Übung Zivilrecht II. Dr. Dr. Henry Fiebig Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht. I. Recht der verschiedenen Vertragsarten:

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1 Dr. Dr. Henry Fiebig Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Übung Zivilrecht II I. Recht der verschiedenen Vertragsarten: 1. Sachverhalt: Die KFZ-Reparaturwerkstatt K erwirbt von V eine neue Standard-Hebebühne aus dem aktuellen Warensortiment des V, die vertragsgemäß von V auf dem Betriebsgelände des K montiert wird. Aufgrund unsachgemäßer Montage seitens des V sackt die Hebebühne nach einer Woche plötzlich ab. Dabei entsteht an dem mit der Hebebühne gerade angehobenen Firmenfahrzeug des K ein Schaden in Höhe von 3000 Euro. Da zu diesem Zeitpunkt zufällig der Diplom- Ingenieur D anwesend war, der sich mit Hebebühnen auskennt, lässt K die Hebebühne noch am selben Tag für 1000 Euro von D reparieren. a) Kann K von V den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1000 Euro verlangen? b) Ist V verpflichtet, den am Fahrzeug des K entstandenen Schaden in Höhe von 3000 Euro zu ersetzen? 2. Sachverhalt: Die KFZ-Reparaturwerkstatt K lässt sich von dem Werbemittelproduzenten W 5000 Werbefeuerzeuge mit dem aufgedruckten Firmenlogo des K zum Preis von 500 Euro pro tausend Stück herstellen. Nachdem W dem K 2000 Werbefeuerzeuge geliefert hat, kündigt K den Auftrag betreffs der noch ausstehenden 3000 Feuerzeuge und zahlt demnach nur 1000 Euro an W. W verlangt jedoch den vollen vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2500 Euro für die vertraglich vereinbarte Stückzahl, obwohl W die noch ausstehenden 3000 Feuerzeuge noch gar nicht bei seinem Zulieferer Z zu einem Preis in Höhe von 900 Euro gekauft hat und demzufolge auch noch keinerlei Beschriftungen mit dem Firmenlogo des K stattgefunden haben. Kann W von K die Bezahlung des vereinbarten vollen Kaufpreises in Höhe von 2500 Euro verlangen? 3. Sachverhalt: Die KFZ-Reparaturwerkstatt K lässt sich vom Malermeister M die Fassade ihres Werkstattgebäudes neu streichen. 3 Jahre nach Fertigstellung und Abnahme der Malerarbeiten beginnt die Farbe abzubröckeln. K setzt M eine Frist von einem Monat zur Nachbesserung. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen ist, lässt K den Anstrich vom Malermeister D zu einem Preis in Höhe von Euro ausbessern. Kann K von M die entstandenen Kosten in Höhe von Euro ersetzt verlangen? 4. Sachverhalt: Die KFZ-Reparaturwerkstatt K mietet von E dessen unbebautes Grundstück, das an das Firmengelände des K unmittelbar angrenzt, um dort einen Kundenparkplatz einzurichten. K bezahlt eine Jahresmiete im Voraus und erklärt dem E unter Zeugen Das Ganze hat natürlich nur Sinn, wenn der Mietvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen ist, einverstanden? ; E antwortet Ja, ich bin einverstanden!.

2 2 Nach anderthalb Jahren will E das vermietete Grundstück bebauen. Er kündigt deshalb den Mietvertrag schriftlich zum Ende des zweiten Jahres. Greift die erklärte Kündigung des E? II. Zustandekommen von Verträgen: 5. Sachverhalt: Grundstückseigentümer E verkauft sein unbebautes Grundstück an seinen Freund F zu einem Freundschaftspreis, der mindestens Euro unter dem Verkehrswert liegt. Im notariellen Kaufvertrag wird vereinbart, dass im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechtes seitens eines Dritten der Vertrag zu diesen Vorzugskonditionen nicht zur Wirkung gelangt. Nach Mitteilung des Vertrages übt die Stadtgemeinde ihr gem. 24 BauGB zustehendes gesetzliches Vorkaufsrecht aus. E und F wollen daraufhin den abgeschlossenen Vertrag in jedem Fall rückgängig machen und berufen sich diesbezüglich auf ihre Unkenntnis vom Bestehen des Vorkaufsrechts der Stadtgemeinde. Muss E der Stadtgemeinde zum Freundschaftspreis das Grundstück veräußern? 6. Sachverhalt: BWL-Student S nimmt bei der Bank B-AG einen Kredit in Höhe von Euro mit einem Zins in Höhe von 10 % p.a. zur Finanzierung eines Studien-Auslandssemesters auf. Vereinbarungsgemäß steht in dem von S und der B-AG unterschriebenen Vertragsdokument, dass die B-AG verpflichtet sei, an S Euro auszuzahlen und dass S den Kredit in zwölf Monatsraten zu je 220 Euro abzutragen habe.. Ist zu diesen Konditionen tatsächlich ein wirksamer Kreditvertrag zustande gekommen? 7. Sachverhalt: An den kurz vor seinem Abschluss stehenden Studenten Romeo (R) der Betriebswirtschaft, der während seines Studiums in Potsdam besonders intensiv die angebotenen Rechtsfächer studiert hat, tritt der Geschäftsführer (G) der Blöhmer GmbH heran, um ihn als kaufmännischen Angestellten mit Prokura rechtlich zu binden. R, der durchaus Interesse an dieser gut dotierten Tätigkeit hat, tritt in entsprechende Verhandlungen zur Gestaltung seines Dienstvertrages. Am Ende sind 25 Paragraphen des Dienstvertrages perfekt. R erklärt aber, es müsse noch eine zusätzliche Abfindungsregelung getroffen werden, die genau festschreibt, was nach seinem möglichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung von Wettbewerbsbeschränkungen, gelten soll. Ehe es dazu kommt, wird Julia, eine Kommilitonin des R, die in der Rechtsausbildung ebenfalls immer beste Ergebnisse erzielte, als Prokuristin bei der Blöhmer GmbH eingestellt. Besteht dessen ungeachtet auch seitens des R eine arbeitsrechtliche Bindung zur Blöhmer GmbH? 8. Sachverhalt: Vermieter Victor will seinem Gewerbemieter Manfred die Miete für die Geschäftsräume erhöhen und sagt ihm, er wolle demnächst 200,- mehr pro Monat haben. Victor und Manfred sprechen darüber in der Folgezeit mehrfach und einigen sich schließlich auf eine Mieterhöhung von 150,-. Als der nächste Mietzahlungstermin herankommt, bemerken beide, dass sie vergessen haben, eine genaue Festlegung darüber zu treffen, ab welchem Monat die Mieterhöhung gelten soll. Wie ist die Rechtslage?

