GUTACHTERAUSSCHUSS FÜR GRUNDSTÜCKSWERTE. im Bereich der kreisfreien Stadt Ansbach. Bodenrichtwertkarte Textteil

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1 GUTACHTERAUSSCHUSS FÜR GRUNDSTÜCKSWERTE im Bereich der kreisfreien Stadt Ansbach Bodenrichtwertkarte Textteil

2 2 INHALTSVERZEICHNIS A Begriffsbestimmung... Seite 3 B Bezugszeitpunkt der Bodenrichtwerte... Seite 3 C Bodenrichtwertzonen... Seite 4 D Legende zur Darstellung der Bodenrichtwerte in der Bodenrichtwertkarte.. Seite 5 E Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke... Seite 11 F Bodenrichtwerte für sonstige Flächen... Seite 12 G Ausgleichsflächen... Seite 12 H Begrenzung förmlich festgelegter Sanierungsgebiete... Seite 13 I Überschwemmungsgebiete und Hochwasserbereiche.... Seite 14 J Militärgebiete... Seite 15 K Verfahrensvermerke... Seite 16 L Allgemeines... Seite 17

3 3 A Begriffsbestimmung Der Bodenrichtwert ( 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Das Bodenrichtwertgrundstück ist definiert durch Angabe von erschließungsrechtlichem Zustand, Entwicklungszustand und weiteren Zustandsmerkmalen und durch die Angaben über seine Ausmaße in den Erläuterungen zur Darstellung der Bodenrichtwerte. Die Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung dienen nur der Definition des Bodenrichtwertgrundstücks. Aus ihnen kann kein Anspruch auf entsprechende Nutzung eines bestimmten Grundstücks hergeleitet werden. Die Begrenzung der Bodenrichtwertzonen ist nicht streng parzellenscharf aufzufassen. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich rechtlicher Gegebenheiten und tatsächlicher Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks wie z. B. Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt bewirken in der Regel Abweichungen des Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. (Bei Bedarf kann nach 193 BauGB von den Antragsberechtigten ein Gutachten des Gutachterausschusses über den Verkehrswert gegen Gebühr beantragt werden.) Nach 196 Abs 1 BauGB sind Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen. Im innerstädtischen Bereich sind die Bodenrichtwerte überwiegend aus Kaufpreisen unbebauter Grundstücke mit Baulückeneigenschaft abgeleitet worden. Kaufpreisunterschiede, die sich dabei aus Abweichungen bestimmter wertbeeinflussender Merkmale ergeben, sind bei der Bodenrichtwertermittlung berücksichtigt. B Bezugszeitpunkt der Bodenrichtwerte Gemäß 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB sind die Bodenrichtwerte jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Die für Bayern erlassene Gutachterausschussverordnung (BayGaV) definiert in 12 Abs. 1 den Bezugszeitpunkt zur Ermittlung der Bodenrichtwerte zum Ende eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl. Die Bodenrichtwerte beziehen sich auf den (= Stichtag der Bodenrichtwertermittlung).

4 4 C Bodenrichtwertzonen Die Bodenrichtwertzonen sind mit Ordnungsnummern versehen. Der Feldtyp enthält eine Zeichenkette mit achtstelliger Länge. Die nicht belegten Stellen wurden von vorne mit dem Wert null aufgefüllt. Die erste, nicht mit dem Wert null beschriebene Ziffer von vorne steht i. d. R. für die jeweilige Gemarkung. Bei Beschreibungen kann die vereinfachte Schreibweise Anwendung finden, d. h. die lediglich füllenden Sinn ausübenden Stellen mit 0 links der eigentlichen Zahl werden nicht geschrieben. Die verbleibende, verkürzte Zahl besteht somit immer aus mindestens vier Ziffern (siehe unten). Gemarkung Beispiele für die Darstellung der Ordnungsnummer einer Bodenrichtwertzone Ansbach oder 1500 (verkürzte Schreibweise) Hennenbach oder 2550 (verkürzte Schreibweise) Eyb oder 3750 (verkürzte Schreibweise) Brodswinden Claffheim Bernhardswinden Elpersdorf b. Ansbach Schalkhausen Neuses b. Ansbach

