Verwaltungsgerichtliche Praxis Siebte Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

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1 Verwaltungsgerichtliche Praxis Siebte Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 6. Besprechungsfall Der Geschicklichkeitsparcours im Außenbereich L ist Landwirt. Sein Bauernhof befindet sich im Außenbereich der Kleinstadt S. Die bei Wanderern beliebte nähere Umgebung des Hofs wird landwirtschaftlich - Wiesen, Felder, kleinere Gehölzgruppen - genutzt und ist im wesentlichen unbebaut. L bietet seit mehreren Jahren Urlaub auf dem Bauernhof an. Nachdem die Gästezahlen rückläufig waren, stellte er am 11. Juli 2002 bei der Stadt S Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines etwa 1,1 km langen, 500 m breiten Geschicklichkeitsparcours für Geländewagen mit Kies- und Sandstrecke, Hindernisparcours, Schlammloch und Schikanen sowie einem kleinen Gebäude mit Aufenthalts- und Toilettenraum. Er will sich mit der Durchführung von Workshops auf dem Parcours ein weiteres finanzielles Standbein aufbauen und seine Gästezimmer besser auslasten. Der Gemeinderat von S verweigerte am 17. September 2002 sein Einvernehmen. Am 20. September 2002 erteilte das Bauamt von S dem L antragsgemäß die Baugenehmigung; diese wurde bestandskräftig. Das Bauamt ging in der Entscheidung davon aus, dass das versagte Einvernehmen des Gemeinderates von S nicht entgegenstehe, weil S selbst Genehmigungsbehörde sei, und dass der Geschicklichkeitsparcours gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder jedenfalls gemäß 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei. In der Folgezeit formierte sich in S Widerstand gegen das Bauvorhaben. Der Gemeinderat von S verlangte die Rücknahme der ohne sein Einvernehmen erteilten Baugenehmigung. Das Regierungspräsidium wies am 13. Dezember 2002 die Stadt S darauf hin, dass in der Entscheidung nicht beachtet worden sei, dass der Flächennutzungsplan für die fraglichen Grundstücke landwirtschaftliche Nutzung vorsehe, was einen Parcours für Geländewagen ausschließe. Das im Rahmen eines Petitionsverfahrens mit der Sache befasste Wirtschaftsministerium stellte mit Schreiben an S vom 30. Januar 2003 fest, dass das Vorhaben nicht gemäß 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sei und dass auch eine Zulassung nach 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht komme, da der Parcours die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Am 14. März 2003 wurde L von S zu einer beabsichtigten Rücknahme der Baugenehmigung angehört. Er trug vor, dass er auf zusätzliche Einkünfte angewiesen sei. Er habe auf die Bestandskraft der Baugenehmigung vertraut und wolle im Frühsommer mit der Verwirklichung des Parcours beginnen. Außerdem habe er bereits für die Planunterlagen zum Bauantrag viel Geld investiert. Mit Bescheid vom 10. März 2004 nahm das Bauamt von S die Baugenehmigung zurück. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Baugenehmigung schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Gemeinderat sein Einvernehmen gemäß 36 BauGB verweigert habe. Im Übrigen sei der Geschicklichkeitsparcours weder nach 35 Abs. 1 BauGB noch nach 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Nachdem L mit der Realisierung des Bauvorhabens noch nicht begonnen habe, überwiege der Schutz der bisher unberührten Natur gegenüber den individuellen Interessen des L. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat L fristgerecht verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei und dass im Übrigen S die Jahresfrist des 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten habe. Aufgabe: Hat die verwaltungsgerichtliche Klage des L Erfolg? Anmerkung: Vorschriften des BImSchG sind nicht zu prüfen.

