Die Landrätin. Fachdienst Räumliche Planung und Entwicklung. Innenministerium des Landes Schl.-Holst. Abteilung Landesplanung, Stadtentwicklung,
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- Julian Schräder
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1 Kreis Segeberg Die Landrätin Kreis Segeberg. Postfach Bad Segeberg Innenministerium des Landes Schl.-Holst. Abteilung Landesplanung, Stadtentwicklung, Wohnraumförderung, Bauund Vermessungswesen IV 232 Düsternbrooker Weg Kiel Fachdienst Räumliche Planung und Entwicklung Ihr Ansprechpartner: Herr Hartmann Zimmer: 612 Haus: B Telefon: 04551/ Telefax: 04551/ frank.hartmann@kreis-se.de Az.: (bitte stets angeben) Datum: Teilfortschreibung des Regionalplans I Schleswig- Holstein 2011 Anhörungs- und Beteiligungsverfahren gem. 7 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Ihr Schreiben vom Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem o.a. Verfahren nehme ich wie folgt Stellung: I. Stellungnahme des Kreistages In seiner Sitzung am hat der Kreistag Segeberg die folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalplanes I beschlossen. Der Beschluss erging einstimmig. Der Kreis Segeberg bittet die Landesregierung, entsprechend der im Grundsatz weiterhin gültigen fachlichen Bewertung im Windkataster des Kreises alle dort als Eignungsflächen (Prioritäten 1 und 2) identifizierten Flächen in den Regionalplan zu übernehmen, und zwar unter Berücksichtigung der heute gültigen Abstandsregelungen und vorbehaltlich einer aktuellen Zustimmung der jeweiligen Standortgemeinden. Zu diesen Eignungsflächen des Windkatasters kommen zwei Flächen (14, 38) hinzu, die heute aufgrund der veränderten Abstandsregelungen die Mindestgröße von 20 ha überschreiten und im Windkataster 2009 noch unberücksichtigt bleiben mussten. Die vom Windkataster des Kreises abweichenden Flächenvorschläge des Landes mit den Kreis Segeberg, Hamburger Straße 30, Bad Segeberg, Telefon: 04551/951-0 Internet-Adresse: Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr sowie Dienstag und Donnerstag Uhr oder nach Vereinbarung Postbank Hamburg: , BLZ Sparkasse Südholstein: 612, BLZ Volksbank Raiffeisenbank eg Neumünster: , BLZ
2 - 2 - Nr. 183 und 213 werden unterstützt, die Fläche 191 ist aus dem Entwurf zu streichen. Weiterhin unterstützt der Kreis Segeberg im Grundsatz die Flächenvorschläge der Gemeinden Damsdorf, Schmalensee, Stocksee, Groß Niendorf (teilw.), Todesfelde, Hartenholm und Hasenmoor und fordert die Landesregierung auf, diese Flächen in der in der Anlage dargestellten und fachlich begründeten Abgrenzung in den Regionalplan zu übernehmen. Es sollen somit die in der Anlage 1 aufgeführten Flächen in den Regionalplan aufgenommen werden. Dabei wird im Interesse der Rechtssicherheit der Planung erwartet, dass zu den neu aufzunehmenden Eignungsflächen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die Fachbehörden erneut Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange Fachdienst Wasser / Boden / Abfall: Keine Bedenken.. Fachbereich III: Keine Einwendungen vorzubringen. Untere Bauaufsicht: Keine Anregungen und Bedenken. Fachdienst Unterhaltung und Ausbau von Straßen: Keine Bedenken. Fachdienst Räumliche Planung und Entwicklung: Der Kreis Segeberg hat im Rahmen seines Windkatasters 2009 geeignete Flächen für die Windenergie identifiziert und der Landesplanungsbehörde gemeldet. Auch wenn zwischenzeitlich die Abstandskriterien teilweise verändert wurden gelten die Ergebnisse aus dem Windkataster dem Grunde nach weiterhin. Vor diesem Hintergrund ist die Nichtbe-
