Masterstudiengang. - Altersvorsorge - - Gesetzliche Rentenversicherung - - Leistungen - Münster, 29./ Direktor Joachim Försterling

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1 Münster, Masterstudiengang - Altersvorsorge - - Gesetzliche Rentenversicherung - - Leistungen - Direktor Joachim Försterling 1

2 Gliederung des SGB VI in fünf Kapitel 1. Kapitel 2. Kapitel 3. Kapitel 4. Kapitel 5. Kapitel = Versicherter Personenkreis 1-8 = Leistungen = Organisation, Datenschutz und Datensicherheit = Finanzierung = Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet, Vertrauensschutzregelungen, Regelungen für auslaufende Leistungen Kapitel 1 und 2 immer im Zusammenhang mit Kapitel 5! 2

3 Gliederung des SGB VI - Beispiel a) 36 Altersrente für langjährig Versicherte 236 Altersrente für langjährig Versicherte Vertrauensschutzregelung b) 39 Altersrente für Frauen aufgehoben 237 a Altersrente für Frauen 3

4 Grundsätze des Leistungsrechts Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Leistungen, Rentenleistungen 23 Abs. 1 SGB I Zuständigkeit in der allg. Rentenversicherung Regionalträger, DRV Bund, DRV Knappschaft- Bahn-See 23 Abs. 2 SGB I SGB VI Antragstellung Antragsberechtigter Personenkreis 18 SGB X 16 SGB I 115 SGB VI 11 SGB X 36 SGB I 4

5 Rentenarten 33 SGB VI Renten wg. Erwerbsminderung (EM) - Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung 43 Abs. 1 SGB VI - Renten wg. voller Erwerbsminderung 43 Abs. 2 SGB VI - Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 240 Abs. 1 SGB VI - Rente wg. voller Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ( 43 Abs. 6 SGB VI) Altersrenten - Regelaltersrente 35, 235 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte 36, 236 SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen 37, 236 a SGB VI - Altersrente für besonders langjährig Versicherte 38 SGB VI - Altersrente wg. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (ATZ) 237 SGB VI - Altersrente für Frauen 237a SGB VI 5 Renten wg. Todes - kleine Witwen-/ o. Witwerrente 46 Abs. 1 SGB VI - große Witwen-/ o. Witwerrente 46 Abs. 2 SGB VI - Erziehungsrente 47 SGB VI - Halbwaisenrente 48 Abs. 1 SGB VI - Vollwaisenrente 48 Abs. 2 SGB VI - kleine/große Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (Wiederaufleben) 46 Abs. 3 SGB VI - kleine/große Witwen-/Witwerrente an vor dem geschiedene Ehegatten 243 Abs. 1 u. 2 SGB VI

6 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch 34 Abs. 1 und 2 SGB VI persönliche Voraussetzungen versicherungsrechtliche Voraussetzungen Wartezeit Verdienstgrenze 6

7 Persönliche Voraussetzungen Vollendung eines bestimmten Lebensalters 26 SGB X, 187 II, 188 II BGB Erwerbsminderung Tod 7

8 Beispiel: Versicherter geboren a) b) Vollendung des 60. Lebensjahres a) b)

9 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Zusätzliche Voraussetzungen (z. B. 52 Wochen arbeitslos nach dem 58 ½ Lebensjahr) z. B. eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen in einer bestimmten Frist (z. B. mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr) 9

10 Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 50 SGB VI, 243 b SGB VI 5 Jahre (vorzeitige Wartezeiterfüllung) 15 Jahre 35 Jahre EM-Renten Regelaltersrente Renten wegen Todes Altersrente wegen Alo oder wegen ATZ Altersrente für Frauen Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Beitragszeiten Ersatzzeiten Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Beitragszeiten Ersatzzeiten Zeiten aus dem VAG oder Rentensplitting Beitragszeiten Ersatzzeiten Zeiten aus dem VAG oder Rentensplitting Berücksichtigungszeiten Anrechnungszeiten 10

11 Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 50, 51 SGB VI 45 Jahre Altersrente für besonders langjährig Versicherte Pflichtbeiträge f. versicherte Beschäftigung/Tätigkeit Pflichtbeiträge f. sonstige Versicherte (KEZ, Pflege, Krankengeldbezug, Wehr-/Zivildienst) Monate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Ersatzzeiten Berücksichtigungszeiten nicht anrechenbar dagegen: Freiwillige Beiträge Anrechnungszeiten Pflichtbeiträge aufgrund v. Alogeld, Alogeld II, Arbeitslosenhilfe Zeiten aus dem VAG oder Rentensplitting 11

12 Die rentenrechtlichen Zeiten im Überblick (SGB VI) Rentenrechtliche Zeiten 54 Beitragszeiten 54 Abs. 1 Nr. 1 beitragsfreie Zeiten 54 Abs. 1 Nr. 2 Berücksichtigungszeiten 54 Abs. 1 Nr. 3 Zeiten mit vollwertigen Beiträgen 54 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Beitragsgeminderte Zeiten 54 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3, 246 Ersatzzeiten 250, 251 Anrechnungszeiten 58, 252, 252 a, 253 Zurechnungszeit 59, 253 a wegen Kindererziehung 57 wegen Pflege 249 b Pflichtbeitragszeiten 55, a Zeiten mit freiwilligen Beiträgen 55 12

13 Beitragszeiten 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Zeiten mit vollwertigen Beiträgen 54 Abs. 2 SGB VI Berücksichtigungszeiten Beitragsgeminderte Zeiten 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate nur mit Beiträgen belegt Kalendermonate mit Beiträgen und AZ, EZ oder ZZ belegt oder Kalendermonate m. Pflichtbeiträgen f. e. berufl. Ausbildung 13

14 Anrechnungszeiten 58 SGB VI, 252 SGB VI Arbeitsunfähigkeit/Krankheit Schwangerschaft/Mutterschutz Arbeitslosigkeit Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung (nach dem 17. Lebensjahr); bei Ermittlung der EP wird aber nur die Fachschulzeit bewertet 263 Abs. 3 SGB VI Rentenbezug mit Zurechnungszeit 14

15 Anrechnung der Arbeitslosigkeit 58 Abs. 1 Nr. 3, 252 Abs. 7 SGB VI Voraussetzungen Anrechnungszeit und Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit Leistungsbezug oder und und keine Leistung wegen mangelnder Bedürftigkeit Unterbrechung einer Beschäftigung Mindestdauer von 1 Kalendermonat Beitragszeit 1992 Jahr Versicherungspflicht Leistungsbezug 15

