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1 S T A D T E R B E N D O R F - B A U A M T 7. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN - ÄNDERUNG DER STADT ERBENDORF; Landkreis Tirschenreuth Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft Fertigungsdatum: Ergänzt: Geändert: Bearbeitung: DIETER DÖPPL, Verw. Angestellter

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. ZIEL UND ZWECK DER BAULEITPLANUNG 1.1. Anlass und Erfordernis der Planung 2. RAHMENBEDINGUNGEN DER PLANUNG 2.1. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Regionalplan Region Oberpfalz-Nord 2.3. Flächennutzungsplan 2.4. Flächennutzungspläne der Nachbargemeinden 3. FACHGESETZE 3.1. Baugesetzbuch (BauGB) 3.2. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) / Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) 3.3. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3.4. Denkmalschutzgesetz (DSchG) 3.5. Sonstige Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 4. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 5. PLANUNGSABLAUF 6. AUSSCHLUSSKRITERIEN UND EIGNUNGSKRITERIEN 6.1. Harte Ausschlusskriterien 6.2. Weiche Ausschlusskriterien 6.3. Windhöffigkeit 7. UMWELTBERICHT 7.1. Inhalt und Ziel der Bauleitplanung 7.2. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 7.3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes Schutzgut Mensch Schutzgut Tier und Pflanzen Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 7.4. Beschreibung der Umweltauswirkung auf die Planung Mensch Tier und Pflanzen Boden Wasser Klima und Luft Landschafts- und Ortsbild Kultur und Sachgüter 8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

3 1. ZIEL DER BAULEITPLANUNG 1.1. Anlass und Erfordernis der Planung Der Bayerische Ministerrat hat am 24. Mai 2011 das neue bayerische Energiekonzept Energie innovativ beschlossen. Dieser Beschluss markiert den Aufbruch Bayerns in ein neues Energiezeitalter, das der erneuerbaren Energien. Die Stadt Erbendorf benötigt zur Umsetzung dieses Energiekonzeptes weitere Flächen zur Nutzung der Windenergie und möchte einer unkontrollierten Errichtung von Windkraftanlagen entgegenwirken, um sicherzustellen, dass eine geordnete langfristige Entwicklung der Kommune sichergestellt wird. Hierzu ist eine planungsrechtliche Steuerung erforderlich. Windkraftanlagen sind gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach einer ausreichenden Erschließung und auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Öffentliche Belange stehen dann entgegen, wenn durch eine Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Eine solche Ausweisung kann durch die Gemeinden mittels Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie mit dem Ziel der Steuerung gemäß 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB erfolgen. Voraussetzung für die Darstellung von Konzentrationszonen ist jedoch, dass das gesamte Gebiet der Stadt Erbendorf einer umfassenden Untersuchung von potenziellen Standorten für Windenergieanlagen unterzogen wird. Die Ausweisung von Sondergebietsflächen als Konzentrationsflächen für die Nutzung von Windenergie im Flächennutzungsplan soll gleichzeitig als öffentlicher Belang einer Errichtung von Windkraftanlagen an anderen Standorten im Außenbereich gemäß 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegenstehen.

