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- Nicolas Beltz
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1 / Bei Bedarf auch im Internet unter: ******************************* Newsletter für die Interessensvertretung ******************************* Hallo hier wieder Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung. Herzliche Grüße von Hans-Peter ********************* Inhalt: ********************* 1. SBV Fünftes Rad am Wagen?? 2. Arbeitsrecht Erste Hilfe App 3. Betriebliche Suchtprävention ausbauen 4. Hinweise und Tipps für die heißen Tage 5...aus dem Gericht 6. Seminare 7. Buchtipp 8. Impressum ******** 1. SBV nur das fünfte Rad am Wagen?????? ******** Arbeitgeber und Betriebsrat stritten darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin vom Arbeitsgericht zu ersetzen ist, weil der Betriebsrat diese wegen Nichtanhörung der SBV verweigert hatte. Der Arbeitgeber hatte zwar in der ersten Instanz gewonnen, jedoch hatte die vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde in der zweiten Instanz zu Recht Erfolg, weil die Versetzung gegen 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstößt. Der Arbeitgeber muss die SBV in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Eine solche Anhörung war nicht erfolgt. Der Betriebsrat konnte daher bei der personellen Maßnahme seine Zustimmung verweigern. Dies kann er immer dann, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Zur Begründung führte das LAG den Zweck der Regelung des 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX an, wonach eine Beteiligung der SBV nur erreicht werden kann, wenn die Durchführung der Maßnahme unterbleibt, solange die SBV nicht angehört worden ist.
2 Mit»Beteiligung«ist nach dem Gesetz nicht nur die Mitteilung der Tatsache gemeint, dass eine Schwerbehinderung vorliegt oder von der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung ausgesprochen wurde, wurde, sondern dass der Arbeitgeber umfassend über die personelle Maßnahme selbst unterrichten und den Betriebsrat anhören muss. Diese Anhörung muss vor der Versetzung erfolgen. Der Betriebsrat hat dabei Anspruch auf Auskunft über die Person des zu Versetzenden, über den neuen Arbeitsplatz und ggf. neue Eingruppierung. Des Weiteren sind dem Betriebsrat z.b. die voraussichtliche Dauer der Versetzung und eine etwaige Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers mitzuteilen. Schließlich sind dem Betriebsrat die zur Beurteilung der Versetzung erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten, also warum überhaupt versetzt werden soll. Wie das Urteil zeigt, sollte der Betriebsrat genauer hinsehen und sich auch nicht scheuen sein Veto einzulegen, um den Arbeitnehmer vor Versetzungen zu schützen, wenn nur unzureichend Informationen vom Arbeitgeber vorgelegt werden. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , Aktenzeichen 8 TaBV 9/11 ******************************** 2. Arbeitsrecht Erste Hilfe App ******************************** Die Kooperation von Rechtsanwälten für arbeitnehmernahe Rechtsberatung bietet auf ihrer Internetseite eine kostenlose»erste-hilfe-app«für Arbeitnehmer an, die erste Antworten für typische Konfliktsituationen (Vorgesetzten-Gespräch, Kündigung etc.) bietet. Dies kann allerdings den Weg zum Betriebs- oder Personalrat bzw. zur Gewerkschaft nicht ersetzen. *********************** 3. Betriebliche Suchtprävention ausbauen *********************** Gerade am Arbeitsplatz können Jugendliche und Erwachsene frühzeitig mit präventiven Maßnahmen erreicht werden. Daher nimmt die neue "Nationale Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik" auch die Unternehmen bei der Suchtprävention in die Pflicht. Drogenprävention und Suchtprävention sind auch Aufgaben der Unternehmen. Daran lässt Mechthild Dyckmans, Drogenbeauftragte der Bundesregierung, keinen Zweifel. Denn der Arbeitsplatz ist "ein wichtiger Ort, an dem Menschen verschiedener Altersgruppen und Schichten für ein stärker gesundheitsförderliches Verhalten erreicht werden können", wie sie bei der Vorstellung ihrer Initiative betonte. Hintergrundinformationen finden Sie auf Seminar zum Thema Sucht: Augen zu! Sucht am Arbeitsplatz - was ich nicht weiß.. vom ** 4. Hinweise und Tipps für die heißen Tage * Die Ergebnisse einer Studie hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jetzt leicht verständlich und praxisnah aufbereitet. Das BAuA-Faltblatt "Sommerhitze im Büro - Hinweise und Tipps für die heißen Tage" gibt wertvolle Ratschläge, wie Büroarbeiter gut durch den Sommer kommen. Eine Version im PDF-Format gibt es zum Herunterladen auf der BAuA-Homepage unter der Adresse
