Grundkurs I Grundlagen des Strafrechts. Prof. Dr. Gerhard Dannecker

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1 Grundkurs I Grundlagen des Strafrechts Prof. Dr. Gerhard Dannecker

2 Literaturübersicht Frister, Strafrecht AT Heinrich, Strafrecht AT Kindhäuser, Strafrecht AT Krey/Esser, Strafrecht AT Kühl, Strafrecht AT Murmann, Grundkurs Strafrecht Rengier, Strafrecht AT Roxin, Strafrecht AT Band 1 Wessels/Beulke, Strafrecht AT Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 2

3 Rechtsfolgen Interessenausgleich Gefahrenabwehr Repression Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht Schadenersatz Schmerzensgeld Entzug der Fahrerlaubnis Freiheitsstrafe Geldstrafe/Geldbuße Fahrverbot Rechtsfolgen Schadenersatz Schmerzensgeld Freiheitsstrafe Beachte: Nur grundsätzliche Ausrichtung der Rechtsgebiete! Geldstrafe/Geldbuße Entzug der Fahrerlaubnis Fahrverbot Strafrecht Grundkurs I 3

4 Was ist Strafrecht, was ist charakteristisch Aufbau des Strafgesetzbuchs Allgemeiner Teil Besonderer Teil Allgemeine Rechtsgrundsätze Strafrechtsdogmatik Bedeutung des Verfassungsrechts, der EMRK, des Unionsrechts Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 4

5 A. Verfassungsrechtliche und strafrechtliche Grundlagen Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 5

6 I. Begriff der Strafe im Strafrecht Strafe: Negative Rechtsfolge eines Verstoßes Strafe im Sinne des Strafrechts: Kriminalstrafe Strafe ist eine Form der rechtlichen Sanktion für Regelbrüche Fragmentarischer Charakter des Strafrechts: Nicht jeder Regelbruch wird rechtlich sanktioniert oder gar bestraft Kriminalstrafe als ultima ratio zur Sicherung des inneren Friedens Strafrecht Grundkurs I 6

7 II. Strafe als ultima ratio Ultima ratio = letztes Mittel Kriminalstrafe: Übelszufügung, die ein sozialethisches Unwerturteil beinhaltet Schwerste Sanktion im Rechtsstaat: andere Möglichkeiten sind Geldbuße, Schadenersatz, Schmerzensgeld Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Tauglicher Zweck Erforderlichkeit (kein milderes Mittel) Angemessenheit (Übermaßverbot) Strafrecht Grundkurs I 7

8 III. Sinn und Zweck von Strafe (Krey/Esser Rn. 130 ff.) 1. Prävention (relative Theorie) a) Generalprävention (1) Negative (Abschreckung) (2) Positive (Normbestätigung) b) Spezialprävention (1) Negative (Sicherung) (2) Positive (Besserung, Resozialisierung) 2. Schuldausgleich/Sühne (absolute Theorie) Folge: Herstellung von Rechtsfrieden Rechtsgüterschutz Geltung des Schuldprinzips Strafrecht Grundkurs I 8

9 IV. Rechtsgutsbegriff Arten der Rechtsgüter Individualrechtsgüter: Leib, Leben, körperlicher Freiheit, Vermögen, Eigentum etc. Universalrechtsgüter: Sicherheit des Straßenverkehrs, Umwelt, verfassungsmäßige Ordnung, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, fairer Wettbewerb Herkunft der Rechtsgüter Liegen dem Gesetz zugrunde (h.l.) Werden durch den Gesetzgeber bestimmt (BVerfG) Rechtsgüterschutz und Schutz von Moralvorstellungen Abgrenzung der Rechtsgüter zu Angriffsobjekten Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 9

10 V. Bedeutung von Art. 103 Abs.2 GG Art. 103 Abs. 2 GG: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Ausgangspunkt: Prävention General- und Sepzialprävention bauen auf Normappell auf Appellfunktion kann nur bei Normkenntnis wirken Folge: Nur wer eine Norm kennt, kann von der angedrohten Strafe abgeschreckt werden Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 10

11 1. Grundlagen des Gesetzlichkeitsprinzips Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz) Grundsätzlich werden alle materiellen Gesetze als Gesetze in diesem Sinne angesehen Wesentlichkeitsrechtsprechung des BVerfG (E 49, 89 [126]; 77, 170 [230 f.]): Mit Blick auf das Rechtsstaats-prinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Gesetzesvorbehalt, hat der Gesetzgeber in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Art. 20 Abs. 3 GG: (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Folge: Strafbarkeit darf nicht durch eine Verordnung begründet werden, es sei denn, es geht nur um die Einzelheiten der Tat Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 11

12 a) Verbot von Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht: Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114, 121 m.w.n.) Als Grundlage für Eingriffe in Grundrechte grundsätzlich möglich, aber nur als vorkonstitutionelles Recht und niemals im Strafrecht Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 12

13 b) Rückwirkungsverbot BVerfGE 95, 96, 131: Art. 103 Abs. 2 GG sichert die Würde und die Eigenverantwortlichkeit des Menschen, indem er die Bestrafung wegen einer Tat nur zulässt, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Begehung mit hinreichender Bestimmtheit in einem gesetzlichen Tatbestand mit Strafe bedroht ist Im Interesse von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit gewährleistet Art. 103 Abs. 2 GG, daß im Bereich des Strafrechts, auf dessen Grundlage der Staat in die Persönlichkeit auf das schwerwiegendste eingreifen darf, nur der Gesetzgeber die strafwürdigen Rechtsgutsverletzungen bestimmt. Ausnahme: Schwerste Verstöße gegen die in der Völkergemeinschaft anerkannten Menschenrechte, Verletzung unantastbarer Kernbereiche des Rechts Radbruchsche Formel (SJZ 1946, S. 105 ff.) Strafrecht Grundkurs I - Grundlagfn 13

14 c) Bestimmtheitsgrundsatz (1) BVerfGE 71, 108, 114; 73, 206, 234 f.: Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl ). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder der Auferlegung eines Bußgeldes bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 14

15 c) Bestimmtheitsgrundsatz (2) Unvermeidbar sind (BVerfGE 78, 205 ff.) Generalklauseln (rechtlich verpflichtet abzuwenden, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise) Unbestimmte Rechtsbegriffe (verwerflich, gute Sitten) Normative Tatbestandsmerkmale (fremd) Es ist aber nur erforderlich dass die Gefahr einer Strafbarkeit erkannt werden könne, nicht zwingend die exakten Voraussetzungen und Grenzen der Strafbarkeit. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen [sei es] unvermeidlich, daß in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (so BVerfGE 75, 329, 341f.). Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 15

