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2 ab Klasse 9 I/3 Kaufverträge verstehen Modul 1 Wer darf Verträge schließen? Grundwissen Geschäftsfähigkeit Ob ein Geschäftspartner geschäftsfähig ist oder nicht, kann ein Verkäufer nicht immer erkennen. In diesem Fall schützt jedoch das Gesetz Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige. Auch wenn für den Verkäufer bei Vertragsschluss die Geschäftsunfähigkeit des Kunden nicht ersichtlich war, muss der Kunde im Nachhinein lediglich beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war. Das Risiko, z. B. die Kosten der Rückerstattung oder eines Gerichtsverfahrens, trägt der Verkäufer. Vor dem siebten Lebensjahr sind Minderjährige geschäftsunfähig und können folglich keine rechtsgültigen Verträge schließen. Eine Übergangsphase lässt sich für 7- bis 18-Jährige ausmachen: Sie sind beschränkt geschäftsfähig. Konkret bedeutet das, dass sie Verträge schließen können, sofern ihre Eltern diesen vorher zustimmen oder diese nachher genehmigen. Grundsätzlich gültig sind überdies Rechtsgeschäfte, die den Minderjährigen ab 7 ausschließlich rechtliche Vorteile bringen. Eine Sonderregelung stellt der sogenannte Taschengeldparagraf 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dar. Er sieht die Rechtsgültigkeit von Verträgen vor, die von beschränkt Geschäftsfähigen mit frei verfügbarem Geld geschlossen wurden. Ein gängiges Beispiel hierfür ist Taschengeld. Allerdings gilt diese Sonderregelung nur für Barkäufe. Dadurch schützt sie Kinder und Jugendliche vor Handyverträgen und Ratenzahlungen. Volljährige sind unbeschränkt geschäftsfähig und können rechtswirksam Verträge schließen außer sie leiden unter einer dauerhaften geistigen Erkrankung. In Modul 1 beschäftigen sich die Schülerinnen und Schüler* mit der Frage, wer geschäftsfähig ist und damit Verträge schließen darf. Dabei ist das Modul entdecken-lassend strukturiert und eignet sich sowohl für Einzel- als auch für Partnerarbeit. Den Schwerpunkt bilden das Einüben der Arbeit mit Gesetzestexten und das systematische Anwenden der daraus abgeleiteten Informationen zum Lösen von Fällen. Modul 1: Wer darf Verträge schließen? Grundwissen Geschäftsfähigkeit Lernziel: Die Schüler können Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen beurteilen. Methode: Beurteilen von Fällen mithilfe des Gesetzes (M 1, M 3) Einstieg/ Erarbeitung Anwendung/ Die Schüler lernen in M 0 eine Strategie zum Verstehen von Gesetzestexten kennen. Sie werden mit dem Eingangsbeispiel in M 1 konfrontiert. Anhand von M 0 und M 2 arbeiten sie Fachbegriffe sowie die lösungsrelevanten Regelungen heraus. Die Tabelle in M 2 nutzen sie zur Ergebnissicherung. Die Schüler lösen und beurteilen den Eingangsfall. Die Schüler wenden ihr erworbenes Wissen an und üben beim Lösen der Fallbeispiele den Umgang mit den Gesetzestexten. Mithilfe des Kompetenzrasters Geschäftsfähigkeit in ZM 1 ermittelt die Lehrkraft den Lernstand der Schüler am Ende des Moduls und macht diesen für sie transparent. M 0 M 1 M 2 M 1 M 3 ZM 1 Kopien im 2 RAAbits Wirtschaft März 2017

