Neue Herausforderungen für Akteure im Gesundheitswesen - Case Management/Pflegeberatung, Teilhabe und Pflegebedürftigkeit-
|
|
- Bernt Schubert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neue Herausforderungen für Akteure im Gesundheitswesen - Case Management/Pflegeberatung, Teilhabe und Pflegebedürftigkeit- am 09. September 2017 in den Gräflichen Kliniken in Bad Driburg Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone Beraterin für Versorgungsmanagement in Krankenhäusern und Einrichtungen der Altenhilfe
2 Case Management und Pflegeberatung gemäß 7a SGB XI Der Patient steht im Mittelpunkt einer werte-basierten (values- based) Beratung. Beratung in den Krankenhäusern Beratung in den Rehabilitationseinrichtungen Beratung in den häuslichen Pflegediensten Beratung in den Pflegekassen Beratung in den Pflegestützpunkten Es wird von einer guten Zusammenarbeit aller Beteiligten berichten. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 2
3 Leistungser- bringer Leistungs- träger Patientenversorgung Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 3
4 Netzwerkarbeit Schnittstellenübergreifende Anschlussversorgung in die Rehabilitationsklinik oder in die häusliche Umgebung: - Vermeidung des Drehtüreffektes (Wiederaufnahme wegen Komplikation) Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 4
5 Versorgungsmanagement gemäß 11 Abs. 4 SGB V Versicherte haben einen Anspruch auf ein Versorgungsmanagement Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche Fachärztliche Anschlussversorgung 1.) Anspruch folgt direkt aus dem Behandlungsvertrag Anspruchsverpflichteter: KH und Rehaeinrichtungen 2.) Anspruch folgt direkt aus 11 Abs.1 4 SGB V ( ) die Systematik des SGB V, das das Verhältnis der KKen zu den Versicherten und zu den Leistungserbringern regelt, die Rechtsbeziehung zwischen Versicherten und Leistungserbringern aber nicht erfasst (zit. n. Becker/Kingreen, 2017, Rz. 34) Überschrift Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung, Anspruchsverpflichteter: KK Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 5
6 Versorgungskontinuität gewährleisten KH haben eine eingeschränktes Verordnungsrecht bezüglich: a.) ( ) der jeweils kleinsten Packung gem. der Packungsgrößenverordnung für Arzneimittel. b.) ( ) für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen Leistungen wie häusliche Krankenpflege und Heilmittel zu verordnen sowie die Arbeitsunfähigkeit festzustellen (zit. n. Hellkötter-Backes, 2016, Rz. 63). Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 6
7 39 Abs. 1a SGB V (Entlassmanagement) Zum tritt der modifizierte Rahmenvertrag für ein Entlassmanagement beim Übergang nach Krankenhausbehandlung in Kraft Wird im Assessment festgestellt, dass der Patient keiner Anschlussversorgung bedarf, ist dies in der Patientenakte zu dokumentieren (GKV-Spitzenverband/KBV/DKG, 2017, S. 2). Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 7
8 Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung 2 Zielsetzung: Das Entlassmanagement erfolgt patientenindividuell, ressourcen- und teilhabeorientiert und trägt in enger Abstimmung mit dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter/Betreuer dem individuellen Hilfe und Unterstützungsbedarf des Patienten Rechnung. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 8
9 39 Abs. 1a SGB V (Entlassmanagement) In der ISO 9001: 2015 ist das Know-how und das Wissensmanagement gänzlich neu eingeführt worden Die Weitergabe von Informationen im internen und externen Bereich ist somit unverzichtbar für den langfristigen Geschäftserfolg im Unternehmen Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 9
10 Studie mit folgender Fragestellung: Welche Patienten haben einen erhöhten Bedarf für ein Entlassmanagement? Ergebnisse der Risikofaktoren: 1.) Endoprothetischer Gelenk- und Knochenersatz 2.) Vorhandene Pflegestufe 3.) Arthroskopische Gelenkoperationen 4.) Reposition von Fraktur und Luxation 5.) Mittlere bis schwere motorische Funktionseinschränkungen 6.) Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 10
11 Haushaltshilfe ( 38 SGB V) und Kurzzeitpflege (nach 39c SGB V) Der Begriff der Versorgungslücke wurde vom Bremer Verein Ambulante Versorgungsbrücken e. V. geprägt Im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurden die Leistungen für Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege zum geschaffen. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 11
12 Variante A: Erwachsener ist krank (leichte Erkrankung) und lebt mit einem Kind (das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet) oder liegt im Krankenhaus (Haushalt mit Kind) 4 Wochen Haushaltshilfe Variante B: Erwachsener nach Krankenhaus-OP oder nach Krankenhausentlassung mit schwerer Erkrankung (Haushalt ohne Kind) 4 Wochen Haushaltshilfe Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 12