5 5 D Legende zur Darstellung der Bodenrichtwerte in der Bodenrichtwertkarte 1. Währung Die Bodenrichtwerte werden in Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben. 2. Entwicklungszustand Der Entwicklungszustand wird mit folgenden wertbeeinflussenden Merkmalen ausgewiesen: a) Bauflächen B = baureifes Land R = Rohbauland E = Bauerwartungsland b) Flächen der Land- und Forstwirtschaft LF = Flächen der Land- oder Forstwirtschaft c) Sonstige Flächen SF = Sonstige Flächen

6 3. Bauliche Nutzung nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) und weitere Nutzungen Art der Nutzung Die Nutzungsart beschreibt sich für eine bauliche Nutzung insbesondere nach der Baunutzungsverordnung ( 1, 10 und 11 BauNVO). Darüber hinaus liefert die Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie BRW-RL) ergänzende Angaben. Für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für eine sonstige Nutzung ergeben sich die Beschreibungen ebenfalls aus der Richtlinie. a) Bauflächen (Baureifes Land, Rohbauland, Bauerwartungsland) W WS WR WA WB M MD MI MK G GE GI S SE SO GB = Wohnbauflächen = Kleinsiedlungsgebiet = reines Wohngebiet = allgemeines Wohngebiet = besonderes Wohngebiet = gemischte Bauflächen = Dorfgebiet = Mischgebiet = Kerngebiet = gewerbliche Bauflächen = Gewerbegebiet = Industriegebiet = Sonderbauflächen = Sondergebiet für Erholung ( 10 BauNVO) = Sonstiges Sondergebiet ( 11 BauNVO) = Fläche für den Gemeinbedarf b) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft LW A GR F = landwirtschaftliche Fläche = Acker = Grünland = forstwirtschaftliche Fläche c) Sonstige Flächen PG = private Grünfläche KGA = Kleingartenanlage SPO = Sportfläche SG = sonstige private Fläche

7 7 3.2 Bauweise Die Bauweise wird folgendermaßen dargestellt: o g = offene Bauweise = geschlossene Bauweise 3.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird beschrieben durch: Geschosszahl römische Zahl; z. B. II = zweigeschossige Bebauung Grundflächenzahl (GRZ) Dezimalzahl; z.b. GRZ 0,4; Grundfläche = 40 % der Grundstücksfläche Baumassenzahl (BMZ) Dezimalzahl; z. B. BMZ 9,0; Baumasse = 9 m³ je m² Baugrundstück Geschossflächenzahl (GFZ) Dezimalzahl; z. B. GFZ 0,7; Geschossfläche = 70 % der Grundstücksfläche Siehe hierzu Hinweise unten! wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) Dezimalzahl; z. B. WGFZ 0,7 Zur WGFZ zählen gegenüber der (zulässigen bzw. lagetypischen) GFZ weiter auch die Flächen, die nach den baurechtlichen Vorschriften nicht anzurechnen sind, aber der wirtschaftlichen Nutzung dienen (wertrelevante Geschossflächenzahl - WGFZ). Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen (z. B. Keller - oder Dachgeschoss) einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände werden dementsprechend bei der Berechnung berücksichtigt. Siehe hierzu Hinweise unten! Wichtige Hinweise zu GFZ und WGFZ: Bei dem den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden Maß der baulichen Nutzung ist der Gutachterausschuss zum Teil den Festsetzungen der vorhandenen Bauleitplanung gefolgt bzw. wurde von einer typischen Bebauung nach Empfehlungen des Amtes für Stadtentwicklung und Klimaschutz der Stadt Ansbach ausgegangen. In Bereichen ohne Bebauungsplan (soweit sie kein Außenbereich sind) orientiert sich die GFZ deshalb an der umliegenden Bebauung gemäß 34 BauGB. Die vom Gutachterausschuss festgesetzte wertrelevante GFZ (WGFZ) entspricht der planungsrechtlichen GFZ, die in den Bebauungsplänen ausgewiesen ist bzw. vom Stadtentwicklungsamt mitgeteilt wurde. Eine gesonderte Ableitung erfolgte nicht.

