LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes A. Problem und Ziel Am 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) mit seinem wesentlichen Inhalt in Kraft. Neben der verbesserten Sachaufklärung und den Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren werden auch die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ausgeschöpft. Insbesondere eröffnet das Gesetz jedem, der für bestimmte gesetzlich vorgegebene Zwecke Angaben benötigt, die Möglichkeit, in das elektronische Schuldnerverzeichnis Einsicht zu nehmen, das in jedem Land bei einem zentralen Vollstreckungsgericht im Saarland soll dies das Amtsgericht Saarbrücken sein geführt wird. Das Landesjustizkostengesetz ist an diese Änderungen anzupassen. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich durch die richtlinienkonforme Ausgestaltung des Landesjustizkostengesetzes in Bezug auf Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember Die im Gebührenverzeichnis zum Landesjustizkostengesetz vorgesehenen Gebührenbeträge und Rahmengebühren wurden teilweise seit dem Jahr 1992 nicht mehr verändert. Eine Anpassung an die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung ist angemessen und sachgerecht. B. Lösung Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu 1 Abs. 2) des Landesjustizkostengesetzes wird wie folgt geändert: - in Nr. 2 werden die Gebühren des Schuldnerverzeichnisses in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung geregelt; - die bisherige Rahmengebühr der Nr. 4 wird durch eine richtlinienkonforme Festgebühr ersetzt, deren Höhe sich an dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand orientiert. Hierzu wurden bei der betroffenen Behörde entsprechende Erhebungen durchgeführt; - die übrigen Gebühren bzw. Gebührenrahmen werden angemessen erhöht. Ausgegeben:

2 C. Alternativen Die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele (Änderungen des Landesjustizkostengesetzes auf Grund modifizierter bundesrechtlicher Vorschriften, Einführung neuer Gebührentatbestände sowie Anpassung der Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung) können nur durch entsprechende Änderungen des Landesjustizkostengesetzes erreicht werden. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Aufgrund der Gebührenanhebungen und der Möglichkeit künftig Gebühren für die Einzelauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zu erheben, werden geringe Mehreinnahmen erwartet, deren Höhe im Wesentlichen von dem künftigen Verhalten der Nutzer abhängig sein wird. 2. Vollzugsaufwand Die Schuldnerauskunft über das Internet wird im Rahmen eines zentral geführten Bundesportals realisiert. Dies beinhaltet die zentrale Nutzerregistrierung, den zentralen Abdruckversand und die zentrale Kosteneinziehung. E. Sonstige Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium der Justiz

3 G e s e t z zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Landesjustizkostengesetzes Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu 1 Absatz 2) des Landesjustizkostengesetzes vom 30. Juni 1971 (Amtsbl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1409), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Angaben 25 bis 385 Euro durch die Angaben 30 bis 450 Euro ersetzt. 2. Nummer 2 erhält folgende Fassung: Nr. Gegenstand Gebühren 2. Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden 525 Euro Bezuges von Abdrucken ( 882 g der Zivilprozessordnung) 2.2 Erteilung von Abdrucken ( 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz: Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. 50 Cent je Eintragung, mindestens 17 Euro 4,50 Euro 3. In Nummer 3.1 wird die Angabe 8 bis 255 Euro durch die Angabe 10 bis 320 Euro ersetzt. 4. In Nummer 3.2 wird die Angabe 8 Euro durch 10 Euro ersetzt

4 5. In Nummer 3.3 wird die Angabe 8 bis 255 Euro durch die Angabe 10 bis 320 Euro ersetzt. 6. In Nummer 3.4 wird die Angabe 8 bis 65 Euro durch die Angabe 10 bis 80 Euro ersetzt. 7. Nummer 4 erhält folgende Fassung: Nr. Gegenstand Gebühren 4. Vereidigung Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern 140 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Für nach dem 1. Januar 2013 eingehende Anträge auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist das Landesjustizkostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für andere Anträge und Verfahren nach Nummer 1 und Nummern 3 bis 7 des Gebührenverzeichnisses, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen oder eingeleitet worden sind, ist das Landesjustizkostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

