Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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1 Stadt Gelsenkirchen Der Oberbürgermeister Referat Erziehung und Bildung Unterhaltsvorschusskasse Wildenbruchplatz Gelsenkirchen Aktenzeichen 51.1.UV. TSO lose Sachen Prosoz AV Eingangsstempel (auch nicht zuständiger Stellen) Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab dem Monat des Antragseingangs 1 Monat rückwirkend ab ( Voraussetzungen siehe Merkblatt) Datenschutzrechtlicher Hinweis Die Datenerhebung erfolgt auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) i.v.m. 67a SGB X. Zu den Angaben sind Sie gemäß 60 ff Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) verpflichtet. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG besteht nicht, wenn Sie sich weigern, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die für die Berechnung und Zahlung von Leistungen nach dem UVG erforderlichen persönlichen Daten können im Wege der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden. Der Antrag wird von mir gestellt als Mutter Vater des Kindes/ der Kinder. 1. Leistungsberechtigt ist das Kind/ sind die Kinder Geburts-bzw. Abstammungsurkunde beifügen Antrag für mehrere Kinder nur bei gleicher Mutter und Vater verwenden. Anderenfalls bitte je Kind ein Antrag verwenden 1. Kind: Familienname, Vorname Ggf. abweichender Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit 2. Kind: Familienname, Vorname Ggf. abweichender Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit 3. Kind: Familienname, Vorname Ggf. abweichender Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit Bei Zuzug: sofern nicht seit Geburt in Gelsenkirchen wohnhaft, bitte vorherige Wohnorte mit letzter Anschrift angeben. dort wohnhaft bis Das Kind ist/ die Kinder sind in einer Ehe geboren (s.ziff.3) nicht in einer Ehe geboren Das Kind lebt/ die Kinder leben bei mir seit Geburt seit Erläuterung: Das Kind lebt bei dem Elternteil, der das Kind betreut und mit dem eine häusliche Gemeinschaft besteht. Eine häusliche Gemeinschaft besteht nicht, wenn das Kind in einem Heim oder einer Anstalt oder zur Vollzeitpflege in einer anderen Familie untergebracht ist. Findet eine regelmäßige Betreuung durch den anderen Elternteil statt?: nein ja wöchentliche Betreuungszeit angeben. Mo Di Mi Do Fr Sa So 2. Angaben zu den Eltern des Kindes / der Kinder 2.1 Angaben zur Mutter des Kindes/ der Kinder 2.2 Angaben zum Vater des Kindes/ der Kinder Name, Vorname Name, Vorname Geburtsname Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort und Land Staatsangehörigkeit Geburtsdatum Geburtsort und Land Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ/ Ort PLZ/ Ort Telefon Mobil Telefon Mobil Familienstand Familienstand ledig (wieder) verheiratet seit ledig (wieder) verheiratet seit eingetragene Lebenspartnerschaft führend seit eingetragene Lebenspartnerschaft führend seit geschieden verwitwet seit geschieden verwitwet seit getrennt lebend seit getrennt lebend seit UVG-Antrag- Internet - Stand: Januar 2018 Version mit Zusatzblatt und Merkblatt Stand S. 1 von 8

2 3. Angaben zum Kind/ zu den Kindern Geburts-bzw. Abstammungsurkunde beifügen Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, bzw. waren (früher eheliche Kinder) Ist der Ehemann der leibliche Vater des Kindes? ja nein Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind (früher nicht-eheliche Kinder) Ist die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt? Nachweis beifügen ja nein Ist eine Klage wegen Anfechtung / Feststellung der Vaterschaft anhängig? ja nein Bezeichnung des Gerichts Aktenzeichen Die Vaterschaft ist nicht feststellbar, weil Es besteht eine Beistandschaft, Amtspflegschaft, -vormundschaft nein ja, beim Jugendamt in Bezeichnung des Jugendamtes; Aktenzeichen 4. Angaben zum getrennt leben bzw. zur Beendigung der Beziehung zum anderen Elternteil Erläuterung: Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will. Eine Trennung aus beruflichen, politischen, finanziellen oder rechtlichen Gründen genügt hierfür nicht. Ich lebe von meinem Ehegatten/ meiner Ehegattin/ eingetragenen Lebenspartner bzw. anderem Elternteil getrennt seit Bitte auch angeben, wenn der Ehegatte nicht der leibliche Vater ist. Angaben zur obigen Person (Name, Vorname, Straße, PLZ, Ort) Die Trennung erfolgt/erfolgte innerhalb der Wohnung auch räumlich durch Auszug am Sofern eine Ummeldung des anderen Elternteils /Ehegatten/ Lebenspartners