Personalräte BESONDERS GESCHÜTZT. Wegweiser für. Schnell, verständlich, rechtssicher. Lösungen für Betriebs- und Personalräte.

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1 Wegweiser für Personalräte Wichtige Fachinformationen und aktuelle Neuerscheinungen 1/2018 SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG BESONDERS GESCHÜTZT. Schnell, verständlich, rechtssicher. Lösungen für Betriebs- und Personalräte.

2 2 Inhalt DAS LOHNT SICH! 1 / 2018 Editorial Besonders geschützt. 3 Außerordentliche Kündigung von Schwerbehinderten 4 5 Schwerbehindertenvertretung Rechtssicher 6 7 Gesprächsstoff Schwerbehindertenvertretung 8 9 EU-Datenschutz Schon angepackt? Landes vertretungsgesetze Individuell. Für jedes Bundesland Bestellformular Ausfüllen und Abschicken 14 Zu guter Letzt Neu im Personalrat. Und jetzt? 15 Buch mit Online-Anbindung Buch mit CD-ROM / DVD CD-ROM / DVD Online- Produkt E-Book App Bildnachweise: Titel und Seite 4: Neyro / Fotolia.com Seiten 6: Golden Sikorka / Fotolia.com Seiten 8 9: monkik. / Fotolia.com Seiten 10: Idey / Fotolia.com Seite 12 13: monkik. / Fotolia.com

3 Editorial 3 BESONDERS GESCHÜTZT. Das neue Schwerbehindertenrecht Liebe Leserin, lieber Leser, Bettina Frowein Programmleitung Bund-Verlag Anfang dieses Jahres trat die zweite Stufe der Reform des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Die erste Stufe zum änderte bereits die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen grundlegend. Dabei wurde das Ehrenamt gestärkt. Die zweite Stufe bringt weitere Änderungen mit sich, die sich besonders auf das Recht der Eingliederungshilfe beziehen. Für uns Anlass, uns in diesem»wegweiser«schwerpunktmäßig mit dem Thema zu beschäftigen. Der Experte Detlev Nitsche beantwortet etwa die Frage, worauf bei einer außerordentlichen Kündigung von Schwerbehinderten geachtet werden muss. Darüber hinaus stellen wir die wichtigsten Neuerscheinungen zum BTHG vor: Titel, bei denen Sie sich auf rechtssichere Informationen verlassen können. Ein weiteres Thema in dieser Ausgabe ist die EU-Datenschutzgrundverordnung, die im kommenden Mai in Kraft tritt. Datenschutzexperte Peter Wedde sagt im Interview, warum Personalräte darauf vorbereitet sein sollten. Außerdem geben wir Tipps, wie sich neu gewählte Personalräte fit für die Arbeit im Gremium machen. Lesen Sie selbst und bleiben Sie zu aktuellen Themen und Neuerscheinungen auf dem neuesten Stand. Ihre Bettina Frowein Mehr Fakten und Basiswissen für Personlräte auf

