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1 Asyl & Integration im

2 Herausgegeben vom Landratsamt Bad Kissingen Obere Marktstraße Bad Kissingen Stand: Seite 2 von 22

3 Inhalt Allgemeines... 4 Rechtliche Rahmenbedingungen... 4 Asylbewerberleistungsgesetz... 7 Unterbringung Integration Integrationskurse Arbeitsleben Leistungen nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling Ansprechpartner Landratsamt Bad Kissingen Koordinator der Asylangelegenheiten im Landratsamt Bad Kissingen Integrationsbeauftragter Ausländeramt Sozialamt Ehrenamtliche Jobcenter Bad Kissingen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Zentrale Ausländerbehörde Schweinfurt Flüchtlingsberatung Caritas, Kreisverband Bad Kissingen Spenden Weiterführende Links und Quellen Seite 3 von 22

4 Allgemeines Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Rechtliche Rahmenbedingungen In den letzten Jahren ist die Zahl der Flüchtlinge sowie der Asylsuchenden in Deutschland sehr stark gestiegen. Diese Entwicklung ist auf aktuelle Krisenherde und Bürgerkriege zurückzuführen. Hierdurch haben zahlreiche Menschen ihr Heimatland verlassen, um woanders Schutz zu suchen. Asylantrag In der Regel muss der Asylbewerber seinen Antrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes stellen. Zu diesem Termin lädt das Bundesamt einen Sprachmittler ein. Während der Antragstellung wird der Asylbewerber über seine Rechten und Pflichten innerhalb des Asylverfahrens aufgeklärt, diese wichtigen Informationen werden ihm in seiner Sprache schriftlich ausgehändigt. Das Bundesamt legt eine elektronische Akte an und erfasst die persönlichen Daten. Alle Asylantragsteller, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden fotografiert und es werden von Ihnen Fingerabdrücke genommen (erkennungsdienstliche Behandlung). Die Maßnahmen geben Aufschluss darüber, ob sich der Asylbewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt eventuell unter anderem Namen in Deutschland aufgehalten hat oder ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Bei der Antragstellung wird ein Ausweisdokument, die Aufenthaltsgestattung, ausgestellt. Die Aufenthaltsgestattung muss der Antragsteller immer bei sich tragen und bei Personenkontrollen der Polizei vorlegen. Ablehnung des Asylantrags Im Falle der Ablehnung des Asylantrags wird dem Asylbewerber kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Die betroffene Person muss in der gegebenen Frist ausreisen. Wenn er/sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, dann droht die Abschiebung ( 34 AsylG). Ist die Frist abgelaufen und der Betroffene nicht ausgereist, kommt es zur Abschiebung. Seite 4 von 22

5 Solange ein abgelehnter Asylbewerber nicht abgeschoben werden kann, erhält er eine Duldung. Grund kann ein von den Innenministern verhängter Abschiebestopp sein oder das Fehlen von Identitätspapieren (Reisepass). Diese Duldung gilt grundsätzlich 3 Monate und kann jederzeit widerrufen werden. Für geduldete Personen gelten erhebliche Einschränkungen von Teilhaberechten wie etwa beim Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialen Leistungen. Dublin-Verfahren Die sogenannte Dublin-Verordnung soll regeln, dass ein Asylverfahren nur in einem europäischen Staat stattfindet und nicht parallel mehrere Anträge in verschiedenen Ländern gestellt werden. Mitglieder sind alle EU-Staaten sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein. Grundsätzlich gilt, dass der Asylantrag dort gestellt und bearbeitet werden muss, wo ein Flüchtling erstmals den Boden eines europäischen Mitgliedstaats betritt. Wenn ein politisch verfolgter Flüchtling über ein solches Land einreist, das als sicher gilt, erhält er in Deutschland kein Asyl. Asylentscheidung Die Entscheidung über den Asylantrag bekommen Asylsuchende per Brief grundsätzlich innerhalb von drei bis zwölf Monaten. Erhält der Bescheid die Feststellung einer Anerkennung, wendet sich der Flüchtling zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis an die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Ist der Bescheid negativ, so wird der Betroffene zur Ausreise aufgefordert. Dabei wird zwischen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet, als unbegründet o- der als unbeachtlich unterschieden. Das Klageverfahren gegen die Ablehnung des Asylantrags wird beim zuständigen Verwaltungsgericht geführt. Die Klagefrist beträgt 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ( 74 AsylG). Die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich des Asylantrags 1. Flüchtling ist nach 3 Abs. 1 AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dasselbe gilt für Staatenlose, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Herkunftsland hatten und dorthin nicht mehr zurück können. 2. Asylberechtigter und demnach politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer im Falle der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit oder als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein Seite 5 von 22