16 d) Analogieverbot Bereits durch 2 RStG anerkannt (RGSt 32, 165, 186) Das Analogieverbot als Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 II GG) ist verletzt, wenn die richterliche Interpretation den möglichen Wortsinn einer Norm zu Lasten des Täters überschreitet. Da Art. 103 II GG wie andere Grundrechte dem Schutz des Bürgers dient, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (BVerfG NStZ 2009, 83, 84 f.) Tanz der Teufel-Entscheidung (BVerfGE 87, 209, 225): Menschenähnliche Zombies können nicht unter den Begriff Mensch gefasst werden. (Weitere Beispiele bei Krey/Esser AT Rn. 80 ff.) Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 16

17 aa) Analogieverbot (RGSt 32, 165) Strafrecht Grundkurs I 17

18 Die Analogie kann nie dazu führen, 18

19 Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 19

20 bb) Analogieverbot (2) (BGHSt 10, 375 ff.) Dem bloßen Wortlaut nach fällt ein Kraftfahrzeug,.. nicht unter die Vorschrift, wohl aber nach ihrem Sinn. Denn der Strafschärfungsgrund ist darin zu finden, daß der Täter mit einem mit herkömmlichen Zugtieren bespannten Fahrzeug größere Mengen Diebesgut wegschaffen, auch Schaden in jungen Holzbeständen anrichten und überdies sich der Ergreifung auf frischer Tat oder sonst der Feststellung seiner Person leichter entziehen kann. Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 20

21 e) Reichweite der Grundsätze aus Art. 103 Abs. 2 GG Art. 103 Abs. 2 GG:, wenn die Strafbarkeit bestimmt war Muss auch die Strafe bestimmt gewesen sein? Trennung von Strafbarkeit=Voraussetzungen der Strafe und Strafe=Rechtsfolge der Strafbarkeit Grundsätzlich denkbar, aber: BVerfGE 105, 135: Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art. 103 Abs. 2 GG) auch für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für den Normadressaten vorhersehbar sein. Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 21

22 f) Art. 103 Abs. 2 GG wirkt nicht zulasten des Bürgers Art. 103 Abs. 2 GG beschränkt nur die Strafbarkeit, verbietet aber nicht eine Handlung, die nach den Buchstaben des Gesetzes strafbar sein müsste, straflos zu lassen. 2 Abs. 3 StGB normiert sogar ein Rückwirkungsgebot, indem die Anwendung des mildesten Gesetzes vorgeschrieben ist (lex mitior) Ausnahme: Zeitgesetze (vgl. Krey/ Esser AT Rn. 61) g) Art. 103 Abs. 2 GG wirkt nicht im Strafprozessrecht (h.m) Rückwirkende Verlängerung der Verjährung bei Mord war nach Rspr. des BVerfG (E 25, 269, 285 ff.) zulässig. Ausnahmsweise kann nach dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz etwas anderes gelten (BVerfGE 25, 269, 289, 291 ff.) Art. 104 GG normiert eine eigene Gesetzlichkeitsvorgabe Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 22

23 h) Literaturhinweise zum Gesetzlichkeitsprinzip Frister, Strafrecht AT, Kapitel 4 Heinrich, Strafrecht AT, 3 Kindhäuser, Strafrecht AT, 3 Krey/Esser, Strafrecht AT, 1, 3, 5 Rengier, Strafrecht AT, 4 Roxin, Strafrecht AT Band 1, 5 Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 2 Weiterführend: Dannecker in Leipziger Kommentar, 1, 2 StGB Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 23

24 VI. Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich des StGB (1) I. Zeitlicher Anwendungsbereich: 2, 8 StGB II. Abs. 1, 2: Das Gesetz zur Zeit der Beendigung der Tat gilt Abs. 3: Gilt zur Zeit des Urteils ein anderes Gesetz, so gilt das mildere (lex mitior) Abs. 4: Zeitgesetze gelten auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Urteils ausgelaufen sind 8 bestimmt den Tatzeitpunkt als Handlungszeitpunkt Räumlicher Anwendungsbereich: 1. Territorialitätsprinzip 3 StGB: Taten, die im Inland begangen werden 9 Abs. 1 (Täter): Handlungsort, Erfolgsort 9 Abs. 2 (Teilnehmer): Auch Ort der Teilnahmehandlung und der vorgestellte Ort der Tathandlung 2. Staatsschutzprinzip: Schutz inländischer Rechtsgüter, die für Deutschland besonders wichtig sind ( 5 StGB) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 24

25 VI. Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich des StGB (2) 3. Personalitätsprinzip: Bezug der Tat zu deutschen Staatsbürgern Schutz von Rechtsgütern deutscher Staatsangehöriger ( 5 Nr. 8a, 7 Abs. 1 StGB) Schutz von ausländischen Rechtsgütern vor Taten deutsche Staatsbürger ( 5 Nrn. 8a, 8b, 9, 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB) 4. Weltrechtsprinzip (Universalitätsprinzip) 6 StGB: Sprengstoffverbrechen, Terroristische Verbrechen, Menschenhandel, Betäubungsmittelhandel oder internationale Strafpflichten. Aber: Nur wenn ein hinreichender Bezug zum Inland besteht 1 VStGB: Alle Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht (Wessels/Beulke AT Rn. 62 ff.) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 25

26 VII. Aufbau des StGB 1. Allgemeiner Teil (Anwendungs- und Zurechnungsregeln) Sachlicher, zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich des StGB: 1-10 StGB Begriffsdefinitionen: StGB Grundlagen der Strafbarkeit: StGB Versuch: StGB Täterschaft und Teilnahme: StGB Notwehr und Notstand: Rechtsfolgen der Tat: 38-79b StGB Sonderregelungen: im JGG, WStG etc. 2. Besonderer Teil (Unrechtsumschreibungen) Straftatbestände im engeren Sinne (Mord [ 211], Diebstahl [ 242], Raub [ 249] etc.) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 26

27 VII. Aufbau des StGB Rechtsgrundlage: 8 Abs. 2 Nr. 7b JAPrO-BW ( Pflichtfächer ) a) Allgemeiner Teil des Strafrechts (mit Konkurrenzen, ohne Rechtsfolgesystem) b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs: aus dem 6. Abschnitt: 113; aus dem 7. Abschnitt: 123, 124, 142, 145 d; 9. und 10. Abschnitt; 14. Abschnitt (ohne 189); 16. Abschnitt; 17. Abschnitt; aus dem 18. Abschnitt: 238 bis 241; 19. bis 21. Abschnitt; 22. Abschnitt (ohne 264, 264 a, 265 b); aus dem 23. Abschnitt: 267, 268, 271, 274, 281; aus dem 27. Abschnitt: 303, 303 c; aus dem 28. Abschnitt: 306 bis 306 f, 315 b, 315 c, 316, 316 a, 323 a, 323 c. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 27