3 3 9. Sachverhalt: Student Stefan besucht auf einer Ferienreise eine Gastwirtschaft in Köln. Dort liest er auf der Speisekarte: Halver Hahn 3,80. Da er erstens hungrig und zweitens knapp bei Kasse ist, freut er sich über das günstige Angebot und bestellt das Gericht. Seine Freude wurde jedoch sehr getrübt, als ihm der Kellner das Mahl brachte, denn anstelle eines halben Hünchens bekam er ein Käsebrot. Er wies den Kellner auf dessen Versehen hin; dieser entgegnete ihm jedoch, dass er in der Tat ein Käsebrot bestellt habe, denn in Köln bezeichne man nun einmal ein Käsebrot als Halver Hahn. Ist hier zwischen Stefan und der Gastwirtschaft ein Vertrag zu Stande gekommen? 10. Sachverhalt: Konrad will von Volker, dem mehrere Grundstücke gehören, ein bestimmtes Grundstück kaufen. Beide sind sich betreffs des konkreten Grundstücks, das Gegenstand des Kaufvertrages werden soll, einig. Beide sind der Ansicht, dass die entsprechende Parzelle die Nummer 37 trägt. Mit dieser Bezeichnung wird der Kaufvertrag beim Notar beurkundet. Die Parzelle, die Konrad und Volker meinen, trägt aber die Nummer 36. Beide Parzellen gehören dem Volker. Nachdem sich herausstellt, dass die Parzelle, die die Nummer 37 tatsächlich trägt, viel schöner und werthaltiger ist, verlangt Konrad von Volker auf der Grundlage des notariell beurkundeten Kaufvertrages die Übereignung und Übergabe dieses besseren Grundstücks. Zu Recht? 11. Sachverhalt: Kaufmann Kramer kauft beim Autohändler Hubert einen LKW für sein Geschäft. Nach Lieferung des Wagens stellt der Kramer fest, dass dieser nicht in seine Garage passt, weil er größer ist, als er angenommen hatte. Daraufhin verlangt der Kramer vom Autohändler Hubert, ihm den bereits überwiesenen Betrag des Kaufpreises zurückzuerstatten. Ist dies möglich? 12. Sachverhalt: Victor verkauft an Klaus auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrages ein Grundstück für 200,- pro qm und glaubt, ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Kurz darauf erfährt er, dass Grundstücke dieser Art und Lage schon seit längerem für 300,- pro qm gehandelt werden. Was kann Victor tun? 13. Sachverhalt: Diesmal verkauft Victor an Klaus (siehe Sachverhalt 12) nur deswegen so preiswert, weil ihm entgangen ist, dass das Grundstück von der Gemeinde inzwischen zu Baugelände erklärt wurde. Was kann hier der Victor tun? 14. Sachverhalt: Der Geschäftsführer der Kobold GmbH in Wuppertal stellt den gerade examinierten Wirtschaftsingenieur Winfried ein. Dabei geht er davon aus, dass es sich bei Winfried um einen Ingenieur mit wirtschaftlichen Kenntnissen handle. Als der Geschäftsführer nach einigen Wochen jedoch feststellt, dass es sich genau umgekehrt um einen Wirtschaftswissenschaftler mit Ingenieurkenntnissen handelt, will er den Vertrag auflösen. Zu Recht?

4 4 15. Sachverhalt: Der Unternehmer Valentin aus Cottbus schickt am 15. Mai an die im Genossenschaftsregister eingetragene Konsumgenossenschaft Güterfelde ein bis zum 19. Mai gültiges verbindliches Vertragsangebot über die Lieferung besonders preisgünstiger Haushaltswaren. Der zuständige Bearbeiter schreibt dem Valentin, dass er für seine Firma die Vertragsofferte annimmt und gibt das Schreiben zur Post. Dieses Schreiben gelangt am Freitag, dem 19. Mai um Uhr in den Postbriefkasten des Unternehmens des Valentin. Da aber bereits um Uhr der Postbriefkasten gelehrt wurde, erfährt Valentin erst am Montag, dem 22. Mai von der Annahme des Vertragsangebots. Zu diesem Zeitpunkt hat Valentin jedoch schon anderweitig die betreffenden Haushaltswaren zum Sonderpreis veräußert. Hat die Konsumgenossenschaft Güterfelde e.g. gegenüber dem Valentin Anspruch auf Lieferung entsprechender Haushaltswaren zum Sonderpreis? 15a. Sachverhalt (Abwandlung des 15. Sachverhalts): Da bei der Konsumgenossenschaft im Moment kein Bedarf besteht, gibt der zuständige Bearbeiter das Angebot am 17. Mai an seinen Bekannten, Herrn Glück, weiter, der als Kleingewerbetreibender ein Haushaltswarengeschäft in Potsdam betreibt, um ihm eine persönliche Gefälligkeit zu erweisen. Herr Glück freut sich über das außerordentlich günstige Angebot und schreibt sofort dem Valentin, dass er für seine Firma die Vertragsofferte annimmt. Dieses Schreiben gelangt am 19. Mai um Uhr in die Hände des Valentin. Zu diesem Zeitpunkt hat er jedoch schon anderweitig die betreffenden Haushaltswaren zum Sonderpreis veräußert. Hat Herr Glück Anspruch auf Lieferung entsprechender Haushaltswaren zum Sonderpreis? 16. Sachverhalt: Der schon längere Zeit nicht so erfolgreiche freischaffende Ingenieur I verkauft dem niedergelassenen Chirurgen C ein angeblich von ihm entwickeltes medizinisches Gerät zur Verjüngung der menschlichen Zellen, was es aber in Wirklichkeit gar nicht gibt und was auch niemals in der von I präsentierten Art und Weise entwickelt werden könnte. Man einigt sich über den Zeitpunkt der Übergabe dieses Wunderwerks der Technik und über den Preis in Höhe von 1,3 Mio.. Kommt zwischen I und C tatsächlich ein Vertrag zustande? III. Vertragsstörungen: 17. Sachverhalt: V verkauft dem K ein Einfamilienhaus zu einem für ein Haus dieser Art üblichen Preis von Obwohl V bereits seit geraumer Zeit wusste, dass sein Haus vom Hausbock befallen war, teilte er dies dem K nicht mit. Fünfeinhalb Jahre nach dem Kauf bemerkt K den Schädlingsbefall und verlangt von V Ersatz der Reparaturkosten für das Haus in Höhe von sowie Ersatz für seine vom Hausbock beschädigten Möbel in Höhe von V beruft sich auf den Vertrag, wonach das Haus wie besichtigt (also ohne Gewährleistung) verkauft wurde und außerdem auf den Eintritt der Verjährung. Zu Recht? 18. Sachverhalt: Malermeister M verpflichtet sich vertraglich, die Wohnung des X zu renovieren. Zur Ausführung der vertraglichen Leistung wird der bei M angestellte Geselle A - der bislang immer tadellos die ihm anvertrauten Arbeiten verrichtete - eingesetzt. Um die Diele in der Wohnung des X zu tapezieren, musste A den dort stehenden Schuhschrank vorübergehend im Hausflur abstellen.