13 Variante C: Erwachsener nach Krankenhaus-OP oder nach Krankenhausentlassung mit schwerer Erkrankung (Haushalt mit Kind) 26 Wochen Haushaltshilfe Variante D: Satzungsleistung Also: Variante A abgewandelt Erwachsener ist krank (leichte Erkrankung) (Haushalt ohne Kind) 4 Wochen Haushaltshilfe Einige Krankenkassen haben die Altersgrenze auf 14 Jahre heraufgesetzt. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 13
14 Bei Pflegegrad 1 besteht kein direkter Sachleistungsan- spruch für die Haushaltshilfe, nur 125 Entlastungsbeitrag! 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1 (Beispiele): 1. Pflegeberatung gemäß den 7a und 7b SGB XI 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß 37 Abs. 3 SGB XI 3. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß 40 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB XI Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 14
15 Fallkonstellationen Schwere Erkrankungen: Funktionsstörungen am Stützund Bewegungsapparat Starke Einschränkung der Mobilität (z. B. nach Fraktur, Entlastung/Ruhigstellung einer unteren Extremität bei einer Bänderverletzung, akuter Bandscheibenvorfall) Nach Operationen (ambulant und stationär): Starke körperliche Einschränkungen und/oder Beeinträchtigungen nach Hüftgelenk- Endoprothese bzw. Hüft-Totalendoprothese infolge Schenkelhalsfraktur Nach bestimmten Therapien: Starke körperliche Einschränkungen und/oder Beeinträchtigungen nach Chemo- oder Strahlentherapie (z. B. starke Übelkeit, häufiges Erbrechen, starke Kreislaufprobleme) Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 15
16 Fallkonstellationen Zeitkorridor Krankenhausentlassung (= nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig und Anschlussrehabilitation (= noch nicht rehabilitationsfähig) Beispiel: Schwere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, durch die die Mobilität stark eingeschränkt wird, z. B. nach Bandscheibenoperation infolge eines Bandscheibenvorfalls oder Paresen der oberen und unteren Extremitäten nach Schlaganfall Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 16
17 Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach 39c SGB V setzt voraus, dass Leistungen nach 37 Abs.1a SGB V nicht ausreichen Die Ansprüche nach 39c SGB V und 37 Abs. 1a SGB V schließen sich demnach gegenseitig aus Folglich ist der Anspruch auf Behandlungspflege für den Zeitraum der Kurzzeitpflege nach 39c SGB V abgegolten Auf acht Wochen begrenzt, Gesamtbetrag aktuell: 1612 Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 17
18 Teilhabe Gesetzlicher Anspruch ( 17 SGB IX) zur Sicherstellung von individuellen Bedarfen Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum Fürsorgesystem soll durch mehr Selbstbestimmung des Menschen mit Behinderung ersetzt werden Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 18
19 Teilhabe Ab 2020: Verlagerung der Eingliederungshilfe ins SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) In den nächsten sechs Jahren soll anhand von Wissenschaft und Modellen der Personenkreis der Leistungsberechtigten neu beschrieben werden Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 19
20 Teilhabe Ab dem ist mit einer erheblichen Systemumstellung zu rechnen Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den existenzsichernden Leistungen getrennt Menschen mit Behinderung, die in einer Wohneinrichtung leben, erhalten den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft als gesonderte Sozialhilfeleistung. Der Barbetrag und die Kleiderpauschale entfallen! Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 20
21 Teilhabe Zukünftig gemeinschaftliche Wohnformen (heute: Wohneinrichtungen). Diese Wohnform ist vom Wohnen in einer Wohnung zu unterscheiden. Regelbedarf Stufe 2, die nur 90% der Regelbedarfsstufe 1 beträgt! 1 Ab 2020 wird das Vermögen der Partner/innen nicht mehr angerechnet Ab Sparen lohnt sich wieder: Nun bis keine Anrechnung auf die Eingliederungshilfe. Ab 2020 soll dies bis steigen Siehe dazu: RBEG (Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz) Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 21
22 Pflegestärkungsgesetze und Pflegebedürftigkeit Im Dezember ,6 Millionen Menschen sind in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des SGB XI 65 % ist der Frauen-Anteil 83 % 65 Jahre und älter 37 % 85 Jahre und älter Mehr als zwei Drittel (71% bzw. 1,86 Millionen) der Pflege- bedürftigen werden zu Hause versorgt Innerhalb der nächsten 15 Jahre könnte die Zahl der pflegebedürftiger Menschen in Deutschland um etwa 35% steigen. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 22
