Ergebnis: Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ist A Botin.

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1 HA Richter / Lösung Prof. Singer 1.Teil: Kamerageschäfte I. Anspruch F gegen V aus 433 Abs. 2 Wirksamer Kaufvertrag zwischen F und V? V hat keine eigenen WEen abgegeben (-) 1. Handeln der A für V als Stellvertreter oder Bote? a) Abgrenzung Bote Stellvertreter: Stellvertretung gem. 164 I setzt voraus, dass A eigene Willenserklärung abgegeben hat; Bote übermittelt fremde, fertige Erklärung ( 120); Stellvertreter hat daher typischerweise Entscheidungsspielraum. Ob A Entscheidungsspielraum hat, richtet sich nach seinem Auftreten im Außenverhältnis (BGHZ 12, 327, 334); arg.: Wertung des 164 I 2; Auslegung gem. 133, 157 BGB b) Empfängerhorizont des F: A übermittelt fertige Willenserklärung des V ( ich bestelle ) Ergebnis: Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ist A Botin. 2. Da V jedoch keine Erklärung abgegeben hat, stellt sich die Frage der Zurechnung: A ist lediglich Pseudobotin.. a) Pseudoboten übermitteln eine WE bewusst falsch; es liegt nur der Anschein einer fremden WE vor. b) Zur rechtlichen Behandlung eines Pseudoboten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten: aa) Ansicht 1: bewusst falsch übermittelte WE = unverbindlich; Regeln über Vertretung ohne Vertretungsmacht 177 ff. gelten analog. Konsequenzen: falsch übermittelte Erklärung des V zunächst schwebend, nach Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam ( 177 I, 182 I). A haftet analog 179 I wahlweise auf Schadensersatz oder auf Erfüllung (Palandt/Heinrichs 120 Rn. 4). bb) Ansicht 2: Aus Sicht des Erklärungsempfängers mache es keinen Unterschied, ob der Bote unbewusst oder bewusst falsch übermittle. Konsequenz: Zurechnung gem. 120, aber Anfechtbarkeit arg.: auch bei vorsätzlicher Veränderung sei das Risiko dem Absender zuzurechnen (Staudinger/Singer, 120 Rn. 1, 2; BGH NJW 2008, 2702, 2704).

2 2 120 darf aber jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn der Bote vom angeblich Erklärenden überhaupt nicht beauftragt worden ist oder der Auftrag widerrufen worden ist (BGH NJW 2008, 2704 f.; Staudinger/Singer, 120 Rn. 1, 2). In diesem Fall haftet V nur, wenn er genehmigt hat; Genehmigung des V konkludent verweigert, indem V ablehnt, den Kaufpreis zu zahlen Ergebnis: analog 177, 182 I kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. II. Anspruch F gegen A aus 179 I 1. Wie oben ausgeführt, ist A als Pseudobotin wie eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht anzusehen und haftet folglich analog 179 I, nachdem V die Genehmigung verweigert hat. 2. A haftet gem. 179 I, da sie Kenntnis von der fehlenden Vertretungs(Boten-)macht hatte. 3. Haftungsausschluss nach 179 III 2: A = beschränkt geschäftsfähig Ergebnis: Die Haftung nach 179 III 2 BGB ist ausgeschlossen. III. Anspruch F gegen D aus 179 I 1. Vertreterin ohne Vertretungsmacht: D hat die Erklärung ( Bestellschreiben ) nicht im Namen, sondern unter dem Namen des V abgegeben 2. Handeln unter fremden Namen: a) Keine Stellvertretung, weil der Handelnde nicht deutlich macht, im Namen eines Anderen zu handeln (fehlt Offenkundigkeit ). b) Aber: Stellvertretungsregeln gelten analog, wenn die Auslegung ergibt, dass der Namensträger verpflichtet werden soll (Fall der Identitätstäuschung; abzugrenzen von der bloßen Namenstäuschung; Namen sind Schall und Rauch ). Beispiel für Namenstäuschung: Einchecken im Hotelzimmer unter falschem Namen; i.d.r. Identität gleichgültig, weil Hotelzimmer sofort bezahlt werden muss. c) Fallbezogen: Identitätstäuschung, da Geschäft nicht sofort erfüllt wird; Person des Namensträgers wichtig. aa) Rechtsfolge: 177 ff gelten analog - bei Einwilligung des Namensträgers ist Geschäft mit Wirkung für und gegen den Namensträger zustande gekommen (Flume, Das Rechtsgeschäft, 44 IV). - fehlt Einwilligung des Namensträgers, ist der Erklärende wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln (BGHZ 45, 193; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 540).

