Entscheidungsgründe. VG Augsburg, Urteil v Au 5 K

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Drittanfechtungsklage, Baugenehmigung, Einfamilienhaus, Doppelgarage, Innenbereich, Abstandsflächen, Rücksichtnahmegebot, erdrückende Wirkung, Abweichung, Nachbarschutz Normenketten: VwGO 113 I 1 BauGB 34 BayBO Art. 6 V 4 BayAGBGB Art. 43 Schlagworte: Drittanfechtungsklage, Baugenehmigung, Einfamilienhaus, Doppelgarage, Innenbereich, Abstandsflächen, Rücksichtnahmegebot, erdrückende Wirkung, Abweichung, Nachbarschutz Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Drittanfechtungsklage; Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Innenbereich; Maß der baulichen Nutzung; einheitlich abweichende Abstandsflächentiefe; Gebot der Rücksichtnahme; Erdrückende Wirkung (verneint) Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - zu 1 und 2 bevollmächtigt:... gegen - Beklagter - beigeladen: wegen Baugenehmigung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 5. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., den

2 ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 am 30. Juli 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und landwirtschaftlich genutzter Gebäude sowie der Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... (...) und der Erteilung einer isolierten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger. 2 Die Kläger sind Eigentümer des westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr.... der Gemarkung... (...), auf dem sich ein ehemaliger Gasthof befindet. 3 Das sich derzeit auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... befindliche Gebäude (E+D) weist einen Grenzabstand zwischen 0,44 m und 0,53 m zur westlichen Grundstückgrenze des klägerischen Grundstücks auf. Die Gebäudelänge des derzeit auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... vorhandenen Gebäudes beträgt 31,13 m. Der Abstand zwischen den sich gegenüberliegenden Gebäuden der Kläger und des Beigeladenen beträgt zwischen 5,56 m und 6,02 m. 4 Mit Formblatt vom 31. März 2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und landwirtschaftlich genutzter Gebäude und den gleichzeitigen Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... Anders als beim vorhandenen Baubestand soll dabei die Garage mit Funktionsräumen (Waschraum, Imkerei) unmittelbar zur... ausgerichtet und das Wohnhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich situiert werden. 5 Nach den im Verfahren zuletzt vorgelegten Plänen soll zum Grundstück der Kläger ein durchgängiger Grenzabstand von 0,60 m eingehalten werden. Ebenfalls mit Formblatt vom 31. März 2014 hat der Beigeladene eine isolierte Abweichung von der Einhaltung der Grenzabstände zum Grundstück der Kläger beantragt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Bestand, der beseitigt werden solle, an gleicher Stelle errichtet sei. Der Großteil der Gebäude, die an der... errichtet seien, sei als Grenzbebauung ausgeführt (halboffene Bauweise). Eine Bebauung des Grundstücks ohne Grenzbebauung sei nicht möglich, daher sei die Abstandsfläche zu reduzieren.

