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1 Baden-Württembergische Bank Die Meeresschildkröte. Ihr stromlinienförmiger Panzer schützt sie von allen Seiten. Rundum abgesichert. Herzlich Willkommen zum Pflege-Webinar der BW-Bank.

2 Oma ist ein Pflegefall was leistet die Pflegeversicherung ab 2017? Alexander Schrehardt Betriebswirt bav (FH) Versicherungsberater

3 Oma ist ein Pflegefall... Die Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen trifft regelmäßig alle Mitglieder der Familie. Folgende Fragen stehen dann zur Klärung an: Ø Wo soll der der pflegebedürftige Angehörige versorgt werden? Ø Wer übernimmt die Verantwortung für die pflegerische Versorgung... Ø... und werden kann bzw. soll die pflegerische Versorgung leisten? Ø Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen für die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder eine vollstationäre Pflege aus? Ø Müssen Vermögenswerte eingesetzt werden? Ø Müssen Schenkungen zurückgefordert werden? Ø Droht eine Unterhaltspflicht von Familienangehörigen? Was leistet die gesetzliche Pflegeversicherung ab 2017? 3

4 Nach der Reform ist vor der Reform... In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die gesetzliche Pflegepflichtversicherung in ein- bis zweijährigen Intervallen reformiert: Das Pflege-Neuausrichtung-Gesetz Das Erste Pflegestärkungsgesetz Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Teil I Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Teil II Das Dritte Pflegestärkungsgesetz Ø Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Teil III Ø Das???-Gesetz Ø Ø Ø Ø Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit diesen Gesetzgebungsverfahren? 3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor. 4

5 Das II. Pflegestärkungsgesetz Ein sozialrechtlicher Paradigmenwechsel Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz und dem Ersten Pflegestärkungsgesetz hatte der Gesetzgeber sein Ziel einer vorrangigen Förderung der ambulanten Pflege stringent verfolgt. Auch mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz fokussiert der Gesetzgeber auf die ambulante Pflege. Wichtige Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz zum sind: Ø Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Ø Aufgabe der bisherigen Pflegestufen zugunsten von Pflegegraden Ø Einführung eines neuen Begutachtungsinstruments für die Feststellung und die Bewertung des Grades einer Pflegebedürftigkeit (NBA = Neues Begutachtungassessment) Ø Einheitlicher Selbstbehalt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 bei den vollstationären Pflegekosten Ø Verbesserung der sozialen Absicherung von Laienpflegern 5

6 Das II. Pflegestärkungsgesetz Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Der Gesetzgeber hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit in 14 Abs. 1 SGB XI definiert: Alte Definition (gültig bis zum ) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße ( 15) der Hilfe bedürfen. 6

7 Das II. Pflegestärkungsgesetz Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit Der Gesetzgeber hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit in 14 Abs. 1 SGB XI definiert: Alte Definition (gültig bis zum ) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße ( 15) der Hilfe bedürfen. Neue Definition (gültig nach dem ) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. 7

8 Das II. Pflegestärkungsgesetz Es gibt auch Verlierer... Ø Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu gefasst Ø Aufgabe der drei Pflegestufen zugunsten von fünf Pflegegraden Ø Ab wird der Grad der Pflegebedürftigkeit mit sechs NBA-Modulen (Neues Begutachtungassessment) mit unterschiedlicher Gewichtung nach einem Punktesystem ermittelt: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Ø Im Vergleich zur aktuellen Regelung wird es auch Verlierer geben! 8

9 Das II. Pflegestärkungsgesetz Es gibt auch Verlierer... Die sechs Module des Neuen Begutachtungsassessments werden unterschiedlich gewichtet: Mobilität mit 10 Prozent Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent Selbstversorgung mit 40 Prozent Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen mit 20 Prozent Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent 9