6 wird, die wegen seiner oder ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Hierbei muss der Eingriff vom Heimatstaat ausgehen, ohne dass eine Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes oder ein anderweitiger Schutz vor Verfolgung existiert. Als Asylberechtigter wird nicht anerkannt, wer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Als sichere Drittstaaten gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und (nach gesetzlicher Regelung) Norwegen und die Schweiz. 3. Subsidiär Schutzberechtigter ist nach 4 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 4. Abschiebeverbot: Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden (Abschiebungsverbote), wenn die Abschiebung eine Verletzung der Euorpäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt ( 60 Abs. 5 AufenthG) oder durch die Abschiebung in einen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht ( 60 Abs. 7 AufenthG). Flüchtlingsschutz und die Asylberechtigung sind hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen gleich. Die Schutzgewährung führt zu einem Anspruch auf einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Nach drei Jahren ist von der Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die Gründe für die Zuerkennung bzw. Anerkennung nicht weggefallen sind. Dies wird im Rahmen eines Widerrufverfahrens im Bundesamt geprüft. Subsidiär Schutzberechtigten wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und kann von der Ausländerbehörde um zwei weitere Jahre verlängert werden. Wenn ein Abschiebungsverbot vorliegt, soll eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt werden. Die Prüfung möglicher Ausschlussgründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels fällt hier in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Dürfen Asylbewerber reisen? Asylbewerber dürfen in der Regel nach Ablauf von drei Monaten sich frei im gesamten Bundesgebiet bewegen. Seite 6 von 22

7 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsgewährung Nach der Ankunft in der Unterkunft stellen Asylsuchende den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hier findet man eine Übersicht zu den Leistungen, die während des Asylverfahrens im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Deutschland gewährt werden können: Grundleistungen zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes und des notwendigen Bedarfs an Unterbringung und Heizung nach 3 AsylbLG, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach 4 AsylbLG, Sonstige Leistungen in speziellen Einzelfällen nach 6 AsylbLG, Leistungen in besonderen Fällen nach 2 Abs. 2 AsylbLG (nach 15 Monate Aufenthalt im Bundesgebiet und die Dauer des Aufenthalts wurde nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst) Neben den regelmäßigen monatlichen Leistungen besteht die Möglichkeit, Anträge auf einmalige Beihilfen (bei Geburt, Schulbedarf, etc.) zu stellen. Krankenhilfe Benötigt ein Asylbewerber ärztliche Hilfe, ist er häufig auf Unterstützung angewiesen. Zunächst ist ein Krankenbehandlungsschein zu besorgen, dann ein Termin bei einem Allgemeinarzt zu vereinbaren. Zumindest in der Anfangszeit sollten Asylbewerber beim Arztbesuch begleitet werden, sofern sie damit einverstanden sind. Hilfestellung bei der Medikation und Therapie ist meist nötig. Asylbewerber erhalten zunächst keine Krankenversicherungskarte, sondern Krankenbehandlungsscheine. Diese stellen die zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes im Fachbereich Soziales aus. Die Behörde verschickt die Krankenbehandlungsscheine auf Anforderung direkt in die Arztpraxis. Pro Quartal wird ein neuer Schein benötigt. Zunächst muss ein Allgemeinarzt/Hausarzt aufgesucht werden (Ausnahme: Kinder-, Frauen- und Zahnarzt), der Arzt kann frei gewählt werden. Stellt dieser eine Überweisung an einen Facharzt aus, so ist diese beim Landratsamt einzureichen. Für den Facharzt wird ein separater Behandlungsschein ausgestellt, wenn das Gesundheitsamt feststellt, dass die Untersuchung bzw. Behandlung erforderlich und nicht aufschiebbar ist. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) regelt den Umfang der Leistungen unter anderem bei Krankheit. Demnach ist insbesondere die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen zu gewähren. Das Merkmal akut bezieht sich dabei ausschließlich auf Krankheiten. Akut ist ein unvermutet auftretender, schnell und heftig verlaufender regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der aus medizinischen Gründen der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung bedarf. Die Behandlung von chronischen Erkrankungen ist vom Leistungsumfang des AsylbLG nicht umfasst. Seite 7 von 22

