THOMAS SONNENSCHEIN - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "THOMAS SONNENSCHEIN - Fachanwalt für Arbeitsrecht www.ra-sonnenschein.de"

Transkript

1 THOMAS SONNENSCHEIN - Fachanwalt für Arbeitsrecht Übersicht zum Kollektivarbeitsrecht Nachfolgend soll ein Überblick gegeben werden über die wichtigsten Definitionen, Begriffe und gesetzlichen Regeln des Kollektivarbeitsrechts. Hierzu gehören das Recht der Berufsverbände und Koalitionen, Tarifverträge, das Arbeitskampfrecht sowie die Unternehmensverfassung und Mitbestimmung. Gliederung: I. Koalitionsrecht, S. 1 II. Tarifverträge, S Grundsätze 2. Obligatorische und normative Bestandteile 3. Fortgeltung und Nachwirkung III. Streikrecht, S. 6 IV. Betriebsverfassung, S. 7 1.Unternehmensmitbestimmung 2.Betriebliche Mitbestimmung a) allgemeine Grundsätze b) Schutz des Betriebsrates c) Mitbestimmung d) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten e) Betriebsänderungen V. Betriebliche Altersversorgung, S. 13 I. Koalition Das Koalitionsrecht ist verankert in Art. 9 III Grundgesetz. Danach ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Diese Koalitionsfreiheit steht nach der Rechtsprechung auch Ausländern, Beamten, Minderjährigen, Auszubildenden, Strafgefangenen und Rentnern zu. Ob sie Arbeitslosen zusteht, ist strittig, für Schüler wird ihre Geltung abgelehnt. Da mit der Zuerkennung der Koalitionseigenschaft Vorteile verbunden sind (zum Beispiel Betretungsrecht der Betriebe, Vertretungsrecht der Mitglieder vor den Arbeitsgerichten, Stellung von Beisitzern in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Beteiligung an der Verwaltung der Sozialversicherung, Anhörung bei Gesetzgebungsvorhaben), wird um die Koalitionseigenschaft einer Vereinigung hin und wieder gestritten. Die Koalitionsfreiheit gilt in positiver und in negativer Ausprägung: Das Recht, derartige Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten, ist gewährleistet. Andererseits gibt es aber auch ein Fernbleiberecht. Es darf kein direkter oder indirekter Druck ausgeübt werden, von einem Verband fernzubleiben oder in ihn Kollektives Arbeitsrecht, Seite 1

2 einzutreten. Daher sind Klauseln, die bestimmte Leistungen den Organisierten vorbehalten, unzulässig, denn sie stellen einen Eingriff in das Fernbleiberecht dar. Die Gewerkschaften versuchen neuerdings, in Tarifverträgen bestimmte Vergünstigungen ausschließlich den Gewerkschaftsmitgliedern vorzubehalten. Ob dies vor der Rechtsprechung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit wurden derartige Klauseln als Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit angesehen. Hinsichtlich der Tätigkeit der Verbände gilt eine Bestandsgarantie und eine Betätigungsgarantie. Der Bestand der Koalitionen ist gewährleistet. Ihre Gründung darf von keiner staatlichen Genehmigung abhängig gemacht werden; für ihren inneren Aufbau gibt es keine staatlichen Vorgaben außer der, dass sie demokratisch strukturiert sein müssen. Ihre Betätigung ist für alle Tätigkeiten garantiert, die koalitionsspezifisch sind. Hierzu gehört z. B. auch, dass sie im Betrieb während der Arbeitszeit Mitgliederwerbung betreiben dürfen (war bisher umstritten!), sofern hierdurch Betriebsfrieden und Betriebsablauf nicht gestört werden. In dieser Frage hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren einen Wandel vollzogen. Merkmale der Koalition: Freiwilliger privatrechtlicher Zusammenschluss, dauerhaft, Hauptzweck s.o. gegnerfrei, unabhängig, überbetrieblich (zw.), demokratisch strukturiert Die DGB-Gewerkschaften haben die Rechtsform des nichteingetragenen Vereins, können aber trotzdem klagen und verklagt werden. II. Tarifverträge 1. Grundsätze Das geltende Tarifrecht geht aus vom Grundsatz der Tarifautonomie. Dieser garantiert die Möglichkeit, unabhängig von staatlicher Einflussnahme die Arbeitsbedingungen durch gleichmächtige Sozialpartner kollektiv zu regeln. Da Tarifverhandlungen und Tarifverträge immer stark abhängen von konjunkturellen und strukturellen wirtschaftlichen Fragen, haben in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliche Themen im Zentrum tariflicher Bemühungen gestanden: In der unmittelbaren Nachkriegszeit waren dies natürlich Kollektives Arbeitsrecht, Seite 2

