Examenskolloquium: Mängelgewährleistung im Kaufrecht

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1 Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Universität Mannheim, Schloss Westflügel, W 241/242, Mannheim Tel.: 0621/ Fax: 0621/ Homepage: bitter@georg-bitter.de Examenskolloquium: Mängelgewährleistung im Kaufrecht 1 Verhältnis des Mängelgewährleistungsrecht zur Anfechtung 1. Anfechtung gem. 119 I BGB Sie ist generell zulässig, da der Irrtum keinen Mangel darstellt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, 437 Rdn. 53). 2. Anfechtung des Käufers gem. 119 II BGB a) Vor Gefahrenübergang: Anfechtung gem. 119 II BGB ist zulässig (hm: Palandt/Weidenkaff, a.a.o., 437 Rdn. 53, MünchKommBGB/Westermann, Band 3, 5. Aufl. 2008, 437 Rdn. 53). b) Nach Gefahrenübergang: Verdrängung des 119 II BGB, wenn das Fehlen der verkehrswesentlichen Eigenschaft ein Mangel darstellt (hm: Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 14. Aufl. 2004, 437 Rdn. 20 ff.). 3. Anfechtung des Verkäufers nach 119 II BGB a) Sie ist grundsätzlich zulässig (BGH NJW-RR 2008, 222, 223; Palandt/Ellenberger, a.a.o., 119, Rdn. 28) b) Ausnahmsweise nicht zulässig und rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Verkäufer durch die Anfechtung seiner Mängelgewährleistung entziehen will (BGH NJW 1988, 2597, 2598). 4. Anfechtung gem. 123 BGB Die Anfechtung nach 123 BGB wird nicht verdrängt, da der Täuschende nicht schutzwürdig ist (BGH NJW 2006, 2839). 2 Verhältnis der Mängelgewährleistung zur culpa in contrahendo nach Gefahrenübergang 1. Fallkonstellation 1: Pflichtverletzung ist zugleich ein Mangel a) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind im Sachbereich der 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; ( ) (BGHZ 180, 205, 212 ff.). 1

2 b) Ausnahme: ( ) das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat (BGHZ 180, 205, 214). 2. Fallkonstellation 2: Pflichtverletzung ist kein Mangel c.i.c. ist anwendbar (Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl. 2009, 311, Rdn. 39; Palandt/Ellenberger, a.a.o., 311, Rdn. 16). 3 Verhältnis des Mängelgewährleistungsrecht zum Deliktsrecht 1. Es besteht Anspruchskonkurrenz (Palandt/Weidenkaff, a.a.o., 437, Rdn. 56; Looschelders, Schuldrecht BT, 6. Aufl. 2011, Rdn. 180) 2. Beim sog. weiterfressenden Mangel ist fraglich, ob höchst ausnahmsweise die Lieferung der mangelhaften Sache eine Verletzung des Integritätsinteresses des Käufers und somit eine Eigentumsverletzung darstellen kann. Dies ist dann der Fall, wenn keine Stoffgleichheit zwischen dem Mangel und dem Endschaden vorliegt (BGHZ 67, 359; 86, 256; BGH NJW 1978, 2241; 1983, 812). 4 Anwendbarkeit des 434 III BGB bei Falschlieferung beim Stückkauf hm: 434 III BGB ist anwendbar (Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl. 2007, 434 Rdn. 52a; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 15. Aufl. 2010, Rdn. 96; Looschelders, a.a.o., Rdn. 71). 5 Anwendbarkeit des 434 III BGB Extremabweichungen hm: 434 III BGB ist anwendbar (Palandt/Weidenkaff, a.a.o., 434 Rdn. 52 b; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. 2008, Rdn. 358 ff.). 6 Fehlende Eigentumsübertragung als Rechtsmangel hm: Fehlende Eigentumsübertragung ist kein Rechtsmangel (BGHZ 174, 61, 68; Palandt/Weidenkaff, a.a.o., 435 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Faust, a.a.o., 435 Rdn. 15). 7 Erfüllungsort der Nacherfüllung hm: Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des BGB keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des 269 I BGB. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung ( 269 II BGB) hatte (BGH NJW 2011, 2278; OLG Köln SP 2007, 302; Erman/Grunewald, BGB, 12. Auflage 2008, 439 Rdn. 5; Ball, NZV 2004, 217, 220). 2

3 8 Nacherfüllung in Form der Nachlieferung beim Stückkauf hm: Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann (BGH NJW 2006, 2839; Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2119; ders., ZIP 2007, 1881 ff.; Canaris, JZ 2003, 831 ff.; Medicus/Lorenz, a.a.o., Rdn. 127). Bitter, ZIP 2007, 1881, 1886 und 1888 f. Geht das im Rahmen der Stückschuld zu liefernde Stück unter, so hat der Käufer dennoch einen Nachlieferungsanspruch, wenn eine gleichartige und gleichwertige Sache vorhanden ist. Allerdings trifft den Verkäufer für diesen Nachlieferungsanspruch kein Beschaffungsrisiko. 9 Nacherfüllung in Form der Nachlieferung bei der Vorratsschuld 1. Bitter, ZIP 2007, 1881, 1885: Der Nachlieferungsanspruch ist bei der Vorratsschuld auf eine nicht zum Vorrat gehörende, aber das Leistungsinteresse des Käufers befriedigende Sache gerichtet, wenn der ganze Vorrat mangelhaft ist. 2. Bitter, ZIP 2007, 1881, 1886 und 1888 f.: Geht der ganze Vorrat unter, so hat der Käufer dennoch einen Nachlieferungsanspruch, wenn eine gleichartige und gleichwertige Sache vorhanden ist Allerdings trifft den Verkäufer für diesen Nachlieferungsanspruch kein Beschaffungsrisiko. 10 Nacherfüllung in Form der Nachlieferung bei der Gattungsschuld 1. Bitter, ZIP 2007, 1881, 1885: Der Nachlieferungsanspruch ist bei der Gattungsschuld auf eine nicht zur Gattung gehörende, das Leistungsinteresse des Käufers befriedigende Sache gerichtet, wenn die ganze Gattung mangelhaft ist. 2. Bitter, ZIP 2007, 1881, 1886 und 1888 f.: Geht die Gattung oder das bereits gemäß 243 II BGB konkretisierte Stück unter, so hat der Käufer dennoch einen Nachlieferungsanspruch, wenn eine gleichartige und gleichwertige Sache vorhanden ist. Allerdings trifft den Verkäufer für diesen Nachlieferungsanspruch kein Beschaffungsrisiko. 11 Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer hm: Sowohl das Recht des Käufers, gemäß 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift, voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht analog 326 II 2, IV BGB die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern (BGHZ 162, 219; MünchKomm/Westermann, a.a.o., 439, Rdn. 10; Looschelders, JA 2007, 673, 674). 3