8 3.4 Anwendung von GFZ-Umrechnungskoeffizienten 8 GFZ-Umrechnungskoeffizienten nach WertR 2006 Anlage 11 für das Wertverhältnis von gleichartigen Grundstücken bei unterschiedlicher baulicher Nutzung (GFZ : GFZ) Die angegebenen Umrechnungskoeffizienten beziehen sich auf Wohnbauland im erschließungsbeitragsfreien (ebf.) Zustand. GFZ Umrechnungskoeffizient GFZ Umrechnungskoeffizient GFZ Umrechnungskoeffizient 0,4 0,66 1,1 1,05 1,8 1,36 0,5 0,72 1,2 1,10 1,9 1,41 0,5 0,78 1,3 1,14 2,0 1,45 0,7 0,84 1,4 1,19 2,1 1,49 0,8 0,90 1,5 1,24 2,2 1,53 0,9 0,95 1,6 1,28 2,3 1,57 1,0 1,0 1,7 1,32 2,4 1,61 Zwischenwerte lassen sich durch Interpolieren berechnen. Aufgrund örtlicher Verhältnisse können generell oder für einzelne Arten der zulässigen Nutzbarkeit oder für bestimmte Bereiche der Geschossflächenzahlen abweichende Wertverhältnisse zutreffend sein. Beispiel: Vergleichspreis von 200,- /m² bei zulässiger Geschossflächenzahl (GFZ) 0,8 ist vorhanden. Gesucht wird der Wert für ein gleichartiges Grundstück mit zulässiger GFZ 1,2. Umrechnungskoeffizient für GFZ 1,2 = 1,10 Umrechnungskoeffizient für GFZ 0,8 = 0,90 200,- /m² x 1,10 0,90 = rund 244,- /m²

9 4. Ausmaße des Bodenrichtwertgrundstücks bei Bauflächen 9 Bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich lediglich um allgemeine Hinweise. Grundstückstiefe (arabische Zahl) z. B. 30 m für 30 m Grundstückstiefe Grundstücksfläche (arabische Zahl) z. B. 600 m² für 600 m² Grundstücksfläche Falls die Ausmaße des Bodenrichtwertgrundstücks nicht angegeben sind, gilt allgemein: - für die Bodenrichtwertzonen in den Orten: Ansbach (Stadtlage / stadtnahe Lage) Meinhardswinden (nur Teil in der Gemarkung Ansbach) Eyb, Schalkhausen, Neuses b. Ansbach bei Art der Nutzung W... und M... und offener Bauweise Grundstückstiefe: ca. 15 m bis 30 m Grundstücksbreite: ca. 12 m bis 20 m Grundstücksfläche: ca. 250 m² bis 550 m² und geschlossener Bauweise Grundstückstiefe: ca. 15 m bis 25 m Grundstücksbreite: ca. 8 m bis 15 m Grundstücksfläche: ca. 150 m² bis 350 m² - für die weiteren Bodenrichtwertzonen in den Ortsteilen bei Art der Nutzung W... und M... Grundstückstiefe: ca. 25 m bis 40 m Grundstücksbreite: ca. 15 m bis 20 m Grundstücksfläche: ca. 500 m² bis 800 m²

10 10 5. Erschließungs- und beitragsrechtlicher Zustand Die Bodenrichtwerte für baureifes Land im Sinne des 5 Abs. 4 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung -ImmoWertV-) vom (BGBl I 2010, S. 639) wurden vom Gutachterausschuss als erschließungsbeitragsfrei (ebf.) ermittelt. D. h. in der Zuständigkeit des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Ansbach sind Erschließungsbeiträge gemäß 127 BauGB sowie Herstellungsbeiträge für Entwässerungseinrichtungen im Sinne des Kommunalabgabengesetz (KAG) enthalten. Eine Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeträgen liegt in der Stadt Ansbach nicht vor. Die Bodenrichtwerte ohne besondere Kennzeichnung beim baureifen Land beziehen sich folglich auf ein baureifes Grundstück, für das Erschließungsbeiträge und Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr erhoben werden. Der dabei berücksichtigte Anteil der Beiträge und Abgaben am Bodenwert wurde aus dem Marktverhalten abgeleitet. 6. Darstellungsform der Bodenrichtwerte Bodenrichtwert in Euro/m² wertbeeinflussende Merkmale Bodenrichtwerte für Bauflächen stellen sich entsprechend Anlage 2 der Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie - BRW-RL) vom 11. Januar 2011 (BAnz. Nr. 24 S. 597) in folgender Form dar: Bodenrichtwert Entwicklungszustand Sanierungsoder Entwicklungszusatz Beitragssituation Zonennummer 95 B ebf (1710) WA Art der Nutzung EFH Ergänzung zur Art der Nutzung WGFZ 0,3 t30 b25 f750 Bauweise Geschosszahl wertrelevante Geschossflächenzahl Grundflächenzahl Baumassenzahl Grundstückstiefe Grundstücksbreite Grundstücksfläche weitere Merkmale Maß der baulichen Nutzung 7. Farbliche Darstellung der Art der Nutzungsarten Wohnbaufläche gemischte Baufläche gewerbliche Baufläche Sonderbaufläche land- und forstwirtschaftliche Flächen Sonstige Flächen