8 Für Schwangere werden die Kosten für notwendige Vorsorgeuntersuchungen (Quartalsschein für Arztbesuche möglich), die Entbindungskosten sowie die Betreuungskosten nach der Entbindung durch eine Hebamme übernommen. Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt, bei akuten Problemen können die Asylbewerber jederzeit ein Krankenhaus aufsuchen. Das Krankenhaus sendet dann einen Antrag auf Kostenübernahme an das Landratsamt. Notfallbehandlungen (z. B. am Wochenende) bei einem Arzt werden mittels Notfallschein von diesem abgerechnet. Asylbewerber sind von der Zuzahlungspflicht für Medikamente befreit. Werden frei verkäufliche, nicht verschreibungspflichtige Medikamente gekauft, können die notwendigen Kosten nach Rücksprache mit dem Sozialamt und nach Vorlage der Quittungen erstattet werden. Nach 15 Monaten wird bei Flüchtlingen der Anspruch auf Leistungen nach 2 AsylbLG geprüft. Soweit Leistungen nach 2 AsylbLG bewilligt werden, wird eine Krankenversicherungskarte ausgestellt. Damit ist direkt ein Arztbesuch möglich. Für Fragen der Kostenübernahme ist dann die Krankenkasse zuständig. Dies vereinfacht den Ablauf erheblich. Die Karte muss allerdings nach Aufforderung durch den Fachbereich Soziales durch den Asylbewerber selbst beantragt werden. Grundleistungen (Stand ) Übersicht Geldleistungen/Grundleistungen 2016 AsylbLG Alleinstehend/Alleinerziehend: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 143,82 Bekleidung und Schuhe 34,03 persönlicher Bedarf (Taschengeld) 135,00 Ehegatte/Partner Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 128,71 Bekleidung und Schuhe 30,46 persönlicher Bedarf (Taschengeld) 122,00 sonst. HH-Angehörige Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 115,58 Bekleidung und Schuhe 27,35 persönlicher Bedarf (Taschengeld) 108,00 Kinder (0 6 Jahre) Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 88,06 Bekleidung und Schuhe 34,90 persönlicher Bedarf (Taschengeld) 79,00 Seite 8 von 22

9 Kinder (7 14 Jahre) Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 106,95 Bekleidung und Schuhe 36,91 persönlicher Bedarf (Taschengeld) 83,00 Kinder (15 17 Jahre) Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 137,90 Bekleidung und Schuhe 41,38 persönlicher Bedarf (Taschengeld) 76,00 Asylbewerber, die in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von 44 Absatz 1 des Asylgesetzes untergebracht sind, bekommen in der von ihnen genutzten Unterkunft die notwendigsten Gebrauchsgüter des Haushalts (Geschirr, Besteck etc.) sowie Möbel zur Verfügung gestellt. Außerdem werden die Kosten für Miete, Strom, Wasser und Heizung übernommen. Der notwendige Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege und Verbrauchsgütern des Haushalts wird seit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Oktober 2015 durch Sachleistungen gedeckt. Zusätzlich erhalten Asylbewerber einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld). Bei einer Unterbringung außerhalb der (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen erhalten die Asylbewerber neben Unterkunft, Heizung und Hausrat vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Die Auszahlung erfolgt über die jeweilige Stadt-/Gemeindeverwaltung am Ort der Unterbringung. Wer ist leistungsberechtigt? Leistungsberechtigt sind Personen, die unter anderem im Besitz einer der folgenden Aufenthaltsbescheinigungen sind: Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz, Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt), Duldung nach 60a Aufenthaltsgesetz, Antragsteller eines Folgeantrages nach 71 oder einen Zweitantrag nach 71a des Asylgesetzes. Seite 9 von 22

