sportliche Zwecke sowie Ställe zur Kleintierhaltung mehr, da sich mittlerweile der betreffende 4 der BauNVO geändert hat. Im Bereich der vierten Änderung (Ecke Knussertstraße / Schumacherring) sind nach Aufhebung der Änderung gemäß BauNVO 2013 auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen ausnahmsweise zulässig (zurzeit sind diese Ausnahmen gemäß 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig). Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da diese Bereiche bereits entsprechend als gemischte Bauflächen bzw. Wohnbauflächen dargestellt sind. Die im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet WA festgesetzten Flächen zwischen den Straßenverkehrsflächen der Kaufbeurer Straße und des Schumacherrings werden nach planungsrechtlich nicht mehr durch Gebäude bebaubar sein, da öffentliche Belange entgegenstehen, die Erschließung nur sehr eingeschränkt funktioniert und auf Grund der Verkehrsbelastungen im unmittelbaren Umfeld gesunde Wohnverhältnisse nicht möglich sind). Die vorhandenen Gebäude und Straßenverkehrsflächen bleiben im Bestand von der Aufhebung unberührt. Städtebauliche Veränderungen auf Grundlage des Abschlussergebnisses der o. g. Vorbereitenden Untersuchungen sind dann im Anschluss an die Aufhebung durch Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich zu sichern. 5.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans sind die meisten Bereiche im Anschluss nach 34 BauGB zu beurteilen. Der Bebauungsplan Berliner Platz setzt bereits große Teile im Plangebiet als Straßenverkehrsflächen bzw. überbaubare Flächen fest, so dass sich hinsichtlich des Eingriffs in den Naturhaushalt keine Veränderungen ergeben werden. Lediglich der derzeitig noch als WA festgesetzte Bereich zwischen Schumacherring und Kaufbeurer Straße wird zukünftig nach 35 BauGB zu beurteilen sein, so dass dort sogar ein geringerer Eingriff als durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Folge sein wird. Auf eine rechnerische Ermittlung einer Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung kann somit verzichtet werden. 8

11 5.5 Umweltbericht Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts Durch die einschließlich seiner Änderungen soll zum einen dem Rechnung getragen werden, dass größtenteils die Festsetzungen nicht mehr dem aktuellen Stand vor Ort entsprechen und die Grundlage für weitere Planungs- und Entwicklungsschritte geschaffen werden soll. Nach 2a Baugesetzbuch (BauGB) hat die Kommune dem Entwurf eines neuen Bauleitplans im Aufstellungsverfahren eine Begründung beizulegen, die neben den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Plans auch - als gesonderten Teil - einen Umweltbericht enthält. In diesem werden die für die (strategische) Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargestellt. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in 1 (6) Nr. 7 sowie in 1a BauGB benannt; u. a. handelt es sich hierbei um die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Tiere und Pflanzen/ biologische Vielfalt, Landschaft, Mensch, Kultur- und Sachgüter und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Entsprechend des 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen die Möglichkeiten der Nachnutzung und der Nachverdichtung im Innenbereich zu nutzen, um die Bodenversiegelung zu begrenzen. Für einen Bebauungsplan ist die Eingriffsregelung des 1 a Abs. 3 BauGB i. V. m. 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beachtlich. Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans wird überwiegend Baurecht nach 34 BauGB geschaffen. Auf dem Areal findet kein planungsrechtlicher Eingriff in Natur und Landschaft statt Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Die Beschreibung des Bestandes und die Auswirkungen der Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt schutzgutbezogen Schutzgut Boden Das Planungsgebiet ist in weiten Teilen durch Verkehrsflächen und im Süden durch Wohnbebauung überbaut. Lediglich Randbereiche des Adenauerrings und der Kaufbeurer Straße sind unversiegelt. Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans findet kein zusätzlicher Eingriff in das Schutzgut Boden statt Schutzgut Wasser Im Bereich des Schumacherrings liegt der verrohrte Siechenbach und verläuft südlich des Berliner Platzes und des Adenauerrings Richtung Iller. Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans ist der verrohrte Bachlauf und somit das Schutzgut Wasser nicht betroffen. 9