5 5 Dabei passiert dem A ein Missgeschick, denn ihm gleitet der Schrank aus den Händen, wodurch der Schrank des X völlig zerstört und der zufällig auf der Treppe stehende Briefträger B verletzt wird. Wie es dazu kam, dass dem A der Schrank aus den Händen glitt, d.h. dessen Schuld, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden. a) An wen und auf welcher rechtlichen Grundlage kann sich X zwecks Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wenden? b) An wen und auf welcher rechtlichen Grundlage kann sich B zwecks Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wenden? 19. Sachverhalt: Die Lehmann Lebkuchen OHG kauft von Maschinen-Müller e. Kfm. eine gut erhaltene gebrauchte Teigrührmaschine zum Preis von ,-. Als Liefertermin wird die 11. KW 2002 ( ) vereinbart. Da der Müller sich den Liefertermin irrtümlich für die 21. KW vorgemerkt hatte, wartete die Firma Lehmann Lebkuchen OHG in der Woche vom vergeblich auf die bestellte Maschine. Deshalb mahnt der Prokurist der Lehmann Lebkuchen OHG sogleich am die Lieferung an. Das Versehen klärt sich, und die Maschine wird am geliefert. Infolge der eingetretenen Lieferverzögerung entsteht der Lehmann Lebkuchen OHG ein kurzfristiger Produktionsausfall und dadurch ein Schaden in Höhe von 1.500,-. a) Haftet die Firma Maschinen-Müller e. Kfm. für diesen Schaden? b) Was könnte die Lehmann Lebkuchen OHG, die unbedingt eine solche Maschine noch im Monat März benötigt, tun, wenn die Firma Maschinen-Müller e. Kfm. tatsächlich erst in der 21. KW ( ) die Teigrührmaschine liefern könnte, da sie diese bis zum an die Großbäckerei Cottbus-Back-GmbH vermietet hat? c) Wie müsste entschieden werden, wenn die Maschine überhaupt nicht geliefert werden kann, da diese am bei einem Einbruch bei Maschinen-Müller e. Kfm. gestohlen wird und der Lehmann Lebkuchen OHG dadurch ein Schaden in Höhe von 3.500,- entsteht? 20. Sachverhalt: Die Bausteine-GmbH in Potsdam verkauft an das Bauunternehmen Gustav-Hausbau in Cottbus 5000 Standard-Ziegelsteine aus ihrem gut bestückten Lager zum Sonderpreis. Im Vertrag wird Cottbus als Leistungsort vereinbart. Infolge eines Zugunglücks zwischen Potsdam und Cottbus, verschuldet von der Deutschen Bahn AG, werden die verladenen Ziegelsteine vernichtet. Die Firma Gustav-Hausbau, die von dem bedauerlichen Vorfall durch die Bausteine- GmbH unterrichtet wird, verlangt weiterhin die Lieferung des vereinbarten Postens Ziegelsteine zum Sonderpreis. Die Bausteine-GmbH vertritt jedoch die Ansicht, dass infolge der Vernichtung der Ware durch Fremdverschulden (Deutsche Bahn AG) die Angelegenheit für sie erledigt sei. Wenn Gustav-Hausbau nach wie vor auf eine entsprechende Lieferung der noch ausreichend vorhandenen Ziegelsteine bestehe, müsse ein neuer Vertrag abgeschlossen werden; dann könne jedoch nicht mehr der ursprünglich gewährte Sonderpreis Gegenstand sein. a) Hat das Bauunternehmen Gustav-Hausbau das Recht, nach wie vor zum Sonderpreis die Lieferung von 5000 Standard Ziegelsteinen zu verlangen? b) Muss die Firma Gustav-Hausbau den Posten zerstörter Ziegelsteine bezahlen? 21. Sachverhalt: Abermals kauft die Firma Gustav-Hausbau in Cottbus von der Bausteine-GmbH in Potsdam 5000 Standard-Ziegelsteine. Diesmal verlangt jedoch die Bausteine-GmbH, dass ihr Firmensitz in Potsdam als Leistungsort vertraglich gelten soll. Da die Firma Gustav-Hausbau jedoch keine geeigneten Transportmöglichkeiten hat, um die Ware aus Potsdam abzuholen, bittet sie den Prokuristen der Bausteine-GmbH, die Steine unter Anrechnung der zusätzlichen Kosten

6 6 nach Cottbus zu versenden. Darauf lässt sich der Prokurist ein und übergibt die 5000 Standard-Ziegelsteine dem Transportunternehmen Brandenburg-Trans GmbH. Auf dem Weg nach Cottbus kommt der Fahrer des LKW jedoch in ein plötzlich hereinbrechendes schweres Unwetter und gerät mit dem Fahrzeug ins Schleudern. Infolgedessen geht die gesamte Ladung zu Bruch. a) Hat das Bauunternehmen Gustav-Hausbau diesmal das Recht, nach wie vor zum Sonderpreis die Lieferung von 5000 Standard Ziegelsteinen zu verlangen? b) Muss die Firma Gustav-Hausbau diesmal den Posten zerstörter Ziegelsteine bezahlen? 22. Sachverhalt: Und wieder kauft die Firma Gustav-Hausbau in Cottbus von der Bausteine-GmbH in Potsdam 5000 Standard-Ziegelsteine. Auch diesmal verlangt die Bausteine-GmbH, dass ihr Firmensitz in Potsdam als Leistungsort vertraglich gelten soll. Jetzt wird aber tatsächlich die Abholung der Ware vom Lager der Bausteine-GmbH in Potsdam durch die Firma Gustav-Hausbau vereinbart. Ein Mitarbeiter der Gustav-Hausbau lädt die Steine auf den LKW seiner Firma und fährt damit nach Cottbus. Auch er kommt unverschuldet (plötzlich hereinbrechendes Unwetter) mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und bringt nur noch kaputte Ziegelsteine zu seiner Firma. Da die Steine demzufolge bei der Fa. Gustav-Hausbau qualitativ nicht so eintreffen, wie vereinbart, verweigert die Firma die Bezahlung. Zu Recht? 23. Sachverhalt: Letztmalig will es die Firma Gustav-Hausbau in Cottbus mit der Bausteine-GmbH in Potsdam versuchen. Wieder kauft die Firma Gustav-Hausbau 5000 Standard-Ziegelsteine und wiederum verlangt die Bausteine-GmbH, dass ihr Firmensitz in Potsdam als Leistungsort vertraglich gelten soll. Demnach wird die Abholung der Ware vom Lager der Bausteine-GmbH in Potsdam durch die Firma Gustav-Hausbau am vereinbart. Da der Mitarbeiter der Gustav-Hausbau, der die Steine aus Potsdam wie vereinbart abholen sollte, am Morgen des nicht zur Arbeit erscheint, da er die Nacht zuvor zu heftig den 40 Geburtstag seines besten Freundes gefeiert hatte, gerät die Angelegenheit in der Firma ins Vergessen. Erst als am der Geschäftsführer der Bausteine-GmbH aus Potsdam die Sekretärin des Firmeninhabers der Gustav-Hausbau anruft und mitteilt, dass übers Wochenende in das Lager des Unternehmens eingebrochen wurde und unter anderem die zur Abholung am bereitgestellten Paletten mit den 5000 Standard-Ziegelsteinen gestohlen wurden, erinnerte man sich in Cottbus an den Vertrag und die vereinbarte Abholung der Steine. Wie steht es diesmal mit den Ansprüchen? a) auf erneute Lieferung der 5000 Ziegelsteine zum vereinbarten Sonderpreis? b) auf Bezahlung der gestohlenen 5000 Ziegelsteine? 24. Sachverhalt: V gibt seinen PKW VW Golf beim Kfz-Händler H in Zahlung. Dabei soll V Eigentümer des Fahrzeugs bleiben und H namens des V verkaufen. Der Wagen hatte früher einen Unfall, was von einem Fachmann unstreitig hätte erkannt werden können. Da V aber gegenüber H angibt, dass der Wagen einwandfrei sei, hält H eine Überprüfung für entbehrlich. Bei den Verkaufsverhandlungen mit dem Käufer K tritt H für V als dessen Stellvertreter auf und erklärt dem K, dass der Wagen in Ordnung sei, worauf sich K zum Kauf des Wagens entschließt. Hat K neben der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen V unter Umständen auch die Möglichkeit, gegen den Händler H vorzugehen?

7 7 25. Sachverhalt: Unternehmer Kramer kauft von Fischer, einem renommierten Fachhändler für Baumaschinen, eine automatische Betonzubereitungsanlage. Der Maschine war eine Bedienungsanleitung beigefügt, die von der Herstellerfirma verfasst und von Fischer mit einem Firmenstempel versehen worden war. Die Maschine arbeitete zunächst einwandfrei. Bei der Errichtung eines Fundaments im Winter erreichte jedoch der hergestellte Beton nicht die erforderliche Druckfestigkeit. Das Fundament musste unter hohen Kosten (insgesamt ,- ) weggebrochen und neu errichtet werden. Ursache war, dass die Entlüftungsvorrichtung bei der Zementwaage in der Dosieranlage mit Zementrückständen und Eis verkrustet war, weshalb die Waage nicht einwandfrei arbeiten konnte. In der Bedienungsanleitung war auf die Notwendigkeit, die Entlüftungsanlage zu überwachen und freizuhalten, nicht hingewiesen worden. Auch Fischer wies beim Verkauf der Betonzubereitungsanlage nicht auf dieses Erfordernis hin. Kann Kramer von Fischer Ersatz des durch den Abbruch und die Neuerrichtung des Fundaments entstandenen Schadens in Höhe von ,- verlangen?