10 Das II. Pflegestärkungsgesetz Es gibt auch Verlierer... Die sechs Module des Neuen Begutachtungsassessments werden unterschiedlich gewichtet: Mobilität mit 10 Prozent Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent Selbstversorgung mit 40 Prozent Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen mit 20 Prozent Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent Der Zeitfaktor der pflegerischen Versorgung spielt keine Rolle mehr! 10

11 Das II. Pflegestärkungsgesetz Bemessung der Pflegebedürftigkeit Kein Pflegegrad 0 unter 12,5 Punkte Pflegegrad 1 12,5 unter 27,0 Punkte geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 2 27,0 unter 47,5 Punkte erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3 47,5 unter 70,0 Punkte schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4 70,0 unter 90,0 Punkte schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5 90,0 100,0 Punkte Härtefall mit schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit 11

12 Das II. Pflegestärkungsgesetz Bemessung der Pflegebedürftigkeit Kein Pflegegrad 0 unter 12,5 Punkte Pflegegrad 1 12,5 unter 27,0 Punkte geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 2 27,0 unter 47,5 Punkte erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3 47,5 unter 70,0 Punkte schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4 70,0 unter 90,0 Punkte schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5 90,0 100,0 Punkte Härtefall mit schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit Hinweis: Die Härtefallregelung kann im Ausnahmefall auch angewendet werden, wenn der Versicherte die hierfür erforderlichen 90 Punkte nicht erreicht. Die Einstufung in den Pflegegrad 5 bzw. der korrespondierende Leistungsanspruch kann gewährt werden, sofern ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf gegeben ist. 12

13 Beurteilung der Selbständigkeit Selbständigkeit... wird definiert als die Fähigkeit einer Person, die jeweilige Handlung bzw. Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung durch andere Personen, durchzuführen. Demnach ist es ohne Bedeutung, ob Hilfsmittel (z.b. ein Rollator) verwendet werden müssen. Als selbständig gilt eine Person als auch dann, wenn sie die jeweilige Handlung bzw. Aktivität unter Nutzung von Hilfsmitteln ohne Hilfe durch andere Personen durchführen kann. - Bei der Unterstützung durch eine dritte Person ist es nicht relevant, wer die Unterstützung erbringt (Laie oder professionelle Pflegefachkraft). 13

14 Geistige Fähigkeiten Selbständigkeit... wird definiert als die Fähigkeit einer Person, die jeweilige Handlung bzw. Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung durch andere Personen, durchzu führen. Demnach ist es ohne Bedeutung, ob Hilfsmittel (z.b. ein Rollator) verwendet werden müssen. Als selbständig gilt eine Person als auch dann, wenn sie die jeweilige Handlung bzw. Aktivität unter Nutzung von Hilfsmitteln ohne Hilfe durch andere Personen durchführen kann. - Bei der Unterstützung durch eine dritte Person ist es nicht relevant, wer die Unterstützung erbringt (Laie oder professionelle Pflegefachkraft). Fähigkeiten Beurteilung und Bewertung geistiger Funktionen. 14

15 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbständigkeit... wird definiert als die Fähigkeit einer Person, die jeweilige Handlung bzw. Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung durch andere Personen, durchzu führen. Demnach ist es ohne Bedeutung, ob Hilfsmittel (z.b. ein Rollator) verwendet werden müssen. Als selbständig gilt eine Person als auch dann, wenn sie die jeweilige Handlung bzw. Aktivität unter Nutzung von Hilfsmitteln ohne Hilfe durch andere Personen durchführen kann. - Bei der Unterstützung durch eine dritte Person ist es nicht relevant, wer die Unterstützung erbringt (Laie oder professionelle Pflegefachkraft). Fähigkeiten Beurteilung und Bewertung geistiger Funktionen. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Erfasst wird die Häufigkeit, mit der ein Verhalten oder Problem derzeit auftritt, auch wenn der Gutachter den Eindruck hat, dass das Verhalten durch äußere Einflüsse verursacht wird. 15