16 Anrechnungszeiten Schulausbildung Allgemeinbildende öffentliche und private Schulen zum Beispiel Realschulen Mittelschulen Oberschulen Gesamtschulen Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Berufsgrundbildungsjahr Fachoberschulen Sonderschulen Wirtschaftsschulen Polytechnische Oberschulen 16

17 Anrechnungszeiten Fachschulausbildung Überwiegend berufsbildender Charakter zum Beispiel Berufsfachschulen Handelsschulen / Höhere Handelsschulen Krankenpflegeschulen Meisterschulen Pflegeschulen Sprachschulen Die Ausbildung muss mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder bei kürzerer Ausbildung mind. 600 Unterrichtsstunden umfassen. 17

18 Anrechnungszeiten Hochschulausbildung Anerkennung als Hochschule zum Beispiel Universitäten Technische Hochschulen Pädagogische Hochschulen Bergakademien Landwirtschaftliche Hochschulen Wirtschaftshochschulen Hochschulen für Musik Hochschulen für Bildende Künste Fachhochschulen 18

19 Ersatzzeiten 250 SGB VI Allgemeine Voraussetzungen und Tatbestände 14 Jahre Versicherungspflicht hat nicht bestanden Zeiten vor Ersatzzeit Militärischer / militärähnlicher Dienst, Kriegsgefangenschaft, Minenräumdienst Internierung oder Verschleppung Rückkehrverhinderung oder Festgehaltenwerden Freiheitseinschränkung oder Freiheitsentzug Politischer Gewahrsam und Freiheitsentzug (DDR) Vertreibung, Flucht, Umsiedlung, Aussiedlung eine an diese Zeiten anschließende Krankheit oder Alo 19

20 Zurechnungszeit 59, 253 a SGB VI Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung oder des Todes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Versicherter geboren Erwerbsminderung / Tod Beispiel 60. Geburtstag (Kalendermonat) Kalendermonate Beginn Ende 20

21 Berücksichtigungszeiten 57, 249 b SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zu beachten ist: 1.) Ein Monat, der evtl. durch mehrere Kinder doppelt belegt wird, ist nur einmal zu zählen. 2.) Neben einer mehr als geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Hinzurechnung der Kinderberücksichtigungszeit zur Wartezeit nicht zugelassen. Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen (vom bis ) 21

22 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Dauer Beispiel 1. Kind * Kind * Keine Verlängerung

23 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich 52 Abs. 1 SGB VI Durch die infolge des Versorgungsausgleichs übertragenen bzw. begründeten Versorgungsanwartschaften können die verschiedenen Wartezeiten nach 50 Abs. 1 bis 3 und 5 (Abs. 4 betrifft die knappschaftliche RV) von: 5 Jahren (60 KM) durch 1,8780 EP 15 Jahren (180 KM) durch 5,6340 EP 20 Jahren (240 KM) durch 7,5120 EP 35 Jahren (420 KM) durch 13,1460 EP (1,8780 : 0,0313 = 60 KM), (5,6340 : 0,0313 = 180 KM), (7,5120 : 0,0313 = 240 KM), (13,1460 : 0,0313 = 420 KM) (ohne Beachtung der Rundung nach 121 Abs. 3 SGB VI) erfüllt werden. 23

24 Wartezeiterfüllung Beispiel: Schulausbildung vers. Beschäftigung 54 KM Aus Vers.-A. für Ehezeit vom ,10 DM übertragen Wartezeit erfüllt? 24

25 Lösung: 1. Beitragszeit 54 KM 2. WZ-Monat aus VAG 988,10 DM : 44,49 DM / arw 1994 = 22,2095 EP 22,2095 EP : 0,0313 = 709,5687 = 710 KM 710 KM werden auf Ehezeit gekürzt = 345 KM abzgl. der 27 eigenen Beiträge ( = 318 KM) während der Ehezeit 3. Summe = 372 KM damit WZ erfüllt! Hinweis: Aus 2 EP 64 KM, zu beachten bei der Frage des Verzichts auf VAG 25

26 Wartezeitmonate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Ermittlung von Wartezeitmonaten Beispiel: Das ganze Jahr 2010 wird eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt von 400,00 EUR ausgeübt. Das (vorläufige) Durchschnittsentgelt beträgt für 2010 = ,00 EUR. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil = 15 %. Beitragssatz zur allg. Rentenversicherung = 19,9 %. 400,00 x 12 Mon. = 4.800,00 EUR ,00 EUR x x 15 19,9 = 52 Abs. 3 SGB VI 0,1131 0,1131 0,0313 = 3,6134 = 4 Wartezeitmonate 26

27 Rentensplitting unter Ehegatten 120 a SGB VI Anspruchsvoraussetzungen: Ehe nach dem geschlossen oder Ehe vor dem geschlossen und beide Ehegatten nach dem geboren bei beiden Ehepartnern jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden beide Ehegatten müssen Anspruch auf eine Altersvollrente haben (bzw. ein Ehegatte und der andere hat mindestens die Regelaltersgrenze erreicht) Seit dem ist ein entsprechendes Rentensplitting auch für Lebenspartner in eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich. 27

28 Rentensplitting 120 a SGB VI Beim Rentensplitting werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche (sogenannte Entgeltpunkte) - wie beim Versorgungsausgleich gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Dem Ehegatten mit der niedrigeren Summe an Entgeltpunkten (EP) wird die Hälfte des Unterschiedes übertragen. Beispiel: In der Splittingzeit hat der Ehemann 35 Entgeltpunkte die Ehefrau 15 Entgeltpunkte. Splitting: = = : : 22 = = Entgeltpunkte Beim Splitting werden der Frau 10 EP gutgeschrieben; dem Ehemann werden diese abgezogen. Der Zuwachs an Entgeltpunkten durch das Splitting ergibt auch zusätzliche Monate für die Wartezeit ( 52 Abs. 2 SGB VI). 28

29 Wartezeitfiktion 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Nach dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente......gilt die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente als erfüllt! Nach dem Bezug einer Altersrente, einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente......gilt die allgemeine Wartezeit für die Hinterbliebenenrente als erfüllt! 29