3 3 bb) Problem: D überhaupt nicht nach außen in Erscheinung getreten; die Abgabe der WE erfolgte mit Außenwirkung durch A, nicht durch D! Fall der mehrstufigen Stellvertretung (Untervertretung) ohne Vertretungsmacht (1) BGHZ 32, 250, 254: Keine Haftung des Unterbevollmächtigten für Bestand der Hauptvollmacht, wenn er die Untervertretung offenlegt arg.: Unterbevollmächtigter nehme kein Vertrauen auf den Bestand der Hauptvollmacht in Anspruch (2) A.A. Brox/Walker (AT, Rn. 548): Untervertreter nehme auch hier Vertrauen auf Bestand der Hauptvollmacht in Anspruch (vorzugswürdig). cc) Hier geht es dagegen um Haftung des scheinbaren Hauptbevollmächtigten: Haftung des im Hintergrund bleibende Pseudo - Hauptbevollmächtigten sachgerecht, weil ihm das vollmachtlose - Auftreten des A zuzurechnen ist. Hauptbevollmächtigter haftet nach h.m. daher, wenn wie hier Hauptvollmacht nicht besteht (MK/Schramm. 167 Rn. 99 f.). Ergebnis: D ist als Vertreterin ohne Vertretungsmacht zu behandeln. Ausschlussgründe gem. 179 Abs. 2 und 3 greifen nicht ein. Daher haftet D gem. 179 Abs. 1 dem F wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz. 2. Teil: Grundstücksgeschäft Grundbuchamt hat Eintragung der A in das Grundbuch zu Recht verweigert, wenn Auflassung V A nicht wirksam ist. 20 GBO: bei Auflassung eines Grundstückes darf Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils - also die Auflassung wirksam erklärt worden ist. I. Übereinstimmende Willenserklärungen: (+) II. Wirksamkeitshindernis: A ist 17 Jahre alt und daher beschränkt geschäftsfähig ( 2, 106) Auflassung bedarf daher der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ( 1626, 1629), wenn diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist ( 107 BGB) Erwerb des Eigentums an sich rechtlich vorteilhaft, A drohen aber auch Nachteile:

4 4 1. Steuern, Abgaben, Erschließungsbeiträge? - Früher: kein rechtlicher Nachteil, da die Belastungen nicht unmittelbar Folge des Rechtsgeschäfts sind. - Nach BGH NJW 2005, 418 eingeschränkte wirtschaftliche Betrachtungsweise: Rechtsnachteile mit typischerweise ganz unerheblichem Gefährdungspotential können außer Betracht bleiben. Öffentliche Lasten: ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich unbedeutend; aus den laufenden Erträgen des Grundstücks zu bestreiten 2. Rücktrittsrecht a) Rechtsfolgen des Rücktritts: Rückgabe des Erlangten ( 346 I); A und B stehen dann nicht schlechter als vor dem Erwerb des Grundstücks. Aber: Wertersatzpflicht und Schadensersatz bei Verschlechterung ( 346 II bis IV) = Rechtsnachteil b) Aber Nachteil nur des schuldrechtlichen Vertrages! Trennungsprinzip: getrennte Betrachtung von schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft. c) Konsequenz: schuldrechtliches Rechtsgeschäft nachteilig; es bedarf daher zur Wirksamkeit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. 107, 1. Alt. bzw. der Vertretung durch diesen ( 1626, 1629): aa) Einwilligung kann nicht weiter gehen als Vertretung der A; diese stellt aber verbotenes Insichgeschäft des gesetzlichen Vertreters dar ( 181), da V mit sich zugleich im Namen des Vertretnen ein Rechtsgeschäft abschließt; arg.: 181 soll bei Interessenkonflikten verhindern, dass gesetzliche Vertreter Interessen Minderjähriger vernachlässigen. bb) 181 gilt auch bei Vertretung durch Eltern: 1626, 1629 II ivm 1795 II, 181. cc) Ausnahme: 181 gilt nicht bei lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften; ein solches liegt aber nicht vor (Rücktrittsvorbehalt). d) Außerdem: Genehmigung des Familiengerichts erforderlich: 1643 I, 1821 I Nr. 1, 4: bei Ausübung des Rücktrittsrechts entsteht für A und B Pflicht zur Rücküberragung des Grundstücks Ergebnis: Für schuldrechtliches Geschäft benötigt A Ergänzungspfleger gem I und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem I, 1821 I Nr. 1, 4. e) Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft?