5 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2258, das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, erfährt das zukünftige Vollstreckungsverfahren wesentliche Änderungen. Mit diesem Gesetz wird die Ermittlung des Schuldnervermögens in den Mittelpunkt der Zwangsvollstreckung gerückt. Künftig wird der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners sowie zur Einholung von Fremdauskünften z. B. bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt berechtigt sein. Weiter wird die Führung des Schuldnerverzeichnisses zentralisiert und automatisiert. Im Gegensatz zum bisherigen Recht führt nicht mehr jedes Vollstreckungsgericht, sondern landesweit ein zentrales Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeichnis. Nach 882 h ZPO stellt die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar, für die die Länder nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen Kosten erheben. Das Landesjustizkostengesetz, das die kostenrechtlichen Regelungen zum Schuldnerverzeichnis enthält, ist an die vor genannten Änderungen anzupassen. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 müssen die vom Antragsteller zu tragenden Kosten vertretbar und zu den Kosten des Genehmigungsverfahrens verhältnismäßig sein. Die Kosten des Verfahrens dürfen nicht überschritten werden. Dieses Kostendeckungsprinzip führt im Anwendungsbereich der Richtlinie auch zu einem weiteren Änderungsbedarf im Landesjustizkostengesetz (LJKG). Dort ist für die allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern eine Rahmengebühr vorgesehen (vgl. Nr. 4 Gebührenverzeichnis LJKG). Wie der Gebührenrahmen im Einzelfall auszufüllen ist, richtet sich aufgrund der allgemeinen Verweisung in 1 Abs. 1 LJKG nach der Justizverwaltungskostenordnung, speziell nach 2 Abs. 2 JVKostO. Für die Höhe der festzusetzenden Gebühr sind danach insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenschuldners maßgebend. Auf diese Bemessungskriterien kann für richtlinienrelevante Vorgänge nicht mehr abgestellt werden, da es dort in jedem Einzelfall auf die Wahrung des Kostendeckungsprinzips ankommt. Der Gebührenrahmen darf also nur bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes ausgeschöpft werden. Darüber hinaus ist eine Anpassung der Gebühren des Landesjustizkostengesetzes, an die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung angemessen und sachgerecht, da die Gebühren seit dem Jahr 1992 nicht mehr erhöht wurden

6 B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Die Erhöhung der Mindestgebühr von 25 Euro auf 30 Euro sowie die Erhöhung der Höchstgebühr von 385 Euro auf 450 Euro sind angemessen. Die Erhöhungen bleiben hinter der Inflationsrate zurück. Hinsichtlich der notwendigen Anpassung wird auf die allgemeinen Ausführungen unter A. Bezug genommen. Zu Nummer 2 Die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zum laufenden Bezug ist künftig in 882 g der Zivilprozessordnung in der Fassung ab 1. Januar 2013 geregelt. Dies bedarf in der Folge einer Anpassung des Gebührentatbestands. Die derzeitige Anmerkung zu Nr. 2.1 des Gebührenverzeichnisses, wonach die Gebühr nur einmal entsteht, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird, ist künftig gegenstandslos. Bisher muss für jedes Vollstreckungsgericht eine gesonderte Bewilligung für den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt werden. Künftig wird es jedoch nur mehr ein zentrales Vollstreckungsgericht geben, welches das Schuldnerverzeichnis führt. Der aktuell in Nr. 2.1 des Gebührenverzeichnisses des Landesjustizkostengesetzes vorgesehene Gebührensatz von 410 Euro wurde seit Einführung dieses Gesetzes nicht mehr verändert. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes im Zeitraum und der auf dieser Grundlage prognostizierten weiteren Entwicklung bis zum Inkrafttreten einer Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes am 1. Januar 2013 ergibt sich ein Erhöhungsvolumen von insgesamt rund 27% und damit ein neuer Gebührensatz von 525 Euro. Auf diesen Betrag wie auch die anderen Gebühren zum Schuldnerverzeichnis haben sich die Kostenrechtsreferenten länderübergreifend verständigt. Es handelt sich insoweit um eine Anpassung der bisherigen Nr. 2.2 des Gebührenverzeichnisses an das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258): Von der Gebührenpflicht wird künftig auch die Erteilung von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis ( 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) erfasst. Für die Erteilung von Abdrucken ist derzeit eine Gebühr von 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro vorgesehen. Die Gebührenhöhe für den einzelnen Abdruck (0,50 Euro) soll nicht geändert werden. Der Mindestbetrag wird angemessen auf 17 Euro erhöht, um den mit der Auskunftserteilung verbundenen Verwaltungsaufwand abzugelten. Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erhalten Dritte erstmals die Möglichkeit, Einsicht in das Schuldnerverzeichnis zu nehmen (Abrufverfahren). Für die Erteilung der Auskünfte ist daher ein neuer Gebührentatbestand einzuführen. Im Gleichklang mit den Abrufgebühren im Handelsregister erscheint in Nr. 2.3 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 4,50 Euro sachgerecht. Die Gebühr soll je übermitteltem Datensatz zum einen entstehen, wenn dem Einsichtnehmenden aufgrund seiner elektronischen Eingaben ein oder mehrere Einträge über den Schuldner angezeigt werden. Die Mitteilung, dass kein Eintrag zu verzeichnen ist (so genannte Negativauskunft), die für den Einsichtnehmenden ebenfalls einen hohen Informationswert hat, soll ebenfalls gebührenpflichtig sein, zumal den Justizbehörden der Aufwand für die Bereitstellung der elektronischen Einsichtsmöglichkeit auch insoweit entsteht