4 2. RAHMENBEDINGUNGEN DER PLANUNG 2.1. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2006 Die bayerische Energieversorgung orientiert sich am Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung, wonach Energiepolitik und Energiewirtschaft die erforderliche Energie zu möglichst ökologisch und ökonomisch optimierten Bedingungen bereitstellen und dabei den Belangen der heutigen und der künftigen Generationen Rechnung tragen (B V, Grundsatz). Nachhaltigkeit erfordert eine verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energieressourcen durch die Weiterentwicklung von energie- und ressourceneffizienter Technologie (B V, Grundsatz). Energie-, umwelt- und wirtschaftspolitisch ist es auch künftig sinnvoll, dass der in Bayern benötigte Strom möglichst im eigenen Land erzeugt wird oder zumindest erzeugt werden kann (B V, Grundsatz). Erneuerbare Energieträger leisten zur Stromerzeugung einen steigenden Deckungsbeitrag. Sie sind bei der Beachtung der ökologischen Verträglichkeit und der ökonomischen Tragfähigkeit ein wichtiger Bestandteil eines nachhaltigen Energiemix Seit dem sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie im Außenbereich privilegiert. Um einen in Planungsregionen bestehenden Ordnungsbedarf nachkommen zu können, wird den regionalen Planungsverbänden die Möglichkeit eröffnet, in den Regionalplänen für überörtlich raumbedeutsame Windkraftanlagen Vorrang- und Vorbehaltsgebiet zu bestimmen. Dabei sollen die Naturparke von überörtlich raumbedeutsamen Windkraftanlagen möglichst frei gehalten werden (B V, Grundsatz) Regionalplan Region Oberpfalz-Nord Der regionale Planungsverband der Region Oberpfalz-Nord legte im Juli 2011 einen Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans Region 6, Oberpfalz-Nord, hinsichtlich einer Regelung der Windenergienutzung im Rahmen der Regionalplanung vor. Auf Grund einer nicht ausreichend bestimmten Beschlussfassung konnte der Entwurf zur Regionalplanfortschreibung jedoch nur als informelle Anhörung gewertet werden. Der Regionale Planungsausschuss hat am einen Entwurf zur 22. Änderung des Regionalplans 6, Region Oberpfalz-Nord, sachlicher Teilabschnitt B X 5 Windenergie, mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens beschlossen. Wesentlicher Teil der Fortschreibung ist die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraftanlagen sowie die Festlegung von Ausschlussgebieten, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen nicht möglich sein soll.

5 2.3. Flächennutzungsplan der Stadt Erbendorf Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Erbendorf stellt bisher ein Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie mit einer Fläche von ca. 10 ha bei Geiselhof dar. Für eine effektive Umsetzung der Energiewende hält es die Stadt Erbendorf für dringend erforderlich, eine geordnete städtebaulichen Entwicklung mittels einer kommunalen Bauleitplanung durch die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft gemäß 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu steuern Flächennutzungspläne der Nachbargemeinden Flächennutzungspläne der Nachbargemeinden weisen derzeit keine rechtswirksamen Flächen oder Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie aus. Etwaige in Aufstellung befindliche Teilflächennutzungspläne Windkraft der Nachbargemeinden werden im weiteren Verfahren in nachbarlicher Abstimmung berücksichtigt.

6 3. FACHGESETZE 3.1. Baugesetzbuch (BauGB) Windkraftanlagen sind bauliche Anlagen, für die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bzw. eine Baugenehmigung erforderlich ist. Aufgrund der Größe und der damit verbundenen notwendigen Abstandsflächen kommen im Regelfall nur Standorte gemäß 35 BauGB im Außenbereich in Frage. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) / Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Es ist zu beachten, dass für Windkraftanlagen im Außenbereich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach 15 BNatSchG i.v.m. Art. 8 BayNatSchG Anwendung findet, die u.a. auch dem Schutz des Landschaftsbildes dient Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100m ist die luftrechtlichen Zustimmung erforderlich ( 14 LuftVG) Denkmalschutzgesetz (DSchG) Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Angaben über Bodendenkmäler sind derzeit nicht bekannt und nicht enthalten Sonstige Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen Hervorzuheben ist die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien vom 20. Dezember 2011 über die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen. Ebenfalls Anwendung findet der Bayerische Wind- und Solaratlas vom August 2010.

