Informationspflichten im Internet: Webseiten und Online-Shop

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1 Informationspflichten im Internet: Webseiten und Online-Shop Vortrag im Rahmen der Cottbusser Medienrechtstage 2010 RA Markus Timm Fachanwalt für IT-Recht ilex Rechtsanwälte & Steuerberater

2 Inhalt I. Zweck der Informationspflichten II. Anbieterkennzeichnung ( 5 TMG) III. Welche Informationspflichten im B2B- und B2C- Geschäft? IV. Viel mehr Informationspflichten bei Verbrauchern (B2C)! V. Widerrufsrecht ab dem Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 2

3 I. Zweck der Informationspflichten 1. Vertrauen Schaffen Das Internet ist anonym Identität Wer ist der Vertragspartner/ der Anbieter/ der Verantwortliche Impressumspflichten, 5 TMG (Anbieterkennzeichnung) Verkaufsvorgänge erleichtern ( 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) Transparenz schaffen; z. B. Bestellbestätigungs- ( 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB) Möglichkeit zum Herunterladen und dauerhaften Speichern des Vertragstextes und der AGB ( 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB) Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 3

4 I. Zweck der Informationspflichten 2. Über (Verbraucher-)Rechte aufklären Fernabsatzrecht Natur des Internets: Virtuelle Geschäfte vergleichbare Situation wie in einem Ladengeschäft schaffen Widerrufsrecht, /-belehrung, 312d BGB i. V. m. 355 BGB Hohe Anforderung an die Form und den Zeitpunkt der Belehrung Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 4

5 II. Anbieterkennzeichnung ( 5 TMG) 1. Anwendbarkeit: geschäftsmäßige Telemedien Telemedien! Keine Telekommunikationsdienste und kein Rundfunk geschäftsmäßig : str. - hm: nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. - aa: is von beruflich oder gewerblich - Gewinnerzielungsabsicht Problematischer Gesetzestext: geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien -Was ist mit der Homepage eines RA? keine privaten Homepages Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 5

6 II. Anbieterkennzeichnung ( 5 TMG) 2. Einzelne Voraussetzungen; Besonderheiten Name, Anschrift: Sinn und Zweck: Kunden soll ein Haftungsadressat genannt werden Natürliche Person: Vornamen nennen Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt nach Spindlerdie Nennung eines Vertreters Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 6

7 II. Anbieterkennzeichnung ( 5 TMG) 2. Einzelne Voraussetzungen; Besonderheiten Kontaktinformationen: - str., ob Kontaktinfo auch if einer Grafikdatei (Argument: Barrierefreiheit) - Telefonnummer neben ? str. (OLG Oldenburg (+) Gesetzgebungsgeschichte; OLG Hamm (-) unmittelbare, effiziente Kommunikation auch ohne Telefon möglich) - aber: mindestens noch eine weitere Kontaktmöglichkeit (z. B. AB, Rückrufaufforderung, etc.) - keine kostenlose Kommunikationsmöglichkeit erforderlich; aber auch kein Gewinn Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 7

8 II. Anbieterkennzeichnung ( 5 TMG) 2. Einzelne Voraussetzungen; Besonderheiten Zuständige Aufsichtsbehörde: - wenn die für Tätigkeit Zulassung erforderlich - fallen Aufsichtsbehörde und Zulassungsbehörde auseinander, Aufsichtsbehörde relevant - unproblematisch bei zulassungspflichtigem Gewerbe (Gastronomie gem. 1 Abs. 1, 30 GastG, Makler gem. 34 lit. C Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO, etc.); - fraglich bei lediglich gewerberechtlicher Anmeldepflicht, da keine Erlaubnis sondern lediglich Anmeldung? Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 8

9 II. Anbieterkennzeichnung ( 5 TMG) 2. Einzelne Voraussetzungen; Besonderheiten Berufsrechtliche Angaben: - Nennung Kammer, berufsrechtliche Regelungen, Berufsbezeichnung und Staat - gilt für reglementierte Berufe (Ärzte, Zahn-, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) - und grds. unreglementierten Berufen, deren Titel von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird (u. a. Architekten, Innen-, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner, (beratende) Ingenieure, sowie Heilhilfsberufe wie Krankenpfleger, medizinisch-technische und pharmazeutisch-technische Assistenten, Masseure, medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Hebammen, Ergotherapeuten und Logopäden) Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 9

10 II. Anbieterkennzeichnung ( 5 TMG) 3. Sanktionsmöglichkeiten Bußgeld bis zu ,00 Euro Klage nach dem UKlG ( 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG) Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Tendenz in der Rechtsprechung, dass wettbewerbsrechtlicher UA gegeben und kein Bagatellverstoß vorliegt Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 10