23 Das PSG I ist zum in Kraft getreten Einführung eines Pflegevorsorgefonds (Sondervermögen bei der Bundesbank) Das PSG II ist zum in Kraft getreten 1. Stufe: Allgemeine Änderungen 2. Stufe: Neuer Pflegebedürftigkeitsbergriff ab ( gleichberechtigter Zugang für alle Pflegebedürftigen zu den Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von der Erkrankung), Umstellung der Pflegestufen auf die Pflegegrade Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 23
24 Das PSG III ist zum in Kraft getreten. - Pflegeberatung in den Kommunen - Erweiterung des Prüfrechtes für Kranken- und Pflegekassen durch den MDK Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 24
25 Neue Definition der Pflegebedürftigkeit: - Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. - Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. - Fünf Pflegegrade (statt bisher 3 Pflegestufen) Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 25
26 - Der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen - Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf - Grad der Selbständigkeit statt Zeitaufwand Was kann der Pflegebedürftige? Was kann er nicht? Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 26
27 Das neue Begutachtungsinstrument (BI) erfasst nicht mehr nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass - die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, - die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten, sowie - der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen vollumfänglich einbezogen werden. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 27
28 Bewertung der Selbständigkeit Selbständigkeit ist die Fähigkeit einer Person, eine Handlung oder Aktivität allein, d. h., ohne Unterstützung einer anderen Person durchzuführen zu können. Selbständig ist auch, wer eine Handlung unter Nutzung von Hilfsmitteln durchführen kann. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 28
29 Die Bereiche: 1.) Mobilität (10%) 2a und 2b.) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15% oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15%) 3.) Selbstversorgung (40%) 4.) Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%) 5.) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%) Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 29
30 Die Bereiche Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung werden im Gutachten dargestellt, jedoch nicht in der Berechnung des Pflegegrades berücksichtigt. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 30
31 Keine Pflegestufe mit EA Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA Pflegegrad 5 Härtefälle Pflegegrad 5 Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 31
32 Literatur Axmann, J. (2017): BTHG und Co. was verändert sich bei der Teilhabe und Pflege? Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht. In: Teilhabe, Bundesvereinigung für Lebenshilfe, Heft 2, Jg. 56, Marburg, S Becker, U.; Kingreen, Th. (2017): 11 SGB V. In: Becker, U.; Kingreen, Th. (Hrsg.): SGB V. Gesetzliche Krankenversicherung. Kommentar, C. H. Beck, 5. Auflage, München, S Bracke, J.; Güttner-Scarfone, C. (2017): Einfach teilhaben!? Das (trägerübergreifende) Persönliche Budget in der Praxis. In: Teilhabe, Bundesvereinigung für Lebenshilfe, Heft 1, Jg. 56, Marburg, S Bracke, J.; Güttner-Scarfone, C. (2017): Entlassmanagement nach 39 SGB V Eine Herausforderung. In: Gesundheits- und Sozialpolitik, Heft 5, Nomos Verlag, Baden-Baden (im Druck). Bundesgesetzblatt (2015): Teil I Nr. 51, Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung, Krankenhausstrukturgesetz KHSG), Bundesanzeiger, Bonn, S Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 32
33 Literatur Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.)(2016): Die Pflegestärkungsgesetze - Das Wichtigste im Überblick. GKV-Spitzenverband, AOK-Bundesverband, BKK Dachverband e. V., IKK e. V., Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Knappschaft, Verband der Ersatzkassen e. V. (2016): Gemeinsames Rundschreiben vom zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege in der Fassung vom GKV Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft(2017): Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach 39 Abs. 1a S. 9 SGBV (Rahmenvertrag Entlassmanagement), S.1-3. Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 33
34 Literatur GKV Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft (2016): Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement), S Hellkötter-Backes, C. (2016): 39 SGB V. In: Hänlein, A.; Schuler, R. (Hrsg.): Sozialgesetzbuch V, Gesetzliche Krankenversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft mbh & Co. KGS, Baden-Baden, S Krohn, R.; Wehner, K.; Rickert, K.; Thole, C.; Broge, B.; Heller, G. (2017): Welche Patienten haben einen erhöhten Bedarf für ein Entlassungsmanagement? Ergebnisse einer Literaturstudie und einer empirischen Risikoanalyse. In: Pflegewissenschaft, hpsmedia, Jg. 19, Nidda, S Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 34