3 5...aus dem Gericht Arbeitszeiten gelten auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder (somit auch SBV) Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds nach 38 BetrVG führt zur Befreiung von der arbeitsvertraglich fixierten Hauptleistungspflicht zur Arbeit, nicht aber von der Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des 38 Abs. 1 BetrVG ("von ihrer beruflichen Tätigkeit sind... freizustellen"), dem Sinn und Zweck des 38 BetrVG und der systematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Teilfreistellung in 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben deshalb grundsätzlich das Recht und die Pflicht auf Anwendung der Zeiterfassungssysteme regelnden Betriebsvereinbarung. LAG München, Beschluss vom 02. Februar 2012, 3 TaBV 56/11 Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen von Leiharbeitnehmern Die Pflicht, des Arbeitgebers, Stellen innerhalb seines Betriebs auszuschreiben ( 93 BetrVG), hängt nicht davon ab, ob er den Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzen will. Der Zweck der Vorschrift auch liegt darin, den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren, betont das Landesarbeitsgericht. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom Aktenzeichen: 6 TaBV 43/11 Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing Arbeitsunfähigkeit i.s. von 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann. Hat der Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, so kann er diese damit in Anspruch nehmen und muss sich nicht auf Vergleichsberufe oder sonstige auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten verweisen lassen. Maßgeblich ist die Arbeitsunfähigkeit im konkreten, ausgeübten Beruf am konkreten Arbeitsplatz. BGH, Az: IV ZR 137/10 Seminar zum Thema Mobbing: Mobbing - Verstehen - vorbeugen handeln. vom Betriebsrat kann Auskunft über erteilte Abmahnungen verlangen Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen zustehen, auch wenn er bei deren Erteilung selbst kein Mitbestimmungsrecht hat. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. LAG Hamm, Beschluss vom , Aktenzeichen: 10 TaBV 63/11 6. Seminare Last Minute Augen zu! Sucht am Arbeitsplatz - was ich nicht weiß Bernrieder Betriebsrätetage
4 Bernrieder SBV-Tage Schwerbehindertenversammlung Betriebsrat und Leiharbeit Rechte und Pflichten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb Mobbing - Verstehen - vorbeugen handeln SBV-1 - Neu gewählt oder nachgerückt und nun? BR Fresh Up Öffentlichkeitsarbeit - Tue Gutes und sprich darüber! BR 2a: Personelle Einzelmaßnahmen - Einstellung, Versetzung, etc Keine Angst vor Konflikten Integrationsvereinbarung - (k)ein zahnloser Tiger! SBV-2 - Integration behinderter Menschen im Arbeitsleben Betriebsversammlung SBV - Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Umgang mit psychischen Erkrankungen am Arbeitsplatz SBV - Vertiefungsseminar "Wissen ist Macht" Grundlagen: Rhetorik - Freie Rede - aber wie? Infos bzw. Ausschreibungsunterlagen per Mail anfordern: info@komsem.de 7. Buchtipp Neue Auflage! Feldes, Fraunhoffer, Rehwald, von Seggern, Westermann, Witt Schwerbehindertenrecht Basiskommentar zum SGB IX mit Wahlordnung 11. Auflage 2012, 532 Seiten EUR 39,90 Der bewährte Basiskommentar liefert aktuelle und praxisorientierte Erläuterungen zur Rechtslage und zu den Bestimmungen des SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2. Teil). Die Neuauflage informiert umfassend über die aktuellen Entwicklungen des
5 Rechts schwerbehinderter Menschen seit der Novelle des SGB IX und dokumentiert vollständig alle Änderungen sowie die neueste Rechtsprechung. *************************** 8. Impressum *************************** V.i.S.d.P.: Hans-Peter Semmler Fichtelgebirgstr Wenzenbach <info@komsem.de> Telefon: Internet: < und < ******** Der Inhalt des Newsletters ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind jedoch ausgeschlossen. Dieser Newsletter kann gerne weiter geleitet werden. Abbestellen: Bitte eine Mail mit dem Hinweis Löschen zurück senden. loeschen@komsem.de Neue SBV: Bitte eine Mail mit dem Hinweis Aufnehmen zurück senden. neu-schwbv@komsem.de
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