28 VIII. 1. Grundlagen der Auslegung (Wessels/Beulke Rn. 57 ff.) Abgrenzung zwischen Tatbestand: Wer und Rechtsfolge wird mit bestraft. Inhalt des Tatbestandes: Benennung einzelner abstrakter Tatbestandsmerkmale, die gemeinsam den Tatbestand bilden und damit das grundsätzlich strafbare Verhalten umschreiben (fremde Sache, beschädigen, Vorsatz etc.) Der Tatbestand wirkt als eine Art Schablone/Schema Wirkungen des Tatbestandes: Generelle Unrechtsumschreibung Garantiefunktion (Art. 103 Abs. 2 GG) Die Erfüllung des Tatbestandes führt noch nicht zur Strafbarkeit, sie ist nur grds. rechtswidrig Manche Strafvorschriften haben einen sog offenen Tatbestand ( 240 StGB) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 28

29 2. Bestimmung des Tatbestandsinhalts (Auslegung) Gesetze müssen ausgelegt werden, um den Sinn zu bestimmen (Gesetzesexegese) Auch Auslegung hat eine analogische Grundstruktur (dazu Dannecker, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, 1 Rn. 247) Im Strafrecht erfordert dies u.a. die Bestimmung des Inhalts von Tatbestandsmerkmalen Auslegungsmethoden: (vgl. BVerfGE 11, 126, 130) a) Grammatikalische (Allgemeiner Sprachgebrauch, Wörterbuch) b) Systematische (Stellung der Vorschrift im Gesamtgesetz oder des Merkmals in der Strafvorschrift) c) Historische (Auslegung nach dem gesetzgeberischen Willen, soweit er sich ermitteln lässt) d) Teleologische (Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift) e) Verfassungskonforme (Auslegung im verfassungsrechtlichen Zusammenhang, etwa zur Grundrechtswahrung) f) Unionsrechtskonforme Auslegung (Auslegung zur Wahrung europarechtlicher Vorgaben) 29

30 a) Grammatikalische Auslegung Der Wortlaut ist Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung des Strafgesetzes ( Wortsinn vs. Gesetzessinn als Rahmenkriterium der Auslegung) Allgemeiner Sprachgebrauch, evtl. auch (nichtjuristische) Fachsprache ( Schuldner, Geschäftsführer ) Unbestimmtheit von Sprache berechtigt nicht zum semantischen Nihilismus Bspl.: Gewalt (BVerfGE 92, 1, 13), Ingebrauchnehmen (BGHSt 11, 47 ff) A bricht das Auto des X auf und übernachtet dort. Kann A wegen 248b StGB verurteilt werden? BGHSt 11, 47: A wird wegen 248b StGB verurteilt, weil er mit einem fremden Motorrad im Leerlauf einen Berg heruntergerollt ist. Zu Recht? 30

31 b) Systematische Auslegung Kontext des Tatbestandsmerkmals oder der Vorschrift Vergleich mit anderen Formulierungen 226 StGB macht deutlich, dass unter Gehör die Gesamtheit der auditiven Wahrnehmung zu verstehen ist (Vergleich: auf einem oder beiden Augen). Systematisierung durch den Gesetzgeber Nobody ist perfect : Vgl. den Begriff des gefährlichen Werkzeugs in 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB einerseits und in 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Alt. 2 StGB andererseits (dazu Wessels/Hillenkamp, BT/2, 38. Aufl Rn. 272 ff.) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 31

32 c) Historische Auslegung Auslegung aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Gesetzesmaterialien z.b. BT/BR-Drs.) Entstehungsbedingungen Problemstellung und -lösung bei Erlass des Gesetzes Nicht oder nur ganz begrenzt zu berücksichtigen: Motivlage einzelner Parlamentarier Beispiel Ingebrauchnehmen: Gemeint war nur die Benutzung als Fahrzeug (nicht als Schlafplatz), weil das Gesetz die Schäden durch Schwarzfahrten verhindern wollte. Daher ist aber das Ingebrauchhalten miterfasst (BGHSt 11, 47, 49 ff.). Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 32

33 c) Teleologische Auslegung Ermittlung des objektiven Gesetzeszwecks Heranziehung der Gesetzesmaterialien, zur Ermittlung von Sinn und Zweck (telos) Abgleich mit dem Gesetzestext Bsp..: Durchgestrichenes Hakenkreuz (BGHSt 51, 244) Begriff der Öffentlichkeit in 111, 126, 186, 271, 304 StGB Lehre von der Folgenberücksichtigung als korrigierendes Prinzip? Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 33

34 e) Verfassungskonforme Auslegung Auslegung, die mit der Verfassung im Einklang steht Hier ist nicht Art. 103 Abs. 2 GG gemeint, sondern etwa auch Grundrechte: Menschenwürde (BVerfGE 45, 187) Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG (BGHSt 51, 244) Berufsfreiheit nach Art. 12 GG (BVerfGE 110, 226) f) Unionsrechtskonforme Auslegung Unionsrechtliche Strafpflichten (Griechischer Mais, EuGH NJW 1990, 2245) Unionsrechtliche Grundfreiheiten (Auer, EuGH NJW 1984, 2022) Anm.: Jede, auch diese Auslegung ist durch den Wortlaut begrenzt, soweit sie sich für den Bürger negativ auswirken sollte. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 34

35 f) Auslegungszielbestimmung Mit dem Auslegungskanon eng verbunden ist die Frage, was eigentlich Ziel der Auslegung ist. Dabei handelt es sich um eine Fragestellung, die rechtstheoretische, verfassungsrechtliche und rechtspolitische Aspekte umfasst und von hoher theoretischer wie praktischer Bedeutung ist. Ausgangspunkt: Schaffung von (Straf-)Recht ist Aufgabe des Gesetzgebers wie des Strafrichters. Strittig ist indes Umfang der Bindung des Richters an die Ursprünge des Gesetzes: Sog. subjektiv-historische Auslegungszielbestimmung vs. Sog. objektiv-teleologische Auslegungszielbestimmung Lesetipps dazu: Dannecker, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, 1 Rn. 295 ff.; Murmann, Grundkurs Strafrecht, 3. Aufl. 2015, 20 Rn. 1 ff.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 7. Aufl. 2013, Rn. 719 ff., 725 ff., 796 ff., 801 f., 806 ff. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 35

36 B. Der Aufbau des Verbrechens im Strafrecht Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 36

37 I. Der dreistufige Verbrechensaufbau 1. Tatbestand (Generelle Unrechtsumschreibung) Ein Verhalten, das unter den Tatbestand subsumiert werden kann, ist grundsätzlich strafrechtlich rechtswidrig. Ein Verhalten, das nicht hierunter subsumiert werden kann, ist nie strafrechtlich rechtswidrig ( 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG) 2. Rechtswidrigkeit Im Ausnahmefall kann ein Verhalten, das den Tatbestand erfüllt, trotzdem rechtmäßig sein, wenn nämlich ein Rechtfertigungsgrund (z.b. Notwehr [ 32]) vorliegt. 3. Schuld Nur schuldhaftes Handeln ist strafbar Schuld setzt die Fähigkeit voraus, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ( 3 JGG) Einsichtsfähigkeit ( 20, 21 StGB, 3 JGG) Handlungsfähigkeit ( 35 StGB, Zumutbarkeit) Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 37

