Betriebliche Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel die neue Portabilität in der Praxis -
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1 Betriebliche Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel die neue Portabilität in der Praxis - Seite 1
2 Betriebliche Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel - die neue Portabilität in der Praxis - Von Andreas Buttler und Katrin Kümmerle febs Consulting GmbH, München Die betriebliche Altersversorgung ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der Betriebstreue von Arbeitnehmern. Sie kann jedoch Fluktuation nicht vollständig verhindern. Das gilt insbesondere für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, deren Anspruch dem Arbeitnehmer bei Kündigung ohnehin nicht verloren geht. Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, stellt sich stets die Frage, was mit der betrieblichen Altersversorgung des Ausscheidenden zu geschehen hat. Sobald die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind, bieten sich drei Möglichkeiten an: die Aufrechterhaltung der unverfallbaren Anwartschaft durch den alten Arbeitgeber, die Abfindung der Anwartschaft sofern deren Wert innerhalb der Grenzen des 3 BetrAVG liegt die Mitnahme der Versorgung zum neuen Arbeitgeber, um sie dort weiterzuführen. Der folgende Beitrag untersucht und vergleicht die beiden Mitnahmemöglichkeiten, die in 4 BetrAVG seit geregelt sind. 1. Übernahme einer Versorgung Die Versorgung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers konnte gemäß 4 BetrAVG in der Vergangenheit wahlweise vom neuen Arbeitgeber, einem Lebensversicherungsunternehmen, einer Pensionskasse oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger übernommen werden. Seit sind diese Möglichkeiten stark eingeschränkt worden. Jetzt kann die Versorgung nur noch vom neuen Arbeitgeber und nur in Ausnahmefällen von einer Pensionskasse oder einem Versicherer übernommen werden. 1.1 Übernahme bei Liquidation Soll ein Unternehmen liquidiert werden, so ist dies nur möglich, wenn zuvor alle Versorgungsverpflichtungen auf einen anderen Versorgungsträger ausgelagert werden. Deshalb ermöglicht der Gesetzgeber in diesem Fall auch die Übernahme der Versorgung durch ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ( 4 Abs. 4 BetrAVG). Allerdings muss sichergestellt sein, dass sämtliche Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet werden und dass der unverfallbar ausgeschiedene Mitarbeiter keinen vorzeitigen Zugriff auf die Versicherungsleistung hat. Die Übernahme kann theoretisch sogar ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vorgenommen werden. In der Praxis wird aber schon allein wegen des Versicherungsabschlusses die Zustimmung erforderlich sein.
3 1.2 Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber Mit der Übernahme einer Versorgung durch einen neuen Arbeitgeber steigt dieser in vollem Umfang in die Versorgungsverpflichtung des alten Arbeitgebers ein und führt diese weiter. Sämtliche Verpflichtungen aus der Zusage gehen mit schuldbefreiender Wirkung für den alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber über. Somit haftet der neue Arbeitgeber z.b. auch für den Teil der Anpassungsverpflichtung nach 16 BetrAVG, der beim alten Arbeitgeber erdient wurde. Auch die Unverfallbarkeitsfristen des 1b BetrAVG beginnen bei einer Ü- bernahme nicht neu zu laufen. Das führt dazu, dass eine übernommene Versorgung beim neuen Arbeitgeber auch bei Arbeitgeberfinanzierung sofort gesetzlich unverfallbar sein kann. Das ist immer dann der Fall, wenn die Versorgung auch beim alten Arbeitgeber bereits gesetzlich unverfallbar war. In diesen Fällen ist die Übernahme durch den neuen Arbeitgeber in der Praxis nahezu zwingend auch mit einer Übertragung entsprechender finanzieller Mittel verbunden. Übernimmt der neue Arbeitgeber dagegen eine noch verfallbare Versorgung, so wird der ehemalige Arbeitgeber in der Regel nicht bereit sein, hierfür eine Erstattung zu zahlen. Die Übernahme liegt in diesem Fall im alleinigen Interesse des Arbeitnehmers und seines neuen Arbeitgebers. Eine wirksame Übernahme ist nur möglich, wenn ihr alle Beteiligten zustimmen. Zumindest der neue Arbeitgeber ist in der Praxis aber nur selten bereit, eine Verpflichtung zu übernehmen, die er inhaltlich nicht selbst gestalten konnte und deren Risiken für den Arbeitgeber er oft nicht ausreichend beurteilen kann. Deshalb kommen Übernahmen von Pensionszusagen meist nur bei Arbeitgeberwechseln innerhalb von Konzernen vor. Etwas häufiger sind Übernahmen beim Durchführungsweg Unterstützungskasse in der Form, dass der neue Arbeitgeber der bisherigen U-Kasse als neues Trägerunternehmen beitritt und die bestehende Versorgung inklusive der bestehenden Versicherung weiterführt. Was vielen Arbeitgebern aber häufig nicht bewusst ist: der neue Arbeitgeber haftet in diesem Fall für alle Fehler, die der ehemalige Arbeitgeber bei der Gestaltung der Altersversorgung gemacht hat. Der gängige Fall der Übernahme in der Praxis erfolgt bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse. 1.3 Übernahme bestehender Direktversicherungen Weit verbreitet und fast schon marktüblich ist die Übernahme bestehender Direktversicherungen, insbesondere solcher, deren Beiträge nach 40b EStG besteuert und deren Leistungen steuerfrei ausgezahlt werden. Denn schließlich ist ein Neuabschluss derartiger Versicherungen heute nicht mehr möglich. Übernahme durch Versicherungsnehmer-Wechsel Der häufigste Fall der Übernahme einer Direktversicherung ist in der Praxis sicherlich die Weiterführung des Vertrages beim neuen Arbeitgeber. Dies geschieht in der Regel durch einen Wechsel der Versicherungsnehmer- Eigenschaft (VN-Wechsel) vom alten auf den neuen Arbeitgeber. Dabei tritt der neue Arbeitgeber in vollem Umfang in die bisherige Versorgung ein und