16 Zweites Pflegestärkungsgesetz NBA-Modul zur Beurteilung der Mobilität 1.1 Positionswechsel im Bett q0 q1 q2 q3 1.2 Stabile Sitzposition halten q0 q1 q2 q3 1.3 Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen q0 q1 q2 q3 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs q0 q1 q2 q3 1.5 Treppensteigen q0 q1 q2 q = = = = selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 16

17 Zweites Pflegestärkungsgesetz NBA-Modul zur Beurteilung der Mobilität 1.1 Positionswechsel im Bett q0 q1 q2 q3 1.2 Stabile Sitzposition halten q0 q1 q2 q3 1.3 Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen q0 q1 q2 q3 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs q0 q1 q2 q3 1.5 Treppensteigen q0 q1 q2 q = = = = selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig Das neue Begutachtungsassessment zur Bemessung der Pflegebedürftigkeit umfasst 64 Einzelkriterien sowie zwei zusätzliche Kriterien für die Bemessung der Pflegebedürftigkeit von Kindern 17

18 Das II. Pflegestärkungsgesetz NBA kontra Pflegestufen Verteilung (Anzahl der Fälle) NBA PStufe B0 B1 B2 B3 B4 B5 Summe HF Summe

19 Das II. Pflegestärkungsgesetz NBA kontra Pflegestufen Verteilung (Anzahl der Fälle) NBA PStufe B0 B1 B2 B3 B4 B5 Summe % = , Übereinstimmungen ,8 % 5 = Verbesserungen ,0 %0 = 1642 Verschlechterungen Quelle: MDS, Universität Bremen, Hauptphase II HF Summe

20 Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade Sofern ein Versicherter bereits vor dem von einer Pflegekasse oder einem privaten Krankenversicherer als pflegebedürftig anerkannt wurde und Leistungen der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen hatte, wird die anerkannte Pflegestufe zum wie folgt übergeleitet: Pflegebedürftige Versicherte ohne zusätzliche Betreuungsbedürftigkeit Ø Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2 Ø Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 3 Ø Pflegestufe 3 in den Pflegegrad 4 Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung in den Pflegegrad 5 20

21 Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade Sofern ein Versicherter bereits vor dem von einer Pflegekasse oder einem privaten Krankenversicherer als pflegebedürftig anerkannt wurde und Leistungen der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen hatte, wird die anerkannte Pflegestufe zum wie folgt übergeleitet: Pflegebedürftige Versicherte ohne zusätzliche Betreuungsbedürftigkeit Ø Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2 Ø Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 3 Ø Pflegestufe 3 in den Pflegegrad 4 Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung in den Pflegegrad 5 Pflegebedürftige Versicherte mit zusätzlicher Betreuungsbedürftigkeit Ø Betreuungsbedürftige i.s.v. 45a SGB XI in den Pflegegrad 2 Ø Pflegestufe 1 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 3 Ø Pflegestufe 2 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 4 Ø Pflegestufe 3 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 5 Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 5 21

22 Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade Sofern ein Versicherter bereits vor dem von einer Pflegekasse oder einem privaten Krankenversicherer als pflegebedürftig anerkannt wurde und Leistungen der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen hatte, wird die anerkannte Pflegestufe zum wie folgt übergeleitet: Pflegebedürftige Versicherte ohne zusätzliche Betreuungsbedürftigkeit Ø Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2 Die vor dem pflegebedürftigen VersicherØ Überleitung Pflegestufevon 2 in bereits den Pflegegrad ten in die neue Pflegegrade erfolgt ohne erneute Begutachtung. Eine Ø Pflegestufe 3 in den Pflegegrad Änderung des Pflegegrades ist nur für4 den Fall einer Höherstufung oder bei Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung in den Pflegegrad 5 Entfall der Pflegebedürftigkeit vorgesehen. Pflegebedürftige Versicherte mit zusätzlicher Betreuungsbedürftigkeit Ø Betreuungsbedürftige i.s.v. 45a SGB XI in den Pflegegrad 2 Ø Pflegestufe 1 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 3 Ø Pflegestufe 2 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 4 Ø Pflegestufe 3 plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 5 Ø Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung plus Betreuungsbedürftigkeit in den Pflegegrad 5 22