3 6 Für die Grundstücke des Beigeladenen und der Kläger besteht kein Bebauungsplan. Sie befinden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. In der näheren Umgebung der Baugrundstücke befinden sich mehrere Wohnhäuser sowie landwirtschaftliche Hofstellen. Die Wohngebäude sind überwiegend zweigeschossig mit Satteldach ausgeführt. 7 Mit Beschluss vom 10. April 2014 bzw. 16.April 2015 hat die Gemeinde... ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben des Beigeladenen erteilt. 8 Mit Bescheid des Landratsamtes... vom 11. August 2014 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 11. August 2014 versehenen Bauvorlagen erteilt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. des Bescheides wurde bezüglich der Tiefe der Abstandsfläche vor der östlichen Außenwand des Gebäudes auf einer Länge von ca. 18 m zum Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... eine Abweichung des Inhalts erteilt, dass die Abstandsfläche 2,08 m bis 2,58 m anstelle der erforderlichen 3 m bis 4,07 m betragen dürfe. In Ziffer 3. wurde zum Grundstück der Kläger hin eine weitere Abweichung des Inhalts erlassen, dass die Tiefe der Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand des Gebäudes auf einer Länge von ca. 14,80 m lediglich 0,60 m anstelle der erforderlichen 3,865 m bis 4,835 m betragen dürfe und auf einer Länge von ca. 14 m 0,60 m anstelle der erforderlichen 5,25 m bis 5,76 m betragen dürfe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Es sei zulässig nach 29 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 34 Abs. 1 BauGB. Ein Bebauungsplan bestehe nicht. Das Vorhaben widerspreche auch nicht den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht der Bayerischen Bauordnung. Die Genehmigung sei daher zu erteilen (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es sei zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Hinsichtlich der Art der Nutzung (Wohnnutzung) füge sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. Gleiches gelte für die Bauweise. Die nähere Umgebung sei insbesondere im südlichen Straßenzug der... (Haus-Nrn.... bis...) durch eine grenznahe, westorientierte Bauweise geprägt (Grenzabstände zur westlichen Grenze von ca. 0,30 bis 1,00 m). Der bislang auf dem Grundstück bestehende Gebäudekomplex weise einen Abstand von ca. 0,30 m bis 0,55 m zur westlichen Grundstücksgrenze auf. Der Gebäudekomplex auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück Fl.Nr.... weise einen Grenzabstand von ca. 0,50 bis 0,70 m zum westlich angrenzenden Grundstück auf. Das Bauvorhaben werde in einem Abstand von 0,60 m zur westlichen Grenze hin situiert und füge sich somit in die in der Umgebung vorherrschende Bauweise ein. Dies gelte auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Auf dem Grundstück sei bereits ein Wohnhaus mit angrenzendem landwirtschaftlichem Gebäudeteil situiert. Durch den nun geplanten Neubau eines Wohnhauses mit Garage (Gesamtlänge 28,82 m) und dem damit verbundenen Abriss des bestehenden Gebäudekomplexes (Gesamtlänge 31,13 m) werde die überbaute Fläche des Grundstückes sogar geringfügig verringert. Auch hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe liege das geplante Bauvorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Wohnhaus werde mit zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss ausgeführt und füge sich somit in die Umgebungsbebauung ein, die größtenteils gleichartig geprägt sei. Das Bauvorhaben beachte die landesgesetzlich geltenden Abstandsflächenvorschriften. Zwar liege keine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor, da der Gebäudekomplex nicht unmittelbar auf die Grundstücksgrenze gebaut werde. Jedoch ergebe sich aus der umgebenden Bebauung eine abweichende Abstandsflächentiefe, die eine Anwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ermögliche. Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO verneine, könne eine Abweichung auf der Grundlage von Art. 63 BayBO erteilt werden, da sie unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen und insbesondere auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die im Fall einer Abweichung erforderliche Atypik sei im vorliegenden Fall aufgrund der in der näheren Umgebung vorherrschenden grenznahen Bauweise und der schlauchförmigen Zuschnitte der Baugrundstücke

4 gegeben. Auch sei das betreffende Grundstück bereits bislang mit einem Gebäudekomplex, bestehend aus Wohnhaus und anschließendem landwirtschaftlichen Nebengebäude, in einem Abstand von ca. 0,30 bis 0,55 m zur westlichen Grenze hin bebaut. Auch der geplante Gebäudekomplex werde grenznah situiert. 9 Auf den weiteren Inhalt des Baugenehmigungsbescheides des Landratsamtes... vom 11. August 2014 wird ergänzend Bezug genommen. 10 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 5. September 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und mit Schriftsatz vom 14. November 2014 beantragt: 11 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. August 2014, Az...., wird aufgehoben. 12 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Planung des Beigeladenen die in der umgebenden Bebauung befindliche Gebäudeaufteilung konterkariere. Es sei beabsichtigt, auf der straßenzugewandten Seite Garagen und Funktionsräume unterzubringen und auf der straßenabgewandten Seite das Wohnhaus zu errichten. Die Hauptnutzung werde damit in den straßenabgewandten Grundstücksteil verlagert. Auch solle der höhere Gebäudeteil (Wohnhaus) im hinteren Bereich des Grundstücks liegen. Der bisherige Bestand weise eine Geschosszahl von E + D auf, während der neue Gebäudekomplex E + I + D aufweise. Dieser solle in einer Höhe von 9,81 m ausgeführt werden. Er würde damit das Bestandsgebäude um mehrere Meter überragen. Es sei eine Erhöhung gegenüber dem Bestandsgebäude in Höhe von 2,22 m über eine Länge von 14,22 m festzustellen. Hierdurch sei von einer massiven Verschattung des Nachbargrundstücks auszugehen. Da lediglich ein Grenzabstand von 60 cm geplant sei, beeinträchtige dies das Nachbargrundstück über die Maßen. Das geplante Wohngebäude des Beigeladenen komme südwestlich des Wohngebäudes der Kläger zu liegen. Insbesondere im Winter sei durch die ohnehin schon beengte Bebauung eine Zunahme einer Verschattung zu befürchten. Der derzeit bestehende Gebäudekomplex auf dem Grundstück des Beigeladenen weise im Bereich des Wohngebäudes vier Fensteröffnungen auf. Hierbei handle es sich um zwei größere sowie zwei kleinere Fenster. Die neue Planung weise schon im Garagenkomplex vier sehr große Fensteröffnungen zum Grundstück der Kläger auf. Im Bereich des Wohnhauses seien fünf große Fenster sowie drei mittlere Fenster geplant. Die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger würden damit erheblich erweitert. Ein Teil der Fenster befinde sich auch in erhöhter Lage, so dass sich hierdurch zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten in die nach Osten orientierten Wohnräume der Kläger ergäben. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die umgebende Bebauung ein, da Garagen und Wohnhaus im Vergleich zur übrigen Bebauung vertauscht seien. Das Bauvorhaben halte auch die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstände für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken nicht ein, was eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nahelege. Eine Ausnahme von der erforderlichen Abstandsflächentiefe gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO sei nicht gegeben. Die Verkürzung der Abstandsflächen habe eine Einschränkung nachbarlicher Rechte zur Folge. Im vorliegenden Fall könne allenfalls der bauliche Bestand geschützt sein. Eine Erhöhung des Gebäudes sei aus Nachbarschutzgründen ausgeschlossen. Auch die Erhöhung der Anzahl der Fenster und die Vergrößerung der Gesamtfensterfläche beeinträchtige die Kläger über die Maßen. Besondere Rechtfertigungsgründe für die Erhöhung und Erweiterung der Fenstergesamtflächen seien nicht dargetan. Bestehende Einsichtsmöglichkeiten würden wesentlich erweitert. Der genehmigte Bau füge sich nicht ein und erweise sich als rücksichtslos, da der Bau nicht deckungsgleich mit dem Bestand erfolgen solle, sondern die vorhandene Bebauung in nachbarbeeinträchtigender Weise überschreite. Diese gravierenden Nachteile seien den Klägern unzumutbar, zumal schutzwürdige Interessen des Bauherrn für die Abweichungen, die über den Bestand hinausgingen, nicht erkennbar seien. 13