4 übernimmt auch eventuelle Risiken der Versorgung, die durch Fehler des alten Arbeitgebers z.b. bei Vertragsabschluss gemacht wurden. In der Vergangenheit, also vor dem war jeder VN-Wechsel auf einen neuen Arbeitgeber arbeitsrechtlich zwingend eine Übernahme gem. 4 BetrAVG, da eine andere rechtlich wirksame Möglichkeit gar nicht zur Verfügung stand. In der Praxis war den meisten Arbeitgebern allerdings nicht bewusst, welche arbeitsrechtliche Konsequenz die Weiterführung einer bestehenden Direktversicherung hatte. Nachdem das Betriebsrentengesetz aber zwischenzeitlich zwei Möglichkeiten einer Mitnahme der Versorgung zum neuen Arbeitgeber kennt, kann der Arbeitgeber wählen, ob er eine Übernahme oder eine Übertragung bevorzugt. Übernahme nach versicherungsvertraglichem Verfahren Bei Direktversicherungen wird häufig bereits bei Vertragsabschluß vereinbart, dass bei Ausscheiden des Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen das versicherungsvertragliche Verfahren anzuwenden ist. Hierbei entspricht die Höhe des unverfallbaren Anspruches gem. 2 Abs. 2 BetrAVG der Versicherungsleistung des beitragsfrei gestellten Vertrages. In der Praxis erhält der ausscheidende Mitarbeiter nicht nur das gesetzlich vorgesehen unwiderrufliche Bezugsrecht, sondern es wird ihm auch die Versicherungsnehmer-Eigenschaft übertragen. Trotzdem besteht arbeitsrechtlich weiterhin eine betriebliche Altersversorgung des alten Arbeitgebers, für die dieser z.b. auch bei Insolvenz des Versicherers haften würde ( 1 Abs. 1 BetrAVG). Findet der Arbeitnehmer erst einige Zeit nach Durchführung des versicherungsvertraglichen Verfahrens einen neuen Arbeitgeber, der zur Übernahme der Versorgung bereit ist, so muss ein neuerlicher VN-Wechsel vorgenommen werden. Arbeitsrechtlich kann aber trotzdem eine Übernahme nach 4 BetrAVG vorliegen; bis zum Jahre 2004 war dieser Vorgang mangels Alternative sogar zwingend als Übernahme anzusehen. Denn erst mit dem Versicherungsnehmer-Wechsel auf den neuen Arbeitgeber wird der ehemalige Arbeitgeber von seiner Versorgungsverpflichtung befreit. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag zwischenzeitlich durch private Beiträge aus individuell versteuertem Einkommen finanziert hat. Übernahme im Rahmen des Deckungskapitalübertragungsabkommens Um das Geschäftsfeld der betrieblichen Altersversorgung zu fördern haben die meisten im deutschen Markt tätigen Versicherer bereits vor vielen Jahren das so genannte Deckungskapitalübertragungsabkommen abgeschlossen, wonach bei Arbeitgeberwechsel der Zeitwert der Versicherung von einem auf den anderen Versicherer ohne Abzüge übertragen wird. Dieses Abkommen wurde jetzt durch ein neues Deckungskapitalübertragungsabkommen abgelöst, welches neben Direktversicherungen auch Pensionskassenverträgen eine Deckungskapitalübertragung erlaubt. Auch das neue Abkommen regelt, dass ein Arbeitnehmer, dessen neuer Arbeitgeber seine Direktversicherungen bzw. Pensionskassenverträge bei einem anderen Versicherer führt als der ehemalige Arbeitgeber, keinen finanziellen Verlust aus der Kündigung der bestehenden Versicherung und dem Neuabschluss beim neuen Arbeitgeber erleidet. In den im Abkommen festgelegten Fällen verzichtet daher der bisherige Versicherer bei der Kündigung auf den übli-
5 chen Stornoabzug und der neue Versicherer erhebt keine neuen Abschlusskosten. Auch die Finanzverwaltung hat nunmehr dem Abkommen zugestimmt und betrachtet die Deckungskapitalübertragung nicht als steuerschädlichen Neuabschluss einer Versicherung. So können auch alte pauschalbesteuerte Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel fortgeführt werden. Trotz der begrifflichen Übereinstimmung muss die Übertragung des Deckungskapitals nicht zwingend auch eine Übertragung nach 4 BetrAVG sein. Im Gegenteil: bis zum Jahr 2004 handelte es sich zwingend um eine Übernahme. Das zeigen auch die großen Bemühungen der beteiligten Versicherer, mit der neuen Versicherung mindestens die ehemaligen Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen wieder abzubilden. Denn bei einer Ü- bernahme nach 4 BetrAVG haftet der Arbeitgeber dafür, dass der neue Versicherungsvertrag mindestens die ursprünglich versprochene Leistung erbringt. Aufgrund der in den letzten Jahren stetig gesunkenen Garantieverzinsung von Lebensversicherungen haben die Fälle von Deckungskapitalübertragungen drastisch abgenommen, weil es mit einem niedrigeren Rechnungszins kaum möglich ist, die Versicherungsleistung des ursprünglichen Vertrages zu erreichen. Seit dem hat der Arbeitgeber aber auch im Rahmen einer Deckungskapitalübertragung die Wahl, ob er diese (wie in der Vergangenheit) arbeitsrechtlich als Übernahme oder als Übertragung gem. 4 BetrAVG durchführen möchte. 