3 vorwiegend Lohnerhöhungen, in den 1960er Jahren Arbeitszeitverkürzungen (40- Stunden-Woche) sowie Rationalisierungsschutz, in den 1970er Jahren die Humanisierung der Arbeitswelt und Mitbestimmungsfragen, in den 1980er Jahren wiederum die Verkürzung der Arbeitszeit (Schlagwort war hier die 35-Stunden- Woche), in den 1990er Jahren waren es mehr die Sicherung des bestehenden Niveaus und, insbesondere von Seiten der Arbeitgeber eingebracht, die Frage von Tariföffnungsklauseln. Gegenwärtig geht es nicht um Verbesserungen aus Sicht der Arbeitnehmer, sondern darum, wie weitreichend Einschnitte in den sozialen Status erfolgen. Tariffähig sind die Gewerkschaften auf der einen, Arbeitgeberverbände und einzelne Arbeitgeber auf der anderen Seite. Die Tarifzuständigkeit bestimmt sich nach der Satzung des jeweiligen Verbandes. Tarifverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Tarifverträge gelten bei beiderseitiger Tarifbindung AN in der Gewerkschaft AG im AG-Verband bei Allgemeinverbindlichkeit (ca. 480 TVe, z B.) Betriebe des Baugewerbes einschließlich Gerüstbau Vollwärmeschutz Bauten- und Eisenschutzarbeiten Garten- und Landschaftsbau Maler- und Lackiererhandwerk Metall- und Elektrohandwerk (für Berlin gekündigt) Dachdeckerhandwerk Gebäudereinigerhandwerk Mindestlohntarifverträge (sind für allgemeinverbindlich erklärt) Baugewerbe Dachdeckerhandwerk Maler- und Lackierer bei vertraglicher Bezugnahme Klausel im Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung betriebliche Übung Gleichbehandlung Öffnungsklauseln in Tarifverträgen Derzeit wirklich viel diskutiert über so genannte Öffnungsklauseln in Tarifverträgen. Die Gewerkschaften sehen hierdurch die Tarifautonomie gefährdet, Arbeitgeber fordern sie, um flexibler auf betriebliche Krisen reagieren zu können. Was ist eine Öffnungsklausel? Von tariflichen Ansprüchen, z. B. auf 30 Tage Urlaub oder ein Kollektives Arbeitsrecht, Seite 3

4 13. Monatsgehalt, darf zu Ungunsten des Arbeitnehmers nur abgewichen werden, sofern der Tarifvertrag dies ausdrücklich zulässt. Beispiel Bau: Die Bauwirtschaft steckt bereits seit Jahren in der Krise. Die Beschäftigtenzahl ging ständig zurück. Probleme bereitete vor allem die illegale Konkurrenz aus dem Ausland. Nach Schätzungen sind mehr als ausländische Bauarbeiter illegal in Deutschland tätig. So haben sich die Tarifkommission der IG Bau und die Arbeitgeberverbände des Baugewerbes auf einen Kompromiss geeinigt: Die Entscheidung über die Höhe des 13. Monatsgehalts liegt künftig bei Geschäftsführung und Betriebsrat. Allerdings wurde festgelegt, dass auf jeden Fall ein Mindestbetrag gezahlt werden muss. Ohne betriebliche Vereinbarungen bleibt es aber beim vollen Weihnachtsgeld. 2. Obligatorische und normative Bestandteile Tarifverträge werden im allgemeinen in 2 Teile eingeteilt: 1. Der obligatorische (= verpflichtende) Teil. Dieser Teil besteht aus Abmachungen, die nur die Parteien des Tarifvertrages selbst betreffen und diese verpflichten, z. B. zur Einhaltung der Friedenspflicht oder zur Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfristen. 2. Der normative Teil. Dieser Teil ist abstrakt nach Art eines Gesetzes formuliert und begründet unmittelbar und zwingend (=einklagbar) Rechte für die beiderseits Tarifgebundenen. Das sind die jeweiligen Mitglieder des Verbandes; das bedeutet, dass einklagbare Rechte nur bestehen, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in dem jeweiligen Verband organisiert sind. Lediglich bei betriebsverfassungsrechtlichen Fragen reicht es, wenn der Arbeitgeber im Verband ist. Ausnahme hierzu ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Wenn mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind und wenn diese Erklärung im öffentlichen Interesse ist, kann der Bundesminister für Arbeit auf Antrag einer Tarifvertragspartei den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Dann gelten seine Regelungen für alle Arbeitsverhältnisse in dieser Branche in dem jeweiligen Gebiet, selbst wenn keiner der Vertragspartner tarifgebunden (das heißt Verbandsmitglied) ist. Von den ca in der Bundesrepublik gültigen Tarifverträgen sind ca. 480 für allgemeinverbindlich erklärt worden, allerdings in wichtigen Bereichen, zum Beispiel in der Baubranche, im Handel sowie in einigen Bereichen des Handwerks. Wichtiger Begriff des Tarifvertragsrechts ist die Friedenspflicht: die Parteien sind verpflichtet, während der Laufzeit eines Tarifvertrages auf den Versuch zu verzichten, neue Forderungen hinsichtlich der im Tarifvertrag geregelten Verhältnisse durch Kampfmaßnahmen zu erzwingen. Das ist die so genannte relative Friedenspflicht. Sie ist (ungeschriebener) obligatorischer Bestandteil jedes Tarifvertrages. Darüber hinaus gibt es so genannte Durchführungs- und Einwirkungspflichten. Die Tarifpartner sind verpflichtet, für die Durchführung und Einhaltung des Tarifvertrages bei ihren Mitgliedern zu sorgen. 3. Fortgeltung und Nachwirkung ( 3 III, 4 V Tarifvertragsgesetz) Viele AG versuchten in den letzten Jahren, der Geltung des TV durch Verbandsaustritt zu entkommen. Hiergegen hat der Gesetzgeber Barrieren aufgebaut: Kollektives Arbeitsrecht, Seite 4