10 Unterbringung In den ersten Wochen des Asylverfahrens werden Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Die Bundesländer sind zunächst für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständig. Jedes Bundesland hat dabei eine exakt festgelegte Quote der Asylbegehrenden (sog. Königsteiner Schlüssel) einzuhalten, um die mit der Aufnahme verbundenen Lasten angemessen zu verteilen. Asylbewerber sind grundsätzlich kraft Gesetzes verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen ( 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Anschließend werden sie innerhalb des Bundeslandes in so genannte Gemeinschaftsunterkünfte oder in dezentrale Einrichtungen durch die Regierung von Unterfranken verteilt. Seite 10 von 22

11 Integration Integrationskurse Grundsätzliches zum Integrationskurs Damit sich Migranten gut in Deutschland zurechtfinden, ist der Integrationskurs ein wichtiges Instrument zur Förderung der Integration. Außerdem sollen die betreffenden Personen Alltagswissen sowie Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands vermittelt bekommen. Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber Für eine schnellere Integration erhalten seit November 2015 Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive einen Zugang zum bedarfsgerechten Lernangebot des Bundes: den Integrationskursen. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Integration der Asylbewerber in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft. Asylbewerber erhalten bei Asylantragstellung im Bundesamt alle notwendigen Informationen und Formulare für eine Kursteilnahme. Hintergrund: Die Integrationskurse bilden seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 das Kernelement der Integrationsarbeit des Bundes. Das Bundesamt bietet zusätzlich zu den allgemeinen Integrationskursen auch Intensiv-, Alphabetisierungs-, Jugend- und Elternintegrationskurse an. Diese sind auf den Bedarf der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten. Lehrkräfte, Integrationskursträger und Lehrmittel werden durch das Bundesamt geprüft und zugelassen, so sichert das Bundesamt die Qualität des umfassenden Sprachlernangebotes. Nähere Informationen findet man hier. Seite 11 von 22

12 Integrationskurse für anerkannte Asylbewerber Im Landkreis Bad Kissingen werden anerkannte Asylbewerber durch die Ausländerbehörde und/oder durch das Jobcenter Bad Kissingen verpflichtet, einen Integrationskurs zu besuchen. Es ist hierbei zu beachten, dass der Teilnahme eine besondere Bedeutung für eine erfolgreiche Integration zukommt (besonders anerkannte Asylbewerber). Eine erfolgreiche Integration erleichtert außerdem einen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Integrationskurs wird erfolgreich abgeschlossen mit dem Bestehen der vorgesehenen Sprachprüfung Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) mit dem Gesamtergebnis B1 und dem Erreichen der erforderlichen Punktzahl im Orientierungstest. Wer gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme verstößt, bringt dadurch regelmäßig zum Ausdruck, dass er nicht in erforderlichem Maße zur Integration bereit ist. Wer den Integrationskurs nicht erfolgreich abschließt, dessen Integration ist noch nicht im erforderlichen Maße erfolgt. Eine Nichtteilnahme am Integrationskurs bzw. der nicht erfolgreich abgeschlossene Abschluss des Kurses kann auch Konsequenzen mit sich bringen. Durch das Jobcenter Bad Kissingen können in diesen Fällen Sanktionen (Leistungskürzungen des laufenden Arbeitslosengeld II-Bezuges) erfolgen. Weiterhin hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, Bußgelder oder Zwangsgelder bei Verstoß gegen diese Integrationspflicht zu verhängen. Arbeitsleben Anerkannte politische Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ausländer mit einem Abschiebevorbot/Abschiebeschutz erhalten allerdings nur eine Beschäftigungserlaubnis. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dieser Personenkreis keiner Selbständigkeit nachgehen darf. Für Asylbewerber und Geduldete wurde die Frist, in der sie in Deutschland nicht arbeiten dürfen, verkürzt: Ihnen ist es grundsätzlich erlaubt, nach drei Monaten Aufenthalt zu arbeiten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise müssen deutsche Bewerber und EU-Bürger bei der Vergabe von Tätigkeiten bevorzugt werden. Manchmal muss in konkreten Fällen auch die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Diese Einschränkungen entfallen nach 15 Monaten. Seite 12 von 22