35 Literatur Landeshauptstadt Wiesbaden (Hrsg.) (2016): Leistungen der Pflegeversicherung mit den neuen Regelungen durch das Pflegestärkungsgesetz. Ricken, O. (2016): 38 SGB V. In: Eichenhofer, E.; Wenner, U. (Hrsg.): Sozialgesetzbuch V, Gesetzliche Krankenversicherung, Kommentar, 2. Auflage, Luchterhand Verlag, Neuwied, S Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 35
36 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. P.H. Carmen Güttner-Scarfone 36
Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II
Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
MehrAndrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage
Andrea Spanuth Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe Präsentationsvorlage Grundsätzliches zum Pflegestärkungsgesetz I Das Gesetz ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Durch
MehrPflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII
Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab
Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten
MehrBegriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:
Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
MehrSitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II
Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff
MehrAmbulant und stationär Kategorien aus der Vergangenheit!?
Ambulant und stationär Kategorien aus der Vergangenheit!? BERLINER RUNDE ZUR ZUKUNFT DER PFLEGE - Zuhause genesen Brücken in eine ambulante Zukunft Elsbeth Rütten Zuhause genesen Brücken in eine ambulante
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung
MehrSozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *
Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
MehrDie Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:
Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.
MehrEin Meilenstein für die Pflege in Deutschland PSG II Erwartungen und Perspektiven
Ein Meilenstein für die Pflege in Deutschland PSG II Erwartungen und Perspektiven Milorad Pajovic Leiter der Pflegekasse Das Pflegestärkungsgesetz: Wir stärken Pflege! 20 Jahre nach ihrer Einführung stellen
MehrSVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II
SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz
MehrT Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?
T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen
MehrDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in 14 I SGB XI. ab
Pflegebedürftigkeitsbegriff in 14 I ab 1.1.2017 Auch im Vergleich zum Pflegebedürftigkeitsbegriff des I 14 I alt 14 I neu Person ist hilfebedürftig bei gewöhnlich/regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
MehrPflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)
Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrWarum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II
Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II gewohntes Vertrauen Warum...... kommt das Pflegestärkungsgesetz II? Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage
MehrFragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich? Der bis Ende 2016 gültige Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren
MehrLeistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da
Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung
MehrOptionen für die leistungsrechtliche Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Bündnis für gute Pflege: Kommt nun endlich der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff? Berlin, 12. Juni 2013 Optionen für die leistungsrechtliche Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Dr. Klaus
MehrDie Pflegereform 2017 Fragen und Antworten
Die Pflegereform 2017 Fragen und Antworten 1. Warum ist eine Pflegereform notwendig? Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich heute vor allem an den körperlichen Einschränkungen des Betroffenen
MehrVon Pflegestufen zu Pflegegraden
1 5 2 I 3 II III 4 Von Pflegestufen zu Pflegegraden Pflegestärkungsgesetz II - Was ändert sich? 0 Pflegestufe vorhandene Demenz * Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der
MehrDas neue Begutachtungsassessment (NBA)
Das neue Begutachtungsassessment (NBA) MDK Berlin-Brandenburg Dr. Bettina Jonas Leiterin der Geschäftsbereiche Pflege und Qualitätsprüfungen Gliederung 1. Einblicke in das neue Begutachtungsinstrument
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrBFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013
BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.