4 4 Detlev Nitsche NIEMALS OHNE INTEGRATIONSAMT Auf was bei einer außerordentlichen Kündigung von Schwerbehinderten zu achten ist Will der Arbeitgeber ausnahmsweise einem schwerbehinderten Beschäftigten kündigen, muss er vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Kündigungsabsicht gegenüber einem schwerbehinderten Menschen umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Ausgehend vom Normzweck dieses Beteiligungs rechts, die Entscheidung des Arbeitgebers aus der Perspektive der Schwerbehindertenvertretung mit beeinflussen zu können, kann eine rechtzeitige Beteiligung nur vor dem Antrag an das Integrationsamt erfolgen. Das Verfahren sieht zwar keine Zustimmungserfordernis der Schwerbehindertenvertretung vor, eine nicht erfolgte oder mangelhafte Beteiligung führt nach 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aber zur Unwirksamkeit der Kündigung. In der Praxis ist dies im Verfahrensablauf der erste Zeitpunkt, zu dem die Schwerbehindertenvertretung in der Kommunikation mit dem Arbeitgeber Mängel im Präventionsverfahren, Verletzung der arbeitgeberseitigen Verpflichtungen aus 164 SGB IX oder alle sonstigen Gründe aus denen sich eine Vermeidung der Kündigung begründen lässt, dokumentiert offenlegen kann. Ohne Zustimmung keine Kündigung 168 SGB IX konstituiert einen besonderen verfahrensrechtlichen Schutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf danach der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Entscheidung, ob eine Zustimmung zur Kündigung erfolgt, liegt im Ermessen des Integrationsamtes und ist daher gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar. Der Maßstab der Prüfung des Integrationsamtes ist in erster Linie die Beurteilung, ob die Kündigung präventiv hätte vermieden werden können. Insofern ist 168 SGB IX im Zusammenhang mit der Prävention nach 167 SGB IX zu sehen. So soll das Integrationsamt nicht die soziale Rechtfertigung der Kündigung im Sinne des KSchG überprüfen, sondern ob sich hinter der möglicherweise sozial gerechtfertigten Kündigung eine Kündigung wegen der Behinderung verbirgt. Dies wird man in der Regel annehmen müssen, wenn der Arbeitgeber wesentliche Schutzvorschriften des

5 Kündigung von Schwerbehinderten 5 Däubler / Deinert / Zwanziger (Hrsg.) KSchR Kündigungsschutzrecht Kommentar für die Praxis 10., überarbeitete Auflage Seiten, gebunden inkl. Online-Zugang 220, Best.-Nr Wer Arbeitnehmern beim Kündigungsschutz kompetent zur Seite stehen will, wird auf diesen Kommentar zum Kündigungsschutzrecht nicht verzichten. Gut verständlich erläutert er alle Gesetze, die Kündigungen verhindern sollen. Dazu gehören neben dem KSchG auch zahlreiche Bestimmungen des Sonderkündigungsschutzes. Das Sozialversicherungs- und das Steuerrecht sind durchgehend einbezogen. Großer Abschnitt zum Kündigungsschutz im Öffentlichen Dienst Extra-Kapitel zum Aufhebungsvertrag Online-Ausgabe mit zitierten Urteilen im Volltext Zwanziger / Altmann / Schneppendahl Kündigungsschutzgesetz Basiskommentar zu KSchG, 622, 623 und 626 BGB, 102, 103 BetrVG 5., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 39,90 Best.-Nr Das Kündigungsschutzrecht ist auf den Einzelfall bezogen und zeichnet sich durch Differenzierung aus. Autor und Autorinnen arbeiten in diesem Basiskommentar die tragenden Prinzipien heraus. Damit ermöglichen sie allen mit dem Thema Befassten einen zuverlässigen Überblick und den schnellen Einstieg in die Materie. Die in der Rechtsprechung entwickelten und aufgenommenen Grundsätze stehen dabei im Mittelpunkt. Aktuelle Rechtsprechung Schneller Einstieg in das Thema Verständliche Aufbereitung aller Rechtsfragen SGB IX nicht beachtet hat. So bekommt bei einer krankheitsbedingten Kündigung die Durchführung des Präventionsverfahren nach 167 SGB IX einen besonderen Stellenwert, aber auch die Prüfung der korrekten Durchführung der arbeitgeberseitigen Pflichten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach 164 SGB IX. Eine gerichtlich überprüfbare Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Integrations amts kann sich auch aus Verfahrensfehlern ergeben. Solche sind insbesondere dann gegeben, wenn die zwingende Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer und der betrieblichen Interessenvertretungen nach 170 Abs. 2 SGB IX nicht erfolgte. Beteiligung der Interessenvertretungen und Anhörung des Betroffenen Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens holt das Integrationsamt nach 170 Abs. 2 SGB IX die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats ein. Außerdem ist der betroffene Beschäftigte zu hören. Diese Verfahrenspflichten haben für die Rechtswirksamkeit der Entscheidung des Integrationsamts eine hohe Bedeutung. Wird der betroffene Beschäftigte nicht angehört, ist der aus diesem Verfahren resultierende Verwaltungsakt unwirksam und auch nach Ablauf der Widerspruchs- und Klagefristen angreifbar. Verletzt das Integrationsamt seine Verpflichtung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und/oder des Personalrats, wird die Entscheidung anfechtbar. Hier ist im Besonderen auf die Fehlerquelle der Nichtbeteiligung einer Gesamtschwerbehindertenvertretung zu achten, wenn in der Dienststelle keine Schwerbehindertenvertretung besteht.* Detlev Nitsche, Rechtsanwalt, Berlin. * Die Paragrafenangaben folgen bereits der Neufassung durch das BTHG. Lesen Sie jetzt mehr zu diesem Thema! Den Artikel finden Sie in voller Länge in der Fachzeitschrift»Der Personalrat«, Ausgabe 10/2017. Sie kennen»der Personalrat«noch nicht? Dann fordern Sie gleich Ihr kostenloses Testabo an:

6 6 Schwerbehinderten vertretung RECHTS SICHER Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) und warum es neue Bücher braucht Die Titel zum Schwerbehindertenrecht erscheinen in diesem Jahr in vollständig neu bearbeiteten Auflagen. Der Grund: Das SGB IX wird durch das neue BTHG umfassend reformiert. Die Reformen werden stufenweise umgesetzt. Der Start war Ende Dezember 2016 mit der ersten Stufe. Die zweite trat erst vor wenigen Wochen Anfang Januar 2018 in Kraft. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) ändern sich damit grundlegend. Es gibt also einiges zu wissen und zu verstehen. Dabei helfen die aktuellen, rechtssicheren und gut verständlichen Neuauflagen der hier vorgestellten Bücher. Feldes / Krämer Rehwald / Westermann Schwerbehindertenrecht Basiskommentar zum SGB IX mit Wahlordnung 14., überarbeitete Auflage Ca. 575 Seiten, kartoniert ca. 39, Best.-Nr Jetzt vorbestellen (erscheint März 2018) In der Reformauflage 2018 dieses Basiskommentares berücksichtigen die Autoren die ersten Stufen der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Insbesondere setzen sich die Autoren kritisch mit den neuen Regelungen für die Schwerbehindertenvertretungen auseinander: Welche Verbesserungen wirken in der Praxis wie? Und welche Handlungsmöglichkeiten bieten sich für die Schwerbehindertenvertretungen? Verständliche Kommentierung Fallbeschreibungen und Bespiele Synopse der alten und neuen Zählung der Paragrafen Bolwig / Conrad-Giese Groskreutz / Hlava / Ramm Behindertenrecht in der Arbeitswelt Gesetze mit Synopse zum SGB IX Verordnungen Einleitungen Übersichten 2., überarbeitete Auflage Ca. 500 Seiten, kartoniert ca. 39, Best.-Nr Jetzt vorbestellen (erscheint März 2018) Die Autoren erläutern knapp und präzise die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes der größten Reform des Behindertenrechts seit Einführung des SGB IX. Zu einer kompletten Gesetzesneufassung führen die Neufassung des SGB IX in drei Teilen mit der Eingliederungs hilfe als neuer Teil 2, die neuen für alle Rehabilitationsträger geltenden allgemeinen Vorschriften und die Neuregelungen im Schwerbehindertenrecht. SGB IX mit Synopse»alte und neue Zählung«der Paragrafen Alle Gesetze mit kurzen Einführungen

