Grundlagen von Therapie und Rehabilitation bei neurologischen Erkrankungen

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1 Grundlagen von Therapie und Rehabilitation bei neurologischen Erkrankungen Christiane Mais, Aphasiker-Zentrum NRW e.v./regionales Schlaganfallbüro Ruhr

2 Phasen der neurologischen Rehabilitation

3 Gesetzliche Grundlagen Jeder Mensch hat das Recht auf eine Rehabilitationsmaßnahme Gemäß 10 und 5 Abs. 2 SGB VI kann eine stationäre Heilbehandlung beantragt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist Dabei sind die in den 1, 4 Abs. 1 SGB IX beschriebenen Rehabilitationsziele maßgebend: Abwendung, Beseitigung, Minderung, Verhütung der Verschlimmerung einer Behinderung oder ihrer Folgen, Vermeidung des vorzeitigen Bezugs von Sozialleistungen, Minderung einer bereits laufenden Sozialleistung, ganzheitliche Förderung der persönlichen Entwicklung und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Kernziel: Selbständige und selbst bestimmte Lebensführung

4 Der Weg in die Rehaklinik In der Akutklinik stellt das Krankenhaus (Arzt/Sozialdienst) den Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme Kostenträger sind entweder die Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung Reha vor Rente = Erhaltung der Erwerbsfähigkeit = Vermeidung oder Minderung der Pflegebedürftigkeit

5 Die Entscheidung über eine Rehabilitation Der Arzt in der Akutklinik erstellt einen Hilfsbedarfsplan (z.b. nach dem Barthel- Index) Mit Hilfe von Punktwerten wird die Selbstständigkeit des Patienten eingeschätzt, um ihn in die entsprechende Klinik überweisen zu können Motivation, Motivierbarkeit und Belastbarkeit des Patienten sind für die Teilnahme einer Rehabilitation wichtige Voraussetzungen Rehabilitationsprognose, d.h. die Erreichbarkeit der individuellen definierten Rehabilitationsziele Erkrankung, bisheriger Verlauf, Kompensationspotenzial, Rückbildungsfähigkeit Alter, Fitness, allgemeiner Gesundheitszustand, Psyche und persönliches Umfeld

6 Rehabilitationsziele Rehabilitationsziele, die zunehmend von den Kostenträgern verlangt werden und mit den Patienten mitgeteilt und besprochen werden Rückkehr ins Arbeitsleben Erlernen alltagspraktischer Fähigkeiten Immer im Hinblick auf ICF (international classification of funktioning) Deutsche Übersetzung: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit Dreidimensionales Modell, welches nicht nur die Beeinträchtigung der Funktionalität abbildet, sondern ebenso die Teilhabe und die persönlichen Kontextfaktoren berücksichtigt.

7 Phasen der neurologischen Reha in Deutschland Phase A Akutphase Versorgung im Akutkrankenhaus auf der stroke unit (z.b. nach Schlaganfall), Intensivund Normalstation Phase B Frührehabilitation erste intensive Behandlung und Reha mit ärztlichen und therapeutischen Schwerpunkten; aktivierende und stimulierende Pflege stehen im Vordergrund; viele neurologische Akutkrankenhäuser haben diese bereits eingerichtet Phase C Weiterführende Rehabilitation (Teil-) Mobilisierung und Wiederherstellung der Selbständigkeit stehen im Vordergrund Pat. benötigt weniger Hilfe bei der Alltagsbewältigung

8 Phase D Anschlussheilbehandlung Ziele richten sich nach Maßgaben der Deutschen Rentenversicherung Minderung bestehender Behinderungen und Fehlhaltungen; mit dieser Phase endet die rein medizinische Rehabilitation Phase E Berufliche Rehabilitation schafft einen möglichen Übergang von der medizinischen Reha zurück in die Erwerbstätigkeit Enthält begleitende Hilfen zur nachhaltigen Sicherung des Erfolges der med. Reha Schwerpunkt: Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben Phase F Langzeit-, Dauerbehandlungs- und Rehabilitationsphase trotz intensiver Behandlung auf andauernden und hohen Pflegebedarf angewiesen es geht um die aktivierende Langzeitpflege

9 Kostenübernahme Der Arzt muss die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme in seinem Antrag bestätigen Für Rehabilitationsmaßnahmen der Krankenhausbehandlung sind die Krankenkassen die Träger Bei Berufstätigen in der Phase C ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig Bei der Phase D ist zu beachten, dass die Anschlussheilbehandlung (AHB) bereits im Krankenhaus gestellt wird, da sonst der Anspruch erlischt

10 Die verschiedenen Rehabilitationsformen Anschlussheilbehandlung (AHB) Dauert in der Regel drei Wochen Steht eng im zeitlichen Zusammenhang mit der stationären Behandlung Sie muss vom behandelnden Arzt im Krankenhaus befürwortet werden Patient muss bereits wieder weitestgehend selbständig sein Rehabilitationsklinik muss für die neurologische AHB zugelassen sein

11 Teilstationäre/ambulante Anschlussbehandlung Patient ist weitestgehend wieder selbständig Betroffene sind tagsüber drei bis sechs Stunden in einer Tagesklinik, die Nächte und Wochenenden verbringt er im gewohnten Umfeld Die Behandlung entspricht voll der einer vollstationären Die Form der Rehabilitation eignet sich für soziale und berufliche Rehabilitation (Wiedereingliederung in Gesellschaft und Beruf) Erlernte Praktiken lassen sich in den Alltag integrieren und Defizite werden schneller sichtbar, um diese in der Tagesklinik anzugehen