MehrINFORMATIONEN ZUM NEUEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF
Seite 1 INFORMATIONEN ZUM NEUEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Ab 2017 wird Pflegebedürftigkeit vollkommen neu gesehen auch die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern
MehrFAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Diakonie für Menschen
FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Diakonie für Menschen September 2016 FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Aus bisher drei Pflegestufen
MehrDas Krankenhausstrukturgesetz: Ein wichtiger Beitrag zur Schließung von Versorgungslücken für Patienten 1
21.09.2016 Das Krankenhausstrukturgesetz: Ein wichtiger Beitrag zur 1 Von Ingo Neupert, Dipl. Sozialpädagoge, M. A., stellv. Abteilungsleitung Sozialdienst Universitätsklinikum Essen I. Einleitung Im November
MehrHauswirtschaftliche Dienstleistungen und das PSG I + II. Altenpflege-Messe Connectfläche Verpflegung und Huaswirtschaft 10.3.
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen und das PSG I + II Huaswirtschaft 10.3.2016 1 betrifft die Hauswirtschaftlichen Arbeitsbereiche in allen bestehenden Angeboten und Einrichtungen Hier Konzentration
MehrPFLEGE: DER ASB AN IHRER SEITE
Informationen für Pflegebedürftige und Angehörige PFLEGE: DER ASB AN IHRER SEITE DIE NEUEN PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE Wir helfen hier und jetzt. Liebe Leserin, lieber Leser, seit dem 1. Januar 2017 greifen
MehrPflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg Osnabrück
Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Inhalt des Referats Vorstellung Beratungsangebote / Möglichkeiten
MehrAusweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds
PSG I (seit 01.01.2015): Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds PSG II (seit 01.01.2016): Einführung
MehrAlles neu aber was wird anders? PSG II von Minuten zum tatsächlichen Hilfebedarf
Alles neu aber was wird anders? PSG II von Minuten zum tatsächlichen Hilfebedarf Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Bisher 2 Verfahren parallel Pflegestufe Körperpflege - Waschung - Ausscheidung Ernährung
MehrDas neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand
Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS DBfK Deutscher Bundesverband für Pflegeberufe, 3. März 2016 in München Gliederung 1. Einführung 2. Der
MehrSätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung
Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld
MehrDirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des vdek in Nordrhein-Westfalen
Umsetzung des Aufnahme- und Entlassmanagements in Krankenhäusern Welche Vorteile sehen die Krankenkassen in der Verbesserung der Versorgung ihrer Versicherten? Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des
MehrAuf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen
Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen Information für Pflegebedürftige und deren Angehörige Die neuen Pflegestärkungsgesetze: Das ändert sich zum 01.01.2017 Zum 1.
MehrWas bringt das PSG II?