3 - 3 - rücksichtigung von potentiellen Eignungsflächen im Kreisgebiet nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als hierfür keine schlüssige Begründung gegeben wurde. Es ist zwar richtig, dass mehrere potentielle Eignungsflächen im Einwirkungsbereich des geplanten Wetterradars in Boostedt liegen, dies muss jedoch nicht zwangsläufig im Widerspruch stehen. So ist die Berücksichtigung der Fläche 190 in Groß Kummerfeld einerseits und die Nichtberücksichtigung von Flächen im Amt Bad Bramstedt-Land andererseits nicht nachvollziehbar. Die Fläche 191 wurde bereits im Windkataster des Kreises als ungeeignet bewertet, da sie in Kombination mit mehreren, teilweise bereits bestehenden Eignungsflächen in dieser Region zu einer problematischen Umzingelungswirkung für die Ortslagen Stubben und Willendorf (Kreis Stormarn) führen würde. Sie sollte aus diesen Gründen im Regionalplan unberücksichtigt bleiben. Weiterhin ist die konkrete Abgrenzung der berücksichtigten Eignungsflächen nicht immer nachvollziehbar. Sie sollte noch einmal mit dem Kreis abgestimmt werden. Zu weiteren Vorschlagsflächen der Gemeinden wird auf Ziff. III sowie den Beschluss des KT vom verwiesen. Die zeichnerische Festsetzung der charakteristischen Landschaftsräume wird begrüßt. Jedoch ist die Abgrenzung im Einzelfall nicht immer schlüssig. Sie sollte sich grundsätzlich anhand nachvollziehbarer topografischer Gegebenheiten und nicht an administrativen Grenzen orientieren. Die verbale Beschreibung im Text ist zu aktualisieren (z.b. A 20 statt B 206, A 21 statt B 404). Auf die Stellungnahme der UNB verweise ich in diesem Zusammenhang. Zu den Eignungsflächen, die nach diesem Anhörungsverfahren neu in den Entwurf aufgenommen werden, ist zwingend eine erneute Anhörung mindestens der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten öffentlichen Stellen durchzuführen ( 10 Abs. 1 Satz 4 ROG). Denkmalschutz: Die vorliegende Planung berührt denkmalrechtliche Belange. Gegen die geplanten Eignungsflächen bestehen Bedenken.
4 - 4 - Sie liegen in der Umgebung von Kulturdenkmalen, die gemäß 5 und 6 des Denkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz stehen: 1. Bornhöved Kirche und Pastorat 2. Stocksee Gutsanlage 3. Muggesfelde Gutsanlage 4. Seedorf Torhaus + ehem. Gutsanlage 5. Pettluis Gutsanlage Es ist abzusehen, dass die WKA- Anlagen die Kulturdenkmale und ihre Umgebungsschutzbereiche teilweise 1. wesentlich beeinträchtigen werden oder 2. eine wesentliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann und befürchtet wird. Für die geplanten Flächen ist eine Untersuchung bzw. Visualisierung erforderlich um einen verlässlichen Nachweis zu erhalten, ob für einige Bereiche eine wesentliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Der Stellungnahme zu Grunde liegt eine angenommene Anlagenhöhe von insgesamt maximal 150 m. Sollten Anlagen über diese Höhe hinaus gehen, gelten die aufgeführten Umgebungsbereiche nicht mehr und eine erneute Überprüfung der Auswirkungen wird erforderlich. Hinweise: 1. Ergänzend weise ich auf das Urteil des VG SL vom , Az.198/02 hin. Begründung: Nicht nur das Kulturdenkmal selbst, sondern auch dessen Umgebung ist schutzwürdig, damit der Eindruck des Kulturdenkmals nicht beeinträchtigt wird. Der Umgebungsschutz dient zur Sicherung der Ausstrahlungen, die von einem Bauwerk aus ästhetischen und historischen Gründen ausgehen. Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich anzusehen, dessen Gesamteindruck wesentlich durch das Kulturdenkmal bestimmt wird.
