Grundlagen und Update zur aktuellen Rechtslage im E-Payment

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1 Grundlagen und Update zur aktuellen Rechtslage im E-Payment Dr. Kai Westerwelle 13. Dezember 2007

2 Beteiligte bei Visa und MasterCard Merchant: Online-Händler Kartengesellschaft (Visa bzw. Master Card) Issuer: Kreditkartenemittent (meist Banken) Acquirer: wirbt Vertragsunternehmen an / Vertragspartner des Merchants Service Provider: leistet technische Unterstützung für Merchant Kunde: Kreditkarteninhaber

3 Beteiligte bei Visa und MasterCard Kartengesellschaft Mitglieds- oder Lizenzvertrag Mitglieds- oder Lizenzvertrag Issuer Acquirer Kreditkartenvertrag Merchant Aktezptanzvertrag Kunde Kaufvertrag Service Provider

4 Zahlungsfluss innerhalb des Netzwerks Kaufpreis Issuer (abzgl. Interchangeentgelt) Acquirer Kaufpreis (evtl. Jahresgebühren) Kaufpreis (abzgl. Disagio) Kunde Lieferung der Ware Merchant

5 Vertragsverhältnisse Acquirer Kreditkarten-Akzeptanzvertrag (AGB der Finanzdienstleister) Kunde Leistungsaustauschvertrag (z.b. Kaufvertrag) Merchant Provider-Verträge werden den unterschiedlichen Vertragstypen des BGB zugeordnet: Service Provider Access -> Mietvertrag über den Gebrauch der technischen Anlagen des Providers Hosting -> Mietvertrag 535 ff. BGB Web-Design, Content -> Werkvertrag 631 BGB Pflege, Wartung -> Dienstvertrag 611 BGB [Dargestellte Zuordnung ist nicht immer gegeben.]

6 Beziehung Merchant / Acquirer Inhalt des Kreditkartenakzeptanzvertrages: Anspruch des Merchants gegen Acquirer auf Zahlung des Rechnungsbetrags (abzgl. Disagio) Einordnung des Kreditkartenakzeptanzvertrages: Geschäftsbesorgungsvertrag mit abstraktem Schuldversprechen Einordnung ist relevant bei Kartenmissbrauch

7 Beziehung Merchant / Acquirer Früher: Kreditkartenakzeptanzvertrag = Forderungskauf Folge: Bei Kartenmissbrauch brauchte Acquirer grds. nicht an den Merchant zu leisten Jetzt: Verteilung des Kartenmissbrauchsrisikos 1. Acquirer stellt aufschiebende Bedingungen für Zahlungsanspruch auf (z.b. keine ungewöhnlichen Bestellungen) 2. Bei Zahlung des Acquirers trotz Missbrauchs steht dem Rückzahlungsanspruch des Acquirers ggf. ein Schadensersatzanspruch des Merchants gegenüber 3. Ggf. Kürzung des Schadensersatzanspruchs bei Mitverschulen des Merchants

8 Beziehung Merchant / Acquirer Anforderungen an die AGB des Acquirer: Leistungsbelege Bei jeder Kartennutzung ist ein Belastungsbeleg i.h.d. jeweiligen Kartenumsatzes auszustellen und an den Acquirer zu übermitteln Forderungsausgleich erfolgt unter aufschiebender Bedingung vollständig ausgefüllter Leistungsbelege Rechtsprechung Klausel wurde bestätigt (BGH / / XI ZR 13/03) Ausnahme: Bestätigung der Unterschrift des Karteninhabers beim Online-Handel ggf. nicht möglich -> Erfordernis signature on file entfällt (BGH / / XI ZR 412/04)

9 Beziehung Merchant / Acquirer IT-Sicherheit als strategische Aufgabe der Unternehmensführung 91 II AktG verpflichtet den Vorstand, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden dazu zählt auch IT-Sicherheit (gilt für AG und nach h.m. auch für GmbH) Bei Verstoß: Haftung des Vorstands

10 Beziehung Merchant / Provider Sog. Payment Service Provider (PSP) Nur zertifizierte PSP auswählen AGB sind regelmäßig einseitig zugunsten des Verwenders gestaltet. Häufig werden wissentlich unzulässige Klauseln verwendet, weil die Händler diese nicht prüfen. Art des Ladungsvorgangs beachten Bei Client Server Technologie i.d.r. keine Vervielfältigung gem. 69 c UrhG Vervielfältigungsberechtigung nicht erforderlich Bei Java Applets Vervielfältigung von Computerprogrammen i.s.v. 69 a UrhG Einräumung einer Vervielfältigungsberechtigung notwendig

11 Exkurs: Informations- und Schutzpflichten im E-Commerce Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksame Einbeziehung von AGB (Möglichkeit der Kenntnisnahme) strenge gesetzliche Regelungen zu AGB-Klauseln ( 307 ff BGB) wichtig: keine geltungserhaltende Reduktion Fernabsatzverträge ( 312b ff. BGB, BGBInfoVO) Umfassende Informationspflichten über: Vertragszweck, Rückgabeoder Widerrufsrechte ( rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung ) ( 312 c ff. BGB) Ermöglichung der Fehlerberichtigung des Bestellvorgangs, Abruf und Speicherung des Vertragstextes ( 312e BGB) Ordnungsgemäße Preisangaben nach 1 ff. PAngV

12 Exkurs: Informations- und Schutzpflichten im E-Commerce Wettbewerbsrecht UWG gerne als Angriffspunkt im E-Commerce verwendet, insb.: ordnungsgemäßes Impressum (Rechtsform, Vertretung, Anschriften, Kontaktdaten) Trennungsgebot bzw. Kennzeichnung von Werbung ordnungsgemäße Preisangaben nach 1 ff. PAngV Grundsätze des Datenschutzes ( 12 TMG) Datensparsamkeit, gesetzliche Ermächtigung oder Einwilligung zur Erhebung und Verwendung erforderlich Pflichten des Diensteanbieters nach 13 ff TMG: Pflicht zur Information über Nutzung personenbezogener Daten Anforderungen an die Einwilligung des Betroffenen Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit übermittelter personenbezogener Daten durch technische Vorkehrungen

13 Hinweis Diese Informationen geben lediglich eine erste Orientierungshilfe. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

14 Kontakt Taylor Wessing Dr. Kai Westerwelle Senckenberganlage D Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0)

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