11 11 E Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Der Gutachterausschuss hat erstmalig zum Stichtag flächendeckend Bodenrichtwerte ermittelt. Somit liegen ab diesem Bezugszeitpunkt ebenfalls Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke vor. Auf Angaben entsprechend des Bodenschätzungsgesetzes zur Bodengüte als Acker- bzw. Grünlandzahl hat der Gutachterausschuss verzichtet. Bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken enthält der Bodenrichtwert keinen Wertanteil für den Aufwuchs (Ziffer 7 Abs. 4 BRW-RL).

12 12 F Bodenrichtwerte für sonstige Flächen 1. Gartenland Bodenrichtwerte für Gartenland hat der Gutachterausschuss für Sondergebiet Erholung ( 10 BauNVO) und Kleingartenflächen ermittelt. Grundlage bildet die Darstellung im Flächennutzungsplan unter Beachtung der tatsächlichen Nutzung. 2. Flächen für den Gemeinbedarf Der Begriff Gemeinbedarf bezeichnet öffentliche Flächen, Einrichtungen und Anlagen, die der Allgemeinheit dienen. Zu den Gemeinbedarfsflächen zählen beispielsweise Schulen, Kirchen oder kulturelle Einrichtungen. Soweit für Gemeinbedarfsflächen in ihrer Zweckbestimmung eine privatrechtliche Nutzung nicht auf Dauer auszuschließen ist, wurden in einzelnen Fällen eigene Bodenrichtwertzonen gebildet. Darüber hinaus hat der Gutachterausschuss auf die Bildung von eigenen Bodenrichtwertzonen für Flächen des Gemeinbedarfs verzichtet, da sich diese Flächen teilweise splitterartig über das Stadtgebiet verteilen. Für Flächen, die dem Gemeinbedarf dienen, wird vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte die 50%-Regelung angenommen. Bundesweite Erfahrungen zeigen, dass in solchen Fällen ein Wertansatz mit 50 v. H. des ermittelten Bodenrichtwertes als bester Lösungsansatz anzusehen ist. 3. Standorte für Windkraft- und Photovoltaikanlagen Im Stadtgebiet von Ansbach sind drei Lagen als Windkraftstandorte im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Gutachterausschuss hat in diesen Bereichen Zonen gebildet und Bodenrichtwerte ermittelt. Bodenrichtwerte für Standorte von Photovoltaikanlagen (Solarstromanlagen) wurden durch den Gutachterausschuss nicht ermittelt. G Ausgleichsflächen Die Bodenrichtwerte für Bauland enthalten keine Wertanteile bezüglich der Pflicht zur Kostenerstattung für Ausgleichsflächen im Sinne von 1a Abs. 3 BauGB.

13 13 H Begrenzung förmlich festgelegter Sanierungsgebiete Die im Stadtgebiet förmlich festgelegten Sanierungsgebiete sind im nachfolgenden Lageplan mit Stand Februar 2008 dargestellt. Die Bodenrichtwerte in diesen Gebieten gelten für den derzeit erreichten Sanierungsstand. Bodenrichtwerte für den sanierungsunbeeinflussten Zustand (Anfangswert) oder für den Zustand unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung (Endwert) sind nicht ermittelt.