5 - 5 - Die Flächen für Windenergieanlagen, stellen aufgrund ihrer Lage und Sichtbeziehung eine Veränderung des Gesamteindruckes der denkmalgeschützten Objekte und ihrer Umgebung dar. Vorbeugender Brandschutz: Es werden keine Belange des Brandschutzes berührt. Umweltmedizin und Seuchenhygiene: Keine Bedenken. Naturschutz: Artenschutz: Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung der ermittelten Eignungsflächen sind die beim LLUR vorhandenen Bestandsdaten zur Avifauna und zu Fledermäusen. Im Grundsatz ist eine Abschichtung in der Intensität der im Umweltbericht geprüften Schutzgüter auf der Ebene der Regionalplanung unstrittig zulässig. Umfang und Detaillierungsgrad einer Umweltprüfung richten sich jedoch nach dem, was für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich ist. Das Potenzial für eine Abschichtung wird dabei bestimmt von dem Spielraum für eine Konkretisierung auf der nachfolgenden Planungsebene. Auf welcher Planungsebene einzelne Festlegungen abschließend bestimmt werden, entscheidet damit über die Frage, wann einzelne Umweltbelange vertieft oder sogar abschließend geprüft sein müssen. Der Regionalplan legt die Eignungsgebiete für die Windenergie abschließend fest. An diese räumliche und inhaltliche Entscheidung der Regionalplanung ist die nachfolgende Bauleitplanung gebunden. Die Gemeinden besitzen zwar einen gewissen Spielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung einzelner Eignungsflächen, hinsichtlich der grundsätzlichen Standortfrage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist aus hiesiger Sicht die bisherige Prüfung des Artenschutzes zu oberflächlich. In den letzten Monaten sind hier wiederholt Hinweise aus der Bevölkerung eingegangen (z.b. aus dem Raum Groß Kummerfeld, Neuengörs oder Fuhlendorf/Armstedt), die bestätigen, dass es weitere planungsrelevante Artenvorkommen gibt, die bisher nicht bekannt waren und daher in der Planung nicht berücksichtigt wurden. Es erscheint daher erforderlich, für alle ermittelten Eignungsflächen mindestens eine fundierte
6 - 6 - Potenzialanalyse möglichst unter Einbeziehung örtlicher Kenntnisträger durchzuführen. Für jede Fläche, die im Regionalplan als Eignungsfläche für Windenergie dargestellt wird, muss im Vorwege geprüft sein, ob sie unter Berücksichtigung des Artenschutzes auch tatsächlich geeignet ist. Der in der Planung bisher vorgesehene artenschutzrechtliche Vorbehalt ist zudem nicht konsequent aufbereitet worden. Im Umweltbericht werden für den Kreis Segeberg für die Flächen 183, 184, 185, 186, 187, 189, 190, 191, 193 und 210 artenschutzrechtliche Vorbehalte formuliert. In der Tabelle 1 zu Punkt des Regionalplanentwurfs ist jedoch nur die Fläche 184 enthalten. Hier bedarf es einer Ergänzung. Eignungsflächen: Die Flächen 184, 185, 186, 187, 189, 190 und 193 entsprechen mit teilweise geringfügigen Änderungen den Flächen 1. Priorität im Windkataster des Kreises Segeberg. Gegen diese Flächen bestehen keine Bedenken. Bei der Fläche 190 Groß Kummerfeld erscheint es allerdings aus fachlicher Sicht nicht ausreichend, den artenschutzrechtlichen Vorbehalt nur für Weißstorch, Schwarzstorch und Uhu vorzusehen. Wegen der Fließgewässer Schwale (Nebenverbundachse im LRP), Stör, Sünderbek und Grenzau sowie wegen der im Eignungsraum teilweise gut ausgeprägten Knickstrukturen mit vielen alten Eichen sollte die Potenzialanalyse/Untersuchung auch auf Jagdreviere und Sommerquartiere von Fledermäusen ausgedehnt werden. Die Fläche 183 Pronstorf ist im Windkataster des Kreises bislang nicht enthalten. Bereits bei dem Gespräch mit der Landesplanung am wurde jedoch eine Zustimmung signalisiert. Aufgrund der Nähe zum NSG Wulfsfelde und zum FFH-Gebiet Bachschlucht Rösing, beide mit vielen alten Habitatbäumen, sollte der Prüfbereich für den Artenschutz um Jagdreviere und Sommerquartiere für Waldfledermäuse ergänzt werden. Ansonsten bestehen aus Sicht des Naturschutzes keine Bedenken, Auch die Fläche 191 Bühnsdorf und Neuengörs ist ebenfalls nicht im Windkataster des Kreises enthalten. Aus Sicht des Naturschutzes bestehen vorbehaltlich der artenschutzrechtlichen Prüfung keine Bedenken.