5 Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 14. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen. 14 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. September 2014 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen. 15 Das Landratsamt... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 15. September 2014 entgegengetreten und hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 24. November 2014 ausgeführt, dass die Fenster im Bereich der Garage aus rein städtebaulichen bzw. gestalterischen Gründen vorgesehen seien und nicht der Einsicht auf das Nachbargrundstück dienten. Die weiteren Fenster in der östlichen Außenwand des geplanten Gebäudekomplexes gehörten im Erdgeschossbereich zu einem Abstellraum, dem Waschraum, dem Hauswirtschaftsraum und der Küche. Das Dreier-Fenster im Obergeschoss des Wohnhauses diene der Belichtung und Belüftung des geplanten Badezimmers. Es handle sich hier fast ausschließlich um Räume, in denen keine längeren Aufenthalte vorgesehen seien. Dass die Einsichtsmöglichkeit auf das Grundstück der Kläger durch den geplanten Neubau erheblich erweitert werde, werde von Seiten des Beklagten nicht gesehen. Im Übrigen gebe auch das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Zur Abstandsflächenproblematik werde auf die Begründung des Bescheides verwiesen. Es gebe auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keinen etwaigen Rechtsgrundsatz dergestalt, dass ein Grundstücksnachbar sein Grundstück nur so bebauen dürfe, dass es den Nachbarn am geringsten beeinträchtige. Die angesprochene Vertauschung von Wohnhaus und Garage widerspreche nicht dem Einfügungsgebot aus 34 BauGB. Die Garage, die im vorderen Bereich des Grundstücks situiert werde, werde wohnhausähnlich mit Fenstern ausgebildet und füge sich demnach ohne Weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Wohnhaus sei hinter der Garage geplant. Eine solche Situation finde sich in der näheren Umgebung auch bereits auf den Grundstücken Fl.Nrn.... und... der Gemarkung..., wenn auch hier ein Wohnhaus hinter einem bestehenden Wohnhaus situiert worden sei. Im Übrigen wurde auf den Baugenehmigungsbescheid vom 11. August 2014 verwiesen. 18 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 19 Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 31. März 2015 einen nicht öffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die hierbei gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift wird Bezug genommen. 20 Am 30. Juli 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 23