23 Das neue Leistungsrecht Pflegegeld/Pflegesachleistungen ab Auch mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber das Leistungsrecht der Pflegepflichtversicherung weiter verbessert. Deutliche Leistungserhöhungen finden sich bei den Pflegesachleistungen und beim Pflegegeld: Ambulante Pflege Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 (Pflegegeld) 244,-/Monat 458,-/Monat 728,-/Monat Ambulante Pflege Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Pflegestufe 3/HF (Pflegesachleistung) 468,-/Monat 1.144,-/Monat 1.612,-/Monat 1.995,-/Monat Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad ,-/Monat 545,-/Monat 728,-/Monat 901,-/Monat Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad ,-/Monat 1.298,-/Monat 1.612,-/Monat 1.995,-/Monat Zuschlag für Versicherte in ambulant betreuten Wohngruppen Erhöhung auf 214,-/Monat 23

24 Das neue Leistungsrecht Entlastungsbetrag ab Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz führt der Gesetzgeber den sogenannten Entlastungsbetrag ein. Ø Mit Wirkung zum gibt der Gesetzgeber den bisherigen Grundbetrag von 104,-/Monat bzw. den erhöhten Betrag von 208,-/Monat für die Betreuung von Personen i.s.v. 45a SGB XI a.f. auf. Ø Anstelle der bisherigen Leistungen tritt ab der neue Entlastungsbetrag in Höhe von 125,-/Monat, der von allen Versicherten in häuslicher Pflege unabhängig vom zuerkannten Pflegegrad in Anspruch genommen werden kann. 24

25 Das neue Leistungsrecht Entlastungsbetrag ab Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz führt der Gesetzgeber den sogenannten Entlastungsbetrag ein. Ø Mit Wirkung zum gibt der Gesetzgeber den bisherigen Grundbetrag von 104,-/Monat bzw. den erhöhten Betrag von 208,-/Monat für die Betreuung von Personen i.s.v. 45a SGB XI a.f. auf. Ø Anstelle der bisherigen Leistungen tritt ab der neue Entlastungsbetrag in Höhe von 125,-/Monat, der von allen Versicherten in häuslicher Pflege unabhängig vom zuerkannten Pflegegrad in Anspruch genommen werden kann. Ø Die Leistungszahlung erfolgt gegen Nachweis und zweckgebunden für Maßnahmen zur Entlastung von Laienpflegern sowie der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen im Alltag. Ø Die erstattungsfähigen Leistungen müssen im Zusammenhang mit Leistungen ambulanter Pflegedienste, Leistungen der teilstationären Pflege, Unterstützungsleistungen sowie Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege stehen. Der Entlastungsbetrag wird dabei zusätzlich zu den anderen Leistungen gewährt. 25

26 Das neue Leistungsrecht Unterstützungleistungen ab Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz führt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Umwandlung von Pflegesach- in Unterstützungsleistungen ein. Ø Der Pflegebedürftige muss mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein. Ø Der Versicherte kann beantragen, dass bis zu 40% des Leistungsbetrages an Pflegesach- für Unterstützungsleistungen aufgewendet werden. Ø Die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen setzt voraus, dass die hierfür gewünschten Mittel im Abrechnungsmonat nicht bereits für Pflegesachleistungen aufgewendet wurden. Ø Unter den Unterstützungsleistungen subsummiert der Gesetzgeber Betreuungsangebote (Tages-, Einzel- oder Gruppenbetreuung) Angebot zur Entlastung von Laienpflegern (z.b. organisatorische Maßnahmen) Angebote zur Unterstützung von Pflegebedürftigen im Alltag (z.b. Haushaltsführung, Organisation von individuell erforderlichen Hilfeleistungen) 26