38 II. Aufbau des Tatbestandes 1. Objektiver Tatbestand Täterbeschreibende Merkmale (Wer, Amtsträger, Zeuge) Tatobjekte (Mensch, Sache, Kfz-Führer, Fremdheit) Tatbestandlicher Erfolg (Tod, Gesundheitsschädigung, Zerstörung) Tathandlungen (Wegnehmen, Drohen, Schwören) Sonstige (gegen den Willen des Berechtigten etc.) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (Wissen und Wollen) Weitere Absichten Verdeckungs- /Ermöglichungsabsicht ( 211 StGB) Zueignungsabsicht ( 242 StGB) Bereicherungsabsicht ( 263 StGB) Böswilligkeit ( 225 StGB) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 38

39 III. Beispiele zu den Voraussetzungen auf den Deliktsstufen: T findet um die Mittagszeit am Ufer eines Sees ein Ruderboot. Das Boot ist dort angebunden und er weiß, dass es dem O gehört. Er löst die Befestigung und benutzt das Boot für eine gemütliche Rudertour über den See. Am Nachmittag bringt er es wie geplant zurück und befestigt es so, wie er es vorgefunden hat. T sieht wie der A zu ertrinken droht. Er weiß, dass sich in der Hütte des O, neben der er steht, ein Rettungsring befindet. Er bricht die verschlossene Tür auf und rettet mit dem Rettungsring den A Der neunjährige T klettert in den Garten des Nachbarn und pflückt von dessen Apfelbaum ein paar Äpfel und isst sie auf. Wie hat sich T strafbar gemacht? (vgl. auch Krey/Esser AT Rn. 255 ff.) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 39

40 IV. Prüfung eines vollendeten Erfolgsdelikts (aktiv) Sachverhalt: A gibt B eine schmerzhafte Ohrfeige. B trägt ein blaues Auge davon. Wie hat sich A strafbar gemacht? Mögliches Delikt: Körperverletzung gemäß 223 StGB Ist der Tatbestand erfüllt? Objektiver Tatbestand Menschliche Handlung: Ohrfeige die zum tatbestandlichen Erfolg (blaues Auge= körperliche Misshandlung/Gesundheitsschädigung) geführt hat (Kausalität), Subjektiver Tatbestand wobei der Täter vorsätzlich gehandelt haben muss. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 40

41 V. Einteilung der Straftaten Unrechtsgehalt Vergehen und Verbrechen ( 12 StGB) Vorsatz und Fahrlässigkeit ( 15 StGB) Versuch und Vollendung ( 22, 23 StGB) Begehungs- und Unterlassungsdelikt ( 13 StGB) Deliktscharakter Erfolgsdelikt (Verletzungs- und Gefährdungsdelikt) Kupierte Erfolgsdelikte Qualifizierte/Erfolgsqualifizierte Delikte Abstraktes Gefährdungsdelikt Tätigkeitdelikte Zustands- oder Dauerdelikte Allgemeindelikte, eigenhändige und Sonderdelikte Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 41

42 C. Der objektive Tatbestand* *Ein Glossar von Begriffen im Kontext des Tatbestandes findet sich bei Walter in LK-StGB Vor 13 ff. Rn. 40 Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 42

43 I.1 Handlungsbegriff Nur menschliche Handlung kann Strafe begründen, weil Menschen nur für eigene Handlungen strafrechtlich verantwortlich sein können und eine Verbotsnorm sich nur auf menschliches Handeln beziehen kann (Grenzfunktion) T berührt eine elektrische Leitung und zuckt, dabei wirft er eine Vase des O um, die zerbricht. T bekommt während der Fahrt mit dem Kfz einen Krampfanfall und verursacht durch unkontrollierbare Zuckungen eine Unfall T weicht einem Tier auf der Landstraße aus und prallt gegen eine Leitplanke. Durch den Aufprall wird der Beifahrer verletzt. Willensunabhängige Körperbewegungen wie Zuckungen oder reine Reflexe sind keine Handlungen (Brammsen GA 2002, 193 ff.) Spontanreaktionen sind dagegen Handlungen (Walter in: LK Vor 13 ff. Rn. 37) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 43

44 II.2 Handlungsbegriffe (Walter in LK Vor 13 ff. Rn. 29) Kausale/natürliche Handlungslehre: Handlung ist jede willentliche Körperbewegung (Walter in LK Vor 13 ff. Rn. 30). Finale Handlungslehre: Handlung ist jede Zwecktätigkeit, also eine willentliche Körperbewegung zur Erreichung eines Zwecks (Welzel, S. 33) Soziale Handlungslehre: Handlung ist jedes vom Menschen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten (Wessels/Beulke Rn.93) Personale Handlungslehre: Handlung ist jede Persönlichkeitsäußerung, also alles, was sich einem Menschen als seelisch-geistigem Aktionzenztrum zuordnen lässt (Roxin, AT I 8 Rn. 44 ff.) Negativer Handlungsbegriff: Nichtvermeidung eines vermeidbaren Erfolgs (Jakobs, AT 6/24 ff.) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 44

45 III.1 Erfolgseintritt und Kausalität (1. Grundlagen) Voraussetzung der Strafbarkeit beim Erfolgsdelikt ist der Erfolg, also die Bewirkung einer im gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Änderung der Außenwelt (Tod, Verletzung eines Menschen, Zerstörung einer Sache etc.) Wird durch ein Erdbeben ein Mensch verletzt, ist das zwar grds. ein Erfolg im Sinne des 223 StGB. Strafrechtlich relevant ist ein Erfolg aber nur, wenn er einem Menschen zugerechnet werden kann (Beherrschbarkeit). Zurechnung ist nur über Handlungen möglich, also muss die Handlung den Erfolg verursach haben: Kausalität Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 45

46 III.2 Erfolgseintritt und Kausalität (2. Kausalitätstheorien) Äquivalenztheorie (h.m.): Eine Handlung ist für einen Erfolg nach der herrschenden Äquivalenztheorie kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio sine qua non Formel: RGSt 44, 244; BGHSt 21, 59) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung: Eine Handlung ist für einen Erfolg kausal, wenn zwischen diesem und der Handlung ein Naturgesetz erkennen lässt, auf das sich der Erfolg zurückführen lässt (Jescheck/Weigend AT 28 II 4 m.w.n.). Naturwissenschaftliche Zweifel (BGHSt 41, 206 ff.): Es steht fest, dass das Opfer die in einem Holzschutzmittel enthaltenen Dämpfe eingeatmet hat. Eine von ihnen ausgehende Gesundheitsgefahr ist nicht nachgewiesen, aber wahrscheinlich, andere Ursache für die Gesundheitsschädigung sind auszuschließen. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 46