5 Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der TV endet (Fortgeltung oder auch Nachbindung genannt). Ein laufender TV gilt also nach dem Austritt erst einmal weiter, bis er abgelaufen oder gekündigt ist, auch für den Ausgetretenen. Selbst nach Ablauf gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (sog. Nachwirkung). Dies muss allerdings keine tarifvertragliche sein, sondern kann auch eine einzelvertragliche, z.b. ein Änderungsvertrag, eine Änderungskündigung, sein. Einen Mindestlohn gibt es allgemein nicht, aber in einzelnen Branchen, z.b. im Baugewerbe, fü Gebäudereiniger und neuerdings für Briefzusteller. Dieser wurde geschaffen, um dem Konkurrenzdruck durch ausländische Firmen zu widerstehen. Er besteht rechtstechnisch aus drei verschiedenen Regelungen: 1. Dem Arbeitnehmerentsendegesetz 2. Dem Tarifvertrag über den Mindestlohn im Baugewerbe 3. Der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages Das unter Nummer 1. erwähnte Gesetz bestimmt, dass ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag über einen Mindestlohn im Baugewerbe auch auf Arbeitsverhältnisse im Ausland ansässiger Firmen Anwendung finden soll, wenn diese Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Umstritten war in den letzten Jahren, ob es rechtlich zulässig ist, auf betrieblicher Ebene, also über eine Betriebsvereinbarung, auch ohne eine entsprechende Öffnungsklausel im Tarifvertrag Vereinbarungen zu treffen, die ein schlechteres als das tarifliche Lohnniveau zum Inhalt haben. Nach 77 III BetrVG können jedoch Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Entsprechende Betriebsvereinbarungen wären daher rechtswidrig und unwirksam. Die Regelung ist umstritten, aber nach wie vor geltendes Recht. Ca Tarifverträge werden jährlich in Deutschland abgeschlossen und in das Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung eingetragen. Die Gesamtzahl der in den Jahren seit 1949 in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträge beläuft sich auf rund Davon waren am Jahresende 2000 nahezu Tarifverträge gültig. Die Zahl der Unternehmen mit Firmentarifverträgen stieg 2000 von rund auf rund Innerhalb der letzten zehn Jahren hat sich diese Zahl mehr als verdoppelt. Zur tatsächlichen Tarifbindung hat eine Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ergeben, dass in Westdeutschland 72,8% und in Ostdeutschland 57,0% - das sind für Deutschland insgesamt etwas mehr als 70% - aller Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Weitere Unternehmen, in denen in Westdeutschland etwa 13 Prozent und in Ostdeutschland etwa 22 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigt sind, orientieren sich am einschlägigen Tarifvertrag. Damit binden die Tarifverträge insgesamt mehr Arbeitsverhältnisse, als gelegentlich angenommen wird. Kollektives Arbeitsrecht, Seite 5

6 III. Streikrecht Gesetzlich nicht geregelt, daher Richterrecht (BAG-Entscheidungen). Inhalt und Grenzen des Streikrechts werden vom Bundesarbeitsgericht aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet. Einige wichtige Grundsätze: Es muss um ein tariflich regelbares Ziel gehen. Kein Verstoß gegen die Friedenspflicht. Streik muss von einer Gewerkschaft getragen sein (kein "wilder"). Kein politischer Streik. Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Kein Verstoß gegen die Regeln eines "fairen Kampfes". Erhaltungsarbeiten müssen gesichert sein. Kein Verstoß gegen Gesetze und gute Sitten. Kein Ziel, das auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden kann. Kein Solidaritätsstreik. Folgen des rechtmäßigen Streiks Suspendierung der Hauptleistungspflichten Nebenpflichten bleiben bestehen Kündigungsbefugnisse des Arbeitgebers bleiben unberührt. Jedoch ist die rechtmäßige Streikteilnahme kein Kündigungsgrund. Arbeitgeber kann entscheiden, ob er den Betrieb stilllegt (kein Annahmeverzug, keine Lohnzahlungspflicht). Mitbestimmungsrechte sind suspendiert, soweit es um Maßnahmen mit Arbeitskampf Relevanz geht. Folgen des rechtswidrigen Streiks Unterlassungsanspruch Schadensersatzanspruch ordentliche und auch außerordentliche Kündigung Aus dem Grundsatz der Kampfparität (so genannte Waffengleichheit ) ergibt sich das Neutralitätsgebot für den Staat. Das bedeutet zum einen das Verbot einer staatlichen Zwangsschlichtung bei Arbeitskämpfen, zum anderen das Verbot für die Bundesagentur für Arbeit, durch Gewährung von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld in einen Arbeitskampf einzugreifen und hierdurch die Stärke der Parteien zu beeinflussen. Das ist unproblematisch bei persönlich Beteiligten am Arbeitskampf, problematisch jedoch bei indirekt betroffenen AN, die z. B. dem fachlichen, nicht jedoch im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages angehören (vgl. 146 SGB III). Kollektives Arbeitsrecht, Seite 6