noch nicht erfolgt ist, lassen Sie umgehend einen Vermerk beim Einwohnermeldeamt anlegen! Der andere Elternteil/ Ehepartner lebt voraussichtlich für mindestens 6 Monate in einer Anstalt, seit Grund Krankenhausaufenthalt sonstiger Grund: Inhaftierung Name, Anschrift der Anstalt/des Krankenhauses Bitte fügen Sie dem Antrag Nachweise bei. Anstalten sind z.b. Krankenhäuser, Heil- oder Pflegeanstalten sowie die Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten. 5. Angaben zu weiteren Kindern keine weiteren gemeinsamen Kinder gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei... der Mutter Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei... der Mutter Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei... der Mutter Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei... der Mutter dem Vater dem Vater dem Vater dem Vater 6. Angaben bei ausländischen Staatsangehörigen oder Spätaussiedlern Nein Das Kind ist im Besitz einer Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Freizügigkeitsbescheinigung Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Freizügigkeitsbescheinigung seit dem: seit dem: befristet bis: befristet bis: Wurde ein Elternteil als Arbeitnehmer(in) von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber ins Bundesgebiet entsandt? Ja die Mutter der Vater Ist der/die Antragsteller/in als Saisonarbeiter/in oder Werksvertragsarbeitnehmer/in tätig? Ja Nein Nein Ist der/die Antragsteller/in als Angehörige/r der NATO-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges im Bundesgebiet stationiert? Falls Spätaussiedler/in: Anerkennung beantragt am bei Vertriebenenausweis/Bescheinigung nach 15 BVFG stets beifügen; sofern noch nicht erteilt: Registrierschein oder Aufnahmebescheid Ja Nein UVG-Antrag- Internet - Stand: Januar 2018 Version mit Zusatzblatt und Merkblatt Stand S. 2 von 8

3 7. Angaben zur Beschäftigung und zum Einkommen der Eltern 7.1 Angaben zur Mutter des Kindes/ der Kinder 7.2 Angaben zum Vater des Kindes/ der Kinder Arbeitslosengeld II - /Sozialgeldempfänger seit Arbeitslosengeld II - /Sozialgeldempfänger seit beschäftigt selbstständig seit beschäftigt selbstständig seit Rentnerin arbeitslos seit Rentner arbeitslos seit Einkommensquelle unbekannt Einkommensquelle unbekannt erlernter Beruf: Arbeitgeber/ zuständige ARGE/ Rentenversicherungsträger/ Agentur f. Arbeit erlernter Beruf: Arbeitgeber/ zuständige ARGE/ Rentenversicherungsträger/Agentur f. Arbeit monatliches Nettoeinkommen: krankenversichert bei: Adresse: monatliches Nettoeinkommen: krankenversichert bei: Adresse: 8. Monatliche Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem das Kind n i c h t lebt Erläuterung: Als Unterhaltsleistungen dieses Elternteils sind auch bereits beantragte Abzweigungen anzugeben, die ein Sozialleistungsträger oder der allein erziehende Elternteil bereits selber beantragt hat. Zahlt ein Dritter (z.b. Großeltern) anstelle des Unterhaltspflichtigen dem Kind Unterhalt, ist dies auf einem besonderen Blatt anzugeben. Die Vorauszahlung des Unterhalts steht einer Abfindung gleich. Auch eine solche Abfindungszahlung ist hier anzugeben. Das Kind erhält, bzw. erhielt von dem Elternteil, bei dem es n i c h t lebt ab dem von mir beantragten Unterhaltsvorschusszeitraum keinen Unterhalt weil monatliche Beträge (Zahlungen der letzten 4 Monate) am am am am Höhe der Zahlung regelmäßig Unterhalt seit in Höhe von mtl. Vorauszahlungen wurden geleistet i. H. v. für die Zeit vom bis Auf Unterhaltszahlungen wurde verzichtet für die Zeit vom bis Der andere Elternteil wurde von der Unterhaltspflicht freigestellt für die Zeit vom bis Grund: gerichtlicher Vergleich außergerichtliche Vereinbarung Nachweis beifügen sonstige Zahlungen, soweit sie unmittelbar zum alltäglichen Nutzen des Kindes erfolgen und insoweit als aktuelle Unterhaltszahlungen zu werten sind (z.b. Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Musikunterricht, Vereinsbeiträge, Monatsfahrkarten etc.) Bezeichnung seit in Höhe von mtl. 9. Wurde ein Rechtsanwaltsbüro zur Wahrung Ihrer Interessen eingeschaltet? nein, weil ja Umfasst die Beauftragung auch die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes/ der Kinder? Nachweis beifügen nein ja Name/ Adresse und Telefonnummer des Rechtsbeistands: 10. Ist der Elternteil, bei dem das Kind n i c h t lebt, bereits zur Zahlung von Unterhalt an das Kind / die Kinder verpflichtet worden? (durch Gerichtsurteil, -beschluss oder -vergleich oder durch sonstige Urkunden) nein ja, durch Nachweis im Original beifügen Unterhaltsklage gegen diesen Elternteil wurde erhoben nein ja, bei Gericht durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt durch den Beistand Anschrift, Aktenzeichen Bitte fügen Sie dem Antrag Nachweise bei. (Original-Urkunden, -Urteile, -Beschlüsse, -Vergleiche) UVG-Antrag- Internet - Stand: Januar 2018 Version mit Zusatzblatt und Merkblatt Stand S. 3 von 8