II. Pflegestärkungsgesetz Was bringt das PSG II? Die wesentlichsten Änderungen im SGB XI! Seite 1 Stand und Ausblick Juni 2015: Referentenentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen
MehrEntlassungsmanagement aus Sicht der Sozialen Arbeit
Entlassungsmanagement aus Sicht der Sozialen Arbeit 1 Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH) Sozialmanagerin Zertifizierte Case Managerin (DGCC) Leiterin Sozialdienst & Case Management St. Hedwig Kliniken
MehrPFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz
PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz www.heidehaus.de Inhaltsverzeichnis 5 Pflegestärkungsgesetz Was bedeutet das neue Gesetz? 8 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtungsrichtlinie
MehrDie neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk
Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung Vortrag Bündnis für Familie Koblenz 19.11.2016 von Gerd Strunk 1 Themenbereiche Ausblick 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz Leistungen nach dem
MehrPflegestärkungsgesetz II. Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein
Pflegestärkungsgesetz II Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein Wichtige Eckpunkte der Pflegereform 1. Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrDie Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
KURZ UND KNAPP: DAS NEUE BEGUTACHTUNGSINSTRUMENT DER SOZIALEN PFLEGEVERSICHERUNG Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit 2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument
MehrVersorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Zeitschiene Gesetzgebungsverfahren 22. Juni Referentenentwurf 12. August Kabinettentwurf 24. September 1.
MehrWenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse
VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen
MehrMerkblatt Pflegeversicherung
Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2017 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung
MehrAnforderungen an den Reha-Entlassungsbericht aus Sicht der GKV
DEGEMED - Erstellung des Reha-Entlassungsberichtes, Berlin, Anforderungen an den Reha-Entlassungsbericht aus Sicht der GKV Dr. Sabine Grotkamp Leiterin der "Leistungsbeurteilung/Teilhabe" beim Agenda Hintergrund
MehrDie Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015
Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz
MehrPflegekasse Pflegekasse. bei der. AOK Gesundheitskasse
0 Pflegekasse Pflegekasse bei der bei AOK der - Die AOK Gesundheitskasse Bayern die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung - Die Gesundheitskasse Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit
MehrDas neue Pflege. PSG II Änderungen zum 1. Januar 2017
Das neue Pflege stärkungsgesetz PSG II Änderungen zum 1. Januar 2017 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, zum 1. Januar 2017 tritt die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrem Bestehen in Kraft.
MehrM&B Marketing-Bildung Institut Ltd. Fachverlag London Ltd. 1
Fachverlag London Ltd. 1 Änderung der Pflegesätze ab 2017 Pflegegeld 2016 und 2017 - Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Pflegegeld 2016 / 2017 Pflege-Stärkungsgesetz II Im Jahr
MehrÄnderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Stand Oktober Grundsatzprogramm Lebenshilfe
Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz 01.01.2017 Stand Oktober 2016 Lebenshilfe Breisgau gemeinnützige GmbH Lebenshilfe Breisgau ggmbh Grundsatzprogramm Lebenshilfe
MehrVon der Pflegestufe zum Pflegegrad
Sozial-Info Pflegepolitik Oktober 2016 Von der Pflegestufe zum Pflegegrad Antworten auf wichtige Fragen Zum 1. Januar 2017 treten umfassende Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft. Pflegebedürftigkeit
MehrFragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung
Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich? Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren
MehrÄnderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz
Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,
MehrErfordernisse und Ansätze für ein Entlassungsmanagement und Stolpersteine bei der Umsetzung
Entlassen und was dann? 12. Plattform Gesundheit IKK, 18.03. 2015 Erfordernisse und Ansätze für ein Entlassungsmanagement und Stolpersteine bei der Umsetzung Prof. Dr. Michael Sailer . Gesetzliche Grundlagen
MehrAmbulantes Kranken- und Altenpflegeteam Pommern Mechthild Thönnes GmbH
Ambulantes Kranken- und Altenpflegeteam Pommern Mechthild Thönnes GmbH Pflegeversicherung 1. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird wie folgt definiert: Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich
MehrPflegestärkungsgesetz II (PSG II)
(PSG II) Bernhard Moorkamp, Pflegefachkraft AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Regionaleinheit Oldenburger Münsterland AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Folie 1 - Agenda 1. Einführung
MehrPraxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017
Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 (Stand: 27. Oktober 2016) 1 Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 Durch
MehrZusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Das PSG I ab 01.01.2015 hat Leistungserweiterungen zum Inhalt. Pflegestärkungsgesetze I, II und III Verlauf Das PSG II ab 01.01.2017 beinhaltet ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahen,
MehrPflegebedürftiger. Workshop der Diakonie. Ministerialrat Joachim Becker. Damit Deutschland gesund bleibt.