7 IV. Betriebsverfassung Die grundlegende Unterscheidung ist die zwischen Unternehmensmitbestimmung und betrieblicher Mitbestimmung 1. Unternehmensmitbestimmung Das Mitbestimmungsrecht ist vor allem geregelt in folgenden Gesetzen: Montanmitbestimmungsgesetz von 1951 (Bergbau, Eisen und Stahl) Montanmitbestimmungsergänzungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz von 1952, 76 ff. (nicht zu verwechseln mit dem BetrVG von 1972!) Mitbestimmungsgesetz von 1976 (für Großbetriebe) 2. Betriebliche Mitbestimmung Organe der Betriebsverfassung 1. Betriebsrat - Gesamtbetriebsrat ( 47) - Konzernbetriebsrat ( 54) 2. Jugend- und Auszubildendenvertretung ( 60 ff BetrVG) 3. Betriebsversammlung ( 42 BetrVG) 4. Wirtschaftsausschuss ( 106 ff BetrVG) 5. Schwerbehindertenstelle 6. Einigungsstelle ( 76 BetrVG) a) allgemeine Grundsätze Ein Betrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Der Betrieb definiert sich durch den Produktionsauftrag und die Produktionsleistung. Gegenbegriff ist das Unternehmen, die wirtschaftliche Leistungseinheit, das eigentlich handelnde Wirtschaftssubjekt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Filialbetrieben. Ein Betrieb liegt vor, wenn eine Betriebsleitung vorhanden ist, die über soziale und personelle Angelegenheiten entscheiden kann. Fehlt ein solcher Leitungsapparat, so haben wir es mit einer unselbstständigen Betriebsstätte zu tun. Ausgeklammert aus dem Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes sind Kleinbetriebe unter fünf Arbeitnehmern, der Bereich des öffentlichen Dienstes (hier gilt allerdings das Personalvertretungsrecht mit in einigen Bereichen sogar weiter gehenden Mitbestimmungsrechten), der Bereich der Religionsgemeinschaften sowie Arbeitnehmer bei ausländischen Stationierungsstreitkräften. Darüber hinaus existieren in ca. 90 Prozent der Betriebe mit ca. einem Drittel aller Arbeitnehmer keine Betriebsräte. Neu nach der Reform des BetrVG: Die in einem gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer können, auch wenn sie zwei verschiedene Arbeitgeber haben, einen Betriebsrat wählen. Kollektives Arbeitsrecht, Seite 7

8 4 BetrVG ermöglicht außerdem die Beteiligung von selbstständigen Betriebsteilen an der Wahl des Hauptbetriebsrats. Von der gesetzlichen Regelung abweichende Strukturen sind nach Vereinbarung möglich. Dies ist das eigentliche Kernstück der Reform und gegenüber der bisherigen Rechtslage neu. Bisher bedurften Abweichungen von den gesetzlichen Strukturen der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde. Jetzt sind nur noch die Tarifvertragsparteien zuständig. Im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht ( 18 II BetrVG). Eine weitere Neuerung ist die vereinfachte Wahl in Kleinbetrieben. Das Verfahren ist in Betrieben mit fünf bis 50 Wahlberechtigten wie folgt geregelt: drei Arbeitnehmer müssen die Wahl initiieren eine erste Wahlversammlung findet binnen sieben Tagen statt und wählt den Wahlvorstand eine zweite Wahlversammlung wählt den Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Weitere Stichworte der Reform sind z.b. Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgehoben Berücksichtigung neuer Beschäftigungsformen Verbesserte Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrats Allgemeine Grundsätze der Betriebsratsarbeit Folgende Grundsätze der Betriebsratsarbeit werden immer wieder hervorgehoben: 1. Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, vgl. 2 Abs. 1 BetrVG Inhalt dieses Grundsatzes ist die Verpflichtung zur Kooperation, die Vermeidung von Konflikten. Nicht nur das Wohl der Arbeitnehmer, sondern auch das des Betriebes ist Ziel der Betriebsratsarbeit. 2. Der vorgenannte Grundsatz wird ergänzt durch die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens. Inhalt dieses Grundsatzes ist insbesondere ein Arbeitskampfverbot für Betriebsräte sowie das Verbot parteipolitischer Betätigung. 3. Weiterer Grundsatz: die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Betriebsräte werden alle vier Jahre im Zeitraum 1. März bis 31. Mai gewählt; wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer über 18, wählbar alle Wahlberechtigten, die mindestens sechs Monate im Betrieb sind. Die Tätigkeit des Betriebsrates ist gekennzeichnet durch sein freies Mandat. Er ist also nicht weisungsabhängig und unterliegt keinem imperativen Mandat. Die Rechtmäßigkeitskontrolle seiner Tätigkeit findet durch das Arbeitsgericht statt und kann bis zur Amtsenthebung gehen. Kollektives Arbeitsrecht, Seite 8