47 3. Einzelfälle (vgl. Kühl AT 4) A vergiftet O. O wird, bevor das Gift wirken kann, von B erschossen. (Überholende Kausalität; Welzel S. 44; T. Walter in LK-StGB Vor 13 ff. Rn 78) A und B verabreichen dem O unabhängig von einander jeweils eine Dosis Gift, die für sich allein genommen nicht tödlich ist. Zusammen wirken diese beiden Dosen dann aber für O tödlich. (kumulative Kausalität: Kindhäuser AT 10 Rn. 29) A, B und C sind Gemeinschaftsinhaber eines Unternehmens, das ein gefährliches Produkt ausgeliefert hat. Die einzige Möglichkeit Gesundheitsschäden für Kunden zu verhindern ist der Rückruf. Zusammen beschließen sie, keinen Rückruf zu starten und vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolges. O wird durch die Benutzung des Produkts verletzt. (alternative Kausalität; BGHSt 37, 106 ff. BGHSt 39, 195) A fährt auf der Autobahn auf den Vordermann O auf, dieser wird verletzt. Wenn A nicht aufgefahren wäre, dann wäre sicher der B auf den O aufgefahren und hätte ihn genauso. (hypothetische Ersatzursachen, Welzel S. 44; vgl. auch BGHSt 2, 20, 24) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 47

48 4. Einschränkungsversuche auf Kausalitätsebene F und M haben einen Sohn S. Dieser begeht eine Körperverletzung an O. a) Ausgangsfrage: Strafbarkeit von F und M? Handlung: Zeugung und Geburt des S Erfolg: Verletzung des O Kausalität: Wenn F und M nicht das Kind gezeugt hätten und F ihn nicht geboren hätte (Handlung), wäre es zum Verletzungserfolg nicht gekommen. Das Dazwischentreten eines anderen (des S) unterbricht die Kausalitätskette nicht, sondern vermittelt sie vielmehr (so Welzel S. 44) b) Einschränkungsversuche (1) Adäquanztheorie (vgl. hierzu Jakobs AT 7/30 ff.) (2) Relevanztheorie (vgl. hierzu Roxin AT I 11 Rn 39 ff.) (3) Subjektiver Tatbestand Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 48

49 4. Objektive Zurechenbarkeit a) Grundlagen Eine rein auf Kausalität gestützte Zurechnung von Erfolgen verstößt gegen das Schuldprinzip, weil niemand alle Folgen seines Handelns erkennen und sich danach richten kann Daher ist die objektive Zurechnung ein notwendiges Merkmal der Strafbegründung (h.m. normatives Korrektiv: Wessels/Beulke Rn 176) Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dem Subjekt über seine Handlung dann, wenn es eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat. Rechtlich relevante Gefahr=Verletzen einer rechtlichen Verhaltensregel (Überblick Wessels/Beulke AT Rn. 176 ff.; Einzelheiten Krey/Esser AT Rn ) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 49

50 b) Mangelnde Fallgruppen Schaffung des Fehlens eines der unerlaubten objektiven Zurechnung Risikos A und B spielen Fußball. In einem Zweikampf begeht A gegenüber B einen leichten Regelverstoß und trifft mit einem Tritt den Knöchel des B. B erleidet einen Bluterguss Sozialadäquanz der Handlung; Walter in: LK-StGB Vor 13 Rn. 93 A schlägt mit einem Stock auf O ein und zielt dabei auf den Kopf des O. T kommt dazwischen und lenkt den Schlag so ab, dass nur die Schulter des O verletzt wird. Risikoverringerung; Walter in: LK-StGB Vor 13 Rn. 93 T befährt unter Beachtung aller Verkehrsregeln mit seinem Auto eine Landstraße. Es kommt zu einem Unfall, bei dem der O, der in Eile war und deshalb auf die Straße rannte, verletzt wird. Erlaubte Risikoschaffung/Vertrauensgrundsatz Neffe T überredet seinen Erbonkel O zu einem Flug, weil er auf einen Absturz der Maschine hofft. O unternimmt die Reise und kommt tatsächlich bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Mangelnde Beherrschbarkeit=keine rechtlich relevante Gefahrschaffung; Sozialadäquanz der Handlung 50

51 b) Mangelnde Fallgruppen Realisierung des Fehlens des der Risikos objektiven im Erfolg Zurechnung (2) T hat O bei einer Messerstecherei verwundet. Als T, der nicht wegen Tötung bestraft werden will, den O zum Krankenhaus fährt, wehrt sich dieser gegen eine ärztliche Behandlung und flieht. Er stirbt an einer Wundinfektion. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (BGH NStZ 1994, 394, BGHSt 39, 322) T überfährt eine rote Ampel. Eine halbe Stunde später verletzt er, trotz nunmehr regelgerechten Fahrens, eine Person. Schutzzweck der Norm nicht berührt, BGHSt 31, 61, 64 T sticht in Tötungsvorsatz mit einem Messer auf O ein und verletzt ihn schwer, aber nicht lebensgefährlich. Auf dem Weg zum Krankenhaus kommt es zu einem Unfall dabei stirbt O. Mangelnde Vorhersehbarkeit, vgl. auch RGSt 54, 349, 351 T fährt zu schnell und verletzt daher bei einem Unfall den O. Später stellt sich heraus, dass die gleichen Verletzungen auch dann eingetreten wären, wenn er sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten hätte. Rechtmäßiges Alternativverhalten 51

52 c) Probleme des rechtmäßigen Alternativverhaltens Bildung der richtigen Hypothese (BGHSt 24, 31 ff.) A fährt im betrunkenen Zustand einen Radfahrer an. Da dieser ohne Beleuchtung fuhr, hätte A den Unfall auch dann möglicherweise nicht verhindern können, wenn er nüchtern gewesen wäre. Sicher hätte er den Unfall verhindert, wenn er statt 50 km/h nur 30 hm/h gefahren wäre. BGH: Besonderer Sorgfaltsmaßstab für den sorgfältigen betrunkenen Verkehrsteilnehmer Lehre: Maßstab des nüchternen Fahrers (vgl. Puppe NStZ 1997, 398 ff.) Zurechnung trotz Unsicherheiten Vermeidbarkeitstheorie (h.m.): Zurechnung nur, wenn der Unfall sicher vermieden worden wäre. Risikoerhöhungslehre (Roxin): Zurechnung bereits dann, wenn das Erfolgsrisiko durch die Handlung signifikant erhöht worden ist. 52

53 III. Besondere Tatbestandsmerkmale 1. Abgrenzung deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale a) Sache, Gebäude, Fahrrad, Mensch b) Fremd, rechtswidrig, Urkunde, zuständige Stelle, Pflichtwidrigkeit 2. Auf den Willen des Rechtsgutsträgers bezogene Merkmale a) Wegnehmen ( 242, 249 StGB) b) Eindringen ( 123 StGB) c) Gegen den Willen des Berechtigten ( 248b StGB) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 53