13 Arbeitsgelegenheiten gemäß 5 AsylbLG (sog. 1-Euro-Jobs) stellen keine Erwerbstätigkeit dar und sind von Anfang an zulässig. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Arbeiten in Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung und dem Betrieb der Einrichtung dienen (z. B. Reinigungsarbeiten). Weiterhin können auch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger Arbeitsgelegenheiten anbieten. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu leistende Arbeit gemeinnützig ist. Die örtlichen Ausländerbehörden und Sozialämter sollten jedoch über die Aufnahme eines 1-Euro-Jobs informiert werden. Nach 3 Monaten gestattetem Aufenthalt kann dem Asylbewerber die Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Hierbei hat die Ausländerbehörde jedoch grundsätzlich die Zustimmung der Arbeitsagentur (ZAV= Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in München) einzuholen. Weitere Informationen findet man auch auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Leistungen nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling Mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling endet der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Zuständig für die Gewährung ist das Jobcenter im Landkreis Bad Kissingen. Der Ablauf des Antragsverfahrens ist wie folgend: 1. Das Jobcenter bekommt vom Landratsamt die Mitteilung, dass das Asylverfahren mit einer Anerkennung beendet wurde. 2. Darauf verschickt das Jobcenter die Antragsunterlagen für die Leistungen nach dem SGB II an den/die Anerkannten und vergibt einen Termin zur Antragsabgabe beim zuständigen Arbeitsvermittler. 3. Die Flüchtlingsbetreuerinnen der Caritas und die Migrationsberatung unterstützen das Ausfüllen der Antragsunterlagen. 4. Zur Antragsabgabe ist in den meisten Fällen das Mitbringen eines Sprachmittlers erforderlich. Falls keiner vorhanden ist, sollte das Jobcenter vorab informiert werden. Seite 13 von 22

14 5. Bei der Antragsabgabe werden die Antragsunterlagen geprüft. Beim Arbeitsvermittler wird eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachkurs erstellt und eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. 6. Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden zeitnahe bewilligt, so dass durch den Übergang vom Sozialamt zum Jobcenter keine Lücke entsteht. Die Leistungen nach dem SGB II setzen sich zusammen aus der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft. 7. Nach der Anerkennung der Asylberechtigten bzw. Flüchtlinge, müssen diese umgehend aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen. Sie können sich auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung suchen. Angemessen ist einen Wohnung, wenn sie innerhalb der Mietobergrenzen des Landkreises Bad Kissingen liegt. Vor dem Abschluss eines Mietvertrages ist immer die Genehmigung des Jobcenters einzuholen, da sonst kein Darlehen für eine evtl. erforderliche Kaution übernommen werden kann. Auch die Bewilligung einer Wohnungserstausstattung ist mit dem Jobcenter abzusprechen. Richtwerte Miet-/Heiz-/Nebenkosten im Landkreis Bad Kissingen Angemessenheitsgrenzen (Mietobergrenzen) einschließlich NK ohne Heizkosten: Alleinstehend 50 m² Stadt Bad Kissingen 297,00 Landkreis 278,00 2-Personenhaushalt 65 m² Stadt Bad Kissingen 375,00 Landkreis 351,00 3-Personenhaushalt 75 m² Stadt Bad Kissingen 417,00 Landkreis 388,00 4-Personenhaushalt 90 m² Stadt Bad Kissingen 482,00 Landkreis 451,00 5-Personenhaushalt 105 m² Stadt Bad Kissingen 549,00 Landkreis 513,00 für jede weitere Person 15 m² Stadt Bad Kissingen 68,00 Landkreis 63,00 Richtwerte Heizkosten: Die Heizkosten erhöhen sich je nach Regelbedarfsstufe um die Warmwasserkosten (siehe unten) Haushaltsangehöriger 17,00 1-Person/Haushaltsvorstand 57,00 2-Personenhaushalt 75,00 3-Personenhaushalt 87,00 4-Personenhaushalt 105,00 5-Personenhaushalt 122,00 6-Personenhaushalt 140,00 Seite 14 von 22