7 - 7 - Die Fläche 213 Wakendorf I ist im Windkataster des Kreises nicht enthalten. Es gibt einen Nachweis für einen Brutplatz der Rohrweihe in der Nähe von Rehhorst und in der Nähe von Dreggers. Die vorgeschlagenen Windenergieeignungsflächen dürften damit zum Nahrungshabitat der Rohrweihen gehören. Im weiteren Planverfahren müssten die Hauptbrutplätze erfasst und bewertet werden sowie die Nahrungshabitate und die Flugwege dazwischen. Da die Brutverbreitungsschwerpunkte und die Nahrungshabitate von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen (vgl. Empfehlungen des LLUR), empfehle ich, die Fläche aus Gründen der Risikominimierung zu streichen. Des Weiteren gibt es einen Hinweis des NABU auf einen Brutplatz des Rotmilans im Bahrenhofer Wald. Sofern die Fläche nicht gestrichen wird, sollte ein artenschutzrechtlicher Vorbehalt aufgenommen werden. Charakteristische Landschaftsräume: LR zwischen der B 404 bzw. der B 206 und dem Naturpark Holsteinische Schweiz : Die Abgrenzung entlang der B 206 sollte dem Verlauf der A 20 angepasst werden. Statt B 206 muss es A 20, statt B 404 A 21 heißen. Die Flächen im Nordosten des Kreises, die zum Naturpark Holsteinische Schweiz gehören, besitzen ein hohes Maß an wertgebenden Elementen, die großflächig gut miteinander vernetzt sind und so ein gut ausgeprägtes Biotopverbundsystem mit einer Vielzahl gesetzlich besonders geschützter Biotope bilden. Zu diesen Elementen gehören beispielsweise das Tarbeker Moor und das Heidmoor, der Blunker Bach, die Niederung der Trave und der Faule Trave, die Garbeker Au sowie die Seen und Wälder. Die hochwertige naturräumliche Ausstattung trägt dazu bei, dass der gesamte Raum nicht nur von landschaftlich hoher, sondern auch von faunistisch hoher Bedeutung ist. Hier ist insbesondere auf den Warder See hinzuweisen, mit seinen Randbereichen und Wäldern, die bedeutsame Nahrungs- und Rastplätze für den Vogelzug darstellen. Weitere nennenswerte Vorkommen von Groß- und Greifvögeln gibt es im Bereich des Heidmoors, zwischen Bad Segeberg und Stocksee sowie in den Schlamersdorfer Moorwiesen. Den herausragenden Qualitäten des Raumes entsprechend gibt es eine Vielzahl naturschutzrechtlicher Schutzgebietsausweisungen: Die Naturschutzgebiete Seedorfer See und Umgebung, Heidmoor, Mittlerer Stocksee und Umgebung, Ihlsee und Ihlwald; die EU- Vogelschutzgebiete Warder See und Heidmoor; die Landschaftsschutzgebiete Stocksee und Tensfelder Au, Muggesfelde, Grönwohld und Blunk, Warder See und Umgebung, Travetal, Großer Segeberger See sowie 11 (!) FFH-Gebiete. Der Landschaftsrahmenplan enthält zudem Darstellungen von großräumigen Gebieten mit besonderen ökologischen
8 - 8 - Funktionen sowie Schwerpunktbereiche für den Biotopverbund, Haupt- und Nebenverbundachsen für den Aufbau eines landesweiten Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems. In der Gesamtbetrachtung kann daher aus naturschutzfachlicher und landschaftspflegerischer Sicht festgestellt werden, dass dieser Landschaftsraum für die Errichtung von Windkraftanlagen ungeeignet ist und einer Feinsteuerung nicht zugänglich sein sollte. Das Netz der wertgebenden Bereiche einschließlich deren Pufferzonen ist so engmaschig, dass hier nur eine Darstellung als charakteristischer Landschaftsraum und damit ein Ausschluss für die Windenergie in Betracht kommen kann. Anders stellt sich die Situation nördlich der K 52, westlich der L 68 dar. Hier ist die räumliche Ausstattung nicht so hochwertig wie südlich und östlich angrenzend, so dass ein grundsätzlicher Ausschluss zu weitreichend erscheint. Für diesen Bereich wäre es aus naturschutzfachlicher Sicht daher vertretbar, die Grenze des charakteristischen