54 D. Der subjektive Tatbestand Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 54

55 I. Grundlagen des subjektiven Tatbestandes Zum Tatbestand gehört nach der personalen Unrechtslehre auch der Vorsatz Früher wurde der Vorsatz zur Schuld gerechnet. Man spricht nur bei den Vorsatzdelikten vom subjektiven Tatbestand Insofern beschreibt der subjektive Tatbestand grob gesagt die Wissens- und Willensbeziehung zwischen der Erfüllung des objektiven Tatbestandes und dem Täter. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn zum einen der Vorsatz und zum anderen alle weiteren subjektiven Merkmale (Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht etc.) gegeben sind. Strafrecht Grundkurs I - Grundlagen 55

56 II. Inhalt und Bezugsobjekt des Vorsatzes Kurzformel: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung BGH: Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Umstände (BGHSt 19, 298). Der Täter muss nicht den Inhalt der gesetzlichen Vorschrift, also das Strafgesetz kennen. Er muss wissen, dass die im Gesetz genannten Merkmale erfüllt sind (Umkehrschluss: 16 I 1 StGB) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich Nicht ausreichend ist aber ein bedingter Handlungswille, solange die Bedingung nicht von außen beherrscht und außerhalb der Einflusssphäre des Täters liegt. Wissen heißt nicht zwingend aktualisiertes Wissen, sachgedankliches Mitbewusstsein reicht aus (Rengier AT 14 Rn. 42) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 56

57 III.1 Vorsatzformen (Absicht) (vgl. Rengier AT 14 Rn. 13) 1. Absicht oder Dolus directus 1. Grades Inhalt: Zielgerichteter Wille zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (auch als Zwischenziel): Bspl.: T schießt auf O, um ihn zu töten. Bspl.: T erschießt O durch eine geschlossene Scheibe, er will auch die Scheibe zerstören, um O töten zu können. Starkes Willenselement: zielgerichteter Erfolgswille erforderlich Schwaches Wissenselement: Erkennen der Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes reicht aus. Reicht als Vorsatzform aus; ist aber nur selten erforderlich: 242: Zueignungsabsicht: Wille erforderlich, sich eine Sache anzueignen (Anm.: zus. Enteignungsvorsatz) 259, 263: Bereicherungsabsicht: Wille sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen 315 Abs. 3: Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen 211: Absicht, eine Straftat zu ermöglichen Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 57

58 III.2 Vorsatzformen (direkter Vorsatz) 2. Direkter Vorsatz: Dolus directus 2. Grades Inhalt: Sicheres Wissen um die Tatbestandsverwirklichung Bspl.: T will O vergiften und versetzt die Teekanne des O mit tödlichem Gift. T weiß, dass auch Os Frau F Tee aus diese Kanne trinken und sterben wird. T will zwar nur O töten, handelt aber trotzdem. Schwaches Willenselement: kein Interesse am Taterfolg Wissenselement: (relativ) sicheres Wissen um den Erfolgseintritt Reicht als Vorsatzform aus, soweit das Gesetz nichts Absicht fordert (vgl. 1.) Direkter Vorsatz nur selten gefordert: z.b. 145d, 164, 187, 241: wider besseres Wissen 134, 145, 226 Abs. 2, 258: wissentlich Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 58

59 Sandsackfall des BGH (nach BGHSt 7, 363 ff.) T will O überfallen und ausrauben. Zu diesem Zweck will er ihn widerstandsunfähig. Er kommt zunächst O mit einem ledernen Hosenriemen zu würgen, ihn dann zu fesseln und zu knebeln. Jedoch erkannte er, dass eine solche Drosselung über eine Bewußtlosigkeit hinaus auch schwerere Schädigungen, ja sogar den Tod Os herbeiführen könnte. Das will T auf keinen Fall. Wegen dieser Gefahr entschied sich T daher gegen eine solche Vorgehensweise und überlegt sich, O mit einem Sandsack niederzuschlagen. Ein Sandsack müsse sich beim Anprall gegen den Kopf der Schädelform anpasse und deshalb keine ernsthaften Verletzungen verursachen. T geht nun zu O und schleicht sich in dessen Wohnung. Dort findet er O schlafend vor und schlägt ihm mit dem Sandsack zweimal kräftig auf den Kopf. Beim dritten Schlag platzt der Sack, aber bewusstlos wurde O nicht. Diesem gelingt es vielmehr, T in ein Handgemenge zu verwickeln. Im Verlauf dieses Kampfes gelingt es T, den Lederriemen, den er zur Sicherheit mitgenommen hatte, um den Hals des O zu schlingen und so kräftig zuzuziehen, dass O nach einigen Minuten reglos und lautlos zurück auf das Bett sinkt. Nach einer Minute lockert T den Riemen und stellt fest, das O nicht mehr atmet. Er ist erstickt. Hat sich T gemäß 212 StGB strafbar gemacht? Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 59

60 III.3a Vorsatzformen (Eventualvorsatz) 3. Dolus eventualis (Eventualvorsatz) (vgl. Hillenkamp AT 1. Problem, S.1 ff.) a) Ausgangslage Handeln trotz Kenntnis der Möglichkeit des Erfolgseintritts als Vorsatz? Kernfrage: Wie kann man die bewusste Fahrlässigkeit (sog. luxuria) vom Eventualvorsatz abgrenzen? Was heißt Wissen und Wollen? Ausgangspunkt: Keine Regelung des Vorsatzes im Gesetz Nur 16 I 1 StGB: Nur wer bei Begehung der Tat alle Umstände kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, kann vorsätzlich handeln. Kein Element des Willens (voluntatives Element) im Vorsatz durch das Gesetz vorgeben. Daher könnte insofern das Wissen um die Tatbestandsverwirklichung ausreichend sein Lässt man bei direktem Vorsatz auch ausreichen Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 60

61 III.3b Vorsatzformen (Eventualvorsatz) b) Kognitive Theorien (Wissenstheorien) Diese Theorien fordern nur ein Wissenselement und kein Willenselement (hier die zwei für das Studium relevantesten) (1) Möglichkeitstheorie Bereits das Erkennen einer konkreten Möglichkeit des Erfolgseintritts reicht aus, um den Vorsatz annehmen zu können. Kritik: Damit wird Wissen und Wollen aufgegeben, und der Vorsatz theoretisch sehr weit gefasst. Leichtsinniges Verhalten wird zur Vorsatztat (vgl. nur Wessels/Beulke Rn. 217) (2) Wahrscheinlichkeitstheorie Das Erkennen der Möglichkeit des Erfolgseintritts reicht nicht aus; der Täter muss ihn für wahrscheinlich halten. Mehr als Möglichkeit, aber auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit Kritik: Unklar, wie dieser Bereich zwischen reiner Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit bestimmt werden soll (vgl. nur Rengier AT Rn. 20) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 61