7 4. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Erbendorf. Außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen ist nach 35 BauGB keine weitere Nutzung der Windenergie zulässig. Die Konzentrationszonen sind mit ihren Abgrenzungen in der Planzeichnung Nr. 4 dargestellt. Der sachliche Teilflächennutzungsplan mit den Konzentrationszonen umfasst insgesamt ca. 266 ha. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan werden die betroffenen Flächen der Konzentrationszonen als Fläche der Forstwirtschaft dargestellt. Innerhalb und unmittelbar angrenzend an diese Zonen befinden sich weiterhin öffentliche Feld- und Waldwege sowie Privatwege. Flächenübersicht der Konzentrationszonen Gesamtfläche des Planungsgebietes 67,5566 qkm Bezeichnung Fläche Anteil am Planungsgebiet Sondergebiet 1 107,6644 ha 1,61 % Silberschlag Sondergebiet 2 157,3540 ha 2,33 % Birkenreuth Sondergebiet 3 1,5000 ha 0,02 % Gramlhof Gesamt 266,5184 ha ca. 3,9 %

8 5. PLANUNGSABLAUF Ein schlüssiges Planungskonzept ist Voraussetzung für eine rechtswirksame Darstellung von Konzentrationsflächen innerhalb des gesamten Planungsgebietes der Kommune. Die Erstellung dieses Planungskonzeptes erfolgt in schrittweisen Stufen mit entsprechenden Abwägungen der einzelnen Kriterien. Als erste Stufe wurden die Bereiche ermittelt, die aus rechtlichen Gründen für eine Windkraftnutzung ausscheiden ( Harte Tabuzonen ). In einer zweiten Stufe wurden die städtebaulichen Aspekte der Gemeinde berücksichtigt, die für bestimmte Bereiche des Gemeindegebietes keine Aufstellung von Windenergieanlagen ermöglichen sollen, obwohl dies rechtlich u.u. möglich wäre ( Weiche Tabuzonen ). Die somit verbleibenden Flächen werden im Zuge des weiteren Aufstellungsverfahren für den sachlichen Teilflächennutzungsplan gemäß 3 und 4 BauGB mit der Öffentlichkeit und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.

9 6. AUSSCHLUSSKRITERIEN UND EIGNUNGSKRITERIEN 6.1. Harte Ausschlusskriterien Die harten Ausschlusskriterien werden aufgrund der geltenden Rechtslage und der Vorgaben des Regionalplans Oberpfalz-Nord sowie des Bayerischen Windatlasses festgelegt. Als harte raumordnerische Ausschlusskriterien werden nachfolgende Vorgaben berücksichtigt: Wohnbauflächen Gemischte Bauflächen Gewerbegebiete Bundes-/Staats- und Kreisstrassen Hochspannungsfreileitungen Naturschutzgebiete Wasserschutzgebiet (Zone 1 und 2) Landschaftsschutzgebiete (ausgenommen werden Gebiete, in denen ein Zonierungskonzept vorliegt) Schutz-, Bann- und Erholungswälder 800 m 800 m 500 m 100 m 100 m flächenhaft flächenhaft flächenhaft flächenhaft Vogelschutzgebiete Vorranggebiete des Regionalplans flächenhaft 6.2. Weiche Ausschlusskriterien Als weiche städtebauliche Ausschlusskriterien werden nachfolgende Vorgaben berücksichtigt: Räumliche Konzentration zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft und Erreichung einer Konzentrationswirkung durch Ausweisung von bereits vorbelasteten Gebieten. Bei den Belangen des Naturschutzes wird das Gebiet des Naturparks Steinwald aus städtebaulicher Sicht als Tabuzone für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Gem. LEP B VI 1.5 sind besonders schützenswerte Landschaftsteile wie etwa besonders bedeutende oder weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsprägende Höhenrücken und Hanglagen von Bebauung freizuhalten.