5 5 aa) BGHZ 78, 28: Gesamtbetrachtung notwendig, wenn andernfalls der Minderjährigenschutz leer liefe. In dem betreffenden Fall war der dingliche Erwerb mit Nachteilen verknüpft (Kauf einer ETW mit ungünstiger Gemeinschaftsordnung), der Minderjährigenschutz konnte jedoch wegen 1795 II, 181 durch ein zulässiges Insichgeschäft unterlaufen werden, weil das dingliche Rechtsgeschäft formal der Erfüllung einer Verbindlichkeit diente (eines wirksamen, rechtlich vorteilhaften schuldrechtlichen Schenkungsvertrages gem. 516). bb) BGH NJW 2005, 417: Gesamtbetrachtung nicht erforderlich, wenn das schuldrechtliche Rechtsgeschäft unwirksam ist; dann besteht nämlich nicht die Gefahr, dass 181 ein dinglich wirksames Insichgeschäft wegen Erfüllung einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit ermöglicht. Im Übrigen wird dem Minderjährigenschutz ausreichend Rechnung getragen, wenn das schuldrechtliches Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist. Dann ist Minderjähriger nicht gebunden, kann also das Grundstück wieder zurückgeben, ohne für Verschlechterungen zu haften; die 346 II- IV gelten nicht, sondern lediglich die 818 II, III BGB. f) Bereicherungsrechtliche Haftung von A: Haftung wegen 516, 106 gem. 812 I 1, F 1 Aber: umfassender und ausreichender Schutz des mj. Erwerbers gem. 818 III (auch bei Verschlechterung oder Zerstörung des Grundstücks). g) Grundgeschäft und Erfüllungsgeschäft bilden auch keine Geschäftseinheit isd 139; Teilnichtigkeit des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts schlägt wegen 925 II nicht auf dingliches Rechtsgeschäft durch (BGHZ 112, 376; BGH NJW 1985, 3006). Ergebnis: nur schuldrechtliches Rechtsgeschäft unwirksam, nicht Auflassung 3. Nießbrauch ( 1030)? a) Nießbrauch beschränkt lediglich den Umfang des erlangten Rechts ( 1030 Nutzungsrecht des Nießbrauchers), führt aber nicht zu einer über die Nutzungsbeschränkung hinausgehenden persönlichen Haftung des Erwerbers mit seinem Vermögen (BGH NJW 2005, 415; Palandt/Heinrichs 107 Rn. 4). b) Haftung des Eigentümers (A) für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen ( 1042 S. 1, 1049 I, 677 ff.) und außergewöhnliche Lasten ( 1047, 1049 I, 677 ff.) würde zwar als Nachteil gelten, aber laut SV sollte Nießbraucher V auch diese Kosten tragen.