62 III.3b Vorsatzformen (Eventualvorsatz) c) Volitile Theorien Diese Theorien fordern zusätzlich zum Wissenselement und ein Willenselement (1) Gleichgültigkeitstheorie (Sch/Sch/Sternberg-Lieben, 15 Rn. 82 ff.) Neben dem Erkennen der Möglichkeit des Erfolgseintritts, muss der Täter diesem gleichgültig gegenüberstehen. Kritik: Der Vorsatz wird nicht von Willenselement, sondern von Emotionen bestimmt, kann zu wenig nachvollziehbaren Ergebnissen führen (Rengier AT 14 Rn. 25) (2) Ernstnahmetheorie (h.m.; vgl. nur Kühl AT 5 Rn. 85 m.w.n.) Die Möglichkeit des Erfolgseintritts muss erkannt und ernst genommen werden; dennoch findet der Täter sich mit dem Erfolgseintritt ab, weil er sein Handlungsziel erreichen will. Kritik: Letztlich auch kein echtes Willenselement, weil der Täter den Erfolg nicht verwirklichen will, sondern ihn in Kauf nimmt. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 62

63 III.3b Vorsatzformen (Eventualvorsatz) (3) Billigungstheorie (Rspr., vgl. nur BGHSt 7, 363 ff.) (Kein inhaltlicher Unterschied zur Ernstnahmetheorie) Nach der st. Rspr. des BGH zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.. Billigen heißt hier nicht emotional gutheißen, sondern nur innerlich damit abfinden, wenn auch widerwillig mit einem unerwünschten Erfolg (BGH NStZ 1988, 175) Hoffen auf das Ausbleiben des Erfolgs schadet dem Vorsatz nicht. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 63

64 IV. Rechtsvergleichung: 5 Österreichisches StGB 5 Vorsatz (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 64

65 V. Hemmschwellentheorie des BGH Gerichte müssen die Frage nach dem (Tötungs)Vorsatz bewerten, obwohl oftmals sogar der Beschuldigte nicht wird sagen können, was er genau im Moment der Tat gedacht hat. BGH: Bei der Billigung des Todes eines Menschen besteht in der Regel eine erhöhte Hemmschwelle, eine besondere innere Schranke, deren Überwindung auch bei Gewalttaten nicht selbstverständlich sei (BGH NJW 2012, 1524) Wuchtiger Messerstich, begleitet von den Worten Verreck, du Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach st. Rspr. des BGH voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 65

66 VI. Hinweis für die Fallbearbeitung Hinweis im Sachverhalt, der Täter habe auf das Ausbleiben des Erfolgs gehofft, darauf vertraut, den Erfolg billigend in Kauf genommen, sich damit abgefunden, ihn einkalkuliert etc. machen die Auseinandersetzung mit dem Vorsatz notwendig. Hoffen: Nach allen Ansichten regelmäßig Vorsatz, daher muss nur das Bestehen des Streits angedeutet, aber nicht entschieden werden. Vorliegend hat T darauf zwar gehofft, der Tod des O werde nicht eintreten. Aber damit hat er die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt, sie ernsthaft in Rechnung gestellt und dennoch gehandelt, weil er sein Handlungsziel erreichen wollte. Dies reicht aus, um den Vorsatz anzunehmen, denn selbst nach der engsten hierzu vertretenen Auffassung, der Ernstnahme- bzw. Billigungstheorie, ist hier Vorsatz gegeben. Ernstliches Vertrauen: Die kognitiven Theorien werden oftmals zum Vorsatz kommen, die volitilen jedoch nicht, so dass die Frage angesprochen werden muss, wie Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit unterschieden werden kann Formulierungsvorschlag für die Klausur: Joecks Studienkommentar StGB 15 Rn. 30 Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 66

67 VIII. Zeitpunkt des Vorsatzes Koinzidenzprinzip (vgl. nur Kühl AT 5/21 ff.) Vorsatz muss in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Täter die relevante Handlung vornimmt, also bei Begehung der Tat ( 16 I), nicht aber im Erfolgszeitpunkt Bspl.: Beschädigt der Täter am Auto des Opfers die Bremsen, bereut die Handlung jedoch nachher, so ändert das nichts am Vorsatz, wenn das Opfer durch die defekten Bremsen einen Unfall erleidet und verletzt wird. Vorsatz muss also die tatbestandliche Ausführungshandlung begleiten (Koinzidenz zwischen Handlung und Vorsatz). Nachträglich gefasster (dolus subsequens) oder vor aber nicht mehr bei der Tat vorhandener Tatvorsatz (dolus antecedens) ist nicht relevant (Rengier AT 14 Rn. 59 ff.) Vgl. hierzu auch W/Beulke Rn. 267 mit Rspr. Hinweisen: Zündholzfall: BGH NStZ 2010, 503 Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 67

68 VIII.1 Tatbestandsirrtum ( 16 Abs. 1 S. 1 StGB) Ein Tatbestandsirrtum und damit keine vorsätzliche Tat liegt vor, wenn der Täter irrig eine Situation annimmt, bei deren wirklichem Vorliegen der Tatbestand nicht erfüllt wäre. T glaubt, der vor ihm im Halbdunkel kauernde O sei ein Wildschein. In diesem Glauben erschießt er O. T gibt im Theater seinen Mantel an der Garderobe ab. In dem Mantel befindet sich ein geladener und nicht gesicherter Revolver. Beim Aufhängen fällt dieser aus der Tasche. Der Angestellte A hält nun dem Angestellten B die Waffe vor die Brust und drückt in dem festen Glauben, sie sie ungeladen, ab. B verstirbt an dem Schuss (RGSt 34, 91 ff.). Nach 16 Abs. 2 gilt dies 16 Abs. 1 entsprechend auch für Milderungs- oder Schärfungsgründe, auf die sich der Vorsatz auch beziehen muss damit die Strafrahmenänderung eintreten kann. Bspl.: T begeht einen Diebstahl. Seine fürsorgliche Ehefrau hatte ihm in weiser Voraussicht eine geladene Pistole in den Rucksack gesteckt. Das wusste T bei Begehung der Tat nicht. Nicht relevant ist, ob der Täter das Gesetz kennt. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 68

69 VIII.2 Subsumtionsirrtum (vgl. Rengier AT 15) Kein Tatbestandsirrtum, sondern nur ein für den Vorsatz unbeachtlicher Subsumtionsirrtum (kein 16 Abs. 1 S. 1) ist gegeben, wenn der Täter die Umstände der Tat kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sie jedoch nicht richtig unter den Gesetzeswortlaut subsumiert. Vorsatz erfordert nicht die rechtlich korrekte Bewertung sondern lediglich die Bedeutungskenntnis Bedeutungskenntnis hat, wer aus Sicht des Laien den sozialen und rechtlichen Bedeutungsgehalt des objektiven Tatbestandsmerkmals richtig erfasst (Parallelwertung in der Laiensphäre). T erschießt die Katze des O, um diesen zu ärgern. Im StGB hat er vorher nachgesehen und festgestellt, dass nur die Sach-, nicht aber die Tierbeschädigung bestraft wird T lässt am Pkw des O die Luft aus den Reifen und meint, dass sei kein Beschädigen (Rengier AT 15 Fall 2) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 69