9 b) Schutz des Betriebsrates Die Tätigkeit des Betriebsrates wird sichergestellt durch den Auskunftsanspruch gem. 80 Abs. 2 BetrVG. Hiernach sind ihm die für die sachgerechte Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen - vorhandenen - Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch Unterlagen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Eine Ausnahmeregelung gilt für Löhne und Gehälter. Hier hat er nur ein Einsichtsrecht; er darf sich keine Kopien, sondern nur Notizen anfertigen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich zudem nur auf vorhandene Unterlagen; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen erst für den Betriebsrat anfertigen zu lassen. Weiter darf er Sachverständige hinzuziehen (z. B. Betriebswirte, Versicherungsmathematiker, Juristen). Recht auf Schulung und Fortbildung gem. 37, Absätze 6 und 7 BetrVG. Abs. 6 betrifft die Erarbeitung betriebsspezifischen Wissens, Abs. 7 die Fortbildung in allgemeinen Fragen. Freistellung gem. 37 Abs. 2 BetrVG. Die Freistellung ist in einem Maße erforderlich, wie es der Selbsteinschätzung des Betriebsrates entspricht. Maßstab hierfür ist die ruhige, vernünftige Würdigung aller Umstände. Der Betriebsrat muss sich lediglich beim Vorgesetzten abmelden. Völlige Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder ab einer gewissen Betriebsgröße gem. 38 BetrVG. Die Mitarbeiterzahl, ab der ein Betriebsratsmitglied vollständig freigestellt werden muss, ist durch das neue BetrVG von 300 auf 200 abgesenkt geworden. Die finanziellen Aufwendungen der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber, soweit der Betriebsrat diese "unter Anlegung eines verständigen Maßstabs für erforderlich halten konnte" (BAG). Außerdem ist der Betriebsrat geschützt gegen Diskriminierung und hat Kündigungsschutz (nachwirkend ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit). Die ordentliche Kündigung gegenüber dem Betriebsratsmitglied ist ausgeschlossen; während der Amtszeit muss der Betriebsrat zudem der Kündigung zustimmen. Die Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates durch den Arbeitgeber kann dessen Strafbarkeit gem. 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auslösen, außerdem zu Zwangsmaßnahmen gem. 23 Abs. 3 BetrVG führen und zudem durch den Betriebsrat durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert werden. Kernstück der Beteiligung des Betriebsrates ist dessen c) Mitbestimmung Das BetrVG enthält hierfür keine Generalklausel, sondern zählt die einzelnen Mitbestimmungstatbestände auf. Die Beteiligungsrechte sind allerdings unterschiedlich stark ausgeprägt, je nachdem, welcher Bereich betroffen ist. Selbstverwaltung (in eigenen Angelegenheiten) Echte Mitbestimmung (z. B. in sozialen Angelegenheiten, 87 BetrVG) Vetorecht (z. B. bei personellen Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG) Anhörung (z. B. bei der Kündigung, 102 BetrVG) Beratung (z. B. bei Planungen, 90 BetrVG) Information (z. B. bei der Entlassung von ltd. Angestellten, 105 BetrVG) Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte hat der Betriebsrat im sozialen Bereich ( 87 ff. BetrVG, Ordnung im Betrieb, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze) Kollektives Arbeitsrecht, Seite 9

