Stadt Hennef (Sieg) Bebauungsplan Nr. 04.1/1 b Hennef (Sieg)-Bröl, Alter Weg/Flutgraben

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1 Stadt Hennef (Sieg) Bebauungsplan Nr. 04.1/1 b Hennef (Sieg)-Bröl, Alter Weg/Flutgraben Textliche Festsetzungen gemäß 9 BBauG Der Bebauungsplan umfaßt: a) zeichnerische Festsetzungen b) textliche Festsetzungen c) Begründung 1. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 Abs. 1 BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 4 und 8 BauNVO 1977) Allgemeines Wohngebiet (WA.) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind: 1. Wohngebäude 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwekke Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Im Gewerbegebiet sind nur Gewerbebetriebe bzw. Handelsbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ferner Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.

2 1.2 Maß der baulichen Nutzung Geschoßflächenzahl ( 17 Abs. 1 BauNVO) Die im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahlen sind Höchstwerte im Sinne des 17 BauNVO. Da die Ausweisung der Geschoßzahlen zum Teil in Form von Höchstgrenzen erfolgt, richtet sich der zulässige Wert der Geschoßflächenzahl nach der jeweils tatsächlich erstellten Zahl der Vollgeschosse Höhe der baulichen Anlagen ( 16 Abs. 3 BauNVO) 1.3 Bauweise Bei ebenem Gelände: Die Höhe der Traufe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) darf bei vor Baubeginn vorhandenem Gelände bei einer zulässigen Zahl der Vollgeschosse I höchstens 3,50 m Zahl der Vollgeschosse II höchstens 5,75 m betragen Baugrenzen ( 23 BauNVO) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaße bis zu 0,50 m kann zugelassen werden Nebenanlagen ( 14 und 23 BauNVO) Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO unzulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß 23 Abs. 5 BauNVO bauliche Anlagen, soweit sie nach der BauO NW bzw. der Abstandsflächenverordnung - Abstandsflächen VO vom (GV. NW. S. 245/SGV. NW. 232) -, im Bauwich oder in der Abstandsfläche zugelassen werden können, nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen sind folgende Nebenanlagen und bauliche Anlagen zulässig: Mülltonnenplätze überdachte Freisitze Balkon- und Türüberdachungen (Balkone oder ähnliche Vorbauten) Eine Ausnahme ist insbesondere begründet bei Anlagen im Sinne des

3 14 Abs. 2 BauNVO. Die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit im Bebauungsplan keine besonderen Flächen für sie festgesetzt sind Garagen und Stellplätze Vor jeder Garage muß ein Einstellplatz mit einer Länge von mindestens 5,50 m für Personenwagen verbleiben. 1.4 Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten Für die in der Zeichnung festgesetzten Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auf den Wegen wird eine vertragliche Benutzungsvereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Versorgungsträger abgeschlossen. 1.5 Schallschutzmaßnahmen gemäß 9 (1) 24 BauGB Im Hinblick auf die B 478 sind passive Schallschutzmaßnahmen auf Kosten des Erstellers der baulichen Anlagen durchzuführen. 1.6 Pflanzgut und Bindung für Bepflanzungen Bei Bepflanzungen der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind wahlweise folgende, der natürlichen Vegetation entsprechende Gehölze zu verwenden: Bäume: Eiche, Buche, Linde, Ahorn, Hainbuche, Esche, Kirsche, Stieleiche und Pappel Strauchschicht - untere Ebene: Weißdorn, Schlehe, Viburnum, Cornus, Rose Bodendecker: Efeu, Eyonnemus, Cotoneaster u.a. Krautschicht: Farne und Zwiebeln Zu erhaltende Bäume und Baumgruppen:

4 Die zu erhaltenden Bäume und Baumgruppen müssen während der Bauzeit durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen geschützt werden. Ausschachtungen, Gründungen und Lagerung von Aushub und Material dürfen das Wurzelwerk und den vorhandenen Boden nicht stören oder verändern und daher nur in einem angemessenen Abstand durchgeführt werden, der in der Regel dem Radius der Baumkrone entspricht. 1.7 Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes erfolgt durch den Anschluß an die öffentliche Kanalisation der Stadt Hennef (Sieg). 1.8 Hinweis: Beleuchtungsanlagen innerhalb des Plangebietes sind so abzuschirmen, daß eine Blendung und Störung des Verkehrs auf der B 478 ausgeschlossen ist. Innerhalb der 20,00 m Anbauverbotszone sind Werbeanlagen mit Wirkung zur Bundesstraße nicht zugelassen und innerhalb der 70,00 m Anbaubeschränkungszone im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Rheinischen Straßenbauamt Bonn abzustimmen. Planungsamt, den Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 81 Abs. 4 BauO NW