14 14 I Überschwemmungsgebiete und Hochwasserbereiche Bei starken Niederschlägen können Bäche und Flüsse über die Ufer treten und angrenzende Bereiche, die Auen, überfluten. Weil viele der natürlichen Überflutungsflächen bebaut oder vom Menschen genutzt sind, entstehen dabei regelmäßig Schäden. Durch die Lage in einem Überschwemmungsgebiet kann ein Einfluss auf den Wert eines Grundstücks vorliegen. Dies ist im Einzelfall näher zu untersuchen. Eine allgemeine Aussage über den Werteinfluss sowie zum Hochwasserrisiko kann durch den Gutachterausschuss nicht erfolgen. Die ermittelten Bodenrichtwerte gehen i. d. R. von einem in dieser Hinsicht unbelasteten Bodenrichtwert aus. Im Stadtgebiet von Ansbach wurden in Bereichen der Flüsse Rezat, Onolzbach und Hennenbach Überschwemmungslagen bestimmt. Für nähere Informationen, z. B. über Zugehörigkeit einzelner Lagen oder Flächen, Wahrscheinlichkeit oder Häufigkeit oder tatsächlich mögliche Auswirkungen vor Ort, wenden Sie sich bitte an das zuständige Wasserwirtschaftsamt Ansbach. In der nachfolgenden Kartendarstellung sind die Hochwassergefahrenflächen und Überschwemmungsgebiete ohne Gewähr vereinfacht ersichtlich.

15 15 J Militärgebiete Für zwei Bereiche im Nordosten des Stadtgebietes von Ansbach wurden keine Bodenrichtwerte ermittelt. Hierbei handelt es sich um Flächen, die einer gesonderten Nutzung durch das Militär unterliegen. Hierzu zählen der Urlas, ein Militärgebiet nordwestlich des Ortsteils Obereichenbach, sowie ein Areal südöstlich des Ortsteils Katterbach, das u. a. als Militärflugplatz genutzt wird. Die beiden Bereiche sind im nachfolgenden vereinfachten Kartenausschnitt weiß dargestellt und mit der Bezeichnung Militärgebiet versehen.

16 16 K Verfahrensvermerke Die Bodenrichtwerte wurden gemäß 196 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) i. V. mit der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl I 2010, S. 639) und gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88), zuletzt geändert durch 1 der Verordnung vom 30. September 2014 (GVBl. S. 411) durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Ansbach in den Sitzungen am 14. und 16. März 2017 ermittelt und beschlossen. Die Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie BRW-RL) in der Fassung vom 11. Februar 2011 (BAnz. Nr. 24, S. 597) fand bei Ermittlung und Darstellung der Bodenrichtwerte entsprechende Anwendung. Der vom Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Freistaat Bayern mit Umlaufbeschluss vom beschlossene Leitfaden Bodenrichtwerte Bayern (Stand Dezember 2016) diente als weitere Grundlage. Die elektronische Ausarbeitung der datenbankgestützten Bodenrichtwerte erfolgte unter Beachtung des Datenmodells für den Betrieb eines vernetzten Bodenrichtwertinformationssystems (VBORIS) der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland (Datenmodell VBORIS 2.0). Ansbach, 25. April 2017 Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten im Bereich der kreisfreien Stadt Ansbach Christian Raith Vorsitzender Die Bodenrichtwertkarte liegt in der Zeit vom 8. Mai bis einschließlich 7. Juni 2017 in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der Stadt Ansbach, Amt für Stadtentwicklung und Klimaschutz, Nürnberger Straße 32, öffentlich aus. Die Bekanntmachung gemäß 12 Gutachterausschussverordnung (BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88) erfolgte in der Fränkischen Landeszeitung vom 29. April Ansbach, 2. Mai 2017 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses M. Eischer

17 17 L Allgemeines Herausgeber: Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Ansbach Vorsitzender: Christian Raith Vermessungstechniker Geschäftsstelle: Nürnberger Straße Ansbach 2. OG, Zimmer 2.37 Telefon: (0981) Telefax: (0981) gutachterausschuss@ansbach.de Urheberrechtshinweis Urheberrechte der Bodenrichtwertkarte beim Gutachterausschuss Copyright: für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Ansbach. Vervielfältigung jeglicher Art, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Gutachterausschusses. Jegliche Verbreitung der Bodenrichtwerte und Speicherung in Datenbanken oder auf Datenträgern für fremde Zwecke sowie eine digitale Weiterverarbeitung oder Wiedergabe der Bodenrichtwerte in elektronischen Datenverarbeitungssystemen an Dritte, auch in überarbeiteter Form, ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die Aufnahme in Websites und Online-Dienste. Im Falle eines Verstoßes behält sich der Gutachterausschuss jede Form von rechtlichen Schritten, insbesondere die Forderung von Schadenersatz, vor.

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