2 - Lösung - I. Zulässigkeit Die Klage des L ist als Anfechtungsklage gemäß 40, 42, 68 ff. VwGO unproblematisch zulässig. II. Begründetheit Ob die Klage begründet ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des 48 LVwVfG für die Rücknahme der dem L am 20. September 2002 erteilten Baugenehmigung mit Bescheid der Stadt S vom 10. März 2004 erfüllt sind. 1. rechtswidriger Verwaltungsakt i.s.d. 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG a) Verstoß der Baugenehmigung gegen das Einvernehmenserfordernis des 36 BauGB Nach 36 Abs. 1 S. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Eine ohne Einvernehmen der Gemeinde erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig. Der Gemeinderat von S hat sein Einvernehmen zum Geschicklichkeitsparcours am 17. September 2002 verweigert. Das Einvernehmen wäre jedoch gemäß 36 Abs. 1 S. 1 BauGB grundsätzlich erforderlich gewesen. Denn beim Geschicklichkeitsparcours handelt es sich um eine bauliche Anlage i.s.d. 29 BauGB (Gebäude, Aufschüttungen, Errichtung von Einfriedungen, Hindernissen, befestigten Wegen etc.) und damit um ein Vorhaben, das aufgrund seiner Lage im Außenbereich nach 35 BauGB zu beurteilen ist. aa) Entbehrlichkeit des Einvernehmens wegen Identität der Entscheidungsträger? Das Einvernehmen des Gemeinderates von S könnte hier aber entbehrlich gewesen sein, weil S gemäß 46 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LBO zugleich untere Baurechts- und damit Genehmigungsbehörde ist. Hielte man in diesen Fällen jedoch generell das Einvernehmen für entbehrlich, führte dies zu einer Schmälerung der für die Gemeinde aus ihrer Planungshoheit folgenden Rechtsposition. Zu beachten ist nämlich, dass die Zuständigkeiten regelmäßig nicht beim selben Gemeindeorgan konzentriert sind: Für die für die Erteilung der Baugenehmigung ist in Baden-Württemberg immer der Bürgermeister zuständig (Wahrnehmung der Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung, 47 Abs. 4 LBO, 44 Abs. 3 S HS GemO). Da es sich bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 BauGB dagegen - unstreitig - nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. des 44 Abs. 2 S. 1 GemO handelt, ist insoweit nach 24 Abs. 1 S. 2 GemO grundsätzlich der Gemeinderat zuständig. Ist dementsprechend die Zuständigkeit für die Erteilung der Baugenehmigung und diejenige für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf verschiedene Gemeindeorgane verteilt, ist das - vom Gemeinderat zu erklärende - Einvernehmen gemäß 36 BauGB nicht entbehrlich und die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens greift als Grund für die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch (VGH Bad.-Württ., Urt. v , VBlBW 2004, 56; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., Rn. 145). Etwas anderes gilt nur bei Organidentität, wenn dem Bürgermeister die Erteilung des Einvernehmens nach 44 Abs. 2 GemO durch die Hauptsatzung dauernd übertragen worden ist. Hier war das Einvernehmen des Gemeinderates daher nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Bürgermeister von S Baurechtsbehörde ist, da die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens beim Gemeinderat lag.