Der politische Auftrag der Rehabilitation Pflegebedürftiger Workshop der Diakonie Ministerialrat Joachim Becker Berlin, 30. November 2007 Bedeutung der Rehabilitation Die Weiterentwicklung der Rehabilitation
MehrVersorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
MehrDas neue Begutachtungs-Assessment Was verändert sich 2017?
Das neue Begutachtungs-Assessment Was verändert sich 2017? Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS 1. Osnabrücker Pflegekongress am 27. April 2016 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrWissen kompakt Pflegeversicherung
Wissen kompakt Pflegeversicherung Zentrum Kommunikation Pressestelle Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1780 Telefax: +49 30 65211-3780 pressestelle@diakonie.de ---------- Berlin,
MehrMedizinische Versorgungszentren (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Vortrag auf dem Workshop Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde / Perspektiven in der Behindertenhilfe des Bundesverbandes evangelische
MehrWie funktioniert das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI? Dr. Andrea Kimmel, Team Pflege MDS
Wie funktioniert das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI? Dr. Andrea Kimmel, Team Pflege MDS 11.12.2015 Aachen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff heute 14
MehrHilfen für Pflegebedürftige. Die neuen Pflegeleistungen Gabriele Knöpfle
Hilfen für Pflegebedürftige Die neuen Pflegeleistungen 2017 1 Gabriele Knöpfle 2 Landratsamt Bodenseekreis Gabriele Knöpfle Ganzer Melanie Haugg Bodenseekreis Landratsamt Bodenseekreis Glärnischstr. 1-3,
MehrBestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung
Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Gunnar Peeters Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Landesvertretung Nordrhein-Westfalen 14. Oktober 2015, Düsseldorf
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1986 02.11.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem
MehrInstitut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa
Weiterentwicklung der Pflegeversicherung: Positive Elemente erhalten, Korrespondenz zum SGB IX (Behindertenhilfe) berücksichtigen und Zukunftsfähigkeit sichern 16. ispo-fachtagung für Leitungskräfte von
MehrIm Pflegefall bestens versorgt
Im Pflegefall bestens versorgt Die Deutsche PrivatPflege ist und bei Demenz für Sie da. Mit finanzieller Leistung und persönlichem Service. Bleiben Sie selbstbestimmt Was heute noch selbstverständlich
MehrSchritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Eine Einführung
Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Eine Einführung Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die Leistungen
Mehrauf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien)
MehrWie man die Pflegezeit finanziell meistert!
Wie man die zeit finanziell meistert! Referent: Thomas Rohr Veranstalter: AWO Eggenstein-Leopoldshafen Die Angebote von Geld und Haushalt Vorträge Ratgeber Alle Informationen zu den kostenfreien Angeboten
MehrUm die Idee der Pflegestärkungsgesetze zu verdeutlichen, bietet sich die Metapher eines Hauses an:
Die Pflegestärkungsgesetze Seit 1995 besteht die Pflegeversicherung als 5. Säule der Sozialversicherung neben der Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Rentenversicherung und der gesetzlichen
MehrLeistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung Pflegereform 2017 Was ändert sich? Claudia Schöne, AOK PLUS 1 Grundsatz der Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen Hilfe. Soziale Grundsicherung
MehrEscher: Pflege zu Hause und im Heim
Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe Escher: Pflege zu Hause und im Heim von Regine Blasinski 1. Auflage 2009 Escher: Pflege zu Hause und im Heim Blasinski schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
Mehrzusätzliche Betreuungs- und Informationsveranstaltung
zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Herzlich Willkommen zu der Informationsveranstaltung zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Gesetzliche Grundlage Wer hat einen Anspruch? Wozu
MehrDie Soziale Pflegeversicherung. Änderungen zum durch das PSG II. Was sollte ich dazu wissen?