10 im personellen Bereich ( 92 ff. BetrVG, Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen) im wirtschaftlichen Bereich ( 106 ff. BetrVG, Rationalisierungsvorhaben, Einführung neuer Arbeitsmethoden, Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben). In den Fällen echter Mitbestimmung, in denen eine Einigung über die Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden muss, entscheidet im Streitfall die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt sodann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und eine gerichtliche Kontrolle ist nur noch möglich, sofern die Einigungsstelle den ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Insbesondere im wirtschaftlichen Bereich sind die Mitwirkungsrechte allerdings nur schwach ausgeprägt. Hier besteht häufig nur eine Informationspflicht. d) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Soweit lediglich die Personalplanung betroffen ist, muss der Betriebsrat nur unterrichtet werden. Allerdings ist eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung erforderlich, z. B. gemeinsame Beratungen. Es bleibt aber beim Beratungsrecht; die Entscheidung liegt allein beim Arbeitgeber. Da zudem kein Arbeitgeber zu einer Personalplanung gezwungen werden kann, ist auch ein völliger Verzicht hierauf möglich. Stärker ausgeprägt ist die Mitbestimmung bei Richtlinien über die personelle Auswahl z. B. bei Einstellungen und Kündigungen (Auswahlrichtlinien). Hierfür ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmer kann die Aufstellung derartiger Richtlinien erzwungen werden. Bei Kündigungsrichtlinien darf das Niveau des Kündigungsschutzgesetzes verbessert, nicht jedoch verschlechtert werden! Auch bei der Einführung von Personalfragebogen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht; dies gilt sogar für persönliche Angaben in Arbeitsverträgen, die allgemein im Betrieb verwendet werden. Der Betriebsrat kann zudem verlangen, dass eine freie Stelle zuerst innerbetrieblich ausgeschrieben wird. Unter lässt der Arbeitgeber dies, kann der BR die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Bei personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Vetorecht, sofern bestimmte, im Gesetz aufgezählte Gründe vorliegen. Gegenstand der Bet. ist hier die Einstellung (die tatsächliche Zuweisung eines bestimmten Arbeitsbereiches, nicht der Vertragsschluss!), die Eingruppierung (Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe) sowie die Versetzung (das ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches über einen Monat hinaus oder die erhebliche Änderung der Arbeitsumstände). Der Betriebsrat ist vor jeder dieser Maßnahmen umfassend zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen. Er kann diese Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahmen gegen ein Gesetz oder eine andere Rechtsnorm verstößt; gegen eine Auswahlrichtlinie (s. o.) verstoßen wird; infolge der personellen Maßnahme Nachteile für Arbeitnehmer des Betriebes zu befürchten sind; der betroffene Arbeitnehmer selbst unberechtigterweise benachteiligt wird, Kollektives Arbeitsrecht, Seite 10

11 eine innerbetriebliche Ausschreibung (s. o.) unterblieben war oder der betroffene Arbeitnehmer selbst den Betriebsfrieden stören würde. Der Betriebsrat hat allerdings kein Recht auf Anwesenheit bei Einstellungsgesprächen. Bei diesen personellen Einzelmaßnahmen ist streng zu unterscheiden zwischen der individualrechtlichen und der kollektivrechtlichen Komponente: Individualrechtlich ist die Maßnahme (z. B. eine Versetzung) rechtmäßig, wenn entweder der Arbeitnehmer zustimmt oder aber diese im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages unter Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Ist sie dies nicht, so wäre eine Änderungskündigung erforderlich. Kollektivrechtlich gelten für die Zustimmung des Betriebsrats die oben dargestellten Maßstäbe. Bei einer Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Hierbei sind ihm alle Gründe mitzuteilen, die für den Kündigungsentschluss maßgeblich waren. Andere Gründe können auch im Prozess nicht vorgetragen werden. Weiter muss bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl dargestellt werden; hierzu gehören die Sozialdaten aller einzubeziehenden Arbeitnehmer. Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung stattfinden; eine unterbliebene Anhörung macht die Kündigung unheilbar unwirksam. Dies gilt auch bei einer Änderungskündigung. Sofern der Betriebsrat widerspricht, muss der betroffene Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt werden. Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten Information Beratung Anhörung Veto Mitbest. Personalplanung 92 Beschäftigungssicherung 92 a Ausschreibung von Arbeitsplätzen 93, 99 Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze 94 Auswahlrichtlinien 95 Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung 99 Kündigung 102 Kündigung von Betriebsräten etc. 103 Kündigung von Betriebsräten im Nachwirkungszeitraum 102 Entfernung betriebsstörender AN 104 Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten 105 e) Mitbestimmung bei Betriebsänderungen In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern müssen geplante Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat beraten und dieser muss umfassend informiert werden (Ausnahme: Tendenzbetriebe). Informations- und Beratungspflicht des Arbeitgebers Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil stillgelegt, verlegt, mit anderen Betrieben zusammengeschlossen oder gespalten oder die Kollektives Arbeitsrecht, Seite 11