6 6 c) Stirbt V, endet der Nießbrauch, denn er ist ein höchstpersönliches Recht und somit nicht vererblich ( 1061 BGB). d) Wenn V das Grundstück vermieten würde, würde A bei Beendigung des Nießbrauchs (z.b. durch Tod des V, 1061) automatisch in das Mietverhältnis eintreten ( 1056, 566), so dass eine persönliche Verpflichtung der A begründet würde (BayObLG NJW 2003, 1129). Allerdings bietet der SV dafür keinen Anhaltspunkt. 4. Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek): a) Grundschuld und Hypothek verpflichten den Grundstückseigentümer gem Absatz 1, 1147 lediglich dazu, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Grundstück zu dulden (BGHZ 7, 123). Haftung der A ist demnach auf die erworbene Sache beschränkt, mindert also allenfalls den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil, beseitigt ihn jedoch nicht (BayObLGZ 1979, 49; Palandt/Heinrichs, 107 Rdnr. 4; Larenz/Wolf, 25 Rdnr. 24; a.a. Lange, NJW 1955, 1339). b) Kosten des Titels, der zur Zwangsvollstreckung erforderlich ist (Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2002, 1147 Rn. 18, 29): fallen nicht an, wenn wie im Regelfall beim Notar eine vollstreckbare Urkunde gem. 794 I Nr. 5 ZPO ausgefertigt wurde. Ergebnis: Da der Eigentumserwerb für A nicht rechtlich nachteilig ist, liegt die nach 20 GBO erforderliche Einigung vor, so dass das Grundbuchamt die im Übrigen beantragte Eintragung vorzunehmen hat. Somit ist die Beschwerde begründet. 3. Teil: Internetgeschäfte Anspruch des V gegen G auf Lieferung des Buches Savigny: Vom Berufe unserer Zeit aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. I. Wirksamer Kaufvertrag: Vertragsschluss entweder durch Angebot des Einlieferers und Annahme durch Höchstgebot oder durch Höchstgebot als Angebot und antizipierte Annahmeerklärung des Einlieferers (vgl. BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363 ricardo.de). 1. Angebot V als invitatio ad offerendum ; problematisch Rechtsbindungswille - anders als bei Anzeigen oder Annoncen keine Gefahr vielfacher Verpflichtungen - nur ein Vertragsschluss: mit Höchstgebot

7 7 - allerdings ist Angebot erst bestimmbar, wenn Höchstgebot abgegeben wird; dies spricht eher für antizipierte Annahmeerklärung des G; dafür spricht auch, dass die AGB von Ebuy diese Konstruktion vorsehen. 2. Angebot des V (Höchstgebot): (+) Antizipierte Annahme durch G: (+) zunächst Einverständnis mit jedem Höchstgebot , später Angabe eines Mindestpreises (650.-Euro). Was unter später zu verstehen ist, hat im Vorfeld Anlass zu Rückfragen und unterschiedlichen Interpretationen gegeben. II. Später bedeutet nach Eingabe, aber vor Freischaltung 1. Kein annahmefähiges Angebot des G: Aufgabensteller hat auf seiner Homepage klargestellt: später sei so zu verstehen, dass der Höchstpreis zwar nach Eingabe des Startpreises, aber vor Freischaltung des Angebots erfolgt sei. Geht man von diesem Sachverhalt aus, läge bei einem Höchstgebot unter Euro kein annahmefähiges Angebot vor bzw. es fehlt eine Annahme des Höchstgebots. 1. Problem: Für Aufgabensteller besteht Hauptproblem darin, dass AGB und individuelle Willenserklärungen von V und G (Dissens) angeblich voneinander abweichen. a) Antizipierte Annahme des G = nur bei Mindestgebot des V in Höhe von Euro b) AGB Ebuy: Vetragsschluss durch antizipierte - Annahme des Höchstgebotes, jedoch so Aufgabensteller - ohne Rücksicht auf Höchstgebot (?). 3. Stellungnahme: Auslegung der AGB gem. 133, 157 BGB ergibt nicht, dass Einlieferer keinen Mindestpreis verlangen darf; arg.: - 5 AGB regelt lediglich die Modalitäten des Vertragsschlusses kein Zustandekommen des Vertrages gem. 156 BGB, sondern durch Annahme des Höchstgebots. - Würden AGB ausschließen, dass der Einlieferer einen Mindestpreis verlangen kann, würden diese von dem grundlegenden Konsensprinzip des BGB abweichen. Einen solchen eklatanten Verstoß gegen ein Elementarprinzip der Privatautonomie darf man m.e. nicht unterstellen. - Zumindest müsste diese gravierende Rechtsfolge deutlich und transparent zum Ausdruck kommen ( 305c II, 307 I 2).