7 Schwerbehinderten vertretung 7 Bolwig Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018 Handlungsanleitung Wahlkalender CD-ROM und Download-Code 7., überarbeitete Auflage Ca. 100 Seiten, kartoniert mit CD-ROM und Download-Code 39,90 Best.-Nr Die Handlungsanleitung»Wahl der Schwerbehindertenvertretung«orientiert sich am Wahlverlauf nach dem SGB IX und der entsprechenden Wahlordnung. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind ebenso berücksichtigt wie die aktuelle Rechtsprechung. Außerdem beschreiben die Autoren die Wahlen zu den Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen. Eberhardt / Feldes / Conrad-Giese / Hindersmann / Mai / Ramm / Ritz Tipps für die Vertretung behinderter Menschen Aufgaben Rechte Kompetenzen 3., überarbeitete Auflage Ca. 325 Seiten, kartoniert ca. 19, Best.-Nr Jetzt vorbestellen (erscheint Juni 2018) Mit dem neuen Bundesteilhabegesetz werden die Rechte der Schwer - behindertenvertretungen (SBV) gestärkt. Der Ratgeber beantwortet leicht verständlich alle Fragen zum neuen Gesetz und erläutert aktuelle rechtliche Grundlagen der SBV. Die Autoren geben praktische Tipps und Hilfen für die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung und fördern die soziale und persönliche Kompetenz. Nützliche Handlungsanleitung Software mit allen Formularen für die Wahl zur Bearbeitung am PC Elektronischer Wahlkalender Wissenswertes für die neue Amtszeit der SBV Erläutert die Stärkung der Rechte der Interessenvertretung durch das BTHG Feldes / Kohte / Stevens-Bartol (Hrsg.) SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Kommentar für die Praxis 4., überarbeitete Auflage Seiten, gebunden Subskriptionspreis bis 30. September 2018: ca. 89, Danach: ca. 109, Best.-Nr Jetzt vorbestellen (erscheint Juni 2018) SCHWERBEHINDERTENRECHT Schwerbehindertenrecht online Fortsetzungsbezug: 102,60 jährlich Best.-Nr Fundiert und verständlich erläutert der Kommentar in 4. Auflage die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB (IX). Im Zentrum der Neuauflage steht das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Das BTHG stellt die größte Reform des Behindertenrechts seit Einführung des SGB IX dar. Die Online-Datenbank mit dem Wissen und den Informationen für die Interessenvertretung schwerbehinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen: Gesetze und Verordnungen, Rechtsprechung, Kommentar für die Praxis zum SGB IX und Lexikon. Alles ist schnell verfügbar und miteinander verlinkt. Berücksichtigt die Änderungen durch das BTHG Umfassende Analyse der gesamten Rechtsprechung Online-Datenbank Gesetze und Verordnungen Kommentar für die Praxis zum SGB IX Alle Rechtsfragen kompetent aufgearbeitet Rechtsprechung Lexikon

8 8 Gesprächsstoff jetzt mitreden DER PARAGRAF 17, 21 SchwbVWO Bisher wurden in vielen Dienststellen nur ein bis zwei Stellvertreter für die Schwerbehindertenvertretung gewählt. Diese Zahl reicht nach neuem Recht oft nicht mehr aus. In einigen Unternehmen und Verwaltungen können aufgrund einer hohen Zahl schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen mehr Stellvertreter/innen zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung herangezogen werden. Zudem müssen im Verhinderungsfall der Vertrauensperson Stellvertreter da sein. In einigen Betrieben gibt es jedoch keine gewählten/amtierenden Stellvertreter: etwa weil ein Stellvertreter in die Position der Schwerbehinderten-Vertrauensperson nachgerückt ist, weil der Arbeitgeber gewechselt oder das Amt vor zeitig niedergelegt wurde. In diesen Fällen ist die Rechtslage eindeutig: Steht kein Stellvertreter mehr zur Verfügung, ist eine Nachwahl beschränkt auf die Stellvertreterwahl durchzuführen. Die Wahlordnung Schwerbehinderten vertretungen ( SchwbVWO) regelt in den 17, 21 SchwbVWO, dass die Nachwahl für die Stellvertretung unverzüglich einzuleiten ist, wenn das einzige stellvertretende Mitglied ausscheidet oder ein (neues) stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt ist. Lesen Sie den ausführlichen Beitrag von Wolfhard Kohte und Matthias Liebsch in»gute Arbeit«9/2017. Schwerbehinderte Menschen nach Art ihrer schwersten Behinderung Krankheit (87 %) sonstige Ursachen (8 %) angeborene Behinderung (4 %) Arbeitsunfall (1 %) Verkehrsunfall (0,5 %) häuslicher Unfall (0,1 %) sonstige Unfälle (0,3 %) Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung (0,3 %) Quelle: Statistisches Bundesamt, 2015