1.4 Übernahme bestehender Pensionskassen-Verträge Für die Übernahme bestehender Pensionskassenverträge gelten die Ausführungen zur Direktversicherung sinngemäß. Üblicherweise werden Pensionskassen bei Wechsel des Arbeitgebers entweder im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens mitgegeben oder per VN-Wechsel vom neuen Arbeitgeber weitergeführt. Selbstverständlich kommen in der Praxis auch Fälle vor, in denen zunächst das versicherungsvertragliche Verfahren angewendet wird und erst einige Zeit später die Übernahme durch den neuen Arbeitgeber per VN-Wechsel erfolgt. Aufgrund des neuen Deckungskapitalübertragungsabkommens sind nunmehr auch die Übertragung des Deckungskapitals eines Pensionskassenvertrags per Übernahme oder Übertragung auf eine andere Pensionskasse bzw. Direktversicherung möglich. Denn auch für Pensionskassenverträge gibt es jetzt die Möglichkeit, ohne Storno- und Abschlusskosten den Zeitwert der Versicherung auf einen anderen Pensionskassenvertrag bzw. Direktversicherungsvertrag zu übertragen. 1.5 Lohnsteuerliche Auswirkung einer Übernahme Da die Übernahme einer Versorgung durch den neuen Arbeitgeber aus Sicht des Arbeitnehmers lediglich eine Weiterführung der alten Zusage bedeutet, hat die Übernahme in allen Durchführungswegen keinerlei lohnsteuerliche Auswirkungen. Beim neuen Arbeitgeber gilt die gleiche lohnsteuerliche Behandlung wie auch beim ehemaligen Arbeitgeber. Wurde die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers bereits vor dem erteilt, so liegt bei unveränderter Übernahme durch den neuen
6 Arbeitgeber auch steuerlich eine Altzusage im Sinne des BMF-Schreibens vom zum Alterseinkünftegesetz vor. D.h., eine nach 40b EStG besteuerte Direktversicherung kann in allen Fällen der Übernahme auch beim neuen Arbeitgeber weiterhin pauschal besteuert werden, da es sich eben um eine Altzusage handelt. Für diese lohnsteuerliche Konsequenz ist auch im Rahmen der Deckungskapitalübertragung oder im Rahmen einer Übernahme nach vorherigem versicherungsvertraglichem Verfahren keine Billigkeitsregelung des Bundsfinanzministeriums erforderlich, wie in der Praxis immer wieder fälschlicherweise behauptet wird. Auch ein übernommener Pensionskassen-Vertrag ist weiterhin als Altzusage zu behandeln. D.h. Einzahlungen sind auch beim neuen Arbeitgeber bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, darüber hinausgehende Beiträge können bis zu 1752,- Euro pauschal besteuert werden. Der zusätzliche Freibetrag von 1800,- Euro nach 3 Nr. 63 EStG ist nicht nutzbar. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn die übernommene Zusage vom neuen Arbeitgeber nicht in steuerschädlicher Weise verändert wird. Fazit Die Übernahme einer betrieblichen Altersversorgung gem. 4 BetrAVG war bis die einzige Möglichkeit, um eine Versorgung zum neuen Arbeitgeber mitnehmen zu können. Sie ist bei allen Durchführungswegen mit arbeitsrechtlichen Risiken für den neuen Arbeitgeber verbunden, da er auch für Fehler der Vergangenheit gegenüber dem Arbeitnehmer haftet. Die lohnsteuerlichen Folgen einer Übernahme sind dagegen eindeutig, und erfordern auch im Zusammenhang mit Deckungskapitalübertragungen oder nach zwischenzeitlicher privater Fortführung keine Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung. 2. Übertragung des Versorgungskapitals auf einen neuen Arbeitgeber Um die Weiterführung einer bestehenden Versorgung beim neuen Arbeitgeber zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz eine neue Möglichkeit geschaffen. Nach 4 Abs. 2 BetrAVG kann anstelle der Übernahme der gesamten Versorgung auf Wunsch nur das vorhandene Versorgungskapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden ( 4 Abs. 2 BetrAVG). Mit der Übertragung des Versorgungskapitals erlischt die Zusage des alten Arbeitgebers. Der neue Arbeitgeber errechnet aus dem mitgebrachten Versorgungskapital nach seinen Versorgungsregeln eine wertgleiche Zusage. Für die Sicherstellung der Wertgleichheit beim neuen Arbeitgeber ist lediglich das Verhältnis zwischen dem mitgebrachten Versorgungskapital und dem Wert der Zusage beim neuen Arbeitgeber relevant. Die so entstehende Versorgung gilt als Entgeltumwandlung und unterliegt dem sofortigen Insolvenzschutz durch den PSVaG. Für Übertragungswerte bis zur BBG in der Rentenversicherung verzichtet der PSVaG sogar auf die sonst für neue Zusagen übliche Wartezeit von 2 Jahren ab Erteilung der Zusage ( 7 Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG). Im Unterschied zur Übernahme liegt bei der Übertragung keine Weiterführung der alten Zusage vor, sondern eine vom neuen Arbeitgeber neu erteilte Zusage unter Anrechnung des mitgebrachten Kapitals (= Einmalbeitrag).