8 8 Kurzlösungsskizzen zur Übung im Zivilrecht II I. Recht der verschiedenen Vertragsarten 1. Sachverhalt: Fallthema: SE im kaufvertragsrechtlichen Gewährleistungsrecht Angesprochene Regelungen: 433, 434, 437, 439, 440, 280, 281, 283, 311 a BGB Prüfungsreihenfolge: a) Anspruch K gegen V auf Reparaturkosten i.h.v gem. 437 Nr. 3, 1. Alt. BGB i.v.m. 280 I, III, 281 I S. 1 BGB (SE statt der Leistung; Regulierung des Äquivalenzinteresses) - Grundvoraussetzungen (Gewährleistung!): 1. wirksamer Kaufvertrag gemäß 433 BGB (+) 2. Sache mangelhaft gem. 434 BGB (+), mangelhafte Montage ( 434 II S. 1 BGB) 3. bei Gefahrübergang (+), nach 446 BGB (Übergabe) 4. kein Ausschluss der Gewährleistung? - kein Ausschluss nach 442 I S. 1 BGB (+), K kannte den Mangel bei Vertragsschluss nicht - kein vertraglicher Ausschluss nach 444 BGB (+), Sachverhalt schildert diesbezüglich nichts - zusätzliche Voraussetzungen (Schadensersatz!): 5a. 281 I S. 1 BGB: erfolglose Fristsetzung (-) 5b. 281 II BGB: Fristsetzung entbehrlich (-) 5c. 440 BGB: Fristsetzung entbehrlich (-) 5d. 283 BGB: Fristsetzung entbehrlich (-) 5e. 311 a BGB: Fristsetzung entbehrlich (-) -> Anspruch auf SE entstanden (-) -> K kann von V nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen. b) Anspruch K gegen V auf Schadensersatz i.h.v gem. 437 Nr. 3, 1. Alt. BGB i.v.m. 280 I BGB (SE neben der Leistung; Regulierung des Integritätsinteresses) - Grundvoraussetzungen (Gewährleistung!): (+), s.o., unter a) 1. Schuldverhältnis (Kaufvertrag mit Sachmangel) (+) - zusätzliche Voraussetzungen (Schadensersatz!): [Fristsetzung nicht erforderlich bei (nur) 280 I BGB] 2. Pflichtverletzung gem. 280 I BGB (+) betreffs 433 I S. 2 BGB, einschl. vereinbarter Montage 3. Verschulden gem. 280 I S. 2 BGB i.v.m. 276 BGB? (+), Fahrlässigkeit: 276 II BGB = unsachgemäße Montage (+) 4. Schaden (+) -> Anspruch auf SE entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? (+) III. Anspruch durchsetzbar? (+) -> K kann von V Ersatz der Schäden am Fahrzeug i.h.v verlangen.

9 9 - Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs im Kaufrecht - Ermittlung der richtigen Anspruchsgrundlage: Abgrenzung Äquivalenzinteresse (Schäden an der Kaufsache) und Integritätsinteresse (Schäden an anderen Rechtsgütern) K kann von V Ersatzansprüche im Hinblick auf sein Integritätsinteresse (3.000 Euro), nicht aber im Hinblick auf sein Äquivalenzinteresse (1.000 Euro) geltend machen. 2. Sachverhalt: Fallfrage: Angesprochene Regelungen: 433, 631, 649, 651 BGB Prüfungsreihenfolge: Anspruch des W gegen K auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von Euro gem. 433 II BGB - Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) - Gegenstand der Übereinkunft: Herstellung von Feuerzeugen mit Aufdruck = Herbeiführung eines Erfolges - grds. gilt daher 631 BGB = Werkvertrag - wenn Werkleistung die Herstellung beweglicher Sachen zum Inhalt hat gilt 651 BGB: Werklieferungsvertrag -> Regelung des Kaufrechts findet Anwendung -> pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) -> Anspruch gem. 433 II BGB entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? Kündigung d. Auftrags im Umfang von Feuerzeugen: - vertragl. Kündigungsrecht? (-) - gesetzl. Kündigungsrecht? - im Kaufrecht? (-) keine Regelung - im Werkvertragsrecht: (+) 649 BGB - anwendbar? - grds. (-), da ja Kaufrecht greift - aber: 651 S. 3 BGB erklärt bestimmte Vorschriften für anwendbar (so auch 649 BGB), wenn nicht vertretbare Sachen hergestellt werden; hier (+), da Feuerzeuge mit Firmenlogo ausgeprägte individuelle Merkmale aufweisen -> 649 BGB anwendbar - Rechtsfolge gem. 649 S. 2 BGB: Anspruch auf vereinbarte Vergütung bleibt bestehen, aber ersparte Aufwendungen müssen angerechnet werden ( 649 S. 3: 5 % Gewinnmarge können grundsätzlich verlangt werden) -> W kann Euro zzgl. 5 % von Euro = 75 Euro verlangen. (bezügl. der ersparten Aufwendungen außerhalb der gesetzl. geregelten 5 % Gewinnmarge ist er darlegungs- und beweisbelastet) -> Anspruch teilweise durch Kündigung untergegangen (+) III. (Teil-)Anspruch durchsetzbar (+)

10 10 - Abgrenzung Kaufrecht/Werkvertragsrecht - Anwendbarkeitsbereich des Werklieferungsvertrags gem. 651 BGB (Besonderheiten, Rechtsfolgen) W kann von K mindestens Euro verlangen. 3. Sachverhalt: Fallfrage: Anspruch des K gegen M auf Zahlung der Euro für die Nachbesserung gem. 634 Nr. 2 BGB Angesprochene Regelungen: 195, 199, 214, 633, 639, 640, 634, 634a, 637 BGB Prüfungsreihenfolge: - Grundvoraussetzungen (Gewährleistung!): 1. wirksamer Werkvertrag ( 631 BGB) (+) 2. Gewährleistungsgrund (+), Bröckeln der Fassade ist Sachmangel gem. 633 II 2 Nr. 2 BGB 3. kein Ausschluss der Gewährleistung: BGB (-), K kannte Mangel nicht BGB (-) - zusätzliche Voraussetzungen (Schadensersatz!): I BGB: angemessene Frist zur Nacherfüllung (+), 1 Monat, fruchtlos verstrichen -> Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Selbstvornahme entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? III. Anspruch durchsetzbar? Leistungsverweigerungsrecht gem. 214 BGB (Verjährung)? - Verjährungsfrist des 634a BGB: - Nr. 2 (-), da Malerarbeiten für Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes nicht von wesentl. Bedeutung - Nr. 1 (+), da Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache -> 2 Jahre -> Anspruch verjährt (Anspr. dauerhaft nicht durchsetzbar) (+) - Voraussetzungen des SE im werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsrecht - Verjährungsfristen im Werkvertragsrecht gem. 634a BGB Der Anspruch des K gegen M auf Zahlung der Euro für die Nachbesserung ist nicht durchsetzbar. 4. Sachverhalt: Fallfrage: Wirksamkeit der Kündigung des E Angesprochene Regelungen: 542, 543, 545, 550, 578, 580a BGB Prüfungsreihenfolge: Kündigung des Mietvertrags ( 535 BGB) als einseitiges Gestaltungsrecht II BGB: befristeter Mietvertrag endet mit Fristablauf Ausnahmen: Nr BGB = Kündigung aus wichtigem Grund (-) Nr BGB = stillschweigende Verlängerung (-)