3 bb) Entbehrlichkeit des Einvernehmens wegen Fristablaufs? Nach 36 Abs. 2 S. 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert worden ist. Die Einvernehmensfiktion des 36 Abs. 2 S. 2 BauGB ist auch anwendbar, wenn die Gemeinde mit der Genehmigungsbehörde identisch ist. Aus der Sicht des zuständigen Gemeindeorgans macht es keinen Unterschied, ob der Bürgermeister der Gemeinde oder eine staatliche Behörde die (Außen-)Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung trifft (VGH Bad.-Württ., Urt. v , VBlBW 2004, 56). Hier hat der Gemeinderat der Stadt S nicht innerhalb der Zweimonatsfrist, die gemäß 31 Abs. 1 LVwVfG, 188 Abs. 2 BGB bis zum 11. September 2002 lief, sein Einvernehmen verweigert; das Einvernehmen gilt daher gemäß 36 Abs. 2 S. 2 BauGB als erteilt. Daran ändert es auch nichts, dass der Gemeinderat am 17. September 2002 sein Einvernehmen doch noch verweigerte. Denn die Erteilung des Einvernehmens oder das als erteilt geltende Einvernehmen kann nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden; dies würde den Sinn der Vorschrift, innerhalb der Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen, leer laufen lassen (BVerwG, Urt. v , NVwZ 1997, 900). cc) Zwischenergebnis Die Baugenehmigung der Stadt S vom 20. September 2002 ist nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Einvernehmenserfordernis des 36 BauGB rechtswidrig. b) Verstoß der Baugenehmigung gegen 35 BauGB Für die Prüfung, ob das Bauvorhaben nach 35 BauGB zulässig ist, ist zunächst entscheidend, ob es sich beim Geschicklichkeitsparcours um ein privilegiertes Vorhaben gemäß 35 Abs. 1 BauGB handelt. aa) Zulässigkeit des Geschicklichkeitsparcours als privilegiertes Vorhaben gem. 35 Abs. 1 BauGB (1) Privilegierung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Um unter 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu fallen, müsste der Parcours dem landwirtschaftlichen Betrieb des L dienen, d.h. er müsste nach Größe und Funktion dem Betrieb zugeordnet sein. Maßgebend ist dabei, ob ein vernünftiger Landwirt ein derartiges Vorhaben unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs mit etwa gleicher Ausstattung und Gestaltung für einen entsprechenden Betrieb errichtete, und ob das Bauvorhaben dem privilegierten Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist (st. RSpr., vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v , NuR 2003, 171; Urt. v S 447/89 -; Urt. v S 2388/93 -; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., Rn. 124). Dabei können im Einzelfall auch eigentlich landwirtschaftsfremde Vorhaben an der Privilegierung teilnehmen, wenn sie wegen ihrer betrieblichen Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewissermaßen mitgezogen werden und in ihrer Bedeutung dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet sind (z.b. Gästezimmer, Straußwirtschaft, Hofladen). Hier: Die von L vorgehaltenen Fremdenzimmer für Urlaub auf dem Bauernhof lassen sich zwar je nach Umfang als mitgezogene Nutzungen unter den Privilegierungstatbestand des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fassen. Der Geschicklichkeitsparcours aber hat keinen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb mehr, vielmehr handelt es sich um ein eigenständiges gewerbliches Vorhaben des L, das seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht untergeordnet ist; L selbst spricht von einem weiteren finanziellen Standbein, das er aufbauen möchte. Eine Privilegierung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kommt daher nicht in Betracht.

4 (2) Privilegierung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Der Geschicklichkeitsparcours könnte aber unter 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen. Zu den Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, zählen insbesondere Vorhaben, die wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen oder wegen besonderer Gefahren nicht im Innenbereich untergebracht werden sollen (z.b. gewerbliche Massentierhaltung, Tierkörperbeseitigungsanstalt, Zementwerk). Es ist bereits fraglich, ob die mit einem Geschicklichkeitsparcours für Geländewagen verbundenen Lärmemissionen so gravierend sind, dass die von ihm ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen selbst in einem Gewerbe- oder Industriegebiet der Stadt S unzumutbar erscheinen; u.u. lässt sich argumentieren, dass die Art der sportlichen Nutzung und der damit verbundenen Emissionen (hochtouriges Fahren, Aufheulen der Motoren etc.) den Gebietstypen zuwiderläuft und außerdem eine Errichtung im Innenbereich aufgrund des großen Platzbedarfs und des Angewiesenseins auf unebene Flächen zur Geländemodellierung nicht in Betracht kommt. Selbst wenn L danach nicht auf einen Standort im Innenbereich der Kleinstadt S verwiesen werden könnte, führte dies jedoch nicht automatisch zu einer privilegierten Zulassung nach 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB. Nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, ist schon deshalb nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Zu