10 FFH-Gebiete werden grundsätzlich nicht als Ausschlussgebiete behandelt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände und deren differenzierte Erhebung bleiben der Ebene der Projektplanung und zulassung vorbehalten und werden im Rahmen der konkreten Einstandortplanung im Bebauungsplanverfahren durch zu führen sein. Der aktuelle Waldfunktionsplan sieht derzeit keine besonderen Waldfunktionen vor. Es bestehen keine flächenhaften Schutzwaldbereiche, die als ein hartes Ausschlusskriterium gewertet werden müssten. Städtebauliche Ausschlusskriterien bezüglich Versorgung, Infrastruktur und Verkehr sind zurzeit nicht geplant. Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes werden durch evtl. Störwirkungen der Radaranlage des US-Flugplatzes Grafenwöhr berührt. Eine exakte Beurteilung der Störwirkung künftiger Windkraftanlagen kann jedoch erst bei der Prüfung der einzelnen Windkraftanlagen abgegeben werden. Städtebauliche Ausschlusskriterien hinsichtlich des Hochwasserschutzes sind nicht veranlasst Windhöffigkeit Die nach Einarbeitung der städtebaulichen Ausschlusskriterien verbleibenden Konzentrationsflächen (Karte Nr. 4) weisen aufgrund des Bayerischen Windatlasses ausreichend Windhöffigkeit für eine Realisierung und eine wirtschaftlichen Betrieb künftiger Windkraftanlagen auf.

11 7. UMWELTBERICHT Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen Inhalt und Ziel der Bauleitplanung Die vorliegende Planung hat zum Ziel, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen für die Nutzung von Windkraft im Gebiet der Stadt Erbendorf zu entwickeln. Die Ausweisung von räumlichen Konzentrationszonen soll einer Verspargelung der Landschaft entgegenwirken und den Anteil der erneuerbaren Energien am Strombedarf gemäß dem Energiekonzept der Bayerischen Staatsregierung steigern Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtaufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans wäre nach derzeitigem Rechtsstand, aufgrund der Privilegierung der Windkraftanlagen ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), das Ziel der räumlichen Konzentration nicht zu erreichen. Schwerwiegende Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter wären zu befürchten. Die Auswahl der vorgesehenen Konzentrationsflächen erfolgte in mehreren Abschnitten, unter der Prämisse des zu beachtenden 1 Abs. 1 BauGB Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes Schutzgut Mensch Siedlungsgebiete und Wohnnutzung erstrecken sich über das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Erbendorf. Neben dem Kernort bestehen eine Menge kleinerer Dörfer, Ansiedlungen und Einzelanwesen. Im Rahmen des Planungskonzeptes wurden die relevanten Schutzabstände unter Zugrundelegung der maßgeblichen TA-Luft und TA-Lärm berücksichtigt. Das Gebiet des Naturparks Steinwald weist erhebliche überörtliche Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Bereiche mit besonders hoher Bedeutung für das Landschaftsbild werden als Konzentrationszone ausgeschlossen (Vorgabe Höhere Naturschutzbehörde) Schutzgut Tier und Pflanze Die Ergebnisse des Fachkonzepts der Höheren Naturschutzbehörde wird als Grundlage der sap herangezogen. Aufgrund fehlender Detailangaben kann das Konzept jedoch nicht vorbehaltlos übernommen werden. Sollte im weiteren Verfahren für Teilbereiche erkennbare Kenntnislücken auftreten, werden hierzu gezielte Erhebungen stattfinden.

12 7.3.3 Schutzgut Boden Die Fläche der Konzentrationszonen wird zurzeit forstwirtschaftlich genutzt. Mit Ausnahme der bestehenden Feld- und Waldwege ist der Boden nahezu unversiegelt. Die Oberbodenschicht ist als Lebensraum für Pflanzen geeignet. Die Grundwassersituation ist nicht bekannt. Besonders schützenswerte Böden sind nicht vorhanden Schutzgut Wasser Das bestehende Wasserschutzgebiet mit den Schutzzonen I und II ist als Tabufläche ausgeschlossen Schutzgut Luft / Klima Den bestehenden Waldflächen kommt eine allgemeine Bedeutung für das örtliche Klima zu Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Die vorgesehenen Konzentrationsflächen befinden sich in vorbelasteten Gebieten. Auf die Bedeutung des Naturpark Steinwald wurde bereits eingegangen (Schutzgut Mensch) Schutzgut Kultur- und Sachgüter Bodendenkmale und Kulturgüter sind in den Eignungsflächen derzeit nicht bekannt. 7.4 Beschreibung der Umweltauswirkung auf die Planung Mensch Durch die festgesetzten Mindestabstände zu den Siedlungsgebieten und Wohnnutzungen werden die Vorgaben des Immissionsschutzes in vollem Umfang berücksichtigt. Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf, können weitgehend ausgeschlossen werden. Durch zeitweise Abschaltung der Anlage (Standort Gramlhof) und Einhaltung der Mindestabstände können negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch verhindert werden. In den weiteren Einzelgenehmigungsverfahren sind die Einhaltung der Vorgaben und Ziele des Immissionsschutzes detailliert nachzuweisen, wodurch eine Belastung der Nachbarschaft vermieden wird.