9 Gesprächsstoff jetzt mitreden 9 Beschäftigte schwerbehinderte Menschen nach Wirtschaftszweigen»Schwerbehinderte Menschen arbeiten in allen Branchen. Häufig sind sie im öffentlichen Dienst tätig.« im öffentlichen Dienst im Verarbeitenden Gewerbe in Handel, Instandhaltung und Kfz-Reparatur im Gesundheitswesen in Erziehung und Unterricht Statistik der Bundesagentur für Arbeit, 2015 Das Wort Präventionsverfahren Das sogenannte Präventionsverfahren ist Basis-Handwerkszeug der Schwerbehindertenvertretung (SBV): Nach 84 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) muss der Arbeitgeber es einleiten, wenn am Arbeitsplatz von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten Probleme auftreten, die das Arbeitsverhältnis gefährden können. Der Arbeitgeber soll dann ohne Zeitverlust die Schwerbehindertenvertretung oder den Personalrat und das Integrationsamt einschalten, um zu prüfen: Wie und mit welchen Maßnahmen kann das Arbeitsverhältnis gesichert werden. Das Integrationsamt unterstützt das Verfahren als externer Partner der Dienststellen und erbringt unter Umständen Leistungen: Beratung zur Arbeitsplatzgestaltung, finanzielle Hilfen ( Lohnzuschüsse) bis hin zur technischen Arbeitsplatz-Ausstattung. Das Präventionsverfahren ( 84 Abs. 1 SGB IX) zielt also darauf ab, Arbeitsverhältnisse präventiv zu sichern, bevor eine Kündigung im Raum steht. Informiert der Arbeitgeber jedoch weder SBV noch Personalrat unverzüglich, kann das Verfahren nicht greifen. Lesen Sie den ausführlichen Beitrag von Rolf Klabunde in»gute Arbeit«7-8/2017.

10 10 Datenschutz SCHON ANGEPACKT? Ab 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung Bald geht es los: Die EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz treten in wenigen Wochen in Kraft. Worauf müssen sich Personalräte einstellen? Wo besteht jetzt schon dringender Änderungs- und Anpassungsbedarf? Wir haben bei Peter Wedde nachgefragt. Was ändert sich für Interessenvertretungen und Arbeitgeber? Mit dem Inkrafttreten der DSGVO und des neuen BDSG am 25. Mai 2018 müssen sich Personalräte mit neuen gesetzlichen Grundlagen des Datenschutzes befassen. Das ist nicht einfach, weil die 99 Artikel der DSGVO und die 85 Paragrafen des neuen BDSG leider unübersichtlich und nicht einfach zu verstehen sind. Im neuen Datenschutzrecht findet sich neben bekannten Regelungen wie etwa der Ausgestaltung der DSGVO als Verbotsgesetz mit Erlaubnisnormen oder den in 26 BDSG-neu zu findenden Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz neue Datenschutzvorschriften wie etwa ein»recht auf Vergessenwerden«oder die Pflicht von Arbeitgebern zur Durchführung von IT-Folgenabschätzungen. Alle diese alten wie neuen Vorschriften sind bei der Ausgestaltung von IT-Vereinbarungen zu beachten. Da Kollektivvereinbarungen in Art. 88 DSGVO und in 26 BDSG-neu nunmehr ausdrücklich als mögliche Rechtsgrundlagen für das Verarbeiten von Beschäftigtendaten benannt worden sind, werden Arbeitgeber versuchen, Verarbeitungen von Beschäftigtendaten zu legitimieren, für die es keine andere Rechtsgrundlage gibt. Welchen Änderungsbedarf gibt es bei bestehenden Vereinbarungen? Änderungs- und Anpassungsbedarf besteht aufgrund des neuen Datenschutzrechts insbesondere dann, wenn Betriebsoder Dienstvereinbarungen die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm für das Verarbeiten von Beschäftigtendaten sind etwa im Zusammenhang mit der Nutzung eines bestimmten IT-Systems. Die Regelungsteile, die Verarbeitungen ermöglichen, müssen den neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Kritisch könnte es beispielsweise werden, wenn eine Vereinbarung umfassende heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässt, keine oder sehr lange Löschungsfristen enthält, Datenverarbeitungsprozesse nicht transparent beschreibt oder weitgehend zweckfreie Vorratsdatenspeicherungen in Datenbanken zulässt. Werden derartige Regelungen nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts angepasst, riskieren Arbeitgeber als die für eine datenschutzkonforme Verarbeitung Verantwortlichen, dass auf der Grundlage von Art. 88 DSGVO gegen sie eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbuße verhängt wird. Auf Arbeitgeber und Personalräte kommt viel Arbeit zu.