fragen ist vielmehr, ob es im Sinne dieser Vorschrift dort auch zugelassen werden soll. Das Merkmal des Sollens erfordert eine zusätzliche Bewertung. Eine Privilegierung muss als Bevorzugung in Richtung auf den Gleichheitssatz zu rechtfertigen sein. Daran fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das dem Außenbereich zugeordnet ist, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Ob und in welchem Umfang Anlagen zur individuellen Freizeitgestaltung (z.b. private Boots-, Ferienoder Gartenhäuser) im Außenbereich zulässig sind, ist Sache der planenden Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. v , DÖV 1990, 476; BVerwG, Beschl. v , ZfBR 1992, 45; ausführlich auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 35 Rn. 55 ff.; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., Rn. 126). Hier: Der Geschicklichkeitsparcours soll den individuellen Freizeitinteressen der Gäste des L dienen, wobei noch hinzukommt, dass L als Betreiber Gewinnerzielungsabsicht hat, so dass eine Bevorzugung auch unter diesem Aspekt nicht zu rechtfertigen ist. (3) Zwischenergebnis Bei dem Geschicklichkeitsparcours handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben gemäß 35 Abs. 1 BauGB. bb) Zulässigkeit des Geschicklichkeitsparcours als sonstiges Vorhaben gemäß 35 Abs. 2 BauGB Als sonstiges Vorhaben nach 35 Abs. 2 BauGB ist der Parcours nur zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Dies ist hier jedoch der Fall. (1) Widerspruch zu den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB Ein Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächennutzungsplan (FNP) - hier: Geschicklichkeitsparcours steht im Widerspruch zur Festsetzung landwirtschaftliche Nutzung - stellt regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dar, weil im FNP die Planungskonzeption der Gemeinde zum Ausdruck kommt; dies gilt allerdings nur, wenn - wie hier - dessen Festsetzungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v , NVwZ 2000, 481, m.w.n.). Einem privilegierten Vorhaben können jedoch Festsetzungen im FNP jedoch nur dann entgegengehalten werden, wenn der Standort durch hinreichend konkrete, standortbezogene Aussagen des FNP anderweitig verplant ist. Die pauschale Darstellung von Flächen für die Landwirt

5 schaft im Außenbereich bedeutet regelmäßig keine solche qualifizierte Standortzuweisung, sondern weist dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen; sie stellt meist einen Freihaltebelang dar, dem in Bezug auf privilegierte Vorhaben keine Bedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v , BVerwGE 68, 311; Urt. v , ZfBR 1990, 41; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 35 Rn. 65; Dürr, Baurecht BW, Rn. 127a, 130). Nicht privilegierten Vorhaben können dagegen auch allgemeine Festsetzungen entgegengehalten werden. Da es sich beim Geschicklichkeitsparcours - s.o. - um ein nicht privilegiertes Vorhaben handelt, dürfte die Festsetzung landwirtschaftliche Nutzung ausreichen, um dem 1,1 km langen und 500 m breiten Vorhaben entgegenzustehen. (2) Natürliche Eigenart der Landschaft, Erholungswert, 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Durch die Vorschrift des 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sollen der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten, die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt und eine wesensfremde Bebauung abgewehrt werden (dazu Dürr, Baurecht Bad.-Württ., Rn. 132). Beim Außenbereich der Kleinstadt S handelt es sich um eine landwirtschaftlich von Wiesen, Feldern und kleineren Gehölzgruppen geprägte, durch bauliche Anlagen kaum vorbelastete Landschaft mit hohem Erholungswert für die Allgemeinheit (z.b. Wanderer). Das Vorhaben mit einer Größe von 1,1 km Länge und 500 m Breite mit künstlich angelegten Kies- und Sandstrecken, Hindernisparcours, Schlammloch, Schikanen und kleinem Gebäude beeinträchtigt sowohl durch seine funktionelle Abweichung von der derzeitigen - landwirtschaftlichen - Bodennutzung die natürliche Eigenart der Landschaft als auch durch die - mit dem gelegentlichen Traktorbetrieb nicht vergleichbaren - Lärm- und Geruchsemissionen einer nur der individuellen Erholung dienenden Einrichtung den Erholungswert der Landschaft. cc) Zwischenergebnis Der Geschicklichkeitsparcours ist nicht nach 35 BauGB im Außenbereich zulässig. Die von der Stadt S dem L erteilte Baugenehmigung vom 20. September 2002 ist damit rechtswidrig. Die Baugenehmigung ist daher tauglicher Gegenstand einer Rücknahme gemäß 48 Abs. 1 LVwVfG. 2. Einhaltung der Jahresfrist gemäß 48 Abs. 4 LVwVfG Die Rücknahme eines - wie hier - rechtswidrig erteilten Verwaltungsaktes ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme begründen, ausgesprochen wird. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Erkennt eine Behörde nachträglich, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (st. RSpr. seit BVerwG GrS, Beschl. v , BVerw- GE 70, 356; vgl. auch Urt. v , NVwZ 2002, 485; VGH Bad.-Württ., Urt. v S 1817/99 -; jew. m.w.n.).