27 Das neue Leistungsrecht Leistungen für vollstationäre Pflege ab Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz regelt der Gesetzgeber auch die Leistungen der vollstationären Pflege neu: Vollstationäre Pflege Pflegestufe ,-/Monat Pflegegrad 2 770,-/Monat Pflegestufe ,-/Monat Pflegegrad ,-/Monat Pflegestufe ,-/Monat Pflegegrad ,-/Monat Pflegestufe 3/HF 1.995,-/Monat Pflegegrad ,-/Monat Ø Auffallend sind die Leistungsbeschneidungen für die Pflegegrade 2 und 3 im Vergleich zu den früheren Pflegestufen 1 und 2. Ø Für Versicherte, die bereits vor dem als pflegebedürftig eingestuft wurden und zum in die neue Pflegegrade übergeleitet werden, hat der Gesetzgeber eine Besitzstandsregelung in das Gesetz aufgenommen. Diese Besitzstandsregelung bezieht sich aber nur auf die Pflegekosten. 27

28 Einheitliche Eigenbeteiligungen an den vollstationären Pflegekosten Ø Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz will der Gesetzgeber eine einheitliche Eigenbeteiligung für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 an den stationären Pflegekosten umsetzen. Ø Nach derzeitiger Planung soll die Eigenbeteiligung ab voraussichtlich +/- 580,-/ Monat betragen. Ø Der Eigenteil gilt unabhängig von dem zuerkannten Pflegegrad und der gewählten Pflegeeinrichtung. Ø Der einheitliche Eigenanteil bezieht sich nur auf die Pflege- und nicht auf die Hotelkosten : Kosten für die stationäre Unterkunft Kosten für die stationäre Verpflegung Investitionskostenpauschale Ausbildungsumlage Ø Sofern der Eigenanteil an den Pflegekosten für übergeleitete Versicherte höher ist als der bisherige individuelle Eigenanteil, muss die zuständige Pflegekasse den Differenzbetrag übernehmen. 28

29 Die Kosten der vollstationären Pflege... 29

30 Unsere Gesellschaft und unsere Umwelt verändern sich... Abrechnung der vollstationären Pflegekosten bis Pflegekosten Pflegestufe ,20 abzgl. Leistungen der Pflegekasse Eigenanteil des Versicherten 1.330,00 987,20 Abrechnung der vollstationären Pflegekosten ab Pflegekosten Pflegegrad ,20 abzgl. Leistungen der Pflegekasse abzgl. Eigenanteil des Versicherten Ungedeckter Differenzbetrag 1.262,00 580,00 475,20 30

31 Unsere Gesellschaft und unsere Umwelt verändern sich... Abrechnung der vollstationären Pflegekosten bis Pflegekosten Pflegestufe 1 abzgl. Leistungen der Pflegekasse 1.884, ,00 Eigenanteil des Versicherten 820,90 Abrechnung der vollstationären Pflegekosten ab Pflegekosten Pflegegrad 2 abzgl. Leistungen der Pflegekasse 1.884,90 770,00 abzgl. Eigenanteil des Versicherten Ungedeckter Differenzbetrag 580,00 534,90 31

32 Unsere Gesellschaft und unsere Umwelt verändern sich... Abrechnung der vollstationären Pflegekosten bis Pflegekosten Pflegestufe 1 abzgl. Leistungen der Pflegekasse 1.884, ,00 Eigenanteil des Versicherten 820,90 Abrechnung der vollstationären Pflegekosten ab Pflegekosten Pflegegrad 2 abzgl. Leistungen der Pflegekasse 1.884,90 770,00 abzgl. Eigenanteil des Versicherten Ungedeckter Differenzbetrag 580,00 534,90 Wer kommt für den ungedeckten Differenzbetrag von 534,90 auf? 32