4 11. Ein Eltern- oder Stiefelternteil ist verstorben nein ja Sterbedatum: Sterbeurkunde beifügen Das Kind erhält Waisenbezüge aus der Versicherung des verstorbenen Eltern- bzw. Stiefelternteils oder Schadenersatzleistungen Nachweis beifügen Rentenversicherungsträger in Höhe von monatlich seit ja, von Einmalige Abfindung in Höhe von für die Zeit vom bis nein, Antrag wurde abgelehnt. Derartige Leistung wurde bei Bescheid beifügen beantragt, aber noch kein Bescheid erteilt. 12. Für das Kind/ die Kinder wird gezahlt Nachweis beifügen - Kindergeld nein ja beantragt bei - eine andere kindergeldähnliche Leistung (z. B. Kinderzulage) nein ja beantragt bei Das Kindergeld/Die kindergeldähnliche Leistung erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. der Elternteil, bei dem das Kind n i c h t lebt. ein Dritter, nämlich Name, Anschrift 13. Das Kind erhält / die Kinder erhalten oder haben beantragt Nachweis beifügen Sozialgeld / ALG II nach dem SGB II durch Arbeitsagentur/ARGE Name, Anschrift, Aktenzeichen Sozialhilfe nach dem SGB XII Leistungen der Jugendhilfe Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Referat Soziales Jugendamt Amt für Unterhaltssicherung 14. Für das Kind/ die Kinder wurden bereits Leistungen nach dem UVG bezogen oder beantragt nein ja, vom Jugendamt Bewilligungs-/Einstellungsbescheid beifügen für die Zeit vom bis zu Händen der Mutter des Vaters für die Zeit vom bis zu Händen der Mutter des Vaters 15. Bankverbindung Erläuterung: Wenn Sie die Leistung erhalten wollen, muss ein Konto angegeben werden. Barauszahlungen sind nicht möglich. Name des Kontoinhabers, wenn nicht gleich Antragsteller/ in Kreditinstitut IBAN BIC 16. Erklärung Ich versichere, dass ich diesen Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und alle Angaben vollständig gemacht habe. Ich habe das Merkblatt zum UVG erhalten und zur Kenntnis genommen. Auf meine Anzeigepflicht bin ich unter Hinweis auf das Merkblatt besonders aufmerksam gemacht worden. Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, alle Änderungen zu den Angaben in diesem Antrag, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet werden. Vorsätzlich falsche Angaben können nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Für die Leistungen nach dem UVG werden die angegebenen persönlichen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen der Kommunalverwaltung (wie z.b. Wohngeld-Stelle oder ARGE/Sozialamt), die sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden. Ich bin damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des UVG mit dem Beistand, (Amts-)Pfleger oder Amtsvormund, meinem Rechtsanwalt oder anderen Jugendämtern ausgetauscht werden. Für den Fall, dass Zahlungen geleistet werden, auf die kein Anspruch besteht, ermächtige ich mein Geldinstitut, diese Beträge an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Gelsenkirchen zurückzuüberweisen. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers Nach Abgabe des Antrages sind noch Änderungen vorgenommen worden. Diese Änderungen sind mit meinem Einverständnis vorgenommen und werden von mir bestätigt. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob der Antragsvordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist sowie alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. UVG-Antrag- Internet - Stand: Januar 2018 Version mit Zusatzblatt und Merkblatt Stand S. 4 von 8