11 Datenschutz 11 Däubler / Wedde / Weichert / Sommer EU-Datenschutz- Grundverordnung und BDSG-neu Kompaktkommentar Ca Seiten, gebunden 98, Best.-Nr Jetzt vorbestellen (erscheint im März 2018) Der Kompaktkommentar erläutert das gesamte neue europäische Datenschutzrecht (DSGVO) und hilft, die oft komplizierten Vorschriften zu verstehen und richtig anzuwenden. Was besagen diese neuen Regelungen? Was ist bei ihrer Anwendung zu beachten? Welche Änderungen gelten im Beschäftigtendatenschutz? Dabei haben die Autoren immer die betriebliche Praxis im Blick. Besser verstehen, richtig anwenden: Der EU-Datenschutz und das neue BDSG Welche Vorschriften gibt es? Im Fokus: die betriebliche Praxis Berücksichtigt bereits das neue BDSG Däubler Gläserne Belegschaften Das Handbuch zum Beschäftigtendatenschutz 7., überarbeitete Auflage Seiten, gebunden 59,90 Best.-Nr Darf der Chef s der Mitarbeiter lesen? Darf er Videokameras installieren? Wie verhalten sich Datenschutz und Compliance zueinander? Auf der Grundlage der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung ( EU-DSGVO) beantwortet die Neuauflage des Handbuchs alle wichtigen Praxisfragen zum Datenschutz. Der Klassiker zum Beschäftigtendatenschutz jetzt neu! Einer der ersten mit neuem BDSG Das neue Recht auch für Nichtspezialisten erläutert Wedde Handbuch Datenschutz und Mitbestimmung Mit EU-Datenschutzgrundverordnung 2., überarbeitete Auflage Seiten, gebunden ca. 49, Best.-Nr Jetzt vorbestellen (erscheint im April 2018) Am 25. Mai 2018 tritt die EU-DSGVO in Kraft. Damit wird das Datenschutzrecht innerhalb Europas vereinheitlicht. Dennoch bleibt Spielraum für die nationalen Gesetzgeber. Was ändert sich mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Welche Konsequenzen ergeben sich für die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis? Wie müssen Arbeitgeber, Betriebsräte und Personalräte bestehende Vereinbarungen anpassen? Das Handbuch gibt klare Antworten. Gibt Antworten auf wichtige Fragen zur neuen DSGVO Berücksichtigt die Situation der Personalräte Däubler Digitalisierung und Arbeitsrecht Internet, Arbeit 4.0 und Crowdwork 6., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 29,90 Best.-Nr Fachkundige Antworten auf die aktuellen Fragen der Arbeitswelt spannend zu lesen. Wolfgang Däubler erklärt die neuen Heraus forderungen und die arbeitsrechtlichen Lösungen anschaulich. Und stets aus der Sicht der Beschäftigten. Die Interessen der Beschäftigten in der digitalisierten Arbeitswelt Arbeitsrechtliche Lösungen Gut lesbar und spannend