11 11 - aber: 578 BGB (Mietvertrag über ein Grundstück) verweist auf 550 BGB: Schriftform erforderlich (-); Rechtsfolge: Mietvertrag kommt zustande, aber ohne Befristung (auf unbestimmte Zeit); ist daher gem. 542 I, 550 S. 2, 580a BGB nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar -> Kündigung des E wirksam (+) - Kündigung von Mietverträgen über Grundstücke Die Kündigung des E ist wirksam. II. Zustandekommen von Verträgen 5. Sachverhalt: Fallfrage: Anspruch der Stadt gegen E auf Übereignung des Grundstücks gem. 433 I BGB gegen Zahlung des Vorzugspreises Angesprochene Regelungen: 311b, 433, 463, 464, 465, 1094 BGB, 24 BauGB Prüfungsreihenfolge: Í. Anspruch entstanden? - Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB)? a) zwischen E und der Stadt? (-) b) zwischen E und F? = Einigung (+); Form des 311b I BGB (+) -> wirksamer Kaufvertrag zwischen E und F (+) c) Eintritt der Stadt in den Vertrag anstelle des F gem. 463 ff., 464 II BGB (Vorkauf): 1. Vorkaufsberechtigung gem HS BGB - privatrechtl. begründetes dingliches Vorkaufsrecht gem ff. BGB (Gutglaubensschutz wg. Grundbucheintragung) (-) - gesetzl. begründetes Vorkaufsrecht gem. 24 BauGB (kein Gutglaubensschutz, wirkt gegenüber jedermann) (+) 2. Kaufvertrag mit einem Dritten (hier F) (+) 3. Ausübung des Vorkaufsrecht (+) - Wirksamkeit der Vorbehaltsklausel? (-), gem. 465 BGB -> Stadt tritt statt F zu den gleichen Konditionen in den Vertrag ein (+) -> Anspruch der Stadt auf Übereignung des Grundstücks entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? (+) III. Anspruch durchsetzbar? (+) Voraussetzungen und Rechtsfolgen privater und gesetzlicher Vorkaufsrechte Die Stadt hat gegen E einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks gegen Zahlung des Vorzugspreises. 6. Sachverhalt: Fallfrage: wirksamer Darlehensvertrag zwischen S und B-AG Angesprochene Regelungen: 13, 14, 246, 488, 491, 492, 494 BGB

12 12 Prüfungsreihenfolge: wirksamer Darlehensvertrag ( 488 BGB; 491 BGB)? - Einigung (+) - Form: - Gelddarlehensvertrag gem. 488 BGB grds. formlos - Verbraucherdarlehensvertrag gem. 491 BGB (hier gegeben, da S gem. 13 BGB Verbraucher und B-AG gem. 14 BGB Unternehmer): - Schriftform 492 I 1 BGB (+) - Mindestinhalt 492 I 5 Nr. 1-7 BGB (-), da keine Angabe des Gesamtbetrags der Teilzahlungen (Nr. 2) und keine Angabe des effektiven Jahreszinses (Nr. 5) - Rechtsfolge: - gem. 494 I BGB: Vertrag grds. nichtig - gem. 494 II BGB: wenn Darlehen bereits ausgezahlt: Vertrag wirksam; Zinssatz mindert sich auf gesetzl. Zinssatz gem. 246 BGB (4 %; monatl. Teilbetrag: 208,- Euro) - Besonderheiten des Verbraucherdarlehensvertrages gem. 491 BGB gegenüber der allg. Regelung des Darlehensvertrags gem. 488 BGB - Formvoraussetzungen beim Verbraucherdarlehen und Rechtsfolgen bei deren Fehlen Falls das Darlehen an S bereits ausgezahlt wurde, ist ein Darlehensvertrag mit der Maßgabe zustande gekommen, dass S monatlich nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu zahlen hat. 7. Sachverhalt: Fallfrage: Ist ein wirksamer Dienstvertrag zustande gekommen? Angesprochene Regelungen: 611, 145 ff., 154 BGB Prüfungsreihenfolge: Vorliegen eines wirksamen Dienstvertrags ( 611 BGB)? - Angebot der GmbH durch Ansprechen des R (-), da noch wesentliche Punkte unbestimmt, so dass R nicht einfach nur zustimmen kann - Angebot der GmbH durch Vorlage des ausgehandelten Vertrags (+), GmbH hat Rechtsbindungswillen, zudem im Vertrag alle essentialia negotii enthalten - Annahme durch R (-), da R den Vertrag in einem Punkt geändert haben möchte ( Ja, aber = keine Annahme) S. 1 BGB: bei offenem Einigungsmangel im Zweifel kein Vertrag - > wirksamer Dienstvertrag gem. 611 BGB (-) - Voraussetzungen des Vertragsschlusses, Angebot und Annahme - Def. Angebot: empfangsbedürftige Willenerklärung, mit der einem anderen ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen muss - offener Einigungsmangel gem. 154 S. 1 BGB Es ist kein Dienstvertrag zustande gekommen.

13 13 8. Sachverhalt: Fallfrage: Anspruch des V gegen M auf erhöhte Miete gem. 535 II BGB? Angesprochene Regelungen: 145 ff., 155, 311, 535, 558, 578 BGB Prüfungsreihenfolge: Anspruchsgrundlage: 535 II BGB - Voraussetzung: wirksamer Mietvertrag ( 535, 578 BGB)? (+), aber nur über geringere Miete - Änderungsvertrag gem. 311 I Alt. 2, 535 BGB? - Angebot des V (+), alle essentialia negotii enthalten (Höhe der Miete, Vertragspartner) - Annahme M (+) - aber: versteckter Einigungsmangel gem. 155 BGB: keine Einigung über Zeitpunkt des Inkrafttretens; nicht geregelter Punkt ist nicht so entscheidend, dass Vertrag daran scheitert - Rechtsfolge: Lücke wird gefüllt durch gesetzliche Regelung oder ergänzende Vertragsauslegung ( 157 BGB) - gesetzl. Regelung: (-), 558 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse - ergänzende Vertragsauslegung: demnächst bedeutet ab der nächsten fälligen Miete -> Anspruch auf erhöhte Miete entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) - Voraussetzungen des Vertragsschlusses, Angebot und Annahme - versteckter Einigungsmangel gem. 155 BGB Ein Anspruch des V gegen M auf die erhöhte Miete ist gemäß 535 II BGB ab dem nächsten fälligen Mietzahlungstermin gegeben. 9. Sachverhalt: Fallfrage: Ist ein Vertrag über ein Käsebrot zustande gekommen? Angesprochene Regelungen: 145 ff., 133, 157 BGB Prüfungsreihenfolge: wirksamer Bewirtungsvertrag (typengemischter Vertrag mit Dominanz des kaufvertraglichen Elementes) - Angebot des S (+) - Willenserklärung (+), S hat Rechtsbindungswillen - Inhalt der WE nach 133, 157 BGB: objektiver Dritter darf in Köln unter einem halven Hahn ein Käsebrot verstehen; Sprachgebrauch vor Ort maßgeblich - alle wesentlichen Elemente (Vertragspartner, Käsebrot, Preis) (+) - Annahme durch den Kellner (+) -> Vertrag ist zustande gekommen (+) - Voraussetzungen des Vertragsschlusses, Angebot und Annahme - Auslegung einer Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont nach 133, 157 BGB