15 Mehrbedarf (Pauschalen) für Warmwasser: Unabhängig von der Art der Warmwasseraufbereitung (zentral oder dezentral) kann sich der Richtwert der Heizkosten um eine Mehrbedarfspauschale(n) erhöhen. 8. Auch Umzüge in den Bereich eines anderen Jobcenters müssen vom hiesigen Jobcenter genehmigt werden. 9. Nach den Sprachkurs(en) stehen alle Mittel zur Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Einsatz der Mittel richtet sich nach der Einschätzung des zuständigen Arbeitsvermittlers, was für eine Integration am Arbeitsmarkt erforderlich und sinnvoll ist. Seite 15 von 22

16 Ansprechpartner Landratsamt Bad Kissingen Hausanschrift: Obere Marktstraße 6, Bad Kissingen Koordinator der Asylangelegenheiten im Landratsamt Bad Kissingen Integrationsbeauftragter Herr Stefan Seufert, Zimmer-Nr. 507, Telefon 0971/ , Telefax 0971/ , Ausländeramt Anerkannte Asylbewerber Die ausländerrechtliche Bearbeitung von anerkannten Asylbewerbern liegt bei der örtlichen Ausländerbehörde Bad Kissingen, Telefax 0971/ , Sachgebietsleitung Herr Klaus Plescher, Zimmer-Nr. 320, Telefon 0971/ Fachbereichsleitung Herr Sebastian Fiedler, Zimmer-Nr , Telefon 0971/ Sachbearbeitung und Bearbeitung Visumsverfahren Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge Frau Tina Hartmann, Zimmer-Nr. 330, Telefon 0971/ , und Frau Anna Diemer, Zimmer-Nr. 330, Telefon 0971/ Seite 16 von 22

17 3.1.3 Sozialamt Sachgebietsleitung Herr Friedbert Beck, Zimmer-Nr. 240, Telefon 0971/ , Telefax 0971/ , Sachbearbeitung Bad Kissingen GU, private Wohnungen Bad Kissingen, Garitz, Winkels, Reiterswiesen, Euerdorf, Ramsthal, Elfershausen, Trimberg, Wildflecken, Zeitlofs, Schondra, Oerlenbach, Riedenberg, Wernarz, Motten Herr Nico Naujoks, Zimmer-Nr. 210, Telefon 0971/ , Sachbearbeitung Münnerstadt, private Wohnungen Münnerstadt, Fridritt, Bad Brückenau- Volkers, private Wohnungen Bad Brückenau Frau Elke Beck, Zimmer-Nr. 212, Telefon 0971/ , Sachbearbeitung Nüdlingen, Burkardroth, Stangenroth, Bad Bocklet GU und dez. UK, Hammelburg GU und dez. UK, private Wohnungen Hammelburg, Gauaschach, Oberthulba- Hassenbach Frau Tabea Schönwiesner, Zimmer-Nr. 212, Telefon 0971/ , Ehrenamtliche Wie können Sie den Asylbewerbern konkret helfen? Unser Ziel ist es, die Menschen, die vor Krieg und Verfolgung geflüchtet sind, zu unterstützen und ihnen mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Leben weit weg von ihrer Heimat zu erleichtern. Dabei sind wir für ehrenamtliche Unterstützung dankbar. Wer sich also ehrenamtlich für die Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung, in den Gemeinschaftsunterkünften oder in den dezentralen Einrichtungen des Landkreises Bad Kissingen engagieren will, sollte am besten auf die Helferkreise vor Ort zugehen. Eine Koordinationsstelle für die Ehrenamtlichen und Flüchtlingshelferkreise im Landkreis Bad Kissingen befindet sich momentan im Aufbau, um ein koordiniertes Vorgehen noch besser gewährleisten zu können. Seite 17 von 22