12 12 Landespersonal vertretungsgesetze INDIVIDUELL. FÜR JEDES BUNDESLAND. Berlin Daniels / Pätzel / Witt Personalvertretungsgesetz Berlin Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 3., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 39,90 Best.-Nr Die Grundlagen für die Personalvertretung in den Ländern. Die Einrichtung eines neuen Wirtschaftsausschusses, die Stärkung der Jugend- und Auszubildendenvertretung und neue Mitbestimmungsmöglichkeiten diese und weitere Änderungen im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz werden im neu auf gelegten Kommentar erläutert. Auch die Bände für NRW, Brandenburg und Sachsen-Anhalt sind aktualisiert. Sie bieten wie alle anderen Titel in dieser Reihe Orientierung auf neuestem Stand. Baden-Württemberg Altvater, Coulin, Klimpe-Auerbach, Bartl, Binder, Burr, Wirlitsch Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 3., überarbeitete Auflage 2016, 1104 Seiten, kartoniert, 49,90 Best.-Nr Bayern Aufhauser / Warga / Schmitt-Moritz Bayerisches Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 8., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 44,90 Best-Nr

13 Landespersonal vertretungsgesetze 13 Brandenburg Seidel Personalvertretungsgesetz Brandenburg Basiskommentar mit Wahlordnung 6., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 39,90 Best.-Nr Niedersachsen Fricke / Bender / Dierßen Otte / Thommes Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit ergänzenden Vorschriften 6., überarbeitete Auflage Ca. 790 Seiten, kartoniert ca. 44, Best.-Nr Erscheint Juli 2018 NRW Welkoborsky / Baumgarten Berg / Vormbaum-Heinemann Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen Basiskommentar mit Wahlordnung 7., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 44,90 Best.-Nr Sachsen-Anhalt Gliech / Seidel / Schwill Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt Basiskommentar mit Wahlordnung Ca. 300 Seiten, kartoniert ca. 39,00 Best.-Nr Erscheint März 2018 Sachsen Gliech / Seidel / Schwill Sächsisches Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 5., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 44,90 Best.-Nr Thüringen Gliech / Schwill / Seidel Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 6., überarbeitete Auflage Seiten, kartoniert 44,90 Best.-Nr

14 14 Bestellformular AUSFÜLLEN UND ABSCHICKEN Exemplare Best.-Nr. ( ) Autor / Kurztitel Preis / Deppisch / Jung / Schleitzer, Tipps für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder ca. 19, Feldes / Krämer / Rehwald / Westermann, Schwerbehindertenrecht ca. 39, Bolwig, Wahl der Schwerbehindertenvertretung , Zwanziger / Altmann / Schneppendahl, Kündigungsschutzgesetz 39, Däubler, Gläserne Belegschaften 59,90 IHR ANSPRUCH Die Anspruchsgrundlage für Ihre Bestellung ist 44 Abs. 2 BPersVG (Bund) sowie die entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen. Ihre Vertrauensgarantie Sie haben das Recht, diese Bestellung innerhalb von 14 Tagen bei der unten angegebenen Bestelladresse oder beim Bund-Verlag, Postfach, Frankfurt am Main, schriftlich zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht zeitige Absendung des Widerrufs. Absender Frau Herr Vorname / Name * Firma / Funktion Datum / Unterschrift Straße / Nr.* Bitte bestellen Sie bei: Bund-Verlag GmbH Postfach Frankfurt am Main Tel.: 069 / Fax: 069 / kontakt@bund-verlag.de PLZ / Ort* Telefon * Ja, ich möchte den kostenlosen Newsletter für Betriebsräte nutzen. Datum / Unterschrift Bitte vollständige Anschrift angeben. Absenderadresse gilt als Rechnungsadresse. *Pflichtfelder Stand: November Änderungen vorbehalten.