14 14 Es ist ein Bewirtungsvertrag über das Käsebrot zustande gekommen. 10. Sachverhalt: Fallfrage: Anspruch des K gegen V auf Übereignung der Parzelle 37 gemäß 433 I BGB? Angesprochene Regelungen: 119, 142, 133, 157, 433 BGB Prüfungsreihenfolge: - Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag über Parzelle 37? - Einigung der Parteien über Parzelle 37 (+), objektiver Dritter ( 133, 157 BGB) würde von einem Vertrag über diese Parzelle ausgehen - Korrektur des Ergebnisses? K und V unterlagen beide einem Irrtum; könnten gem. 119 Abs. I Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB den Vertrag anfechten; aber: bei beiderseitigem Irrtum greift der Schutzzweck der 119 ff. BGB nicht; beide müssen sich an dem festhalten lassen, was anfänglich von beiden gewollt war: Es gilt übereinstimmend Gewolltes, nicht das Erklärte. ( falsa demonstratio non nocet = Falschbezeichnung schadet nicht). -> wirksamer Kaufvertrag über Parzelle 37 (-) -> wirksamer Kaufvertrag über Parzelle 36 (+) - Formwirksamkeit gem. 311b BGB (+), nur formale, keine inhaltliche Änderung notwendig -> Anspruch auf Übereignung der Parzelle 36 entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) - Voraussetzungen des Vertragsschlusses, Angebot und Annahme - Auslegung einer Willenserklärung bei beidseitiger Falschbezeichnung (falsa demonstratio) Es ist kein Anspruch auf Übereignung der Parzelle 37, sondern der Parzelle 36 gegeben. 11. Sachverhalt: Fallfrage: Anspruch des K gegen H auf Rückzahlung des Kaufpreises? Angesprochene Regelungen: 119, 123, 133, 142, 143, 433, 488, 700, 812 BGB Prüfungsreihenfolge: Anspruchsgrundlage: 812 I S. 1 Alt. 1 BGB? 1. H hat etwas erlangt (+), überwiesener Kaufpreis (als Zahlungsforderung gegen die Bank gem. 700 I S. 1 i.v.m. 488 I S. 2 BGB) 2. durch Leistung des K (Leistungskondiktion) (+) 3. auf Kosten des K (+) 4. ohne Rechtsgrund? Rechtsgrund wäre wirksam. Kaufvertrag ( 433 BGB) - Einigung (+) - Unwirksamkeit wg. Anfechtung gem. 142 I BGB?

15 15 1. Anfechtungserklärung gem. 143 BGB (+), liegt konkludent in der Rückforderung des Kaufpreises 2. Anfechtungsgrund (-), weder Irrtum gem. 119 I, II BGB (Größe der Garage keine verkehrwesentliche Eigenschaft des LKW), noch gem. 123 BGB (keine Täuschung oder Drohung) -> keine wirksame Anfechtung -> Rechtsgrund (+), da wirksamer Kaufvertrag -> Anspruch gem. 812 I S. 1 Alt. 1 BGB entstanden (-) - Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung (hier: Leistungskondiktion) gem. 812 BGB - Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung gem. 119 ff. BGB Kein Anspruch des K gegen H auf Kaufpreisrückzahlung. 12. Sachverhalt: Fallthema: Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums Angesprochene Regelungen: 119, 123, 125, 142, 311b, 433 BGB Prüfungsreihenfolge: Kann Anspruch des K aus 433 I BGB auf Übereignung des Grundstücks zum günstigen Preis vernichtet werden? I. Anspruch des K auf Übereignung d. Grundstücks entstanden? - Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag (+) -> Anspruch entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? Nichtigkeit der Willenserklärung des V zum Abschluss des Kaufvertrages gem. 142 I BGB: 1. Anfechtungsgrund: - Täuschung/Drohung gem. 123 BGB (-) - Erklärungs-/Inhaltsirrtum gem. 119 I BGB (-) - Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft gem. 119 II BGB (-), Wert ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft i.s.d. 119 II (= alle dauerhaften wertbildenden Faktoren) -> Anfechtungsgrund (-) -> Anspruch des K nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) - Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung gem. 119 ff. BGB - Irrtum über verkehrwesentliche Eigenschaften gem. 119 II BGB: nur, wenn Irrtum über einen dauerhaften, wertbildenden Faktor; Wert einer Sache ergibt sich aus der Summe der wertbildenden Faktoren V kann seine Willenserklärung nicht wegen Irrtums anfechten. Demzufolge hat K nach wie vor gegenüber V Anspruch aus 433 I BGB auf Übereignung des Grundstücks zum günstigen Preis.

16 Sachverhalt: Fallthema: Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums Angesprochene Regelungen: 119, 121, 123, 125, 142, 311b, 433 BGB Prüfungsreihenfolge: Kann Anspruch des K aus 433 I BGB auf Übereignung des Grundstücks zum günstigen Preis vernichtet werden? I. Anspruch des K auf Übereignung d. Grundstücks entstanden? - Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) (+) -> Anspruch entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? Nichtigkeit der Willenserklärung des V zum Abschluss des Kaufvertrages gem. 142 Abs. 1 BGB: 1. Anfechtungsgrund: - Täuschung/Drohung gem. 123 BGB (-) - Erklärungs-/Inhaltsirrtum gem. 119 I BGB (-) - Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft gem. 119 II BGB (+), rechtliche Bewertung als Bauland ist dauerhafter wertbildender Faktor) 2. Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (hier K): kann noch erklärt werden 3. Anfechtungsfrist: 121 BGB: ohne schuldhaftes Zögern -> Bei Erklärung der Anfechtung gegenüber K entfällt rückwirkend die Willenserklärung des V, die zum Abschluss des Kaufvertrages geführt hat, und damit der Kaufvertrag insgesamt. - Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung gem. 119 ff. BGB - Irrtum über verkehrwesentliche Eigenschaften einer Sache gem. 119 II BGB: Qualifizierung als Bauland ist dauerhafter, wertbildender Faktor und damit verkehrswesentliche Eigenschaft V kann seine Willenserklärung wegen Irrtums anfechten. Demzufolge hat K gegenüber V nicht mehr den Anspruch aus 433 I BGB auf Übereignung des Grundstücks zum günstigen Preis. 14. Sachverhalt: Fallthema: Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums Angesprochene Regelungen: 119, 121, 142, 143, 611 BGB Prüfungsreihenfolge: - Arbeitsvertrag ( 611 BGB) entstanden (+) - Nichtigkeit der Willenserklärung des Vertreters der GmbH auf Abschluss des Arbeitsvertrags gem. 142 Abs. 1 BGB: 1. Anfechtungsgrund: - Irrtum gem. 119 II BGB (+), da berufliche Qualifikation verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person 2. Anfechtungserklärung gegenüber Anfechtungsgegner (+) 3. innerhalb der Anfechtungsfrist des 121 BGB: GmbH muss sich ohne schuldhaftes Zögern erklären (+) Rechtsfolge: 142 I BGB: Arbeitsvertrag würde ex tunc (rückwirkend) entfallen, also als von Anfang an nichtig gelten; daraus würde sich jedoch gem. 812 ff. BGB eine komplizierte Rückabwicklungslage ergeben

17 17 (W müsste GmbH sein Gehalt zurückzahlen und GmbH müsste W geleistete Arbeit zurückgeben); um dies zu vermeiden, führt die Anfechtung von Arbeits- und Gesellschaftsverträgen nach der Rechtsprechung nur zu einer Nichtigkeit ex nunc (von nun an). - Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung gem. 119 ff. BGB - Irrtum über verkehrwesentl. Eigenschaften einer Person (alle dauerhaften Merkmale des Vertragspartners, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sind) gem. 119 II BGB; z.b. berufliche Qualifikation - Rechtsfolge der Anfechtung bei Arbeits- und Gesellschaftsverträgen nach der Rechtsprechung: Nichtigkeit ex nunc (von nun an) statt ex tunc gem. 142 I BGB (von Anfang an) Die GmbH kann den Arbeitsvertrag anfechten mit der Folge, dass er von diesem Zeitpunkt an nichtig ist. 15. Sachverhalt: Fallfrage: Anspruch der G gegen V auf Lieferung der Haushaltswaren zum Sonderpreis gemäß 433 I BGB? Angesprochene Regelungen: 130, 146, 147, 148, 150, 164, 275, 276, 433 BGB Prüfungsreihenfolge: - Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB)? - Angebot des V am 15. Mai: (+), alle essentialia negotii enthalten - Annahmeerklärung der G? - Abgabe der Willenserklärung (+), durch Vertreter der Genossenschaft ( 164 I BGB) - Zugang bei V gem. 130 I BGB: WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich); hier am (+), da Kaufmann während der Geschäftszeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch entsprechende Leerung des Postkastens hat - Einhaltung der Frist gem. 148 BGB (+) -> wirksamer Kaufvertrag (+) -> Anspruch entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? I BGB (-), da zwar alle Waren schon veräußert, aber es handelt sich um nachbeschaffbare Gattungsschuld; V trägt das Beschaffungsrisiko ( 276 I BGB) -> Anspruch nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar? (+) Voraussetzungen des Vertragsschlusses, Angebot und Annahme