12 Klima / Lufthygiene Das Plangebiet ist wesentlich von Verkehrsbelastungen betroffen. Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans findet kein zusätzlicher Eingriff in das Schutzgut bzw. keine Verschlechterung statt Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. Im Plangebiet und seiner Umgebung gelten keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Nördlich und südlich des Adenauerrings befinden sich biotopkartierte Gehölzstrukturen, die nach 30 / Art. 23 BNatSchG keinen Schutzstatus genießen. Des Weiteren befindet sich hoher Baumbestand südlich des Berliner Platzes, zwischen Kaufbeurer Straße und Schumacherring. Durch den rechtskräftigen Bebauungsplan sind diese Gehölzstrukturen und Bäume nicht geschützt, so dass durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans kein zusätzlicher Eingriff in das Schutzgut bzw. eine Verschlechterung der Grünstrukturen stattfindet Mensch Das Plangebiet ist wesentlich von Verkehrsimmissionen betroffen. Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans findet kein zusätzlicher Eingriff in das Schutzgut bzw. keine Verschlechterung der Immissionssituation statt Landschaftsbild Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans ist das Schutzgut Landschaftsbild nicht betroffen. Als ortsbildprägend ist die denkmalgeschützte ehem. Leprosenkapelle St. Stephan im Keck, sog. Keckkapelle, in der Kaufbeurer Straße 59 zu werten Kultur- und Sachgüter Bodendenkmal In der Denkmalliste des bayerischen Landeamtes für Denkmalpflege sind entlang der Kaufbeurer Straße zwei Bodendenkmäler aufgeführt (Gräber der römischen Kaiserzeit sowie Siedlung und Gräber der römischen Kaiserzeit). Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans ist das Bodendenkmal nicht betroffen. Baudenkmal In der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist die ehem. Leprosenkapelle St. Stephan im Keck, sog. Keckkapelle, in der Kaufbeurer Straße 59 aufgeführt. Sie liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Aufhebungssatzung. Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans ist das Baudenkmal nicht betroffen. 10

13 Wechselwirkungen Wechselwirkungen bestehen vor allem zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser. Der bestehende Versieglungsgrad beeinflusst die Sickerfähigkeit des Bodens, was wiederum Auswirkungen auf das Bodenwasser sowie die Grundwasserneubildung hat. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Wechselwirkungen zu zusätzlichen Belastungen als zu den bereits geschilderten führen werden bzw. sich durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans diesbezügliche Veränderungen ergeben werden Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Sollte der rechtskräftige Bebauungsplan nicht aufgehoben werden, ist davon auszugehen, dass die bereits bestehenden Nutzungen bestehen bleiben und sich der Versiegelungsgrad nicht wesentlich ändern wird Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Im Rahmen der Bauleitplanung sind gemäß BauGB 1 Abs. 6 Ziff. 7 die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Gemäß 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Rahmen und als Folge der Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans sind keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen. Eingriffe in Natur und Landschaft definieren sich dabei nach 14 BNatSchG. Die Stadt Kempten (Allgäu) orientiert sich für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung am Bayerischen Leitfaden Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft. Durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans sind die meisten Bereiche im Anschluss nach 34 BauGB zu beurteilen. Der Bebauungsplan Berliner Platz setzt bereits große Teile im Plangebiet als Straßenverkehrsflächen bzw. überbaubare Flächen fest, so dass sich hinsichtlich des Eingriffs in den Naturhaushalt keine Veränderungen ergeben werden. Lediglich der Bereich zwischen Schumacherring und Kaufbeurer Straße wird zukünftig nach 35 BauGB zu beurteilen sein, so dass dort sogar ein geringerer Eingriff als durch die Festsetzungen des Bebauungsplans möglich sein wird Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Für die Beurteilung der Auswirkungen wurde eine verbal-argumentative Bewertung herangezogen. Technische Schwierigkeiten traten nicht auf Allgemein verständliche Zusammenfassung Durch die geplante Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans entstehen keine Auswirkungen auf die Schutzgüter bzw. ist eine Kompensation im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung notwendig. 11

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