12 Arbeitsorganisation grundlegend geändert oder neue Arbeitsmethoden eingeführt werden. Bei Entlassungen gilt die Betriebsänderung als wesentlich, wenn die gem. 17 KSchG meldepflichtigen Entlassungszahlen erreicht werden. Dem Betriebsrat müssen hierbei alle Unterlagen vorgelegt werden, die für die unternehmerische Entscheidung maßgeblich waren. Ziel dieser Beratungen ist der Abschluss eines Interessenausgleichs. Dies ist eine Vereinbarung über das ob, wann und wie der Betriebsänderung, z. B. durch Zeitpläne für notwendige Entlassungen, Vereinbarung von Kurzarbeit usw. Weicht der Unternehmer grundlos von einem vereinbarten Interessenausgleich ab und werden deswegen Arbeitnehmer entlassen, muss der Arbeitgeber diesen einen Nachteilsausgleich zahlen. Wird in diesen Beratungen keine Einigkeit erzielt, können Betriebsrat und Geschäftsleitung ein freiwilliges Schlichtungsverfahren durchführen. Führt auch dies zu keiner Einigung, so kann die Betriebsänderung dennoch durchgeführt werden. kein erzwingbarer Interessenausgleich Sofern Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist über die Milderung dieser Nachteile zu verhandeln. Ziel dieser Verhandlung ist der Abschluss eines Sozialplans. Dieser hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, gibt also einklagbare Rechte. Ab einer gewissen Größenordnung, z. B. sofern in Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom 100, aber mindestens 60 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans, sofern keine Einigung über den Sozialplan zustande kommt. Dies gilt auch in Tendenzbetrieben. Bei der Aufstellung eines Sozialplans hat der Betriebsrat also ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. erzwingbarer Sozialplan ( Zwangssozialplan ) bei Massenentlassungen Die Einigungsstelle muss die soziale Belange der betroffene Arbeitnehmer und auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen beachten. In der Regel werden hier Punktwerte für die sozialen Kriterien sowie Abfindungen der Höhe nach festgelegt. Individualrechtlich kann der betroffene Arbeitnehmer dennoch Kündigungsschutz geltend machen. Enthält der Sozialplan jedoch eine Namensliste, so kann die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, es sei denn, die Sachlage hätte sich nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert (vgl. 1 V KSchG). Während eine Abfindung kündigungsschutzrechtlich nur bei unwirksamer Kündigung in Betracht kommt (Ausnahme: 1 a KSchG), besteht der durchsetzbare Anspruch auf die Sozialplanabfindung gerade bei wirksamer Kündigung. Kollektives Arbeitsrecht, Seite 12

13 V. Betriebliche Altersversorgung Betriebliche AV Interner Durchführungsweg Externer Durchführungsweg Direktzusage, Pensionszus. Unterstützungskasse Pensionskasse Pensionsfonds Direktversicherung Direktzusage Arbeitgeber verpflichtet sich, ab Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen zu zahlen. Arbeitgeber bildet Rückstellungen (für das Unternehmen Betriebsausgaben). Arbeitnehmer kann sich durch Entgeltumwandlung beteiligen. Besonders für Großunternehmen geeignet. Unterstützungskasse Arbeitgeber verpflichtet sich, ab Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen zu zahlen. Diese erfolgen durch eine selbstständige Versorgungseinrichtung von einem oder mehreren Unternehmen. Durch Zuwendungen wird Kapitalstock aufgebaut. Pensionskasse Funktioniert wie eine Versicherung und wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Beiträge zahlt Arbeitgeber, Arbeitnehmer kann sich beteiligen. Kasse baut Kapitalstock auf. Pensionsfonds Agiert am Kapitalmarkt und ist frei in der Wahl seiner Geldanlagen. Einsatz von Risikokapital. Berechtigte müssen schriftlich über die Verwendung der Beiträge informiert werden. Untersteht wegen des höheren Risikos der Aufsicht durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Beiträge zahlt Arbeitgeber, Arbeitnehmer kann sich durch Entgeltumwandlung beteiligen. Direktversicherung Arbeitgeber schließt zu Gunsten seiner Arbeitnehmer eine Renten- oder Lebensversicherung ab. Beiträge zahlt Arbeitgeber. Arbeitnehmer kann sich durch Entgeltumwandlung beteiligen. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen geeignet. Kollektives Arbeitsrecht, Seite 13

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich

Mehr

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Rn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII

Rn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII Rn Seite Vorwort................................. V Vorwort zur 1. Auflage......................... VI Abkürzungsverzeichnis......................... XIV Literaturverzeichnis...........................

Mehr

RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN. Betriebsverfassungsrecht

RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN. Betriebsverfassungsrecht RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN Betriebsverfassungsrecht Ein Überblick von Rechtsanwalt und Notar Dr. Wolfgang Weber Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mehr

IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III

IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III 1. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG 2. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 106 ff. BetrVG insbesondere Betriebsänderungen,

Mehr

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I 1. Geltungsbereich Räumlicher, Sachlicher Persönlicher 1. Organe der Betriebsverfassung 2. Struktur von Betriebsräten 3. Wahl und Amtszeit des Betriebsrats

Mehr

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010 Betriebsratswahl 2010 In der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hierzu dient der nachfolgende Überblick: 1. Errichtung von Betriebsräten 1 Abs. 1 Satz

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Mitbestimmung im Qualitätsmanagement. Referent: Wilhelm Linke

Mitbestimmung im Qualitätsmanagement. Referent: Wilhelm Linke Mitbestimmung im Qualitätsmanagement Referent: Wilhelm Linke Veranstaltung Mitbestimmung im Arbeitsschutz - Arbeitnehmerkammer Bremen - 4. November 2004 Mitbestimmung Qualitäts-Management berührt an vielen

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Modulbezeichnung: Modulnummer: DLRWAR Kollektives Arbeitsrecht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester; ab dem 6. Semester wählbar Modultyp: Wahlpflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 300 h

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Interessenvertretung bei Interessenausgleich Sozialplan etc.