33 Eine ganz normale Familie in Deutschland... Ø Im Februar 2003 erlitt der Patient Johann S. seinen dritten Schlaganfall und wurde zum Pflegefall. Ø In 11,5 Jahren durchlief Johann S. alle Pflegestufen und wurde anfangs von Familienangehörigen, nach einigen Jahren mit Unterstützung eines Pflegedienstes und ab Mai 2008 bis April 2014 vollstationär gepflegt. 33

34 Eine ganz normale Familie in Deutschland... Ø Im Februar 2003 erlitt der Patient Johann S. seinen dritten Schlaganfall und wurde zum Pflegefall. Ø In 11,5 Jahren durchlief Johann S. alle Pflegestufen und wurde anfangs von Familienangehörigen, nach einigen Jahren mit Unterstützung eines Pflegedienstes und ab Mai 2008 bis April 2014 vollstationär gepflegt. Ø Im April 2005 kam es bei der Patienten Brigitte S. infolge einer schweren Osteoporose bei mehreren Wirbelkörpern zu Deckplattenimpressionsfrakturen. Ø Von April 2005 bis Mai 2008 wurde Brigitte S. ambulant von Familienangehörigen mit Unterstützung durch einen Pflegedienst gepflegt. Seit Mai 2008 ist Frau S. als immobiler Pflegefall (Rollstuhl) der Stufe 2 mit demenzieller Erkrankung bis heute in vollstationärer Pflege. 34

35 Eine ganz normale Familie in Deutschland... Ø Im Februar 2003 erlitt der Patient Johann S. seinen dritten Schlaganfall und wurde zum Pflegefall. Ø In 11,5 Jahren durchlief Johann S. alle Pflegestufen und wurde anfangs von Familienangehörigen, nach einigen Jahren mit Unterstützung eines Pflegedienstes und ab Mai 2008 bis April 2014 vollstationär gepflegt. Ø Im April 2005 kam es bei der Patienten Brigitte S. infolge einer schweren Osteoporose bei mehreren Wirbelkörpern zu Deckplattenimpressionsfrakturen. Ø Von April 2005 bis Mai 2008 wurde Brigitte S. ambulant von Familienangehörigen mit Unterstützung durch einen Pflegedienst gepflegt. Seit Mai 2008 ist Frau S. als immobiler Pflegefall (Rollstuhl) der Stufe 2 mit demenzieller Erkrankung bis heute in vollstationärer Pflege. Kosteneigenanteil für diese Pflegefälle: , 35

36 Pflegebedürftigkeit... Die Fakten Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Einkommen und sein Vermögen ausgenommen das Schonvermögen für die laufenden Pflegekosten einsetzen. 36

37 Pflegebedürftigkeit... Die Fakten Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Einkommen und sein Vermögen ausgenommen das Schonvermögen für die laufenden Pflegekosten einsetzen. Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefordert werden. 37

38 Pflegebedürftigkeit... Die Fakten Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Einkommen und sein Vermögen ausgenommen das Schonvermögen für die laufenden Pflegekosten einsetzen. Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefordert werden. Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekosten nicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden. 38

39 Pflegebedürftigkeit... Die Fakten Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Einkommen und sein Vermögen ausgenommen das Schonvermögen für die laufenden Pflegekosten einsetzen. Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefordert werden. Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekosten nicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden. Ø Für nicht gedeckte Differenzbeträge haften Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten. 39

40 Pflegebedürftigkeit... Die Fakten Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Einkommen und sein Vermögen ausgenommen das Schonvermögen für die laufenden Pflegekosten einsetzen. Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefordert werden. Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekosten nicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden. Ø Für nicht gedeckte Differenzbeträge haften Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten. Ø Nach den Ehegatten, Lebenspartnern und gefährten stehen Familienangehörige in gerader Linie in der Unterhaltsverpflichtung. 40