6 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger können geltend machen, möglicherweise in ihren Schutz bezweckenden Vorschriften verletzt zu sein ( 42 Abs. 2 VwGO). Der Kreis der Anfechtungsberechtigten einer Baugenehmigung deckt sich grundsätzlich mit den als Nachbarn nach Art. 66 BayBO zu beteiligenden Personen, die sachlich und persönlich den Nachbarbegriff erfüllen. Benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Der baurechtliche Nachbarbegriff erfasst im Regelfall die direkt - auch nur punktuell - an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Da die Kläger mit dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... unmittelbar an das in Aussicht genommene Baugrundstück (Fl.Nr.... der Gemarkung...) des Beigeladenen angrenzt, ist eine die Klagebefugnis aus 42 Abs. 2 VwGO begründende Nachbareigenschaft der Kläger gegeben Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. 25 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 11. August 2014 ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn bei der Erteilung der Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn der Nachbar durch die Baugenehmigung in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Für den Erfolg der Klage wäre es daher erforderlich, dass die angefochtene Baugenehmigung (auch) deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d. h. gerade dem Schutz des klageführenden Nachbarn dienen, verletzt sind, wenn also der Nachbar in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, da diesem drittschützende Wirkung zukommen kann Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes werden durch die erteilte Baugenehmigung nicht verletzt. 28 Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 29 Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde zunächst aus Art. 59 BayBO ergibt. 30 Einem Nachbarn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. 31 Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht gegeben. 32

7 Das planungsrechtlich nach 29 Abs. 1 BauGB relevante Bauvorhaben des Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es ist aber - unter den Beteiligten unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Gemeinde.../... gelegen und daher planungsrechtlich nach 34 BauGB zu beurteilen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung. Dies ergibt sich aus Folgendem: 33 Nach 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Soweit die Eigenart der näheren Umgebung dabei in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre ( 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). 34 BauGB vermittelt Nachbarschutz aber nicht bereits aus sich heraus, sondern nur über den Begriff des Sich-Einfügens in 34 Abs. 1 BauGB bzw. dem in Fällen des 34 Abs. 2 BauGB aus 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten nachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt dabei maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v IV C DVBl. 1977, 722 ff.). Hierbei ist zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbar billigerweise noch zugemutet werden kann. 34 Maßgeblich für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung ist dabei der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit dieser seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, B.v B 89/98 - NVwZ - RR 1999, S. 105; U.v C BVerwGE 55, 369 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2015, 34 Rn. 36). Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., 34 Rn. 36). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert und regelmäßig die gegenüberliegende Bebauung (vgl. BayVGH, B.v CS juris Rn. 26). Maßgeblich sind damit nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke, sondern auch die Grundstücke, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und soweit ihrerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, B.v B 50/08 - BauR 2009, 1564; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 12. Auflage 2014, 34 Rn. 13). 35 Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme durch Augenschein vom 31. März 2015 sowie der Auswertung von den sich in den Akten befindlichen Luftbildaufnahmen wird das hier maßgebliche Gebiet durch die in west-östlicher Richtung den Teilort... durchlaufende... im Norden, die zwei im Westen und Osten verlaufenden kleineren Feldwege (im Osten...) und den südlich die gesamte Bebauung begrenzenden Feldweg gebildet. Ob die sich auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite der... befindliche Bebauung noch in das maßgebliche Bauquartier einzubeziehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Unabhängig von dieser Frage befinden sich im maßgeblichen Bauquartier überwiegend Wohngebäude, durchsetzt mit aktiven landwirtschaftlichen Betrieben. Dies spricht für die Annahme des Vorliegens eines faktischen Dorfgebietes im Sinne von 5 BauNVO. Da die gesetzliche Bestimmung in 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach im Dorfgebiet auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist, nicht im Sinne eines zahlenmäßigen Überwiegens land- bzw. forstwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet zu verstehen ist (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, 5 Rn. 4), ist das für das Vorliegen eines Dorfgebietes erforderliche Verhältnis von Wohnen bzw. Gewerbe und Landwirtschaft nicht durch einen numerischen