30 Vorzeitige Wartezeiterfüllung 53 I, 245 SGB VI Die allgemeine Wartezeit ist für Leistungsfälle nach dem vorzeitig erfüllt, wenn die Erwerbsminderung / der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist (alternativ: Wehrdienstbeschädigung, Zivildienstbeschädigung, Gewahrsam nach Häftlingshilfegesetz) und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder der Versicherte in den letzten zwei Jahren zuvor für mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. 30

31 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Beispiel 53 I SGB VI: vers. Beschäftigung vers. Beschäftigung Eintritt Erwerbsminderung aufgrund Arbeitsunfall Wartezeit erfüllt? 31

32 Lösung: Tatsächliche WZ 38 KM Zweijahreszeitraum darin KM = 15 KM = 5 KM WZ erfüllt, obwohl tatsächlich nur 38 KM Beitragszeit 20 KM 32

33 Vorzeitige Wartezeiterfüllung 53 II, 245 SGB VI Die allgemeine Wartezeit ist für Leistungsfälle nach dem auch vorzeitig erfüllt, wenn die volle Erwerbsminderung / der Tod innerhalb von sechs Jahren nach Ende einer Ausbildung eingetreten ist und der Versicherte in den letzten zwei Jahren zuvor für mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Verlängerung des 2-Jahreszeitraums um Schulzeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zu 7 Jahren 33

34 Beispiel: Vers. geb Erwerbsminderung Schulbesuch Pflichtvers. Beschäftigung Hochschulstudium Wartezeit erfüllt? 34

35 Lösung: Während Ausbildung EM geworden 2-Jahreszeitraum vor EM darin KM mit Pflichtbeiträgen KM Also keine 12 KM Pflichtbeiträge Originärer 2-Jahreszeitraum kann sich durch Studium verlängern. Im 2-Jahreszeitraum vom liegen 23 KM Studium ( ) Originärer 2-Jahreszeitraum wird um 23 KM verlängert darin KM mit Pflichtbeiträgen KM Somit Wartezeit erfüllt, da im verlängerten 2-Jahreszeitraum Pflichtbeiträge von mindestens 12 KM gegeben. 35

36 Altersrenten Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Altersrente für Frauen 36

37 Regelaltersrente 35, 235 SGB VI 5 Jahre Wartezeit die Regelaltersgrenze wird mit dem vollendeten 67. Lebensjahr erreicht keine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich - gilt für Geburten ab

38 Regelaltersrente Übergangsrecht 235 Geburt vor dem Jahre Wartezeit Regelaltersgrenze: geb. bis geb. ab = Vollendung des 65. LJ = stufenweise Anhebung 38 auf das 67. LJ

39 Regelaltersrente Geburtsjahr Geburtsjahr Jahr Anhebung auf Jahr Anhebung auf Monat Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate Monate 39

40 Regelaltersrente Vertrauensschutz 235 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 1 SGB VI Geburt vor dem und Verbindliche Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem Gilt nicht für in der Vergangenheit abgeschlossene Vorruhestandsvereinbarungen Schutz bleibt auch bei Störfall, Widerruf, Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung, Nichtdurchführung der Altersteilzeit oder Beginn nach 2009 (Beginn vor 2010 hat nur Einfluss auf Erstattungsleistungen der BA) erhalten Abschlagsfreie Altersrente ab 65. Lebensjahr 40

41 Regelaltersrente Vertrauensschutz 235 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB VI Gilt auch für Versicherte (Geburt vom ), die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben Abschlagsfreie Altersrente ab 65. Lebensjahr 41

42 Beispiele: 1) Vers., geb. am Inanspruchnahme Regelaltersrente möglich ab: (65 J. + 1 KM) 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI 2) Vers., geb. am Altersteilzeit vereinbart am Inanspruchnahme Regelaltersrente möglich ab: (65 J.) 235 Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 SGB VI 3) Vers., geb. am Inanspruchnahme Regelaltersrente möglich ab: (67 J.) 35 Satz 2 SGB VI 42

43 Regelaltersrente Die Wartezeit beträgt fünf Jahre (60 Monate) 50 Abs. 1 SGB VI dazu zählen - Pflichtbeitragszeiten - Ersatzzeiten - freiwillige Beiträge - Zeiten aus einem Versorgungsausgleich / aus einem Rentensplitting - Zeiten aus geringfügiger Beschäftigung 43

44 Beispiel: - Knut Müller wurde geboren am er hat in der Zeit vom bis versicherungspflichtig gearbeitet - ab hat er den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten Hat Herr Müller einen Anspruch auf Regelaltersrente? Lösung: - Vollendung des 65. Lebensjahres am: Pflichtbeiträge vom bis = 89 Monate => ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht 44

45 Altersrente für langjährig Versicherte 36 SGB VI, 236 SGB VI Vollendung des 67. Lebensjahres 35 Versicherungsjahre 45

46 Altersrente für langjährig Versicherte Übergangsrecht 236 Geburt vor dem Jahre Wartezeit maßgebende Altersgrenze: geb. bis geb. ab = 65. LJ ohne Abschläge = Anhebung des 65. auf das = 63. LJ mit Abschlägen 67. LJ = 63. LJ mit Abschlägen 46

47 Altersrente für langjährig Versicherte Schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr ( 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) Anhebung beginnt ab Jahrgang 1949, nicht bereits ab Jahrgang 1947 wie bei der Regelaltersrente G r u n d : Aus Vertrauensschutzgründen soll die Anhebung der Altersgrenzen erst ab 2012 wirken; da die Jahrgänge 1947, 1948 bereits vor 2012 die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug erfüllen, sollen sie auch vorher nicht betroffen sein. vorzeitige Inanspruchnahme ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (14,4 % Abschlag) möglich 47

48 Altersrente für langjährig Versicherte Vers. Geb.- Jahr Geb.- Monat Anhebung Monate auf Alter Jahr/Monat Monate d. vorzeit. Inanspruchnahme Abschläge b. frühest mögl. Inanspruchn. ab 63 J. in % Vers. Geburtsjahr Anhebung Monate auf Alter Jahr/Monat Monate d. vorzeit. Inanspruchnahme Abschläge b. frühest mögl. Inanspruchn. ab 63 J. in % ,9 Januar , ,2 Februar , ,5 März- Dez , , , , , , , , , , , , ,4 48

49 Altersrente für langjährig Versicherte Vertrauensschutz Geburt vor dem und 236 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 1 SGB VI Verbindliche Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem gilt nicht für in der Vergangenheit abgeschlossene Vorruhestandsvereinbarungen - Schutz bleibt auch bei Störfall, Widerruf, Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung, Nichtdurchführung der Altersteilzeit oder Beginn nach 2009 (Beginn vor 2010 nur Einfluss auf Erstattungsleistungen der BA) erhalten abschlagsfreie Altersrente ab 65. Lebensjahr 49

50 Altersrente für langjährig Versicherte Vertrauensschutz 236 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB VI Gilt auch für Versicherte (Geburt ), die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben abschlagsfreie Altersrente ab 65. Lebensjahr 50

51 Altersrente für langjährig Versicherte Besonderer Vertrauensschutz 236 Abs. 3 SGB VI die nach früherer Rechtslage für die Jahrgänge ab 1948 vorgesehene Absenkung des frühest möglichen Eintritts auf das vollendete 62. Lebensjahr erfolgt nicht, aber für Geburtsjahrgänge u n d verbindliche Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem , 236 Abs. 3 S. 1. Ziff. 1 u. 2 Buchstabe a SGB VI o d e r Geburtsjahrgänge u n d Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung 236 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b SGB VI Inanspruchnahme der Altersrente vor dem 63. Lebensjahr, frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres, möglich mit Abschlägen 51

52 Altersrente für langjährig Versicherte: besonderer Vertrauensschutz Versicherte Geb.-Jahr + -Monat vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Monate zu früh Abschläge in % 1948 Januar Februar ,5 März April ,8 Mai Juni ,1 Juli August ,4 September Oktober ,7 November Dezember , Januar Februar ,3 März April ,6 Mai Juni ,9 Juli August ,2 September Oktober ,5 November Dezember , ,8 52

53 Beispiel: - Versicherter geb. am am hat er mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit geschlossen, die am begonnen hat Inanspruchnahme ohne Abschläge möglich ab: vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab: J. 236 Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 SGB VI J. + 4 KM mit Abschlägen i. H. v. 9,6 % (32 KM zu früh) 236 Abs. 3 Ziff. 1 u. 2 SGB VI 53

54 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 37 SGB VI, 236 a SGB VI Anerkennung als schwerbehinderter Mensch (mindestens 50 %) Vollendung 65. Lebensjahr 35 Versicherungsjahre Vorzeitige Inanspruchnahme mit vollendetem 62. Lebensjahr 54

55 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 236 a Abs. 1 SGB VI G r u n d s a t z : Geburt vor dem Altersrente frühestens ab 63. Lebensjahr vorzeitige Inanspruchnahme ab 60. Lebensjahr möglich 236 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI Präzisierung des Grundsatzes und Vertrauensschutzregelung in 236 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI 55

56 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 1. und 2. Vertrauensschutzregelung: Geburt vor dem a Abs. 2 S. 1 SGB VI Altersrente ab 63. Lebensjahr vorzeitige Inanspruchnahme ab 60. Lebensjahr Geburt nach dem a Abs. 2 S. 2 SGB VI schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr schrittweise Anhebung der vorzeitigen Inanspruchnahme auf das 62. Lebensjahr 56

57 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vers. Geb.-Jahr + -Monat 1952 Januar Februar März April Mai Juni - Dezember Anhebung um Monate Auf Alter Jahr Monat / Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat / bei frühest möglicher Inanspruchnahme Abschlag 10,8 %

58 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 3. Vertrauensschutzregelung 236 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI am als schwerbehinderter Mensch anerkannt und entweder a) vor dem geboren und verbindliche Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem gilt nicht für in der Vergangenheit abgeschlossene Vorruhestandsvereinbarungen - Schutz bleibt auch bei Störfall, Widerruf, Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung, Nichtdurchführung der Altersteilzeit oder Beginn nach 2009 (Beginn vor 2010 nur Einfluss auf Erstattungsleistungen der BA) erhalten oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen abschlagsfreie Altersrente ab 63. Lebensjahr und frühestmöglicher Bezug nach Vollendung des 60. Lebensjahres 58

59 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 4. und 5. Vertrauensschutzregelung: Geburt vor dem a Abs. 3 SGB VI Schwerbehinderung nicht erforderlich, wenn BU oder EU nach dem am geltenden Recht vorliegt abschlagsfreie Rente ab vollendetem 63. Lebensjahr, vorzeitig ab vollendetem 60. Lebensjahr Geburt vor dem a Abs. 4 SGB VI am Schwerbehinderung oder BU oder EU (altes Recht) abschlagsfreie Rente ab vollendetem 60. Lebensjahr 59

60 Beispiel 1: - Versicherter geb. am schwerbehindert seit am hat er mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit geschlossen Inanspruchnahme ohne Abschläge möglich ab: vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab: J J. mit Abschlägen i. H. v. 10,8 % 3. Vertrauensschutzregelung 236 a Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 u. 2 Buchst. a SGB VI 60

61 Beispiel 2: - Versicherter geb. am BU seit Inanspruchnahme ohne Abschläge möglich ab: vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab: ,8 % Abschlag 4. Vertrauensschutzregelung 236 a Abs. 3 SGB VI 61

62 Beispiel 3: - Versicherte geb. am laut Ausweis als schwerbehinderter Mensch anerkannt seit Inanspruchnahme ohne Abschläge möglich ab: (60. J.) vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab:./. mit Abschlägen i. H. v.:./. 5. Vertrauensschutzregelung 236 a Abs. 4 SGB VI 62

63 Beantragung der richtigen Rentenart wichtig Beispiel Vers. geb , beantragt Altersrente für langjährig Versicherte, Vollendung 63. Lebensjahr am , Vers. schwerbehindert zu 50 %, 40 Jahre Durchschnittsverdiener, 40 EP, mtl. Rente 1.088,00 (40 EP x 27,20 ) Regelalter Altersrente für langjährig Vers. 65,7 Jahre Altersrente für schwerbehind. Menschen 63,7 Jahre Frühest möglicher Rentenbeginn Monate zu früh ausgehend vom Regelalter Abschlag Vollendung des 63. Lj x 0,3 = 9,3 % Vollendung des 60,7 Lj. 7 7 x 0,3 = 2,1 % Rentenhöhe 1.088,00-101,18 = 986, ,00-22,85 = 1.065,15

64 Altersrente für besonders langjährig Versicherte 38 SGB VI (Inkrafttreten ) Vollendung des 65. Lebensjahres Wartezeit 45 Jahre keine Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich abschlagsfrei 64

65 Altersrente für besonders langjährig Versicherte 38 SGB VI Wartezeit von 45 Jahren 51 Abs. 3 a und 4 SGB VI 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen, 51 Abs. 3 a SGB VI, für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit Zeiten des Krankengeldbezuges, Kindererziehungszeit, Pflegezeiten aus nicht erwerbsmäßiger Pflege Zeiten des Bezuges von Eingliederungs-, Übergangs- oder Unterhaltsgeld sowie Eingliederungshilfe Wehr- und Zivildienstzeiten Zeiten einer nicht versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung Berücksichtigungszeiten Ersatzzeiten, 51 Abs. 4 SGB VI 65

66 Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht aber - Zeiten des Bezuges von Alo-Geld I oder Alo-Geld II, weil darin ansonsten ein Anreiz zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben bestehen könnte - übertragene Anwartschaften aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting 66

67 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Keine Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich Bedeutung ab Jahrgang 1947 Regelaltersrente erst ab 65 Jahre und einen Monat 67

68 Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Auch dieser Rentenanspruch ist eine vorzeitige Inanspruchnahme, so dass die Hinzuverdienstgrenzen des 34 Abs. 2 SGB VI eingehalten werden müssen 68

69 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit 237 Geburt vor dem Wartezeit von 15 Jahren bei Rentenbeginn arbeitslos und nach dem 58,5 LJ insgesamt 52 Wochen arbeitslos oder Bezug von Anpassungsgeld oder Altersteilzeitarbeit i. S. d. 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG für mindestens 24 KM in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt 69

70 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit maßgebende Altersgrenzen: 237 Abs. 3 i. V. m. Anlage 19 SGB VI Geburt bis abschlagsfrei ab: 65. LJ 65. LJ 65. LJ vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab: 60. LJ 60. LJ 63. LJ 63. LJ 70

71 Altersrente für Frauen 237 a Geburt vor dem nach dem vollendeten 40. LJ mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt Wartezeit von 15 Jahren abschlagsfreie Altersrente ab 65. LJ vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab 60. LJ ( 237 a Abs. 2 i. V. m. Anlage 20 SGB VI) 71

72 Beispiel: Die Versicherte Karla Kramer, geboren am , stellte am einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Frauen. Die Rente soll am beginnen. Sie hat folgenden Versicherungsverlauf nachgewiesen: Pflichtbeiträge laufend Pflichtbeiträge Sie hat ein Kind, geboren am Für dieses Kind hat sie vom bis Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung anerkannt bekommen. Aufgabe: Bitte stellen Sie fest, ob die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen erfüllt sind! Lösung: 1. Geboren vor dem ? ja 2. Vollendung des 60. Lebensjahres? Nach dem vollendeten 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge? 133 KM Jahre versichert? 190 KM Voraussetzungen für eine Frauenaltersrente sind erfüllt! 72

73 Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) und Hinzuverdienst (brutto) 34 Abs. 2 SGB VI Die Hinzuverdienstgrenzen sind nur bis Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze zu beachten! Hinzuverdienstgrenze ist negative Anspruchsvoraussetzung, 34 Abs. 2 SGB VI nicht nur Anrechnungsvorschrift Die Altersrenten können in Abhängigkeit von der Höhe des Hinzuverdienstes als Vollrente oder als Teilrente gewährt werden. Folgende Teilrenten sind möglich: Teilrente von einem Drittel der Vollrente Teilrente von der Hälfte der Vollrente Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente Für die Altersrenten als Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze 400 EUR monatlich. 73

74 Altersrente und Hinzuverdienst 34 Abs. 2 SGB VI Berechnung Hinzuverdienstgrenze bei Teilrenten X = X Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn mind.1,5 Entgeltpunkte monatliche Bezugsgröße Teilrentenfaktor Hinzuverdienstgrenze darf in einem Jahr zweimal bis zum Doppelten überschritten werden 74

75 Als Hinzuverdienst relevant z. B. - Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung auch z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld - Gehaltsnachzahlungen - steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse - Beihilfen des Arbeitsgebers im Krankheitsfall - Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit - vergleichbares Einkommen z. B. Einkommen der Abgeordneten nicht relevant z. B. - Kapitaleinkünfte - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern sie nicht der Einkommensteuer unterliegen und auch nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Steuerbescheid erscheinen - steuer- und beitragsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge - Elterngeld - Krankengeld - Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses -Renten 75

76 Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) und Hinzuverdienst 34 SGB VI Vollrente 400,00 Teilrente 1/3 Teilrente 1/2 Teilrente 2/3 0,25 x mtl. Bezugsgröße x EP der letzten 3 Kalenderjahre, mindestens 958,13 0,19 x mtl. Bezugsgröße x EP der letzten 3 Kalenderjahre, mindestens 728,18 0,13 x mtl. Bezugsgröße x EP der letzten 3 Kalenderjahre, mindestens 498,23 Stand:

77 Rentenbeginn bei Versichertenrenten 99 Abs. 1 SGB VI Eine Versichertenrente beginnt grundsätzlich mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (= Leistungsfall). Beispiel: Ein Versicherter, geb. am , beantragt am eine Regelaltersrente. Vollendung des 65. Lebensjahres am Rentenbeginn am Dies gilt jedoch nur, sofern der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt wird. Andernfalls beginnt die Versichertenrente mit Beginn des Monats der Rentenantragstellung. Beispiel: Ein Versicherter, geb. am , beantragt am eine Regelaltersrente. Vollendung des 65. Lebensjahres am Kalendermonatsfrist vom ; Antragstellung außerhalb der Frist Rentenbeginn ist daher am Aber Versicherte haben das Dispositionsrecht, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu verlegen. Beispiel: Eine Versicherte, geb. am , begehrt Leistung zum frühest möglichen Zeitpunkt, Rentenantrag auf Frauenaltersrente gestellt , 60. Lebensjahr vollendet am Monatsfrist ; Antrag außerhalb der Frist daher Rentenbeginn am Verlegung der Erfüllung der Voraussetzungen auf ; 3-Monatsfrist vom daher Rentenbeginn am Abschlag 17,7 % 77

78 Wechsel in eine andere Rentenart 34 Abs. 4 SGB VI - Wechsel von einer Altersrente in eine andere nicht möglich. So auch nicht von der Rente für langjährig Versicherte ab 63. Lebensjahr oder schwerbehinderte Menschen ab 62. Lebensjahr mit Abschlägen in Rente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge. - Dadurch ist sichergestellt, dass spätere Rechtsänderungen weder zu Rentenminderungen noch zu Rentenerhöhungen führen. 78

79 34 Abs. 4 SGB VI Wechsel der Altersrenten möglich: -Wegfall der Rente z. B. durch Überschreitung der höchsten Verdienstgrenze, - Bewilligungsbescheid noch nicht bindend, - falls sich später für eine günstigere Rente ein früherer oder derselbe Rentenbeginn ergibt (z. B. Schwerbehinderteneigenschaft wird rückwirkend anerkannt, selbst wenn der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung nach dem Rentenantrag gestellt wurde) 79

80 Renten wegen Todes 46-49, 243 SGB VI Witwenrente/Witwerrente Erziehungsrente Waisenrente Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Witwen-/Witwerrente an vor dem geschiedene Ehegatten 80

81 Kleine Witwen- und Witwerrente 46 Abs. 1, 242 a SGB VI Anspruchsvoraussetzungen und und und und und Tod der / des Versicherten Witwen- bzw. Witwereigenschaft Wartezeit 5 Jahre Keine Versorgungsehe / Versorgungslebenspartnerschaft Keine Wiederheirat / Begründung einer erneuten Lebenspartnerschaft Kein Rentensplitting 81

82 Witwen-/Witwerrente 46, 242 a SGB VI Beschränkung der kleinen Witwenrente auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat des Versicherten (starrer Zeitraum)! Aber: Keine Beschränkung der Anspruchsdauer auf 24 KM, wenn der Ehegatte vor dem verstorben ist o d e r die Ehe vor dem geschlossen wurde u n d ein Ehegatte vor dem geboren ist. Die Mindestehedauer von einem Jahr ist nicht erforderlich, wenn die Eheschließung vor dem erfolgte. 82

83 Wartezeitrechtliche Voraussetzungen für die Renten wegen Todes Die (allgemeine) Wartezeit 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist erfüllt 5 Jahre Beitragszeiten 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI gilt als erfüllt Verstorbener hat bis zum Tod Rente bezogen 53 Abs. 1 und 2 SGB VI ist vorzeitig erfüllt 83 Arbeitsunfall Berufskrankheit Wehrdienstbeschädigung

84 Große Witwen- und Witwerrente 46 Abs. 2, 242 a SGB VI Anspruchsvoraussetzungen Voraussetzungen der kleinen W-Rente und Erziehung eines Kindes oder Sorge für ein gebrechliches Kind oder Vollendung des 47. Lebensjahres oder Vorliegen von Erwerbsminderung 84

85 Hinterbliebenenrenten 46, 242 a SGB VI Anhebung des Renteneintrittsalters der großen Witwen-/Witwerrente auf Vollendung des 47. Lebensjahres Anhebung auf 47. Lebensjahr erfolgt bei Tod nach dem stufenweise 242 a Abs. 5 SGB VI 85

86 Anhebung der Altersgrenze 45 Jahre auf 47 Jahre für die große Witwen-/Witwerrente 242 a Abs. 5 SGB VI Todesjahr des Vers ab 2029 Anhebung um Monate auf Alter Jahr Monat

87 Hinterbliebenenrenten Rentenabschläge / Ermittlung des Zugangsfaktors 77, 264 c SGB VI Grundsätzl. Regelung: Referenzalter für Abschlagsfreiheit angehoben auf Vollendung des 65. Lebensjahres Abschläge bei Tod zwischen dem vollendeten 62. und 65. Lebensjahr max. 10,8 %, 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. B SGB VI Vertrauensschutz Tod bis abschlagsfrei ab vollendetem 63. Lebensjahr bei 35 Jahren mit Pflichtbeiträgen, 264 c Satz 2 SGB VI Tod ab abschlagsfrei ab vollendetem 63. Lebensjahr bei 40 Jahren mit Pflichtbeiträgen, 77 Abs. 4 SGB VI für Todesfälle ab bei weiniger als 35 Jahren wird Referenzalter 63 Jahre stufenweise angehoben, 264 c Satz 1 SGB VI 87

88 Ermittlung d. Rentenabschläge / Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wg. Todes bei Tod bis u. weniger als 35 Jahre 264 c SGB VI Referenzalter 63 Jahre bleibt erhalten, wenn a) bei Tod bis der Verstorbene wenigstens 35 Jahre aufweist, b) bei Tod ab der Verstorbene wenigstens 40 Jahre aufweist Bei Tod des Vers. im Jahr Monat Vor Jan Febr März 2012 April 2012 Mai 2012 Jun.-Dez Tritt an die Stelle des Lebensalters 65 Jahre 62 Jahre das Lebensalter das Lebensalter Jahre Monate Jahre Monate

89 Erziehungsrente 47 SGB VI Anspruchsvoraussetzungen Eheauflösung nach dem oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft Tod des früheren Ehegatten bzw. Lebenspartners Erziehung eines Kindes Keine Wiederheirat oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Nichtvollendung der Regelaltersgrenze Ein Anspruch besteht auch für verwitwete Ehegatten oder überlebende Lebenspartner, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde 89

90 Waisenrente 48 SGB VI Tod des Versicherten Anspruchsvoraussetzungen Waisenrentenberechtigtes Kind Halb- bzw. Vollwaisenstatus Alters- oder ausbildungsbedingte Voraussetzungen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den Verstorbenen 90

91 Waisenrente Waisenberechtigte Kinder Leibliche Kinder Adoptivkinder Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen waren Enkel und Geschwister, die in den Haushalt aufgenommen waren oder überwiegend unterhalten wurden 91

92 Witwen-/Witwerrente an vor dem geschiedene Ehegatten 243 SGB VI Anspruchsvoraussetzungen Ehescheidung vor dem Tod des Versicherten nach dem Erfüllung der allgemeinen Wartezeit keine Wiederheirat nach Auflösung dieser Ehe Unterhaltsleistung bzw. Unterhaltsanspruch (in Höhe von wenigstens 25 % des am Wohnort der/ des Berechtigten geltenden Sozialhilfe-Regelsatzes) im letzten Jahr vor dem Tod 92

93 Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (Wiederaufleben) 46 Abs. 3 SGB VI Anspruchsvoraussetzungen Nach Wiederheirat der Witwe, des überlebenden Partners einer Lebenspartnerschaft oder eines vor dem geschiedenen Ehegatten Auflösung oder Aufhebung der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft Erfüllung der Voraussetzungen für eine Witwenrente bzw. Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Partners Anrechnung der Ansprüche der/des Hinterbliebenen auf Versorgung, Unterhalt oder Renten nach dem letzten Ehegatten bzw. Lebenspartner 93

94 Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (Wiederaufleben) Beispiel: Anspruch auf Witwenrente nach dem 500 Euro vorletzten Ehegatten dem Grunde nach abzgl. des Rentenanspruchs auf./. 400 Euro Witwenrente aus der 2. Ehe Die Witwe erhält eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten in Höhe von 100 Euro 94

95 Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten 99 Abs. 2 SGB VI Grundsatz: Eine Hinterbliebenenrente wird grds. vom Beginn des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Todes keine Rente bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag. Ausnahme: Eine befristete große Witwen-/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt frühestens mit Beginn des 7. Kalendermonats. Leistungsausschluss: Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Rentenantragsmonat gewährt. 95

96 Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten Beispiele: Tod des Versicherten am (kein vorheriger Rentenbezug) Rentenbeginn: Zum Zeitpunkt d. Todes wurde eine Versichertenrente bezogen Rentenbeginn: Antragstellung am Rentenbeginn: Bewilligt wird eine gr. W-Rente wg. verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit Rentenbeginn: Eintritt der EM am

97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 97 SGB VI Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen zusammen, wird dieses hierauf angerechnet. Einkommen in diesem Sinne sind: 1. Erwerbseinkommen - Arbeitsentgelt - Arbeitseinkommen - vergleichbares Einkommen 2. Erwerbsersatzeinkommen (Leistungen, die erbracht werden um Erwerbseinkommen zu ersetzen) - z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Renten der Rentenversicherung etc. 3. Vermögenseinkommen - z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Betriebsrenten 4. Keine Anrechnung von z. B. -Riesterrente 97

98 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Die Einkommensrechnung erfolgt in folgenden Schritten: 1. Ermittlung des Rentenbetrages ohne Einkommensan-rechnung 2. Ermittlung des maßgebenden Einkommens 3. Ermittlung der maßgebenden Freibeträge - bei Witwen-/Witwerrenten und Erziehungsrenten z. Z. 718,08 /mtl. - zzgl. eines evtl. Kinderfreibetrages v. z. Z. 152,32 /mtl. - bei Waisenrenten z. Z. 478,72 /mtl. 4. Abzug des Freibetrages vom maßgebenden Einkommen anzurechnendes Einkommen 5. Abzug des anzurechnenden Einkommens im Umfang von 40 % vom Rentenbetrag zustehender monatlicher Rentenbetrag 98

99 Einmaliges Vermögenseinkommen: -Höhe 18 b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5, 2. HS SGB IV Besonderheiten: Als Bezugszeitraum gelten die auf den Monat der Zahlung folgenden 12 Kalendermonate 1/12 des gezahlten Betrages gilt als monatliches Vermögenseinkommen 10-%-Vergleich mit dem einmaligen Vermögenseinkommen des Vorjahres unterbleibt Hinzutritte, Wegfälle bzw. Änderungen sind immer sofort zu berücksichtigen 99

100 Einkommensanrechnung Gesamtbeispiel Die Witwe W. erhält ab Februar 2009 eine Hinterbliebenenrente. Im Juni 2009 wurde eine eigene steuerfreie Kapitallebensversicherung i. H. v. insgesamt Euro (davon Euro Zinsen 801 Euro sind bereits abgezogen) ausgezahlt. Welche Einkommensart liegt vor? In welcher Höhe erfolgt die Anrechnung (Betrag und Pauschalkürzung)? Während welcher Zeit erfolgt die Anrechnung? Lösung: einmaliges Vermögenseinkommen Anrechenbares Einkommen monatlich Euro 718,08 /mtl. = 1.281,92 davon 40 % = 512,77 keine Pauschalkürzung, Anrechnungszeitraum: Juli 2009 (Beginn 12 Monatszeitraum) bis Juni 2010 (Ende 12 Monatszeitraum) 100

101 Grundsätze der Rentenberechnung 63 SGB VI Absätze 1 3 individuelle Faktoren der Rentenberechnung Absatz 1 Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Absatz 2 Das Arbeitsentgelt/ -einkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Arbeitsentgelt/ -einkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts ergibt 1 Entgeltpunkt (EP). Absatz 3 Die EP für beitragfreie Zeiten sind von der Höhe der Arbeitsentgelte/ -einkommen abhängig. 101

102 Grundsätze der Rentenberechnung 63 SGB VI Absätze 4 7 feste Faktoren der Rentenberechnung Absatz 4 Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart wird durch den Rentenartfaktor ( 67 SGB VI ) bestimmt. Absatz 5 Vorteile oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor ( 77 SGB VI ) vermieden. Absatz 6 Die Rentenformel ( 64 SGB VI ) Absatz 7 Der aktuelle Rentenwert ( 68 SGB VI ) wird jährlich angepasst. 102

103 Die Rentenformel 64 SGB VI monatliche X = Entgeltpunkte Zugangsfaktor Rentenartfaktor Aktueller Rentenwert Rente 103

104 Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten Beitragsbemessungsgrundlage (= Entgelte gekürzt auf BBG) Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 SGB VI ) Berechnung der EP auf 4 Dezimalstellen Entgeltpunkte 104

105 Persönliche Entgeltpunkte 66 Abs. 1 SGB VI Persönliche Entgeltpunkte (pep) = Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten beitragsfreie Zeiten Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung Zuschläge an EP für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Arbeitsentgelt aus nach 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB IV aufgelösten Wertguthaben Zuschläge an EP aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters x Zugangsfaktor und Erhöhung um einen Zuschlag bei Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten ( 78 a, 78 SGB VI) 105

106 Persönliche Entgeltpunkte 66 Abs. 2 SGB VI Grundlage für die Ermittlung der pep sind die EP des Versicherten des verstorbenen Versicherten - bei Renten wegen Alters - bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - bei Erziehungsrenten - bei Witwenrenten - bei Witwerrenten - bei Halbwaisenrenten der 2 verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten - bei Vollwaisenrenten 106

107 Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie/beitragsgeminderte Zeiten Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ermittelt Es ist ein einheitlicher Gesamtleistungswert für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln. 107