7 Deshalb ist es auch unproblematisch, wenn die Versorgung beim neuen Arbeitgeber völlig anders gestaltet ist als beim alten Arbeitgeber, da sie völlig unabhängig von der bisherigen Zusage erteilt wird. 2.1 Berechnung des Übertragungswertes Selbstverständlich muss der ehemalige Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Versorgungskapital als Übertragungswert zur Verfügung stellen, das dem unverfallbaren Anspruch wertmäßig mindestens entspricht. Um dies sicherzustellen hat der Gesetzgeber die Höhe des Übertragungswertes in 4 Abs. 5 BetrAVG gesetzlich festgelegt. Bei einer Pensionszusage und einer Unterstützungskasse entspricht der Übertragungswert bzw. das Versorgungskapital dem Barwert des unverfallbaren Anspruchs des Mitarbeiters. Bei dessen Berechnung gelten die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse entspricht der Übertragungswert dem Wert der Versicherung zum Übertragungszeitpunkt. Das gilt allerdings nur, soweit der Wert der Versicherung auch mindestens den unverfallbaren Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers abdeckt. Das ist in der Regel der Fall. Beide vom Gesetzgeber festgelegte Definitionen sind nicht eindeutig. Um spätere Streitigkeiten hinsichtlich der Anspruchshöhe zu vermeiden, sollte die detaillierte Berechnung der Übertragungswerte bereits in der Versorgungsordnung festgelegt werden. Insbesondere bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen wird es dabei im Interesse des Arbeitgebers liegen, dass das Übertragungskapital nicht höher ist als der vom Versicherer bereitgestellte Rückkaufswert. Fraglich ist allerdings, ob dieser Wert arbeitsrechtlich ausreicht. Denn bereits in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass er davon ausgeht, dass bei der Ermittlung des Übertragungswertes aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ein Stornoabzug für die vorzeitige Vertragskündigung nicht zulässig sei. Aus Sicht des Arbeitgebers kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass sich die Versicherungsbranche an die Vorgaben des Gesetzgebers selbst dann halten wenn diese unmittelbar nur für den Arbeitgeber Gültigkeit haben. Mit dem Deckungskapitalübertragungsabkommen für Direktversicherungen hat die Versicherungsbranche schließlich bereits vor Jahren gezeigt, dass Sie bereit ist, zugunsten praktikabler Lösungen sogar vollständig auf Kosten zu verzichten. Für die Pensionskassen ist ein ähnliches Abkommen bereits in Vorbereitung. 2.2 Arbeitnehmer-Recht auf Übertragung Für alle Zusagen, die ab 2005 erteilt werden, steht dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Übertragung seiner Versorgung vom ehemaligen Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber zu verlangen. Dieses Recht richtet sich sowohl gegen den ehemaligen als auch gegen den neuen Arbeitgeber. Wurde eine Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung zuvor im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens bereits auf den Arbeitnehmer übertragen, so richtet sich der
8 Anspruch unmittelbar gegen den Versorgungsträger. Es kann also in der Praxis vorkommen, dass z.b. eine Direktversicherung bei Ausscheiden zunächst auf den Mitarbeiter übertragen wird (in der Regel durch einen Versicherungsnehmer-Wechsel) und dieser Mitarbeiter kurz darauf vom Versicherer verlangt, den Wert der Versicherung auf einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Das Übertragungsrecht des Arbeitnehmers gilt nur für die Durchführungswege Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds und auch nur, wenn der Wert dieser Verträge nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt. Liegt der Übertragungswert über diesem Wert (in 2005: ,- Euro), so entfällt das Recht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall auch keine teilweise Übertragung verlangen. Er muss sich innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden entscheiden, ob er die Übertragung verlangen will. Danach sind Übertragungen nur noch mit Zustimmung aller Beteiligten möglich. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, einen ausscheidenden Arbeitnehmer zur Übertragung zu zwingen. Der Arbeitgeber kann nur eine Abfindung gemäß 3 BetrAVG gewähren, der sich der Arbeitnehmer wiederum widersetzen kann, indem er stattdessen eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber verlangt. Um dem Arbeitnehmer eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu geben, sieht 4 a BetrAVG vor, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, ihm die Höhe des Übertragungswertes bzw. die sich daraus ergebende Versorgung mitzuteilen. In der Praxis wird die konkrete Ausgestaltung des Übertragungsrechtes vermutlich keine große Bedeutung haben. Abgesehen davon, dass dieses Recht ohnehin nur für Neuzusagen ab 2005 greift, werden sich alle Beteiligten in den meisten Fällen einig sein, die Übertragung vorzunehmen. Und in diesem Fall gelten die genannten Voraussetzungen und Einschränkungen nicht. 2.3 Übertragung bei Direktversicherungen Übertragung durch Versicherungsnehmer-Wechsel Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, ob er eine Versorgung übernehmen oder lediglich das Versorgungskapital übertragen lassen will. In welcher Form die Übertragung des Versorgungskapitals stattzufinden hat, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Deshalb ist es auch denkbar, dass anstelle einer Überweisung des Rückkaufswertes einer Direktversicherung die gesamte Versicherung als Übertragungswert mitgegeben wird. Der neue Arbeitgeber führt diese Direktversicherung dann als neuer Versicherungsnehmer weiter. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte der Arbeitgeber im Rahmen des VN-Wechsels festlegen, dass es sich um eine Übertragung handelt. Mit der Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft hat der neue Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, etwaige Gestaltungsfehler aus der Vergangenheit für die Zukunft zu korrigieren. Denn er ist bei der Übertragung ja gerade nicht verpflichtet, die Versorgung unverändert weiter zu führen. Denkbar wäre z.b. die Anpassung der Überschussverwendung an die Voraussetzung des versicherungsvertraglichen Verfahrens, die eindeu-
9 tige Vereinbarung der Zusageart, oder die Veränderung der Bezugsrechte im Todesfall an die steuerlich begünstigten Hinterbliebenen. Auch wenn die bestehende Versicherung unverändert weitergeführt wird, liegt bei einer Übertragung nach 4 Abs. 2 BetrAVG arbeitsrechtlich eine Neuzusage vor. Übertragung nach versicherungsvertraglichem Verfahren Auch die Weiterführung einer Direktversicherung, die zwischenzeitlich privat finanziert wurde, kann arbeitsrechtlich eine Übertragung darstellen. Entscheidend ist lediglich der Wille der Beteiligten. Wird dies gewünscht, so gelten die oben gemachten Ausführungen zum VN-Wechsel. Eine Übertragung im Sinne des 4 Abs. 2 BetrAVG durch Überweisung des Deckungskapitals an den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger wird immer dann gewünscht sein, wenn der neue Arbeitgeber seine Direktversicherungen nur bei ausgewählten Versicherern führt. Problematisch ist in der Praxis allerdings, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens kein Recht hat, die Versicherung zu kündigen. Übertragung im Rahmen des Direktversicherungsübertragungsabkommens Der häufigste Fall einer Übertragung wird wohl im Rahmen des Direktversicherungsübertragungsabkommens vorkommen. Denn aufgrund der gesunkenen Rechnungszinsen kann selbst bei Verzicht auf sämtliche Wechselkosten der neue Versicherer nur selten die Leistungen des ehemaligen Versicherers darstellen. Deshalb ist es für den Arbeitgeber wichtig, dass er lediglich das Übertragungskapital annimmt und nicht für die ehemalige Versicherungsleistung auf Basis des ehemaligen Rechnungszinses haftet. Aber auch hier gilt, dass eine Übertragung des Direktversicherungskapitals nicht zwingend eine Übertragung im Sinne des 4 BetrAVG darstellen muss. Denn schließlich handelte es sich in der Vergangenheit auch generell um eine Übernahme. Entscheidend ist der Wille der beteiligten Parteien, der unbedingt schriftlich festgehalten werden sollte. 2.4 Übertragung von Pensionskassenverträgen Für die Übertragung von Pensionskassenverträgen gilt grundsätzlich das gleiche wie für Direktversicherungen. Da auch Pensionskassen nun dem Deckungskapitalübertragungsabkommen beitreten können, kann auch hier der Versicherer gewechselt werden, ohne dass neue Kosten entstehen. Allerdings ist dabei Voraussetzung, dass beide Pensionskassen dem Deckungskapitalübertragungsabkommen beigetreten sind.