3 ab Klasse 9 I/3 Kaufverträge verstehen Modul 2 Willst du mein (Ver-)Käufer werden? Kaufverträge vom Antrag bis zur Annahme Im Alltag schließen wir fast jeden Tag Kaufverträge. Bestellen wir beim Bäcker ein Brötchen oder klicken in einem Onlineshop auf den Button Verbindlich bestellen, stellen wir einen Kaufantrag. Dieser kann anschließend von der Bäckereifachverkäuferin oder dem Betreiber des Internethandels angenommen oder abgelehnt werden. Gemäß 145 ff. BGB kommt ein Kaufvertrag nur dann zustande, wenn zwei Willenserklärungen zusammenkommen: ein Antrag und die Annahme. Diese müssen inhaltlich übereinstimmen. Macht ein Verkäufer ein Angebot und der Käufer nimmt es zu spät an oder ändert die Menge, stellt dies einen neuen Antrag dar. Dieser muss vom Verkäufer erst bestätigt werden ( 150 BGB). Ist eine oder sind beide Willenserklärungen ungültig, spricht man von Nichtigkeit, d. h. einem ungültigen Rechtsgeschäft. Nichtig wird ein Kaufvertrag, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Formvorschrift (z. B. notarielle Beurkundung bei einem Grundstückskauf) verletzt wird, es sich um ein Schein- oder Scherzgeschäft ( 117/118 BGB) handelt oder wenn einer der Vertragspartner geschäftsunfähig ( 105 BGB) ist. Im Gegensatz dazu sind anfechtbare Kaufverträge zunächst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen rechtsgültig zustande gekommen. Unter bestimmten Bedingungen lässt es das Gesetz jedoch zu, eine Willenserklärung und damit den Kaufvertrag durch eine Anfechtungserklärung rückwirkend ungültig zu machen ( 143 BGB). Hierzu zählen beispielsweise Erklärungs-, Inhalts- und Eigenschaftsirrtum oder arglistige Täuschung. Das vorliegende Modul legt einen Fokus auf exemplarisches Lernen und die Arbeit mit grafischen Darstellungen, die die Schülerinnen und Schüler* beim Verständnis des Zustandekommens von Kaufverträgen in ausgewählten Beispielfällen unterstützen sollen. Es schließt mit einem methodischen Highlight ab der Methode Think-Pair-Square-Share. Modul 2: Willst du mein (Ver-)Käufer werden? Kaufverträge vom Antrag bis zur Annahme Lernziel: Die Schüler können das (fehlerhafte) Zustandekommen von Kaufverträgen erklären, überprüfen und beurteilen. Methoden: Beurteilen von Fällen mithilfe des Gesetzes (M 2 M 4), Think-Pair-Square-Share (M 4) Einstieg Erarbeitung II/ II / Die Schüler wiederholen die Phasen der Geschäftsfähigkeit. Mithilfe der Infografiken in M 1 verstehen sie, wie ein Kaufvertrag (nicht) zustande kommt. Die Schüler erarbeiten die drei Fälle des Zustandekommens eines Kaufvertrags. Als Grundlage dienen die Fallbeschreibungen in M 2, die mit Lückentext versehenen Grafiken in M 2 und die Gesetzestexte in ZM 2. Mittels der Übung in M 3 vertiefen die Lernenden ihr Wissen und leiten die Rechte und Pflichten ab, die sich aus Kaufverträgen ergeben. Mithilfe der Tabellen in M 4 und ZM 3 ordnen die Schüler den Gesetzesinhalten zu Nichtigkeit und Anfechtbarkeit die passenden Paragrafen zu. In wachsenden Kleingruppen lösen sie die vier Fälle und präsentieren ihre Urteile vor der Klasse. Die Lernenden wenden ihre Kompetenzen auf Übungsfälle an und leiten aus diesen Rechte und Pflichten hinsichtlich Schadensersatz ab. M 0 M 1 ZM 2 M 2 ZM 2 oder BGB, Kopien im M 3 M 4 ZM 3 PC/PowerPoint, Beamer ZM 4 10 RAAbits Wirtschaft März 2017

4 ab Klasse 9 I/3 Kaufverträge verstehen Modul 3 Umtausch, Gewährleistung, Rücknahme? Pflichten des Verkäufers bei Mangelware Weitverbreitet ist die Annahme, dass sämtliche gekaufte Waren bei Nichtgefallen zurückgegeben werden können. Dies ist ein Irrtum: Während bei Kaufverträgen, die über das Internet geschlossen wurden, ein vierzehntägiges Widerrufs- und Rückgaberecht besteht ( 312g, 355 BGB), existiert keine vergleichbare Regelung für Kaufverträge im Ladengeschäft. Relevant ist für diese vielmehr das gesetzliche Gewährleistungsrecht, das ab dem Kauf zwei Jahre in Anspruch genommen werden kann. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht greift bei Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages existierten ( 433 BGB). Zu unterscheiden sind offene Mängel, die sofort erkennbar sind, von verdeckten Mängeln, die erst durch Prüfung oder nach Benutzung offenbar werden. Nach Entdeckung müssen Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden. Es herrscht eine Beweislastumkehr. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird demnach grundsätzlich angenommen, dass die Ware zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war, wenn Mängel zum Vorschein treten. Es ist am Verkäufer, zu beweisen, dass der Käufer den Mangel z. B. durch unsachgemäße Benutzung verursacht hat. Ansonsten ist er verpflichtet, den Mangel durch Reparatur oder Neulieferung zu beseitigen ( 439 BGB). Nach einem halben Jahr muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt existierte. Von der Gewährleistung zu unterscheiden sind Garantien, die freiwillig vom Hersteller gegeben und mit diesem abgewickelt werden. Im Modul 3 steht die Aktivierung der Schülerinnen und Schüler* als mündige Verbraucher, die ihre Gewährleistungs- und Widerrufsrechte kennen und geltend machen, im Mittelpunkt. Hierfür sind die Aufgaben so konzipiert, dass die Lernenden entweder die Perspektive eines von Mangelware betroffenen Verbrauchers einnehmen (M 1) oder die eines sachkundigen Beraters (M 2). Modul 3: Umtausch, Gewährleistung, Rücknahme? Pflichten des Verkäufers bei Mangelware Lernziel: Die Schüler unterscheiden die Verbraucherrechte Gewährleistung und Widerruf bei Fernabsatzverträgen und wenden diese an. Methode: Bildimpuls (M 1), Beurteilen von Fällen mithilfe des Gesetzes (M 2) Einstieg Anwendung/ Anwendung Anhand des Bildimpulses in M 1 nehmen die Schüler die Perspektive einer Smartphone-Käuferin ein, die ihr Gewährleistungsrecht nutzen möchte: Sie formulieren eine Antwort auf die negative Reaktion des Smartphone-Verkäufers. Sie vervollständigen die Theorieübersicht in M 1 mithilfe von ZM 5. Mithilfe des neu erworbenen Wissens formulieren sie nochmals eine Antwort der Käuferin und begründen ihre Änderungen. Die Lernenden lesen den Fall in M 2 und den zugehörigen Infokasten zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Sie nutzen die in M 1 vorgestellte Theorie, um den Fall zu lösen. Die Schüler wenden ihre Kompetenzen zur Lösung der Fälle in ZM 6 an und festigen diese. M 1 M 1 ZM 5 Kopien im M 2 ZM 6 22 RAAbits Wirtschaft März 2017

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