Interessenvertretung bei Interessenausgleich Sozialplan etc. Interessenvertretung bei Interessenausgleich Sozialplan etc. Stand Mai 2006 L. Loop, 1 Was ist eine Betriebsänderung? Jede Maßnahme des Arbeitgebers, die wesentliche Nachteile für die gesamte Belegschaft

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung. Gericht. Kreisbehörde. Gericht

Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung. Gericht. Kreisbehörde. Gericht Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung Das Beschlussverfahren bei wiederholtem Verstoß gegen Pflichten aus dem BetrVG - 23 Abs. 3 BetrVG Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit

Mehr

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...

Mehr

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe 2006 13 Mitbestimmung in personellen 14 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Mitbestimmung in personellen Mitbestimmung bei personellen nach 99 BetrVG:

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte (Informations-, Unterrichtungs-, Beratungs-, Anhörungsrecht) sowie echte Mitbestimmungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte

Mehr

Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2

Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2 Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftliche Angelegenheiten (WA & BR) Mehr als 100 ständig beschäftigte AN Wirtschaftsausschuss

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde

Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde Top-Prüfung WiSo Wirtschafts- und Sozialkunde 300 Testaufgaben inkl. Lösungen zur effektiven Prüfungsvorbereitung Top-Prüfung.de! Claus G. Ehlert Vorwort Dieses Buch dient zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung

Mehr

Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes

Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für sanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes I. Inhalt und Zielsetzungen: Die Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes,

Mehr

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes 1 Was uns stört Dauer Tag Woche Monat Lage Wochenende Nachtschicht Fehlende Planbarkeit Keine Planung Abweichungen... 2 1 Wer macht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV Rz. Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV A. Das Anhörungsverfahren bei Kündigung nach 102 BetrVG... 1... 1 I. Allgemeine Grundsätze... 1... 1 1. Entstehungsgeschichte... 1... 1

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Gegenstand und Voraussetzungen

Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe

Mehr

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich! FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte 3. Betriebliche Einigung Betriebsvereinbarung versus Regelungsabrede 4. Tarifvorrang

Mehr

Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin

Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Soziale Angelegenheiten Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 BetrVG 2. aktualisierte und erweiterte Auflage Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!!

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!! ratgeber. Die Friedenspflicht in der Metall-Tarifrunde ist zu Ende jetzt geht es in die heiße Phase im Kampf um die unbefristete Übernahme der Auszubildenden. Klar, dass man da mitmachen will. Aber wie

Mehr

Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I I. Allgemeines 1. Begriff der sozialen Angelegenheiten = Grds. sämtliche arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mehr

Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter. in Unternehmen der Kommunikation und Logistik. sowie in Callcentern.

Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter. in Unternehmen der Kommunikation und Logistik. sowie in Callcentern. Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter in Unternehmen der Kommunikation und Logistik sowie in Callcentern Anbieter Kommunikationsgewerkschaft DPV Regionalverband Mitte An den Drei Steinen

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN

MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse

Mehr

Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Betriebsänderung

Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Betriebsänderung Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung 2. überarbeitete und erweiterte

Mehr

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT 2006 Günter Marschollek Richter am Arbeitsgericht ULB Darmstadt 16466093 ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen

Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen Dr. Frank Lorenz schneider : schwegler rechtsanwälte Düsseldorf - Berlin - Frankfurt/Main 7. Düsseldorfer

Mehr

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht 1 Gegenstände des Kollektiven Arbeitsrechts I. Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Recht der betrieblichen

Mehr

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen 1 Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Gesetzliche Grundlage: 37 Abs. 6 BetrVG

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen

Mehr

2. Leiharbeit/ Werkverträge

2. Leiharbeit/ Werkverträge 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung

Mehr

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsverfassungsrecht Betriebsverfassungsrecht von Prof. Dr. Gerrick v. Hoyningen-Huene Ordinarius an der Universität Heidelberg 5., neubearbeitete Auflage üesamfttbitofrefc 2 f,hnische Universität Darmsfadt (Bjj Verlag C.

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) 17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Rundschreiben Nr. 35/2015

Rundschreiben Nr. 35/2015 Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.v. Hauptgeschäftsstelle München: Gewürzmühlstraße 5 80538 München Telefon: 089 212149-0 Telefax: 089 291536 E-Mail: info@vtb-bayern.de Geschäftsstelle

Mehr

DIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57

DIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57 DIE REGELN DER ZEITARBEIT ZEITARBEIT IST SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG Auf dem Gesamtarbeitsmarkt sind circa 80 Prozent der Stellen sozialversicherungspflichtig. In der Zeitarbeitsbranche sind es jedoch

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach

Mehr

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben)

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben) 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten

Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen. Der Betriebsrat

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr