EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ im Zivilverfahren aus anwaltlicher Sicht

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1 EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ im Zivilverfahren aus anwaltlicher Sicht von RA Dominic Baumüller FA für Arbeitsrecht FA für IT-Recht Bamberg,

2 I. Die Erlangung des Titels und Zustellung 1. Einführung Sicherung, nicht endgültige Befriedigung unabhängig von HS-Klage anderer Streitgegenstand als HS-Verfahren 2

3 2. Überblick über die Rechtsschutzarten Arrest/eV Arrest zur Sicherung einer Geldfdg., 916 ev zur Sicherung eines sonstigen Individualanspruches, 935 ev zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, 940 3

4 Arrest Arrestanspruch Arrestgrund Materieller Anspruch als solcher 916 Notwendigkeit, den mat. Anspr. gerade im Eilverfahren geltend zu machen und zu sichern 917, 918 4

5 Arrestgründe dinglicher persönlicher Wenn Schuldner seine Vermögenslage verschlechtert 917 Wenn Schuldner den Ort seiner Vermögensgegenst. verschleiert / verheimlicht 918 5

6 Inhalt der ev gem. 935, 940, vgl. auch 938 Herausgabe an den Sequester Verbot, bestimmte Handlungen vorzunehmen (Unterlassungsverfügung) Gebot einer Handlung (Leistungsverfügung) Niemals: Schadensersatz 6

7 3. Die Unterlassungsverfügung, 935, 940, 936 Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, 920 Abs. 1 und 2 Glaubhaftmachung, 920 Abs. 2, 294 7

8 4. Der Verfügungsanspruch = der mat. Anspruch Volle materielle Schlüssigkeitsprüfung Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch, vgl. analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet. 8

9 G e w e r b l i c h e r R e c h t s s c h u t z und Urheberrecht Rechtsgebiet: WETTBEWERBSR MARKENR PATENTR GEBRAUCHSMR Gesetze/VO: UWG, MarkenG (seit PatG GebrMG HeilmittelwerbeG, PreisangabenV , zuvor WZG), GMV, MMA, MMP ArbEG Gegenstand: Unzulässige Verhaltensformen im Wettbewerb, insbesondere unzulässige Werbung Kennzeichnungen, insbesondere - Waren- und Dienstleistungsmarken; R (+) - Unternehmenskennzeichen (Firma); R (-) - Werktitel (Titel von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Femschsendungen etc.); R (-) Schöpfungen technischer Natur Erfindungen: a) neu b) auf erfinderischer Tätigkeit beruhend c) gewerblich anwendbar Schutz von Verfahren (+) (-) DESIGNRECHT DesignG, GemeinschaftsgeschmMVO Schöpfungen ästhetischer Natur zwei- und dreidimensionale Muster und Modelle, d. h. Farbund Formgestaltungen, die das geschmackliche Empfinden des Betrachters ansprechen "Neuheit und Eigenart" URHEBERR UrhG Werke der - Literatur - Wissenschaft - Kunst - Computerprogramme Schutzdauer (maximal): Modeneuheiten: eine Saison 20 Jahre 10 Jahre mit Registrierung bis max. 25 Jahre 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Sklavische Nachahmung bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmerkmale: R = formelle Registrierung bei Behörde erforderlich oder nicht 9

10 5. Der Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit / Dringlichkeit) a. Definitionen 935: wenn zu besorgen ist, dass die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 940: sofern diese Regelung nötig erscheint. 10

11 b. Vorliegen von Eilbedürftigkeit muss grundsätzlich glaubhaft gemacht werden; Ausnahmen befinden sich bspws. In Spezialgesetzen 12 Abs. 2 UWG 11

12 c. Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit Grds. 1 Monat ab Kenntniserhalt unprobl. Manche LG / OLG großzügiger Zurechnung des Wissensvertreters Ast. darf nicht den Eindruck erwecken, dass es ihm nicht eilig sei 12

13 d. Besondere Dringlichkeit gem. 937 Abs. 2 Eine noch größere Dringlichkeit Entscheidung über den Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung Bedürfnis, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren 13

14 6. Der Verfügungsantrag Besonders bei Unterlassungsantrag beachten, 253 Abs. 2 Nr. 2: bestimmter Antrag ; nicht nur vollkommen identische Verletzungsform, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungsformen Bestehen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (z.b. Unterlassungsanspruch nicht erfüllt) Kompliziertere Sachverhalte / Rechtsfragen nicht mit ev-antrag, sondern mit Klage geltend machen 14

15 7. Glaubhaftmachung. der Tatsachenbehauptungen, 920 Abs. 2, 936, 294 Anstatt eines Vollbeweises muss das Gericht im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung auf der Grundlage freier Beweiswürdigung, 286 ZPO, lediglich mit Wahrscheinlichkeit vom Bestehen der glaubhaft gemachten Tatsachen ausgehen keine Bindung an ZPO-Beweismittel ( SAPUZ ) auch eidesstattl. Versicherung, sogar der Partei selbst möglich Nur präsente Beweismittel, 294 Abs. 2 (SV-Gutachten, Unterlagen, Produktmuster, eidestattliche Versicherung) 15

16 8. Entscheidung des Gerichts, 938 Gericht entscheidet in durch den Antrag gesetzten Grenzen ( 308 Abs. 1) nach freiem Ermessen Gericht braucht den ohne mdl. Verhandlung ergehenden Beschluss nicht zu begründen; anders bei Zustellung im Ausland, 922 Abs. 1 Satz 2 16

17 9. Maßnahmen des Ast. nach Titelerlangung Ausfertigungen eines Titels nur noch auf Antrag, 317 ZPO a. Parteizustellung innerhalb von 1 Monat, 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 (EV. Bedarf der Vollziehung) Begl. Kopie der Ausfertigung zustellen, einschl. Ausfertigungsvermerk, 192 Abs. 2 wenn bekannt, an Prozessbevollmächtigten des Ag. zustellen 195 anderenfalls über GV 192 Abs. 1an Ag. selbst 17

18 b. Unterbliebene / fehlerhafte Parteizustellung Unterbliebene Parteizustellung nach Monatsfrist des 929 Abs. 2 nicht mehr heilbar, ev wird mit Kostenfolge aufgehoben Heilung fehlerhafter Zustellungsmodalität, 189 keine Heilung fehlerhaften Schriftstücks Ag. rügt Zustellungsmängel zweckmäßigerweise erst nach Ablauf der Monatsfrist z.b. mit Widerspruchseinlegung gem

19 10. Gerichtliche Zuständigkeit Örtlich: oft Gerichtsstand der unerl. Hdlg., 32 Sachlich: kraft gesetzlicher Zuweisung die LG in UWG-, Marken-, Patent- und Geschmacksmusterstreitigkeiten 13 Abs. 2 Satz 1 UWG, 140 Abs Abs. 1 PatG, 52 Abs. 1 GeschmMG MarkenG, Funktionell zuständig ist die Kammer für Handelssachen. 19

20 11. Streitwert Wertangabe des Antragstellers im Verfügungsantrag(Möglichst an anerkannte objektive Bewertungskriterien und insbesondere wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit von Relevanz) ev-streitwert geringer als HS-Streitwert Kein Gerichtskostenvorschuss erforderlich 20

21 II. Rechtsmittel im Verfügungsverfahren 1. Rechtsmittel des Antragstellers Zurückweisung ohne mdl. Verhandlung Sofortige Beschwerde gem. 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Zurückweisung durch Urteil Berufung gem. 511 ZPO; 936, 920, 294 (summarischer Natur) Vorsicht bei Fristverlängerungs- und Terminsverlegungsanträgen für den Ast.! Keine Revision, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO 21

22 2. Rechtsmittel des Antragsgegners Widerspruch gem. 936, 924, 925 gegen Beschlussverfügung Berufung gem. 511gegen durch Endurteil erlassene ev Antrag auf Aufhebung der ev wegen veränderter Umstände, 927 Antrag zur Erzwingung des Klageverfahrens

23 III. Schutzschrift Vorsorglicher Schriftsatz zur Vorbeugung gegen eine im Beschlusswege drohende ev Einreichung der Schutzschrift erfolgt online bei der Landesjustizverwaltung Hessen; dort bei geführtem zentralem, länderübergreifendem Register für Schutzschriften, dem sogenannten Schutzschriftenregister ( seit dem sind alle RAe s verpflichtet, diese ausschließlich elektronisch zum Schutzschriftenregister einzureichen (vgl. hierzu 945 ZPO); eine Einreichung auf dem Papierwege ist nicht mehr zulässig 23

24 IV. Abmahnung 1. Formelle Anforderungen Richtige Bezeichnung des Adressaten/Unterlassungsschuldners Zugang des Abmahnungsschreibens nachweisbar machen Vertretung des Mandanten offenlegen Vollmacht vorsichtshalber beifügen, 174 BGB 24

25 2. Inhalt der Abmahnung Sachverhaltsschilderung Rechtliche Bewertung Unterlassungsverlängerungen/vorformulierte Unterlassungsklärung (evtl. SchE, Auskunft, Kosten) Fristsetzung, in der Regel 1 Woche Androhung gerichtlicher Maßnahmen 25

26 3. Kostenerstattungsanspruch des erfolgreich Abmahnenden Im Wettbewerbsrecht 12 Abs. 1 Satz 2 UWG In anderen Rechtsgebieten 677 ff BGB analog: Abmahnender als Geschäftsführer ohne Auftrag, vgl. BGH WRP 2003, 1116, 1118 li.sp. Unten Olympiasiegerin 26

27 4. Reaktion des Abgemahnten bei zweifelhafter Rechtslage einfache Unterlassungserklärung (ohne Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall erneuter Zuwiderhandlung) ist bedeutungslos vertragstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder es auf Gerichtsverfahren ankommen lassen? Vertragstrafe an den Gläubiger, Ordnungsgeld an die Staatskasse 27

28 5. Unberechtigte Abmahnung keine Pflicht zur Beantwortung Schweigen bedeutet Ablehnung der Forderungen des Abmahnenden grds. keine Erstattung von Anwaltskosten des zu Unrecht Abgemahnten. Ausnahme, wenn Abmahnung eine SE-begründende Hdlg. ist gem. 9 ivm 4 Nr. 10 UWG oder 826, 823 Abs. 2 BGB (Gewerbebetrieb, PersR) evtl. Anspruch auf Unterlassung der unber. Abmahnung; auch neg. Feststellungsklage 28

29 V. Abschlussschreiben und Abschlusserklärung 1. Aus Sicht des Ast. mit ev erwächst nur Sicherungsanspruch in Rechtskraft, nicht materieller Anspruch 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt nicht für rkr. ev; Verjährungshemmung des 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB endet gemäß Abs. 2 daher: Klage, um rkr. festgestellten materiellen Anspruch zu erhalten oder Ag. auffordern, auf alle Rechtsbehelfe gegen ev zu verzichten: 924, 926, 927, 936 Abschlusschreiben = Abmahnung vor HS-Klage, BGH MDR 2008, 650; WRP 2009, 744 Das Abschlussverfahren beinhaltet zwei Schritte und zwar das Abschlussschreiben des Gläubigers sowie die Abschlusserklärung des Schuldners. 29

30 2. Aus Sicht des Ag. Abschlussschreiben des Ast. (= kostenpflichtige Abmahnung vor HS-Klage) vermeiden, wenn Ag. aufgeben will Ag. sollte innerhalb von 2 Wochen von sich aus Abschlusserklärung abgeben, auch wenn ihn keine gesetzliche Frist drängt (Widerspruch gemäß 924 unbefristet) 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dominic Baumüller LIEB.Rechtsanwälte Telefon: Telefax: Internet: Adresse: Apothekergasse 2, Erlangen, Bucher Straße 21, Nürnberg 31

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