5 Stadt Gelsenkirchen Der Oberbürgermeister Referat Erziehung und Bildung Unterhaltsvorschusskasse Wildenbruchplatz Gelsenkirchen Aktenzeichen 51.1.UV. TSO lose Sachen Prosoz AV Liste IAG Eingangsstempel (auch nicht zuständiger Stellen) Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Bitte füllen Sie für jedes Ihrer Kinder, das 12 bis 17 Jahre alt ist oder in Kürze 12 Jahre wird, dieses Ergänzungsblatt gesondert aus. Die erforderlichen Angaben beziehen sich auf den jeweiligen Monat der Antragstellung bzw. den Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres. Hinweis: Falls das Kind im Juli 2017 oder vorher 12 Jahre alt wird bzw. geworden ist, werden die nachfolgenden Angaben und Nachweise für den Monat benötigt, in dem Unterhaltsvorschuss beantragt wird, bzw. für den Monat in dem die Anspruchsvoraussetzungen überprüft werden. Falls das Kind nach Juli Jahre alt wird, werden die nachfolgenden Angaben und Nachweise für den Monat benötigt, in dem das Kind 12 Jahre alt wird. Das Kind (Name), geb. hat im maßgeblichen Monat Leistungen vom Jobcenter ( Hartz IV, Arbeislosengeld II) erhalten. nein ja, Wenn ja: der für den maßgeblichen Monat gültige Bescheid des Jobcenters ist inclusive der Berechnungsbögen beizufügen! Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat im maßgeblichen Monat Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600 Euro erzielt (s. Erläuterungen zu 2.). ja nein Für das Kind wurde Wohngeld beantragt. ja nein Zusätzliche Angaben für den Fall, dass das Kind 15, 16 oder 17 Jahre alt ist Das Kind besucht eine allgemeinbildende Schule (s. Erläuterungen zu Pkt. 1). ja, die Schule, das Abschlusszeugnis wird voraussichtlich erteilt im (Monat)/ (Jahr).! Dem Antrag ist eine aktuelle Schulbescheinigung beizufügen! nein, nicht mehr seit dem Wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, sind seine Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit auf seinen Bedarf anzurechnen. (Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um eine allgmeinbildende Schule handelt, sollten die nachfolgenden Fragen, um Rückfragen zu vermeiden, trotzdem beantwortet werden.): Das Kind bezieht folgende Einkünfte: Ausbildungsvergütung sonstige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen, die 120 Euro jährlich überschreiten Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit eine Lohnersatzleistung (z.b. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld) keine der obigen Einkünfte 5 UVG-Antrag- Internet - Stand: Juli 2017 Version mit Zusatzblatt und Merkblatt Stand S. 5 von 8

6 Der Umfang und die Höhe der Einkünfte Ihres Kindes sind durch Nachweise zu belegen. Fügen Sie die entsprechenden Nachweise (z.b. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen bei nichtselbständiger Tätigkeit, Belege mit mtl. Überschussrechnung, Aufstellung mit Belegen über die mtl. Einnahmen und Ausgaben, Kontoauszüge) bei. Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise künftig für alle Monate ein, in denen Unterhaltsvorschuss bezogen wird. Erklärung Ich versichere, dass ich die o.g. Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und alle Angaben vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, alle Änderungen zum Schulbesuch und zu den Einkünften meines Kindes unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Leistungen nach dem UVG werden die angegebenen persönlichen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden. Ich bin auch damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des UVG mit dem Beistand, dem (Amts-)Pfleger, dem Vormund oder dem Rechtsanwalt meines Kindes ausgetauscht werden können., den Ort Datum Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Erläuterungen 1. Allgemeinbildende Schulen In Nordrhein-Westfalen zählen zu den allgemeinbildenden Schulen: öffentliche und private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und PRIMUS-Schulen (Schulversuch). Waldorfschulen sind Ersatzschulen eigener Art und gehören zu den allgemeinbildenden Schulen. Als Besuch einer allgemeinbildenden Schule gilt in diesem Zusammenhang auch, wenn das Kind an einer nicht allgemeinbildenden Schule (z.b. Berufskolleg) einen allgemeinbildenden Abschluss (Abschluss der Sekundarstufe I oder II einschließlich Fachhochschulreife) anstrebt. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lernoder Entwicklungsstörung in allgemeinbildenden Schulen, in Förderschulen und in Schulen für Kranke sonderpädagogisch gefördert werden, sind, soweit es um den Bezug von Unterhaltsvorschuss geht, Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen gleichgestellt. 2. Zum Einkommen gehören insbesondere das Erwerbseinkommen und im Regelfall auch Sozialleistungen (außer z.b. Kindergeld, Arbeitslosengeld II, Mindestelterngeld). Für den Fall, dass Sie neben Ihrem Einkommen Arbeitslosengeld II beziehen und nicht sicher sind, ob Ihr Bruttoeinkommen 600 Euro überschreitet oder nicht, empfehlen wir Ihnen, der Unterhaltsvorschussstelle den Bescheid des Jobcenters für den maßgeblichen Monat vorzulegen. Die Unterhaltsvorschussstelle prüft dann an Hand dieses Bescheids, wie hoch in Ihrem Fall das maßgebliche Einkommen anzusetzen ist 6 UVG-Antrag- Internet - Stand: Juli 2017 Version mit Zusatzblatt und Merkblatt Stand S. 6 von 8