15 derpersonalrat.de Partner Von gutearbeit-online.de 28. JAHRGANG ISSN D Zu guter Letzt 15 NEU IM PERSONALRAT. UND JETZT? Die Wahl gewinnen, ist das eine. Jetzt geht es darum, für die Arbeit im Gremium fit zu sein. Rechtliches Wissen ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit im Personalrat. Spätestens mit seiner Wahl muss sich jedes Personalratsmitglied in das jeweilige Personalvertretungsgesetz einarbeiten, weitere Gesetze studieren, Kommentare wälzen, Handbücher zur Hilfe nehmen, sachkundige Personen um Rat fragen, Schulungen und Tagungen besuchen, Fachzeitschriften durcharbeiten und Fachbücher lesen. Erfahrungen und Fingerspitzengefühl im Umgang mit Gesetzen und Vorschriften ergeben sich mit der Zeit. Rechtliches Wissen allein reicht jedoch nicht aus. Denn ohne Umsetzung bleibt alles rechtliche Wissen nur graue Theorie. Für Personalräte bedeutet dies: Durch setzen von Interessen und Positionen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und vor dem Verwaltungsgericht. Austragen von Konflikten mit dem Arbeitgeber, eventuell auch mit anderen Personalratsmitgliedern oder mit Beschäftigten. Neugewählten Personalratsmitgliedern und den so genannten»alten Hasen«stellen sich in ihrer Tätigkeit viele Fragen. Diese betreffen die Rahmenbedingungen, unter denen sie arbeiten, und die Rollen, die sie auszufüllen haben. Antworten gibt dieser Ratgeber, der das rechtliche und organisatorische Grundlagenwissen vermittelt, Themen der sozialen Kompetenz aufgreift und Anregungen für die praktische Arbeit enthält. Nützliche Infos für die neue Amtszeit Deppisch / Jung / Schleitzer Tipps für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder Rechtliches Wissen + soziale Kompetenz 4., überarbeitete Auflage Ca. 220 Seiten, kartoniert ca. 19, Best.-Nr Jetzt vorbestellen (erscheint Juni 2018) Wertvolle Hinweise und Tipps für die tägliche Arbeit EINE PERFEKTE FAMILIE. Der Personalrat Computer und Arbeit cua - web.de Gute Arbeit PERSONALRECHT IM ÖFFENTLICHEN DIENST cua it - mitbestimmung und datenschutz ARBEITSSCHUTZ UND ARBEITSGESTALTUNG weiterbildung 4.0 Fit für die digitale Arbeitswelt Für weitere Informationen sind wir hier erreichbar: 069/ oder abodienste@bund-verlag.de ENTGELTORDNUNG FÜR DIE KOMMUNEN PSYCHISCHE BELASTUNGEN Viele Tätigkeiten aufgewertet So kommt die Stressprävention voran alterssicherung Die nächsten Schritte zur Rente mit 67 personalakten Ohne Gesetz dürfen sie nicht an Dritte gegeben werden rechtsprechung Bezahlte Freistellung am Rosenmontag darf gestrichen werden bildschirmarbeit Das neue Arbeitsstättenrecht enthält ganz neue Anforderungen big data Es braucht jetzt strenge und praktikable Regeln im Beschäftigtendatenschutz bildungsnotstand Unsere vernetzte Zivilisation ist durch dunkle Kräfte bedroht Trends Dialog für faire Arbeit 4.0 ArBeitsschutz Arbeitsmedizin Leitmotiv Prävention TeilhaBe Barrierefreiheit am Arbeitsplatz Für alle Mitglieder im Personalratsgremium Für Mitbestimmung bei IT und Datenschutz Für Mitbestimmung bei Arbeits- und Gesundheitsschutz Jetzt kostenlos testen!

16 Die neue Webseite des Bund-Verlags ist online. DARAUF HABEN SIE GEWARTET Ob am PC oder unterwegs auf dem Smartphone: Informieren Sie sich schneller. Navigieren Sie einfacher. Bestellen Sie unkomplizierter. Jetzt auf Bund-Verlag Bund-Verlag GmbH GmbH Tel.: 069 Tel.: / / Postfach Postfach Fax: 069 Fax: / / Frankfurt Frankfurt am Mainam Main kontakt@bund-verlag.de

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