8 Vergleich, sondern nach der städtebaulichen Prägung zu bestimmen. Damit ist es nicht ausgeschlossen, auch beim Vorliegen nur einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit entsprechender Prägung der Umgebung von einem Dorfgebiet im Sinne von 5 BauNVO auszugehen. Letztlich bedarf auch dies keiner abschließenden Entscheidung, da das Bauvorhaben des Beigeladenen sich nach jeder möglichen Betrachtungsweise seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügt. 36 Unabhängig davon, ob man den südlich der... gelegenen Bereich aufgrund seiner weit überwiegenden Zahl der vorhandenen Wohngebäude als allgemeines Wohngebiet im Sinne von 4 BauNVO begreift, oder aufgrund der noch vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betriebe vom Vorliegen eines Dorfgebietes nach 5 BauNVO ausgeht, ist das vom Beigeladenen geplante Einfamilienhaus mit Doppelgarage sowohl nach 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und gebietsverträglich. 37 Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beigeladenen geplanten Doppelgarage. Nach 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Sofern man einschränkend vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes ausgeht, gilt nach 12 Abs. 2 BauNVO, dass Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, was hier keinen Bedenken begegnet. Das mit der zulässigen Nutzung eines Grundstücks verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück und die normalerweise sich daraus ergebenden Störungen sind von den Anwohnern und Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Nur eine darüber hinausgehende erhebliche Störung und Beeinträchtigung soll vermieden werden. Einstellplätze für Kraftfahrzeuge gehören hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Geräuschimmissionen typischerweise zu Gebieten, die zumindest auch durch Wohnnutzung geprägt sind. Ihre Auswirkungen sind deshalb der Nachbarschaft als sozialadäquat zuzumuten. Die von Kraftfahrzeugnutzung als einem üblichen Zubehör des täglichen Lebens ausgehenden Begleiterscheinungen müssen daher in allen Baugebieten grundsätzlich hingenommen werden. In einem unbeplanten Innenbereich im Sinne des 34 Abs. 1,2 BauGB kann letztlich nichts anderes gelten. Mit der bloßen Benutzung von Kraftfahrzeugen sind regelmäßig nur Belästigungen verbunden, die nicht ausreichen, um eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme anzunehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die bestehenden Verkehrsverhältnisse vor dem eigenen Anwesen unverändert aufrechtzuerhalten, öffentlich-rechtlich nicht geschützt ist (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v Au 5 S u. a. - juris Rn. 42; VG München, B.v M 11 SM juris). 38 Hinsichtlich des Kriteriums der Art der Nutzung steht damit das Einfügen des streitgegenständlichen Bauvorhabens des Beigeladenen nicht in Zweifel. Auch die Kläger haben insoweit nicht in Frage gestellt, dass in dem gebildeten Straßengeviert mehrere die Umgebung prägende Wohnbauvorhaben vorhanden sind. Auch die unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Baugrundstücke sind ausschließlich wohngenutzt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Kläger in dem unmittelbar angrenzenden, in ihrem Eigentum stehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 künftig eine Wohnnutzung beabsichtigen, für die sie bereits einen Bauvorbescheid erhalten haben. 39 Nach Auffassung der Kammer liegt auch durch die vom bisherigen Bestandsgebäude abweichende Situierung der Garage mit Funktionsräumen im vorderen, zur... gelegenen Grundstücksbereich kein zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall nach 15 Abs. 1 BauNVO führender Umstand vor. Nach 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Eine derartige qualifizierte Störung ist hier nicht erkennbar. Allenfalls käme vorliegend eine Unzulässigkeit im Einzelfall wegen der vom Bestandsgebäude abweichenden Lage der geplanten