5 2.1 Baukörper Alle Baukörper sind so zu gestalten und mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, daß das städtebauliche Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird Material der Außenwände Zur Verwendung kommen dürfen nur folgende Materialien: Sichtmauerwerk, Sichtbeton, Putz (einfarbig, mit Ausnahme von grellen Farben), Holz, Naturschiefer, Kunstschiefer (schwarz bis dunkelbraun), Glas (nur im natürlichen Glaston), Naturstein Dachform Es sind Sattel- sowie versetzte, untereinander verbundene Sattel- und Pultdächer mit den in der Zeichnung eingetragenen Dachneigungen zugelassen. Einfache Pultdächer auf Garagen sind unzulässig. Um auch differenzierten Hauskonzeptionen Rechnung zu tragen, sind untergeordnete Dachflächen in einer steileren Neigung zulässig. Ausnahmen von den in der Zeichnung festgesetzten Dachneigungen sind zulässig bei Garagen sowie untergeordneten Gebäudeteilen und Nebenanlagen, sofern diese nach den Textfestsetzungen zulässig sind Dacheindeckungen Für geneigte Dächer dürfen nur dunkelfarbige Eindeckungsmaterialien in Form von Ziegeln, Naturschiefer und Kunstschiefer verwendet werden. Hellfarbige, großflächige Materialien sind nicht zugelassen Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur bei Dachneigungen über 30 zulässig und müssen von den Giebelseiten einen Abstand von mindes-

6 tens 1,50 m einhalten. Die Traufe ist durchzuziehen. Die Gesamtlängen der Gauben auf einer Dachseite dürfen maximal ein Drittel der Trauflänge betragen Drempel Drempel sind bei einer über I liegenden Zahl der Vollgeschosse ausgeschlossen. Die Höhe der Drempel darf maximal 0,70 m von OK Rohdecke bis OK Fußpfette nicht überschreiten. 2.2 Sonstige gestalterische Festsetzungen Türüberdachungen Vorstehende Türüberdachungen aus Kunststoff oder ähnlichen Materialien sind unzulässig Werbeanlagen Das Aufstellen von Warenautomaten und Werbeanlagen ist im WA- Gebiet grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur in direktem Zusammenhang mit einem Laden zulässig. Im Mischgebiet (MI) dürfen Werbeanlagen die Attika bzw. die Traufe des zugehörigen Betriebsgebäudes nicht mehr als 2,00 m überschreiten. Unabhängig von Gebäuden errichtete Werbeanlagen sind innerhalb der Anbauverbotszone (20,00 m) der B 478 nicht zulässig Garagen und Stellplätze Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren oder an den eigens dafür ausgewiesenen Flächen ohne Einhaltung eines eigenen Bauwiches an einer der seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig Gestaltung von verkehrsberuhigten Wohnstraßen Als Belag für die im Bebauungsplan festgesetzten verkehrsberuhigten Wohnstraßen ( 9 (1) und 11 BBauG) ist nur Pflaster zulässig Mülltonnenplätze Mülltonnen sind entweder in eingegrünten Schränken aufzubewahren oder sichtgeschützt aufzustellen.

7 2.3 Außenanlagen Die Außenanlagen sind so zu gestalten und auf einander abzustimmen, daß das städtebauliche Gesamtbild des Baugebietes nicht beeinträchtigt wird Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten Entlang der Straßenbegrenzungslinie sind Vorgärten nur mit Kantensteinen von 10 cm Höhe über fertigem Gehwegniveau abzuschließen. Eine darüber hinausgehende Abgrenzung zur Straßenbegrenzungslinie und den Grundstücken untereinander im Bereich der Vorgärten ist in Form von Buschwerk, lebenden Hecken, Holzzäunen und schmiedeeisernen Gittern mit den erforderlichen Pfeilern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. (Es sind nicht nur Kunstschmiedegitter zulässig.) Maschendraht ist ausgeschlossen Einfriedigungen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke An den gartenseitigen Grenzen der Hausgrundstücke sind Einfriedigungen zulässig in Form von - freiem Gehölz - Pflanzungen aus einheimischen Gehölzen mit eingewachsenem Spanndraht - oder Hecken bis maximal 2,00 m Höhe. Sichtschutzwände bis maximal 2,00 m hoch, 4,00 m lang sind im Terrassenbereich zulässig Vorgärten Vorgärten sind als Grünanlagen herzustellen und zu unterhalten sowie mit Bäumen und vereinzelten Sträuchern zu bepflanzen Gartenzufahrten und Hauszugänge Zufahrten und Zugänge zu den Grundstücken sind in Waschbeton, Natursteinpflaster, Betonpflaster, Betonplatten, Rasengittersteinen oder wassergebundener Decke herzustellen. Alle Materialien sind nur einfarbig zulässig Gestaltung der Wegeflächen und der Zufahrten. Als Belag ist nur eine Pflasterung bei zu befahrenden Flächen zulässig. Gehwege können auch in wassergebundener Befestigung hergestellt werden; hier ist als Abdeckungsmaterial Lavalit bzw. Dolomit, Aa-

8 chener Rote Erde o. ä. zu verwenden Sichtdreiecke Wegen der Verkehrssicherheit sind innerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Sichtdreiecke Bepflanzungen, Lagerungen, Werbeanlagen o. ä. nur bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig Stromversorgungsleitungen, Fernmeldeleitungen und Antennenzuleitungen Diese Leitungen sind nur in Form von Erdkabelleitungen zulässig. Jegliche Freileitungen sind nicht zulässig Zulassung von Feuerstellen Für alle Wohngebäude mit Feuerstellen, die in einer Entfernung von unter 100,00 m zum Waldrand errichtet werden sollen, ist die Einholung einer Feuerstellengenehmigung nach dem Landesforstgesetz erforderlich. Planungsamt, den

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