Landschaftsraumes bis an K 52 und die L 68 zurück zu nehmen. Dadurch wäre die Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie hier nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen und soweit diese Flächen im Naturpark liegen eröffnet sich hier die Möglichkeit einer Feinsteuerung. Da es sich bei dem Gebiet um ein Vorranggebiet für den Kiesabbau bzw. ein Gebiet mit besonderer Eignung für den Kiesabbau mit vielen aktiven und ehemaligen, renaturierten Kiesabbauflächen handelt, ist im Rahmen der Feinsteuerung dem daraus entstehenden Konflikt besondere Bedeutung beizumessen. Bei der Suche nach naturschutzfachlich akzeptablen Eignungsräumen sollten die Kiesabbauflächen nicht als Abbauflächen in die Bewertung eingestellt werden, sondern vielmehr mit ihrem Renaturierungsziel Berücksichtigung finden. Viele Kiesabbauflächen werden nach Beendigung des Abbaus renaturiert und in naturschutzfachlich wertvolle Sekundärbiotope umgewandelt. Viele von ihnen bieten auch der Fauna einen attraktiven Lebensraum oder besitzen zumindest das Potenzial hierzu und viele erreichen binnen kurzer Zeit einen Status als gesetzlich besonders geschützter Biotop. Dies gilt es besonders zu berücksichtigen. LR innerhalb der Linie Mözen B 404 Neversdorf Leezen Seth Todesfelde Bark Wittenborn Mözen: Die Ausdehnung des LR über die A 21 in Richtung Osten und die Aufnahme des Travetals in den LR wird aus fachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Die Abgrenzung südlich Bad Se-
9 - 9 - geberg sollte dabei an den Streckenverlauf der A 20 angepasst werden. Zwischen Todesfelde und Wittenborn sollte die Abgrenzung an die geplante A 20-Trasse angepasst und in Richtung Osten entsprechend zurückgenommen werden. In der Beschreibung des LR sollte es heißen: LR innerhalb der Linie Mözen A 21 Högersdorf - Bad Segeberg Trasse A 20 -Klein Gladebrügge Traventhal - Dreggers Neversdorf Leezen Seth Todesfelde Bark Wittenborn Mözen. LR innerhalb der Linie Wahlstedt Rickling Großenaspe Bimöhlen Bad Bramstedt Schmalfeld Wahlstedt: Der LR sollte von Hartenholm in Richtung Voßhöhlen, von dort Richtung A 20 und dann über Bark bis zur B 206 und dann weiter bis Wahlstedt ausgeweitet werden, so dass auch das NSG und FFH-Gebiet Barker Heide sowie das Vogelschutzgebiet Barker und Wittenborner Heide mit erfasst werden (siehe Anlage 1). In der Beschreibung des LR sollte es dann heißen: LR innerhalb der Linie Wahlstedt Rickling Latendorf - Großenaspe Bimöhlen Bad Bramstedt Schmalfeld Hartenholm - Voßhöhlen Todesfelde Bark Wittenborn - Wahlstedt LR zwischen Groß Niendorf Itzstedt einerseits und der Kreisgrenze SE/OD andererseits: Südlich Itzstedt sollte der LR in Richtung Nahe ausgedehnt werden, um so die landschaftlich hochwertigen Flächen des NSG Nienwohlder Moor sowie die Flächen Lunden und Lundener Moor zu erfassen (siehe Anlage 2). In der Beschreibung des LR sollte es dann heißen: LR zwischen Groß Niendorf Itzstedt - Nahe - einerseits und der Kreisgrenze SE/OD andererseits Zu den beiden LR Kisdorfer Wohld und Lentföhrden Trasse A 20 Brande- Hörnerkirchen A 23 Barmstedt B 4 Lentföhrden werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
10 III. Fachliche Bewertung der Vorschlagsflächen der Gemeinden Siehe Anlage Übersicht Gemeindevoten mit fachlicher Einzelbewertung (Anlage 2 zum KT-Beschluss). Die Stellungnahmen der Gemeinden sind - soweit sie hier als Beschluss vorliegen - dieser Stellungnahme in der Anlage beigefügt. Eine Zusammenstellung der Anregungen der Gemeinden mit einer kurzen Stellungnahme der Verwaltung ist ebenfalls in der Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Gez. Merkel
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