8 8 - Die gängigen AGB von ebay und ricardo.de sehen dementsprechend trotz gleicher Regelung der Vertragsmodalitäten vor, dass Einlieferer selbstverständlich Mindestpreise festlegen kann (s. homepage von ebay; zu ricardo.de vgl. BGH NJW 2002, 363). - Aufgabensteller akzeptierte im Übrigen auch die individuelle Festlegung eines Startpreises von 10.- Euro, obwohl man auch insoweit nach seinem Konzept - einen Widerspruch zwischen AGB und Individualerklärungen annehmen müsste. Im Ergebnis ist es jedenfalls vertretbar, nicht von einem Widerspruch zwischen den AGB und den individuellen Erklärungen von V und G auszugehen und dementsprechend keine Ausführungen zum Verhältnis von AGB und Individualerklärungen zu machen. (dazu Hilfsgutachten unter IV). III. Später bedeutet nach Freischaltung des Angebots Falls man davon ausgeht, dass Option eines Mindestpreises erst nach Freischaltung des Angebots bekannt gemacht wurde (so die vertretbare Interpretation durch Bearbeiter, die den Hinweis auf der homepage des Aufgabenstellers nicht gelesen haben), stellt sich hingegen die Frage, ob diese Einschränkung des Angebots überhaupt wirksam werden konnte. 1. Gem. 145 ist der Antragende an sein Angebot gebunden, bis es erloschen ist. Bei einer Internet-Auktion erlischt es erst mit Ablauf der Annahmefrist ( 148). 2. Zur Wirksamkeit des Angebots ist Zugang erforderlich ( 130 I). a) Das KG ist in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass der Einlieferer (Verkäufer) an sein Angebot nach der Freischaltung gebunden ist (NJW 2005, 1053 f.), selbst wenn die AGB des Betreibers der Internetauktion vorsehen, dass der Kunde noch vor Abgabe des ersten Gebots korrigieren kann. Dies folgt daraus, dass ein Widerruf der Willenserklärung des Einlieferers nach der Konstruktion des Vertragsschlusses ausgeschlossen sein soll. b) Die Original-AGB von ebay und ricardo.de gehen dementsprechend von der Verbindlichkeit des Angebots des Einlieferers bzw. seiner antizipierten Annahmeerklärung aus. Bei ricardo.de (BGH NJW 2002, 363) ergibt sich die Verbindlichkeit daraus, dass die WEen der Parteien mit Zugang an das Auktionshaus als deren Empfangsvertreter gem. 164 III wirksam werden (Spindler, ZIP 2001, 809, 810). c) Entsprechendes folgt aus der Überlegung, dass 130 I dem Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers dienen soll. Um dieses zu schützen und den Bieter nicht der Willkür des Einlieferers auszusetzen, geht das KG NJW 2005, 1053 f. m.e. zurecht von der generellen Unwiderruflichkleit des Angebots bzw. der antizipierten Annahmerklärung aus. Palandt/Heinrichs ( 130 Rn. 11) stimmt dem zu; gegenteilige Ansichten werden nicht vertreten.