18 18 - Zugang einer Willenserklärung gem. 130 I BGB: wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat - Unmöglichkeit bei Gattungsschulden: grds. nicht gegeben, wenn Ware am Markt noch beschaffbar (Beschaffungsrisiko!) Ein Anspruch der G gegen V auf Lieferung der Haushaltswaren zum Sonderpreis gemäß 433 I BGB ist gegeben. 15a. Sachverhalt: Fallfrage: Angesprochene Regelungen: 146, 150, 433 BGB Prüfungsreihenfolge: 16. Sachverhalt: Fallfrage: Anspruch des G gegen V auf Lieferung der Haushaltswaren zum Sonderpreis gem. 433 I BGB? - Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB)? - Angebot des V am 15. Mai (+), alle essentialia negotii enthalten - vorbehaltslose Annahme durch die Genossenschaft (-), da nicht die Genossenschaft, sondern Glück annimmt Rechtsfolge: Annahme unter Änderungen (anderer Vertragspartner): Abs. 1 BGB: ursprüngliches Angebot (des V) erlischt II BGB: Ablehnung (vermeintliche Annahme = neues Angebot seitens des G) - Angebot des G (+) - Annahme durch V am 19. Mai (-) -> kein Kaufvertrag und somit auch kein Anspruch, wenn V Angebot nicht annimmt Voraussetzungen des Vertragsschlusses, Angebot und Annahme - Annahme unter Änderungen als neues Angebot gem. 150 II BGB Wenn V den Antrag des G nicht annimmt, ist kein Anspruch des G gegen V auf Lieferung der Haushaltswaren zum Sonderpreis gem. 433 I BGB gegeben. Ist zwischen I und C ein Vertrag über ein Zellen-Verjüngungsgerät zustande gekommen? Angesprochene Regelungen: 116, 275, 311a, 326, 433 BGB Prüfungsreihenfolge: Voraussetzungen: - Angebot des I (+) - Rechtsbindungswille (+), da geheimer Vorbehalt, die Leistung niemals zu erbringen (da diese ja unmöglich ist), gem. 116 BGB unbeachtlich - essentialia negotii: (+) Kaufsache, Vertragspartner, Preis - Annahme durch C (+)

19 19 - Wirksamkeit des Vertrags (+), da auch die von Anfang an gegebene Unmöglichkeit einer Leistung den Vertrag gem. 311a I BGB nicht zu Fall bringt Rechtsfolgen: I BGB: I muss unmögliche Leistung nicht erbringen I BGB: Untergang der Gegenleistungspflicht (C muss die 1,3 Mio. nicht zahlen) - 311a II BGB: C kann gem. Schadensersatz verlangen, da I bei Vertragsschluss wusste, dass er nicht leisten kann Voraussetzungen des Vertragsschlusses, Angebot und Annahme - Wirksamkeit eines Vertrages bei anfänglicher Unmöglichkeit gem. 311a BGB - Rechtsfolgen bei anfänglicher Unmöglichkeit Es ist zwar ein wirksamer Vertrag zwischen I und C zustande gekommen, I und C müssen jedoch jeweils nicht leisten und C kann ggf. Schadensersatz verlangen. III. Vertragsstörungen 17. Sachverhalt: Fallthema: SE im kaufvertragsrechtlichen Gewährleistungsrecht Angesprochene Regelungen: 195, 199, 214, 249, 280, 281, 311b, 433, 434, 437, 438, 440, 442, 444, 446 BGB Prüfungsreihenfolge: a) Anspruch des K gegen V auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von Euro gem. 437 Nr. 3, 1. Alt. BGB i.v.m. 280 I, III, 281 I S. 1 BGB? - Grundvoraussetzungen (Gewährleistung!): 1. wirksamer Kaufvertrag gem. 433, 311b BGB (+) 2. Sachmangel gem. 434 BGB (+) 434 I S. 2 Nr. 2 BGB (+), erforderliche Beschaffenheit wegen des Hausbockbefalls nicht gegeben; Dachstuhl kann einbrechen 3. bei Gefahrübergang gem. 446 BGB (+) Übergabe des Hauses erfolgt 4. kein Ausschluss der Gewährleistung (+) - kein Ausschluss gem. 442 BGB (+), K kannte den Mangel nicht - kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss (+) BGB: grds. vertragl. Ausschluss mgl. - hier aber: V kannte den Mangel, daher ist der vertragliche Ausschluss unwirksam - zusätzliche Voraussetzungen (Schadensersatz!): [1. Schuldverhältnis (+), wirksamer Kaufvertrag (s.o) 2. Pflichtverletzung (+), Pflicht zur mangelfreien Leistung gem. 433 I S. 2 BGB verletzt (s.o.)] 3. Verschulden (+), da V von dem Mangel wusste 4. Schaden bei K (+), Euro Reparaturkosten 5. weitere Voraussetzungen des 281 I S. 1 BGB:

20 20 (SE statt der Leistung; Regulierung des Äquivalenzinteresses); 280 III BGB beachten! grds. Recht zur zweiten Andienung, also Vorrang der Nacherfüllung; Fristsetzung) - fällige Leistung nicht wie geschuldet erbracht (+) - Fristsetzung? - erfolgt? (-) - entbehrlich gem. 440, 281 II BGB? (+) da K von V arglistig über den Hausbockbefall getäuscht wurde -> Anspruch entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? (+), keine rechtsvernichtenden Einwendungen III. Anspruch durchsetzbar? (+) - Verjährung mit Rechtsfolge des 214 BGB: dauerhafte rechtshemmende Einrede? - Regelverjährung gem. 195 BGB: 3 Jahre (-) - Spezialvorschrift 438 I Nr. 2 BGB: 5 Jahre (+) aber 438 III S. 1 BGB: bei Arglist = Regelverjährung, d.h. hier beginnt die Verjährungsfrist gem. 199 I BGB (Ultimo-Verjährung) erst mit Kenntnis des Mangels zu laufen -> Anspruch nicht verjährt -> Anspruch durchsetzbar (+) IV. Umfang des Schadensersatzes gem. 249 I BGB (Naturalrestitution, positives Interesse): Euro, da bei mangelfreiem Haus keine Reparaturkosten angefallen wären -> Anspruch des K gegen V i.h.v Euro gegeben. b) Anspruch K gegen V auf Ersatz der Kosten für die beschädigten Möbel i.h.v Euro gem. 437 Nr. 3, 280 I BGB? - Grundvoraussetzungen (Gewährleistung!): 1. wirksamer Kaufvertrag gem. 433, 311b BGB (+) 2. Sachmangel (+), s.o. 3. bei Gefahrübergang (+) s.o. 4. kein Ausschluss der Gewährleistung (+), s.o. - zusätzliche Voraussetzungen (Schadensersatz!): [1. Schuldverhältnis (+), wirksamer Kaufvertrag (s.o) 2. Pflichtverletzung (+), Pflicht zur mangelfreien Leistung gem. 433 I S. 2 BGB verletzt (s.o.)] 3. Verschulden (+), da V von dem Mangel wusste 4. Schaden bei K (+), Euro für beschädigte Möbel 5. weitere Voraussetzungen des 281 I S. 1 BGB: - nicht zu prüfen: hier kein SE statt der Leistung; keine Regulierung d d. Äquivalenzinteresses; 280 III BGB greift nicht! sondern SE neben der Leistung; Regulierung des Integritätsinteresses (Schäden an sonstigen Rechtsgütern)