9 Doppelgarage in Betracht. Dass diese jedoch für die Kläger mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Mit der Situierung der geplanten Doppelgarage im vorderen Grundstücksbereich und der damit verbundenen Verkürzung der Verkehrswege auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück dürfte vielmehr eine Minimierung der Belastung der Kläger durch Verkehrsgeräusche verbunden sein. Darüber hinaus verläuft die Zufahrt zur geplanten Doppelgarage an der dem Grundstück der Kläger abgewandten östlichen Grundstücksseite. Im Interesse der Minimierung von Beeinträchtigungen im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erscheint die Lage des geplanten Garagentraktes mit der damit ermöglichten unmittelbaren Ausfahrt in die... sachgerecht und nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit im Sinne der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen. 40 Schließlich ergibt sich eine solche qualifizierte Störung auch nicht aus dem Umstand, dass das bislang auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude seit längerem ungenutzt ist. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Lagevorteil, auf dessen Beibehaltung die Kläger keinen Anspruch haben Soweit die Kläger nach ihrer Auffassung unzumutbare Überschreitungen beim Maß der baulichen Nutzung geltend machen, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. 42 Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art zulässiger Nutzungen - kein nachbarliches Austauschverhältnis der betroffenen Grundstücke begründen. Regelungen über das Maß baulicher Anlagen sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (vgl. BVerwG, B.v B 215/95 - BauR, 82 f.; BayVGH, B.v ZB juris). 43 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist im Innenbereich in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die Gebäude in der näheren Umgebung leichter in Beziehung setzen lassen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/-Krautzberger, a. a. O., 34 Rn. 40). Vorrangig heranzuziehen sind die städtebaulich bedeutsamen Kriterien wie die absolute Grundfläche, Geschosszahl und die Höhe des Gebäudes (vgl. BayVGH, U.v BV juris). Die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen im Rahmen des 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v B juris). 44 Ungeachtet dessen, dass das Gericht nicht verkennt, dass das vom Beigeladenen geplante Einfamilienhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich die Höhe des bisherigen Bestandsgebäudes um bis zu 2,22 m übersteigt, ergibt sich hieraus keine Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die vorhandene Umgebungsbebauung. Nach der vom Beklagten durchgeführten Bestandsanalyse (vgl. Behördenakte Bl. 31 bis 37) und den Ergebnissen des Ortsaugenscheins vom 31. März 2015 ist das maßgebliche Bauquartier südlich der... zum weit überwiegenden Teil durch Wohngebäude geprägt, die einen zweigeschossigen Aufbau mit Satteldach aufweisen (E+I+D). Damit hält sich das vom Beigeladenen geplante Wohngebäude innerhalb des Rahmens der Umgebungsbebauung und fügt sich auch hinsichtlich des Maßes in die nähere Umgebung ein. Nicht entscheidend ist hierbei, dass das Bestandsgebäude lediglich eingeschossig mit Satteldach ausgebildet ist, da für die Beurteilung nach 34 Abs. 1 BauGB allein entscheidend ist, ob das geplante Bauvorhaben sich im Rahmen der prägenden Umgebungsbebauung hält. Letzteres kann nicht bezweifelt werden, zumal auch das unmittelbar westlich angrenzende Gebäude der Kläger einen zweigeschossigen Aufbau mit Satteldach aufweist. 45

10 Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung nicht erkennbar. Die im vorderen Grundstücksbereich geplante Doppelgarage weist bereits eine geringere Höhe (0,60 m) gegenüber dem vorhandenen Bestandsgebäude auf. Auch in der Gesamtlänge bleibt das vom Beigeladenen geplante Einfamilienhaus mit Doppelgarage hinter dem Bestandsgebäude zurück. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien bleibt für die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen, ausgelöst durch das Volumen des Baukörpers des Beigeladenen, kein Raum Das streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt auch im Übrigen nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Kläger. Insbesondere löst es keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus. 47 Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert geplanten Bereichen nach 30 Abs. 1 BauGB über 15 Abs. 1 BauNVO bzw. im Rahmen des 34 BauGB über das Tatbestandsmerkmal des Sich-Einfügens Eingang in die bauplanungsrechtliche Beurteilung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich wiederum nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellungnahme des Rücknahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B.v CS juris Rn. 40). 48 Gemessen an diesen Grundsätzen ist das mit Baugenehmigung des Beklagten vom 11. August 2014 genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen nicht rücksichtslos. 49 Wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält, ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v B 128/98 - NVwZ 1999,879; BayVGH, B.v CS juris). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U.v C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.). 50 Mit dem Beklagten vermag das Gericht vorliegend keinen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht zu erkennen. Zum klägerischen Anwesen hin hält das Bauvorhaben die aus der Umgebung abzuleitende abweichende Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ein. 51 Eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO von der Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen freizuhalten, besteht hingegen nicht. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich für Außenwände, die an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an der Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil das Vorhaben des Beigeladenen nach den zuletzt im Verfahren vorgelegten und genehmigten Plänen nicht unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger situiert ist, sondern zu dieser einen durchgängigen Abstand von 0,6 m einhält. Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ausschließlich den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber die Verwirklichung geringerer Abstandsflächentiefen (vgl.