108 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten Berechnung des Gesamtleistungswertes nach der Grundbewertung ( 72 Abs. 1 SGB VI) Summe der EP für BZ und BÜZ Anzahl der belegungsfähigen Monate* = Gesamtleistungswert nach der Grundbewertung *nicht belegungsfähige Monate: Beitragsfreie Zeiten, die nicht BÜZ sind ( 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) Rentenbezugszeiten, die nicht BZ oder BÜZ sind ( 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) 108

109 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten Berechnung des Gesamtleistungswertes nach der Vergleichsbewertung ( 73 SGB VI) EP aus der Grundbewertung abzüglich Belegungsfähige Monate aus der Grundbewertung abzüglich EP EP EP Beitragsgeminderte Zeiten BÜZ, die mit beitr.fr. Zeiten zus.treffen R.bezugszeiten, die mit BZ oder BÜZ zusammentreffen entspr. Monate entspr. Monate entspr. Monate Verbleibende EP 109 Verbleibende Monate

110 Der Zugangsfaktor 77 SGB VI Grundsätze Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch den Zugangsfaktor vermieden ( 63 Abs. 5 SGB VI). Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind ( 77 Abs. 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor ist grundsätzlich 1,0. 110

111 Der Zugangsfaktor 77 SGB VI bei: Altersrenten 60.Lj Regelaltersgrenze Zugangsfaktor 0,820 0,964 0, Jahr -1 Monat 1,005 1,060 1,180-5 Jahre + 1 Monat + 1 Jahr + 3 Jahre - 0,003 pro KM + 0,005 pro KM 111

112 Rentenartfaktor 67 SGB VI bestimmt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zur Altersrente Entgeltersatzfunktion Entgeltzuschussfunktion Unterhaltsersatzfunktion Altersrente Rente wegen voller EM Erziehungsrente W-Rente bis Ende 3. KM nach Tod Rente wegen teilweiser EM Hinterbliebenenrente 112

113 Rentenartfaktor 67 SGB VI Rente wegen teilw. Erwerbsminderung Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente wegen Alters Erziehungsrente 0,5 1,0 1,0 1,0 Sterbevierteljahr 1,0 + Zuschlag 0,25 0,6 / 0,55 0,1 0,2 Kl. Witwen(r)rente Gr. Witwen(r)rente Halbwaisenrente Vollwaisenrente 113

114 Rentenartfaktor 67 SGB VI Beispiel zum Rentenartfaktor a) Versicherter A verstirbt am (Rentenempfänger) b) Versicherter B verstirbt am (kein Rentenempfänger) Die Witwe hat Anspruch auf große Witwenrente! Aufgabe: Für welchen Zeitraum ist in o.g. Fällen gem. 67 Nr. 6 SGB VI der Rentenartfaktor 1,0 zugrunde zu legen? Lösung: a) vom b) vom Satz 1 Nr. 5/6 SGB VI benennt nur den Endzeitpunkt des Sterbeübergangszeitraums. Der Beginn richtet sich nach dem jeweiligen Rentenbeginn ( 99 Abs. 2 SGB VI). 114

115 Der aktuelle Rentenwert 68 SGB VI Der aktuelle Rentenwert ist der dynamische Teil der Rentenberechnung und wird zum 1.7. eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung angepasst. Er beträgt zur Zeit 27,20 Der aktuelle Rentenwert soll zum eines jeden Jahres verändert werden unter Berücksichtigung 1. der Veränderungen der Bruttolohn- und -gehaltssumme und 2. der Veränderungen des Beitragssatzes und 3. der Veränderungen des Altersvorsorgeanteils zur zusätzlichen Altersvorsorge 4. des Nachhaltigkeitsfaktors Übergangsvorschriften: 255 a, 255 b, 255 e, 255 f, 255 g SGB VI 115

116 Die Rentenformel 64 SGB VI Beispiel: Der Versicherte hat 41,4758 EP erzielt. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Der Rentenartfaktor beträgt 0,5. Der aktuelle Rentenwert beträgt zur Zeit 27,20. Berechnen Sie die Monatsrente! Lösung: EP x Zf = pep 41,4758 x 1,0 = 41,4758 pep x Raf = arw = Rente 41,4758 x 0,5 = 27,20 = 564,07 116

117 Rentenanpassung 2010 West Stand: Referentenentwurf der RWBestV 2010 Lohnentwicklung 2008 zu 2009 Nachhaltigkeitsfaktor¹ Entwicklung Beitragssatz² Riester-Faktor³ = Anpassung Keine Veränderung von 2008 zu ,96 % - 0,51 % - 0,64 % - 2,11 % ¹ Veränderungen im Verhältnis zwischen Rentenempfängern und Beitragszahlern ² Anstieg/Absenkung des Beitragssatzes ³ Belastungsveränderungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen der Aktiven (GRV-Beitragssatz + privater Altersvorsorgeanteil) 0,0 % 117

118 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Literaturhinweis: 1) Brettschneider, Das Rentenrecht, 3. Auflage, Asgard Verlag 2) Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung, GK-SGB VI 118

119 Rentenanpassung 2010 Ost Stand: Referentenentwurf der RWBestV 2010 Lohnentwicklung 2008 zu 2009 Nachhaltigkeitsfaktor¹ Entwicklung Beitragssatz² Riester-Faktor³ = Anpassung Keine Veränderung von 2008 zu ,61 % - 0,51 % - 0,64 % - 0,54 % ¹ Veränderungen im Verhältnis zwischen Rentenempfängern und Beitragszahlern ² Anstieg/Absenkung des Beitragssatzes ³ Belastungsveränderungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen der Aktiven (GRV-Beitragssatz + privater Altersvorsorgeanteil) 0,0 % 119

120 120

121 121

122 Vermögenseinkommen - Beispiel Welche: - Einkommensart liegt vor? - Einkommenshöhe he ist maßgebend? - Pauschalkürzung ist maßgebend? zum Einkommensart: Kapitalvermögen Einkommenshöhe: Euro au Euro rechnungsm Euro Euro Sparer außerrechnungsmäßige Zinsen rechnungsmäßige Zinsen Sparer-Pauschbetrag Euro Pauschalkürzung Kein Abzug (wenn steuerfrei) Die rechnungsmäß äßigen Zinsen belaufen sich lt. Vers.-Unternehmen auf Euro 122

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