11 III. Welche Informationspflichten im B2Bund B2C-Geschäft? 1. Allgemein 1. 5 TMG e BGB gilt sowohl im Verhältnis B2B als auch B2C Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 11

12 III. Welche Informationspflichten im B2Bund B2C Geschäft? 2. Wesentliche Pflichten des 312 e BGB 1. Information über technische Mittel zum Erkennen von Eingabefehlern Warenkorbsystem Während bzw. vor Abschluss der Bestellung Mgl., Bestellung zur überprüfen und ggf. zu korrigieren. 2. Unverzügliche Bestätigung der Bestellung Bestellbestätigungs- unverzüglich (in der Praxis Auto-Reply) P: Keine Annahme gewollt; Text der beachten Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 12

13 IV. Viel mehr Informationspflichten bei Verbrauchern (B2C)! 1. Zweck: Verbraucherschutz 1. Situation im Internet/Schutzrichtung Kaufsache wird lediglich abgebildet Verbraucher soll in die Lage eines physischen Kaufs versetzt werden 2. Verbraucherschutz durch Informationspflichten des 312c Abs. 1 BGB i. V. m. Art und 2 EGBGB (Gesetzesänderung vom ) insbesondere: Widerrufsbelehrung Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 13

14 IV. Viel mehr Informationspflichten bei Verbrauchern (B2C)! 2. Informationspflichten des Art. 246 EGBGB Überschneidung mit den Angaben nach 5 TMG (Impressumspflicht) Informationen über den Vertragsschluss, 1 Abs. 1 Nr. 4 Widerrufsbelehrung, 1 Abs. 1 Nr Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 14

15 IV. Viel mehr Informationspflichten bei Verbrauchern (B2C)! 3. Widerrufsbelehrung Zweck der Widerrufsbelehrung: Prüfung wie im Ladengeschäft Rechtsfolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung: Die Frist beginnt nicht zu laufen! Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und UKlaG! in Textform(Praxistipp: in Bestellbestätigungs- , in AGB hervorheben) Keine Telefonnummer in Widerrufsbelehrung! In AGB deutlich hervorheben Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 15

16 V. Widerrufsrecht ab dem Widerrufsfrist! 1. Änderungsbedarf? Vor dem : Widerrufsfrist 2 Wochen (jetzt 14 Tage), außer: Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Vertragsschluss; dann 1 Monat; Kritik v. a. bei ebay und ähnlichen Modellen: Wie soll das gehen? Kunde ist vor bzw. bei Vertragsschluss noch nicht bekannt (Zeitpunkt KaufV bei ebay). P bestand nicht im Online-Shop: Vertragsschluss wurde hinausgezögert (Annahme durch Annahme- bzw. Zusendung des Ware) Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 16

17 V. Widerrufsrecht ab dem Änderungsbedarf: Die Geschichte der Musterwiderrufsbelehrung Kein Ruhmesblatt für Regierung und Gesetzgeber Jahr 2000: sehr hohe Anforderungen an Verkäufer hinsichtlich InformPfl; unbillige Belastung des Unternehmers werde nicht zuletzt dadurch vermieden, dass dieser das Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV verwenden könne (BT-Drs. 15/2946, S. 26); Musterwiderrufsbelehrung stand seit 2000 in BGB-InfoV 2004: KG (MMR Jahr 2007, S. 185): Verstoßgegen 3, 4 Nr. 11 UWG; weitere Gericht folgen; Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 17

18 V. Widerrufsrecht ab dem Was ändert sich konkret von BGB-InfoV in die Anlage 1 zu Artikel Abs. 3 Satz 1 EGBGB Muster-Widerrufsbelehrung wird als Gesetz zur Verfügung gestellt: Rechtssicherheitbei Verwender Gerichte sind an Gesetze gebunden; Es genügt für 14-Tage-Frist, dass Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform erfolgt das ist machbar; ebay- Händler glücklich Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 18

19 V. Widerrufsrecht ab dem Risiken Eine neue ABMAHNWELLE droht Sämtliche Verweise auf die alten Gesetze sind nicht mehr richtig! Wenn einschlägige Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, müssen diese gekündigt werden Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 19

20 V. Widerrufsrecht ab dem Risiken Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine gesetzliche Regelung, nach welcher auch im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts generellwertersatz für die Nutzung der Ware verlangt werden kann, gegen die Fernabsatz-Richtlinie verstößt (EuGH, Urteil vom Rs. C-489/07) 357 Abs. 3 BGB (neu): Wertersatz auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme(bei entsprechendem Hinweis) Rechtslage nach wie vor unsicher! Informationspflichten im Netz: Webseiten und Online-Shop 20

21 Informationspflichten im Internet: Webseiten und Online-Shop Vortrag im Rahmen der Cottbusser Medienrechtstage 2010 RA Markus Timm Fachanwalt für IT-Recht ilex Rechtsanwälte & Steuerberater

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