12 Frührehabilitation (Phase B) und Phase C Patient hat die AHB-Fähigkeit noch nicht erreicht Abhängig von seinem Hilfebedarf Neurologische Frührehabilitation die medizinische Versorgung steht weitgehend noch im Vordergrund Phase C Mobilisierung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit stehen im Vordergrund

13 Geriatrische Rehabilitation Schlaganfallpatient ist schon älter und es bestehen noch andere gravierende altersbedingte Vorerkrankungen Kliniken sind speziell auf den älteren Patienten ausgerichtet Begleiterkrankungen und die Kräfte des Patienten können anders berücksichtigt werden Hauptziel: ausreichende Selbständigkeit für die Rückkehr nach Hause (Vermeidung einer Pflegeeinrichtung)

14 Stationäre Rehabilitation als vorbeugende Rehabilitationsmaßnahme Früher im Volksmund Kur genannt und von AHB zu unterscheiden Dient der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, der Besserung oder Verhütung einer Verschlimmerung bestimmter Erkrankungen Wartezeit zwischen zwei stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen beträgt vier Jahre diese kann aus medizinischen und pflegerischen Gründen verkürzt werden

15 Wunsch und Wahlrecht 9 SGB IX Bei der Entscheidung über die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe, aber auch auch bei deren Ausführung, ist den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen. Berücksichtigt werden insbesondere die persönliche Lebenssituation, das Alter und das Geschlecht, die Familie, die religiösen und die weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags und die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder.«

16 Auswahl einer geeigneten Klinik Sprechen Sie möglichst früh mit dem behandelnden Arzt über eine geeignete Rehabilitationsklinik Wichtig ist die Entfernung zum Wohnort des Patienten je ausgeprägter die Schädigungen, um so geringer die Entfernung zur Rehabilitationsklinik Patienten benötigen engen Kontakt zu ihren Angehörigen Keine geeignete Klinik in der Nähe viele Rehakliniken bieten Übernachtungsmöglichkeiten im Umkreis an (Selbstzahler) Nicht jede Einrichtung wird von allen Kostenträgern belegt hängt von den Verträgen ab, die sie geschlossen haben

17 Antragstellung und Kostenträger Die meisten Rehamaßnahmen müssen vorher beantragt werden Im Bereich der Krankenhausbehandlung sind die Krankenkassen zuständig Die Deutsche Rentenversicherung in Phase D (AHB), manchmal bei berufstätigen Patienten schon in Phase C Alle gesetzlichen Krankenkassen Die gesetzlichen Rentenversicherungen Private Kostenträger mit Beihilfeberechtigung vorab eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung einreichen und Kostenzusage auf jeden Fall abwarten

18 Dauer von Rehabilitationsmaßnahmen Akutklinik je nach der gesundheitlichen Stabilität des Patienten sollten Rehamaßnahmen frühestmöglich beginnen (Frühreha) Phase B kann einige Tage, bis zu einigen Wochen oder Monaten andauern Phase C eine Kostenzusage erfolgt für drei oder vier Wochen, bei Bedarf erfolgt eine Verlängerung (Antrag durch den Arzt) Phase D grundsätzliche Zusage für zunächst drei WochenVerlängerung ist möglich, wenn dies zur Erreichung der Rehabilitationsziele erforderlich ist Entscheidung fällt der Arzt

19 Mögliche Therapiemaßnahmen Physiotherapie (Krankengymnastik) Logopädie (Therapie von Sprach- und Sprechstörungen, sowie Schluckstörungen) Ergotherapie (Arbeits- und Beschäftigungstherapie, Versorgung mit Hilfsmitteln) Neuropsychologie (Therapie der neuropsychologischen Störungen) Ernährungsberatung Kunst- und Musiktherapie Berufsfördernde und Wiedereingliederungsmaßnahmen

20 Ende von Rehabilitationsmaßnahmen Es gibt kein Recht auf lebenslange rehabilitative Begleitung für Schlaganfallpatienten Fortführung der ambulanten Rehabilitation (Heilmittel) im gewohnten sozialen Umfeld ist wichtig Empfehlungen der stationären Rehaklinik gehen an den behandelnden Hausarzt die erreichten Ziele sollen erhalten und in gewohnter Umgebung weiter ausgebaut werden

21 Weiterführende Therapien im ambulanten Bereich Oftmals ist die weiterführende Therapie nach Rückkehr in das heimische Umfeld notwendig Die Verordnungen erfolgen hier über den Hausarzt u./o. Facharzt

22 Heilmittelverordnungen (ambulante Therapie) Sie betreffen nur Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen Ihre Aufgabe: die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern ( 1 SBG V) Um diese Ziele zu erreichen, bieten die Krankenkassen Sach- und Dienstleistungen an Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie Sie richten sich nach den Heilmittelrichtlinien Vereinbarungen zwischen den Ärzten der Kassenärztlichen Vereinigungen, den Vertragsärzten und den Krankenkassen

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Das Schlaganfallbüro Ruhr und Aphasiker Zentrum NRW e.v. wünschen Ihnen eine besinnliche Adventszeit

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