10 2.5 Lohnsteuerliche Auswirkungen einer Übertragung Wird eine Versorgung bei Wechsel des Arbeitgebers im Rahmen des 4 Abs. 2 BetrAVG auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, so liegt steuersystematisch eine Auflösung der alten Versorgung und Wiedereinzahlung des Übertragungswertes beim neuen Arbeitgeber vor. Der neue Arbeitgeber übernimmt auch nicht die bestehende Versorgung, sondern erteilt eine neue Zusage auf Basis des vom Arbeitnehmer eingezahlten Übertragungswertes. Lohnsteuerfreiheit nach 3 Nr. 55 EStG Um die politisch gewünschte Übertragung nach 4 Abs. 2 BetrAVG zu fördern, hat der Gesetzgeber diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Hierbei wird zwischen zwei Fördergruppen unterschieden. Gruppe 1: Gruppe 2: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Unterstützungskasse, Pensionszusage. Wechselt ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsplatzwechsels von einem Durchführungsweg beim alten Arbeitgeber in denselben oder einen anderen der gleichen Fördergruppe, so bleibt diese Übertragung lohnsteuerfrei ( 3 Nr. 55 EStG). Im Gegenzug unterliegen auch die späteren Leistungen der selben Besteuerung wie beim ursprünglichen Durchführungsweg. Wechselt also ein Arbeitnehmer von einer Pensionskasse beim alten Arbeitgeber zu einer Direktversicherung beim neuen Arbeitgeber, so kann das entsprechende Versorgungskapital lohnsteuerfrei übertragen werden. Soweit die späteren Versorgungsleistungen auf dem übertragenen Vermögen beruhen, sind sie entsprechend der steuerlichen Förderungen der Einzahlung in die ursprüngliche Pensionskasse steuerpflichtig. 3 Nr. 55 EStG sieht vor, dass die späteren Leistungen, die sich aus dem Übertragungswert ergeben so versteuert werden, als wäre die Übertragung nicht erfolgt. Das gilt auch dann, wenn eine ehemalige 40b- Direktversicherung z.b. auf einen Pensionsfonds übertragen wird, obwohl es bei diesem Durchführungsweg die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nie gegeben hat. D.h. jeder Durchführungsweg muss zukünftig in seinem Verwaltungssystem die Möglichkeit vorsehen, alle steuerlichen Förderungen zu verwalten.
11 Beispiel: Zwei Arbeitnehmer, A und B, die über eine Unterstützungskasse versorgt werden, wechseln den Arbeitgeber und wollen den Übertragungswert ihrer Versorgung zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. A wechselt zu einem Arbeitgeber mit Pensionszusagen. Die Unterstützungskasse zahlt in diesem Fall (unter Sicherstellung der Zweckbindung des Vermögens) den Übertragungswert an den neuen Arbeitgeber, der hierfür eine entsprechende Pensionszusage erteilt. Diese Übertragung ist lohnsteuerfrei, da sie innerhalb der gleichen Fördergruppe vollzogen wurde. Auch an der steuerlichen Behandlung der späteren Leistungen ändert sich nichts, da beide Durchführungswege zur gleichen Einkunftsart gehören. B wechselt zu einem Arbeitgeber mit einer Pensionskasse. Dieser Wechsel ist nicht lohnsteuerfrei. Das heißt die Zahlung des Übertragungskapitals an die Pensionskasse ist steuerpflichtig. Bis zu 4% der BBG bleibt sie allerdings wegen der Steuerfreistellung des 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei Fälligkeit der Leistungen wird der Teil der Rente, der sich aus dem bereits versteuerten Übertragungswert ergeben hat, nur noch mit dem Ertragsanteil besteuert. Der übrige Teil unterliegt der vollen Besteuerung. Übertragung einer pauschal besteuerten Direktversicherung Soll eine alte Direktversicherung mit 40b-Förderung auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, so entfällt damit grundsätzlich für die Zukunft die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Denn bei einer Übertragung erteilt der neue Arbeitgeber eine neue Zusage, die deshalb nicht förderfähig nach 40b EStG ist und auch nicht steuerfrei ausgezahlt wird. Dabei kann eine Übertragung nach 4 BetrAVG auch dann bereits vorliegen, wenn der neue Arbeitgeber nach einem Versicherungsnehmerwechsel die bestehende Direktversicherung weiterführt. Denn arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber ja entscheiden, ob er einen Übernahme oder eine Übertragung wünscht. Das Bundesfinanzministerium hat aber inzwischen erkannt, dass der Wunsch des Gesetzgebers, die Mitnahmemöglichkeiten von bav-verträgen bei Arbeitgeber-Wechsel zu fördern durch die neu eingeführten Vorschriften noch nicht erreicht wird. Denn die arbeitsrechtlich praktikable Übertragung nach 4 Abs. 2 BetrAVG führt steuerlich insbesondere bei der pauschal besteuerten Direktversicherung zu erheblichen Steuernachteilen. Deshalb hat das BMF mit Schreiben vom einige Ausnahmen geregelt. Danach beeinträchtigt jede Übertragung einer Direktversicherung im Rahmen des Deckungskapitalübertragungsabkommens die 40b-Fähigkeit nicht. Das gilt unabhängig davon, ob es sich arbeitsrechtlich um eine Übernahme oder eine Übertragung nach 4 Abs. 2 BetrAVG handelt. Selbst wenn im Rahmen der Deckungskapitalübertragung biometrische Risiken des Vertrages geändert werden oder neu hinzukommen, bleibt es bei der Besteuerung nach 40b EStG, vorausgesetzt der Beitrag ändert sich nicht. Werden pauschalbesteuerte Direktversicherungen per Versicherungsnehmer-Wechsel auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, so bleibt es eben-