7 Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Zuständig für die Durchführung des UVG in Gelsenkirchen ist das Referat Erziehung und Bildung der Stadt Gelsenkirchen, Team Unterhaltsvorschuss, Wildenbruchplatz 7, Gelsenkirchen, im folgenden Unterhaltsvorschusskasse (UVK) genannt. Sprechzeiten: Montag 8:30 bis 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 bis 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Antragsberechtigt sind der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes. Einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich stellen. Ein mündlicher Antrag, z. B. durch Telefonanruf, genügt nicht. Antragsformulare sind erhältlich bei o.g. Unterhaltsvorschusskasse, den Bürgercentern oder im Internet unter ->Bürgerservice ->Formulare ->Finanzielle Unterstützung ->UVG-Antrag. Zur Angabe der Daten im Antrag sind Sie gem. 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch- sowie 1 Abs. 3 UVG verpflichtet. Sie können den Antrag entweder während der o.g. Sprechzeiten persönlich, ansonsten postalisch einreichen. Um eventuelle Rückfragen klären zu können, geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an. Um Missverständnisse, Rückforderungen und eventuelle strafrechtliche Schritte zu vermeiden, informieren Sie Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig über Änderungen, die für die Leistung erheblich sein könnten. (Beachten Sie dazu auch Nr. 5 des Merkblattes.) Folgende Unterlagen werden benötigt (falls zutreffend): Geburtsurkunde des Kindes Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Beschluss), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung Einkommensnachweise wie z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente, Ausbildungsvergütung SGB II-Bescheid (ab 12 Jahren, einschließlich Berechnungsbogen) Schulbescheinigung (ab 15 Jahren) Vollmachten/Betreuungsvollmachten Unterhaltstitel (z.b. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis von Unterhaltsforderungen des Kindes Mahnschreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes Eheurkunde und ggfls. Scheidungsbeschluss Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.b. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes, Abgabe der Getrenntlebenderklärung beim zuständigen Finanzamt) ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt, Sterbeurkunde der/s Unterhaltspflichtigen 1. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG? Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und b) im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft mit einem seiner Elternteile lebt, - der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder - der von seinem Ehegatten / (eingetragenem) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte / (eingetragener) Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Haft-, Entziehungs-, Heil- und Pflegeanstalten, Krankenhäuser u.a.) untergebracht ist, und c) nicht oder und nicht regelmäßig wenigstens in der nach Punkt 3 in Betracht kommenden Höhe Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält. Darüber hinaus hat Ihr Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn a) es keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder es durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf SGB II-Leistungen angewiesen sein wird oder b) der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht. Dies gilt auch in der Regel für ausländische Kinder, wenn es selbst oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist, bzw. EU-Bürger ist. 2. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie mit dem anderen Elternteil (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft leben. beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen Sie (wieder) geheiratet haben, bzw. Ihr Kind mit Ihnen und einem Stiefelternteil in häuslicher Gemeinschaft leben. Ihr Kind nicht von Ihnen (allein) betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet. das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (z. B. den Ihnen bekannten Aufenthalt des anderen Elternteils zu nennen) oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder durch Betreuung erfüllt. z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden im UVG wie Ehegatten angesehen. 3. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? Die Höhe des Unterhaltvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe gemäß 1612 a BGB festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen ( 2 Abs. 2 UVG). Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung ändert sich bei Änderung des Mindestunterhaltes oder des Kindergeldes. Sie beträgt derzeit: Seite 7 Merkblatt Stand V