11 BayVGH, U.v B ; BayVBl. 2007, 276 f.; OVG NRW, U.v A 2342/03 - BRS 70 Nr juris Rn. 32 f.). 52 Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO entsprechend, d. h. Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO finden keine Anwendung, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung i. S. d. 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Damit soll nach der amtlichen Begründung (vgl. LT-Drs. 16/375 S. 11) gewährleistet werden, dass nicht nur städtebauliche Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächentiefe gegenüber Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO Vorrang haben, sondern sich ein derartiger Vorrang auch aus der tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen oder der inzwischen beseitigten, die Umgebung aber noch prägenden Bebauung i. S. d. 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben kann (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 6 Rn. 333 a). 53 Für eine einheitlich abweichende Abstandsflächentiefe reicht grundsätzlich aus, dass in der umgebenden Bebauung i. S. d. 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitliche Gebäude - bzw. Grenzabstände vorzufinden sind. Hier genügt einerseits eine diffuse Bebauung nicht, andererseits ist aber auch nicht eine zentimetergenaue Übereinstimmung der Gebäude - bzw. Grenzabstände zu fordern. Bei markanten Unterschieden in der Bauweise, der Lage der Baukörper oder der Gebäudehöhen in der maßgeblichen Umgebung wird man jedoch nicht mehr von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen i. S. d. Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO sprechen können. Unberücksichtigt bleiben können jedoch einzelne Ausreißer, die das Gesamtbild des vorhandenen Abstandsflächensystems nicht erschüttern (BayVGH, U.v BV BayVBl 2013, 634 ff. m. w. N.). 54 Bei den hier inmitten stehenden Abstandsflächentiefen ist anders als bei der Art der baulichen Nutzung der maßgebliche Bereich für die zu treffende Beurteilung enger zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v , a. a. O.). Dies folgt bereits daraus, dass die Beurteilung der Beachtung von Art. 6 BayBO und die Frage einer nachbarlichen Beeinträchtigung regelmäßig das Verhältnis der unmittelbar zueinander angrenzenden Grundstücke betrifft. Unter Auswertung der Erkenntnisse des Ortsaugenscheins vom 31. März 2015 und der sich in den Akten befindlichen Luftbildaufnahmen wird erkennbar, dass der die streitgegenständlichen Grundstücke unmittelbar umgebende Bereich südlich der... durch schmale, sehr tiefe Grundstücke gekennzeichnet ist. Die Bebauung auf diesen Grundstücken folgt weitestgehend einem einheitlichen System dergestalt, dass die Baukörper unmittelbar bzw. einheitlich das an sich erforderliche Abstandsflächenmaß von 3 m nicht einhalten. Eine derartige Bebauung ist einheitlich für die westlich der streitgegenständlichen Grundstücke gelegene Bebauung festzustellen. Diese Systematik einer einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefe ist durch die Zuschnitte der Grundstücke südlich der... bedingt. Denn auch die sich östlich im weiteren Verlauf an die Baugrundstücke anschließenden Grundstücke halten die nach Art. 6 Abs. 1 BayBO an sich erforderliche Abstandsflächentiefe, hier allerdings zur östlichen Grundstücksgrenze, nicht ein. Die weitgehend einheitliche Systematik wird insoweit lediglich hinsichtlich der jeweilig betroffenen Grundstücksseite durchbrochen. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, eine Anwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO zu verhindern. Dies folgt bereits daraus, dass die sich unmittelbar an die Baugrundstücke in westlicher Richtung anschließenden Baukörper durchgängig gleichfalls eine grenznahe Bebauung an der westlichen Grundstücksgrenze aufweisen. Auch das Gesamtverhältnis der Baukörper zeigt, dass der weit überwiegende Teil des maßgeblichen Bauquartiers eine Bebauung an der westlichen Grundstücksseite aufweist, die sämtlich die an sich erforderliche Abstandsflächentiefe aus Art. 6 Abs. 1, 5 BayBO unterschreitet. 55 Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch das Bestandsgebäude der Kläger zur westlichen Grundstücksseite den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Ein Nachbar, der mit seinem eigenen Gebäude gleichfalls nicht den notwendigen Abstand wahrt, kann nur dann Abwehrrechte gegen ein den erforderlichen Abstand