13 Das Landschaftsbild prägt maßgeblich die Erholungseigenschaft einer Landschaft. Besonders wichtig ist hierbei die Berücksichtigung von bereits bestehenden Vorbelastungen in den Untersuchungsgebieten Tier und Pflanzen Durch den geringen Raum- und Flächenbedarf der Windkraftanlagen ist mit Auswirkungen auf die Pflanzenwelt nicht zu rechnen. Amtlich kartierte Biotope sind in den Konzentrationszonen nicht enthalten. Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Tierwelt sind nicht auszuschließen. Im weiteren Verfahren wird für artenschutzrechtliche Arten (siehe Anlage 2 des Winderlasses vom Bayer. Staatministerien) eine Überprüfung hinsichtlich Brutvorkommen und Nahrungshabitate durchgeführt. Hinweise der Höheren Naturschutzbehörde auf eventuelle Vorkommen (Fischadler) werden bei detaillierten Angaben in die Überprüfung einbezogen Boden Eingriffe in die Bodenfunktion sind nur durch Versiegelung der einzelnen Standorte der WKA zu erwarten. Die weiteren Flächen bleiben weiterhin unversiegelt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nicht beeinträchtigt. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten Wasser Mit der vorliegenden Planung werden keine negativen Auswirkungen auf Oberflächengewässer hervorgerufen. In den geplanten Konzentrationszonen befinden sich keine festgesetzten Überschwemmungsgebiete, Trinkwasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete. Lediglich durch die kleinflächigen Versiegelungen können Beeinträchtigungen der Sickerwasserrate auftreten Klima und Luft Bei der Errichtung von Windkraftanlagen werden lediglich geringe Flächen durch Fundamente bzw. notwendige Zuwegungen versiegelt. Eine erhebliche Veränderung des Mikroklimas ist damit jedoch nicht verbunden. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht zu erwarten Landschafts- und Ortsbild Durch die Errichtung von Windkraftanlagen sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einschl. der Fernwirkung, nicht auszuschließen. Durch die

14 Anordnung der WKA in bereits vorbelastetem Gebiet kann eine neuerliche Beeinträchtigung minimiert werden. Durch den Ausschluss des Naturparkgebietes Steinwald sind die landschaftsprägenden Charakteristika der Gegend weitgehend gewahrt Kultur und Sachgüter Bodendenkmale und Kulturgüter sind in den Eignungsflächen derzeit nicht bekannt.

15 8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUR ERSTELLUNG DES SACHLICHEN TEIL- FLÄCHENNUTZUNGPLANS WINDKRAFT Die Erfassung der einzelnen Bestandssituationen erfolgte aufgrund vorliegender und zur Verfügung gestellter Unterlagen. Zum Schutzgut Mensch werden die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt. Zu den Schutzgütern Boden, Wasser und Klima und Luft wurden die Stellungnahmen der Fachbehörden berücksichtigt. Spezielle Gutachten sind nicht vorgesehen. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurden vorbelastete Gebiete herausgefiltert und mit Höhenlinien überplant. Zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Windenergieanlagen wurden die Werte des Bayerischen Windatlasses zugrunde gelegt.

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