8 seit (ab ) Mindestunterhalt Abzüglich Kindergeld UVG-Leistung Für Kinder unter 6 Jahren 342,00 (348,00 ) 192,00 (194,00 ) 150,00 (154,00 ) Für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 393,00 (399,00 ) 192,00 (194,00 ) 201,00 (205,00 ) Für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 460,00 (467,00 ) 192,00 (194,00 ) 268,00 (273,00 ) Auf die Unterhaltsleistung werden angerechnet: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils Waisenbezüge, die das Kind erhält. Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und Vermögen, wenn es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (nur ab Vollendung des 15. Lebensjahres) Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5,00 werden nicht gezahlt. Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die zuständige UV-Stelle, über. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Rückzahlung der vorschussweise gewährten Unterhaltsvorschussleistungen aufgefordert. 4. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Unterhaltsvorschussleistungen werden bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur anteilig gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann die Unterhaltsvorschussleistung längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zumutbare Bemühungen, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, unternommen haben. 5. Welche Pflichten haben der alleinstehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten? Wenn Sie Leistungen nach dem UVG beantragt haben oder bereits erhalten, müssen Sie alle Änderungen unverzüglich der Unterhaltsvorschussstelle anzeigen, die für die Leistungsbewilligung von Bedeutung sind. Eine Anzeige gegenüber einer anderen Stelle als der Unterhaltsvorschusskasse reicht nicht aus. Insbesondere müssen Sie mitteilen, wenn Sie beabsichtigen zu heiraten (gleich, ob den anderen Elternteil oder einen Dritten) oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder zahlen will oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird, das Kind eigenes Einkommen (z.b. Ausbildungsvergütung) oder Einkommen aus Vermögen hat. Sie mit dem anderen Elternteil zusammen ziehen. Sie sich mit dem getrennt lebenden Ehegatten versöhnen, bzw. dieser in den Haushalt zurückkehrt. das Kind und/oder der allein erziehenden Elternteil umzieht (auch ins Ausland), das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim allein erziehenden Elternteil lebt. sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht, ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht, die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt wird oder eine Vaterschaftsanfechtung beendet wurde. für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde. der bisher unbekannte Aufenthalt oder andere persönliche Veränderungen des anderen Elternteils Ihnen bekannt werden. der andere Elternteil freiwilligen Wehr- oder Zivildienst leistet, für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird, der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind verstorben ist. WICHTIG: Beachten Sie Ihre Mitwirkungspflichten. Wenn Sie nicht genau wissen, ob eine Tatsache für die Leistungsgewährung relevant ist, sprechen Sie mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter. Melden Sie sich frühzeitig, dass heißt, wenn der Heiratstermin oder Umzugstermin feststeht oder die Veränderung absehbar ist. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung vorgenannter Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld bis zu 1.000,00 geahndet werden. 6. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden? Zu Unrecht gezahlte Leistungen nach dem UVG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden oder nach Antragstellung die Anzeigepflichten nach Nr. 5 verletzt worden sind oder das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet werden müsste (vgl. Punkt 3). 7. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus? Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet. Seite 8 Merkblatt Stand V

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