Die Soziale Pflegeversicherung Änderungen zum 01.01.2017 durch das PSG II Was sollte ich dazu wissen? Aktuelles Pflegeversicherung Zwei Pflegestärkungsgesetze ab 2015 Zum 01.01.2015 Pflegestärkungsgesetz
MehrRechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016
Informationsblatt für Angehörige von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 1. Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch
MehrZiele und wesentliche Inhalte der Pflegestärkungsgesetze I und II
Ziele und wesentliche Inhalte der Pflegestärkungsgesetze I und II Vortrag am 14. September 2016 beim Landesamt für Soziales und Versorgung in Königs Wusterhausen Ralf Döbler Referat Pflegevertrags- und
MehrMehr Leistungen in der Pflege
Die neuen Pflegegrade ab 2017 Mehr Leistungen in der Pflege Liebe Leserin, lieber Leser, sicher haben Sie auch schon davon gehört: Zum 1.1.2017 wird sich in der Pflegeversicherung einiges ändern. So werden
MehrKursreihe. Das Pflegestärkungsgesetz II. Eine Fortbildung in drei Modulen. Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd:
Kursreihe Das Pflegestärkungsgesetz II Eine Fortbildung in drei Modulen Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd: Telefon 07961 959881 E-Mail kienzle-schwarz@akademiesued.org www.akademiesued.org
MehrSozialmedizinische Nachsorge
Sozialmedizinische Nachsorge ( 43 Abs. 2, 132c SGB V) Wenn ein chronisch oder schwerstkrankes Kind aus dem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung entlassen wird, sind Eltern und Betreuungspersonen
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrDrei Stufen zur Reform der Pflegeversicherung. Hintergrundinformationen
Drei Stufen zur Reform der Pflegeversicherung Hintergrundinformationen Drei Stufen zur Reform der Pflegeversicherung Hintergrundinformationen Am 1. Januar 1995 trat die von der CDU eingeführte Pflegeversicherung
MehrWir stärken die Pflege. Gemeinsam.
Wir stärken die Pflege. Gemeinsam. Die wesentlichen Neuerungen des Ersten sowie die geplanten Neuerungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I und II) im Überblick Praxisseiten Pflege Das Fachangebot
MehrGut leben im Heim. Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013
Gut leben im Heim Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013 Änderungen zum 1. Januar 2016 PSG II, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhalt Stand: Januar 2016 Am 1. Januar 2016 ist der zweite Teil
MehrSozialdienst in den St. Hedwig Kliniken Berlin. ASFH; Arbeitsfeld Gesundheit; Kraus;
Sozialdienst in den St. Hedwig Kliniken Berlin 1 S. Kraus Tel.: (030)23 11-22 85 (d.) Email: s.kraus@alexius.de Dipl.- Sozialarbeiterin (FH)/Sozialmanagerin Zertifizierte Case Managerin (DGCC) Leiterin
MehrWir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017
Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017: Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995
MehrAltenhilfe Aus der Praxis für die Praxis
Bayernletter August 2015 Ausgabe 105 Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Pflegereform: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes
MehrTragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ambulanten Sanierungsbehandlung von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrGUTE PFLEGE. Darauf kommt es an. Ein Überblick
Die pflegestärkungsgesetze Ein Überblick Inhaltsverzeichnis 3-4 Pflege in Deutschland 5-6 Die Pflegestärkungsgesetze 7-18 Das 1. Pflegestärkungsgesetz: Was ist geplant zum 1. Januar 2015? 19-21 Das 2.
MehrKrankenhausentlassung und was dann? Die neue Übergangspflege der gesetzlichen Krankenkassen
in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 09/16 Krankenhausentlassung und was dann? Die neue Übergangspflege der gesetzlichen Krankenkassen Kostenübernahme Kurzzeitpflege bitte helfen.
MehrStatus Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller
MehrVergütungsvereinbarung für ambulante Pflege. nach 89 SGB XI. zwischen dem Träger der Einrichtung
Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflege nach 89 SGB XI zwischen dem Träger der Einrichtung Name des Trägers StrasseNr des Trägers PLZ Ort des Trägers für den Pflegedienst Name1 Pflegedienst Name2 Pflegedienst
MehrWas bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung?
Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung? AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Helmut Glenewinkel Hannover, 15.11.2012 AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Pflegeneuausrichtungsgesetz
Mehr