12 falls bei der Besteuerung nach 40b EStG. Allerdings dürfen in diesem Fall keine wesentlichen Veränderungen am Vertrag vorgenommen werden. Das gleiche gilt für einen Versicherungsnehmer-Wechsel im Anschluss an eine private Weiterführung im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens. Eine maximal mögliche Dauer der zwischenzeitlich privaten Weiterführung hat das BMF nicht festgelegt. Übertragung einer Pensionskassenversorgung Auch die Übertragung einer Pensionskassenversorgung auf eine neue Pensionskasse oder eine Direktversicherung führt beim neuen Arbeitgeber zu einer Neuzusage. Deshalb kann beim neuen Arbeitgeber nicht nur der Freibetrag des 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze genutzt werden, sondern zusätzlich auch der Freibetrag in Höhe von 1800,- Euro. Gleichzeitig entfällt aber die Möglichkeit, für diese Pensionskassenversorgung zukünftig die Förderung des 40b EStG zu nutzen. D.h. auch die Vervielfältigungsregel des 40b EStG ist für den betroffenen Arbeitnehmer für die Zukunft verloren. Jedoch sind nun durch das neue Deckungskapitalübertragungsabkommen Ausnahmeregelungen geschaffen worden, nach welchen zwar durch die Übertragung arbeitsrechtlich eine Neuzusage erteilt wird, steuerrechtlich jedoch von einer Altzusage und damit auch von einer Möglichkeit der Fortführung einer Pauschalbesteuerung ausgegangen werden kann. Nichtsdestotrotz kann sich durch Änderung der Vertragsgestaltung eine andere Besteuerung in der Leistungsphase ergeben. Übertragung einer Unterstützungskassenversorgung 3 Nr. 55 EStG stellt auch die Übertragung von einer Unterstützungskasse auf eine andere lohnsteuerfrei. Dabei ist es unerheblich, ob im Rahmen der Übertragung eine bestehende Rückdeckungsversicherung auf die neue Unterstützungskasse (per Versicherungsnehmer-Wechsel) übertragen und dort weitergeführt wird oder ob der Rückkaufswert einer Rückdeckungsversicherung übertragen und bei der neuen Unterstützungskasse als Einmalbeitrag in eine neue Rückdeckungsversicherung eingezahlt wird. Die Einzahlung des Einmalbeitrages in der neuen Unterstützungskasse könnte a- ber zu Problemen beim Betriebsausgabenabzug des Trägerunternehmens für die anschließend laufenden Beiträge führen. Denn 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG setzt für den Betriebsausgabenabzug voraus, dass die Rückdeckungsversicherung ausschließlich gegen laufenden Beitrag abgeschlossen wurde. Im konkreten Fall empfiehlt sich deshalb eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt. Fazit Die vom Gesetzgeber zum neu geschaffene Übertragungsmöglichkeit nach 4 Abs. 2 BetrAVG wird den Markt der betrieblichen Altersversorgung beleben und ist daher eine sinnvolle Innovation. Durch sie wird die so genannte neue Portabilität gefördert und eine Zersplitterung der Betriebsrentenansprüche verhindert. Sowohl für die Direktversicherungen als auch für Pensionskassenverträge hat das BMF inzwischen durch die Genehmigung des Deckungskapitalübertragungsabkommens einige praktikable Ausnahmeregelungen geschaffen,
13 mit denen die praktische Umsetzung stark erleichtert wird. Dennoch sollte man bei der Ausgestaltung der Mitnahme der Versorgung exakte Vereinbarungen treffen, damit die Ausnahmeregelungen eindeutig greifen können. Die Autoren: Katrin Kümmerle ist Rechtsanwältin und Senior Consultant bei febs Consulting GmbH. Kümmerle berät Produktanbieter und Arbeitgeber fachlich und konzeptionell rund um die betriebliche Altersversorgung und Wertkonten. Ihren fachlichen Schwerpunkt hat sie im Arbeits- und Sozialrecht sowie im Thema Wertkonten als Alternative zur betrieblichen Altersversorgung. Hier unterstützt sie sowohl Arbeitgeber bei der Einführung von Zeitwertkonten als auch Produktanbieter bei der Entwicklung marktfähiger Produktkonzepte. Andreas Buttler ist Geschäftsführer und Mitinhaber der febs Consulting GmbH. Seit vielen Jahren ist er außerdem als Fachautor zahlreicher Veröffentlichungen zur betrieblichen Altersversorgung bekannt. Sein mittlerweile in 4. Auflage erschienenes Werk Einführung in die betriebliche Altersversorgung gilt als Standardwerk der Branche. febs Consulting GmbH ist ein unabhängiges Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen rund um die betriebliche Altersversorgung und Wertkonten. febs berät sowohl Arbeitgeber bei der Einrichtung und Neuordnung von Versorgungswerken als auch Produktanbieter und Vertriebe in fachlichen und konzeptionellen Fragestellungen. Kontakt febs Consulting GmbH Richard-Reitzner-Allee Haar/München Tel. 089/