70 VIII.3 Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale Besondere Bedeutung haben Irrtümer über normative Tatbestandsmerkmale (W/Beulke Rn. 243) Als normative Tatbestandsmerkmale werden solche Tatbestandselemente angesehen, deren Inhalt nur durch rechtliche Wertungen (wertausfüllungsbedürftig) erschlossen werden können (Rengier AT 8 Rn. 10 ff.). Fehlende Bedeutungskenntnis ist insofern häufiger T kauft von O Pkw und bezahlt ihn direkt. O will das Fahrzeug aber erst herausgeben, wenn T bei ihm noch andere Schulden beglichen hat. Da T meint, mit der Bezahlung Eigentümer geworden zu sein, begibt er sich nachts auf den Hof des O und fährt mit dem Pkw fort. Keine Bedeutungskenntnis hinsichtlich fremd bei 242 StGB T trinkt im Gasthaus ein paar Bier. Für jedes Bier macht der Kellner einen Bleistiftstrich auf dem Bierdeckel. Anhand der Striche kann der Kellner nachher sehen, wie viele Biere der T getrunken hat. T radiert von den fünf Strichen zwei aus. Bedeutungskenntnis hinsichtlich Urkunde bei 267 StGB Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 70

71 VIII.3 Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale Bei normativen Tatbestandsmerkmalen kann keine juristisch exakte Subsumtion verlangt werden. Der Täter muss denrechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals nach Laienart erkannt haben (W/Beulke Rn. 243) Mezger hat von der in der Gedankensphäre des Täters parallele Wertung mit derjenigen des Richters gesprochen (JW 1927, 2007): Parallelwertung in der Laiensphäre (BGHSt 3, 248) VIII.4 Irrtum über gesamtbewertende Tatbestandsmerkmale Gesamtbewertende Tatbestandsmerkmale sind solche die auch das Rechtswidrigkeitsurteil umschließen z.b. Verwerflichkeit ( 240 Abs. 2 StGB) (W/Beulke Rn. 243a) Irrt der Täter über die Umstände, die die Verwerflichkeit begründen liegt ein Tatbestandsirrtum vor Irrt der Täter nur über die Bewertung als Verwerflich so liegt allenfalls ein Verbotsirrtum vor ( 17 StGB) Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 71

72 IX.1 Irrtum über den Kausalverlauf (Grundlagen) Der Vorsatz muss die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs erfassen ( grobe Kenntnis ). Tatbestandsirrtum i.s.d. 16 Abs. 1 S. 1 StGB ist möglich A und B wollen den O zu Tode prügeln. Nach einigen ersten Schlägen kann O flüchten und tritt auf seinem Fluchtweg eine Glasscheibe ein. An den Scherben verletzt er sich so schwer, dass er verblutet (vgl. Rengier AT 15 Rn. 17; vgl. auch BGHSt 48, 34). Die Abweichung vom Kausalverlauf muss jedoch wesentlich sein, weil der Vorsatz auch nur die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs erfassen muss T will den O töten und ihn dazu von einer hohen Brücke stoßen, damit er im reißenden Wasser darunter ertrinkt. Aufgrund des Stoßes schlägt O jedoch mit dem Kopf an einen Brückenpfeiler und verletzt sich tödlich. BGH zu Abweichungen (BGHSt 7, 325, 329; NStZ 2012, 41) Abweichungen sind nicht wesentlich, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. 72

73 IX.2 Irrtum über den Kausalverlauf (Sonderfälle) Error in persona vel obiecto T will seinen Feind O erschießen. Er legt sich zu diesem Zweck vor dem Haus des O auf die Lauer. Als T am Abend eine Person auf das Haus zugehen sieht, erkennt er die auffällige Pelzmütze des O, schießt und tötet sein Ziel. Tatsächlich war es aber der X, der sich nur die Mütze des O ausgeliehen hatte. T hat mit seiner Handlung kausal und objektiv zurechenbar den Tod des X herbeigeführt. Er hatte aber nicht den Willen oder das Wissen den X zu töten; er wollte O töten: Vorsatzausschluss? Nach 16 Abs. 1 S. 1 StGB scheidet der Vorsatz aus: Tatbestandsmerkmal muss unbekannt gewesen sein Wer, Mensch, tötet und Kausalverlauf in den wesentlichen Zügen waren T bekannt kein Tatbestandsirrtum Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 73

74 IX.3 Aberratio ictus (Hillenkamp AT 9. Problem, S.67 ff.) Ausgangsfall: T sieht seine frühere Freundin O mit ihrem neuen Freund X. T, der»in bezug auf den Umgang«von O.»noch immer Vorrechte für sich... reklamierte«, ist darüber wütend. Er verfolgt die beiden mit seinem Pkw, fährt an ihnen vorbei, wendet und entschließt sich in eifersüchtig wütender Gefühlsaufwallung, X»über den Haufen zu fahren und auf diese Weise zu töten«. Er fährt gezielt auf den vor O Stehenden zu, der vom Fahrzeug lediglich gestreift wird, weil er sich im»letzten Moment mit einem Sprung... nach links... retten«kann. Die hinter X stehende O kann nicht mehr ausweichen; sie wird vom Pkw erfasst und getötet (vgl. BGHSt 34, 53 ff.) Strafbarkeit des T wegen Tötung der O? I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatbestandlicher Erfolg b) Kausalität der Handlung c) objektive Zurechenbarkeit Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 74

75 IX.4 Wesen der aberratio ictus 2. Subjektiver Tatbestand: 212 Tötungsvorsatz Vorsatz: Der Wille zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes in Kenntnis aller sachlicher Umstände Taugliches Tatobjekt: Mensch Tatbestandlicher Erfolg: Tod Kausalität: Zwischen Handlung und dem abstrakten Erfolg Vorsatz muss auch den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen umfassen: Was sind wesentliche Züge? Ist der Irrtum darüber, dass die Kugel F und nicht X trifft ein Irrtum nach 16 I 1 StGB? Unterschied zu error in persona? Hier nicht Irrtum über die Identität, sondern über das tatsächlich getroffene Ziel error in persona: Personenverwechslung Aberratio ictus: technischer Fehlschlag Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 75

76 IX.4 Behandlung der aberratio ictus (1) 1. Gleichwertigkeitstheorie (Heuchemer JA 2005, 275 ff) Täter wollte den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen, und genau das ist bei Treffen eines gleichwertigen Objekts auch geschehen. Gesetz verlangt keine Konkretisierung, auch wenn er geschossen hätte, um irgendeinen Menschen zu töten, würde dies den Tatbestand erfüllen. Es bestehen keine rechtlichen Unterschiede zwischen dem anvisierten und dem getroffenen Ziel Der Irrtum über den Kausalverlauf, der zum Treffen von Ziel A und nicht Ziel B führte, ist irrelevant, weil er keine andere Bewertung begründen kann Das Ergebnis wäre zudem wertungswidrig, weil nur eine Versuchsstrafbarkeit und eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gegeben wären, obwohl ein Mensch getötet werden sollte und genau dies geschehen ist. Strafrecht Grundkurs I Grundlagen 76

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