6 Der Rücknahmebescheid erging am 10. März Da die Baurechtsbehörde bereits kurz nach Erlass der Baugenehmigung am 20. September 2002 neue Informationen bekam, die teilweise mehr als 1 Jahr vor der Rücknahmeentscheidung lagen, ist zu klären, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Jahresfrist in Betracht kommt. a) Hinweis auf die Festsetzung landwirtschaftliche Nutzung im FNP am 13. Dezember 2002 Auch wenn das Bauamt seit dem 13. Dezember 2002 wusste, dass der Geschicklichkeitsparcours den Festsetzungen des FNP widerspricht, kannte S damit nicht alle Tatsachen, die für die Entscheidung über eine Rücknahme relevant sein können. Denn ob der Widerspruch zu der allgemeinen Festsetzung landwirtschaftliche Nutzung zur Unzulässigkeit des Vorhabens gemäß 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB führt, hängt - s.o. - entscheidend davon ab, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt - wovon S ausging - oder nicht; wäre der Parcours nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig, begründete sein Widerspruch zum FNP nicht dessen Rechtswidrigkeit. Am 13. Dezember 2002 kannte S folglich noch nicht alle für die Rücknahmeentscheidung wesentlichen Umstände. b) Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 30. Januar 2003 Durch dieses Schreiben erhielt S positive und vollständige Kenntnis davon, dass der Parcours bauplanungsrechtlich wegen Verstoßes gegen 35 BauGB unzulässig ist, somit ein rechtswidriger Verwaltungsakt i.s.v. 48 Abs. 1 LVwVfG vorliegt. Fraglich ist aber, ob S damit die positive und vollständige Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung relevanten Tatsachen i.w.s. hatte. Denn hierzu gehören auch die für die zu treffende Ermessensentscheidung relevanten Tatsachen. Für Verwaltungsakte, die Geld- oder teilbare Sachleistungen i.s.v. 48 Abs. 2 LVwVfG gewähren, ist die Rücknehmbarkeit eingeschränkt, soweit der Begünstigte schutzwürdiges Vertrauen genießt. Ob dies der Fall ist, wird regelmäßig erst durch eine Anhörung zu ermitteln sein. Zumindest in Fällen des 48 Abs. 2 LVwVfG gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des 48 Abs. 4 S. 1 LVwVfG frühestens zu laufen beginnt, regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urt. v , BVerwGE 112, 360; Urt. v , NVwZ 2002, 485). Die Baugenehmigung ist jedoch kein Verwaltungsakt i.s.v. 48 Abs. 2 LVwVfG; vielmehr fällt sie unter 48 Abs. 3 LVwVfG. Für sonstige begünstigende Veraltungsakte jedoch berücksichtigt der Gesetzeswortlaut den Vertrauensschutz erst auf der Rechtsfolgenseite, d.h. danach dürfte sich der Vertrauensschutz des Betroffenen nicht als Bestandsschutz (sondern ggf. erst i.r.d. Entschädigungsanspruchs) auswirken. Nach h.m. bedarf es jedoch auch in Fällen des 48 Abs. 3 LVwVfG für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung der Klärung der Frage, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat bzw. durch die Rücknahme immateriellen Schaden erlitte. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es verbietet, bei geringfügigem öffentlichem Interesse einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt trotz eines überwiegenden schutzwürdigen Vertrauensinteresses des Begünstigten zurückzunehmen, sowie daraus, dass auch wegen der Rechtsfolgen des 48 Abs. 3 S. 1 VwVfG das Bestehen schutzwürdigen Vertrauens für die Frage von Bedeutung sein kann, ob die Behörde von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (BVerwG, Beschl. v , NVwZ-RR 2001, 198; Beschl. v B 10/03 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v , VBlBW 1985, 425; vgl. ausführl. auch OVG Meck.-Pomm., Urt. v L 284/99 -; OVG Berlin, Beschl. v , BauR 2001, 618; jew. m.w.n.; a.a. BVerwG, Beschl. v B 375/92 -; Erichsen, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 17 Rn. 21 ff., m.w.n.). Ist damit der Vertrauensschutz ein im Rahmen der Ermessensausübung der Behörde zu berücksichtigender, wenn auch die Rücknahme - anders als i.r.d.

7 48 Abs. 2 LVwVfG - nicht hindernder Belang, spricht, zumal der Betroffene u.u. auch weitere im Zusammenhang mit der Rücknahme wesentliche Gesichtspunkte vortragen kann, Überwiegendes dafür, dass auch in den Fällen des 48 Abs. 3 LVwVfG die Jahresfrist regelmäßig erst nach Anhörung des Begünstigten zu laufen beginnt. c) Anhörung des L am 14. März 2003 Nach alledem begann die Jahresfrist erst mit der Anhörung des L am 14. März 2003 zu laufen. Dann aber wurde mit dem Rücknahmebescheid vom 10. März 2004 die Jahresfrist eingehalten. 3. Ermessensentscheidung Die Rücknahme steht im (Entschließungs-)Ermessen der Behörde. Die Behörde hat hier alle maßgeblichen Gesichtspunkte einzustellen. Ein Ermessensfehler ( 114 VwGO) der Stadt S ist nicht erkennbar. S hat gesehen, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war (kein Ermessensausfall) und hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (kein Ermessensfehlgebrauch). Es ist nicht ermessenswidrig, das öffentliches Interesse an der Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung für den Parcours, der zu Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts führte und Vorbildwirkung für ähnliche Bauvorhaben haben könnte, höher zu bewerten als privates Interesse des L an weiterem finanziellem Standbein, zumal L im Hinblick auf die Bestandskraft der Baugenehmigung noch keine finanzielle Dispositionen getroffen, etwa mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen oder in der Hoffnung auf zusätzliche Einnahmen seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkleinert hat. Dass L für die Stellung des Bauantrags bereits Geld hat investieren müssen, spielt für die Frage des Vertrauensschutzes keine Rolle, da diese Investitionen bereits vor Erlass der nun zurückgenommenen Baugenehmigung erfolgten. Sollten dem L dennoch Vermögensnachteile infolge der Rücknahme entstanden sein, wären diese auf Antrag auszugleichen ( 48 Abs. 3 S. 1 LVwVfG). 4. Ergebnis Die Voraussetzungen des 48 LVwVfG für eine Rücknahme der dem L erteilten Baugenehmigung vom 20. September 2002 liegen vor. Der Rücknahmebescheid der Stadt S vom 10. März 2004 (und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid) ist daher rechtmäßig. C. Gesamtergebnis Die Klage des L ist zulässig, aber unbegründet. Der Fall ist angelehnt an das Urteil des VG Freiburg vom 27. Mai 2004 im Verfahren 9 K 2727/03.

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