14 Portabilität bei DV und PK Übertragung ohne Versicherer-Wechsel Übernahme ohne Versicherer-Wechsel Übertragung mit Versicherer-Wechsel gem. Übertr.-Abkommen Übernahme mit Versicherer-Wechsel i.r. d. Übertr.-Abkommen 40b DV 40b PK Altzusage 3/63 DV 3/63 PK Altzusage 3/63 DV 3/63 PK Neuzusage Technik VN-Wechsel Vertrag läuft weiter siehe Übertragung Übertragung des Kapitals auf neuen Versicherer siehe Übertragung A-Recht Neuzusage Altzusage Neuzusage Altzusage f. Beiträge f. Leistungen DV: wahlweise Alt- oder Neuzusage i, auch bei zwischenzeitl. priv. Fortführung PK: Neuzusage ii DV: keine Vertragsänd. auch nicht bei zwischenzeitl. priv. Fortführung, d.h. Altverträge bleiben steuerfrei PK: Übergang auf 22 Nr.5 für zukünftigen Teil DV und PK: Altzusage auch bei zwischenzeitl. priv. Fortführung iii DV und PK: keine Vertragsänd. auch nicht bei zwischenzeitl. priv. Fortführung, d.h. Altverträge bleiben steuerfrei DV und PK: wahlweise Alt- oder Neuzusage iv, auch bei Änderung der Risiken ohne Beitragsänd. Bei unveränd. Leistungen: keine Vertragsänderung, d.h. Altverträge weiter steuerfrei v DV und PK: Altzusage siehe Übertragung Technik s.o. siehe Übertragung s.o. siehe Übertragung A-Recht s.o. Altzusage s.o. Altzusage f. Beiträge f. Leistungen s.o. DV: Altzusage vi PK: Altzusage s.o. DV und PK: Altzusage irrelevant, da 22 Nr.5 EStG siehe Übertragung irrelevant, da 22 Nr. 5 EStG siehe Übertragung Technik s.o. siehe Übertragung s.o. siehe Übertragung A-Recht s.o. Neuzusage (weil die übern. Zusage schon Neuzusage war) f. Beiträge irrelevant, da ohnehin Neuzusage siehe Übertragung s.o. irrelevant, da ohnehin Neuzusage Neuzusage (weil die übern. Zusage schon Neuzusage war) siehe Übertragung f. Leistungen irrelevant, da 22 Nr.5 EStG siehe Übertragung irrelevant, da 22 Nr. 5 EStG siehe Übertragung Seite 14
15 Übertragung mit Versicherer-Wechsel ohne Übertr.-Abkommen Übernahme mit Versicherer-Wechsel ohne Übertr.-Abkommen 40b DV 40b PK Technik Rückkauf und Einmaleinzahlung siehe Übertragung A-Recht Neuzusage Altzusage Altzusage f. Beiträge f. Leistungen DV und PK: Neuzusage Einmalbeitrag ist steuerfrei vii Einmalbeitrag ist steuerpflichtiger Neuvertrag L. aus zukünftigen Beiträgen ist voll steuerpflichtig DV und PK: Altzusage Einmalbeitrag ist nicht steuerfrei viii, deshalb in der Praxis irrelevant irrelevant, s.o. 3/63 DV 3/63 PK Altzusage Technik s.o. irrelevant, s.o. A-Recht s.o. irrelevant, s.o. f. Beiträge s.o. irrelevant, s.o. f. Leistungen irrelevant, da 22 Nr. 5 EStG irrelevant, s.o. 3/63 DV 3/63 PK Technik s.o. irrelevant, s.o. A-Recht s.o. irrelevant, s.o. Neuzusage f. Beiträge s.o. irrelevant, s.o. f. Leistungen s.o. irrelevant, s.o. Seite 15
16 Portabilität bei der rückgedeckten U-Kasse dieselbe UK beim neuen AG ohne Versichererwechsel dieselbe UK beim neuen AG mit Versichererwechsel neue UK beim neuen AG ohne Versichererwechsel neue UK beim neuen AG mit Versichererwechsel Technik AG wird Trägerunternehmen Versicherung wird intern umgeschlüsselt Rückkauf und Einzahlung eines Einmalbeitrages bei neuem Versicherer VN-Wechsel von alter UK auf neue UK Rückkauf in alter UK und Einzahlung eines Einmalbeitrag in neuer UK Lohnsteuer keine Auswirkungen lohnsteuerfrei aber irrelevant, da unpraktikabel keine Auswirkungen lohnsteuerfrei ( 3 Nr. 55 EStG), aber irrelevant, da unpraktikabel Beiträge weiterhin abzugsfähig wegen Einmalbeitrags keine Betriebsausgaben, deshalb unpraktikabel Betriebsausgabe Beiträge weiterhin abzugsfähig wegen Einmalbeitrag keine Betriebsausgaben, deshalb unpraktikabel Arbeitsrechtl. Gestaltung als Übertragung oder Übernahme möglich irrelevant, da unpraktikabel als Übertragung oder Übernahme möglich irrelevant, da unpraktikabel i ) BMF, , Ziff a) ii ) BMF, enthält keinen Bezug auf BMF, a) für PK außerhalb des Ü-abkommens. Aber: nach Meinung GDV war das wohl eher ein Versehen, so auch mündlich Harder-Buschner iii ) BMF, sagt nur, dass es eine Altzusage sein kann, gibt aber m.e. kein Wahlrecht auf Behandlung als Neuzusage. Altzusage auch für PK, weil es eine Übernahme ist. iv ) BMF, i.v.m. BMF, , Ziff. a) v ) Offen bleibt, was unveränderte Leistungen bedeutet. lt. GDV soll Rechnungszinsänderung i.o. sein, Änderung biometrischer Risiken dagegen nicht vi ) BMF, sagt nur, dass es eine Altzusage sein kann, gibt aber m.e. kein Wahlrecht auf Behandlung als Neuzusage vii ) gem. 3 Nr. 55 EStG viii ) 3 Nr. 55 bezieht sich nur auf Übertragung Seite 16
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