9 9 d) Das Widerrufsrecht gem. 312d kommt nur dem Käufer, nicht dem Verkäufer zugute (-). Ergebnis: Nach dieser SV Alternative ist G an seine antizipierte Annahmeerklärung gebunden. IV. Hilfsgutachten: Unterstellt, es lägen abweichende AGB vor und dem Einlieferer wäre es untersagt, sein Angebot auch vor der Freischaltung nachträglich zu ändern, dann stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis AGB und Individualvereinbarung stehen. Wenn eine Individualvereinbarung vorliegt, könnte diese gem. 305b BGB vorrangig sein. Problem: AGB werden nicht vom Vertragspartner gestellt, sondern von einem Dritten. Daher fraglich, ob Inhaltskontrolle möglich ist. Zur Frage, wie die AGB der E sich auf das Verhältnis V zu G auswirken, werden unterschiedliche Ansätze vertreten: 1. Teil der Lit.: AGB des Online-Auktionshauses = Marktordnung, die Rahmenbedingungen für den Vertragsschluss zwischen Anbieter und Käufer festlege und somit unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Anbieter und Käufer einwirke (Wiebe MMR 2001, 105; Spindler ZIP 2001, 809). Problem: Marktordnung vom Auktionshaus gestellt, nicht vom Vertragspartner; Einbeziehung zwar gewollt von den Parteien (deshalb nicht etwa unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter), aber es bleibt das Problem, dass AGB nicht vom Vertragspartner gestellt werden. Abschluss- und Inhaltskontrolle: Vorrang der Individualabrede ( 305b) müsste auch hier gelten! Außerdem wären AGB dieses Inhalts unwirksam, weil sie gegen das grundlegende und unabdingbare Konsensprinzip verstoßen ( 307 I, II Nr. 1), jedenfalls aber wegen Intransparenz und Unklarheit nicht gelten ( 305c II, 307 I 2). 2. Nach einer zweiten Auffassung sollen die AGB des Auktionshauses über einen konkludenten Rahmenvertrag einbezogen werden (Wenzel NJW 2002, 1550; Sester CR 2001, 98). Auch hier Problem, dass AGB nicht vom Vertragspartner gestellt werden. 3. Inhaltskontrolle ohne Verwendereigenschaft des Vertragspartners gem. 242 BGB und analoger Anwendung der BGB (Spindler, ZIP 2001, 816); arg.: vorgefertigte Vertragsordnung bedarf Überprüfung auch ohne Verwender; AGB wirken wie Satzungen. Wenn Abschluss- und Inhaltskontrolle, dann gilt Vorrang der Individualabrede, nicht Vorrang der AGB (s.o.)!

10 10 4. Nach der überwiegend vertretenen Auffassung ( Auslegungslösung ) werden die AGB des Auktionshauses nicht unmittelbar in das Verhältnis zwischen Anbieter und Käufer einbezogen, diese sind vielmehr die Grundlage für die Auslegung der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer (Ulrici JuS 2000, 947; Rüfner MMR 2000, 597; ders. JZ 2000, 720; 2001, 764; Winter CR 2003, 296; OLG Hamm NJW 2001, 1142; BGH NJW 2002, 363 = BGHZ 149, 129). Vertragsschluss = individuelle Erklärung der Parteien; deren Inhalt also zwangsläufig maßgeblich. Hier kommt Aufgabensteller zum Vorrang der Individualbestimmungen, weil AGB nur Auslegungshilfe verkörperten, der erklärte Wille des G aber eindeutig sei: Mindestpreis Euro. 5. Stellungnahme: Alle Auffassungen stimmen darin überein, dass AGB inhaltlich kontrolliert werden müssen oder jedenfalls sich nicht gegenüber den Individualabreden der Parteien durchsetzen ( 305b). Wer also mit dem Aufgabensteller vom Widerspruch zwischen AGB und Individualerklärungen ausgeht, muss zwingend der Individualerklärung Vorrang einräumen. Richtigerweise ist jedoch davon auszugehen, dass es bereits an einem Widerspruch zwischen AGB und individuellen Erklärungen fehlt. Ergebnisse: 1. Später bedeutet vor Freischaltung: Zwischen V und G ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, weil wegen des Mindestpreises von Euro kein annahmefähiges Angebot vorlag. V kann daher von G auch nicht gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Lieferung des Savigny gegen Zahlung von 550 Euro verlangen. Allerdings liegt in der Erklärung des G, er verkaufe das Buch für 650 Euro, ein Angebot, das der V seinerseits annehmen kann ( 150 II BGB). 2. Später bedeutet nach Freischaltung Angebot nach Freischaltung bindend und unwiderruflich; V kann danach von G Lieferung des Savigny gegen Zahlung von 550 Euro verlangen.

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