41 Pflegebedürftigkeit... Die Fakten Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Einkommen und sein Vermögen ausgenommen das Schonvermögen für die laufenden Pflegekosten einsetzen. Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefordert werden. Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekosten nicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden. Ø Für nicht gedeckte Differenzbeträge haften Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten. Ø Nach den Ehegatten, Lebenspartnern und gefährten stehen Familienangehörige in gerader Linie in der Unterhaltsverpflichtung. Ø Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit wird das Einkommen von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern berücksichtigt. 41

42 Pflegebedürftigkeit... Die Fakten Ø Im Fall einer Pflegebedürftigkeit muss der Betroffene sein laufendes Einkommen und sein Vermögen ausgenommen das Schonvermögen für die laufenden Pflegekosten einsetzen. Ø Eine Veräußerung von Vermögenswerten kann auch mit Verlusten gefordert werden. Ø Sofern Einkommen und Vermögen für eine Bedeckung der Pflegekosten nicht ausreichend sind, müssen Schenkungen zurückgefordert werden. Ø Für nicht gedeckte Differenzbeträge haften Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten. Ø Nach den Ehegatten, Lebenspartnern und gefährten stehen Familienangehörige in gerader Linie in der Unterhaltsverpflichtung. Ø Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit wird das Einkommen von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern berücksichtigt. Ø Der Unterhaltspflichtige haftet auch mit seinem Vermögen! 42

43 Wir werden immer älter... und die Pflegefallzahlen und kosten steigen! 43

44 Was wünsche ich mir für den Fall einer Pflegebedürftigkeit? Ø Ø Ø Ø Ø Erhalt meiner Würde und Selbständigkeit Finanzielle Unabhängigkeit Enthaftung meiner Familie Verbleib in meinen eigenen vier Wänden Erhalt des Familienvermögens 44

45 Unsere Experten beantworten gerne Ihre Fragen! Bitte wählen Sie hierfür Christine Tyroller Leiterin Vertriebsunterstützung SwissLife Axel Mannes Fachberater Vorsorge BW-Bank Kerstin Philipp Vertriebsbeauftragte UKV Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbh

46 Baden-Württembergische Bank Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

47 Oma ist ein Pflegefall was leistet die Pflegeversicherung ab 2017? Die vorgestellten Vortragsinhalte basieren auf Recherchen und Bewertungen der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbh zum Zeitpunkt der Erstellung des Vortrags. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich durch Gesetzesänderungen, aktuelle Rechtsprechung und/oder der Änderung von Vertragsgrundlagen (TB und AVB) auch kurzfristig inhaltlicheveränderungen ergeben können. Wichtiger Hinweis: Die in diesen Unterlagen in Auszügen dargestellten Versicherungsbedingungen wurden aus den zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen verfügbaren Versionen der Versicherungsbedingungen entnommen. Die Darstellung erfolgt neutral, d.h. ohne Angabe des Versicherungsunternehmens und/oder des gegenständlichen Tarifs. Die für den Vortrag exemplarisch berücksichtigten Versicherungsbedingungen wurden unter didaktischen Gesichtspunkten ausgewählt. Eine Bewertungvon Versicherungsunternehmen und/oder -tarifen durch die Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbh ist damit nicht verbunden. Die im Vortrag dargestellten Sachverhalte sind ein Auszug aus der mehrteiligen Seminarreihe Biometrische Risikovorsorge. Die Vortragsunterlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine Seminarteilnahme. Durch die Überlassung von Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger, Teilnehmer oder Dritten nicht begründet. Copyright by Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbh, Höchstadt/Aisch. Alle Rechte vorbehalten. Jedes Veräußern, Verleihen oder sonstiges Verbreiten, auch auszugsweise, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbh vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Schrehardt. Höchstadt/Aisch, Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbh 47

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