18 Helferkreise vor Ort: Die nachfolgende Zusammenstellung befindet sich noch im Aufbau und wird laufend erweitert. Hinweise und Ergänzungen bitte an Kommune Organisation Ansprechpartner Kontaktdaten Bad Brückenau Bad Brückenau Volkers Bad Brückenau Wernarz Stadt Bad Brückenau Caritas Herr Michael Worschech Frau Schad Tel / bad-brueckenau.de Tel / o. 0151/ Bad Kissingen Bayer. Rotes Kreuz Herr Robert Weber Tel. 0971/ Bad Kissingen Garitz Bad Kissingen Reiterswiesen Ehrenamtl. Helfer Frau Karin Reinshagen Tel. 0157/ Ehrenamtl. Helfer Frau Monika Kiesel Tel. 0151/ Burkardroth Stangenroth Waldfenster Caritas Diakon/Ehrenamtl. Helfer Frau Lucia Schmitt Herr Michael Schlereth Tel. 0151/ Tel /1602 Ehrenamtl. Helfer Frau Hilde Venohr Tel. 0971/ Euerdorf Ehrenamtl. Helfer Frau Gisela Bergel Tel /5370 Ehrenamtl. Helfer Frau Sabine Grünberg Tel /7171 Hammelburg Ehrenamtl. Helfer Ehrenamtl. Helfer Frau Katja Kellermann Frau Gesine von Postel Tel. 0176/ Tel. 0151/ Motten Ehrenamtl. Helfer Herr Thomas Koscielny Tel. 0176/ Nüdlingen Haard Ehrenamtl. Helfer Ehrenamtl. Helfer Frau Annette Wemhoff Frau Helga Fischer Tel. 0170/ Tel. 0170/ Oberthulba Hassenbach Ehrenamtl. Helfer Frau Karin Frank Tel /1377 Oerlenbach Ebenhausen Ehrenamtl. Helfer Ehrenamtl. Helfer Frau Maria Wahler Frau Cornelia Herterich Tel. 0179/ helferkreis. Riedenberg Ehrenamtl. Helfer Herr Joachim Hartling Tel. 0170/ Seite 18 von 22

19 Schondra Diakon/Ehrenamtl. Helfer Herr Horst Conze Tel. 0160/ Markt Wildflecken Bürgerbüro Frau Sandra Kleinheinz Tel / wildflecken.de Wildflecken Markt Wildflecken Bürgerbüro Herr Peter Heil Tel / wildflecken.de Vermieter Fam. Kirchner Tel /1261 Tel. 0151/ Jobcenter Bad Kissingen Das Jobcenter des Landkreises Bad Kissingen ist telefonisch unter der zentralen Servicenummer 0971/ erreichbar. Geschäftsführer: Herr Harald Englert Leistungsabteilung: Teamleiter Herr Harald Kolb Leistungssachbearbeiter Herr Oliver Kleinhenz Herr Volker Schurg Herr Christian James Arbeitsvermittlung: Teamleiterin Frau Claudia Dänzer Arbeitsvermittler Herr Mario Zuleger Arbeitsvermittlerin Frau Manuela Klein Seite 19 von 22