4 12 Anspruch auf Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung 1. Kein Verbrauchsgüterkauf BGH: Der Verkäufer schuldet nach deutschem Recht weder den Ausbau der Kaufsache noch den Einbau der nachgelieferten Sache. Eine Parallele zum sog. Dachziegelfall (BGHZ 87, 104) ist nicht anzuerkennen, da in jenem Fall die Dachziegel lose auf dem Dach lagen und somit noch nicht wesentlicher Bestandteil des Hauses waren und folglich ein Rücknahmeanspruch in Betracht kam (BGH NJW 2009, 1660, 1662 [Rdn. 21]). 2. Verbrauchsgüterkauf EuGH, Urt. v C 65/09 = NJW 2011, 2269: Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen. 13 Absolute Unverhältnismäßigkeit gemäß 439 III 3 Hs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf EuGH, Urt. v C 87/09 = NJW 2011, 2269: Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird. 4

5 14 Fristsetzung zur Nacherfüllung vor dem Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf hm: Art. 3 V VerbrKauf-RL bestimmt, dass es für den Rücktritt und die Minderung ausreicht, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe schafft. Eine Fristsetzung ist danach für den Rücktritt nicht erforderlich. Daher ist die Fristsetzung auf Grund der Wertung der Richtlinie gemäß 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat, obwohl der Käufer ich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat (MünchKomm/Ernst, Band 2, 5. Aufl. 2007, 323, Rdn. 50 a; Looschelders, a.a.o, Rdn. 101) 15 Ausschluss des Rücktritts bei Zuweniglieferung hm: Anwendbar ist 323 V 1 BGB, nicht 323 V 2 BGB, denn es wäre nicht sachgemäß, wenn der Käufer vom ganzen Kaufvertrag zurücktreten könnte, obwohl er an der gelieferten Teilmenge ein Interesse hat (Canaris, FS Karsten Schmidt, 2009, S. 191 ff.; MünchKomm/Westermann, a.a.o., 434, Rdn. 42; Palandt/Weidenkaff, a.a.o., 437, Rdn. 22; Windel, Jura 2003, 793, 796). 16 Wertersatz für Gebrauchsvorteile beim Rücktritt bei einem Verbrauchsgüterkauf BGH: Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß 346 I BGB europäisches Recht (hier: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen (BGH NJW 2010, 148, 149). Bei der Nachlieferung steht dem Verkäufer kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu (vgl. 474 II BGB: mit dieser Vorschrift werden die vor Schaffung der Norm ergangenen Entscheidungen des BGH und des EuGH im sog. Quelle-Fall gesetzlich festgeschrieben; BGH NJW 2006, 3200; NJW 2009, 427; EuGH NJW 2008, 1433). 17 Wertersatz für Verschlechterungen der Kaufsache bei einem Fernabsatzvertrag BGH: Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfungszwecken befüllt (BGH NJW 2011, 56). 18 Einordnung des Nutzungsausfallschadens hm: Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach 437 Nr. 3, 280 I BGB ersetzt verlangen (BGH NJW 2009, 2674; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Auflage 2009, Rdn. 299; Palandt/Grüneberg, a.a.o., 280, Rdn. 18). 5

6 19 Weitere Rechtsprechung zur Mängelgewährleistung im Kaufrecht 1. BGH NJW 2009, 1341: Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers. 2. BGH NJW 2011, 1664: Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht. 3. BGH NJW 2010, 3710: Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe Vorführwagen ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens auf Grund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. 4. BGH NJW, 2010, 858: Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen fliegenden Zwischenhändler erworben hat. 5. BGH NJW 2009, 1588: Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit i.s. des 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senat, NJW 2006, 2694 [Rdn. 11]) grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen. 6. BGH NJW 2010, 1805: Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte. 7. BGH NJW 2010, 1448: Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. 6

7 8. BGH NJW-RR 2010, 1289: Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte. 9. BGH NJW 2010, 1210: Der Begriff der öffentlichen Versteigerung i.s. von 383 III, 474 I 2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach 34b V GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist (Fortführung von BGH, NJW 2006, 613). 10. EuGH NJW 2010, 1941: Artikel 6 I Unterabs. 1 S. 2 und II der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. 11. BGH NJW 2010, 1329: Eine Beschaffenheitsgarantie setzt die Zusage der Beschaffenheit und die Zusage, für die Folgen des Fehlens einstehen zu wollen, voraus. 12. BGH NJW 2009, 508: Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.s. des 323 V 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird. 13. BGH NJW 2009, 580: Die in 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist. 14. BGH NJW 2009, 2807: Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstands ein Käufer anhand der Art der Sache i.s. von 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. 7

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