21 21 -> Anspruch entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen? (+) III. Anspruch durchsetzbar? (+), s.o. IV. Umfang des Schadensersatzes gem. 249 I BGB: Euro, da bei mangelfreiem Haus die Möbel nicht beschädigt worden wären. -> Anspruch des K gegen V i.h.v Euro gegeben. - Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs im Kaufrecht - Sachmangel i.s.d. 434 BGB - Testfrage zur Abgrenzung des Äquivalenz- und Integritätsinteresses: Wäre der Schaden behoben, wenn die geschuldete Leistung (hier: mangelfreies Haus) jetzt noch erbracht würde? wenn ja: Äquivalenzinteresse, SE statt der Leistung [ 280 I, III BGB: Mangelschäden am Kaufgegenstand selbst; grds. Fristsetzung zur Nacherfüllung] wenn nein: Integritätsinteresse, SE neben d. Leistung [ 280 I BGB: Schäden an anderen Rechtsgütern = Mangelfolgeschäden; keine Fristsetzung) - SE im positiven Interesse: Stelle mich so, wie ich stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß (ohne Pflichtverletzung!) erfüllt worden wäre. - Prüfung der Verjährung K kann von V sowohl Euro für die Reparaturkosten als auch Euro für die beschädigten Möbel verlangen. 18. Sachverhalt: Fallthema: Nebeneinander von vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen; Geschäftsherrenhaftung Angesprochene Regelungen: 275, 276, 278, 280, 283, 311, 631, 823, 827, 828, 831 BGB, 451, 451a HGB Prüfungsreihenfolge: Frage a) Ansprüche des X? gegenüber dem A: aa) gem. 280 I BGB? (-), da kein vertragl. Schuldverhältnis zwischen X und A bb) gem. 823 I BGB? 1. Verletzungshandlung (+), Möbelstück (= Eigentum) des X verletzt 2. Rechtswidrigkeit (+), durch obj. Tatbestand indiziert 3. Verschulden (-), X muss Verschulden des A beweisen, was lt. Sachverhaltsschilderung nicht gelingt -> Anspruch X gegen A gem. 823 I BGB nicht entstanden gegenüber dem M: aa) gem. 280 I BGB? (Schadensersatz neben der Leistung; Regulierung des Integritätsinteresses des X) 1. Schuldverhältnis i.s.d. 311 BGB (+), Werkvertrag gem. 631 BGB 2. Pflichtverletzung? a) betreffs Hauptleistungspflichten aus dem Werkvertrag (-)

22 22 b) betreffs Nebenpflichten gem. 241 II BGB (+), Pflicht, Eigentum des X nicht zu verletzen (Integritätsinteresse!) 3. Verschulden des M? - eigenes (-) - Zurechnung v. Fremdverschulden gem. 278 BGB (+) - Schuldverhältnis zwischen M und X (+) - A ist Erfüllungsgehilfe des M (+), A ist mit Wissen und Wollen des M zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eingesetzt - A hat schuldhaft gehandelt? hier: umgekehrte Beweislast gem. 280 I S. 2 BGB wird auch gegenüber dem Handeln des Erfüllungsgehilfen zur Anwendung gebracht; Sachverhalt müsste schildern, dass A kein Verschulden betreffs der vollzogenen Eigentumsverletzung des X vorzuwerfen sei: (-) A hat schuldhaft gehandelt (+) 4. Schaden (+), s.o. -> Anspruch entstanden (+) II. Anspruch nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) -> Anspruch X gegen M auf SE gem. 280 I BGB gegeben. bb) gem. 823 I BGB? (-), da M nicht selbst gehandelt hat cc) gem. 831 BGB? 1. A = Verrichtungsgehilfe (+), A ist weisungs- und sozialabhängig von M und von diesem zur Verrichtung von Aufgaben eingesetzt 2. widerrechtliche (nicht unbedingt schuldhafte) Schadenszufügung durch A (+); 823 I BGB ist insofern erfüllt 3. in Ausführung der Verrichtung (+), A handelte nicht nur bei Gelegenheit 4. fehlerhafte Auswahl und Überwachung durch den Geschäftsherrn (-); M kann sich gem. 831 I S. 2 BGB exkulpieren (A = zuverlässige Fachkraft!) -> Anspruch X gegen M auf SE gem. 831 BGB nicht gegeben. Frage b) Ansprüche des B? gegenüber dem A: aa) gem. 280 I BGB? (-), da kein Schuldverhältnis besteht bb) gem. 823 I BGB? I. Anspruch entstanden 1. Verletzungshandlung (+), körperliche Unversehrtheit des B verletzt 2. Rechtswidrigkeit (+), durch obj. Tatbestand indiziert 3. Verschulden (-), s.o. -> Anspruch B gegen A gem. 823 I BGB nicht gegeben. gegenüber dem M: aa) gem. 280 I BGB? (-), mangels Schuldverhältnis bb) gem. 823 I BGB? (-), M hat nicht gehandelt cc) gem. 831 BGB?

23 23 1. A = Verrichtungsgehilfe (+) s.o. 2. widerrechtliche (nicht unbedingt schuldhafte) Schadenszufügung durch A (+); 823 I BGB ist insofern erfüllt 3. in Ausführung der Verrichtung (+), A handelte nicht nur bei Gelegenheit 4. fehlerhafte Auswahl und Überwachung durch den Geschäftsherrn (-); M kann sich gem. 831 I S. 2 BGB exkulpieren (A = zuverlässige Fachkraft!) -> Anspruch B gegen M auf SE gem. 831 BGB nicht gegeben. - Geschäftsherrenhaftung: a) bei Bestehen eines Schuldverhältnisses gem. 280 I BGB [Zurechnung von Fremdverschulden gem. 278 BGB]; Erfüllungsgehilfe = Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eingesetzt wird b) bei ledigl. deliktsrechtlicher Betrachtung gem. 831 BGB [eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn] Verrichtungsgehilfe = Wer weisungsgebunden u. sozialabhängig vom Geschäftsherrn zur Verrichtung von Aufgaben bestellt ist - Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. 823 I BGB [hier: SE im negativen Interesse: Stelle mich so, wie ich stehen würde, wären wir uns nie begegnet. ] - Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. 831 BGB s.o. 19. Sachverhalt: Fallthema: Rechte des Käufers bei Verzögerung bzw. bei Unmöglichkeit der Leistung Angesprochene Regelungen: 249, 271, 275, 276, 280, 281, 283, 286, 287, 311, 323, 325, 346, 433 BGB Prüfungsreihenfolge: Frage a) Schadensersatz wegen Lieferverzögerung: Anspruch der L-OHG gegen M e. K. gemäß 280 I, II, 286 BGB i.h.v Euro - Grundvoraussetzungen: 1. Schuldverhältnis i.s.d. 311 I BGB (+), Kaufvertrag gem. 433 BGB 2. Pflichtverletzung (+), M e.k. leistet zur vereinbarten Leistungszeit ( 271 BGB) nicht 3. Verschulden (+), Fahrlässigkeit, da falsch im Kalender notiert 4. Schaden (+) Verzögerungsschaden in Höhe von Euro. 5. zusätzliche Voraussetzungen ( 280 II BGB!) des 286 BGB 1. Leistungsverzögerung (+) 2. Fälligkeit der Leistung (+), da lt. Vereinbarung mit Ablauf der 11. KW fällig

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