7 Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Eingaben des Einsichtnehmenden zum Schuldner unzureichend sind und daher keinen zweifelsfreien Treffer im Schuldnerverzeichnis ergeben: Wenn die Anfrage des Einsichtnehmenden vom System weder positiv noch negativ beantwortet werden kann, soll hierfür keine Gebühr anfallen. Für Selbstauskünfte ( 5 Nr. 6 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV- E) wird nach 19 Abs. 7 BDSG, 20 Abs. 1 SDSG keine Gebühr erhoben. Zu Nummer 3 Die Erhöhung der Mindestgebühr von 8 Euro auf 10 Euro sowie die Erhöhung der Höchstgebühr von 255 Euro auf 320 Euro sind angemessen. Die Erhöhungen entsprechen in etwa der Inflationsrate im Zeitraum 1992 bis Zu Nummer 4 Die Erhöhung der Gebühr von 8 Euro auf 10 Euro ist sachgerecht. Auf die Ausführung zu Nummer 3 wird Bezug genommen. Zu Nummer 5 Die Erhöhungen entsprechen den zu Nummer 3 genannten Erhöhungen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Zu Nummer 6 Unter Berücksichtigung der Inflationsrate ist auch hier eine Anhebung der Mindestgebühr von 8 Euro auf 10 Euro sowie der Höchstgebühr von 65 Euro auf 80 Euro erforderlich. Zu Nummer 7 Die Neufassung der Nummer 4 trägt den Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 376 vom , S. 36) Rechnung. Nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie müssen die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens dem Antragsteller entstehenden Kosten vertretbar und zu den Kosten des Genehmigungsverfahrens verhältnismäßig sein; sie dürfen die Kosten des Genehmigungsverfahrens nicht übersteigen. Die bisherige Rahmengebühr für die allgemeine Beeidigung, deren Bemessung sich gemäß 1 des Landesjustizkostengesetzes in Verbindung mit 2 Absatz 2 der Justizverwaltungskostenordnung auch an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenschuldners orientiert, ist damit nicht vereinbar. An ihre Stelle tritt deshalb für das hier in Betracht kommende Verfahren nach 6 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) eine Festgebühr, deren Höhe an den Kosten für den dafür zu veranschlagenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand ausgerichtet ist. Die Anmerkung bestimmt abweichend von 7 Absatz 1 Satz 1 der Justizverwaltungskostenordnung die sofortige Fälligkeit des Gebührenanspruchs. Zu Nummer 8 Nach Maßgabe von 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung wird das bisherige Schuldnerverzeichnis nach 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung hinsichtlich bestimmter Eintragungen - insbesondere solcher, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen sind - fortgeführt. Die Übergangsregelung stellt sicher, dass für diese Altvollstreckungsfälle weiterhin Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken und für die Erteilung von Abdrucken erhoben werden können

8 Das bisher geltende Recht ist auch auf Anträge und Verfahren nach den Nummern 1, 3 bis 7 des Gebührenverzeichnisses anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten eingegangen sind oder eingeleitet worden sind. Finanzielle Nachteile für das Land sind dadurch nicht zu erwarten, da Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis erst erteilt werden können, wenn zuvor entsprechende Eintragungen durch die Gerichtsvollzieher generiert wurden. Zu Artikel 2 Regelt das Inkrafttreten. Die Geltungsdauer folgt dem Stammgesetz

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