12 missachtendes Gebäude geltend machen, wenn sich das neue Bauwerk stärker beeinträchtigend auswirkt als sein eigenes, ebenfalls den gesetzlich gebotenen Regelabstand unterschreitendes Gebäude. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das geplante Bauvorhaben des Beigeladenen. 56 Trotz Beachtung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu erdrückt, eingemauert oder abgeriegelt wird. Eine solche Wirkung ist im hier zu entscheidenden Fall zu verneinen. 57 Die Annahme einer erdrückenden Wirkung einer Bebauung kommt nur bei übergroßen Baukörpern in zu geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v C BauR 1981, 354: 12-geschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu einem zweigeschossigen Nachbarhaus; BVerwG, U.v C NVwZ 1987, 34: 12,50 m hohe und über 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus; BayVGH, B.v CS BayVBl. 2009, 771; B.v CS juris Rn. 21). 58 Zudem kann im dicht bebauten innerörtlichen Bereich eine erdrückende Wirkung nur dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v CS juris Rn. 5). Da auch das Wohngebäude der Kläger zweigeschossig mit Satteldach ausgeführt ist, kann im Verhältnis der Gebäude zueinander gerade nicht davon gesprochen werden, dass der geplante Neubau von seinen Ausmaßen das Grundstück der Kläger erdrückt. Auch kann an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass das bisherige Bestandsgebäude des Beigeladenen in einem Grenzabstand zwischen 0,44 m und 0,53 m zur westlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks gelegen ist. Mit dem nunmehr geplanten Baukörper wird der Grenzabstand auf 0,60 m erhöht. 59 Soweit die Kläger rügen, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben weitgehende Einsichtsmöglichkeiten in ihr Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich störten, führt auch dies nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Doppelgarage und den hier sich befindenden Funktionsräumen (Waschraum, Imkerei) Einblickmöglichkeiten in das Grundstück der Kläger geschaffen werden. Allerdings sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation, die durch den schmalen Grundstückszuschnitt und die damit einhergehende Bebauung an der westlichen Grundstücksgrenze unter Unterschreitung der an sich erforderlichen Abstandsflächentiefe gekennzeichnet ist, hinzunehmen, obschon damit auch weitergehende Einsichtsmöglichkeiten verbunden sein können. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit jedoch nicht auszumachen. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B.v ZB BayVBl. 2006, 374), die das Gericht vorliegend nicht zu erkennen vermag. Das Rücksichtnahmegebot gibt den Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v , a. a. O.). Dies gilt insbesondere im dicht bebauten innerörtlichen Bereich. Dieser ist hier überdies durch eine geringe Entfernung der jeweiligen Baukörper als Folge der Grundstückszuschnitte geprägt. Insoweit sind gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten nahezu unvermeidlich. Besondere Umstände, welche im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, sind für das Gericht nicht erkennbar. Überdies betreffen die weitergehenden Fensteröffnungen nach den genehmigten Planunterlagen im Erdgeschoss lediglich einen Lager- und Waschraum, den Hauswirtschaftsraum und die Küche und im Obergeschoss lediglich das geplante Bad. Insoweit handelt es sich sämtlich um Räume, die keiner

13 Dauerwohnnutzung dienen, was eine evtl. damit einhergehende Beeinträchtigung der Kläger nochmals mindert. Auf diesen Umstand hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. 60 Hinsichtlich der Situierung der Fenster in einem Abstand von 0,60 m zur Grenze des Grundstücks der Kläger wurde Art. 43 des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGG), der ei-nen Mindestabstand von 0,60 m für Fensteröffnungen vorsieht, beachtet, so dass auch insoweit kein Raum für die Verletzung des Gebots der Rücksicht-nahme bleibt Selbst wenn man mit den Klägern die Annahme einer einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO verneinen und damit das Erfordernis einer Befreiung nach Art. 63 BayBO für erforderlich erachten würde, so ist die vom Beklagten ausgesprochene hilfsweise Abweichung nicht geeignet, die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. 62 Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Nach gefestigter Rechtsprechung erfordert eine Abweichung von den Regeln des Abstandsflächenrechts, deren Schutzzweck im Allgemeinen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, besondere Gründe, die es rechtfertigen, dass die Anforderungen zwar berücksichtigt werden, ihrem Zweck in dem konkreten Fall aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtliche erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können. Diese Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf den Bau- und Nachbargrundstücken, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. zum Ganzen Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 63 Rn. 46 m. w. N.; BayVGH, B.v B juris Rn. 18; B.v CS juris Rn. 19). Vorliegend spricht die im maßgeblichen Bauquartier überwiegend festzustellende Bebauung mit Haupt- und Nebengebäuden nahe der westlichen Grundstücksgrenze ohne Einhaltung der jeweils nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO an sich erforderlichen Abstandsflächentiefen für die Annahme eines atypischen Falles. Das maßgebliche Gebiet ist durch eine durchgängige Grenzbebauung unter Missachtung von Art. 6 BayBO geprägt. Dies lässt eine Durchsetzung der Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 Abs. 1 BayBO im maßgeblichen Geviert nicht zu und räumt dem hiervon abweichenden tatsächlich vorgefundenen Städtebaurecht den Vorrang ein. Da die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die Besonderheiten des konkreten Falls und die maßgebliche Prägung der näheren Umgebung im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB herausgearbeitet und die gegenläufigen Interessen des Beigeladenen und der Kläger gewichtet hat, bleibt die im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. August 2014 hilfsweise ausgesprochene Abweichung auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO gerichtlich unbeanstandet Nach allem war die Klage daher abzuweisen. 64 Die Kläger haben als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen ( 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 2 VwGO). Da sich der Beigeladene ohne Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat ( 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, dass er seine entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat ( 162 Abs. 3 VwGO). 65

14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

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