20 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Als Kompetenzzentrum für Migration und Integration in Deutschland ist das Bundesamt nicht nur zuständig für die Durchführung von Asylverfahren und den Flüchtlingsschutz, sondern auch Motor der bundesweiten Förderung der Integration. Zentrale Ausländerbehörde Schweinfurt Asylbewerber im laufenden Asylverfahren Die ausländerrechtliche Betreuung und Beratung von Asylbewerbern, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, obliegt im gesamten Regierungsbezirk Unterfranken der Zentralen Ausländerbehörde Schweinfurt (ZAB). Dies beinhaltet die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen, Bearbeitung von Arbeitserlaubnissen und auch Umverteilungsanträgen. Außerdem ist die ZAB Schweinfurt auch noch für die Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber zuständig. Die Kontaktdaten der Zentralen Ausländerbehörde lauten: Regierung von Unterfranken Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken Kasernenweg Schweinfurt Telefon 09721/ Telefax 09721/ Flüchtlingsberatung Caritas, Kreisverband Bad Kissingen Die Beratungsstelle informiert, berät und unterstützt Asylbewerber, sowie geduldet oder anerkannte Flüchtlinge. Außerdem hilft der Sozialdienst für ausländische Flüchtlinge unter anderem bei der ersten Orientierung in Deutschland, bei Behördengängen und persönlichen Problemen. Seite 20 von 22

21 Spenden Sowohl Sach- als auch Geldspenden für die im Landkreis Bad Kissingen untergebrachten Asylbewerber nimmt der Kreisverband Bad Kissingen des Bayerischen Roten Kreuzes, als auch der Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. entgegen. Finanzielle Unterstützung: Kontoinhaber: Spendenkonto: Bank: Verwendungszweck: BRK-Kreisverband Bad Kissingen IBAN: DE , BIC: BYLADEM1KIS Sparkasse Bad Kissingen Flüchtlingshilfe Kontoinhaber: Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e.v. Spendenkonto: IBAN: DE Bank: VR-Bank Bad Kissingen-Bad Brückenau Verwendungszweck: Flüchtlingshilfe Materielle Unterstützung: Die Organisationen bitten Kleider- und Sachspenden nur bei den Sammelstellen der Hilfsorganisationen und nicht vor Ort abzugeben. Dies hat mehrere Gründe: Zum einen sind die Lagerkapazitäten vor Ort begrenzt, zum anderen haben die Hilfsorganisationen die Möglichkeit, die Stücke vorzusortieren und bedarfsgerecht zu verteilen. Kleider und Sachspenden können abgegeben werden im: Kramlädchen Caritas, o Röntgenstraße 12, Bad Kissingen Öffnungszeiten: Montag von bis Uhr, Mittwoch von bis Uhr o Kirchgasse 6, Bad Brückenau (ehem. Gesundheitsamt) Öffnungszeiten: Mittwoch von bis Uhr & Rotkreuzladen, Am Steingraben 6, Bad Kissingen Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch von bis Uhr und von bis Uhr, Donnerstag von Uhr bis Uhr & Sofa-Möbellager, Maxstraße 40, Bad Kissingen (Eingang unterhalb Modegeschäft Vögele) Öffnungszeiten: Dienstag und Freitag von bis Uhr, Donnerstag von bis Uhr Seite 21 von 22

22 Weiterführende Links und Quellen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Landkreis Bad Kissingen: Regierung von Unterfranken: Rechtsgrundlagen: Asylgesetz Asylbewerberleistungsgesetz Aufenthaltsgesetz Aufnahmegesetz Asyldurchführungsverordnung Fragen und Antworten: Flucht, Migration, Integration Fragen zum Thema "Was muss ich über Flüchtlinge wissen?" Fragen zum Thema "Was bekommen Flüchtlinge?" Fragen zum Thema "Was tut die Bundesregierung?" Fragen zum Thema "Was kann ich selbst tun?" Weitere Informationen: Asylbewerber - Leistungen an Asylbewerber (Regierung von Unterfranken) Leistungen für Asylbewerber (Informationen des Bayerischen Sozialministeriums) Asylsozialpolitik (Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) Asyl- und Flüchtlingsschutz (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Asylverfahren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Die zehn wichtigsten Fakten zu Flucht und Asyl (Bundesregierung) Seite 22 von 22

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